VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 6 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Zindel URTEIL vom 4. Juli 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4 - Kontrollperiode Oktober 2022 zuzuordnen. Damit aber habe der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum lediglich zehn Arbeitsbemühungen getätigt. Zum geltend gemachten Formfehler fügte der Beschwerdegegner an, dass es sich bei den erwähnten vier Arbeitsbemühungen, auf welche der Beschwerdeführer hinweist, um die im März 2021 im Rahmen der "Wiedereingliederungsstrategie" mit dem Personalberater vereinbarte Anzahl Arbeitsbemühungen während der Dauer des Bezuges von Arbeitslosenversicherungstaggeldern handle. Unter dem Titel "Vereinbarung Arbeitsbemühungen" sei jedoch im fünften Abschnitt festgehalten worden, dass bei saisonalen oder sonst befristeten Anstellungen in den letzten drei Monaten vor Eintritt der erneuten Arbeitslosigkeit pro Monat mindestens fünf Arbeitsbemühungen erwartet würden. Im Übrigen gelte diese Regelung aufgrund der Praxis und Rechtsprechung auch ohne, dass der Beschwerdeführer explizit darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Auch stelle die starke Auslastung im Job keinen Grund dar, welcher den Beschwerdeführer von seiner Pflicht zur Vornahme von Arbeitsbemühungen befreie, und sowohl diese als auch die angebliche Erkrankung der Ehefrau seien unbewiesen. 8.Ein zusätzlicher Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet und fand nicht statt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR
5 - 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023, welcher das Anfechtungsobjekt bildet, wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten. 2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind (Art. 43 Abs. 3 VRG). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers wurde auf CHF 4'664.-- festgelegt. Dieser Verdienst wird im Umfang von 70% entschädigt, womit er ein Taggeld von CHF 150.45 (CHF 4'664.-- x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]) erhält. Mit der Verfügung vom 28. November
6 - 2022, gestützt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023, wurde dem Beschwerdeführer die Anspruchsberechtigung für insgesamt neun Tage eingestellt, was einem Streitwert von CHF 1'354.05 (9 x CHF 150.45) entspricht. Da sich vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3.Streitgegenstand und zu prüfen ist die Dauer der Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für neun Tage. Dazu ist festzuhalten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG als solche unbestritten geblieben ist. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde vor, dass er vor Beginn der Arbeitslosigkeit für drei Monate 12 Arbeitsbemühungen hätte machen müssen, dass er zehn fristgemäss getätigt habe, und dass er die Verhängung von neun Einstellungstagen für zwei fehlende Arbeitsbemühungen für unverhältnismässig, übertrieben hart und unsozial halte. Es ist daher zu prüfen, ob die verfügte Dauer von neun Einstellungstagen gerechtfertigt ist. 4.1.Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Art. 26 AVIV konkretisiert diese Verpflichtung dahingehend, dass die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen muss, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 524 in diesem Zusammenhang festgehalten hat, ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, für die Zeit vor der Anmeldung bei der
7 - Arbeitslosenversicherung nicht aus Art. 26 AVIV, sondern ist eine Folge aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). 4.2.Wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seiner Praxis über die Arbeitslosenversicherung (AVIG-Praxis ALE) festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist insbesondere schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten Monaten zu erfüllen. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem der Versicherte Kenntnis davon hat, dass er objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung darauf überprüft, ob sich der Versicherte um eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B314). Vorliegend war dem Beschwerdeführer seit Beginn der Rahmenfrist am 15. März 2021 bzw. des Eingehens seines befristeten Arbeitsverhältnisses mit der B._____ AG am 13. Juni 2022 (siehe beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5 und
8 - vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht -, dass sich der Beschwerdeführer im Monat Oktober 2022 bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf Arbeitsstellen beworben hätte. Wie der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 deshalb in nicht zu beanstandender Weise ausführt und wiederum vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, stellen die nach der am 22. Oktober 2022 erfolgten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern getätigten Arbeitsbemühungen keine Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit dar, sondern sind der Kontrollperiode Oktober 2022 zuzuordnen, weshalb vorliegend korrekterweise nur zehn Arbeitsbemühungen berücksichtigt wurden und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG mangels genügender persönlicher Arbeitsbemühungen verfügt wurde. 4.3.Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die angeblichen Arbeitsbemühungen im Oktober 2022, welche der Beschwerdeführer erstmals mit Stellungnahme vom 8. November 2022 vorbrachte, weder auf dem dafür vorgesehenen und von ihm zuvor verwendeten Formular noch rechtzeitig eingereicht wurden. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode muss der Versicherte nämlich spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn er die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Entsprechend dieser Bestimmung hätte der Beschwerdeführer seine geleisteten Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2022 am 7. November 2022 (5. des Monats, da dieser ein Samstag war am nächstfolgenden Werktag, also am Montag 7. November 2022) beim RAV einreichen müssen. Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 8. November 2022, wurde dem KIGA am 10. November 2022 vorab per Mail zugestellt und das
9 - Originaldokument ist schliesslich am 11. November 2022 per Post beim KIGA eingetroffen. Damit erfolgte die Mitteilung nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist und die behaupteten Arbeitsbemühungen könnten gestützt auf Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht berücksichtigt werden. 4.4.Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nur zehn, statt wie vorgeschrieben fünfzehn (Bg-act. 12) - bzw. von ihm fälschlicherweise angenommen zwölf – Arbeitsbemühungen, die auch tatsächlich berücksichtigt werden können, getätigt hat. 5.1.Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich dabei nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellung höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Zweck der Einstellung der Anspruchsberechtigung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat verursacht hat. Sie dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Person durchzusetzen und hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können (BGE 133 V 89 E. 6.2.2). 5.2.Bei der Einstellung der Anspruchsberechtigung handelt es sich um eine Verwaltungssanktion, weshalb das Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip zu berücksichtigen sind. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dabei muss der
10 - Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). Wie vorstehend ausgeführt, hielt sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht an die vorgeschriebene Mindestzahl von Arbeitsbemühungen, welche pro Monat zu tätigen gewesen wären. 5.3.Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV beträgt die Einstellungsdauer bei leichtem Verschulden 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, womit sich die Einstellungsdauer im Bereich des leichten Verschuldens bewegt. Auch wenn der praxisübliche Richtwert von zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 2022 70 vom 15. Februar 2023 E. 5.10 f.) durch abweichende Angaben auf dem Formular "Wiedereingliederungsstrategie" vom 15. März 2021 (Bg-act. 12) auf fünf - bzw. nach Auffassung des Beschwerdeführers vier
Arbeitsbemühungen pro Monat reduziert wurde, fehlten immer noch fünf Arbeitsbemühungen für den Erhebungszeitraum. Dass der Beschwerdegegner von einem leichten Verschulden ausgeht, ist nicht zu beanstanden. 5.4.Da es sich bei der genauen Festlegung der Anzahl der Einstellungstage innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher dem zuständigen Amt ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen
11 - der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 75 E.6, 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E.4.4, 8C_332/2019 vom