VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 46 2. Kammer als Versicherungsgericht EinzelrichterinZanolari Hasse AktuarinMaurer URTEIL vom 29. Januar 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1969, war zuletzt als Elektroinstallateur für die Personalverleihfirma B. AG, C., tätig; sein letzter Arbeits- einsatz startete am 24. Oktober 2022 und endete am 2. Dezember 2022. Am 13. Dezember 2022 meldete er beim RAV D. resp. beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (fortan KIGA) ab dem
  1. Dezember 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % an. Die Arbeitslosenkasse Unia Chur eröffnete per
  2. Dezember 2022 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug. 2.Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 wurde A._____ seitens des KIGA zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsbemühungen für den Zeitraum vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit eingegangen waren. 3.In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 hielt A._____ fest, er hätte eine Stelle gefunden, und habe dort am 9. Januar 2023 begonnen zu arbeiten. Man hätte ihn allerdings per 10. Januar 2023 wieder entlassen. Sowohl am 12. Januar 2023 als auch am 13. Januar 2023 habe er sich für Stellen beworben; eine weitere Bewerbung habe er an die E._____ AG gerichtet. 4.Mit Verfügung Nr. 344388603 vom 6. Februar 2023 wurde A._____ für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung führte das KIGA an, der Versicherte könne für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorweisen. Die von ihm nachträglich vorgebrachten Arbeitsbemühungen könnten nicht der Zeit vor der Arbeitslosigkeit zugeordnet werden. 5.Am 14. Februar 2023 ging beim KIGA eine Kopie der Verfügung vom
  3. Februar 2023 ein, zusammen mit einem Arztzeugnis, datierend vom
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  1. Dezember 2022, worin A._____ eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom
  2. Dezember 2022 bis 11. Dezember 2022 bescheinigt wurde. 6.Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 forderte das KIGA A._____ auf, innert Rechtsmittelfrist eine schriftliche, unterzeichnete sowie mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung versehene Einsprache einzureichen, unter dem Hinweis, dass ohne formell korrekte Einsprache aufgrund der Akten entschieden und auf die am 14. Februar 2023 eingereichte Eingabe nicht eingetreten werde. 7.Am 17. Februar 2023 wurde A._____ zur Stellungnahme aufgefordert, da er gemäss den Akten während der Kontrollperiode Dezember 2022 nur gerade am 1. Dezember 2022 lediglich zwei persönliche Arbeits- bemühungen vorgenommen habe. 8.Am 24. Februar 2023 retournierte A._____ das Antwortformular betreffend die Arbeitsbemühungen Dezember 2022. Das Formular war leer, aber unterzeichnet. Dem Formular beigelegt war ein vom 21. Februar 2023 datierendes Schreiben mit dem Titel "Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 06.02.2023". Darin wiederholte A._____ das mit Stellungnahme vom
  3. Januar 2023 Gesagte und führte die Hintergründe für das Scheitern der Anstellung vom 9. Dezember 2022 aus. 9.Mit Verfügung Nr. 344501683 vom 2. März 2023 wurde A._____ für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, nachdem er für die Kontrollperiode Dezember 2022 (03.12. – 31.12.2022) keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgewiesen habe. Seine Stellungnahme vom
  4. Februar 2023 wurde zur Kenntnis genommen und es wurde ihm zugutegehalten, dass er einen Zwischenverdienst erzielt hatte. 10.Mit Einspracheentscheid vom 15. März 2023 trat das KIGA auf die Eingabe vom 24. Februar 2023 androhungsgemäss nicht ein, mit der
  • 4 - Begründung, der Versicherte habe innert der in der Verfügung (Nr. 344388603) vom 6. Februar 2023 aufgeführten Rechtsmittelfrist keine formell korrekte Einsprache eingereicht. 11.Gegen die Verfügung Nr. 344501683 vom 2. März 2023 erhob A._____ am 15. März 2023 Einsprache. Betreffend die Arbeitsbemühungen Dezember 2022 führte er begründend an, er hätte bei seinem Personal- berater zwei Bewerbungen abgegeben, zudem sei er vom 7. Dezember 2022 bis zum 12. Dezember 2022 arbeitsunfähig gewesen. Der Einsprache beigelegt waren eine Kopie des bereits am 14. Februar 2022 eingereichten Arztzeugnisses vom 9. Dezember 2022 sowie die angefochtene Verfügung. 12.Nach Abklärung des Sachverhalts hob das KIGA mit Verfügung vom
  1. März 2023 die Verfügung Nr. 344501683 vom 2. März 2023 auf. Mit Entscheid vom 24. März 2023 schrieb das KIGA die Einsprache von A._____ gegen die Verfügung vom 2. März 2023 als gegenstandslos ab. 13.Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2023 erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 24. März 2023 (Poststempel: 25. März
  1. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
  1. März 2023. Begründend führte er an, er hätte bis zu seinem ersten Beratungsgespräch am 15. Dezember 2022 noch nicht gewusst, was seine Pflichten als Stellensuchender seien. Weiter hätte er deponiert, dass er krank gewesen sei. Sein Personalberater habe ihm die Plattform Job- Room erklärt, was er jedoch nicht verstanden habe. 14.In seiner Stellungnahme beantragte das KIGA (fortan Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Streitsache zur Neuüberprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere führte der Beschwerdegegner an, er habe im Zuge des Einspracheverfahrens
  • 5 - gegen die Verfügung Nr. 344501683 vom 2. März 2023 bereits entschieden, die Verfügung vom 6. Februar 2023 betreffend die Arbeits- bemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht neuerlich zu überprüfen; dies obschon die Sachverhaltsabklärung zur erstgenannten Verfügung ein vom 1. Februar 2023 datierendes Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" des Beschwerdeführers an das RAV D._____ zu Tage förderte, wonach tatsächlich zwei Arbeitsbemühungen vom 1. Dezember 2022 aufgelistet gewesen seien, welche der Periode "vor Beginn der Arbeitslosigkeit" zuzuordnen seien. Um die Angelegenheit für den Einsprecher nicht weiter zu verkomplizieren, habe das KIGA diese beiden Arbeitsbemühungen neu als Arbeitsbemühungen Dezember 2022 berücksichtigt, und in zusätzlicher Berücksichtigung der sechs Kranken- tage vom 7. Dezember 2022 bis zum 12. Dezember 2022 zugunsten des Versicherten die Sanktionsverfügung vom 2. März 2023 aufgehoben. 15.Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 berichtigte der Beschwerdegegner seine Stellungnahme und reichte den Abschreibungsbeschluss vom 24. März 2023 zu den Akten nach. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosen- versicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) unterliegen Einspracheentscheide aus dem Bereiche der Arbeitslosenversicherung der Beschwerde an das örtlich

  • 6 - zuständige Versicherungsgericht. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspracheentscheid (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.]. 18) vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Verfügungsadressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist demnach ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerechte (Laien-)Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder wenn ein Rechts- mittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 5'039.00. Dieser versicherte Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (vgl. Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein

  • 7 - Taggeld von CHF 162.55 (CHF 5'039.00 : 21.7 Tage x 0.7 [vgl. Art. 40a AVIV]). Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (Bg-act. 13) wurde der Beschwerdeführer für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit beträgt der Streitwert CHF 2'438.25 (15 Tage x CHF 162.55). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. März 2023, mit welchem er auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Bg-act. 18). Beim Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Endentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2023 vom 4. Oktober 2023 E.2; UHLMANN, IN: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 92 Rz. 14 f.). Streitig ist, ob der Beschwerdegegner mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 15. März 2023 zu Recht die Eingabe vom 21. resp. 24. Februar 2022 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5; Bg-act.

  1. als nicht formell korrekte Einsprache qualifiziert hat und entsprechend auf diese nicht eingetreten ist. 3.1.Ist die Vorinstanz wie vorliegend auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretens- entscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 74 E.1.1 mit Hinweis). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen (BGE 135 II 38 E.1.2). Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche
  • 8 - Entscheid bestätigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). 3.2.Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von So- zialversicherungsträgern bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforder- ungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung zum ATSG (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV sind Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich schriftlich einzureichen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihrer Rechtsvertretung enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Wo das Gesetz von Unterschrift spricht, meint es die eigenhändige Unterschrift (vgl. BGE 142 V 152 E.2.4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, wird das Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. BGE 142 V 152 E.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E.3.2). Die zuständige Behörde hat die Einsprecherin bzw. den Einsprecher in einem solchen Fall darauf aufmerksam zu machen (vgl. BGE 142 V 152 E.4.6). 3.3.Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes

  • 9 - vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6, 126 V 353 E.5b). Der im Sozialversicherungs- prozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2022 vom 13. September 2023 E.5.4, 8C_722/2021 vom

  1. Januar 2022 E.4 und 8C_382/2020 vom 3. Dezember 2020 E.3.3). 3.4.Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2023, also unbestrittenermassen binnen der 30-tägigen Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 6. Februar 2023, das vom 21. Februar 2023 datierende Schreiben einreichte, womit er sich ausdrücklich auf jene Verfügung bezog. Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme selbst aus (vgl. Stellungnahme vom 28. April 2023 S. 5 [Gerichtsakte A3]), die Eingabe vom 24. Februar 2023 sei als Stellungnahme betreffend die Arbeitsbemühungen Dezember 2022 interpretiert worden; dies obschon der Titel des vom 21. Februar 2023 datierenden Schreibens eindeutig als
  • 10 - Anfechtungsobjekt die Verfügung vom 6. Februar 2023 bezeichnete. Das letztgenannte Schreiben erfüllt die formellen Anforderungen gemäss Art. 10 ATSV an eine Einsprache. Das Schreiben ist handschriftlich unterzeichnet und enthält eine Begründung. Dem Antragserfordernis bei Laieneingaben ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 E.4.4 mit weiteren Hinweisen; Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2016 S. 560 E.2, 2015 S. 468 E.4.2, 2011 S. 391 E.3.3; zuletzt für das Sozialhilferecht etwa BVR 2019 S. 383 [VGE 2018/198 vom 26. April 2019] nicht publ. E.1.2; VGE 2019/351 vom
  1. September 2020 E.1.2; DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 32 Rz. 13 und 18). Dem fraglichen Schreiben kann unter Beizug der Begründung entnommen werden, dass sich der Beschwerde- führer gegen die verfügte Einstellung wehren wollte, indem er den Sachverhalt betreffend Umstände der Kündigung bei der B._____ AG ausführt, was für die Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit durchaus entscheidrelevant sein kann, und insoweit sinngemäss die teilweise oder gänzliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Nicht relevant ist dabei die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Rahmen der Kontrollperiode Dezember 2022 berücksichtigt hat. Relevant ist vielmehr der Umstand, dass der Beschwerdegegner bereits am 17. Februar 2023 Kenntnis von den zwei Arbeitsbemühungen vom 1. Dezember 2022 hatte (Bg-act. 15). Im Lichte dessen hätte der Beschwerdegegner die Laieneingabe vom 21. resp.
  2. Februar 2023 auch als solche entgegennehmen und behandeln müssen, was nicht geschehen ist und im hier angefochtenen Nichteintretensentscheid mündete. Folglich hat der Beschwerdegegner zu
  • 11 - Unrecht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Im Lichte dessen erübrigt sich eine Rückweisung. 3.5.Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. März 2023 aufzuheben. Auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist aufgrund des Gesagten (siehe dazu Erwägung 3.1) durch das Verwaltungsgericht nicht näher einzugehen. 4.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. 4.2.Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache- entscheid vom 15. März 2023 aufgehoben. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026