VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 29 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGross URTEIL vom 25. April 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1970, war zuletzt als Pflegefachfrau HF tätig. Am 12. Januar 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 90 % ab dem 1. Mai 2022 an. Per 2. Mai 2022 eröffnete die zuständige Arbeitslosenkasse Unia eine Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug bis 1. Mai 2024 (vgl. Akten des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden [KIGA-act.] 1). 2.Mit Verfügung vom 23. November 2022 lehnte das KIGA den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld von A. wegen fehlender Ver- mittlungsfähigkeit per 1. Oktober 2022 ab. Es hielt dabei fest (vgl. KIGA- act. 5, Ziff. 1 Absatz 2): "Bereits mehrfach wurde der Versicherten die Ver- mittlungsfähigkeit aufgrund Nichteinhalten ihrer Pflichten als Stellensu- chende verneint. Mit Einspracheentscheid vom 05.05.2022 wurde das Wiedererwägungsgesuch betreffend Abspruch der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten vom 06.12.2019 gutgeheissen." (Ziff. 2) "Erneut musste die Versicherte mit diversen Verfügungen wegen Nichtbefolgens von Wei- sungen des zuständigen RAV, fehlenden resp. ungenügenden Arbeits- bemühungen für diverse Kontrollperioden sowie Nichtantritt einer ange- wiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden." (Ziff. 3) "Abermals wurde die Versicherte mit Verfü- gung vom 22.09.2022 vom unterfertigten Amt in der Folge darauf hinge- wiesen, dass, sollte sich ein vergleichbares Verhalten wiederholen, sie da- mit rechnen müsse, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstag- geld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt werde." (Ziff. 4) "Zwischenzeitlich musste die Versicherte bereits wieder mit Schreiben vom 17.10.2022, 04.11.2022 und 08.11.2022 zur Stellungnahme aufgefor- dert werden, nachdem sie für die Kontrollperioden September 2022 keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorweisen konnte sowie den Bera- tungsgesprächen vom 20.10.2022 sowie 02.11.2022 ohne Angaben von
3 - Gründen ferngeblieben war." (Ziff. 5) "Auf eine Stellungnahme an das un- terfertigte Amt innert Frist hat die Versicherte in zwei Fällen verzichtet resp. in der Stellungnahme betreffend das versäumte Beratungsgespräch vom 02.11.2022 führt sie nichts an, was als Rechtfertigung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gehört werden kann." (vgl. zum Gan- zen: KIGA-act. 5 [inkl. Erwägungen II. und Verfügungsdispositiv III.]). 3.Dagegen erhob A._____ am 25. November 2022 Einsprache, wobei der Eingangsstempel des KIGA das Datum 17. Januar 2023 trägt. Sie be- klagte sich darin unter anderem, dass es sehr fies und hinterhältig sei, sie bis Ende des Jahres an Terminen des RAV teilnehmen und sich bei po- tentiellen Firmen bewerben zu lassen, und rückwirkend per 01.10.2022 ihre Vermittlungsfähigkeit einzustellen. Sobald sie finanzielle Leistungen von der Unia erhalte, könne sie Nahrungsmittel, Telefonrechnungen, Kran- kenkassenprämien, Mietzinse etc. bezahlen und an den arbeitsmarktli- chen Massnahmen teilnehmen (zum Rügeinhalt: KIGA-act. 6). 4.Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 teilte das KIGA A._____ mit, dass ihre Einsprache, eingegangen am 17. Januar 2023, nicht unterzeichnet sei (Art. 10 ATSV) und sie dieses Versäumnis innert 10 Tagen seit Erhalt die- ses Schreibens noch nachzuholen habe. Innert selbiger Frist habe sie dem KIGA auch die Rechtzeitigkeit der Zustellung ihrer Einsprache zu bewei- sen. Sollten innert der genannten Frist die geforderten Unterlagen nicht eingehen, werde das KIGA anhand der vorliegenden Akten entscheiden oder gegebenenfalls auf ihre Eingabe nicht weiter eintreten (KIGA-act. 7). Diese Aufforderung zur Vervollständigung der Einsprache blieb in der Folge unbeachtet. 5.Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 trat das KIGA auf die Ein- sprache von A._____ betreffs Verfügung vom 23. November 2022 (feh- lende Vermittlungsfähigkeit) nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesent-
4 - lichen vorgebracht, dass die angefochtene Verfügung per A-Post-Plus am
5 - der Beschwerdeführerin per A-Post Plus am 24. November 2022 zugestellt worden. Die 30-tägige Einsprachefrist habe am 25. November 2022 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 9. Ja- nuar 2023 geendet. Damit sei die am 15. Januar 2023 per Post überge- bene Einsprache verspätet erfolgt. Der Beschwerdegegner sei deshalb mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 zu Recht nicht auf die verspätete und nicht unterzeichnete Eingabe der Beschwer- deführerin eingetreten (vgl. Gerichtsakte A2). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 9. Februar 2023. Gegen derartige Ent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwer- degegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsver-
6 - mittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] so- wie Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung/ Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachli- che Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Ent- scheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, womit ihre Beschwer- delegitimation gegeben ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) vor Verwaltungsgericht ist deshalb einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist, oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begrün- det oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Weil die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend gleich zu zeigen sein wird – offensichtlich unzulässig und/oder unbegründet ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrich- terin gegeben. 1.3.Im konkreten Fall stellt sich einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Eingabe vom 25. November 2022, vom Beschwerdegeg- ner laut Eingangsstempel empfangen am 17. Januar 2023, infolge ver- späteter Einreichung und fehlender Unterschrift nicht eingetreten ist. Sollte dies nachweislich zutreffen, ist die Beschwerde vom 3. März 2023 (Datum Posteingang 10. März 2023) allein schon wegen Nichteinhaltung der Ein- sprachefrist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen.
7 - 2.1.Nach Art. 52 Abs. 1 Halbsatz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach dem im selben Abschnitt des Gesetzes stehenden Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben werden. Eine gesetzliche Frist kann nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Per- son oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, bin- nen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter An- gabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.2.In formeller Hinsicht stellt Art. 52 Abs. 1 ATSG keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10-12 der Verordnung zum ATSG (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Ein- sprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahl- weise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben wer- den. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Ein- sprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichtein- tretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen
8 - nicht erfüllt sind (vgl. dazu BGE 142 V 152 E.2.1 und 2.2; im Besonderen zu elektronisch signierten Beschwerdeeingaben: BGE 143 I 187 E.3.3). 2.3.Vorliegend ist aktenkundig erstellt, dass der Beschwerdegegner die jetzige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2023 (KIGA-act. 7) ein- lud, ihre schriftliche Eingabe vom 25. November 2022 (mit Empfangsstem- pel 17. Januar 2023) innert 10 Tagen seit Erhalt dieses Schreibens noch mit der eigenen Unterschrift zu versehen, andernfalls auf ihre Eingabe nicht eingetreten werden könne. Dieser Aufforderung ist die Beschwerde- führerin unwiderlegt nicht nachgekommen, womit ihre schriftliche Eingabe offensichtlich unvollständig war und folglich darauf seitens des Beschwer- degegners androhungsgemäss und zu Recht gestützt auf Art. 10 ATSV nicht eingetreten wurde. 2.4.Zum zweiten Grund des Nichteintretens (verspätete Einsprache) bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. März 2023 (Datum Post- eingang 10. März 2023) an das Gericht bloss vor, dass die Einsprachefrist jeweils vom 18. Dezember bis zum 18. Januar stillstehe und sie deshalb ihre Einsprache fristgerecht beim unterfertigten Amt eingereicht habe (vgl. Gerichtsakte A1). Diese Annahme trifft offensichtlich nicht zu, wird in Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG doch ausdrücklich ausgeführt, dass die gesetzlichen oder behördlichen Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen. Der mit Stellung- nahme vom 22. März 2023 wiedergegebene Sachverhalt des Beschwer- degegners (vgl. Gerichtakte A2) erscheint dem Gericht deshalb schlüssig und ist belegt (KIGA-act. 5), wonach dessen Verfügung vom 23. Novem- ber 2022 der Beschwerdeführerin per A-Post Plus tags darauf am 24. No- vember 2022 zugestellt wurde und die Einsprachefrist damit am 25. No- vember 2022 zu laufen begonnen hat. Die Einsprache der heutigen Be- schwerdeführerin wurde ausserdem von ihr selbst mit dem Datum 25. No-
9 - vember 2022 versehen, was ebenfalls für den Erhalt der fraglichen Verfü- gung kurz davor spricht. Hat aber die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG am 25. November 2022 zu laufen begonnen – und stand diese Frist gestützt auf Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vom 18. Dezember 2022 bis und mit 2. Januar 2023 still –, so trifft es zu, dass die gesetzliche Anfechtungsfrist am 9. Januar 2023 endete (23 Tage im November/De- zember 2022 plus 7 Tage im Januar 2023) und damit verpasst wurde, zu- mal der Empfangsstempel vom 17. Januar 2023 des Beschwerdegegners (KIGA-act. 6) darauf schliessen lässt, dass die betreffende Eingabe von der Beschwerdeführerin wohl erst am 15. Januar 2023 der Post übergeben wurde (KIGA-act. 6) und damit eben verspätet war. Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Zeugnis vom 18. Ja- nuar 2023 (Bf-act. B2) nichts, da die Anfechtungsfrist zu jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf ihre Falschannahme (Fristenstillstand bis 18. Januar 2023) beruft, ist dieser Irrtum unbehelflich, da sie nachweislich bereits in der fraglichen Verfügung vom 23. November 2022 (Bf-act. B3; vgl. Dispositiv III.: Ziff. 3 Absatz 2) korrekt über den Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar informiert wurde. Die Beschwerde erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als offensichtlich unbegründet. 2.5.Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (Nichteintretensentscheid) ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gesetz einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und
10 - weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn von Seiten der materiell unterliegen- den Beschwerdeführerin vorliegt, sind keine Kosten aufzuerlegen. 3.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]