VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 17 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 18. April 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bolzli, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - lappen-Resektion durchgeführt worden war, bevor er sich im Zeitraum vom 23. Mai 2017 bis 9. August 2017 einer adjuvanten Chemotherapie un- terziehen musste. 4.Gestützt auf die von der IV-Stelle eingeholten Arztberichte gelangte Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztli- cher Dienst (RAD) Ostschweiz, in seiner Beurteilung vom 27. September 2018 zum Schluss, dass die arbeitsmedizinischen Auswirkungen des Be- schwerdebildes von A. unklar seien. Während der Hausarzt von völ- liger Erwerbsunfähigkeit ausgehe, attestiere der Onkologe einen ordentli- chen Allgemeinzustand, einen normalen Ernährungszustand sowie einen weitgehend unauffälligen allgemeinen und kardiopulmonalen Befund. Die beklagten Schmerzen würden eher auf die psychische Belastung zurück- geführt. Spätfolgen der durchgeführten Chemotherapie würden als un- wahrscheinlich eingeschätzt. Aufgrund dieser Diskrepanzen empfahl Dr. med. C._____ die Einholung eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens. 5.In der Folge holte die IV-Stelle bei der SAM Servizio Accertamento Medico ein polydisziplinäres Gutachten (nachfolgend: SAM-Gutachten) ein (Fach- bereiche: Allgemeine Innere Medizin, Medizinische Onkologie, Neurolo- gie, Pneumologie, Psychiatrie/Psychotherapie und Rheumatologie). Die SAM-Gutachter gelangten in ihrer Konsensbeurteilung vom 4. März 2019 zum Schluss, dass A._____ sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur als auch in einer adaptierten Tätigkeit von Februar 2017 (Zeit- punkt der Diagnosestellung des Lungenkarzinoms) bis Ende Februar 2018 (Zeitpunkt des Abschlusses der Rehabilitationsphase nach Lungenteilre- sektion) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab März 2018 habe A._____ in einer adaptierten Tätigkeit allerdings wieder zu 100 % einge- setzt werden können.
4 - 6.RAD-Arzt Dr. med. C._____ hielt in seiner Abschlussbeurteilung vom
5 - 9.Im Juli 2021 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs- bezug (berufliche Integration/Rente) an. Mit Bericht vom 19. Juli 2021 wies der Hausarzt von A., Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin, namentlich eine small fiber Neuropathie mit Dysästhesie der Füsse (Brennen), einen Verdacht auf ein zervikoradikuläres Reizsyndrom der Wurzel C7 rechts bei degenerativen Veränderungen und möglicher Kompromittierung der Wurzel C7 rechts sowie einen vestibulären Schwin- del bzw. Tinnitus aus. Dazu hielt er fest, dass die brennenden Sensationen im Rahmen der small fiber Neuropathie, allenfalls begünstigt durch die Chemotherapie des Lungenkarzinoms, wohl am lästigsten seien. Die Be- schwerden seien zunehmend und wirklich störend im Jahr 2019 aufgetre- ten. Es seien zusammen mit dem Neurologen erfolglos verschiedene The- rapien ausprobiert worden. Daraufhin nahm A._____ eine Schmerzthera- pie am Spital M._____ auf. 10.Die IV-Stelle liess A._____ in der Folge polydisziplinär in den Fachgebie- ten Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Oto-Rhino-Laryngologie begutachten, wobei der Auftrag der SMAB AG zugeteilt wurde (nachfolgend: SMAB-Gutachten). In der am 19. Mai 2022 erstatteten Expertise wiesen die Gutachterinnen und Gutachter eine unspezifische Traumafolgestörung sowie einen chronischen, dekompen- sierten Tinnitus beidseits als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit aus. Ohne Einfluss darauf seien namentlich das Plattenepithelka- rzinom des inferioren Lungenflügels rechts, die distal-symmetrische Poly- neuropathie mit vorwiegender Beteiligung der small fiber, am ehesten to- xischer Genese nach Chemotherapie, das Fibromyalgiesyndrom, die chro- nischen Fussschmerzen beidseits sowie eine Chronic Obstructive Pulmo- nary Disease (COPD) Stadium I. Die Gutachterinnen und Gutachter attes- tierten A._____ sowohl in seiner bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.
6 - 11.Mit Vorbescheid vom 7. September 2022 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Gemäss dem Gutach- ten der SMAB AG bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. In Gegenüber- stellung der gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) ermittelten Einkommen ohne gesundheitli- che Beeinträchtigungen von CHF 70'344.-- und mit Invalidität von CHF 49'240.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 %, womit kein An- spruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen liess A._____ am 5. Ok- tober 2022 vorsorglich und am 4. November 2022 einen begründeten Ein- wand erheben. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Rentenanspruch. 12.Hiergegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Fe- bruar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den erheben und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, ihm sei rückwirkend auf den Ablauf der Wartefrist eine ganze Invaliden- rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung brachte er im Wesent- lichen gestützt auf einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. D._____ vor, die von den SMAB-Gutachtern geschätzte bloss 30%ige Arbeitsfähig- keitseinschränkung entspreche dem tatsächlich vorhandenen Leiden in keiner Weise und werde im Gutachten auch nicht schlüssig begründet. Insbesondere seien die psychiatrische Diagnose und Beurteilung nicht nachvollziehbar. Es seien zumindest eine relevante posttraumatische Be- lastungsstörung und bisweilen auch bis zu mittelschwere depressive Pha- sen kombiniert mit Angst gegeben. Diese hausärztliche Kritik werde von seinem behandelnden Psychiater Dr. med. E._____ bestätigt. Das psych- iatrische Teilgutachten sei auch in sich widersprüchlich. So falle auf, dass eine psychiatrische Erkrankung anerkennt werde und erhebliche Funkti-
7 - onsstörungen formuliert würden. Allerdings werde dann ohne jegliche Be- gründung auf eine gering eingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen. Die genannten mittelgradigen Einschränkungen müssten jedoch konse- quenterweise zumindest zur Feststellung einer mittleren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, d.h. von zumindest 50 %, führen. Ausserdem habe der Gutachter zu den in letzter Zeit nicht erfolgten Eingliederungsmass- nahmen bemerkt, der Versicherte sei dafür nicht psychisch stabil genug. Wie eine Person, welche anerkanntermassen nicht psychisch stabil genug sei, um im geschützten Rahmen arbeitstätig zu sein, für Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt psychisch stabil genug sein solle, bleibe ein Ge- heimnis. Der behandelnde Psychiater gehe von einer sehr schlechten Pro- gnose im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung aus. Sinn- gemäss bestehe damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem sei die ihm zugemutete Restarbeitsfähigkeit wegen seines fortgeschrittenen Alters, seiner arbeitsmarktlichen Desintegration, den mangelnden Sprach- kenntnissen, der mangelnden Berufsausbildung sowie den gesundheitli- chen Einschränkungen nicht mehr verwertbar. 13.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 27. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der nun behandelnde Psychiater übe keine Kritik an den gutachterlichen Fest- stellungen. Vielmehr halte er fest, dass die Zuweisung im November 2022 aufgrund einer psychischen Dekompensation erfolgt sei. Diese allfällige Verschlechterung habe bis zum Erlass der streitigen Verfügung noch keine drei Monate angedauert. Zudem sei die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 30 % schlüssig aus den vorhandenen Beeinträchtigungen und Ressourcen hergeleitet worden. Ausserdem habe der psychiatrische Teilgutachter hinsichtlich der Eingliederungsmassnah- men lediglich wiedergegeben, was der Beschwerdeführer ihm berichtet habe. Der psychiatrische Gutachter halte ihn nicht für zu wenig stabil.
8 - Schliesslich sei auch von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 14.Der Beschwerdeführer replizierte am 27. März 2023 bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte seinen Standpunkt punktuell. 15.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. April 2023 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien, die angefochtene Verfügung so- wie die übrigen Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 12. Januar 2023. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versi- cherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und ma- terieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefoch- tenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde- erhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1
9 - IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Ein solcher entstünde angesichts der im Juli 2021 erfolgten Anmeldung (vgl. IV-act. 212) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Januar 2022 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Uneinigkeit unter den Verfahrensbeteiligten herrscht insbesondere hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens und dabei bezüglich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in leidensangepasster Tätigkeit, sowie der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
10 - Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9100). 3.1.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3.2.1.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach
11 - entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom 25. Ok- tober 2021 E.4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2 und 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c). 3.2.2.Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Un- tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bun- desgerichts 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E.2.2.2 und 9C_257/2020 vom 23. Juli 2020 E.3.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,
12 - dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen (siehe BGE 135 V 465 4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beur- teilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benen- nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.1, 8C_277/2021 vom 25. August 2021 E.3 und 8C_105/2021 vom
13 - 4.1.Mit Blick auf die Beweiswertigkeit des SMAB-Gutachtens vom 19. Mai 2022 ist zunächst festzustellen, dass sich die Gutachterinnen und Gutach- ter in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. IV- act. 242 S. 15 ff.) mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen ge- stützt auf die eigenen Untersuchungen getroffen haben (vgl. IV-act. 242 S. 43 ff., S. 57 ff., S. 72 ff., S. 87 f. und S. 98 f.). Auch flossen die vom Be- schwerdeführer gemachten Angaben zur Krankheitsentwicklung und zum jetzigen Leiden in die Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit ein (vgl. IV-act. 242 S. 39 ff., S. 55 f., S. 68 f., S. 84 f. und S. 96). Dabei wurden insbesondere auch die im Bericht von Dr. med. D._____ vom 3. November 2022 (vgl. IV-act. 261 S. 3 f.) genannten (belastungsabhängigen) Schmerzen an verschiedenen Körperstellen genauso wie die Fussdeformitäten, Vernarbungen nach Ver- brennungen infolge Folter sowie die Schlafstörungen berücksichtigt (vgl. IV-act. 242 S. 39 ff., S. 55 f., S. 60, S. 68 f., S. 78, S. 85, S. 89 und S. 96). Die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand sowie zur versicherungsrechtlich relevan- ten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet (vgl. IV- act. 242 S. 5 ff., S. 46 ff., S. 60 ff., S. 76 ff., S. 88 ff. und S. 99 ff.). Darüber hinaus ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend. In der Konsensbeurteilung wiesen die Gutachterinnen und Gutachter eine unspezifische Traumafolgestörung (ICD-10 F43.8) und einen chronischen, dekompensierten Tinnitus beidseits mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit aus. Als ohne Einfluss darauf erachteten sie namentlich das Plat- tenepithelkarzinom des inferioren Lungenflügels rechts (ED 02/2017), die distal-symmetrische Polyneuropathie mit vorwiegender Beteiligung der small fiber (am ehesten toxischer Genese nach Chemotherapie), das de-
14 - generative Wirbelsäulenleiden, die chronischen Fussschmerzen beidseits, die schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter bei Acro- mion Typ Bigliani 3 sowie die COPD Stadium I (vgl. IV-act. 242 S. 6 f.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten sie namentlich dazu aus, es sei offenbar in Zusammenhang mit der Polyneuropathie durch die Che- motherapie des Lungenkarzinoms vor fünf Jahren zu einer Reaktivierung der früheren traumatischen Erlebnisse (u.a. mit Verbrennungen an den Fusssohlen) gekommen. Die vom Beschwerdeführer plausibel und kon- sistent beschriebenen Ängste, die Alpträume mit unterschiedlichen Inhal- ten, der soziale Rückzug, die Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit, der Initiativmangel und das wiederholte Aufdrängen von lebensverneinenden Gedanken würden zumindest teilweise Krankheitswert besitzen. Hier könne von einer "unspezifischen Traumafolgeschädigung" gesprochen werden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass es bei vielen der genann- ten Symptome und Beschwerden zu Überlappungen mit normalpsycholo- gischen Reaktionen komme, die vor dem Hintergrund der Biographie des Beschwerdeführers, der vielen gesundheitlichen Entwicklungen in den letzten Jahren und nicht zuletzt der dadurch bedingten negativen psycho- sozialen Umstände verstanden werden müssten: Krebserkrankung vor fünf Jahren, Verlust zweier Brüder, sozialer Abstieg nach der Flucht in die Schweiz, angespannte finanzielle Situation (schambesetzt), Gefühl des fehlenden Halts durch die eigene Familie und anhaltende Erwerbslosigkeit mit fehlender Perspektive. Diese lebensbiographischen und psychosozia- len Belastungsfaktoren führten durchaus zu direkt negativen funktionellen Folgen, die somit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht bei der Be- urteilung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden könnten. In der Gesamtheit aller Beeinträchtigungen lasse sich somit auf- grund der eingeschränkten psychomentalen Ausdauer und Belastbarkeit eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % ableiten. Mit anderen Worten betrage die psychiatrisch definierte Arbeitsfähigkeit 70 %. Dies treffe für
15 - jede Art von Tätigkeiten zu, da es sich um globale Einschränkungen handle, die praktisch für jede Art von Tätigkeiten relevant und behindernd wären. ORL-ärztlich lasse sich die Diagnose Tinnitus aufgrund der Unter- suchung (Reintonaudiometrie bzw. peripher-vestibuläre Prüfung inkl. bika- lorische Elektonystagmografie), der Berichte (in denen eine cisplatinhal- tige Chemotherapie festgehalten worden sei) und der Anamnese herleiten. Infolge der dauernden Präsenz und Belastung durch den Tinnitus, welcher die Konzentrationsfähigkeit vermindere und eine erhöhte Pausenbedürf- tigkeit bedinge, sei mit einer leichten Verminderung der Leistung während der Arbeitszeit zu rechnen. Aus ORL-Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 90 %. Polydisziplinär bedeute die aus psychiatrischer Sicht deutlich grös- sere Arbeitsunfähigkeit, dass diese massgeblich sei, so dass auch die Ge- samtarbeitsfähigkeit (recte: Gesamtarbeitsunfähigkeit) 30 % betrage. Bei lediglich sechs Stunden Präsenz falle die 10%ige Leistungseinbusse, die bei einem vollen zeitlichen Pensum ORL-bedingt sei, weg. Die anderen, ausschliesslich somatischen Diagnosen seien für die Frage der berufsbe- zogenen, quantitativen Leistungsfähigkeit nicht relevant (vgl. IV-act. 242 S. 5 f.). 4.2.1.Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht seines Hausarztes Dr. med. D._____ vom 3. November 2022 insbesondere die psychiatri- sche Diagnose und Beurteilung als nicht nachvollziehbar kritisiert und gel- tend macht, es sei zumindest eine relevante posttraumatische Belastungs- störung gegeben (vgl. IV-act. 261 S. 3), was auch der behandelnde Psych- iater Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 2. Februar 2023 bestätige (vgl. beschwedeführerische Akten [Bf-act.] 3), vermag er nicht durchzu- dringen. Abgesehen davon, dass Dr. med. D._____ im Gegensatz zum psychiatrischen SMAB-Gutachter Dr. med. F._____ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, übersieht er, dass sich Letzterer in sei- ner Beurteilung mit der Diagnose einer PTBS auseinandergesetzt und auf-
16 - gezeigt hat, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht vorliegt. So führte er konkret aus, die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) seien nicht erfüllt. Es würden keine Intrusionen/Flashbacks ange- geben. Die Schlafstörungen könnten nicht eindeutig als typisches Hypera- rousal interpretiert werden. Auch erhöhte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz oder Reizbarkeit liessen sich nicht erfragen. Eine emotionale Stumpfheit oder Gleichgültigkeit liege nicht eindeutig vor (vgl. IV-act. 242 S. 5 und S. 46). Vielmehr ordnete Dr. med. F._____ die Symptomatik einer – funk- tionelle Auswirkungen zeitigenden – unspezifischen Traumafolgestörung (ICD-10 F43.8) zu und hielt dazu – wie bereits dargelegt – fest, offenbar sei es in Zusammenhang mit der Polyneuropathie durch die Chemothera- pie des Lungenkarzinoms vor fünf Jahren zu einer Reaktivierung der früheren traumatischen Erlebnisse (u.a. mit Verbrennungen an den Fuss- sohlen) gekommen. Die vom Beschwerdeführer plausibel und konsistent beschriebenen Ängste, die Alpträume mit unterschiedlichen Inhalten, der soziale Rückzug, die Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit, der Initiativ- mangel und das wiederholte Aufdrängen von lebensverneinenden Gedan- ken würden zumindest teilweise Krankheitswert besitzen (vgl. IV-act. 242 S. 5 und S. 46). Dass Dr. med. F._____ das Vorliegen einer posttraumati- schen Belastungsstörung verneint hat, stimmt auch mit der Beurteilung der psychiatrischen Expertin im SAM-Gutachten vom 4. März 2019 überein. Während sie anerkannte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangen- heit an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe, hielt sie anlässlich ihrer Exploration fest, dass diese Diagnose nicht mehr gestellt werden könne, da der Beschwerdeführer erfolgreich therapiert worden sei und keine entsprechenden Symptome mehr habe (vgl. IV-act. 118 S. 52 und S. 76). Auch im Urteil S 19 147 vom 16. Juni 2020 nahm das streitbe- rufene Gericht bereits Bezug darauf und führte namentlich aus, dem psychiatrischen Teilgutachten sei zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer anlässlich der Befragung zu den psychiatrischen Aspekten was folgt
17 - angegeben habe: "Früher habe er von Verfolgung geträumt. Die Therapie, welche er 2012 beim Roten Kreuz über ein halbes Jahr lang gemacht habe, habe geholfen. Die Erlebnisse seien für ihn wegen der Krebsdia- gnose bedeutungslos geworden. [...] Der Psychiater vom Roten Kreuz habe damals, ca. im Jahr 2014 [wohl recte: 2012] mit ihm nur geredet, keine anderen Therapieformen angewandt. [...] Es sei ihm dann wieder gut gegangen, sodass er die Therapie nach einem halben Jahr aufgehört habe (vgl. IV-act. 118 S. 68; [siehe ferner IV-act. 118 S. 74])." Das Gericht folgerte daraus, dass vor diesem Hintergrund die Beurteilung der psychia- trischen Gutachterin, wonach sich aktuell bei Status nach am 16. Januar 2012 diagnostizierter, reaktivierter PTBS nach Verfolgung keine objektiven Hinweise auf Restsymptome oder Dissoziation ergäben, nachvollziehbar sei (vgl. Urteil S 19 147 vom 16. Juni 2020 E.6.1.3 mit Hinweis auf IV- act. 118 S. 73; siehe ferner RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 21. März 2019 [IV-act. 190 S. 18]). Demnach vermag die ge- genteilige und weder von Dr. med. D._____ noch von Dr. med. E._____ näher substanziierte Ansicht, dass eine posttraumatische Belastungs- störung vorliegen würde, die (einhellige) gutachterliche Beurteilung somit nicht zu erschüttern. Im Übrigen äusserte sich Dr. med. F._____ auch zu der mit Bericht von Dr. med. D._____ vom 19. Juli 2021 ausgewiesenen komplexen PTBS mit dissoziativen Zügen und der Persönlichkeitsverän- derung nach Extrembelastung (vgl. dazu IV-act. 214) dahingehend, dass diese Diagnosen nicht gemeinsam angenommen werden könnten, da sie sich definitionsgemäss ausschliessen würden. Ausserdem merkte er an, dass unverstanden bleibe, warum nunmehr seitens des Hausarztes von einer komplexen PTBS ausgegangen werde. Dabei handle es sich um ein schwerwiegendes Krankheitsbild, dessen Kriterien vorliegend nicht erfüllt seien (u.a. wiederholte Traumatisierungen, Veränderung der Selbstwahr- nehmung, Veränderung in Beziehungen zu anderen, Hinweise auf Soma- tisierungen, dissoziative Phänomene, Intrusionen) (vgl. IV-act. 242 S. 48).
18 - Damit setzte er sich mit den vorbefundlichen Diagnosen auseinander und begründete seine abweichende Einschätzung in plausibler Weise. 4.2.2.Inwiefern eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehen sollte, führt Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 2. Februar 2023 ebenfalls nicht aus (vgl. Bf-act. 3). Insbesondere zeigt er nicht auf, dass andauernde und schwere Schmerzen vorliegen würden, welche weder durch einen physiologischen Prozess noch eine körperliche Störung (vollständig) er- klärt werden könnten (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klas- sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti- sche Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 233). Ein solches fehlendes somati- sches Korrelat für die beklagten Schmerzen liegt angesichts der zahlrei- chen, auch im SMAB-Gutachten vom 19. Mai 2022 anerkannten Diagno- sen mit unter anderem einer distal-symmetrischen Polyneuropathie mit vorwiegender Beteiligung der small fiber, am ehesten toxischer Genese nach Chemotherapie, einem degenerativen Wirbelsäulenleiden, einem Fi- bromyalgiesyndrom, chronischen Fussschmerzen beidseits sowie einer schmerzhaften Funktionseinschränkung der rechten Schulter bei Acro- mion Typ Bigliani 3 denn auch nicht nahe (vgl. IV-act. 242 S. 7, S. 60 ff., S. 76 ff.). Ausserdem merkte RAD-Ärztin Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie, in ihrer Beurteilung vom 27. Juli 2021 an, dass die aktuell be- klagten Beschwerden bereits zum Zeitpunkt der SAM-Begutachtung be- standen hätten, und seither die Diagnosen hinzugekommen seien, welche diese Beschwerden erklärten (vgl. IV-act. 263 S. 6), bevor sie in ihrer Be- urteilung vom 29. November 2021 angefügte, dass sich die Entwicklung der Beschwerden nachvollziehen lasse (vgl. ebenda; vgl. ferner SAM- Gutachten vom 4. März 2019 [IV-act. 118 S. 75]). Damit übereinstimmend hielt auch der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr. med. F. fest, dass die Schmerzproblematik massgeblich organisch erklärbar sei, weshalb
19 - sich aktuell keine ausreichenden Hinweise für eine anhaltende Schmerz- störung finden liessen (vgl. IV-act. 242 S. 48). 4.2.3.Des Weiteren äusserte sich der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr. med. F._____ auch zum Vorliegen einer Diagnose aus dem depressiven Spek- trum und verneinte eine solche gestützt auf den erhobenen psychopatho- logischen Befund und den klinischen Gesamteindruck in nachvollziehbarer Weise (vgl. IV-act. 242 S. 46). Denn daraus geht namentlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Kontaktverhalten freundlich zugewandt ge- zeigt habe. Ein tragfähiger Kontakt habe durchgehend aufrechterhalten werden können. Der Beschwerdeführer habe das Explorationsgeschehen attent und durchgehend aufmerksam verfolgt. Im Verlauf hätten die Auf- merksamkeit, die Ausdauer und das Konzentrationsvermögen nicht nach- gelassen. Der Affekt habe sich um die Mittellage bewegt. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei etwas beeinträchtigt gewesen und es hätten ein gewisser Interessenverlust und ein gewisser sozialer Rückzug bestanden. Allerdings hätten sich keine Affektlabilität, Affektinkontinenz oder Parathy- mie gefunden. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer rege und kei- neswegs depressiv gehemmt oder gar gesperrt gewesen. Im inhaltlichen Denken hätten Berichte über Ängste in Zusammenhang mit früheren Er- lebnissen (mit äusseren Triggern) bestanden, aber keine psychotischen Denkinhalte, Schuldgefühle oder gar eine schuldwahnhafte Symptomatik. Das Kurz- und Langzeitgedächtnis seien im klinischen Befund nicht ge- stört gewesen. Die Willenskräfte des Beschwerdeführers seien durchaus strukturiert und zielgerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer könne Ent- scheidungen fällen und diese auch argumentativ vertreten. Er sei in der Lage, Spannungsbögen aufzubauen und diese durchzuhalten. Die An- triebslage sei erhalten und eine Antriebsminderung bzw. -steigerung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe sich psychomotorisch durchaus rege und weder verlangsamt noch schwunglos noch depressiv gehemmt
20 - gezeigt. Die Gestik, Mimik und Spontanmotorik seien angemessen gewe- sen und hätten die Stimmung und den Affekt stets synthym unterstrichen (vgl. IV-act. 242 S. 44 f.; vgl. ferner IV-act. 242 S. 59). Auch im Bericht von Dr. med. E._____ vom 2. Februar 2023 wird ein über weite Strecken vergleichbar unauffälliger Psychostatus beschrieben (im Primärkontakt unruhig, aber freundlich, kooperativ und auskunftsbereit; Aufmerksamkeit und Auffassung erschienen regelrecht; Konzentrations- störungen würden angegeben, seien zum Untersuchungszeitpunkt aller- dings nicht objektivierbar; Merkfähigkeit und Gedächtnis erschienen regel- recht; im formalen Denken werde ein massives Grübeln angegeben; Zwänge würden verneint und seien im Gespräch auch nicht objektivierbar; keine inhaltlichen Denkstörungen; die Grundstimmung sei gedrückt und der Antrieb vermindert; Einschlafstörungen seien vorhanden; kein sozialer Rückzug; keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung [vgl. Bf-act. 3]), weshalb die darin ausgewiesene Diagnose einer rezidivieren- den depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2), nicht von vornherein einzuleuchten vermag. Aus dem Be- richt von Dr. med. E._____ vom 2. Februar 2023 geht ferner hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2022 in seiner Sprechstunde befinde, nachdem er durch den Hausarzt aufgrund einer psychischen De- kompensation zugewiesen worden sei. Diese sei zur Diagnostik und Be- handlung von starken Stimmungsschwankungen, Schlaf- und Konzentra- tionsstörungen, dysthymer Stimmungslage, gestörten Vitalgefühlen sowie einer Antriebs- und Appetitminderung erfolgt (vgl. Bf-act. 3). Soweit der Beschwerdeführer damit genauso wie mit der nun aufgenommenen fachärztlichen und psychopharmakologischen Behandlung eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustands seit November 2022 geltend ma- chen wollte, ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass diese zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 12. Januar 2023 noch keine drei
21 - Monate angedauert hat und somit auch keine Änderung des Rentenan- spruchs bewirken konnte (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die In- validenversicherung [IVV; SR 831.201]). Ebenso wenig sind diese Um- stände geeignet, die – gestützt auf die zuvor am 22. April 2022 durchge- führte psychiatrische Exploration getroffene – nachvollziehbare Diagnose- stellung im SMAB-Gutachten vom 19. Mai 2022 in Zweifel zu ziehen. Das- selbe gilt für die von Dr. med. F._____ aufgrund der damaligen Sachlage angeführte Bemerkung, dass eine spezifische Traumatherapie nicht statt- zufinden scheine und auch die psychopharmakologische Wirkung gegen das Vorliegen einer Diagnose aus dem depressive Spektrum spreche (vgl. IV-act. 242 S. 47), nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Begut- achtung selber angegeben hatte, dass er neben einer Schmerztherapie lediglich in psychologischer Begleitung sei, und vom sedierenden Antide- pressivum nur hinsichtlich des Einschlafens, nicht aber auch sonst profi- tiert habe (vgl. IV-act. 242 S. 42; siehe ferner Bericht der Dres. med. H._____ und I._____ vom 10. Dezember 2021 [IV-act. 222 S. 3]). Immerhin ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die seit November 2022 vorgebrachte Entwicklung seines psychischen Zustands darauf hinzuweisen, dass er sich bei einer andauernden und massgeblichen Verschlechterung der Gesundheitssituation jederzeit neu bei der Invalidenversicherung anmelden kann. 4.3.1.Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten unspezi- fischen Traumafolgestörung ist dem Beschwerdeführer zwar darin bei- zupflichten, dass der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr. med. F._____ eine reduzierte psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit, eine vermin- derte Stresstoleranz und ein subjektiv akzentuiertes Insuffizienzgefühl feststellte (vgl. IV-act. 242 S. 48) sowie in Anlehnung an das Mini-ICF-App mittelgradige Beeinträchtigungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit auswies (vgl.
22 - IV-act. 242 S. 49). Soweit der Beschwerdeführer daraus folgerte, die ge- nannten mittelgradigen Einschränkungen müssten konsequenterweise zu einer mittleren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, d.h. einer solchen von mindestens 50 %, führen, weshalb die gutachterliche Festlegung einer in nur geringem Ausmass beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit um 30 % ohne jegliche weitere Begründung willkürlich sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass Dr. med. F._____ beim Beschwerdeführer die An- passung an Regeln und Routinen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit, die Spontanaktivitäten, die Planung und Strukturie- rung von Aufgaben, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Kontakt- fähigkeit zu Dritten, die familiären bzw. intime Beziehungen, die Selbst- pflege und die Verkehrsfähigkeit nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt einstufte (vgl. IV-act. 242 S. 49), kann die Mini-ICF-APP rechtsprechungsgemäss bloss eine Ergänzung darstellen und sind die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren zu prüfen (vgl. BGE 148 V 49 E.6.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2019 vom 8. April 2020 E.4.3.1 und 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E.4.3). Daran orientierte sich der psychiatrische SMAB-Gutachter in seiner (versicherungs-)medizinischen Beurteilung unbestrittenermassen (vgl. IV-act. 242 S. 46 ff.). Geht es um psychische Erkrankungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden/- hemmenden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E.3.1 ff.). Dabei wies Dr. med. F._____ bei der von ihm diagnostizierten unspezifischen Traumafolgestörung insbesondere darauf hin, dass es bei
23 - vielen der genannten Symptome und Beschwerden zu Überlappungen mit normalpsychologischen Reaktionen komme, die vor dem Hintergrund der Biographie des Beschwerdeführers, der vielen gesundheitlichen Entwick- lungen in den letzten Jahren und nicht zuletzt der dadurch bedingten ne- gativen psychosozialen Umstände verstanden werden müssten: Krebser- krankung vor fünf Jahren, Verlust zweier Brüder, sozialer Abstieg nach der Flucht in die Schweiz, angespannte finanzielle Situation (schambesetzt), Gefühl des fehlenden Halts durch die eigene Familie und anhaltende Er- werbslosigkeit mit fehlender Perspektive. Diese lebensbiographischen und psychosozialen Belastungsfaktoren führten durchaus zu direkt nega- tiven funktionellen Folgen, die somit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht bei der Beurteilung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit berück- sichtigt werden könnten (vgl. IV-act. 242 S. 46 und S. 49). Insoweit liess er – wie von der Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 gefordert – direkt funktionelle Folgen zeitigende psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren ausser Acht und klammerte diese soweit aus, um die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben (vgl. BGE 141 V 281 E.4.3.3; Ur- teile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E.4.4.2, 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021 E.3.3.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E.5.1.3). Ferner berücksichtigte Dr. med. F._____ neben den bereits erwähnten Funktionsstörungen (reduzierte psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit, verminderte Stresstoleranz und subjektiv akzentuiertes In- suffizienzgefühl [vgl. IV-act. 242 S. 48]) insbesondere auch vorhandene bzw. erhaltene Kompensationspotenziale, indem er ausführte, der Be- schwerdeführer verfüge über gute Ressourcen in den komplexen Ich- Funktionen, der Realitätsprüfung, der Urteilsbildung, der Beziehungsfähig- keit, der Kontaktgestaltung, der Interaktionskompetenz, der Selbstregula- tion, der Regressionsfähigkeit und der Intentionalität. Er sei durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der
24 - Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Es bestehe zwar ein gewisser Rückzug aus sozialen Bereichen und das unmittelbare soziale Umfeld sei insofern belastet, als er bei seiner Familie keinen Halt spüre. Allerdings sei das Zusammenleben mit der Familie positiv zu bewerten. Dasselbe gelte für die abgeschlossene Ausbildung (vgl. IV-act. 242 S. 48 f.). Insofern er- scheint es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder will- kürlich bzw. widersprüchlich noch unbegründet, wenn der psychiatrische SMAB-Gutachter in seiner funktionellen Folgeabschätzung auf eine 30%ige Arbeitsfähigkeitseinschränkung in der bisherigen wie auch adap- tierten Tätigkeit schloss (vgl. IV-act. 242 S. 46 und S. 49 ff.). Dabei ist in genereller Weise auch darauf hinzuweisen, dass die medizinische Folgen- abschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unaus- weichlich Ermessenszüge trägt. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische In- terpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte – wie vorliegend – lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E.4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2020 vom 19. Mai 2020 E.4.1). 4.3.2.Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen Widerspruch zur gutach- terlich attestierten Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 30 % darin erblickt, dass Dr. med. F._____ im psychiatrischen Teilgutachten zu den Einglie- derungsmassnahmen ausgeführt habe, der Beschwerdeführer wäre dafür nicht psychisch stabil genug, vermag sein Einwand im Ergebnis nicht zu verfangen. So hielt Dr. med. F._____ in Würdigung des Eingliederungser- folgs was folgt fest: "Eingliederungsmassnahmen sind in letzter Zeit nicht erfolgt, der Versicherte wäre dafür nicht psychisch stabil genug" (vgl. IV- act. 242 S. 47). Auch wenn diese Aussage zugegebenermassen nicht ganz klar formuliert ist, kann sie im Gesamtkontext der gutachterlichen Be- urteilung nur dahingehend verstanden werden, dass der zweite Teilsatz in
25 - indirekter Rede die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Zukunfts- vorstellungen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit bzw. die Eingliederung wiedergeben soll. Denn dazu gab der Beschwerdeführer namentlich an, er könne nichts schaffen. Im Rahmen des Coachings sei festgestellt wor- den, dass er nicht vermittelbar sei. Er habe keine Hoffnung. Er schäme sich wegen seiner finanziellen Situation, die ihn noch depressiver mache. Er habe viele Krankheiten und sei daher nicht arbeitsfähig (vgl. IV-act. 242 S. 43; siehe ferner IV-act. 242 S. 45, S. 57, S. 71 und S. 97). Insofern liegt nahe, dass der psychiatrische SMAB-Gutachter mit dem Teilsatz, wonach der Beschwerdeführer für Eingliederungsmassnahmen nicht stabil genug wäre, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen und eingliederungstechnischen Zukunftsvorstellungen resümierte und zusam- mengefasst wiedergab. In gleichem Sinne kann auch die Aussage von Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 2. Februar 2023 verstanden werden, wonach berufliche Massnahmen aufgrund des bisherigen Verlaufs mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht umgesetzt würden und die Pro- gnose hinsichtlich einer Reintegration als sehr ungünstig zu betrachten sei (vgl. Bf-act. 3). Letztlich bleibt es bei der an verschiedenen Stellen im SMAB-Gutachten vom 19. Mai 2022 festgehaltenen, unmissverständli- chen funktionellen Folgeabschätzung von Dr. med. F._____, dass sich ge- stützt auf den invalidisierenden Gesundheitsschaden nach Saldo aller we- sentlichen Belastungen und Ressourcen eine Arbeitsunfähigkeit von ma- ximal 30 % ableiten lasse (vgl. IV-act. 242 S. 49 ff.). 4.4.Insgesamt ergibt sich daher, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm angeführten Berichte seines Hausarztes und behandelnden Psychiaters nicht geeignet sind, den Beweiswert des SMAB-Gutachtens vom 19. Mai 2022 zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die darin ausgewiesene 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten
26 - Tätigkeit abstellte. Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragte (Rückweisung zur) Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). Auch retrospektiv bestand gestützt auf das mit Urteil S 19 147 vom
29 - S 19 147 vom 16. Juni 2020 für beweiskräftig erachtete SAM-Gutachten vom 4. März 2019 bis auf den Zeitraum von Februar 2017 (Datum der Diagnosestellung des Lungenkarzinoms) bis Ende Februar 2018 (Abschluss der Therapie und Rehabilitation nach Lungenteilresektion), als aus onkologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, ab März 2018 eine (mindestens) 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur wie auch in einer leidensangepassten Arbeit vor (vgl. dortige E.8; siehe ferner SAM-Gutachten vom 4. März 2019 [IV- act. 118 S. 53 und S. 56]). Ferner nahm RAD-Ärztin Dr. med. G._____ die im SMAB-Gutachten vom 19. Mai 2022 ausgewiesene 70%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie angepasster Tätigkeit ab dem 19. Juli 2021 (gestützt auf den auf jenen Tag datierenden Bericht des Hausarztes) an (vgl. RAD-Abschlussbericht vom 25. Juli 2022 [IV-act. 263 S. 11 f.]). Demnach ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte arbeitsmarktliche Desintegration infolge längerer Abwesenheit auf invaliditätsfremden Gründen beruht. Denn es wäre ihm aus (versicherungs-)medizinischer Sicht durchaus zumutbar gewesen, trotz seines gesundheitlichen Zustands – bis auf den vorerwähnten Zeitraum vollständiger Arbeitsunfähigkeit aus onkologischen Gründen – einer hochprozentigen Erwerbstätigkeit in einer leidensangepassten Arbeit nachzugehen. 5.3.Gemäss dem SMAB-Gutachten vom 19. Mai 2022 ist der Beschwerdefüh- rer sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, wobei die Gutachterinnen und Gutachter ein Fähigkeitsprofil definiert haben. Danach sind körperlich leichte, wech- selbelastende und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit nur ge- legentlichem Stehen und Gehen oder Treppensteigen und seltenen Arbei- ten über Kopf oder im Knien bzw. Kauern, ohne Wirbelsäulenzwangshal- tungen, ohne Gehen auf unebenem Terrain, ohne Besteigen von Leitern,
30 - ohne Arbeiten mit besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn und ohne ausgeprägte Nässe- und Kälteexposition in einer leisen bis mit- tellauten Umgebung leidensangepasst. Aus psychiatrischer Sicht sind zu- dem Tätigkeiten mit hohem Stresspegel, hoher Verantwortung oder mit Multitasking ungünstig und Kaderposition bzw. Tätigkeiten im Verkauf un- geeignet. Auf Arbeiten an gefährlichen Maschinen und in Nachtschicht sollte verzichtet werden (vgl. IV-act. 242 S. 9). Insofern wird im SMAB- Gutachten vom 19. Mai 2022 hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar ein detailliertes Anforderungsprofil definiert. Dieses Belastungsprofil, wonach zusammengefasst leichte, wechselbe- lastende Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position ohne besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn und ohne Stresssituationen zu- mutbar sind, erscheint aber nicht derart eingeschränkt, dass der ausgegli- chene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausge- schlossen erscheint (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1; Urteile des Bundesge- richts 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E.2.3.1, 8C_170/2021 vom 23. Sep- tember 2021 E.5.1.1, 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.2, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E.4.1 ff. und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Vielmehr um- fasst mit Blick auf den massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt das vorliegend anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körper- licher oder handwerklicher Art) auch dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeiten, die körperlich leicht sind und in überwiegend sitzender Ar- beitsposition ausgeführt werden können (vgl. etwa Urteile des Bundesge- richts 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.3.2, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.3, 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E.4.3.3, 8C_495/2019 vom
33 - gebende vom 2. September 2010 [IV-act. 10]) über Fertigkeiten verfügt, die er durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen könnte. In dieser Hinsicht ist auch auf seine Persönlichkeitsstruktur hinzu- weisen mit den hiervor bereits dargelegten, gutachterlich ausgewiesenen Ressourcen und der Fähigkeit, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben überwinden zu können (vgl. SMAB-Gutachten vom 19. Mai 2022 [IV-act. 242 S. 48 f.]). Aufgrund der bisher ausgeübten, mitunter praktischen Tätigkeiten und seiner Res- sourcen dürfte sich zudem der Umstellungs‑ und Einarbeitungsaufwand in eine Verweisungstätigkeit in Grenzen halten. Es fehlen somit jegliche An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters so- wie den weiteren personenbezogenen und beruflichen Merkmalen seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Vielmehr stehen dem Beschwerdeführer – wie auf- gezeigt – trotz seines Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genü- gend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. 6.Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 7.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings hat er um unentgeltliche
34 - Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. URP-Gesuch), kann dem Gesuch entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 700.-- (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse. 7.2.Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter hat dem Gericht trotz entsprechender Aufforderungen mit Schreiben vom 4. April 2023 keine Honorarnote eingereicht. In Berücksichtigung des gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geltenden Honoraransatzes für den berechtigten Aufwand im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Vertretung von CHF 200.-- pro Stunde und angesichts der in den Rechtsschriften enthaltenen Wiederholungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'000.-- angemessen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bolzli ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit CHF 2'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.
35 - 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] [Mit Urteil 8C_446/2023 vom 25. August 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]