VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 132 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti Richterinnenvon Salis und Brun AktuarinHemmi URTEIL vom 19. März 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Berufsbeistandschaft Region Plessur, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
5 - bezeichneter Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vom 3. November 2023 aufzuheben und das Leistungsbegehren weiter zu behandeln bis zu einem Entscheid hinsichtlich beruflicher Massnahmen und/oder Rente. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum des RAD-Abklärungstermins vom Juli 2023 mehrmals im E._____ hospitalisiert gewesen sei. Letzterer sei nach den Spitalaufenthalten jeweils in die Obdachlosigkeit entlassen worden. Daraus könne geschlossen werden, dass es ihm auch zum Zeitpunkt der Entlassung gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Die fehlende Mitwirkung sei Ausdruck seines Krankheitsbildes. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, Termine ohne die Unterstützung von Drittpersonen wahrzunehmen. Zudem erziele er bereits Fortschritte und halte sich zurzeit freiwillig in der F._____ der D._____ auf. Ein Entzug auf der Suchtstation in H._____ sei geplant. Er sei also durchaus bereit mitzuwirken, aber krankheitsbedingt nur beschränkt in der Lage. Es sei daher nicht rechtens, wenn sich die IV-Stelle auf die unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht berufe. 12.In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer vermöge nicht plausibel zu begründen, weshalb am 25. Juli 2023 eine Reiseunfähigkeit bestanden haben solle. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht hospitalisiert gewesen und es sei ihm auch keine strikte Bettruhe verordnet worden. Zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gehöre auch, trotz allenfalls gewissen gesundheitlichen Beschwerden zur RAD- Untersuchung anzureisen. Anders zu entscheiden liefe darauf hinaus, dass die Beschwerdegegnerin ihrem gesetzlichen Auftrag nicht mehr
6 - nachkommen könnte. Ohnehin verhalte sich der Beschwerdeführer (und auch seine Beiständin) treuwidrig, wenn er trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin den Termin vom 25. Juli 2023 nicht wahrnehme, diesen nicht absage und sich auch nachträglich nicht melde, sondern erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung eine Beschwerde erhebe, ärztliche Berichte einreiche und vorbringe, er habe den Termin gesundheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. 13.Der Beschwerdeführer liess sich trotz der ihm erstreckten Frist zur Einreichung einer Replik nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 3. November 2023 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 und beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 69). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV- Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der
7 - angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). 1.2.Bezüglich der Postulationsfähigkeit der Beiständin des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass die bei den Akten liegende Ernennungsurkunde vom 30. Oktober 2023 keine Vertretung betreffend Prozessführung vorsieht (vgl. Bf-act. 1). Allerdings hat der Beschwerdeführer seiner Beiständin die Zustimmung zur Prozessführung im Sinne von Art. 416 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) erteilt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom
8 - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 146 V 364 E.7.1 und 144 V 210 E.4.3.1, je mit Hinweisen). Da die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs vorliegend nach dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung im Oktober 2021 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG), sind die ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften anwendbar. 4.Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1 bis ). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1, Abs. 1 bis und Abs. 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung somit notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E.3.1 mit Hinweis). 5.Die Beschwerdegegnerin hat zwecks Prüfung des beschwerdeführerischen Leistungsanspruchs die Notwendigkeit einer
9 - medizinischen RAD-Abklärung bejaht (vgl. Bg-act. 36 S. 1, 67 S. 1 und 70 S. 5). Dem schliesst sich im Grundsatz auch der Beschwerdeführer an, indem er die Weiterbehandlung seines Leistungsgesuchs beantragt und ausführt, die Beschwerdegegnerin werde mit Blick auf die sich aus seinem Krankheitsbild ergebenden Bedürfnisse gebeten, Wege zu finden, um die gewünschte Abklärung durchzuführen (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2023 S. 2). Vor dem Hintergrund, dass auch bei – nachvollziehbar diagnostizierten – Abhängigkeitssyndromen kein direkter Zusammenhang zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität besteht, sondern die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit vielmehr im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen sind (vgl. BGE 145 V 215 E.6 und 6.1 mit Hinweisen), ist ein medizinischer Abklärungsbedarf bzw. eine Notwendigkeit für eine psychiatrische RAD- Abklärung zwecks Klärung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers zu bejahen (vgl. Bg-act. 70 S. 13 f.). 6.Allerdings ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die von der Beschwerdegegnerin angeordnete RAD-Abklärung vom 25. Juli 2023 mit Blick auf seine damalige gesundheitliche Situation nicht zumutbar gewesen sei. Folglich könne ihm auch keine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. 6.1.1.Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern
10 - darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E.4.2.1 mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsurteile und Lehre). 6.1.2.Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nur vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln. Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 103). Indessen ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht entschuldbar, wenn die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.4.1, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E.5.3, 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.5.2). 6.2.1.Der seit vielen Jahren an einem ausgeprägten Alkoholkonsum leidende Beschwerdeführer war vom 16. August 2021 bis zum 19. August 2021 aufgrund eines möglichen Entzugskrampfanfalls und einer Alkoholintoxikation (3.6 Promille) im E._____ hospitalisiert, bevor er unmittelbar danach bis zum 18. November 2021 zwecks Alkoholentzugs
11 - und psychischer Stabilisierung freiwillig in die Suchtstation der C._____ der D._____ zur stationären Behandlung eintrat (vgl. Austrittsbericht der D._____ vom 24. November 2021 [Bf-act. 12 S. 1 ff.]; Arztbericht vom
12 - Anspannung und Ängste ausgelöst. Initial habe sich der Beschwerdeführer affektlabil, gereizt sowie misstrauisch gegenüber dem Behandlungsteam gezeigt. Nach stetiger Verbesserung der körperlichen Beschwerden hätten kognitiv initial noch Defizite (Aufmerksamkeitsstörung, mnestische Lücken) bestanden. Milieutherapeutisch habe der Beschwerdeführer von der festen Tagestruktur auf der Station profitieren können. Er habe stets aktiv und mit vorbildlicher Motivation am Therapieprogramm teilgenommen. In den Therapien habe er sich gewissenhaft, geduldig, hilfsbereit und mit guter Konzentration gezeigt. In den Einzeltherapien seien auslösende Situationen erörtert worden, in welchen der Alkoholkonsum bisher aufgetreten sei. Im Rahmen von Belastungsproben sei es insbesondere zu Beginn der Therapie mehrmals zu Rückfällen gekommen, welche aufgrund der starken Abstinenzmotivation des Beschwerdeführers mittels ausführlicher Analyse hätten thematisiert werden können. In den Therapiegesprächen seien die Themen Identität, das Wahrnehmen der eigenen Gefühle und das Benennen eigener Wünsche und Ziele im Vordergrund gestanden. Dabei sei immer wieder die belastende Familiensituation in den Vordergrund getreten, weshalb eine ausführliche Biographiearbeit und Stammbaum-Aufzeichnung erfolgt seien, wobei der Beschwerdeführer affektiv gut spürbar gewesen sei und motiviert mitgearbeitet habe. Einerseits habe er von viel Struktur und Führung in der Therapie profitiert, anderseits habe er sich bei zu starker Einengung zurückgezogen. Anlässlich der am 16. November 2021 erfolgten Fallvorstellung sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional- instabilen, selbstunsicher-vermeidenden und narzisstischen Anteilen diagnostiziert worden. Im Verlauf sei es zu einem sozialen Rückzug gekommen, wobei der Beschwerdeführer von starker innerer Leere, Anhedonie, Antriebsminderung und Schlafstörungen berichtet habe. Es sei eine mittelgradige Depression diagnostiziert und medikamentös mit
13 - Mirtazapin behandelt worden. In der Fremdbeobachtung hätten sich im Verlauf eine stabile Stimmungslage sowie ein verbesserter Schlaf und Antrieb gezeigt, weshalb die Medikation unverändert weitergeführt worden sei. Sozialpsychiatrisch hätten erste Gespräche mit dem Jobcoaching betreffend Eingliederung in das Berufsleben stattgefunden und der Beschwerdeführer habe sich für eine freiwillige Beistandschaft für die Bereiche Finanzen und Wohnen entschieden. Eine Anbindung an die Tagesklinik nach Austritt habe er abgelehnt. Bei differenzierter Behandlungseinsicht und -motivation habe eine gute körperliche Genesung und psychische Stabilisierung erfolgen können. Bei Wahrnehmung der sozialpsychiatrischen Unterstützung sei von einer guten Prognose auszugehen. Am 18. November 2021 trat der Beschwerdeführer aus der Klinik aus, wobei geplant war, zunächst einige Tage bei der Mutter zu verbringen und anschliessend zur Grossmutter nach I._____ zu ziehen, bis er eine eigene Wohnung zur Verfügung hat (vgl. Bf-act. 12 S. 3 f.). Zudem wurde bezüglich des psychopathologischen Befundes bei Austritt insbesondere festgehalten, dass die Konzentration im Gespräch und die Mnestik unauffällig seien und der Beschwerdeführer formalgedanklich kohärent gewesen sei (vgl. Austrittsbericht der D._____ vom 24. November 2021 [Bf-act. 12 S. 2]). 6.2.2.Während dieses stationären psychiatrischen Aufenthalts in der C._____ meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Bg-act. 2). Ausserdem nahm er am Evaluationsgespräch vom 5. November 2021 teil. Im Rahmen dessen führte er insbesondere aus, dass er sich gefestigt fühle und alles dafür tun wolle, wieder arbeiten zu können. Er wolle nicht wieder in die gewohnten Muster zurückfallen. Auch der zuständige Eingliederungsberater erachtete den Beschwerdeführer als motiviert und seine Bereitschaft, sich aktiv für seine berufliche Zukunft einzusetzen, als äusserst glaubhaft (vgl. Protokoll
14 - zum Eingliederungsgespräch vom 9. November 2021 [Bg-act. 23 S. 1 und S. 5]). 6.2.3.In der Folge wurde nach einer Beschäftigungsmöglichkeit für die Zeit während der Stellensuche gesucht, wobei ein Gespräch mit einer Security- Firma am 9. Dezember 2021 vereinbart wurde. Da der Beschwerdeführer am Tag des Termins der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass er krank sei und mit einer Grippe im Bett liege, wurde der Termin auf den 4. Januar 2022 verschoben. Zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer allerdings unentschuldigt nicht erschienen und telefonische Kontaktaufnahmen von Seiten der Beschwerdegegnerin und der Beiständin blieben erfolglos (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung [Bg-act. 31 S. 2 f. und S. 5]). Mit E-Mail vom 17. Januar 2022 teilte die damalige Beiständin der Beschwerdegegnerin mit, dass es dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut gehe, weshalb er nicht in der Lage sei, die Mitte Dezember 2021 angeordnete Auflage der Suchtmittelabstinenz einzuhalten (vgl. Bg-act. 30 S. 1; siehe auch Verlaufsprotokoll Eingliederung [Bg-act. 31 S. 3 und S. 5] und Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2021 [Bg-act. 28]). Auch der Beschwerdeführer selbst äusserte sich dahingehend, dass er nach kurzer Abstinenz an Silvester 2021/2022 wieder mit dem Alkoholkonsum begonnen habe (vgl. Bericht betreffend Eintrittsstatus vom
15 - Tagen sowie von frontalen Kopfschmerzen (am ehesten im Rahmen eines Alkoholabusus; DD erneuter Krampfanfall bei Alkoholentzug) im E._____ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 23. Mai 2022 wurde betreffend Epikrise festgehalten, es sei eine notfallmässige Vorstellung des Beschwerdeführers in Begleitung der Mutter nach fast fünftägigem Verschwinden mit Amnesie erfolgt. Im Rahmen der Blutalkoholanalyse hätten 4.3 Promille nachgewiesen werden können. Im durchgeführten CT des Schädels hätten keine Traumafolgen festgestellt werden können. Es sei bereits in den letzten Monaten zu rezidivierenden Episoden von tagelangem Verschwinden mit anschliessender Amnesie gekommen. Aus medizinischer Sicht sei bei eindeutiger Eigengefährdung – auch in Rücksprache mit der Beiständin und der Mutter des Beschwerdeführers – eine fürsorgerische Unterbringung in die psychiatrische Klinik als dringend notwendig erachtet worden (vgl. Bf-act. 11 S. 1 f.). 6.2.5.Gleichentags trat der Beschwerdeführer in Begleitung des Rettungsdienstes per fürsorgerischer Unterbringung in die F._____ der D._____ zur stationären Behandlung ein. Die Behandler stellten folgende Hauptdiagnosen: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (Blutalkohol von 4.3 Promille am 21. Mai 2022) und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom. Als Nebendiagnosen wurden insbesondere eine unklare retrograde Amnesie von mehreren Tagen (DD im Rahmen eines Alkoholabusus), ein Verdacht auf rezidivierende akut symptomatische epileptische Ereignisse (Ätiologie im Rahmen des Alkoholentzugs) sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung ausgewiesen. Im Rahmen dieses stationären Aufenthalts wurden folgende Therapien durchgeführt: 1. Aufnahme in der geschlossen geführten Notfallstation, Psychopharmakotherapie; 2. Psychoedukative Gespräche und Aufklärung über Medikation durch Ärzteschaft und Pflegepersonal, Arbeit im
16 - Bezugspersonensystem sowie Einzelgespräche; 3. Aktivierungstherapie und Teilnahme am Stationsprogramm. Im Austrittsbericht der D._____ vom 15. Juni 2022 wurde betreffend Verlauf festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach einem Streit mit dem Vater für mehrere Tage untergetaucht und Alkohol sowie unterschiedliche Substanzen konsumiert habe. Während des Eintrittsgesprächs habe sich der Beschwerdeführer entzügig (Tremor, Schwitzen, Übelkeit) und mit Suchtdruck präsentiert, so dass eine Aufnahme in den geschlossenen Teil der Notfallstation erfolgt sei. Bei Verdacht auf eine Abhängigkeitsstörung mit Alkohol sei eine Fix-/ Bedarfsmedikation nach C._____-Schema angewandt worden, welche vom Beschwerdeführer gut vertragen worden sei. Es habe sich eine rasche Besserung der Symptome eingestellt, so dass im Verlauf die Verlegung auf den offen geführten Teil der Notfallstation habe erfolgen können. Eigenanamnestisch sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Beschwerdeführer ein schwieriges Verhältnis zu seinem Vater habe, welcher Substanzen konsumiere und ihn durch sein Verhalten triggere. Aufgrund von ausufernden Streitigkeiten mit seinem Vater falle der Beschwerdeführer immer wieder in die Drogen bzw. den Alkohol zurück. Er sehe ein, dass dieses Schema auf Dauer nicht gut für ihn sei und zeige sich motiviert sowie gewillt, sein Leben zu verändern. Der Beschwerdeführer sei auch offen für eine therapeutische Unterstützung. Es hätten sich in den Gesprächen vermehrt Ressourcen herauskristallisiert, z.B. den Traum, die Garage des Vaters in Zukunft zu übernehmen und aufblühen zu lassen, gute Bezugspersonen und ein starker Wille, sein Leben anzupacken. Bei fehlender Eigen- und Fremdgefährdung habe die fürsorgerische Unterbringung am 31. Mai 2022 aufgehoben werden können. Während des stationären Aufenthalts habe sich der Beschwerdeführer angepasst, absprachefähig, stets freundlich, kooperativ und schwingungsfähig gezeigt. Letzterer habe am
19 - 6.2.7.In der Folge erlitt der Beschwerdeführer einen erneuten Rückfall, weshalb er sich vom 22. Juli 2022 bis zum 12. August 2022 abermals zur Entzugsbehandlung und psychischen Stabilisierung freiwillig auf der Suchtstation der C._____ der D._____ befand. Im Rahmen dieses stationären Aufenthalts wurden folgende Therapien durchgeführt: Qualifizierte stationäre Entzugsbehandlung (gegebenenfalls mit medikamentöser Unterstützung), Beziehungsarbeit im Bezugspersonensystem, Einzelgespräche, wöchentliche Gruppengespräche, Psychoedukation, Entspannungsverfahren in der Gruppe, Ohrakupunktur nach dem NADA Protokoll, Ausdruckstherapie, kreative Arbeiten in den Therapieateliers, Sozial- und Milieutherapie unter Einbezug des bestehenden sozialen Netzes sowie Sport- und Fitnessgruppe. Betreffend Verlauf hielten die Behandler im Austrittsbericht vom 25. August 2022 fest, dass der Beschwerdeführer eine medikamentöse Unterstützung beim Alkoholentzug gewünscht habe. Dieser sei valiumgestützt durchgeführt worden. Zur Krampfanfallprophylaxe habe der Beschwerdeführer Timonil erhalten. Zum Rückfall sei es wegen stark konsumierender Freunde gekommen. Ansonsten habe sich der Beschwerdeführer gut gefühlt und vor allem gut informiert; er wisse auch, was zu tun sei und habe sich gewünscht, alsbald in das betreute Wohnen zurückzukehren. Dort gefalle es ihm sehr gut. Eine psychiatrische Unterstützung habe er nicht gewünscht. Vielmehr sei er bei seiner Bezugsperson, Herrn K._____ vom betreuten Wohnen, sehr gut aufgehoben. Es fänden wöchentliche Gespräche statt. Zu einer vertieften Auseinandersetzung der Abhängigkeitsproblematik sei es leider nicht gekommen (vgl. Austrittsbericht der D._____ vom 25. August 2022 [Bf-act. 9 S. 1 ff.]; siehe auch Bericht betreffend Eintrittsstatus vom 22. Juli 2022 [Bg-act. 56]).
20 - 6.2.8.Daraufhin erfolgte am 6. September 2022 aufgrund einer Synkope nach selbstständigem Alkoholentzug (ohne Alkohol seit dem 27. August 2022), einer allgemeinen Schwäche sowie krampfartigen Bauchschmerzen eine notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers per Rettungsdienst ins E._____, wo er bis zum 9. September 2022 behandelt wurde. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 9. September 2022 wurden namentlich folgende Diagnosen gestellt: eine Polytoxikomanie (aktuell September 2022: eigenständiger Alkoholentzug seit dem 27. August 2022, DD unbeobachteter Alkoholentzugskrampf), eine äthyltoxische, akute Pankreatitis (ED 6. September 2022), ein akutes Nierenversagen bei Dehydratation (ED 6. September 2022), eine Bizytopenie (ED August
23 - auseinanderzusetzen. Er sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sich sein Umfeld grosse Sorgen mache, und es sei die Einschätzung vermittelt worden, dass eine Wohnstruktur ohne entsprechende professionelle Begleitung zu erneutem Konsum von Alkohol mit evtl. schweren Folgen führen würde. Die Behandler hätten ebenfalls daran erinnert, dass der Beschwerdeführ körperlich bereits schwer geschädigt sei (Leber- und Hirnschäden mit vergleichbaren Labor- und MRI- Befunden). Der Beschwerdeführer habe meist mit Ausweichen, Bagatellisierung, Herabspielen und abwehrenden Aussagen reagiert. Es habe kaum Einsicht hinschlich des Ausmasses der Krankheit bestanden; die Behandlungsbereitschaft habe sich zunächst vor allem auf den Wunsch nach Versorgung beschränkt. Im Laufe des Aufenthalts habe sich der Beschwerdeführer zunehmend für den Besuch der Therapieangebote motivieren können und habe besonderes Interesse an sportlichen Aktivitäten gezeigt. Vereinzelte Rückfälle (zweimaliger Alkoholkonsum im stationären Setting) seien die Ausnahme gewesen, würden jedoch die potenzielle Rückfallgefahr ohne entsprechende Kontrolle und Betreuung zeigen. Nach wenigen Wochen und sanfter Reduktion habe die Therapie mit Diazepam gestoppt werden können. In der Folge seien weder Suchtdruck noch Entzugserscheinungen erkennbar gewesen. Im Rahmen eines Standortgesprächs mit der Beiständin habe als Ziel eine tagesklinische Struktur und ein betreutes Wohnen festgelegt werden können. Zur weiteren Therapie sei der Beschwerdeführer schliesslich Ende Januar 2023 in die Rehabilitationsstation L._____ verlegt worden. Im offenen Setting habe er zur Therapie motiviert werden können. Es sei ein Platz in einer betreuten Wohnform organisiert worden. Am 20. Februar 2023 sei der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden, da nach mehrmaliger Visitation keine Anhaltspunkte mehr für eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden hätten. Er habe sich im offenen Setting mitwirkungsorientiert und
24 - absprachefähig gezeigt. Zudem sei er gedanklich geordnet gewesen, habe klare Ziele formulieren können und habe sich zukunftsgewandt gezeigt. Während des Aufenthalts sei die Grossmutter des Beschwerdeführers verstorben, zu der er engen Kontakt gehabt habe. Er habe dies gut akzeptieren können, ohne Alkohol zu konsumieren. Insgesamt hielten die Behandler in ihrer Beurteilung fest, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Alkoholabhängigkeit bestehe und er hinsichtlich einer Reduktion des Konsums aktuell motiviert sei. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht wurde eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Nach Austritt aus der F._____ trat der Beschwerdeführer zunächst eine Haftstrafe an, bevor ein Eintritt in ein betreutes Wohnen geplant war (vgl. Austrittsbericht der D._____ vom 3. März 2023 [Bf-act. 7 S. 1 ff. und Bg-act. 65 S. 1 ff.]). 6.3.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an einer schweren Alkoholabhängigkeit und den mit dieser Erkrankung einhergehenden Folgen – unter anderem Leber- und Hirnveränderungen – leidet. Dabei wechselten sich Lebensphasen, in denen er in psychischer Hinsicht (vorübergehend) stabil war und sich seine körperlichen Beschwerden verbesserten, und solche, in denen er Rückfälle erlitt und in schlechter psychischer und körperlicher Verfassung war, ab. Insbesondere ist festzuhalten, dass anlässlich der erwähnten mehrwöchigen bzw. mehrmonatigen stationären Aufenthalte in den Kliniken der D._____, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer sowohl psychopharmakologisch wie auch verhaltenstherapeutisch in Einzel- sowie Gruppensettings behandelt wurde, zumindest für eine gewisse Zeit eine psychische Stabilisierung mit Alkoholabstinenz erreicht werden konnte (vgl. vorstehend E.6.2.1, E.6.2.5 und E.6.2.10). Dies ist mitunter auch auf die sich im Verlauf der stationären psychiatrischen Aufenthalte entwickelte Motivation des Beschwerdeführers betreffend
25 - Therapieangebot bzw. Abstinenz und auf seine vorhandenen Ressourcen zurückzuführen, obschon in den ärztlichen Berichten auch von einer insbesondere anfänglich kaum vorhandenen Einsicht betreffend Ausmass der Krankheit die Rede war (vgl. vorstehend E.6.2.1, E.6.2.5 und E.6.2.10; siehe auch E.6.2.7). Während des ersten stationären Aufenthalts auf der Suchtstation der C._____ war es dem Beschwerdeführer möglich, (mit Unterstützung Dritter) sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anzumelden, mit Letzterer telefonisch zu kommunizieren sowie am Evaluationsgespräch teilzunehmen (vgl. vorstehend E.6.2.1 f. und Bg-act. 31 S. 2). Auch informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin drei Wochen nach Klinikaustritt darüber, dass er den vereinbarten Termin vom 9. Dezember 2021 aufgrund Krankheit (Grippe) nicht wahrnehmen könne, woraufhin dieser verschoben wurde (vgl. vorstehend E.6.2.3). Ausserdem war der Beschwerdeführer in der Lage, wenige Tage nach Austritt aus dem zweiten stationären Aufenthalt in der F._____ an der neuropsychologischen Abklärung bei lic. phil. G._____ teilzunehmen (vgl. vorstehend E.6.2.5 f.). Demgegenüber ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer rund eineinhalb Monate nach seinem ersten stationären psychiatrischen Aufenthalt aufgrund eines Rückfalls in schlechter psychischer Verfassung war, woraufhin er zum besagten Verschiebungstermin vom 4. Januar 2022 unentschuldigt nicht erschienen ist und auch telefonisch nicht mehr erreicht werden konnte (vgl. vorstehend E.6.2.1 und E.6.2.3). Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer an der angeordneten psychiatrischen RAD-Abklärung vom 17. Mai 2022 nicht teil, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach mehrtägigem Verschwinden des Beschwerdeführers am 21. Mai 2022 eine akute Alkoholintoxikation (4.3 Promille) und eine unklare retrograde Amnesie von mehreren Tagen sowie frontale Kopfschmerzen, am ehesten im Rahmen eines Alkoholabusus zu erklären, festgestellt wurden (vgl. vorstehend E.6.2.4). Auch blieb der Beschwerdeführer dem
26 - psychiatrischen RAD-Abklärungstermin vom 6. September 2022 fern, da er an diesem Tag nach einem selbstständigen Alkoholentzug in deutlich reduziertem Allgemeinzustand notfallmässig ins E._____ eingewiesen wurde (vgl. vorstehend E.6.2.8). Insofern erscheint es nachvollziehbar und plausibel, wenn der Beschwerdeführer (sinngemäss) ausführt, dass die (teilweise) fehlende Mitwirkung Ausdruck seines Krankheitsbildes sei und er in Lebensphasen, in denen er sich gesundheitlich in schlechter Verfassung befinde, nicht in der Lage sei, Termine selbstständig wahrzunehmen. Das Gesagte gilt ebenso in Bezug auf den vorliegend fraglichen Zeitraum der psychiatrischen RAD-Abklärung vom 25. Juli 2023, auf den im Folgenden näher einzugehen ist. 6.4.1.Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 von der Beschwerdegegnerin erneut aufgefordert worden war, zwecks Prüfung seines Leistungsanspruchs am 25. Juli 2023 an einer psychiatrischen RAD-Abklärung teilzunehmen (vgl. Bg-act. 66 f.), war er vom 15. Juli 2023 bis zum 18. Juli 2023 abermals im E._____ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 28. Juli 2023 wurden neben der bereits festgestellten Polytoxikomanie eine Kieferköpfchenfraktur beidseits mit Einstrahlung in den rechten Gehörgang mit Gehörganglazeration und ein Status nach unbeobachtetem Sturz am
27 - Promille). Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine Angaben machen können. Bei ihm sei eine Epilepsie bekannt, wobei er die entsprechenden Medikamente abgesetzt habe. Der Rettungsdienst habe über eine aktive Blutung aus dem rechten Ohr sowie über multiple offene Wunden im Gesichts- und Schädelbereich berichtet. In befundlicher Hinsicht wurde insbesondere Folgendes festgehalten: "GCS 15. Diverse oberflächliche Schürfwunden im Gesicht. Blut aus Ohr rechts. Ca. 5 cm lange RQW Kinn. Oberflächliche Schürfwunden Knie beidseits, Spina iliaca beidseits. Druckdolenz linker Hemithorax. Schmerzen rechter Oberarm, Beckenschaufel beidseits". Sodann wurde betreffend Verlauf ausgeführt, in Bezug auf die beidseitige Kieferköpfchenfraktur sei ein konservatives Vorgehen empfohlen worden. Zur regelrechten Führung des Kiefergelenkes seien eine Schienung und eine intermaxilläre Fixierung im Operationssaal erfolgt. Der Eingriff habe am 16. Juli 2023 ohne intraoperative Komplikationen durchgeführt werden können. Postoperativ habe sich der Beschwerdeführer analgetisch gut kompensiert gezeigt mit regelrechtem Kostaufbau. Bei Ausstrahlung des Bruches auf der rechten Seite in den Gehörgang sei eine antibiotische Prophylaxe erfolgt. Aufgrund des ausgeprägten Gehörganghämatoms sei der Platzhalter regelmässig gewechselt worden. Bei chronischem Alkoholkonsum und Risiko eines Alkoholentzugsdelirs sei die Delirprohylaxe mit Vitamin-Komplexen, Temesta und Catapresan erfolgt. Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 17. Juli 2023 bis zum 30. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer bezüglich des C2-Abusus eine ärztliche Betreuung angeboten, welche er allerdings dezidiert ablehnte, ebenso eine zeitnahe klinische Verlaufskontrolle im E._____ (vgl. Austrittsbericht des E._____ vom 28. Juli 2023 [Bf-act. 6 S. 1 ff.]).
28 - 6.4.2.Vom 18. August 2023 bis zum 24. August 2023 befand sich der Beschwerdeführer abermals in stationärer Behandlung im E._____. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 24. August 2023 wurde neben der Polytoxikomanie mit Nachweis von Alkohol sowie THC im Urin (18. August
29 - sich ein stationärer Befund gezeigt. Im Rahmen eines Secondary-Survey hätten sich mehrere ältere Hämatome oder Hautablederungen gefunden, wobei der Beschwerdeführer einzig über dem linken Handwurzelknochen eine Druckdolenz angegeben habe. Konventionell radiologisch habe sich kein Hinweis auf eine Fraktur ergeben. Bei grampositiven Kokken in der Blutkultur, welche wahrscheinlich auf Aspirationen im Rahmen der Epilepsie-Anfälle zurückzuführen seien, sei eine Therapie mit Co- Amoxicillin begonnen worden. Aufgrund der chronischen Alkoholabhängigkeit sei eine Substitution mit B-Vitaminen gestartet worden. Am 19. August 2023 habe der Beschwerdeführer auf die Normalstation verlegt werden können. Im Rahmen des am 20. August 2023 erneut durchgeführten Schädel-CTs sei eine progrediente postkontusionelle Demarkation links temporal festgestellt worden, bei stationärem Subduralhämatom links temporal. Laborchemisch hätten sich stationäre Entzündungswerte gezeigt. Am 22. August 2023 sei der Wechsel der antibiotischen Therapie auf Ceftriaxon aufgrund der besseren Blut-Hirnschranken-Passage bei positiven Blutkulturen mit Pneumokokken erfolgt. Der Beschwerdeführer sei auf der Normalstation zunehmend entzügig geworden, weshalb eine Therapie mit Temesta gestartet worden sei. Diese habe vor Austritt ausgeschlichen werden können. Zudem seien keine weiteren Epilepsieanfälle aufgetreten und die Mobilisation mithilfe von Physiotherapie sei problemlos verlaufen (vgl. Austrittsbericht des E._____ vom 24. August 2023 [Bf-act. 5 S. 1 ff.)] 6.4.3.Eine Woche nach Austritt, am 31. August 2023, wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation (Blutalkohol von 5.3 Promille) erneut im E._____ behandelt. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 1. September 2023 wurde zum klinischen Bild Folgendes festgehalten: "Verlangsamung, Desorientierung, kein Zungenbiss, leichte Ataxie, kein Urinabgang". Ausserdem wurde
30 - betreffend Epikrise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ausschluss einer Blutung im CT stationär aufgenommen und hydriert worden sei. Die Überwachung auf der normalen Station habe sich unauffällig gezeigt. Auf der Visite am nächsten Morgen sei der Beschwerdeführer nicht mehr auffindbar gewesen. Bezüglich des Procederes wurde schliesslich festgehalten, dass der Austritt gegen ärztlichen Rat erfolgt sei (vgl. Austrittsbericht des E._____ vom
32 - Angesichts der psychischen und körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers mit einer akuten Phase schwerer Alkoholabhängigkeit, den wiederholten Hospitalisationen und der fehlenden psychotherapeutischen Behandlung im fraglichen Zeitraum, der Obdachlosigkeit zu diesem Zeitpunkt sowie der ausgewiesenen leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsschwäche mit Minderleistungen im attentionalen, mnestischen, perzeptiven und exekutiven Bereich (vgl. vorstehend E.6.2.6) erscheint es nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, den RAD- Abklärungstermin am 25. Juli 2023 wahrzunehmen. Denn die damaligen Umstände und insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liessen bei objektiver Betrachtungsweise die besagte Abklärung nicht zu. Das Verhalten des Beschwerdeführers – Nichterscheinen zum Termin ohne Abmeldung – erscheint nach dem Gesagten nicht als schlechthin unverständlich. Insofern kann dem Beschwerdeführer – und genauso wenig wie seiner Beiständin – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin angesichts der krankheitsbedingten und persönlichen Gründe für das Fernbleiben kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. Vielmehr wird auch von Seiten der Beschwerdegegnerin anerkannt, dass in den Akten erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit geschildert werden und sich eine solche notorisch auch auf das Sozialverhalten auswirken kann (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2024 S. 5). Insofern kann dem Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Was die Beschwerdegegnerin im Übrigen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern.
33 - 6.6.1.Soweit die Beschwerdegegnerin auf den Gutachtenstermin bei lic. phil. G._____ vom 17. Juni 2022 hinweist, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer damals in der Lage war, diesen Termin wahrzunehmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer kurz zuvor für drei Wochen in der F._____ der D._____ befunden hatte, wo er sowohl psychopharmakologisch wie auch verhaltenstherapeutisch behandelt wurde. Im Verlauf dieses stationären Aufenthalts zeigte sich der Beschwerdeführer insbesondere angepasst, absprachefähig und kooperativ. Ausserdem konnte er am 13. Juni 2022 ins häusliche Umfeld und damit ins betreute Wohnen entlassen werden (vgl. vorstehend E.6.2.5; siehe auch vorstehend E.6.2.6, wonach sich der Beschwerdeführer im Testverhalten bemüht, kooperativ und angepasst gezeigt und angegeben habe, dass seine psychische Verfassung gut sei und er sich ausgeglichen sowie stabil fühle). Danach ging er tagsüber in die Tagesklinik der D._____ (vgl. Gutachten von lic. phil. G._____ vom
35 - und 70 S. 5 f.). Zum Zeitpunkt der erstgenannten Abklärung war der Beschwerdeführer unstreitig ebenfalls nicht hospitalisiert und es war ihm auch keine strikte Bettruhe verordnet worden. Insofern verhält sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich, wenn sie diese Argumente nun bezüglich des RAD-Abklärungstermins vom 25. Juli 2023 vorbringt und geltend machen will, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkung in unentschuldbarer Weise verweigert habe. Vielmehr kann auf das in Erwägung 6.5 f. vorstehend Gesagte verwiesen werden, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere krankheitshalber nicht in der Lage war, den RAD-Abklärungstermin wahrzunehmen. 6.6.4.Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich das Verhalten der Beiständin des Beschwerdeführers kritisiert, ist ihr neben dem bereits Ausgeführten (vgl. E.6.5 hiervor) entgegenzuhalten, dass Letztere die angeordnete Beistandschaft erst per 30. Oktober 2023 – d.h. lange nach dem 25. Juli 2023 – übernommen hat (vgl. Bf-act. 1). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 3. November 2023 erlassen ohne vorher erneut ein Vorbescheidverfahren durchzuführen, weshalb der Beiständin nicht zum Vorwurf gereichen kann, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht bereits früher beigebracht zu haben. 7.Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als begründet und ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2023 gutzuheissen. Die Sache ist zur Weiterbehandlung des Leistungsgesuchs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Für den Fall einer erneuten Anordnung einer psychiatrischen RAD-Abklärung von Seiten der Beschwerdegegnerin ist die Beiständin mit Blick auf ihre Ausführungen in der Beschwerde gehalten, den Beschwerdeführer zu diesem Termin zu begleiten bzw. – bei einer allfälligen
36 - Zustandsverschlechterung des Beschwerdeführers unter Beibringung entsprechender Arztberichte – frühzeitig um eine Terminverschiebung bemüht zu sein. Diesbezüglich ergibt sich denn auch aus der im Recht liegenden Ernennungsurkunde vom 30. Oktober 2023, dass Letztere stets für eine ausreichende und geeignete Leistungssituation zu sorgen hat, insbesondere betreffend Sozialversicherungen (vgl. Bf-act. 1). Bei diesem Ausgang des Verfahren erübrigen sich Weiterungen zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren sowie zu den Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung. 8.1.Laut Art. 61 lit. f bis ATSG i. V. m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.1). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten somit der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.2.Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss allerdings keine Parteientschädigung zuzusprechen; eine solche hat er denn auch nicht anbegehrt.
37 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. November 2023 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]