VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 132 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti Richterinnenvon Salis und Brun AktuarinHemmi URTEIL vom 19. März 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Berufsbeistandschaft Region Plessur, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren am B., ist gelernter Automobilmechatroniker und meldete sich am 5. Oktober 2021 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in freiwilliger stationärer Behandlung auf der Suchtstation der C._____ der D._____). Im Rahmen dieses stationären psychiatrischen Aufenthalts wurde als Hauptdiagnose eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gestellt. 2.Nachdem die zweimonatige stationäre Entwöhnungstherapie am
  1. November 2021 abgeschlossen worden war, beurteilte der Regionale Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz am 13. Dezember 2021 die damals vorliegenden ärztlichen Berichte und empfahl eine Abstinenzauflage. Daraufhin forderte die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 zwecks Verbesserung des Eingliederungserfolgs zur Suchtmittelabstinenz auf, welche mit regelmässigen Blut- und Urinproben nachzuweisen sei. Falls der Aufforderung nicht nachgekommen werde, müsse er in Kauf nehmen, dass die Bemühungen bezüglich der beruflichen Eingliederung beendet würden und über seinen Rentenanspruch so entschieden werde, als hätte er die Massnahme durchgeführt. Es würde ihm dann eine prognostizierte Erwerbsfähigkeit angerechnet und die Leistungen würden ganz oder teilweise eingestellt. 3.Da A._____ in der Folge der Auflage der Suchtmittelabstinenz nicht nachkam, wurde ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Januar 2022 verneint.
  • 3 - 4.Am 16. Februar 2022 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass eine medizinische Abklärung beim RAD notwendig sei, um seine Leistungsansprüche prüfen zu können. Nachdem A._____ zur Abklärung vom 17. Mai 2022 nicht erschienen war, wurde er am 23. Mai 2022 über einen neuen Termin am 6. September 2022 informiert. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die IV-Stelle A._____ zudem auf, pünktlich zu diesem Termin zu erscheinen. Andernfalls werde über den Leistungsanspruch entweder aufgrund der Akten entschieden, wobei ihm die prognostizierte Erwerbsfähigkeit angerechnet werde, oder die Erhebungen würden eingestellt und auf das Gesuch werde nicht eingetreten. A._____ blieb auch der Abklärung vom 6. September 2022 fern. 5.Bereits zuvor war A._____ vom 21. Mai 2022 bis zum 23. Mai 2022 aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation sowie einer retrograden Amnesie von mehreren Tagen im E._____ hospitalisiert. Unmittelbar anschliessend befand er sich aufgrund einer angeordneten fürsorgerischen Unterbringung bis zum 13. Juni 2022 in stationärer Behandlung in der F._____ der D.. 6.Am 17. Juni 2022 erfolgte im Auftrag der IV-Stelle eine neuropsychologische Abklärung durch lic. phil. G.. Im entsprechenden Gutachten vom 20. Juni 2022 wurde eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsschwäche mit Beeinträchtigungen attentionaler, mnestischer, perzeptiver und exekutiver Funktionen ausgewiesen. 7.Nachdem A._____ vom 22. Juli 2022 bis zum 12. August 2022 erneut freiwillig in stationärer Behandlung auf der Suchtstation der C._____ der D._____ gewesen war, hielt er sich vom 6. September 2022 bis zum
  1. September 2022 aufgrund einer Synkope nach selbstständigem Alkoholentzug im E._____ auf.
  • 4 - 8.Nach Einholung der RAD-Abschlussbeurteilung stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2022 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen. Letzterer sei den Abklärungsterminen vom 17. Mai 2022 und 6. September 2022 unentschuldigt ferngeblieben. Auf die Konsequenzen bei einem Nichterscheinen sei er aufmerksam gemacht worden. Unter diesen Umständen sei eine Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht möglich, weshalb nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. 9.Nachdem A._____ dagegen unter Hinweis auf die notfallmässige Hospitalisation vom 6. September 2022 Einwand erheben lassen und er sich vom 14. November 2022 bis zum 2. März 2023 aufgrund einer angeordneten fürsorgerischen Unterbringung und später freiwillig abermals in stationärer Behandlung in der F._____ der D._____ befunden hatte, wurde er am 11. Mai 2023 über die bevorstehende RAD-Abklärung vom 25. Juli 2023 informiert. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die IV-Stelle A._____ zudem auf, diesen Termin fristgerecht wahrzunehmen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben nehme er in Kauf, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden oder auf das Gesuch nicht eingetreten werde. In der Folge wurde A._____ im Rahmen weiterer Aufenthalte im E._____ behandelt. 10.Mit Verfügung vom 3. November 2023 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und wies das Leistungsbegehren von A._____ ab. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass Letzterer dem Abklärungstermin vom
  1. Juli 2023 unentschuldigt ferngeblieben sei. Auf die Konsequenzen bei einem Nichterscheinen sei er erneut hingewiesen worden. 11.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
  2. Dezember 2023 durch seine Beiständin mit als Einsprache
  • 5 - bezeichneter Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vom 3. November 2023 aufzuheben und das Leistungsbegehren weiter zu behandeln bis zu einem Entscheid hinsichtlich beruflicher Massnahmen und/oder Rente. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum des RAD-Abklärungstermins vom Juli 2023 mehrmals im E._____ hospitalisiert gewesen sei. Letzterer sei nach den Spitalaufenthalten jeweils in die Obdachlosigkeit entlassen worden. Daraus könne geschlossen werden, dass es ihm auch zum Zeitpunkt der Entlassung gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Die fehlende Mitwirkung sei Ausdruck seines Krankheitsbildes. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, Termine ohne die Unterstützung von Drittpersonen wahrzunehmen. Zudem erziele er bereits Fortschritte und halte sich zurzeit freiwillig in der F._____ der D._____ auf. Ein Entzug auf der Suchtstation in H._____ sei geplant. Er sei also durchaus bereit mitzuwirken, aber krankheitsbedingt nur beschränkt in der Lage. Es sei daher nicht rechtens, wenn sich die IV-Stelle auf die unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht berufe. 12.In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer vermöge nicht plausibel zu begründen, weshalb am 25. Juli 2023 eine Reiseunfähigkeit bestanden haben solle. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht hospitalisiert gewesen und es sei ihm auch keine strikte Bettruhe verordnet worden. Zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gehöre auch, trotz allenfalls gewissen gesundheitlichen Beschwerden zur RAD- Untersuchung anzureisen. Anders zu entscheiden liefe darauf hinaus, dass die Beschwerdegegnerin ihrem gesetzlichen Auftrag nicht mehr

  • 6 - nachkommen könnte. Ohnehin verhalte sich der Beschwerdeführer (und auch seine Beiständin) treuwidrig, wenn er trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin den Termin vom 25. Juli 2023 nicht wahrnehme, diesen nicht absage und sich auch nachträglich nicht melde, sondern erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung eine Beschwerde erhebe, ärztliche Berichte einreiche und vorbringe, er habe den Termin gesundheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. 13.Der Beschwerdeführer liess sich trotz der ihm erstreckten Frist zur Einreichung einer Replik nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 3. November 2023 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 und beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 69). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV- Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der

  • 7 - angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). 1.2.Bezüglich der Postulationsfähigkeit der Beiständin des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass die bei den Akten liegende Ernennungsurkunde vom 30. Oktober 2023 keine Vertretung betreffend Prozessführung vorsieht (vgl. Bf-act. 1). Allerdings hat der Beschwerdeführer seiner Beiständin die Zustimmung zur Prozessführung im Sinne von Art. 416 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) erteilt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom

  1. Dezember 2023; siehe hierzu auch BIDERBOST/HENKEL, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
  2. Aufl., Basel 2018, Art. 394 Rz. 20a). Somit ist die Beiständin zur Prozessführung für den Beschwerdeführer berechtigt, wobei sie in diesem Umfang gesetzliche Vertreterin ist und mit Wirkung für Letzteren handeln kann (vgl. BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., Art. 394 Rz. 1 und 18). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht wegen einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht verneint hat. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
  3. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). In zeitlicher Hinsicht sind –
  • 8 - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 146 V 364 E.7.1 und 144 V 210 E.4.3.1, je mit Hinweisen). Da die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs vorliegend nach dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung im Oktober 2021 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG), sind die ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften anwendbar. 4.Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1 bis ). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1, Abs. 1 bis und Abs. 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung somit notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E.3.1 mit Hinweis). 5.Die Beschwerdegegnerin hat zwecks Prüfung des beschwerdeführerischen Leistungsanspruchs die Notwendigkeit einer

  • 9 - medizinischen RAD-Abklärung bejaht (vgl. Bg-act. 36 S. 1, 67 S. 1 und 70 S. 5). Dem schliesst sich im Grundsatz auch der Beschwerdeführer an, indem er die Weiterbehandlung seines Leistungsgesuchs beantragt und ausführt, die Beschwerdegegnerin werde mit Blick auf die sich aus seinem Krankheitsbild ergebenden Bedürfnisse gebeten, Wege zu finden, um die gewünschte Abklärung durchzuführen (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2023 S. 2). Vor dem Hintergrund, dass auch bei – nachvollziehbar diagnostizierten – Abhängigkeitssyndromen kein direkter Zusammenhang zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität besteht, sondern die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit vielmehr im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen sind (vgl. BGE 145 V 215 E.6 und 6.1 mit Hinweisen), ist ein medizinischer Abklärungsbedarf bzw. eine Notwendigkeit für eine psychiatrische RAD- Abklärung zwecks Klärung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers zu bejahen (vgl. Bg-act. 70 S. 13 f.). 6.Allerdings ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die von der Beschwerdegegnerin angeordnete RAD-Abklärung vom 25. Juli 2023 mit Blick auf seine damalige gesundheitliche Situation nicht zumutbar gewesen sei. Folglich könne ihm auch keine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. 6.1.1.Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern

  • 10 - darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E.4.2.1 mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsurteile und Lehre). 6.1.2.Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nur vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln. Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 103). Indessen ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht entschuldbar, wenn die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.4.1, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E.5.3, 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.5.2). 6.2.1.Der seit vielen Jahren an einem ausgeprägten Alkoholkonsum leidende Beschwerdeführer war vom 16. August 2021 bis zum 19. August 2021 aufgrund eines möglichen Entzugskrampfanfalls und einer Alkoholintoxikation (3.6 Promille) im E._____ hospitalisiert, bevor er unmittelbar danach bis zum 18. November 2021 zwecks Alkoholentzugs

  • 11 - und psychischer Stabilisierung freiwillig in die Suchtstation der C._____ der D._____ zur stationären Behandlung eintrat (vgl. Austrittsbericht der D._____ vom 24. November 2021 [Bf-act. 12 S. 1 ff.]; Arztbericht vom

  1. Oktober 2021 [Bg-act. 22 S. 2]; Bericht betreffend Eintrittsstatus vom
  2. August 2021 [Bg-act. 7 S. 1]). Im Bericht der D._____ vom 21. Oktober 2021 wurden neben der Hauptdiagnose einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), verschiedene Nebendiagnosen, namentlich eine mittelgradige depressive Episode, eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung sowie ein Status nach einer Wernicke-Enzephalopathie (09/2020), mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. Bg-act. 22 S. 3; siehe auch Austrittsbericht der D._____ vom 24. November 2021 [Bf-act. 12
    1. 1] und Bericht betreffend Eintrittsstatus vom 19. August 2021 [Bg-act. 7
    2. 2 f.]). Ausserdem wurde im Bericht betreffend Eintrittsstatus vom
  3. August 2021 und im Austrittsbericht vom 24. November 2021 hinsichtlich des psychopathologischen Befundes bei Eintritt insbesondere was folgt ausgeführt: "Konzentration im Gespräch reduziert. Mnestik reduziert. Formalgedanklich verlangsamt" (vgl. Bg-act. 7 S. 2 und Bf-act. 12 S. 2). Auch wurde bei Eintritt ein reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand festgestellt sowie ein aktueller Substanzkonsum von einer Flasche Wodka pro Tag angegeben (vgl. Bericht betreffend Eintrittsstatus vom 19. August 2021 [Bg-act. 7 S. 2]). Während des stationären Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer medikamentös therapiert und er nahm an kognitiven Verhaltenstherapien im Einzel- sowie Gruppensetting teil (vgl. Austrittsbericht der D._____ vom 24. November 2021 [Bf-act. 12 S. 2 f.]; Arztbericht vom 21. Oktober 2021 [Bg-act. 22
    1. 3]; Bericht betreffend Eintrittsstatus vom 19. August 2021 [Bg-act. 7
    2. 3]). Betreffend Verlauf ergibt sich aus dem Austrittsbericht vom
  4. November 2021, dass der Alkoholentzug mit Unterstützung von Valium über einen langen Zeitraum erfolgt sei. Der Abbau habe eine starke
  • 12 - Anspannung und Ängste ausgelöst. Initial habe sich der Beschwerdeführer affektlabil, gereizt sowie misstrauisch gegenüber dem Behandlungsteam gezeigt. Nach stetiger Verbesserung der körperlichen Beschwerden hätten kognitiv initial noch Defizite (Aufmerksamkeitsstörung, mnestische Lücken) bestanden. Milieutherapeutisch habe der Beschwerdeführer von der festen Tagestruktur auf der Station profitieren können. Er habe stets aktiv und mit vorbildlicher Motivation am Therapieprogramm teilgenommen. In den Therapien habe er sich gewissenhaft, geduldig, hilfsbereit und mit guter Konzentration gezeigt. In den Einzeltherapien seien auslösende Situationen erörtert worden, in welchen der Alkoholkonsum bisher aufgetreten sei. Im Rahmen von Belastungsproben sei es insbesondere zu Beginn der Therapie mehrmals zu Rückfällen gekommen, welche aufgrund der starken Abstinenzmotivation des Beschwerdeführers mittels ausführlicher Analyse hätten thematisiert werden können. In den Therapiegesprächen seien die Themen Identität, das Wahrnehmen der eigenen Gefühle und das Benennen eigener Wünsche und Ziele im Vordergrund gestanden. Dabei sei immer wieder die belastende Familiensituation in den Vordergrund getreten, weshalb eine ausführliche Biographiearbeit und Stammbaum-Aufzeichnung erfolgt seien, wobei der Beschwerdeführer affektiv gut spürbar gewesen sei und motiviert mitgearbeitet habe. Einerseits habe er von viel Struktur und Führung in der Therapie profitiert, anderseits habe er sich bei zu starker Einengung zurückgezogen. Anlässlich der am 16. November 2021 erfolgten Fallvorstellung sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional- instabilen, selbstunsicher-vermeidenden und narzisstischen Anteilen diagnostiziert worden. Im Verlauf sei es zu einem sozialen Rückzug gekommen, wobei der Beschwerdeführer von starker innerer Leere, Anhedonie, Antriebsminderung und Schlafstörungen berichtet habe. Es sei eine mittelgradige Depression diagnostiziert und medikamentös mit

  • 13 - Mirtazapin behandelt worden. In der Fremdbeobachtung hätten sich im Verlauf eine stabile Stimmungslage sowie ein verbesserter Schlaf und Antrieb gezeigt, weshalb die Medikation unverändert weitergeführt worden sei. Sozialpsychiatrisch hätten erste Gespräche mit dem Jobcoaching betreffend Eingliederung in das Berufsleben stattgefunden und der Beschwerdeführer habe sich für eine freiwillige Beistandschaft für die Bereiche Finanzen und Wohnen entschieden. Eine Anbindung an die Tagesklinik nach Austritt habe er abgelehnt. Bei differenzierter Behandlungseinsicht und -motivation habe eine gute körperliche Genesung und psychische Stabilisierung erfolgen können. Bei Wahrnehmung der sozialpsychiatrischen Unterstützung sei von einer guten Prognose auszugehen. Am 18. November 2021 trat der Beschwerdeführer aus der Klinik aus, wobei geplant war, zunächst einige Tage bei der Mutter zu verbringen und anschliessend zur Grossmutter nach I._____ zu ziehen, bis er eine eigene Wohnung zur Verfügung hat (vgl. Bf-act. 12 S. 3 f.). Zudem wurde bezüglich des psychopathologischen Befundes bei Austritt insbesondere festgehalten, dass die Konzentration im Gespräch und die Mnestik unauffällig seien und der Beschwerdeführer formalgedanklich kohärent gewesen sei (vgl. Austrittsbericht der D._____ vom 24. November 2021 [Bf-act. 12 S. 2]). 6.2.2.Während dieses stationären psychiatrischen Aufenthalts in der C._____ meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Bg-act. 2). Ausserdem nahm er am Evaluationsgespräch vom 5. November 2021 teil. Im Rahmen dessen führte er insbesondere aus, dass er sich gefestigt fühle und alles dafür tun wolle, wieder arbeiten zu können. Er wolle nicht wieder in die gewohnten Muster zurückfallen. Auch der zuständige Eingliederungsberater erachtete den Beschwerdeführer als motiviert und seine Bereitschaft, sich aktiv für seine berufliche Zukunft einzusetzen, als äusserst glaubhaft (vgl. Protokoll

  • 14 - zum Eingliederungsgespräch vom 9. November 2021 [Bg-act. 23 S. 1 und S. 5]). 6.2.3.In der Folge wurde nach einer Beschäftigungsmöglichkeit für die Zeit während der Stellensuche gesucht, wobei ein Gespräch mit einer Security- Firma am 9. Dezember 2021 vereinbart wurde. Da der Beschwerdeführer am Tag des Termins der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass er krank sei und mit einer Grippe im Bett liege, wurde der Termin auf den 4. Januar 2022 verschoben. Zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer allerdings unentschuldigt nicht erschienen und telefonische Kontaktaufnahmen von Seiten der Beschwerdegegnerin und der Beiständin blieben erfolglos (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung [Bg-act. 31 S. 2 f. und S. 5]). Mit E-Mail vom 17. Januar 2022 teilte die damalige Beiständin der Beschwerdegegnerin mit, dass es dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut gehe, weshalb er nicht in der Lage sei, die Mitte Dezember 2021 angeordnete Auflage der Suchtmittelabstinenz einzuhalten (vgl. Bg-act. 30 S. 1; siehe auch Verlaufsprotokoll Eingliederung [Bg-act. 31 S. 3 und S. 5] und Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2021 [Bg-act. 28]). Auch der Beschwerdeführer selbst äusserte sich dahingehend, dass er nach kurzer Abstinenz an Silvester 2021/2022 wieder mit dem Alkoholkonsum begonnen habe (vgl. Bericht betreffend Eintrittsstatus vom

  1. Juli 2022 [Bg-act. 56 S. 1]). Mit Mitteilung vom 25. Januar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. Bg- act. 33 S. 1). 6.2.4.Nachdem der Beschwerdeführer daraufhin der von der Beschwerdegegnerin angeordneten psychiatrischen RAD-Abklärung vom
  2. Mai 2022 keine Folge geleistet hatte (vgl. Bg-act. 36, 39 und 70 S. 5), war er vom 21. Mai 2022 bis zum 23. Mai 2022 aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation und einer unklaren retrograden Amnesie von mehreren
  • 15 - Tagen sowie von frontalen Kopfschmerzen (am ehesten im Rahmen eines Alkoholabusus; DD erneuter Krampfanfall bei Alkoholentzug) im E._____ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 23. Mai 2022 wurde betreffend Epikrise festgehalten, es sei eine notfallmässige Vorstellung des Beschwerdeführers in Begleitung der Mutter nach fast fünftägigem Verschwinden mit Amnesie erfolgt. Im Rahmen der Blutalkoholanalyse hätten 4.3 Promille nachgewiesen werden können. Im durchgeführten CT des Schädels hätten keine Traumafolgen festgestellt werden können. Es sei bereits in den letzten Monaten zu rezidivierenden Episoden von tagelangem Verschwinden mit anschliessender Amnesie gekommen. Aus medizinischer Sicht sei bei eindeutiger Eigengefährdung – auch in Rücksprache mit der Beiständin und der Mutter des Beschwerdeführers – eine fürsorgerische Unterbringung in die psychiatrische Klinik als dringend notwendig erachtet worden (vgl. Bf-act. 11 S. 1 f.). 6.2.5.Gleichentags trat der Beschwerdeführer in Begleitung des Rettungsdienstes per fürsorgerischer Unterbringung in die F._____ der D._____ zur stationären Behandlung ein. Die Behandler stellten folgende Hauptdiagnosen: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (Blutalkohol von 4.3 Promille am 21. Mai 2022) und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom. Als Nebendiagnosen wurden insbesondere eine unklare retrograde Amnesie von mehreren Tagen (DD im Rahmen eines Alkoholabusus), ein Verdacht auf rezidivierende akut symptomatische epileptische Ereignisse (Ätiologie im Rahmen des Alkoholentzugs) sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung ausgewiesen. Im Rahmen dieses stationären Aufenthalts wurden folgende Therapien durchgeführt: 1. Aufnahme in der geschlossen geführten Notfallstation, Psychopharmakotherapie; 2. Psychoedukative Gespräche und Aufklärung über Medikation durch Ärzteschaft und Pflegepersonal, Arbeit im

  • 16 - Bezugspersonensystem sowie Einzelgespräche; 3. Aktivierungstherapie und Teilnahme am Stationsprogramm. Im Austrittsbericht der D._____ vom 15. Juni 2022 wurde betreffend Verlauf festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach einem Streit mit dem Vater für mehrere Tage untergetaucht und Alkohol sowie unterschiedliche Substanzen konsumiert habe. Während des Eintrittsgesprächs habe sich der Beschwerdeführer entzügig (Tremor, Schwitzen, Übelkeit) und mit Suchtdruck präsentiert, so dass eine Aufnahme in den geschlossenen Teil der Notfallstation erfolgt sei. Bei Verdacht auf eine Abhängigkeitsstörung mit Alkohol sei eine Fix-/ Bedarfsmedikation nach C._____-Schema angewandt worden, welche vom Beschwerdeführer gut vertragen worden sei. Es habe sich eine rasche Besserung der Symptome eingestellt, so dass im Verlauf die Verlegung auf den offen geführten Teil der Notfallstation habe erfolgen können. Eigenanamnestisch sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Beschwerdeführer ein schwieriges Verhältnis zu seinem Vater habe, welcher Substanzen konsumiere und ihn durch sein Verhalten triggere. Aufgrund von ausufernden Streitigkeiten mit seinem Vater falle der Beschwerdeführer immer wieder in die Drogen bzw. den Alkohol zurück. Er sehe ein, dass dieses Schema auf Dauer nicht gut für ihn sei und zeige sich motiviert sowie gewillt, sein Leben zu verändern. Der Beschwerdeführer sei auch offen für eine therapeutische Unterstützung. Es hätten sich in den Gesprächen vermehrt Ressourcen herauskristallisiert, z.B. den Traum, die Garage des Vaters in Zukunft zu übernehmen und aufblühen zu lassen, gute Bezugspersonen und ein starker Wille, sein Leben anzupacken. Bei fehlender Eigen- und Fremdgefährdung habe die fürsorgerische Unterbringung am 31. Mai 2022 aufgehoben werden können. Während des stationären Aufenthalts habe sich der Beschwerdeführer angepasst, absprachefähig, stets freundlich, kooperativ und schwingungsfähig gezeigt. Letzterer habe am

  1. Juni 2022 ins häusliche Umfeld (BEWO [Begleitetes Wohnen]
  • 17 - J.) entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht der D. vom
  1. Juni 2022 [Bf-act. 10 S. 1 ff.]). 6.2.6.Nachdem Herr K._____ vom Verein Überlebenshilfe J._____ die Beschwerdegegnerin Ende Mai 2022 über den stationären psychiatrischen Aufenthalt des Beschwerdeführers informiert hatte, wurde der auf den 3. Juni 2022 angesetzte Abklärungstermin bei lic. phil. G., Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, auf den 17. Juni 2022 verschoben (vgl. Bg-act. 52, 53 und 54 S. 1 f.). Letzterer führte an diesem Tag eine neuropsychologische Abklärung durch. Im entsprechenden Gutachten vom 20. Juni 2022 stellte lic. phil. G. nebst einer normvarianten Intelligenz (Gesamt-IQ von 99) eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsschwäche mit Beeinträchtigungen attentionaler, mnestischer, perzeptiver und exekutiver Funktionen fest. Bezüglich der Darstellung der Funktionseinschränkungen führte er insbesondere aus, in Bezug auf die mentalen Funktionen "Aufmerksamkeit" (Dauer- und geteilte Aufmerksamkeit), "Gedächtnis" (nonverbale Informationen betreffend Informationsaufnahme, Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis, Abruf aus dem Langzeitgedächtnis), "Wahrnehmung" (Visuo-räumliche Wahrnehmung), "Denkfunktionen" (Denktempo, kognitive Belastbarkeit) sowie "Höhere kognitive Funktionen" (Wortfluency, nonverbale Abstraktionsfähigkeit, Antizipationsfähigkeit, kognitive Flexibilität und Umstellungsfähigkeit) ergebe sich eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung. Hinsichtlich der mentalen Funktion "Emotionale Funktionen" (sozial-kognitive Funktionen [Introspektionsfähigkeit, Fähigkeit zur Perspektivenübernahme]) liege eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung vor. Ausserdem wies lic. phil. G._____ gewisse vorhandene Ressourcen in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration, Mnestik, Sprachfunktionen, Perzeption und Exekutivfunktionen aus. Auch führte er aus, dass sich der
  • 18 - Beschwerdeführer im Testverhalten bemüht, kooperativ und angepasst gezeigt habe. Betreffend Ätiologie wurde sodann insbesondere festgehalten, im MRI vom 10. September 2020 sei eine generalisierte frontalbetonte Hirnvolumenminderung mit mikroangiopathischer Leukenzephalopathie gefunden worden. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich vor dem Hintergrund eines normvarianten Intelligenzniveaus leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen auf grundlegender neurokognitiver Ebene gezeigt. Funktionell-hirnlokalisatorisch beträfen diese – in Übereinstimmung mit den MRI-Befunden – überwiegend frontale Hirnstrukturen. Neuropsychologische Minderleistungen aufgrund von chronischem Alkoholkonsum seien in der Literatur mehrfach dokumentiert. Beschrieben seien unter anderen deutliche Dysfunktionalitäten in der sozialen Kognition sowie neben mnestischen Beeinträchtigungen auch Defizite in exekutiven Funktionen wie in Problemlösefähigkeiten und Abstraktion, beim Entscheidungen treffen, Planen und Organisieren, aber auch Beeinträchtigung der Handlungskontrolle und Inhibierung. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei seine psychische Verfassung zum Zeitpunkt der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung gut; er fühle sich ausgeglichen und stabil. Die in der Untersuchung gezeigten Minderleistungen seien im Zusammenhang mit der langjährigen Suchtproblematik und deren sekundären Folgen (Epilepsie mit Stürzen, Wernicke-Enzephalopathie etc.) zu interpretieren. Schliesslich wies lic. phil. G._____ darauf hin, dass nach langjährigem intensivem Alkoholkonsum regionsspezifische hirnstrukturelle Schäden mit entsprechenden Auswirkungen im neurokognitiven Bereich auch bei Abstinenz persistieren könnten (vgl. Gutachten von lic. phil. G._____ vom
  1. Juni 2022 [Bg-act. 54 S. 16 ff.]).
  • 19 - 6.2.7.In der Folge erlitt der Beschwerdeführer einen erneuten Rückfall, weshalb er sich vom 22. Juli 2022 bis zum 12. August 2022 abermals zur Entzugsbehandlung und psychischen Stabilisierung freiwillig auf der Suchtstation der C._____ der D._____ befand. Im Rahmen dieses stationären Aufenthalts wurden folgende Therapien durchgeführt: Qualifizierte stationäre Entzugsbehandlung (gegebenenfalls mit medikamentöser Unterstützung), Beziehungsarbeit im Bezugspersonensystem, Einzelgespräche, wöchentliche Gruppengespräche, Psychoedukation, Entspannungsverfahren in der Gruppe, Ohrakupunktur nach dem NADA Protokoll, Ausdruckstherapie, kreative Arbeiten in den Therapieateliers, Sozial- und Milieutherapie unter Einbezug des bestehenden sozialen Netzes sowie Sport- und Fitnessgruppe. Betreffend Verlauf hielten die Behandler im Austrittsbericht vom 25. August 2022 fest, dass der Beschwerdeführer eine medikamentöse Unterstützung beim Alkoholentzug gewünscht habe. Dieser sei valiumgestützt durchgeführt worden. Zur Krampfanfallprophylaxe habe der Beschwerdeführer Timonil erhalten. Zum Rückfall sei es wegen stark konsumierender Freunde gekommen. Ansonsten habe sich der Beschwerdeführer gut gefühlt und vor allem gut informiert; er wisse auch, was zu tun sei und habe sich gewünscht, alsbald in das betreute Wohnen zurückzukehren. Dort gefalle es ihm sehr gut. Eine psychiatrische Unterstützung habe er nicht gewünscht. Vielmehr sei er bei seiner Bezugsperson, Herrn K._____ vom betreuten Wohnen, sehr gut aufgehoben. Es fänden wöchentliche Gespräche statt. Zu einer vertieften Auseinandersetzung der Abhängigkeitsproblematik sei es leider nicht gekommen (vgl. Austrittsbericht der D._____ vom 25. August 2022 [Bf-act. 9 S. 1 ff.]; siehe auch Bericht betreffend Eintrittsstatus vom 22. Juli 2022 [Bg-act. 56]).

  • 20 - 6.2.8.Daraufhin erfolgte am 6. September 2022 aufgrund einer Synkope nach selbstständigem Alkoholentzug (ohne Alkohol seit dem 27. August 2022), einer allgemeinen Schwäche sowie krampfartigen Bauchschmerzen eine notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers per Rettungsdienst ins E._____, wo er bis zum 9. September 2022 behandelt wurde. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 9. September 2022 wurden namentlich folgende Diagnosen gestellt: eine Polytoxikomanie (aktuell September 2022: eigenständiger Alkoholentzug seit dem 27. August 2022, DD unbeobachteter Alkoholentzugskrampf), eine äthyltoxische, akute Pankreatitis (ED 6. September 2022), ein akutes Nierenversagen bei Dehydratation (ED 6. September 2022), eine Bizytopenie (ED August

  1. sowie eine chronische nutritiv-toxische Hepatopathie (ED August 2021). Zur Epikrise wurde festgehalten, bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand befunden. In der klinischen Untersuchung seien ein Haltetremor beider Hände sowie eine deutliche Druckdolenz im gesamten Abdomen mit Abwehrspannung aufgefallen, so dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Bauchschmerzen und allgemeine Schwäche als Alkoholentzugssyndrom nach Stopp der Alkoholzufuhr sowie als Energie- und Eiweissmangelernährung interpretiert worden seien. Als Folgeerscheinungen des seit langer Zeit bestehenden Konsums seien eine Thrombozytopenie sowie eine Leberwerterhöhung festgestellt worden. Eine Substratsubstitution mit Vitamin B und Thiamin sei eingeleitet worden. Als Prophylaxe für allfällige Entzugskrämpfe habe der Beschwerdeführer Benzodiazepine erhalten. Möglicherweise sei es auch bei diesem unbeobachteten Sturzereignis erneut zu einem Alkoholentzugskrampf gekommen. Computertomographisch sei eine Hirnblutung ausgeschlossen und radiologisch sei kein Nachweis einer Fraktur zusammenhängend mit dem Sturzereignis festgestellt worden. Bei langjährig bestehendem Alkoholkonsum und einer ausgeprägten
  • 21 - epigastrischen Druckdolenz sei die deutlich erhöhte Lipase als äthyltoxische, akute Pankreatitis interpretiert worden. Die begonnene Volumentherapie und Analgesie hätten zu einer klinischen und laborchemischen Besserung geführt. Laborchemisch sei zudem ein akutes Nierenversagen aufgefallen. Mittels Volumensubstitution sei es zu einer raschen Verbesserung der Laborparameter gekommen. Nach Rücksprache mit Herrn K._____ vom Verein Überlebenshilfe Graubünden werde der Beschwerdeführer bis Ende September 2022 weiterhin ein Bett in der Notschlafstelle haben. Die Behandler empfahlen dem Beschwerdeführer, dringendst auf den schädlichen Alkohol- und Substanz-Abusus zu verzichten (vgl. Austrittsbericht des E._____ vom
  1. September 2022 [Bf-act. 8 S. 1 ff. und Bg-act. 63 S. 1 ff.]). 6.2.9.In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2022 einen Vorbescheid, worin sie vorsah, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen, zumal er auch dem zweiten RAD- Abklärungstermin vom 6. September 2022 unentschuldigt ferngeblieben sei (vgl. Bg-act. 57 S. 1 f.). Der daraufhin von der damaligen Beiständin des Beschwerdeführers erhobene Einwand unter Hinweis auf die notfallmässige Hospitalisation vom 6. September 2022 und Beilage eines entsprechenden Arztzeugnisses erachtete die Beschwerdegegnerin als begründet (vgl. Bg-act. 58, 61 und 70 S. 15 f.). 6.2.10. Vom 14. November 2022 bis zum 2. März 2023 befand sich der Beschwerdeführer abermals in stationärer Behandlung in der F._____ der D., wobei der Eintritt bei psychischer Dekompensation und einer mit seiner Abhängigkeitserkrankung einhergehenden starken Verwahrlosung mit Selbstgefährdung erneut per fürsorgerischer Unterbringung erfolgte. Am 16. November 2022 wurde ein CDT-Wert von 3.8 % ermittelt. Bezüglich des psychopathologischen Befundes bei Eintritt wurde im Austrittsbericht der D. vom 3. März 2023 insbesondere ausgeführt,
  • 22 - dass die Konzentrationsleistung reduziert sei, ebenso die Gedächtnisleistung. Die verlangsamte Denkgeschwindigkeit sei am ehesten mit dem Entzug zu erklären. Der Beschwerdeführer gebe an, nächtliche Halluzinationen zu haben, wobei ihm bewusst sei, dass seine Wahrnehmungen nicht der Realität entsprächen. In der Stimmung sei der Beschwerdeführer gedrückt, bei vorhandener Schwingungsfähigkeit. Im Antrieb sei er vermindert. Psychomotorisch sei er unruhig; es sei ein starker Tremor und ein Zittern am ganzen Körper feststellbar. Beim Beschwerdeführer liege zudem ein verminderter Appetit vor; er habe seit mehreren Tagen keine feste Nahrung mehr zu sich genommen. Im Rahmen des stationären Aufenthalts wurden folgende Therapien durchgeführt: 1. Aufnahme auf der geschützten Notfallstation;
  1. Etablierung einer suffizienten psychopharmakologischen Therapie mit Valium und sanfte Steigerung der Ausgangsregelung in Abhängigkeit der psychischen Verfassung (1:1 Ausgang, Gruppenausgang, alleiniger Ausgang); 3. Psychoedukation bezüglich Erkrankung und Psychopharmaka mit Gesprächen im gesamten Behandlungsteam. Hinsichtlich des Verlaufs wurde im besagten Austrittsbericht insbesondere ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Alkoholabhängigkeit bestehe. Offenbar habe er einen selbstständigen Entzug in der Wohnung seiner Grossmutter versucht. Dabei sei es zur Nahrungskarenz und potenziell lebensbedrohlichen Entzugserscheinungen gekommen, die sich nach Eintritt und trotz medikamentöser Unterstützung bis zum Entzugsdelir gesteigert hätten. Es liessen sich bereits im jungen Alter des Beschwerdeführers Folgeschäden des Überkonsums erkennen (Leber- und Hirnveränderungen) und es sei in der Vergangenheit auch bereits zu Krampfanfällen im Entzug und unter Alkoholkonsum gekommen. Aufgrund der schweren Folgen des Konsums sei der Beschwerdeführer während des Aufenthalts nicht in der Lage gewesen, sich vertieft mit der Abhängigkeitsproblematik
  • 23 - auseinanderzusetzen. Er sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sich sein Umfeld grosse Sorgen mache, und es sei die Einschätzung vermittelt worden, dass eine Wohnstruktur ohne entsprechende professionelle Begleitung zu erneutem Konsum von Alkohol mit evtl. schweren Folgen führen würde. Die Behandler hätten ebenfalls daran erinnert, dass der Beschwerdeführ körperlich bereits schwer geschädigt sei (Leber- und Hirnschäden mit vergleichbaren Labor- und MRI- Befunden). Der Beschwerdeführer habe meist mit Ausweichen, Bagatellisierung, Herabspielen und abwehrenden Aussagen reagiert. Es habe kaum Einsicht hinschlich des Ausmasses der Krankheit bestanden; die Behandlungsbereitschaft habe sich zunächst vor allem auf den Wunsch nach Versorgung beschränkt. Im Laufe des Aufenthalts habe sich der Beschwerdeführer zunehmend für den Besuch der Therapieangebote motivieren können und habe besonderes Interesse an sportlichen Aktivitäten gezeigt. Vereinzelte Rückfälle (zweimaliger Alkoholkonsum im stationären Setting) seien die Ausnahme gewesen, würden jedoch die potenzielle Rückfallgefahr ohne entsprechende Kontrolle und Betreuung zeigen. Nach wenigen Wochen und sanfter Reduktion habe die Therapie mit Diazepam gestoppt werden können. In der Folge seien weder Suchtdruck noch Entzugserscheinungen erkennbar gewesen. Im Rahmen eines Standortgesprächs mit der Beiständin habe als Ziel eine tagesklinische Struktur und ein betreutes Wohnen festgelegt werden können. Zur weiteren Therapie sei der Beschwerdeführer schliesslich Ende Januar 2023 in die Rehabilitationsstation L._____ verlegt worden. Im offenen Setting habe er zur Therapie motiviert werden können. Es sei ein Platz in einer betreuten Wohnform organisiert worden. Am 20. Februar 2023 sei der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden, da nach mehrmaliger Visitation keine Anhaltspunkte mehr für eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden hätten. Er habe sich im offenen Setting mitwirkungsorientiert und

  • 24 - absprachefähig gezeigt. Zudem sei er gedanklich geordnet gewesen, habe klare Ziele formulieren können und habe sich zukunftsgewandt gezeigt. Während des Aufenthalts sei die Grossmutter des Beschwerdeführers verstorben, zu der er engen Kontakt gehabt habe. Er habe dies gut akzeptieren können, ohne Alkohol zu konsumieren. Insgesamt hielten die Behandler in ihrer Beurteilung fest, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Alkoholabhängigkeit bestehe und er hinsichtlich einer Reduktion des Konsums aktuell motiviert sei. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht wurde eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Nach Austritt aus der F._____ trat der Beschwerdeführer zunächst eine Haftstrafe an, bevor ein Eintritt in ein betreutes Wohnen geplant war (vgl. Austrittsbericht der D._____ vom 3. März 2023 [Bf-act. 7 S. 1 ff. und Bg-act. 65 S. 1 ff.]). 6.3.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an einer schweren Alkoholabhängigkeit und den mit dieser Erkrankung einhergehenden Folgen – unter anderem Leber- und Hirnveränderungen – leidet. Dabei wechselten sich Lebensphasen, in denen er in psychischer Hinsicht (vorübergehend) stabil war und sich seine körperlichen Beschwerden verbesserten, und solche, in denen er Rückfälle erlitt und in schlechter psychischer und körperlicher Verfassung war, ab. Insbesondere ist festzuhalten, dass anlässlich der erwähnten mehrwöchigen bzw. mehrmonatigen stationären Aufenthalte in den Kliniken der D._____, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer sowohl psychopharmakologisch wie auch verhaltenstherapeutisch in Einzel- sowie Gruppensettings behandelt wurde, zumindest für eine gewisse Zeit eine psychische Stabilisierung mit Alkoholabstinenz erreicht werden konnte (vgl. vorstehend E.6.2.1, E.6.2.5 und E.6.2.10). Dies ist mitunter auch auf die sich im Verlauf der stationären psychiatrischen Aufenthalte entwickelte Motivation des Beschwerdeführers betreffend

  • 25 - Therapieangebot bzw. Abstinenz und auf seine vorhandenen Ressourcen zurückzuführen, obschon in den ärztlichen Berichten auch von einer insbesondere anfänglich kaum vorhandenen Einsicht betreffend Ausmass der Krankheit die Rede war (vgl. vorstehend E.6.2.1, E.6.2.5 und E.6.2.10; siehe auch E.6.2.7). Während des ersten stationären Aufenthalts auf der Suchtstation der C._____ war es dem Beschwerdeführer möglich, (mit Unterstützung Dritter) sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anzumelden, mit Letzterer telefonisch zu kommunizieren sowie am Evaluationsgespräch teilzunehmen (vgl. vorstehend E.6.2.1 f. und Bg-act. 31 S. 2). Auch informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin drei Wochen nach Klinikaustritt darüber, dass er den vereinbarten Termin vom 9. Dezember 2021 aufgrund Krankheit (Grippe) nicht wahrnehmen könne, woraufhin dieser verschoben wurde (vgl. vorstehend E.6.2.3). Ausserdem war der Beschwerdeführer in der Lage, wenige Tage nach Austritt aus dem zweiten stationären Aufenthalt in der F._____ an der neuropsychologischen Abklärung bei lic. phil. G._____ teilzunehmen (vgl. vorstehend E.6.2.5 f.). Demgegenüber ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer rund eineinhalb Monate nach seinem ersten stationären psychiatrischen Aufenthalt aufgrund eines Rückfalls in schlechter psychischer Verfassung war, woraufhin er zum besagten Verschiebungstermin vom 4. Januar 2022 unentschuldigt nicht erschienen ist und auch telefonisch nicht mehr erreicht werden konnte (vgl. vorstehend E.6.2.1 und E.6.2.3). Des Weiteren nahm der Beschwerdeführer an der angeordneten psychiatrischen RAD-Abklärung vom 17. Mai 2022 nicht teil, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach mehrtägigem Verschwinden des Beschwerdeführers am 21. Mai 2022 eine akute Alkoholintoxikation (4.3 Promille) und eine unklare retrograde Amnesie von mehreren Tagen sowie frontale Kopfschmerzen, am ehesten im Rahmen eines Alkoholabusus zu erklären, festgestellt wurden (vgl. vorstehend E.6.2.4). Auch blieb der Beschwerdeführer dem

  • 26 - psychiatrischen RAD-Abklärungstermin vom 6. September 2022 fern, da er an diesem Tag nach einem selbstständigen Alkoholentzug in deutlich reduziertem Allgemeinzustand notfallmässig ins E._____ eingewiesen wurde (vgl. vorstehend E.6.2.8). Insofern erscheint es nachvollziehbar und plausibel, wenn der Beschwerdeführer (sinngemäss) ausführt, dass die (teilweise) fehlende Mitwirkung Ausdruck seines Krankheitsbildes sei und er in Lebensphasen, in denen er sich gesundheitlich in schlechter Verfassung befinde, nicht in der Lage sei, Termine selbstständig wahrzunehmen. Das Gesagte gilt ebenso in Bezug auf den vorliegend fraglichen Zeitraum der psychiatrischen RAD-Abklärung vom 25. Juli 2023, auf den im Folgenden näher einzugehen ist. 6.4.1.Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 von der Beschwerdegegnerin erneut aufgefordert worden war, zwecks Prüfung seines Leistungsanspruchs am 25. Juli 2023 an einer psychiatrischen RAD-Abklärung teilzunehmen (vgl. Bg-act. 66 f.), war er vom 15. Juli 2023 bis zum 18. Juli 2023 abermals im E._____ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 28. Juli 2023 wurden neben der bereits festgestellten Polytoxikomanie eine Kieferköpfchenfraktur beidseits mit Einstrahlung in den rechten Gehörgang mit Gehörganglazeration und ein Status nach unbeobachtetem Sturz am

  1. Juli 2023 bei klinischem Verdacht auf eine Rippenfraktur links und einer Rissquetschwunde am Kinn diagnostiziert. In anamnestischer Hinsicht wurde ausgeführt, dass eine notfallmässige rettungsdienstliche Zuweisung bei Ohrblutung rechts und multiplen kranio-facialen Wunden nach unbeobachtetem Sturz unter C2-Einfluss erfolgt sei. Die letztmalige Vorstellung habe am Vortag aufgrund von rezidivierenden Synkopen stattgefunden. Es sei berichtet worden, dass der Beschwerdeführer von Passanten in der Innenstadt am Boden liegend aufgefunden worden sei; mutmasslich nach Sturz unter C2-Einfluss (Atemalkoholwert von 4.32
  • 27 - Promille). Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine Angaben machen können. Bei ihm sei eine Epilepsie bekannt, wobei er die entsprechenden Medikamente abgesetzt habe. Der Rettungsdienst habe über eine aktive Blutung aus dem rechten Ohr sowie über multiple offene Wunden im Gesichts- und Schädelbereich berichtet. In befundlicher Hinsicht wurde insbesondere Folgendes festgehalten: "GCS 15. Diverse oberflächliche Schürfwunden im Gesicht. Blut aus Ohr rechts. Ca. 5 cm lange RQW Kinn. Oberflächliche Schürfwunden Knie beidseits, Spina iliaca beidseits. Druckdolenz linker Hemithorax. Schmerzen rechter Oberarm, Beckenschaufel beidseits". Sodann wurde betreffend Verlauf ausgeführt, in Bezug auf die beidseitige Kieferköpfchenfraktur sei ein konservatives Vorgehen empfohlen worden. Zur regelrechten Führung des Kiefergelenkes seien eine Schienung und eine intermaxilläre Fixierung im Operationssaal erfolgt. Der Eingriff habe am 16. Juli 2023 ohne intraoperative Komplikationen durchgeführt werden können. Postoperativ habe sich der Beschwerdeführer analgetisch gut kompensiert gezeigt mit regelrechtem Kostaufbau. Bei Ausstrahlung des Bruches auf der rechten Seite in den Gehörgang sei eine antibiotische Prophylaxe erfolgt. Aufgrund des ausgeprägten Gehörganghämatoms sei der Platzhalter regelmässig gewechselt worden. Bei chronischem Alkoholkonsum und Risiko eines Alkoholentzugsdelirs sei die Delirprohylaxe mit Vitamin-Komplexen, Temesta und Catapresan erfolgt. Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 17. Juli 2023 bis zum 30. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer bezüglich des C2-Abusus eine ärztliche Betreuung angeboten, welche er allerdings dezidiert ablehnte, ebenso eine zeitnahe klinische Verlaufskontrolle im E._____ (vgl. Austrittsbericht des E._____ vom 28. Juli 2023 [Bf-act. 6 S. 1 ff.]).

  • 28 - 6.4.2.Vom 18. August 2023 bis zum 24. August 2023 befand sich der Beschwerdeführer abermals in stationärer Behandlung im E._____. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 24. August 2023 wurde neben der Polytoxikomanie mit Nachweis von Alkohol sowie THC im Urin (18. August

  1. ein Polytrauma mit Schädelhirntrauma nach Sturz am 18. August 2023 diagnostiziert. Betreffend Anamnese sowie Befund wurde festgehalten, dass eine notfallmässige Zuweisung durch den Rettungsdienst nach Schädel-Hirn-Trauma und Verdacht auf einen Krampfanfall erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei am 18. August 2023 am Morgen beobachtet worden, wie er aus dem Stand umgekippt und mit dem Kopf auf den Boden aufgeprallt sei. Bei Eintreffen des Rettungsdienstes sei der Beschwerdeführer verlangsamt gewesen mit einem initialen Glasgow Coma Score (GCS) von 11. Im Verlauf sei er spontan aufgeklart. Beim Eintreffen auf der Notfallstation habe sich ein kardiopulmonal kompensierter Beschwerdeführer mit einem GCS von 15 präsentiert. Auf der Notfallstation sei es zu einem erneuten beobachteten generalisierten Krampfereignis mit in Folge bestehendem GCS von 5 bis 6 gekommen. Nach Verabreichen von 2 mg Lorazepam intravenös und 0.5 mg Midazolam habe das Krampfereignis durchbrochen werden können und der Beschwerdeführer sei bis zu einem GCS von 11 aufgeklart. Das CT des Schädels habe ein frisches Subduralhämatom frontotemporoparietal links sowie konfluierende geringe parenchymale und subarachnoidale Hämorrhagien links temporal im Rahmen einer Coup-Contrecoup-Verletzung bei zusätzlich kleinvolumigem Galeahämatom rechts parietal gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zur neurologischen Überwachung auf die Intensivstation aufgenommen worden. Bezüglich des Verlaufs wurde ausgeführt, auf der Intensivstation sei eine komplikationslose Überwachung erfolgt. Es sei eine antikonvulsive Therapie mit Levetiracetam gestartet worden. In der computertomographischen Verlaufskontrolle nach sechs Stunden habe
  • 29 - sich ein stationärer Befund gezeigt. Im Rahmen eines Secondary-Survey hätten sich mehrere ältere Hämatome oder Hautablederungen gefunden, wobei der Beschwerdeführer einzig über dem linken Handwurzelknochen eine Druckdolenz angegeben habe. Konventionell radiologisch habe sich kein Hinweis auf eine Fraktur ergeben. Bei grampositiven Kokken in der Blutkultur, welche wahrscheinlich auf Aspirationen im Rahmen der Epilepsie-Anfälle zurückzuführen seien, sei eine Therapie mit Co- Amoxicillin begonnen worden. Aufgrund der chronischen Alkoholabhängigkeit sei eine Substitution mit B-Vitaminen gestartet worden. Am 19. August 2023 habe der Beschwerdeführer auf die Normalstation verlegt werden können. Im Rahmen des am 20. August 2023 erneut durchgeführten Schädel-CTs sei eine progrediente postkontusionelle Demarkation links temporal festgestellt worden, bei stationärem Subduralhämatom links temporal. Laborchemisch hätten sich stationäre Entzündungswerte gezeigt. Am 22. August 2023 sei der Wechsel der antibiotischen Therapie auf Ceftriaxon aufgrund der besseren Blut-Hirnschranken-Passage bei positiven Blutkulturen mit Pneumokokken erfolgt. Der Beschwerdeführer sei auf der Normalstation zunehmend entzügig geworden, weshalb eine Therapie mit Temesta gestartet worden sei. Diese habe vor Austritt ausgeschlichen werden können. Zudem seien keine weiteren Epilepsieanfälle aufgetreten und die Mobilisation mithilfe von Physiotherapie sei problemlos verlaufen (vgl. Austrittsbericht des E._____ vom 24. August 2023 [Bf-act. 5 S. 1 ff.)] 6.4.3.Eine Woche nach Austritt, am 31. August 2023, wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation (Blutalkohol von 5.3 Promille) erneut im E._____ behandelt. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 1. September 2023 wurde zum klinischen Bild Folgendes festgehalten: "Verlangsamung, Desorientierung, kein Zungenbiss, leichte Ataxie, kein Urinabgang". Ausserdem wurde

  • 30 - betreffend Epikrise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ausschluss einer Blutung im CT stationär aufgenommen und hydriert worden sei. Die Überwachung auf der normalen Station habe sich unauffällig gezeigt. Auf der Visite am nächsten Morgen sei der Beschwerdeführer nicht mehr auffindbar gewesen. Bezüglich des Procederes wurde schliesslich festgehalten, dass der Austritt gegen ärztlichen Rat erfolgt sei (vgl. Austrittsbericht des E._____ vom

  1. September 2023 [Bf-act. 4 S. 1 ff.]). 6.4.4.Ab dem 27. Oktober 2023 war der Beschwerdeführer abermals für rund zwei Wochen im E._____ hospitalisiert. Hinsichtlich des Eintrittsgrundes wurde im entsprechenden Austrittsbericht vom 8. November 2023 ausgeführt, es sei eine notfallmässige Zuweisung mit dem Rettungsdienst erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer von der Polizei auf einer Parkbank liegend aufgefunden worden sei und Schmerzen geäussert habe. Die behandelnden Fachpersonen diagnostizierten unter anderem eine Polytoxikomanie bei einem aktuell (Oktober 2023) valiumgestützten Alkoholentzug und einem Blutalkoholspiegel von 3.2 Promille am
  2. Oktober 2023, eine Bakteriämie bei Pneumokokkenpneumonie (ED
  3. Oktober 2023) bei klinisch festgestelltem Husten und Dyspnoe sowie eine Elektrolytstörung (ED 27. Oktober 2023) (vgl. Austrittsbericht des E._____ vom 8. November 2023 [Bf-act. 3 S. 1 f.]). 6.5.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auch im Zeitraum der per 25. Juli 2023 angeordneten psychiatrischen RAD-Abklärung eine Alkoholabhängigkeit akuten bzw. schweren Ausmasses des Beschwerdeführers bestand, welche neben epileptischen Krampfanfällen zu Stürzen bzw. Bewusstseinsverlusten und in der Folge zu verschiedenen körperlichen Verletzungen mit mehrtägigen Aufenthalten im E._____ führte (vgl. vorstehend E.6.4.1 f.). Zwar konnte der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während den
  • 31 - Hospitalisationen aufgrund der durchgeführten Behandlungen jeweils verbessert werden (vgl. vorstehend E.6.4.1 f.). Allerdings wurde hinsichtlich des chronischen Alkoholkonsums wegen des damit einhergehenden Entzugsrisikos und den aufgetretenen provozierten Krampfanfällen lediglich eine Delirprophylaxe durchgeführt und der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen jeweils in die Obdachlosigkeit entlassen (vgl. insb. Austrittsbericht des E._____ vom
  1. Juli 2023 [Bf-act. 6 S. 3]). Beachtlich ist des Weiteren, dass im fraglichen Zeitraum keine psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers stattfand. In verschiedenen früheren Berichten der D._____ ist zwar die Rede von einer Teilnahme an den Angeboten der Tagesklinik bzw. einer tagesklinischen Struktur als Ziel resp. von Eintrittsgesprächen betreffend die Tagesklinik (vgl. Austrittsberichte der D._____ vom 15. Juni 2022 [Bf-act. 10 S. 2 f.], vom 25. August 2022 [Bf- act. 9 S. 3] und vom 3. März 2023 [Bf-act. 7 S. 3 f. und Bg-act. 65 S. 3 f.]). Konkrete Anhaltspunkte für eine tagesklinische psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum ergeben sich jedoch nicht aus den Akten. Im Übrigen haben die behandelnden Fachpersonen der D._____ in ihren Berichten die Wichtigkeit bzw. Notwendigkeit einer festen Tagesstruktur bzw. Führung sowie einer professionellen Begleitung in psychotherapeutischer Hinsicht wiederholt betont (vgl. vorstehend E.6.2.1 und E.6.2.10; siehe auch vorstehend E.6.2.7, wonach es die Behandler der D._____ bedauerten, dass es im Rahmen des stationären Aufenthalts nicht zu einer vertieften Auseinandersetzung der Abhängigkeitsproblematik gekommen sei). Auch die behandelnden Ärzte des E._____ erachteten bezüglich des Alkoholabusus des Beschwerdeführers eine ärztliche Betreuung als geboten (vgl. vorstehend E.6.4.1). Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer bei Zuhilfenahme von psychiatrischer Unterstützung eine gute Prognose attestiert (vgl. vorstehend E.6.2.1).
  • 32 - Angesichts der psychischen und körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers mit einer akuten Phase schwerer Alkoholabhängigkeit, den wiederholten Hospitalisationen und der fehlenden psychotherapeutischen Behandlung im fraglichen Zeitraum, der Obdachlosigkeit zu diesem Zeitpunkt sowie der ausgewiesenen leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsschwäche mit Minderleistungen im attentionalen, mnestischen, perzeptiven und exekutiven Bereich (vgl. vorstehend E.6.2.6) erscheint es nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, den RAD- Abklärungstermin am 25. Juli 2023 wahrzunehmen. Denn die damaligen Umstände und insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liessen bei objektiver Betrachtungsweise die besagte Abklärung nicht zu. Das Verhalten des Beschwerdeführers – Nichterscheinen zum Termin ohne Abmeldung – erscheint nach dem Gesagten nicht als schlechthin unverständlich. Insofern kann dem Beschwerdeführer – und genauso wenig wie seiner Beiständin – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin angesichts der krankheitsbedingten und persönlichen Gründe für das Fernbleiben kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. Vielmehr wird auch von Seiten der Beschwerdegegnerin anerkannt, dass in den Akten erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit geschildert werden und sich eine solche notorisch auch auf das Sozialverhalten auswirken kann (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2024 S. 5). Insofern kann dem Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Was die Beschwerdegegnerin im Übrigen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern.

  • 33 - 6.6.1.Soweit die Beschwerdegegnerin auf den Gutachtenstermin bei lic. phil. G._____ vom 17. Juni 2022 hinweist, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer damals in der Lage war, diesen Termin wahrzunehmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer kurz zuvor für drei Wochen in der F._____ der D._____ befunden hatte, wo er sowohl psychopharmakologisch wie auch verhaltenstherapeutisch behandelt wurde. Im Verlauf dieses stationären Aufenthalts zeigte sich der Beschwerdeführer insbesondere angepasst, absprachefähig und kooperativ. Ausserdem konnte er am 13. Juni 2022 ins häusliche Umfeld und damit ins betreute Wohnen entlassen werden (vgl. vorstehend E.6.2.5; siehe auch vorstehend E.6.2.6, wonach sich der Beschwerdeführer im Testverhalten bemüht, kooperativ und angepasst gezeigt und angegeben habe, dass seine psychische Verfassung gut sei und er sich ausgeglichen sowie stabil fühle). Danach ging er tagsüber in die Tagesklinik der D._____ (vgl. Gutachten von lic. phil. G._____ vom

  1. Juni 2022 [Bg-act. 54 S. 6 f.] und Austrittsbericht vom 15. Juni 2022 [Bf-act. 10 S. 3]). Vor diesem Hintergrund kann die damalige persönliche und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht mit jener, wie sie sich im Sommer 2023 präsentierte, verglichen werden. Wie bereits dargelegt, war der Beschwerdeführer damals gesundheitlich instabil sowie obdachlos und es fand keine psychotherapeutische Behandlung statt. Insofern kann die Beschwerdegegnerin aus ihrem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.6.2.Ausserdem ist die von der Beschwerdegegnerin insbesondere unter Verweis auf die neuropsychologische Abklärung angeführte nicht vollständig eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegend nicht massgebend. Vielmehr geht es im konkreten Fall – wie ausgeführt – um die Frage, ob subjektive Umstände (z.B. Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) in einer
  • 34 - objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden können, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen (vgl. vorstehende E.6.1.1), was vorliegend zu verneinen ist (vgl. insbesondere die Würdigung in E.6.5). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass in keinem Arztbericht explizit festgehalten wurde, dass es dem Beschwerdeführer aus Krankheitsgründen grundsätzlich unmöglich wäre, einen (einzelnen) Abklärungstermin wahrzunehmen. Allerdings ist in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – wie dargelegt – aufgrund einer gesamthaften Betrachtungsweise der objektiven Umstände im vorliegenden Fall auf die Unzumutbarkeit der Teilnahme an der psychiatrischen RAD-Abklärung vom Juli 2023 und damit auf eine in entschuldbarer Weise erfolgte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu schliessen. Damit liegt auch kein mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden im Verfahren S 16 85 vom 13. September 2016 vergleichbarer Fall vor (vgl. dortige E.2f). Der Vollständigkeit halber ist immerhin darauf hinzuweisen, dass im Austrittsbericht des E._____ vom
  1. Juli 2023 eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2023 bis zum 30. Juli 2023 ausgewiesen wurde (vgl. Bf-act. 6 S. 5; siehe ferner Gutachten von lic. phil. G._____ vom 20. Juni 2022, welcher in der angestammten Tätigkeit aufgrund der neurokognitiven Minderleistungen von einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % ausging [Bg-act. 54 S. 21]). 6.6.3.Sodann bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer sei am
  2. Juli 2023 weder hospitalisiert gewesen noch sei ihm eine strikte Bettruhe verordnet worden, weshalb er reisefähig gewesen sei. Dem ist indes was folgt zu entgegnen: Nachdem der Beschwerdeführer zur RAD- Abklärung vom 17. Mai 2022 ohne sich abzumelden nicht erschienen war, führte die Beschwerdegegnerin kein Vorbescheidverfahren durch, sondern ordnete eine erneute RAD-Abklärung an (vgl. Bg-act. 36, 39, 41
  • 35 - und 70 S. 5 f.). Zum Zeitpunkt der erstgenannten Abklärung war der Beschwerdeführer unstreitig ebenfalls nicht hospitalisiert und es war ihm auch keine strikte Bettruhe verordnet worden. Insofern verhält sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich, wenn sie diese Argumente nun bezüglich des RAD-Abklärungstermins vom 25. Juli 2023 vorbringt und geltend machen will, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkung in unentschuldbarer Weise verweigert habe. Vielmehr kann auf das in Erwägung 6.5 f. vorstehend Gesagte verwiesen werden, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere krankheitshalber nicht in der Lage war, den RAD-Abklärungstermin wahrzunehmen. 6.6.4.Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich das Verhalten der Beiständin des Beschwerdeführers kritisiert, ist ihr neben dem bereits Ausgeführten (vgl. E.6.5 hiervor) entgegenzuhalten, dass Letztere die angeordnete Beistandschaft erst per 30. Oktober 2023 – d.h. lange nach dem 25. Juli 2023 – übernommen hat (vgl. Bf-act. 1). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 3. November 2023 erlassen ohne vorher erneut ein Vorbescheidverfahren durchzuführen, weshalb der Beiständin nicht zum Vorwurf gereichen kann, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht bereits früher beigebracht zu haben. 7.Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als begründet und ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2023 gutzuheissen. Die Sache ist zur Weiterbehandlung des Leistungsgesuchs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Für den Fall einer erneuten Anordnung einer psychiatrischen RAD-Abklärung von Seiten der Beschwerdegegnerin ist die Beiständin mit Blick auf ihre Ausführungen in der Beschwerde gehalten, den Beschwerdeführer zu diesem Termin zu begleiten bzw. – bei einer allfälligen

  • 36 - Zustandsverschlechterung des Beschwerdeführers unter Beibringung entsprechender Arztberichte – frühzeitig um eine Terminverschiebung bemüht zu sein. Diesbezüglich ergibt sich denn auch aus der im Recht liegenden Ernennungsurkunde vom 30. Oktober 2023, dass Letztere stets für eine ausreichende und geeignete Leistungssituation zu sorgen hat, insbesondere betreffend Sozialversicherungen (vgl. Bf-act. 1). Bei diesem Ausgang des Verfahren erübrigen sich Weiterungen zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren sowie zu den Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung. 8.1.Laut Art. 61 lit. f bis ATSG i. V. m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.1). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten somit der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.2.Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss allerdings keine Parteientschädigung zuzusprechen; eine solche hat er denn auch nicht anbegehrt.

  • 37 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. November 2023 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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GR_VG_003
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Zuletzt aktualisiert
25.03.2026