VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 12 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterInvon Salis und Righetti AktuarinMaurer URTEIL vom 28. November 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Kläger gegen B. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lukas Pinggera, Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach BVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ war vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 als CEO/ Geschäftsführer der C._____ Gruppe, welche sich aus der D._____ AG, E._____ AG, B._____ GmbH und F._____ GmbH zusammensetzt, tätig. Arbeitgeberin war die B._____ GmbH. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags, datierend vom 13. November 2020, war A._____ per 1. Mai 2021 für die berufliche Vorsorge bei der AXA Vorsorgestiftung, verwaltet durch die AXA Leben AG (fortan AXA), versichert. 2.Mit Schreiben vom 28. April 2021 gewährte die AXA A._____ nach Abschluss der Gesundheitsprüfung den vollen Vorsorgeschutz. Gleichentags bestätigte die AXA der B._____ GmbH die Aufnahme von A._____ in die Vorsorge per 1. Mai 2021 als "Arbeitnehmer Lohn > UVG- Max". Die bei der AXA eingebrachte Freizügigkeitsleistung von A._____ betrug per 17. Mai 2021 CHF 797'687.55. 3.Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 teilte die B._____ GmbH, vertreten durch G., A. die Korrektur der ihm ausbezahlten Löhne für die Monate Mai bis September 2021 mit und zahlte ihm aufgrund zu viel bezahlter BVG-Beiträge einen Differenzbetrag von CHF 5'002.20 aus. 4.Am 21. Oktober 2021 meldete die B._____ GmbH, vertreten durch G., der AXA den Kategorienwechsel Vorsorgeplan "Basisvorsorge Kader", gültig ab 1. Mai 2021, für A. an. 5.Infolge Auflösung des Arbeitsvertrags resp. des Vorsorgeverhältnisses betrug die Austrittsleistung von A._____ per 31. Dezember 2021 CHF 834'464.35.
3 - 6.Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 erhob A._____ (fortan Kläger) gegen die B._____ GmbH (fortan Beklagte) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage betreffend Forderung BVG-Beiträge 2021 mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die B._____ GmbH sei zu verpflichten, der AXA Leben AG, General-Guisan- Strasse 40, 8401 Winterthur (Vorsorgestiftung), den Restanteil des BVG-Beitrags für das Jahr 2021 für den Kläger, AHV-Nr. , Vertrag Nr. I._____ [recte: I._____/F1], in Höhe von CHF 23'139.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2022 zu bezahlen.
6 - 13.Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 verzichtete der Kläger auf eine Stellungnahme bezüglich der Eingabe der Beklagten vom 7. Juli 2023 sowie der edierten Unterlagen der AXA, die seines Erachtens in keinem Zusammenhang mit der Frage nach der sachlichen Zuständigkeit stünden. 14.In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2023 – beschränkt auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit – hielt die Beklagte an den bereits gestellten Anträgen fest. Die von der AXA edierten Akten dürften unvollständig sein, was wohl auf die Doppelrolle des Klägers in dieser Angelegenheit zurückzuführen sei. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger – dannzumal noch als Arbeitnehmer der AXA – eigenmächtig und ohne Wissen der Beklagten für sich selbst eine nicht vertraglich verein- barte Anmeldung mit einer Vorsorgelösung "Arbeitnehmer Lohn > UVG- Max." vorgenommen habe. Es fehle eine durch die Beklagte unter- zeichnete Anmeldung des Klägers für eine Vorsorgelösung "Arbeitnehmer Lohn > UVG-Max.", was die AXA mit ihrer diesbezüglichen Anfrage an die Beklagte vom 4. Juli 2023 selbst bestätige. Als die Beklagte vom widerrechtlichen Alleingang des Klägers erfahren habe, habe sie umgehend eine ausserordentliche Generalversammlung der C._____ Gruppe einberufen und es sei einstimmig beschlossen worden, die Vorsorgelösung des Klägers auf das vertraglich Vereinbarte zu korrigieren, nämlich auf die Vorsorgelösung "Basisvorsorge Kader". Über diesen Beschluss bzw. die zu veranlassende Korrektur sei der Kläger im Rahmen einer persönlichen Besprechung am 13. September 2021 informiert worden. Sodann sei ihm die Korrektur am 5. Oktober 2021 nochmals schriftlich mitgeteilt und die angepasste Lohnabrechnung für die Monate Mai bis September 2021 überreicht worden. Die ursprünglich, auf widerrechtliche Veranlassung des Klägers, zu hohen Arbeitnehmerabzüge seien dem Kläger zurückerstattet worden. Im Weiteren sei dem Kläger der neue, angepasste Vorsorgeausweis am 21. Oktober 2021 zugestellt
7 - worden. Gegen die vorgenommenen Korrekturen auf das vertraglich Vereinbarte habe der Kläger auch nicht unmittelbar opponiert. Mit anderen Worten sei die Korrektur im Wissen des Klägers erfolgt und nachdem dieser die Rückerstattung der zu viel abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge akzeptiert habe, auch in dessen Einverständnis. Wenn nun der Kläger nachträglich (bestrittenermassen) behaupten wolle, dass zwischen ihm und der Beklagten eine mündliche Vereinbarung über eine höhere Vorsorgelösung bestanden habe, und die Beklagte diese Vereinbarung nicht korrekt umgesetzt bzw. nachträglich abgeändert habe, bedeute das nichts anderes, als dass die Beklagte die angeblich mündlich vereinbarte Vorsorgelösung (bestrittenermassen) nicht bzw. schlecht erfüllt habe. Eine Schadenersatzklage aus (bestrittener) Nicht- oder Schlechterfüllung falle aufgrund ihrer Rechtsgrundlage nicht in die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. 15.Am 23. August 2023 hielt die Beklagte fest, beim Rechtsbegehren betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei jeweils fälschlicher- weise anbegehrt worden, dass diese zulasten der Beklagten gehen sollten, wobei es sich jedoch um offensichtliche Schreibfehler handle, die hiermit korrigiert würden. 16.In seiner Stellungnahme vom 4. September 2023 führt der Kläger aus, die Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme würden die Editionen der AXA betreffen, welche für die materielle Beurteilung der Streitsache massgebend und für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant seien. Der Kläger verlange keinen Schadenersatz, sondern eine Zahlung an die Vorsorgeeinrichtung. 17.Mit Schreiben vom 25. September 2023 verzichtete die Beklagte auf eine weitere Stellungnahme beschränkt auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit.
8 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Erscheint es dem Gericht geboten, vorweg die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der Klage betreffend Forderungen aus der beruflichen Vorsorge zu prüfen, ist es im Sinne von Art. 47 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) befugt, ein Teilurteil im Sinne eines Endentscheids zu erlassen. Unberührt bleiben sowohl die weiteren Prozessvoraussetzungen als auch sämtliche sich stellenden materiellen Fragen. Zu prüfen ist nachfolgend einzig die Zuständigkeitsfrage. 2.Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorge- einrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton Graubünden beurteilt gestützt auf Art. 63 Abs. 2 lit. a VRG das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Klageverfahren Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG. 3.1.Die gemäss Art. 73 BVG zuständige Behörde ist für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständig, die spezifische Fragen der beruflichen Vorsorge im engeren oder weiteren Sinne betreffen (BGE 146 V 169 E.1.1, 141 V 605 E.3.2.1, 128 V 41 E.1a). Nicht relevant ist die Frage, ob die streitigen Ansprüche oder Verpflichtungen privatrechtlicher oder öffentlich- rechtlicher Natur sind oder ob die Streitigkeiten die obligatorische oder die weitergehende Vorsorge betreffen (BGE 120 V 15 E.1a, 113 Ib 188 E.2a, 112 V 356 E.1a; Urteile des Bundesgerichts 9C_695/2019 vom
9 - STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich et al. 2019, Rz. 2318 und 2324). 3.2.Damit bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Anspruchs- berechtigten der sachliche Geltungsbereich des Art. 73 BVG eröffnet ist, muss es sich stets um spezifisch berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten handeln, die von arbeitsvertraglichen und sonstigen Streitigkeiten abzugrenzen sind. Auch der Arbeitsvertrag selbst kann vorsorgerechtliche Bestimmungen enthalten (RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 4 Rz. 5). Hinsichtlich der weitergehenden Vorsorge kann der Vorsorgevertrag sogar in den Arbeitsvertrag integriert sein (vgl. BGE 129 III 309 E.2.3; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 4 Rz. 17). Dabei kann es sich um Vereinbarungen über die Ausgestaltung oder Finanzierung der beruflichen Vorsorge handeln, bspw. Leistungsversprechen wie die Übernahme der Eintrittsleistung oder Zusagen über weitergehende finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (MEYER/UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG Rz. 24 und 59 f.). 3.3.Hingegen steht das Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG nicht für Streitigkeiten offen, welche ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge haben, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirken (BGE 141 V 170 E.3, 130 V 111 E.3.1.2, 130 V 103 E.1.1; MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 73 BVG Rz. 24). Wenn die Streitigkeit näher dem Zivilrecht steht, sind die Zivilgerichte zuständig (STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Rz. 2332). Massgebend für die Abgrenzung sind die gestellten Rechtsbegehren und der zur Begründung angeführte Tatsachenvortrag der Klägerschaft, mithin das Klagefundament (BGE 141 V 170 E.3, 128 V 254 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_695/2019 vom 14. September 2020 E.2.1, 9C_817/2018 vom 24. Juni 2019 E.3.1).
10 - 3.4.Das Versicherungsgericht ist zuständig für Klagen um Nachzahlung von Beiträgen, d.h. die Meldung eines höher zu versichernden Verdienstes und Bezahlung entsprechend höherer Beiträge (BGE 129 V 320 E.3.1). Fordert ein ehemaliger Arbeitnehmer jedoch Schadenersatz, weil der Arbeitgeber seiner arbeitsvertraglichen Pflicht zum Abschluss einer Versicherung, oder bestimmter Leistungen innerhalb dieser Versicherung, nicht nachgekommen ist und dem Arbeitnehmer damit ein Schaden erwachsen ist, ist dieser ans Zivilgericht zu verweisen (MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 73 BVG Rz. 63 mit Verweis auf die Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 25. April 2006, B 122/05 und 123/05, E.6 mit weiteren Hinweisen; B 4/99 vom
11 - vom 12. Juni 2012 E.4.2.2 mit Verweis auf das Urteil des EVG B 36/99 vom 15. März 2000; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O, § 8 Rz. 5; STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich et al. 2019, S. 319). In einem solchen Fall sind nämlich nicht die Arbeitsgerichte, sondern der nach Art. 73 BVG bestimmte Richter zuständig, auch wenn die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag besteht, vorfrageweise zu entscheiden ist (BGE 120 V 26 E.3c). 4.1.Das Begehren des Klägers vor dem Verwaltungsgericht zielt auf die Verurteilung seiner "ehemaligen" Arbeitgeberin zur Nachzahlung eines Differenzbetrags zwischen zwei Vorsorgelösungen ab. Die Klage wird damit begründet, dass zwischen den Parteien eine Vorsorgelösung mit höheren Vorsorgebeiträgen vereinbart worden sei, welche jedoch nicht bezahlt worden seien. So führt der Kläger in seiner Klageschrift (S. 3, Rz. 7) denn auch aus, dass dies eine erhebliche Auswirkung auf die Austrittsleistungen per 31. Dezember 2021 gehabt habe. Es stellt sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage dieses Anspruchs. 4.2.Die arbeitsrechtliche Vorsorgepflicht des Arbeitgebers findet ihre Grundlage in Art. 331 OR. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags entsteht im obligatorischen Bereich ex lege ein Vorsorgeverhältnis ab Stellenantritt (Art. 10 f. BVG und Art. 6 f. BVV2; vgl. dazu BGE 114 V 33 E.2a). Einer arbeitsvertraglichen Gestaltung sind die daraus resultierenden Rechtsverhältnisse nicht zugänglich (BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 550). Für den überobligatorischen Teil i.S.v. Art. 49 BVG wird ein zusätzlicher Vorsorgevertrag zwischen dem Arbeitnehmer und der Vorsorge- einrichtung geschlossen (BRÜHWILER, a.a.O., S. 482), dessen Abschluss mit der Entgegennahme des Vorsorgereglements erfolgt (BGE 122 V 142 E.4a). Verträge im nicht obligatorischen Teil der Vorsorge sind dem
12 - Parteiwillen zugänglich (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich et al. 2012, Art. 331 N. 3). 4.3.Im vorliegenden Fall ist streitig, ob eine bestimmte Abrede über den zu wählenden Vorsorgeplan überhaupt zustanden gekommen ist. Damit einher geht dann die Frage, ob die Arbeitgeberin daraus resultierende Pflichten eingehalten hat oder nicht. Im Bereich der beruflichen Vorsorge kann die Nichteinhaltung der Nebenpflichten durch den Arbeitgeber in ähnlicher Weise einen Anspruch aus Schadenersatz begründen (BRÜHWILER, a.a.O., S. 537; vgl. auch BGE 120 V 26 E.2 mit weiteren Hinweisen). 4.4.Unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes muss der Arbeitnehmer so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten ordnungsgemäss erfüllt hätte. Diesfalls würde eine vertrags- rechtliche Schlecht- oder Nichterfüllung vorliegen, deren Anspruchs- grundlage Art. 97 OR bildet. Neben der Nichtleistung regelt Art. 97 ff. OR auch die nicht richtige Erfüllung – also die Schlechterfüllung – von Verträgen. Die Schlechterfüllung knüpft an bei der Differenz zwischen der versprochenen und der tatsächlich erbrachten Leistung des Schuldners. 4.5.I.c. hat die Arbeitgeberin eine Leistung erbracht, jedoch nicht die nach Ansicht des Klägers geschuldete. Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Vorsorgeeinrichtung höhere Beiträge als die effektiv geleisteten zu bezahlen. Damit wird zwar ein den Bereich der beruflichen Vorsorge betreffender Streitgegenstand umschrieben (BGE 135 V 23 E.3.1). Die Begründetheit dieses Rechtsbegehrens steht und fällt jedoch mit der Beantwortung der Frage, ob die Arbeitgeberin der Vorsorge- einrichtung verpflichtet gewesen wäre, einen höheren Beitrag zu zahlen. Das Klagefundament beruht insbesondere auf der Tatsache, dass der
13 - Kläger eine höhere Austrittsleistung haben wollte, was auch die Einzahlung höherer Beiträge bedingt. Ein entsprechender Abschluss einer Versicherung mit höheren Vorsorgebeiträgen war für ihn offenbar ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. 4.6.Es ist die Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht, von Amtes wegen den Sachverhalt frei zu würdigen – auch im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung – und an die wirtschaftliche Realität des zu beurteilenden Falls anzuknüpfen. Vorfrageweise ist dies zu prüfen. Der zwischen den Parteien am 13. November 2020 unterzeichnete Arbeits- vertrag (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2) enthält keine spezielle Abmachung bezüglich BVG. In den Schlussbestimmungen wird auf das Gesetz und die Anstellungsbedingungen der C._____ Gruppe verwiesen und es wird festgehalten, dass keine mündlichen Nebenabreden bestehen. Der Vorschlag "Vorsorgeverzeichnis per 1.1.2021" der AXA, datierend vom 9. März 2021, wurde von der B._____ GmbH bloss mit einem Stempel versehen (vgl. edierte Akten der AXA [Ed- act.] F2). Die AXA hat mit E-Mail vom 4. Juli 2023 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 4) die Beklagte ersucht, rückwirkend eine offizielle Anmeldung für den Kläger zu unterzeichnen. Weitere Urkunden, die eine schriftliche Anmeldung des Klägers seitens der Klägerin belegen, liegen nicht vor. Vor Stellenantritt bei der Beklagten wurde der Kläger als damaliger Angestellter der AXA (Ed-act. F7) offenbar am 30. April 2021 AXA-intern über eine Anmeldung auf den 1. Mai 2021 informiert. Mit Schreiben vom 28. April 2021 (Ed-act. F5) wurde die Beklage durch die AXA informiert, dass der Kläger per 1. Mai 2021 in der Vorsorge aufgenommen worden war, mit der Anmerkung "Arbeitnehmer Lohn > UVG-Max.". Mit Meldung vom 21. Oktober 2021 (Ed-act. F8) teilte die Beklagte der AXA die Änderung des Planwechsels auf "Basisvorsorge Kader" mit, gültig per 1. Mai 2021 (Ed-act. F8). Mit Auflösung des
14 - Arbeitsvertrags trat der Kläger per 31. Dezember 2021 aus der Versicherung aus (Ed-act. F10). Während der Anstellungsdauer von acht Monaten wurden BVG-Beiträge in Höhe von CHF 36'776.80 geleistet (Differenz CHF 797'687.55 per 17. Mai 2021 [Bf-act. 5 und 6] und CHF 834'464.35 per 31. Dezember 2021 [Bf-act. 7]), wohl bestehend aus CHF 20'458.80 Arbeitgeberbeitrag und CHF 13'639.20 Arbeitnehmer- beitrag [Bf-act. 6]). Allfällige Differenzen zwischen einer angeblich versprochenen und einer tatsächlich erbrachten Leistung lösen naturgemäss einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Arbeitgeberin aus. Dem Kläger obliegt in einem solchen Fall der Nachweis, dass die Beklagte eine vertragliche Abrede im Sinne der positiven Vertragsverletzung nicht richtig resp. schlecht erfüllt hat. Der Anspruch des Klägers als solcher leitet sich daher nicht aus der beruflichen Vorsorge im engeren oder weiteren Sinne ab, sondern aus Art. 97 Abs. 1 OR. Der Kläger ist so zu stellen, als wäre der Vertrag korrekt abgewickelt worden. Der Rechtsgrund der Streitigkeit würde mit Blick auf den zu beurteilenden Fall nur dann im Recht der beruflichen Vorsorge liegen, wenn es sich bei der Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Leistung der Differenz um eine BVG-rechtliche Leistung handeln würde. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus Art. 66 Abs. 2 BVG. Für die Erfüllung von Art. 66 Abs. 2 BVG bedarf es des Erfordernisses einer versäumten Anmeldung oder der nicht rechtzeitig bezahlten Beiträge, mithin einer Vorsorge- pflichtverletzung der Arbeitgeberin (vgl. BGE 148 II 73 E.4.2.1). Beides trifft in casu jedoch nicht zu. Der Kläger war für die Periode vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021 bei der AXA angemeldet und die Beklagte zahlte für diese Dauer Beiträge ein. Zudem gilt Art. 66 Abs. 2 BVG nicht für überobligatorische Vorsorgebeiträge, für welche in Analogie Art. 331 Abs. 3 OR zur Anwendung gelangt (vgl. BRECHBÜHL/GECKELER HUNZIKER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019,
15 - Art. 66 Rz. 33). Im Lichte dessen vermag das Begehren des Klägers, es sei die eingeklagte Forderung der Vorsorgeeinrichtung zu bezahlen, allein keinen Anspruch auf Nachzahlung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BVG zu begründen. Der eingeklagte Anspruch ist somit zivilrechtlicher Natur und fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Sinne von Art. 73 BVG (vgl. STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Rz. 2332 f.). Folge dessen erübrigt sich die Prüfung der übrigen Zuständigkeits- voraussetzungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist nach dem Gesagten in der vorliegenden Sache nicht zuständig, so dass auf die Klage entsprechend nicht einzutreten ist. 4.7.Im Lichte dessen erübrigen sich im vorliegenden Entscheid weitere Ausführungen zum Sachverhalt und eine materielle Prüfung der Ansprüche. Die Sache ist daher zuständigkeitshalber an das Vermittleramt H._____ weiterzuleiten. 5.1.Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, Rz. 2359). 5.2.1.Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Massgabe des Obsiegens zuzusprechen. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungs- berechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgs- zuschläge enthält. Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00. Die Praxis des
16 - Verwaltungsgerichts (Praxisänderung vom 6. September 2017, vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b und R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1) geht gestützt auf die HV dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet. Da die Beschwerdegegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist (UID-Registernummer, ist die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu PVG 2015 Nr. 19). 5.2.2.Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte am 2. Oktober 2023 eine Honorarnote im Betrag von CHF 6'750.15 (20.2833 h à CHF 300.00 zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % MWST) ein. Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde vom Kläger nicht beanstandet, so dass auf diesen abgestellt werden kann. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 ist hingegen auf CHF 270.00 (gemäss HV) zu kürzen. Die so korrigierte Honorarnote des Rechtsvertreters beläuft sich danach auf total CHF 5'640.80 (bestehend aus: 20.2833 h à CHF 270.00 [CHF 5'476.50] zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale [CHF 164.30]).
17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.1.Auf die Klage S 23 12 vom 13. Februar 2023 wird mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Graubünden nicht eingetreten. 1.2.Die in Ziffer 1 hiervor genannte Klage wird samt Akten an das dafür zuständige Vermittleramt H._____ überwiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.A._____ entschädigt die B._____ GmbH aussergerichtlich mit insgesamt CHF 5640.80 (inkl. Spesen). 4.[Rechtsmittelbelehrung]. 5.[Mitteilung].