VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 102 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 14. Mai 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1990, war zuletzt als Hotelfachfrau tätig. Am 10. März 2023 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. 2.Im Rahmen der Stellenmeldepflicht meldete die B. AG eine Stelle für eine Filialleiterin im Umfang von 100 % für die Filiale in C.. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) schlug daraufhin der B. AG A._____ als stellensuchende Kandidatin vor. Gemäss Rückmeldung der B._____ AG kam es zu einer Absage seitens der B._____ AG, da die Kandidatin ein Probearbeiten in D._____ abgelehnt habe, da ihr der Weg zu weit sei. 3.Mit Schreiben vom 13. April 2023 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ hierzu zur Stellungnahme auf. In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2023 hielt A._____ im Wesentlichen fest, sie habe im Februar 2023 einen Anruf der B._____ AG für ein Geschäft in C., welches im Mai 2023 oder Juni 2023 eröffne, erhalten. Sie hätte nach E. zum Probearbeiten gehen sollen. Auf entsprechende Nachfrage sei ihr mitgeteilt worden, dass die Kosten für die Probearbeiten nicht bezahlt würden. Zu dieser Zeit sei sie noch nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet gewesen. Zudem hätte sie heute mit der Leiterin der Filiale in D., Frau F., telefoniert und diese auf den Brief des KIGA angesprochen. Diese habe ihr gesagt, dass sie nicht mit ihr geredet habe. 4.Gleichentags teilte die B._____ AG dem KIGA mit, dass A._____ am
  1. April 2023 in die Filiale D._____ angerufen und die Filialleiterin Frau F._____ verlangt habe. Obwohl diese frei gehabt habe, habe Frau F._____ A._____ von ihrem eigenen Handy aus zurückgerufen. Anlässlich
  • 3 - dieses Telefongesprächs habe A._____ behauptet, nie mit Frau F._____ telefoniert zu haben, sondern mit der Filialleitung von E._____ (Frau G.), was aber nicht stimme. A. sei über die ganze Situation mit C._____ bestens informiert gewesen. Sie habe gewusst, dass die Filiale in C._____ erst im Mai eröffne und dass man sie aus diesem Grund nach D._____ und E._____ zum Probearbeiten habe einladen wollen. Dies habe A._____ abgelehnt, da ihr der Weg von H._____ zu weit und zu teuer sei. Eine Kostenübernahme habe die B._____ AG auf entsprechende Nachfrage abgelehnt. Zudem habe A._____ am Ende des Gesprächs behauptet, mit Frau F._____ im Januar 2023 Kontakt gehabt zu haben, was gar nicht möglich sei. 5.Am 17. April 2023 reichte A._____ dem KIGA eine erneute Stellungnahme ein. Darin führte sie aus, sie habe seit dem 20. März 2023 gesundheitliche Probleme mit den Ohren, weshalb sie alleine nicht mit dem Verkehr fahren könne. Sie könne zu 100 % arbeiten, möchte aber in H._____ I._____ arbeiten. Sie werde innert Wochenfrist Bescheid betreffend diese Stelle erhalten. Am 20. April 2023 habe sie einen Termin bei einem Hals-, Nasen- , Ohrenspezialisten (HNO) in C.. 6.Mit E-Mail vom 19. April 2023 teilt die B. AG mit, dass A._____ erneut in die Filiale angerufen habe, diesmal in der Filiale in E., wobei sie der Filialleitung wiederum mit einer Anzeige gedroht habe. 7.Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 stellte das KIGA A. für 37 Tage in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ eine Stelle faktisch abgelehnt habe und für die Ablehnung der Stelle nichts habe vorweisen können, was als Rechtfertigung im Sinne des AVIG gehört werden könne.

  • 4 - 8.Dagegen erhob A._____ am 15. Mai 2023 bzw. 9. Juni 2023 Einsprache und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Begründend führte sie aus, sie sei im Februar 2023 von der B._____ AG kontaktiert worden und nicht im März 2023, was sich dem Auszug des Telefonanbieters entnehmen lasse. Bei der B._____ AG müsse deshalb ein Irrtum vorliegen. 9.Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 wies das KIGA die Einsprache ab. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am

  1. September 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Verpflichtung des KIGA, die Arbeitslosenentschädigung ohne Einstellung in der Anspruchsberechtigung auszurichten. Eventualiter ersuchte sie, den Einspracheentscheid aufzuheben und das KIGA zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe von Anfang an erklärt, dass das Telefonat mit der B._____ AG bereits im Februar 2023 stattgefunden habe, da sie sich bereits vor der Anmeldung beim RAV um eine neue Stelle beworben hätte. Damals sei jedoch ein Probetag in der Filiale in E._____ für die künftige Stelle vorgesehen gewesen. Es handle sich um die sogenannten Aussagen der ersten Stunden, weshalb es keine Zweifel an diesen gäbe. Dass erst zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung durch das RAV erfolgt sei, spiele keine Rolle. Massgebend sei, dass das Gespräch nicht während dem Zeitraum des Bezuges der Arbeitslosenentschädigung stattgefunden habe. Im Übrigen rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 ATSG. Sie habe die Behauptung der zuständigen Person, wonach diese die Beschwerdeführerin am 28. März 2023 angerufen habe, mittels der Telefonnachweise widerlegt. Es liege nun am KIGA, Entlastungsbeweise einzuholen. Dies habe das KIGA pflichtwidrig
  • 5 - unterlassen und bloss aktenwidrig behauptet, dass ein Gespräch nach dem 27. März 2023 stattgefunden haben müsse, womit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege. Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Probetag in D._____ abgelehnt habe. Damit rechtfertige sich keine Sanktionierung gestützt auf Art. 30 AVIG. Sollte das Gericht wider Erwarten noch Zweifel haben, sei die vorliegende Streitsache an das KIGA zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 10.Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 verlangte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlichen Kostenfolgen. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 10. März 2023 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und am 17. März 2023 das Formular «Weitergabe der Daten einer Stellensuchenden Person» unterzeichnet. Erst ab diesem Datum sei es der Arbeitsvermittlung möglich gewesen, einem möglichen Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen zuzustellen. Zudem habe die B._____ AG die Stelle als Filialleiterin in C._____ erst am 21. März 2023 gemeldet. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem
  1. März 2023 von der B._____ AG kontaktiert worden sei. Durch die Ablehnung des Probetages in D._____ habe die Beschwerdeführerin die mögliche Stelle als Filialleiterin faktisch abgelehnt, womit die Sanktionsverfügung zu Recht ergangen sei. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte unübersichtliche Telefonauszug sei nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass diese von der B._____ AG nicht im März 2023 kontaktiert worden sei. Dies deshalb, da diese Kontakte teilweise auch über die privaten Handys der Filialleiterinnen stattgefunden hätten. Sollte das Gericht Zweifel daran hegen, könnten die
  • 6 - Personalverantwortliche der B._____ AG wie auch die involvierten Filialleiterinnen als Zeugen einvernommen werden. 11.Mit Replik vom 31. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine E- Mailkorrespondenz zwischen ihr und dem Telefonanbieter ein, woraus hervorgeht, dass aufgrund der Datenschutzbestimmungen und des zeitlichen Ablaufs keine weiteren Telefondaten erhältlich gemacht werden konnten. Im Übrigen vertiefte die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Standpunkt und beantragte, die involvierten Filialleiterinnen als Zeugen zu befragen. 12.Mit Schreiben vom 9. November 2023 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die eingereichten Beweismittel sowie den angefochtenen Einspacheentscheid vom 10. Juli 2023 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das

  • 7 - Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 (Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1) wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten. 2.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das Verwaltungsgericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 4’034.-- (vgl. Beilage des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird ihr im Umfang von 75 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 139.40 (ermittelt aus CHF 4’034.-- x 0.75 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 37 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 5'157.80.-- (37 x CHF 139.40). Da der Streitwert somit knapp über CHF

  • 8 - 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ergeht das Urteil in Dreierbesetzung. 3.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld eingestellt hat, weil sie Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgt hat. 4.1.Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die Versicherte mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Dieser Grundsatz gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG statuiert eine Schadenminderungspflicht der versicherten Person, welche das Sozialversicherungsrecht kennzeichnet (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N 12 zu Art. 17; BGE 133 V 89 E.6.1.1). Dieser Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG weiter konkretisiert. Danach ist die Versicherte verpflichtet, eine ihr vermittelte zumutbare Stelle anzunehmen. Für die Beurteilung der Schadensminderungspflicht gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 21 95 vom 13. Juni 2022 E.3.1 und E.3.2). 4.2.Um die Schadenminderungspflicht der versicherten Person auch tatsächlich durchsetzen zu können, hat der Gesetzgeber in Art. 30 AVIG eine versicherungsrechtliche Sanktionsmöglichkeit implementiert (GERHARDS, a.a.O., N 17 zu Art. 17). Diese Bestimmung sieht vor, dass die kantonale Amtsstelle das Arbeitslosenversicherungstaggeld für eine bestimmte Dauer einstellen kann, wenn die versicherte Person die

  • 9 - Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Daraus folgert die Lehre, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 Ziff. 2.3, S. 220 ff.; vgl. VGU S 22 42 vom 10. Februar 2023 E.2.3). Der Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist nach der Rechtsprechung nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. So ist bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

  • 10 - Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E.6). 5.1.Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von der B._____ AG im Hinblick auf die Stelle als Filialleiterin in der neu zu eröffnenden Filiale in C._____ kontaktiert wurde. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Probearbeiten eingeladen wurde und den Probetag nicht wahrgenommen hat. Strittig ist hingegen, wann diese Kontaktaufnahme durch die B._____ AG stattgefunden hat. Während die Beschwerdeführerin behauptet, im Februar 2023 und damit vor der Anmeldung beim RAV von der B._____ AG betreffend die besagte Stelle kontaktiert worden zu sein, stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, die Kontaktaufnahme sei nach dem 27. März 2023 erfolgt. 5.2.Vorliegend können weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner nachweisen, wann die Kontaktaufnahme durch die B._____ AG genau stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin reichte im

  • 11 - Einspracheverfahren zwar einen Auszug ihres Telefonanbieters betreffend den Monat März 2023 (Bg-act. 16) ein, um nachzuweisen, dass sie im März 2023 nicht kontaktiert wurde. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin am 27. März 2023 per E-Mail der B._____ AG zustellte (Bg-act. 7) und am 4. April 2023 eine Rückmeldung von der B._____ AG zum Kandidatenvorschlag erhielt (Bg-act. 7). Die Kontaktaufnahme könnte damit auch erst im April 2023 erfolgt sein. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die zuständige Person der B._____ AG hätte ihr gegenüber gesagt, sie am 28. März 2023 angerufen zu haben, stellt dies eine blosse Parteibehauptung dar. Überdies lässt sich der E- Mail des Telefonanbieters vom 13. Oktober 2023 entnehmen, dass aufgrund der Datenschutzbestimmungen ein Auszug der eingehenden Anrufe nicht möglich sei (vgl. Bf-act. 3). Daraus ergibt sich, dass der eingereichte Auszug nur ausgehende Anrufe enthält und sich somit für einen Nachweis, wonach keine Kontaktaufnahme seitens der B._____ AG im März 2023 stattgefunden habe, ohnehin nicht eignet. Ferner ist auch nicht auszuschliessen, dass die Kontaktaufnahme über ein Handy erfolgte, zumal die Filialleiterin in D._____ die Beschwerdeführerin offenbar bereits einmal von ihrem persönlichen Handy aus kontaktierte (vgl. Bg-act. 10). 5.3.Die Darstellung der B._____ AG bzw. des Beschwerdegegners, wonach eine Kontaktaufnahme im Januar/Februar 2023 nicht möglich sei, da die B._____ AG die Bewerbung erst am 1. April 2023 erhalten habe (vgl. Bg- act. 10) erscheint plausibel und deckt sich mit den Akten. So ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2023 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab selbigen Datum angemeldet hat (Bg-act. 3). Am 27. März 2023 liess der Beschwerdegegner der B._____ AG per E-Mail die

  • 12 - Bewerbungsunterlagen für die gemeldete Stelle als Filialleiterin in C._____ zugehen (vgl. Bg-act. 6 und 7). Der Rückmeldung der B._____ AG vom

  1. April 2023 ist alsdann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Probetag nach D._____ eingeladen worden sei, diesen aber abgelehnt habe, da ihr dies zu weit sei (Bg-act. 7). Es ist somit durchaus stimmig, dass eine Kontaktaufnahme im Zeitraum zwischen dem 27. März 2023 und dem 4. April 2023 erfolgt sein soll. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinterlassen demgegenüber einen deutlich weniger überzeugenden Eindruck. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie sich bereits vor der Anmeldung beim RAV um eine neue Stelle beworben hätte, geht aus ihren Ausführungen nicht eindeutig hervor, ob dies bei der B._____ AG gewesen sein soll. Sofern es keine Stelle bei der B._____ AG betraf, erscheint es äusserst fraglich, wie die B._____ AG überhaupt an die Angaben der Beschwerdeführerin gekommen sein soll und diese im Februar 2023 hätte kontaktieren können. Ebenso fragt sich, wieso die B._____ AG die Beschwerdeführerin überhaupt hätte kontaktieren und ihr von einer noch nicht ausgeschriebenen Stelle hätte erzählen sollen (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Dies ergibt keinen Sinn. Hingegen könnte es sein, dass die Beschwerdeführerin sich bereits vor der Anmeldung beim RAV bei der B._____ AG beworben hat und daraufhin von dieser kontaktiert wurde. Die Beschwerdeführerin reichte nun aber eine entsprechende allfällige Bewerbung betreffend die Stelle, auf welche sie sich angeblich vor der Anmeldung beim RAV beworben hat, im vorliegenden Verfahren nicht ein. Ebenso wurde auch nicht ausgeführt, um was für eine Stelle es sich dabei hätte handeln sollen, da die Beschwerdeführerin selber ausführt, dass die B._____ AG sie im Februar 2023 kontaktiert und ihr mitgeteilt habe, dass im Mai oder Juni 2023 eine Stelle als Filialleiterin in C._____ ausgeschrieben werde (vgl. Beschwerde S. 2). Mit anderen Worten war diese Stelle im Februar 2023 noch gar nicht ausgeschrieben und hätte eine Bewerbung eine andere Stelle betreffen
  • 13 - müssen. Sodann mutet es seltsam an, dass die Beschwerdeführerin in einer nicht angeforderten Stellungnahme vom 17. April 2023 auf einmal vorbrachte, dass sie seit dem 20. März 2023 gesundheitliche Probleme mit den Ohren habe und deswegen seither alleine nicht im Verkehr fahren könne (vgl. Bg-act. 11). Dies erweckt den Eindruck, als hätte sie noch einen Grund für die Ablehnung des Probetags bzw. die Unzumutbarkeit der Stelle nachschieben wollen. Auch diese Behauptung wurde durch kein Arztzeugnis oder dergleichen belegt. 5.4.Vor diesem Hintergrund ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die fragliche Kontaktaufnahme nach dem 27. März 2023 erfolgte, nämlich nachdem die B._____ AG die Stelle gemeldet und die Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner per E-Mail am 27. März 2023 zugestellt bekommen hat. Wäre die Kontaktaufnahme bereits im Januar/Februar 2023 erfolgt, fragt sich, woher die B._____ AG die Angaben der Beschwerdeführerin hätte haben sollen. Die im Strafrecht geltende Maxime «im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten» («in dubio pro reo») findet im Sozialversicherungsrecht keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2016 vom 26. August 2016 E.3.2). Dass der Beschwerdegegner bei dieser Ausgangslage, insbesondere den nicht schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin, keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich damit auch im vorliegenden Gerichtsverfahren weitere Beweismassnahmen wie die Befragung von Zeugen, da sich das streitberufene Gericht seine Überzeugung gebildet hat und von weiteren Beweismassnahmen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1). Demzufolge ist

  • 14 - überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des Bezuges der Arbeitslosentschädigung kontaktiert wurde und einen Probetag abgelehnt hat. Ob dieser letztlich in D._____ und/oder E._____ hätte absolviert werden sollen, kann hier offen bleiben. Damit hat die Beschwerdeführerin eine ihr angebotene Stelle abgelehnt. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Zumutbarkeit des Probetages und/oder der Stelle ihre gesundheitlichen Probleme mit den Ohren vorbringen möchte (vgl. Bg-act. 11), handelt es sich hierbei um eine blosse Parteibehauptung, die durch nichts belegt und deshalb nicht zu hören ist. Die Beschwerdeführerin bringt alsdann keine weiteren Einwände gegen die Zumutbarkeit der Stelle vor. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Damit liegt eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vor. 6.1.Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 37 Tagen angemessen ist. Die Einstellungsdauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens, welches sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Eine Einstellung des Arbeitslosenversicherungstaggelds dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Das Sozialversicherungsgericht darf jedoch nicht ohne triftigen Grund seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können,

  • 15 - die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom

  1. September 2019 E.3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2; VGU S 22 71 vom 29. August 2023 E.5.1). 6.2.Lehnt eine versicherte Person eine zumutbare Stelle ohne entschuldbaren Grund ab, so stellt dies grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen – das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung der Stelle) beschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2.1). 6.3.Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 37 Tagen erkannt und damit das Verhalten der Beschwerdeführerin als schweres Verschulden qualifiziert. Zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden ist gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Skala von 31 bis 60 Tagen – d.h. 45 Tagen – auszugehen (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV); erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sind zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2022 vom
  2. Februar 2023 E.5.2). Die Beurteilung des Beschwerdegegners über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 37 Tagen liegt in seinem Ermessen und ist nicht zu beanstanden, zumal sich diese Einstellung im untersten Bereich des schweren Verschuldens bewegt. Gründe, die gar eine Unterschreitung des Sanktionsrahmens für schweres Verschulden rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
  • 16 - 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld der Beschwerdeführerin für die Dauer von 37 Tagen rechtmässig und angemessen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8.1.Auf der Grundlage von Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen nur dann kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Ebenfalls kann das Gericht im Falle von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit eine Kostenpflicht vorsehen. Vorliegend besteht weder eine Kostenpflicht gemäss AVIG, noch liegt ein Fall von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit vor. Der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 8.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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14.05.2024
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25.03.2026