BGE 141 V 71, BGE 138 V 86, BGE 128 V 323, BGE 124 V 285, 9C_48/2017
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 1 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarinHemmi URTEIL vom 25. Juli 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ Genossenschaft, Klägerin gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend BVG-Beiträge
3 - ersten beiden Ratenzahlungen von je CHF 1'450.-- gingen bei der A._____ Genossenschaft am 5. Mai 2022 und 16. Juni 2022 ein. 6.Nachdem die A._____ Genossenschaft in der Folge den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 16. Juni 2022 per 30. Juni 2022 gekündigt hatte, zog sie die Betreibung Nr. 20220363 am 17. Oktober 2022 zurück. 7.Gleichentags leitete die A._____ Genossenschaft erneut gegen die B._____ GmbH die Betreibung für ausstehende Pensionskassenbeiträge in der Höhe von CHF 9'712.65 nebst Zins zu 1.5 % seit dem 1. September 2022 ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 20223108 des Betreibungsamts der Region C._____ erhob die B._____ GmbH am 16. November 2022 Rechtsvorschlag. 8.Am 11. Januar 2023 erhob die A._____ Genossenschaft (nachfolgend: Klägerin) gegen die B._____ GmbH Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'712.65 zu bezahlen, zuzüglich 1.5 % Zins seit 1. September 2022; 2.es sei der Rechtsvorschlag vom 16. November 2022 in der Betreibung Nr. 20223108 des Betreibungsamts D._____ (recte: der Region C.) aufzuheben und der Klä- gerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; 3.unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die B. GmbH verpflichtet sei, die gesetzlich und reglementarisch ge- schuldeten Beiträge für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2022 zu bezahlen. Letztere habe die Höhe der Prämien gesamthaft nicht explizit bestritten. Beanstandungen zur Rechnungsstellung seien von der B._____ GmbH bis zur Einleitung beider Betreibungen keine vorgebracht worden.
4 - Im Gegenteil, mit der Unterzeichnung der Abzahlungsvereinbarung vom
9 - rechnung Nr. 42013167 des 1. Quartals 2022 offene Beiträge von CHF 2'318.70 und mit der Akontorechnung Nr. 42030320 des 2. Quartals 2022 offene Beiträge von ebenfalls CHF 2'318.70 in Rechnung gestellt (vgl. Kl-act. 7, 8, 9, 10, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27). Insofern ist der Betrag von CHF 13'650.30 (Beiträge) durch die Akten ausgewiesen. 5.2.3.Die Verzugszinsen wurden quartalsweise vor der Fakturierung jeweils per Ende Februar, Mai, August und November für vorgängig nicht beglichene Rechnungen/Ausstände berechnet. Entsprechend belastete die Klägerin den Verzugszins von CHF 13.10 auf der Akontorechnung Nr. 41030207 des 2. Quartals 2021, den Verzugszins von CHF 15.30 auf der Akonto- rechnung Nr. 41046164 des 3. Quartals 2021, den Verzugszins von CHF 19.45 auf der Akontorechnung Nr. 41060175 des 4. Quartals 2021, den Verzugszins von CHF 24.15 auf der Akontorechnung Nr. 42013167 des 1. Quartals 2022, den Verzugszins von CHF 30.90 auf der Akonto- rechnung Nr. 42030320 des 2. Quartals 2022 und den Verzugszins von CHF 32.70 auf der Akontorechnung Nr. 42047335 des 3. Quartals 2022 (vgl. Kl-act. 10, 21, 22, 23, 25, 26 und 27). Somit erweisen sich auch die aufgelaufenen Verzugszinsen bis zum 31. August 2022 in der Höhe von CHF 135.60 als gerechtfertigt. Zudem macht die Klägerin einen Zins von 1.5 % seit dem 1. September 2022 geltend, was ebenfalls nicht zu bean- standen ist (vgl. vorstehend E.5.1.1 f.). 5.2.4.Gemäss Art. 2 des Kostenreglements der Klägerin werden pro Anschluss- vertrag und Jahr Grundkosten von CHF 200.-- erhoben (vgl. Art. 14 Ziff. 5 des Kassenreglements der Klägerin [Kl-act. 29]). Dieser Betrag wird jähr- lich fakturiert und ist vom Arbeitgeber zu bezahlen (vgl. Kl-act. 28). Aus- serdem werden gemäss Art. 12 des Kostenreglements der Klägerin na- mentlich folgende Kostenbeiträge verrechnet: eingeschriebene Mahnung CHF 150.--; Betreibungsbegehren CHF 300.-- (vgl. Kl-act. 28; vgl. auch
10 - Art. 14 Ziff. 5 und Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements der Klägerin [Kl- act. 29]). Vor diesem Hintergrund sind die der Beklagten am 11. März 2021 (Akontorechnung Nr. 41013224 des 1. Quartals 2021; das Jahr 2021 be- treffend) und am 10. März 2022 (Akontorechnung Nr. 42013167 des 1. Quartals 2022; das Jahr 2022 betreffend) in Rechnung gestellten Verwal- tungskosten pro Anschlussvertrag und Jahr in der Höhe von je CHF 200.-- nicht zu beanstanden (vgl. Kl-act. 10, 20 und 25). Dasselbe gilt in Bezug auf die der Beklagten am 10. Dezember 2020 (Akontorechnung Nr. 40058721 des 4. Quartals 2020) und 10. März 2022 (Akontorechnung Nr. 42013167 des 1. Quartals 2022) in Rechnung gestellten Kosten betreffend Betreibungsbegehren vom 16. September 2020 bzw. 2. Februar 2022 in der Höhe von je CHF 300.-- (vgl. Kl-act. 10, 12, 19, 25 und 30). Auch er- weisen sich nach dem Ausgeführten die geltend gemachten Kosten für die eingeschriebene Mahnung vom 10. Dezember 2021 von CHF 150.-- als rechtens (vgl. Kl-act. 10, 11 und 24). Insofern ist der Betrag betreffend Verwaltungs- und Inkassokosten von total CHF 1'150.-- ebenfalls nach- vollziehbar. 5.2.5.Bezüglich der Gutschrift Sicherheitsfonds (Zuschuss aufgrund der Alters- struktur des Personals) ist festzuhalten, dass diese Beträge unbestritte- nermassen einmal jährlich rückwirkend festgelegt und seitens der Klägerin gutgeschrieben werden. Vorliegend wurde der Betrag von CHF 423.15 für das Jahr 2020 bzw. von CHF 369.05 für das Jahr 2021 auf der Akonto- rechnung Nr. 41046164 vom 9. September 2021 bzw. Nr. 42047335 vom
11 - CHF 1'500.--, nämlich CHF 1'468.95, mit einem älteren Ausstand/Vortrag verrechnet wurde; der Restbetrag (CHF 31.05) wurde im Rahmen der vor- liegenden Betreibungsforderung als Anteil aus Zahlung berücksichtigt. Zu- dem wurden die Zahlungen der Beklagten vom 11. Juni 2021 und 11. Au- gust 2021 in der Höhe von CHF 1'000.-- und CHF 500.-- vorliegend in Ab- zug gebracht. Dasselbe gilt hinsichtlich der beiden (zu spät) geleisteten Ratenzahlungen vom 5. Mai 2022 und 16. Juni 2022 von je CHF 1'450.-- (vgl. Kl-act. 10, 14, 16 und 17). Insofern ist der Betrag für geleistete Zah- lungen in der Höhe von CHF 4'431.05 ebenfalls anhand der Akten ausge- wiesen. 5.3.Die Beklagte hat die eingeklagte Beitragsforderung und die geltend ge- machten Verwaltungskosten – soweit ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt be- anstandet. Vielmehr hat sie am 14. Februar 2022 eine Abzahlungsverein- barung unterzeichnet und damit den damaligen Ausstand und die voraus- sichtlichen Beiträge für das Jahr 2022 akzeptiert (vgl. Kl-act. 14). Auch im vorliegenden Verfahren wurden diesbezüglich keinerlei Beanstandungen vorgebracht. Die Beklagte hält in ihrer Klageantwort vom 6. Februar 2023 (Datum Poststempel) denn auch fest, dass es nicht ihre Absicht sei, den Betrag nicht zu bezahlen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich un- widersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätz- lich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten (vgl. vorstehend E.3). Soweit die Beklagte vorbringt, dass sie einen Ratenplan mit Einzah- lungsscheinen wolle, so wie es eigentlich richtigerweise gemacht werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr die Klägerin in der Vergangenheit schon einmal Ratenzahlungen gewährt hat, die Beklagte sich allerdings nicht an diesen Ratenplan gehalten hat (vgl. Kl-act. 10 und 14). Dass der Grund für die verspätete erste Rate darin lag, dass die Beklagte keine Einzahlungs- scheine erhalten habe, wie sie vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, zu-
12 - mal sie die ersten beiden Raten auch ohne Einzahlungsscheine (mit Ver- spätung) bezahlen konnte. Es kann daher mit der Klägerin davon ausge- gangen werden, dass die Beklagte die Ratenzahlungen auch früher und damit rechtzeitig hätte leisten können bzw. auch die weiteren Raten hätte begleichen können. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin offensteht, mit der Beklagten erneut eine Abzah- lungsvereinbarung zu treffen. 5.4.Insgesamt erweist sich die eingeklagte Forderung der Klägerin als genü- gend substanziiert. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 9'712.65 nebst Zins zu 1.5 % seit dem 1. September 2022 zu bezahlen. 6.1.Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20223108 des Betreibungsamts der Region C._____ aufzuheben und ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6.2.Nach Art. 79 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechts- vorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Satz 1). Er kann die Fortset- zung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwir- ken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Satz 2). Das Dispo- sitiv des Urteils hat genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, Art. 79 Rz. 6; STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG,
13 - tember 2022 zu Recht. Demzufolge ist der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 20223108 des Betreibungsamts der Region C._____ vom 16. November 2022 in diesem Umfang aufzuheben (vgl. Kl-act. 17). 6.4.Was die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür nicht die Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. EMMEL, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 68 Rz. 16). Im konkre- ten Fall sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 20223108 vom 18. Oktober 2022 Betreibungskosten in der Höhe von CHF 116.-- angefallen (vgl. Kl-act. 17 und 18). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 116.-- zu bezahlen. 7.Zusammenfassend ist die Klage vom 11. Januar 2023 offensichtlich be- gründet, weshalb sie gutzuheissen ist. 8.1.Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mut- williger Prozessführung können einer Partei indes die Verfahrenskosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertretenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden (vgl. BGE 128 V 323 E.1a; VETTER-SCHREIBER, Kommentar BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 Rz. 45 ff.). 8.2.Vorliegend hat die Beklagte unstreitig keine Reaktion auf die Mahnung der Klägerin vom 10. Dezember 2021 gezeigt und es ebenfalls versäumt, die Raten rechtzeitig zu bezahlen, weshalb sie die Klägerin – bei materiell of- fensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag ge- zwungen hat, den Rechtsweg zu beschreiten. Zudem hat sie sich im Rah- men des von ihr selbst veranlassten Prozesses im Wesentlichen darauf
14 - beschränkt, auf Ratenpläne und entsprechende Einzahlungsscheine hin- zuweisen. In materieller Hinsicht hat sie weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung erhoben. Das Verhalten der Beklagten, welches (vor)prozessual nicht das geringste zur Klärung des Sachverhalts beitrug, legt den Schluss nahe, dass diese darauf abgezielt hat, ihre Zah- lungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies ergibt sich denn auch mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageantwort vom