VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 75 und S 22 88 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 23. November 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Gabathuler, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin und Ausgleichskasse B., Beigeladene betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

I. Sachverhalt: 1.A., geboren C., begann im August 2019 eine Lehre zur De- tailhandelsfachfrau EFZ bei der D._____ in E.. Ab Juli 2020 wurde sie aufgrund eines psychischen Leidens zu 100 % krankgeschrieben. Im Rahmen ihrer ab August 2020 aufgenommenen Behandlung in der psy- chotherapeutischen Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) wurden gemäss Arztbericht vom 10. September 2020 namentlich eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung, eine mittelgradige depressive Episode und vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale) diagnostiziert. 2.Daraufhin meldete sich A. Ende September 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Der behan- delnde Psychiater Dr. med. F._____ wies mit Bericht vom 19. Oktober 2020 neben einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, mithin eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, sowie einen Status nach vor- sätzlicher Selbstbeschädigung aus. Er erachtete A._____ zu jenem Zeit- punkt als zu 100 % arbeitsunfähig. 3.Ab dem 22. Februar 2021 nahm A._____ an einer Vorbereitungsmass- nahme beim Einsatzprogramm G._____ in H._____ teil, die sie jedoch per 26. März 2021 zugunsten einer stationären Therapie in der Klinik I._____ abbrach. In der Folge trat sie am 10. Mai 2021 für eine stationäre Behand- lung in die Psychiatrie-Dienste J._____ ein, wo sie aufgrund der damaligen Belegsituation mangels verfügbarem Einzelzimmer neun Tage später aus- trat. Der Wiedereintritt zur stationären Behandlung erfolgte dann am 20. Juli 2021, wobei die stationäre DBT-Therapie (Anm. des Gerichts: DBT = dialektische Verhaltenstherapie) bis zum 8. Oktober 2021 dauerte. Mit

Austrittsbericht vom 4. November 2021 wurden namentlich eine generelle Angststörung, ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnos- tiziert. 4.Neben einer tagesklinischen und ambulanten Therapie nahm A._____ ab dem 8. November 2021 wiederum am Einsatzprogramm G._____ teil, wofür sie von der IV-Stelle im Sinne einer Integrationsmassnahme unter- stützt wurde. Ab April 2022 begann A._____ im K._____ mit der Vorberei- tung für die Lehre zur Kauffrau EFZ mit dem Ziel, diese sodann ab August 2022 in der gleichen Institution in Angriff zu nehmen. Am 11. April 2022 mit Zusatz vom 23. Mai 2022 schloss A._____ mit K._____ den Lehrver- trag für die Ausbildung zur Kauffrau EFZ B-Profil ab dem 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2025 ab. Sowohl hierfür als auch für die Vorbereitungszeit ab dem 1. April 2022 erteilte die IV-Stelle im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung eine Kostengutsprache bis zum Abschluss am 31. Juli 2025 (Mitteilungen vom 20. April 2022 und vom 23. Mai 2022). 5.Hinsichtlich des zugehörigen Taggeldanspruchs teilte die Ausgleichs- kasse der B._____ mit Schreiben vom 27. April 2022 und 24. Mai 2022 mit, ihrer Meinung nach handle es sich um eine unmittelbare Weiter- führung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, weshalb das alte Recht anzuwenden und A._____ das Taggeld in bisheriger Höhe auszurichten wäre, allenfalls gekürzt um den Lehrlingslohn. Dazu nahm das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit Schreiben vom 30. Juni 2022 in ableh- nender Weise Stellung und sprach sich unter Berücksichtigung der überg- angsrechtlichen Bestimmungen und des nach dem 1. Januar 2022 erfolg- ten Wechsels von einer Integrationsmassnahme in eine erstmalige beruf- liche Ausbildung mit neuer gesetzlicher Grundlage für die Anwendung des neuen Rechts aus.

6.Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch von A._____ auf ein Taggeld während der Vorbereitung zur erstmaligen beruf- lichen Ausbildung und sprach ihr ab dem 1. April 2022 bis zum 31. Juli 2022 ein Monatseinkommen in der Höhe von CHF 299.-- zu. 7.Sodann gewährte die IV-Stelle A._____ in Anerkennung eines Taggeldan- spruchs für die erstmalige berufliche Ausbildung mit Verfügung vom 22. Juli 2022 auch ab dem 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 ein Mo- natseinkommen von CHF 770.--, vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 ein Monatseinkommen von CHF 980.-- und ab dem 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 ein solches von CHF 1'480.--. 8.Gegen beide Verfügungen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) am 17. August 2022 (Verfahren S 22 75) und am 13. September 2022 (Verfahren S 22 88) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Sie beantragte, die Verfügungen vom 16. Juni 2022 und 22. Juli 2022 seien aufzuheben und ihr sei rückwirkend ab dem 1. April 2022 bis zum Ende der erstmaligen beruflichen Ausbildung, voraussicht- lich am 31. Juli 2025, ein Taggeld von CHF 122.10 pro Tag auszurichten. Dabei berief sie sich auf das Vertrauensprinzip, da ihr der vormalige Be- rater der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA), L._____, versichert habe, dass sie das Maximum des kleinen Taggeldes bis zum Ende ihrer Ausbildung, d.h. bis zum 31. Juli 2025, erhalten werde. Daher müsse ihr weiterhin das Maximum des kleinen Taggeldes gewährt werden. 9.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 16. September 2022 auf Abweisung der Beschwerden und beantragte in formeller Hinsicht die Vereinigung der Verfahren S 22 75 und S 22 88. In inhaltlicher Hinsicht nahm sie in ablehnender Weise zu den beschwerdeführerischen Vorbringen Stellung.

10.Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2022 ordnete die Instruk- tionsrichterin die Verfahrensvereinigung an. 11.Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. Oktober 2022 bei unveränder- tem Rechtsbegehren. 12.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 auf die Einreichung einer umfangreichen Duplik. Auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen sowie die weite- ren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2022 und vom 22. Juli 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] August 2 und Bf-act. Septem- ber 2, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 124 und IV-act. separate Beilage). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zu- ständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als for- melle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar betroffen, und sie hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist so- mit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage des Taggeldanspruchs der Beschwer- deführerin während der Vorbereitung auf und während der eigentlichen erstmaligen beruflichen Ausbildung ab dem 1. April 2022 bis zum 31. Juli 2025. 2.2.Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verfügung vom 13. Dezember 2021 beruft, in der ihr ein Taggeld von CHF 122.10 vom 8. November 2021 bis zum 1. Mai 2022 zugesprochen wurde (IV-act. 83 und Bf-act. 12), ist ihr – wie sie beschwerdeweise selbst anmerkt – ausweislich der Akten ent- gegenzuhalten, dass diese mit Verfügung vom 22. Februar 2022 für den Zeitraum ab 1. Februar 2022 aufgehoben bzw. ersetzt worden ist (IV- act. 93 und Bf-act. 13). Darin wurde ihr vom 1. Februar 2022 bis zum 28. Februar 2022 ein Taggeld von CHF 122.10 gewährt, das mit Verfü- gung vom 9. März 2022 bis zum 31. März 2022 verlängert wurde (IV- act. 99 und Bf-act. 14). Wenn sie mit der Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2021 nicht einverstanden gewesen wäre, hätte es ihr offen- gestanden, die Verfügung vom 22. Februar 2022 anzufechten. Dies ist in- des nicht erfolgt, weshalb diese mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Somit ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin aus der Verfügung vom 13. Dezember 2021 in Bezug auf den hier streitigen Taggeldanspruch ab dem 1. April 2022 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 3.1.Mit Blick auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Ja- nuar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Vorbehältlich besonderer übergangs- rechtlicher Regelungen sind nach den allgemeinen intertemporalrechtli- chen Grundsätzen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.7.1 und BGE 144 V 210 E.4.3.1). Gemäss lit. a der Übergangsbestimmungen zur Gesetzes- änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), die den Titel "Be- sitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnah- men" trägt, werden Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Art. 22 Abs. 1 bis und Art. 23 Abs. 2 und Abs. 2 bis nach bisherigem Recht ausgerichtet werden, weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden. Zu- dem sieht lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 3. November 2021 vor, dass der tatsächliche Beginn der Massnahme für die Bestimmung des Taggeldanspruchs massgebend ist. 3.2.Vorliegend war im Verwaltungsverfahren umstritten, nach welcher Rechts- lage sich der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während der erst- maligen beruflichen Eingliederung (EbA) bzw. der Vorbereitungszeit dar- auf richten würde. Während die Beschwerdegegnerin das neue Recht an- wendete, war die Ausgleichskasse der Ansicht, dass es sich um eine un- mittelbare Weiterführung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung handle, weshalb das alte Recht anzuwenden und das Taggeld in bisheriger Höhe auszurichten wäre, allenfalls gekürzt um den Lehrlingslohn (vgl. Schreiben vom 27. April 2022 [IV-act. 119] und vom 24. Mai 2022 [IV-act. 123]). Diese Frage wurde dem BSV unterbreitet, das mit Schreiben vom 30. Juni 2022 dazu Stellung bezog (IV-act. 129). Es führte namentlich aus, die Be- schwerdeführerin habe bis Ende März 2022 eine Integrationsmassnahme nach Art. 14a IVG besucht. Anschliessend habe sie in eine gezielte Vor-

bereitung für eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG ge- wechselt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV sei die gezielte Vorbereitung Teil der EbA (vgl. Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung [KSBEM] Rz. 1205). Nach den übergangs- rechtlichen Bestimmungen zum IV-Taggeld bei EbA bestehe für Massnah- men, die ab dem 1. Januar 2022 begonnen würden, eine Besitzstandsga- rantie auf dem bisherigen "kleinen Taggeld". Voraussetzung hierfür sei, dass die Eingliederungsmassnahme mehrere Leistungen umfasse, die aufeinander folgten, und die der Leistung zugrundeliegende rechtliche Grundlage dieselbe sei (vgl. hierzu Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] Rz. 2301). Im vorliegenden Fall habe nach dem 1. Januar 2022 ein Wechsel von einer Integrationsmassnahme nach Art. 14a IVG zu einer EbA nach Art. 16 IVG stattgefunden. Konkret be- deute dies, dass bei einem Wechsel in eine Massnahme mit neuem Ge- setzesartikel das neue Recht zur Anwendung komme. Die Beschwerde- führerin habe somit ab April 2022 Anspruch auf ein Taggeld nach dem neuen Recht. Die Aussage der IV-Stelle erweise sich demnach als korrekt. Die Rz. 2303 des KSTI, auf die sich die Ausgleichskasse stütze, würde nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es sich um eine Weiterführung einer EbA handeln würde. Dies scheine hier aber nicht der Fall zu sein, da die Beschwerdeführerin ihre EbA erst im Sommer beginne und ihr bis im März 2022 Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG zugesprochen worden seien. Diese Rechtsauffassung, die dem Ende März 2022 nachweislich erfolgten Wechsel der Beschwerdeführerin in eine Massnahme beruflicher Art mit neuer gesetzlicher Grundlage (vgl. zur erstmaligen beruflichen Ausbildung bzw. deren Vorbereitung: Mitteilungen vom 20. April 2022 [IV-act. 114] und vom 23. Mai 2022 [IV-act. 121]; vgl. zur Integrationsmassnahme ab dem 8. November 2021: Verlaufsprotokoll vom 8. Februar 2022 und glei-

chentags gestellter Antrag [IV-act. 88 S. 2 und IV-act. 89 S. 1], Verlaufs- protokoll vom 4. März 2022 mit dem entsprechenden Antrag [IV-act. 94 f.], Mitteilungen vom 8. Februar 2022 [IV-act. 91] und vom 4. März 2022 [IV- act. 96] sowie Verfügungen vom 22. Februar 2022 [IV-act. 93] und vom 9. März 2022 [IV-act. 99]; siehe ferner Aktennotiz zum Erstgespräch vom 27. Oktober 2021 [IV-act. 77], Austrittsbericht der Psychiatrie-Dienste J._____ vom 4. November 2021 [IV-act. 78 S. 5 f.]) sowie den vorgenann- ten übergangrechtlichen Bestimmungen und Grundsätzen Rechnung trägt, wird von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise nicht in Abrede gestellt. Vielmehr führt sie ausdrücklich aus, dass es sich bei der ihr an- geblich mündlich erteilten Auskunft, wonach sie bis Ende ihrer Ausbildung das Maximum des kleinen Taggeldes erhalten werde, um eine unrichtige Auskunft handle bzw. sie deren Unrichtigkeit nicht habe erkennen können (vgl. Beschwerde vom 17. August 2022 Rz. 28 f. und Beschwerde vom 13. September 2022 Rz. 30 f.). Sodann lässt sich auch aus ihrem Vorbrin- gen, wonach das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber jenem an der richtigen Rechtsanwendung überwie- gen soll (vgl. Beschwerde vom 17. August 2022 Rz. 37 und Beschwerde vom 13. September 2022 Rz. 39), ableiten, dass sie davon ausgeht, dass sich ihr Taggeldanspruch ab dem 1. April 2022 korrekterweise nach dem ab dem 1. Januar 2022 geltenden Taggeldrecht richtet. Insofern erübrigen sich Weiterungen dazu. 4.Nach revidierter Rechtslage sieht Art. 24 ter IVG unter der Marginalie "Höhe des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung" vor, dass für Versicherte in einer beruflichen Grundbildung das auf einen Monat hochgerechnete Taggeld dem Lohn gemäss Lehrvertrag entspricht (vgl. Art. 24 ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Besteht kein Lehrvertrag, so entspricht das Taggeld auf den Monat hochgerechnet einem nach Alter abgestuften mitt- leren Einkommen von Personen in vergleichbarer Ausbildungssituation;

der Bundesrat setzt die Höhe fest (Art. 24 ter Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 22 Abs. 3 IVV hat die versicherte Person, sofern die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 IVV erfüllt sind, auch während der Vorbereitung auf die erst- malige berufliche Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld hätte; dieses Taggeld bemisst sich nach Art. 22 Abs. 1 IVV. Danach entspricht – wenn kein Lehrvertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) vorliegt – die Höhe des Taggeldes monatlich aufgerun- det im ersten Jahr einem Viertel der minimalen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. a IVV) und ab dem zweiten Jahr einem Drittel der minimalen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b IVV). 4.1.Vorliegend geht aus dem aktenkundigen Lehrvertrag vom 11. April 2022 mit dem Zusatz vom 23. Mai 2022 hervor, dass der Beschwerdeführerin im 1. Bildungsjahr ein Bruttolohn von CHF 770.--, im 2. Bildungsjahr ein solcher von CHF 980.-- und im 3. Bildungsjahr ein solcher von CHF 1'480.-

  • zusteht (vgl. IV-act. 110 und IV-act. 130). Dass dieser Lohn für eine Aus- bildung zur Kauffrau EFZ B-Profil im geschützten Rahmen von K._____ nicht dem kantonalen branchenüblichen Durchschnitt entsprechen würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Lohnangaben auf www.berufsberatung.ch, Aus- und Wei- terbildung/ Lehre und Lehrstellen/ Lohn in der Lehre/ Lohnempfehlungen der Berufsverbände [https://www.berufsberatung.ch/ web_file/get?id = 4270], mit Lehrlingslohn für Kaufmann/-frau EFZ, Basis Grundbildung: CHF 770.-- bis CHF 850.-- im 1. Jahr, CHF 980.-- bis CHF 1'050.-- im 2. Jahr und CHF 1'480.-- bis CHF 1'500.-- im 3. Jahr). Insofern entspricht das auf einen Monat hochgerechnete Taggeld während der erstmaligen beruf- lichen Ausbildung dem Lohn gemäss Lehrvertrag (vgl. IV-act. 134 S. 2).

Da während der Vorbereitungszeit noch kein Lehrvertrag vorgelegen hatte, ein solcher jedoch bereits kurz nach Beginn der berufsspezifischen Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung am 11. April 2022 unterzeichnet worden war (vgl. IV-act. 110; vgl. ferner Zusatz vom 23. Mai 2022 [IV-act. 130]), entsprach das Taggeld hochgerechnet auf einen Mo- nat einem Viertel der minimalen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG, d.h. einem Viertel von CHF 1'195.-- (für das Jahr 2022), und somit aufge- rundet CHF 299.-- pro Monat (vgl. ferner IV-act. 121 S. 2, IV-act. 115 S. 4 und IV-act. 98 S. 4). Insgesamt erweisen sich die in den Verfügungen vom 16. Juni 2022 und 22. Juli 2022 zugesprochenen Taggelder somit als rechtens, sofern sich aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) veranker- ten Grundsatz von Treu und Glauben nicht ein Anspruch auf ein höheres Taggeld ergibt. 4.2.Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf ein Taggeld von CHF 122.10 pro Tag, was dem Maximum des kleinen Taggeldes entspre- chen soll, denn auch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem sie in ihrem berechtigten Vertrauen in eine behördliche Zusicherung zu schützen sei. Dabei beruft sie sich auf eine Aussage ihres vormaligen IV- Berufberaters, L., die dieser in einem begründeten Antrag vom 12. April 2022 festgehalten haben soll. Dieser lautet wie folgt (vgl. IV- act. 112 S. 2): "Frau M. hat in der Vergangenheit immer wieder an psychischen Pro- blemen gelitten und war deshalb auch immer wieder in der psychiatrischen Klinik. Nach dem letzten Aufenthalt in N._____ hat sie zuerst mit einer Vor- bereitungsmassnahme in der G._____ gestartet und befindet sich nun als Vorbereitung auf die kaufmännische Ausbildung seit dem 1.4.22 im K.. Wie der Mitteilung zu entnehmen ist, wird sie am 1.8.22 mit der dreijährigen EFZ zur Kauffrau im K. starten. Ich habe deshalb aus praktischen

Gründen Zusprache bis zum Ende der Ausbildung am 31.7.25 verfasst. Auf- grund dessen, dass die Massnahme bereits im Jahr 21 gestartet wurde, hat sie auch während der Ausbildung Anspruch auf das Maximum des kleinen Taggeldes." Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann bzw. dessen Vorausset- zungen erfüllt sind. 4.3.Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behörd- liche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründen- des Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die be- treffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, be- rechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt dar- auf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüber- stehen (vgl. BGE 137 I 69 E.2.5.1, BGE 129 I 161 E.4.1). Ferner setzt die Berufung auf den Vertrauensschutz voraus, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 148 II 233 E.5.5.1, BGE 146 I 105 E.5.1.1, BGE 143 V 341 E.5.2.1, BGE 141 V 530 E.6.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E.4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 ff., insbesondere Rz. 667 ff.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist be- reits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (vgl. BGE 137 II 182 E.3.6.3).

4.3.1.Zunächst ist unter den Verfahrensbeteiligten umstritten, ob eine Vertrau- ensgrundlage vorliegt. Während die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, dass aufgrund der Akten nicht erstellt sei, dass der vor- malige Berufsberater der Beschwerdeführerin mündlich oder schriftlich eine Falschauskunft erteilt habe, ist die Beschwerdeführerin der Auffas- sung, dass dieser die besagte Auskunft auf Nachfrage an sie persönlich gegeben habe. Diese habe einen konkreten Sachverhalt betroffen. Zudem habe sie ein grosses Vertrauen in ihren vormaligen Berater aufgebaut. Ge- rade bei ängstlichen Verhaltenszügen und einer gewissen Abhängigkeit von der auskunftsgebenden Behörde scheine die Annahme einer Vertrau- ensbasis umso gewichtiger. 4.3.2.Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunktes, der eine be- stimmte Erwartung auslöst. Auf den Vertrauensschutz kann sich nur beru- fen, wer von dieser Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre Fehler- haftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 654; Urteil des Bundesgerichts 2C_441/2017 vom 23. August 2017 E.5.2). Vorliegend lässt sich den Akten entnehmen, dass der vormalige Berufsbe- rater der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verlaufsprotokolls im Sinne einer Zusammenfassung mit begründetem Antrag am 12. April 2022 mit Blick auf die erstmalige berufliche Ausbildung bei K._____ namentlich fest- hielt, die Beschwerdeführerin habe auch während der Ausbildung An- spruch auf das Maximum des kleinen Taggeldes, da die Massnahme be- reits im Jahr 2021 gestartet worden sei (vgl. IV-act. 112 S. 2). Abgesehen davon, dass sich der von ihm ausgewiesene Massnahmenbeginn hinsicht- lich der EbA als aktenwidrig erweist (vgl. hierzu obige Ausführungen des BSV in Erwägung 3.2), lässt sich aus dem Verlaufsprotokoll nicht entneh- men, dass er der Beschwerdeführerin diese Aussage auch mündlich auf deren Nachfrage hin gemacht hätte. Zum einen erfolgten seine Ausführun-

gen im Rahmen eines begründeten Antrags am 12. April 2022, was sich nicht nur aus dessen Titel, sondern auch aus der Aussage ergibt, dass die Zusprache aus praktischen Gründen bis zum Ende der Ausbildung am 31. Juli 2025 verfasst werde (vgl. IV-act. 112 S. 2). Sein Antrag vom 12. April 2022 diente somit verwaltungsinternen Zwecken und richtete sich nicht gegen aussen, sondern vielmehr an die zuständige Stelle innerhalb der Beschwerdegegnerin. Zum anderen legte die Beschwerdeführerin für ihre Behauptung, dass der vormalige Berufsberater eine seinem schriftli- chen Antrag entsprechende mündliche Aussage auf Nachfrage hin auch persönlich an sie gemacht hätte, keine Belege ins Recht. Die Beschwer- deführerin blieb denn auch sehr vage und begnügte sich damit auszu- führen, dass die Aussage "auf Nachfrage" mündlich an sie persönlich er- folgt sein soll, ohne konkret darzutun, wann und in welchem Rahmen dies geschehen sein soll. Den Akten sind denn auch keine Hinweise auf eine entsprechende Aussage des vormaligen Berufsberaters zu entnehmen. So finden sich keine Gesprächs- bzw. Telefonnotizen oder Einträge im Verlaufsprotokoll, die darauf hindeuten würden. Insbesondere ist dem Ein- trag im Verlaufsprotokoll vom 2. März 2022 zum Gespräch im K., an dem neben der Beschwerdeführerin auch ihr vormaliger Berufsberater teil- genommen haben, nicht zu entnehmen, dass ihr dieser zugesichert hätte, auch während der Ausbildung Anspruch auf das Maximum des kleinen Taggeldes zu haben. Vielmehr berichtete dieser anlässlich des besagten Gesprächs über die damalige Situation der Beschwerdeführerin und deren Zukunftspläne (vgl. IV-act. 112 S. 1). Dasselbe gilt für das am 24. März 2022 durchgeführte Gespräch bei K. (vgl. IV-act. 111). Ferner lässt sich auch dem von der Beschwerdeführerin erwähnten E-Mail, das diese nur einen Tag vor dem vorerwähnten Antrag am 11. April 2022 an den vormaligen Berufsberater geschickt hatte, nichts entnehmen, das auf eine entsprechende mündliche Aussage desselben hindeuten würde (vgl. IV- act. 108, Bf-act. 18). Vielmehr ist aktenkundig, dass der jetzige Berufsbe-

rater der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 mitgeteilt hat, dass sie auf- grund der revidierten Rechtslage und dem erfolgten Massnahmenwechsel während der gezielten Vorbereitung und der erstmaligen beruflichen Aus- bildung selbst keinen Anspruch auf das Maximum des kleinen Taggeldes habe, sondern auf CHF 299.-- pro Monat während der Vorbereitungszeit und auf den Lehrlingslohn während der EFZ-Ausbildung (vgl. Eintrag im Verlaufsprotokoll vom 23. Mai 2022 [vgl. IV-act. 132 S. 2]). Dies wurde so- dann auch in der gleichentags ergangenen Mitteilung der Beschwerdegeg- nerin bestätigt (vgl. IV-act. 121 S. 2), die jene vom 20. April 2022 ersetzte, worin aber ebenfalls nicht ein Anspruch auf das Maximum des kleinen Taggeldes ausgewiesen worden war (vgl. IV-act. 114 S. 2). Insofern ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass sie bzw. ihr(e) Berufsberater mündlich (oder schriftlich) der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätten, dass sie auch ab dem 1. April 2022 bis zum voraussichtlichen Ende der Ausbildung zur Kauffrau am 31. Juli 2025 Anspruch auf ein Taggeld von täglich CHF 122.10 habe (vgl. Ver- nehmlassung vom 16. September 2022 S. 3). Sollte die Beschwerdefüh- rerin erst nachträglich – insbesondere im Rahmen der ihrem Rechtsver- treter am 4. Juli 2022 gewährten Akteneinsicht (vgl. IV-act. 128; vgl. ferner Schreiben vom 28. Juni 2022 [IV-act. 126]) – Kenntnis vom Antrag des vormaligen Berufsberaters vom 12. April 2022 erhalten haben, könnte sie ohnehin nicht geltend machen, sie hätte auf ein Verhalten der Behörden vertraut (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655). Zudem müsste sie sich entgegenhalten lassen, dass ihr zu jenem Zeitpunkt bereits die – auch von ihr als richtig anerkannte – Auskunft des jetzigen Berufsberaters vom 23. Mai 2022 bekannt war, dass sie aufgrund der revidierten Rechts- lage und dem erfolgten Massnahmenwechsel während der gezielten Vor- bereitung und der erstmaligen beruflichen Ausbildung selbst keinen An- spruch auf das Maximum des kleinen Taggeldes, sondern auf CHF 299.-- pro Monat während der Vorbereitungszeit und auf den Lehrlingslohn

während der EFZ-Ausbildung habe (vgl. IV-act. 132 S. 2 und die gleichen- tags ergangene Mitteilung der Beschwerdegegnerin [vgl. IV-act. 121 S. 2]). Insofern hätte sie die Fehlerhaftigkeit einer dem begründeten An- trag vom 12. April 2022 entsprechenden Aussage ohne Weiteres erken- nen können (vgl. BGE 138 I 49 E.8.3.2). 4.3.3.Insgesamt ist in Gesamtwürdigung der vorliegenden Sachlage somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der vormalige Berufsberater der Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mündlich auf Nachfrage hin die Auskunft erteilt hätte, dass sie auch während ihrer erstmaligen berufli- chen Ausbildung Anspruch auf das Maximum des kleinen Taggeldes hätte. Insofern kommt ein Vertrauenstatbestand – wie die Beschwerde- gegnerin in der Vernehmlassung zutreffend erwogen hat – im hier zu be- urteilenden Fall nicht in Betracht. In Ermangelung dieser Voraussetzung entfällt damit bereits eine Berufung auf den Vertrauensschutz. 4.3.4.Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ge- stützt auf ihr Vertrauen eine Disposition getätigt hätte, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BGE 143 V 95 E.3.6.2, BGE 141 I 161 E.3.1 und BGE 137 II 182 E.3.6.2; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E.2.5, nicht publi- ziert in BGE 147 IV 209). Dass in casu eine Konstellation vorliegen würde, die ausnahmsweise einen Verzicht auf das Erfordernis der nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen gebieten würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht. Insbesondere handelt es sich hier nicht um den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung noch um eine Situation, die mit dem in der Lehre angeführten Beispiel einer einem Beamten zugesicherten Pension in einer bestimmten Höhe, die nachträglich gekürzt wird, vergleichbar wäre (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 661 f., mit Hinweis auf BGE 144 III 285 E.3.5). Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um ein

bereits (rechtskräftig) zugesprochenes Taggeld für die erstmalige berufli- che Ausbildung, einschliesslich deren Vorbereitungszeit, das nachträglich herabgesetzt worden wäre. Vielmehr sieht die Beschwerdeführerin denn auch selbst die für sie nachteilige Disposition darin, dass sie aufgrund der ihr angeblich mündlich mitgeteilten Auskunft plane, demnächst (aus der elterlichen Wohnung) auszuziehen und so einen weiteren Schritt in das selbstständige Leben zu wagen. Darin ist jedoch keine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition zu erblicken, zumal ein solcher Schritt nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erst geplant ist und nicht geltend gemacht wird, dass im Hinblick auf den Auszug be- reits Auslagen oder Investitionen getätigt worden wären. Soweit die Be- schwerdeführerin ferner vorbringt, dass ihre Eltern bereits jetzt einen Teil ihrer monatlichen Rechnungen zahlen würden, lässt sich daraus unmittel- bar ableiten, dass diese unabhängig von einer Vertrauensgrundlage getätigt worden sind und diese somit ohnehin nicht kausal für die Auslagen wären. 4.4.Insgesamt ergibt sich somit, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Taggeldanspruchs während der Vorbereitung zur erstmaligen berufli- chen Ausbildung und während dieser Massnahme selbst nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen kann, um einen höheren als den zuge- sprochenen Ansatz zu erwirken. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen. 5.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwer- deverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversiche- rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen

Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. 6.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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23.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026