VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 84 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis, Audétat, Racioppi und Meisser AktuarinKuster URTEIL vom 23. November 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Nach einer Lehre zum Maler meldete sich A., geb. 1981, unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Neben dem vom Hausarzt namentlich ausgewiesenen Morbus Scheuermann diagnostizierte Dr. med. B., Facharzt für Rheumatologie, im Gutachten vom 28. Mai 2003 eine ausgeprägte Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, aufgrund welcher die Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Nach beruflichen Abklärungen gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum Hauswart, welche jedoch nicht abgeschlossen wurde. Gestützt auf ein beim Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME) eingeholtes rheumatologisch- psychiatrisches Gutachten vom 20. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2010 einen Rentenanspruch. 2.Am 23. Dezember 2010 wurde bei A._____ ein epikardiales WPW- Syndrom links posterior diagnostiziert, das mittels Ablation erfolgreich therapiert werden konnte. In der Folge wies der damals behandelnde Psychiater Dr. med. C._____ mit Bericht vom 25. November 2013 eine seit dem Winter 2010/2011 bestehende Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit mindestens dem Jahr 2009 sowie eine kombinierte bzw. unreife Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und abhängigen Zügen seit der Jugend aus. 3.Die IV-Stelle liess A._____ daraufhin polydisziplinär begutachten, wobei im Gutachten der SMAB AG vom 15. Juli 2014 namentlich eine episodisch paroxysmale Angst, eine generalisierte Angststörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie ein thorakolumbovertebrales Syndrom als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen wurden. Den ursprünglich erlernten

  • 3 - Beruf als Maler erachteten die Gutachterinnen und Gutachter für nicht mehr zumutbar. In einer Verweistätigkeit attestierten sie aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. 4.Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom

  1. Oktober 2015 eine vom 1. April bis zum 31. August 2014 befristete halbe Invalidenrente zu. Die dagegen von ihm erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos: Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 15 148) als auch das Bundesgericht (Verfahren 9C_564/2016) wiesen seine Beschwerden ab. 5.Im Oktober 2018 wurde bei A._____ ein akuter Drehschwindel unklarer Genese festgestellt, welcher gemäss Austrittsbericht von Dr. med. D., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und dipl. med. E. vom 8. Oktober 2018 am ehesten im Rahmen einer Neuritis bei beginnendem viralen Infekt interpretiert wurde. Der ORL-Facharzt Dr. med. F._____ diagnostizierte daraufhin bei einem persistierenden, diffusen Schwankschwindel eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung links, wobei er mit Bericht vom 19. März 2019 entgegen des subjektiven Eindrucks von A._____ eine komplette zentrale Kompensation feststellte. 6.In der Folge trat die IV-Stelle auf mehrere Leistungsbegehren von A._____ nicht ein (vgl. Verfügungen vom 30. Juli 2019, 16. Oktober 2020 und
  2. April 2021). 7.Bei anhaltendem Belastungsschwindel und einer Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken empfahlen Prof. Dr. med. G., Facharzt für Neurologie, und Dr. med. H. des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörung des Spitals AF._____ mit Bericht vom 11. Juni 2021 neben einer spezialisierten vestibulären Physiotherapie einen stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik. Daraufhin trat A._____ am 16. August 2021 in die
  • 4 - Klinik Z._____ ein und nahm bis zum 4. September 2021 an einem aktiven leistungsorientierten Ergonomietrainingsprogramm teil. Im Austrittsbericht Psychosomatik vom 3. September 2021 diagnostizierte Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine episodisch paroxysmale Angst bei ängstlicher Grundpersönlichkeit, erster Krankheitsmanifestation im Rahmen eines zwischenzeitlich erfolgreich behandelten WPW-Syndroms und einer erneuten Verschlechterung nach zuvor erfolgter Besserung infolge einer im Spätherbst 2018 erlittenen Neuritis vestibularis links. Er erachtete A. akuell sowohl in der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Diesen Schluss zog auch der neu behandelnde Psychiater J._____ mit Bericht vom 21. September 2021. 8.Im September 2021 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere liess sie A._____ polydisziplinär in den Fachrichtungen Psychiatrie, Oto-Rhino-Laryngologie, Rheumatologie, Kardiologie, Allgemeine Innere Medizin und Neurologie begutachten, wobei der Auftrag der SMAB AG (nachfolgend: SMAB-Gutachten) zugeteilt wurde. In dem am 10. Juni 2022 erstatteten Gutachten wiesen die Expertinnen und Experten ein thorakolumbovertebrales Syndrom mit/bei Wirbelsäulenfehlform mit Kyphoskoliose bei Morbus Scheuermann und muskulärer Dekonditionierung als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss darauf seien namentlich eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), eine generalisierte Angststörung, ein Zustand nach WPW-Syndrom mit Ablation im 2010 sowie ein Status nach Neuronitis vestibularis links im 2018. Während sie die bisherige Tätigkeit nicht mehr für zumutbar erachteten, schlossen sie in einer leidensangepassten leichten, selten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne

  • 5 - Arbeiten an Gerüsten und Leitern oder an stark rotierenden Maschinen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 9.Mit Vorbescheid vom 3. August 2022 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, gemäss den getätigten umfangreichen Abklärungen mittels polydisziplinären Gutachtens sei A._____ als Maler nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten an/auf Leitern, Gerüsten oder stark rotierenden Maschinen seien ihm aus medizinischer Sicht zu 100 % möglich. In Gegenüberstellung des ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielbaren Jahreseinkommens von CHF 65'855.80 und des gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) ermittelten Einkommens mit Invalidität (LSE 2018, Kompetenzniveau 1, Leistungsfähigkeit 100 %) von CHF 70'345.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob A._____ am 17. August 2022 Einwand. Mit Verfügung vom 25. August 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 10.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. August 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss, dass ihm in Aufhebung der Verfügung vom

  1. August 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, während seines Aufenthalts in der Klinik Z._____ habe eine medizinische Abklärung stattgefunden, laut derer er zu 100 % arbeitsunfähig sei auf dem freien Arbeitsmarkt. Von der Oberärztin in Z._____ sei ihm anlässlich des Austrittsgesprächs mündlich mitgeteilt worden, dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Er weise einen langen Krankheitsverlauf auf
  • 6 - und habe verschiedene Therapien durchgeführt, leider ohne Erfolg. Zudem habe er trotz seiner Einschränkungen motiviert an angepassten Arbeitsversuchen teilgenommen, was leider aufgrund seines Gesundheitszustands ebenfalls nicht funktioniert habe. Er habe immer arbeiten wollen, sei aber leider immer wieder stark eingeschränkt gewesen. 11.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung vom
  1. August 2022, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine neuen rechtserheblichen Vorbringen anführe und das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 10. Juni 2022 von keinem Mediziner in Frage gestellt werde. 12.Der Beschwerdeführer liess sich trotz der ihm eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 25. August 2022. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
  • 7 - Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. Da sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, entscheidet das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. c VRG). 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. August 2022 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinen durfte. Uneins sind sich die Parteien hinsichtlich des Invalideneinkommens und dabei bezüglich der Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. 2.1.Ein Rentenanspruch entstünde angesichts der im September 2021 erfolgten Anmeldung (vgl. IV-act. 271) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. März 2022 (d.h. sechs Monate nach Gelendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist (vgl. case report [IV-act. 320 S. 12]; siehe ferner SMAB-Gutachten vom 10. Juni 2022, in welchem eine seit der letzten Begutachtung im Jahr 2014 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert wurde [IV-act. 311 S. 8]). 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
  1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG)
  • 8 - und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.7.1 und BGE 144 V 210 E.4.3.1), die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020 datiert und ein allfälliger Rentenanspruch erst ab dem 1. März 2022 entstehen kann, ist dieser nach den ab dem 1. Januar 2022 geltenden Normen zu prüfen (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021; siehe ferner Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9100). 3.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

  • 9 - gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (siehe BGE 145 V 364 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E.3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4, 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E.5.2.3). 3.2.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

  • 10 - ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom

  1. Oktober 2021 E.4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c). 3.3.Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125
  • 11 - V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_33/2021 vom
  1. August 2021 E.2.2.2 und 9C_257/2020 vom 23. Juli 2020 E.3.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (siehe BGE 135 V 465 4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.1, 8C_277/2021 vom 25. August 2021 E.3 und 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E.3). 4.Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das SMAB-Gutachten vom 10. Juni 2022 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von der übrigen medizinischen Aktenlage derart in Zweifel gezogen wird, dass von der darin ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit abzuweichen wäre. Während die Beschwerdegegnerin das SMAB-Gutachten für umfassend, konsistent und abschliessend hält (vgl. angefochtene Verfügung vom 25. August 2022 [IV-act. 319 S. 2]), erachtet sich der Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Abklärungen
  • 12 - der Klinik Z._____ anlässlich seines dreiwöchigen Aufenthalts im Juni 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. 5.1.1.Mit Blick auf die Beweiswertigkeit des SMAB-Gutachtens vom 10. Juni 2022 ist festzustellen, dass sich die SMAB-Gutachter in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. IV-act. 311 S. 12 ff.) sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die eigenen Untersuchungen getroffen haben (vgl. IV-act. 311 S. 5 f., S. 34 ff., S. 48 ff., S. 62 f., S. 72 f., S. 82 ff., S. 94). Auch flossen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Krankheitsentwicklung und zum jetzigen Leiden in die Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit ein (vgl. IV-act. 311 S. 30 f., S. 44 f., S. 59 f., S. 70 f., S. 80, S. 91 f.). Dabei wurden insbesondere auch die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Angststörungen mit Panikattacken, Rückenbeschwerden, Herzrhythmusstörung sowie die beklagte Schwankschwindelsymptomatik berücksichtigt (vgl. IV-act. 311 S. 36 f., S. 51 f., S. 63 f., S. 84 f., S. 95 f.). Die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur versicherungsrechtlich relevanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet (vgl. IV-act. 311 S. 36 ff., S. 51 ff., S. 63 ff., S. 74 ff., S. 84 ff., S. 95 ff.). Ferner ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend. In der Konsensbeurteilung wiesen die SMAB- Gutachterinnen und Gutachter ein thorakolumbovertebrales Syndrom mit/bei Wirbelsäulenfehlform mit Kyphoskoliose bei Morbus Scheuermann und muskulärer Dekonditionierung als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als ohne Einfluss darauf stuften sie namentlich eine Panikstörung (episodisch proxysmale Angst) (ICD-10 F41.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), einen Zustand nach WPW-

  • 13 - Syndrom mit Ablation im 2010 sowie einen Status nach Neuronitis vestibularis links im 2018, ein intermittierend vorhandener Tinnitus auris links sowie eine Motion-Sickness ein (vgl. IV-act. 311 S. 6). Dazu hielten sie fest, rheumatologisch sei bereits in einem Gutachten aus dem Jahre 2003 auf die Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule mit Rippenbuckelbildung rechts hingewiesen worden. In einem MRI aus dem Jahre 2007 sei eine mässige thorakale Hyperkyphose bei leicht betonter Lendenlordose und initialer Diskopathie dargestellt worden. Zeichen eines abgelaufenen Morbus Scheuermann seien dazumal zu erkennen gewesen. Auf eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz mit konsekutiver muskulärer Dysbalance sei ebenfalls hingewiesen worden. Auch im Rahmen der aktuellen Untersuchung stehe die Haltungsinsuffizienz bei vorbekannter verstärkter Brustkyphose bei Zustand nach Morbus Scheuermann im Vordergrund des subjektiven Beschwerdeerlebens. Unter Berücksichtigung des Arbeitsprofils der im Rahmen der Umschulung erlernten Tätigkeit zum Hauswart (unter Umständen körperlich beanspruchende Arbeiten wie z.B. Schneeschaufeln und Überkopfarbeiten) könne hierfür keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die sonstigen Diagnosen seien für die Frage der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit nicht relevant. Zur ORL-Diagnose sei erklärt, dass im Oktober 2018 ein akuter peripherer Vestibularis-Ausfall (Neuronitis vestibularis) links festgestellt worden sei, der sich von alleine erholt habe. Es persistiere noch eine Schwankschwindel-Symptomatik, welche nicht mehr peripher vestibulär bedingt sei. Es könnte sich um einen phobischen Schwankschwindel handeln. Zusammen mit der Verbesserung der psychischen Situation werde wohl auch der Schwankschwindel besser werden. In funktioneller Hinsicht führe die unspezifische Schwindelsymptomatik zu qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Obwohl keine objektiven Befunde vorlägen, welche eine Schwindelproblematik erklärten, wäre es ratsam, den Beschwerdeführer nicht an exponierten Arbeitstätigkeiten, welche eine

  • 14 - erhöhte Anforderung an das Gleichgewicht stellten, arbeiten zu lassen. Möglich seien leichte, selten leicht bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit Vermeidung repetitiver Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten an Gerüsten bzw. Leitern oder an stark rotierenden Maschinen (vgl. IV-act. 311 S. 5 ff.). 5.1.2.Für den Beschwerdeführer stehen seine psychischen Beschwerden mit Angststörung und Panikattacken sowie der Schwankschwindel im Vordergrund. Hierzu führte der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr. med. K._____ in diagnostischer Hinsicht aus, unter Zugrundelegung der Angaben des Versicherten könne durchaus von Panikattacken und einer generalisierten Angststörung ausgegangen werden. Denn der Beschwerdeführer beschreibe eine anhaltende und frei flottierende Angst, die nicht auf bestimmte Umgebungsbedingungen beschränkt sei. Es komme auch zu begleitenden vegetativen Beschwerden, wie z.B. Schwitzen und Schwindelgefühle. Darüber hinaus beschreibe der Beschwerdeführer wiederkehrende, zum Teil schwere Angstattacken, die sich ebenfalls nicht auf spezifische Situationen oder besondere Umstände beschränkten und deshalb auch nicht vorhersehbar seien. Auch hier komme es zu vegetativen Begleiterscheinungen. Eine darüberhinausgehende psychiatrische Diagnose sei nicht feststellbar, insbesondere keine aus dem depressiven Spektrum. Der Beschwerdeführer gebe vielmehr an, unter den Symptomen und psychosozialen Folgen seiner Angsterkrankung auch seitens der Stimmung zu leiden und sich dadurch deprimiert zu fühlen. Konkrete depressive Phasen/Episoden mit klarem Beginn und Ende liessen sich anamnestisch nicht eruieren. Eine antidepressive Medikation finde auch nicht statt. Abgesehen von einigen Inkonsistenzen und der Aggravationsneigung des Beschwerdeführers stelle sich die Frage, wie die Angststörungen für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit relevant sein sollen. Während der Beschwerdeführer z.B. angebe, dass ab dem Jahr

  • 15 - 2018 zu allen ohnehin erheblichen Schwierigkeiten durch die Angststörung ein Schwankschwindel hinzugekommen sei, habe er bis März 2019 gearbeitet (und zwar seit dem Jahr 2017). Zwar gebe er an, auch in jener Zeit immer wieder arbeitsunfähig gewesen zu sein, er gebe aber auch an, in einem Ausmass beeinträchtigt zu sein, dass er nicht einmal einem geringen Pensum nachgehen könnte. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sei auch, dass keine regelmässige, quasi prophylaktische psychopharmakologische Behandlung der Angststörung stattgefunden habe. Dass diverse psychopharmakologische Ansätze gar nichts gebracht hätten, erscheine unplausibel. Es bestehe eine grosse Auswahl von verschiedenen Medikamentengruppen, die auch in Kombination verabreicht werden könnten. Im Übrigen führten diverse lebensbiografische und psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. dazu IV- act. 311 S. 39: Folgen des AA.-Krieges für die Familie, finanziell sehr angespannte Situation mit Schulden und Ratenzahlungen sowie wiederholt drohende Wohnungskündigung) zu nicht unerheblichen Funktionsstörungen, die aber versicherungsmedizinisch nicht berücksichtigt werden könnten. Zusammenfassend könnten zwar die bisher zugrundeliegenden Diagnosen aus dem Angstspektrum nach der aktuellen Begutachtung bestätigt werden. Diese seien jedoch auf der Funktionsebene ohne Relevanz für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit sei psychiatrisch nicht begründbar (vgl. IV-act. 311 S. 36 f.) Ferner hielt Dr. med. K. in Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden bzw. Alltagsaktivitäten und das Verhalten während der Untersuchung seien nicht immer konsistent und nachvollziehbar gewesen. Er habe an einer Stelle angegeben, die Angststörung und Panikattacken seit Geburt zu haben, an anderer Stelle aber, die Panikstörung seit 2010 zu haben. Er sage, dass er ohne Temesta nicht am Leben wäre, andererseits gebe er

  • 16 - aber eine Einnahmefrequenz von eins bis vier pro Monat an. Dass er im Haushalt gar nicht mithelfen könne, sei nicht nachvollziehbar. Er gebe an, unter einem alltagsrelevanten und behindernden Schwindel zu leiden, fahre aber mit dem eigenen Motorfahrzeug eine Stunde zum Untersuchungstermin. Während er sich an den Wänden des Institutsflurs abgestützt habe und langsam zum Referenten ins Untersuchungszimmer gekommen sei bzw. dieses in ebendieser Form wieder verlassen habe, habe er das Gebäude zur Röntgenuntersuchung zügig und ohne jegliche Beeinträchtigung im unbeobachtet angenommenen Zustand verlassen. Es zeigten sich im Rahmen der Anamneseerhebung deutliche Hinweise auf Aggravation (vgl. IV-act. 311 S. 38). 5.2.Wenn sich der Beschwerdeführer nun auf den Austrittsbericht Psychosomatik der Klinik Z._____ von Dr. med. I._____ vom

  1. September 2021 beruft, um auf die darin ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglichen Tätigkeiten abzustellen (vgl. IV- act. 290 S. 4 = beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass ärztliche Beurteilungen von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenzüge aufweisen, die es bei einer lege artis erfolgten Beurteilung grundsätzlich zu respektieren gilt (vgl. BGE 148 V 49 E.6.2.1, 145 V 361 E.4.1.2 und 4.3, 140 V 193 E.3.1 sowie 137 V 210 E.3.4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E.5.3.2, 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.2 und 8C_699/2018 vom
  2. August 2019 E.4.2.2). Nur weil ein behandelnder Arzt, der ausserdem seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht bzw. nicht näher substanziiert und eine Verschlechterung des psychischen Leidens seit dem Jahr 2014 ausweist, obwohl ihm das entsprechende polydisziplinäre Gutachten vom
  3. Juli 2014 nach seinen eigenen Angaben gar nicht vorlag (vgl. IV- act. 290 S. 3 f.), zu einer anderen Einschätzung gelangt, kann dies nicht zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden. Dr. med. I._____ bringt denn auch nichts vor, was bei der gutachterlichen Beurteilung durch
  • 17 - die Fachärztinnen und -ärzte unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein soll (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2021 vom 4. Oktober 2021 E.5.1.2, 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E.8.2.3, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.4.4.1 und 8C_379/2019 vom
  1. August 2019 E.2). Vielmehr übersieht der Beschwerdeführer, dass dem psychiatrischen SMAB-Gutachter Dr. med. K._____ der besagte Bericht von Dr. med. I._____ – genauso wie jener des behandelnden Psychiaters J._____ vom 21. September 2021 (vgl. IV-act. 278) – bekannt war und er sich dazu auch ausdrücklich geäussert hat, wobei sich in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen Divergenzen ergaben (vgl. IV- act. 311 S. 26 f. und S. 37 f.). Indes hielt es Dr. med. K._____ für unverständlich, wie nur aus der Diagnose einer episodischen paroxysmalen Angst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % abgeleitet worden sei, handle es sich doch "lediglich" um Angstattacken (vgl. IV-act. 311 S. 38). Dabei ist ihm darin beizupflichten, dass sich aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad – allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen ergibt, womit von einer Diagnose nicht direkt auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. BGE 148 V 49 E.6.2.2, 145 V 215 E.6.1, 143 V 418 E.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E.4.3.2). Vielmehr erfolgt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E.7 und 141 V 281 E.4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
  • 18 - E.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E.5.2). 5.2.1.Im Gegensatz zu den behandelnden Fachärzten Dr. med. I._____ und J._____ orientierte sich der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr. med. K._____ bei seiner Folgeabschätzung denn auch an den massgeblichen Beweisthemen. So setzte er sich mit dem Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" des Komplexes "Gesundheitsschädigung" in der ersten Kategorie "funktioneller Schweregrad" insoweit auseinander, als er Feststellungen zu den konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Panik- und generalisierten Angststörung traf und neben dem Hinweis auf verschiedene Inkonsistenzen und der Aggravation(sneigung), welche deren Schweregrad massgeblich relativieren, diverse psychosoziale Belastungsfaktoren (Folgen des AA.-Krieges für die Familie, finanziell sehr angespannte Situation mit Schulden und Ratenzahlungen, wiederholt drohende Wohnungskündigung [vgl. IV-act. 311 S. 39; siehe dazu ferner die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Wohnungskündigung {Bf- act. 9 und 11}]) ausklammerte, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. BGE 141 V 281 E.4.3.3 und 127 V 294 E.5a; Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E.3.2, 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E.5.1.3). In diesem Zusammenhang ist namentlich ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der SMAB-Begutachtung selbst angegeben hat, ein- bis dreimal pro Monat Panikattacken zu erleiden (vgl. IV-act. 311 S. 80), was den Schweregrad der Gesundheitsstörung relativiert, auch im Vergleich zum vormaligen SMAB-Gutachten vom 15. Juli 2014, wo der Beschwerdeführer noch von fast täglich auftretenden Panikattacken berichtet hatte (vgl. IV-act. 157 S. 47). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Fachärzte Dr. med. I. und J._____ zwar ebenfalls feststellten, dass der Beschwerdeführer trotz des von ihm beklagten Schwindels mit

  • 19 - Panikattacken und Angststörung ein Motorfahrzeug führt (vgl. Bericht vom

  1. September 2021 [IV-act. 290 S. 2] und Bericht vom 21. September 2021 [IV-act. 278 S. 5]). Diesem Umstand trugen sie indes in funktioneller Hinsicht – bei angenommener 100%iger Arbeitsunfähigkeit – nicht Rechnung, obwohl insbesondere der behandelnde Psychiater J._____ in seinen Berichten vom 9. August 2021 und vom 21. September 2021 einen seit der im Oktober 2018 erlittenen Neuronitis vestibularis fast durchgehend bestehenden Schwankschwindel auswies, welcher auch mit optischen Wahrnehmungsstörungen im Sinne von Mikro- und Makropsien und sich rhythmisch bzw. saccadenartig bewegenden Sehbildern einhergehen soll (vgl. Bf-act. 4 S. 1 und IV-act. 278 S. 3; vgl. ferner auch rheumatologisches SMAB-Teilgutachten, wonach nach Angaben des Beschwerdeführers ein ständig vorhandener Schwankschwindel vorliege [IV-act. 311 S. 44]; siehe ferner Berichte von Dr. med. F._____ vom
  2. November 2018 [IV-act. 238] und vom 27. Mai 2021 [IV-act. 279
    1. 15], Bericht von Dr. med. L._____ vom 14. Mai 2020 [IV-act. 247
    2. 17 f.] und Bericht von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2021 [IV-
    act. 262 S. 2]). Angesichts dieser beklagten Symptomatik bzw. des angegebenen alltagsrelevanten Schwindels erscheint es plausibel, wenn Dr. med. K._____ im Führen eines Motorfahrzeugs (während einer Stunde zum Untersuchungstermin) eine Inkonsistenz erblickte (siehe auch Bericht Ergonomietrainingsprogramm der Klinik Z._____ vom 6. September 2021 [IV-act. 273 S. 4]; vgl. ferner rheumatologisches Teilgutachten [IV-act. 311 S. 47]). Gleiches gilt im Übrigen mit Blick auf die anlässlich der psychiatrischen Exploration präsentierte Gangunsicherheit, welche sich weder nach dem Untersuch beim Wechsel zur Röntgenaufnahme (vgl. hierzu IV-act. 311 S. 38) noch im Rahmen der otorhinolaryngologischen Begutachtung objektivieren liess (vgl. IV-act. 311 S. 94; siehe ferner neurologisches SMAB-Teilgutachten [vgl. IV-act. 311 S. 85]). So führte die SMAB-Expertin Dr. med. M._____ aus, der Beschwerdeführer habe im Oktober 2018 eine Neuronitis vestibularis links erlitten, welche sich
  • 20 - vollständig erholt habe. Es persistierten diffuse Schwindelbeschwerden, welche jedoch nicht mehr objektivierbar seien (vgl. IV-act. 311 S. 95; siehe ferner Bericht von PD Dr. med. N._____ sowie der dipl. med. O._____ und P._____ vom 20. Mai 2021 [IV-act. 279 S. 14] und Bericht von Dr. med. F._____ vom 5. Oktober 2021 [IV-act. 288 S. 2]). Auffällig ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Beschwerdeführer trotz der beklagten Schwankschwindelproblematik und der damit einhergehenden Gangunsicherheit im Rahmen der Begutachtungsgespräche angab, mitunter am Mittag auswärts essen zu gehen, indem er sich in der AC._____ ein Sandwich hole oder bei AD._____ speise, sowie spazieren und mit Bekannten Kaffee trinken zu gehen (vgl. IV-act. 311 S. 33, S. 46, S. 61; vgl. ferner Bericht von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2021 [IV- act. 262 S. 2] sowie Besprechungsnotiz vom 15. November 2021 [IV- act. 292]). Zudem wurde auch zu Beginn des stationären Aufenthalts im Rahmen des Ergonomietrainingsprogramms eine Selbstlimitierung unter Angabe von Schwindel und Rückenschmerzen festgestellt (vgl. IV- act. 273 S. 3, S. 8 und S. 10; vgl. ferner Bericht vom 29. Januar 2014 zur interdisziplinären Schmerzsprechstunde in der Klinik Z._____ [IV-act. 149 S. 19 f.]). Obwohl anlässlich der SMAB-Begutachtung keine objektiven Befunde festgestellt werden konnten, welche die Schwindelsymptomatik zu erklären vermochten, trugen die SMAB-Gutachterinnen und Gutachter dieser letztlich im Rahmen des Belastungsprofils in qualitativer Hinsicht Rechnung, indem sie Arbeiten an Gerüsten und Leitern oder an stark rotierenden Maschinen als ungeeignet auswiesen (vgl. IV-act. 311 S. 6 f.; siehe auch Bericht von Prof. Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ vom
  1. Juni 2021 [IV-act. 279 S. 18 f.]). Für Tätigkeiten, welche am Boden ohne erhöhte Anforderungen an das Gleichgewicht ausgeführt werden können, erachtete denn auch die ORL-Expertin Dr. med. M._____ den Beschwerdeführer trotz der persistierenden Schwankschwindelproblematik zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-act. 311 S. 98).
  • 21 - 5.2.2.Ferner setzte sich der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr. med. K._____ auch mit den weiteren vorbefundlichen psychiatrischen Diagnosen auseinander und begründete seine abweichende Einschätzung in nachvollziehbarer Weise. Angesichts der von ihm erhobenen Befunde und Anamnese (vgl. hierzu IV-act. 311 S. 30 ff.) erscheint es plausibel, wenn er in Abkehr zu der vom behandelnden Psychiater J._____ ausgewiesenen rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger Episode (vgl. Bericht vom 21. September 2021 [IV-act. 278 S. 4]) in Ermangelung klar abgrenzbarer depressiver Phasen von einer beklagten depressiven Stimmungslage aufgrund der Angststörung ausging (vgl. IV-act. 311 S. 38; siehe ferner psychiatrische Beurteilung von Dr. med. Q._____ im Rahmen des Gutachtens des IME vom 20. Juli 2009 [IV-act. 90 S. 10 und S. 50]). Ferner legte der behandelnde Facharzt J._____ im besagten Bericht auch nicht dar, inwiefern beim Beschwerdeführer eine Kombination einer eindeutigen vegetativen Beteiligung mit zusätzlichen nichtspezifischen subjektiven Klagen und einem hartnäckigen Beharren auf einem besonderen Organ bzw. Organsystem vorliegen soll (vgl. hierzu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Kriterien, 9. Auflage 2014, S. 231), weshalb es plausibel erscheint, dass Dr. med. K._____ eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) nicht bestätigen konnte (vgl. IV-act. 311 S. 38; siehe ferner psychiatrische Beurteilung von Dr. med. Q._____ im Rahmen des Gutachtens des IME vom 20. Juli 2009 [IV-act. 90 S. 10 und S. 50]). Zudem führte der psychiatrische SMAB-Gutachter hinsichtlich der aktenkundigen kombinierten Persönlichkeitsstörung aus (vgl. dazu Berichte von Dr. med. C._____ vom 25. November 2013 [IV-act. 134 S. 2] und vom 25. September 2015 [IV-act. 317 S. 4 = Bf-act. 5]), hierbei handle es sich um eine schwerwiegende Diagnose, die zur privaten und beruflichen Sozialisation des Beschwerdeführers nicht passe. Zudem stellte er zu Recht fest, dass diese Diagnose von den nachfolgenden

  • 22 - Behandlern nicht wiederholt worden ist (vgl. IV-act. 311 S. 39), was auch auf die vorbefundliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zutrifft (vgl. Bericht von Dr. med. C._____ vom

  1. November 2013 [IV-act. 134 S. 2] und vom 25. September 2015 [IV- act. 317 S. 4 = Bf-act. 5]; siehe ferner insbesondere Austrittsbericht Psychosomatik von Dr. med. I._____ vom 3. September 2021 [IV-act. 290 S. 4] sowie Berichte des behandelnden Psychiaters J._____ vom
  2. August 2021 [Bf-act. 4] und vom 21. September 2021 [IV-act. 278 S. 4]; vgl. zudem so schon psychiatrische Beurteilung von Dr. med. Q._____ im Rahmen des Gutachtens des IME vom 20. Juli 2009 [IV-act. 90 S. 10 und S. 50 f.]). Mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren beigebrachten Bericht der Hausärztin Dr. med. R., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. August 2015 hat sich das Verwaltungsgericht bereits im Urteil S 15 148 vom 14. Juni 2016 geäussert, worauf verwiesen wird (vgl. dortige E.3b f. [IV-act. 211 S. 13 ff.]; siehe ferner IV-act. 199). In Ermangelung wesentlicher psychischer Komorbiditäten kommt solchen vorliegend somit keine ressourcenhemmende Wirkung zu (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.4.3.1.3). 5.2.3.Des Weiteren äusserte sich der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr. med. K. auch zum Indikator "Behandlungserfolg oder -resistenz". Dazu merkte er an, der Beschwerdeführer befinde sich offenbar seit einigen Jahren in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung. Obgleich er angebe, dass diese hochfrequente Therapie (mindestens viermal monatlich) keinerlei Auswirkungen auf seine Angsterkrankung habe, was unplausibel sei, werde diese Behandlung von ihm fortgesetzt, was ebenfalls unplausibel sei. Eine anxiolytische Behandlung finde nicht statt, was unverstanden bleibe. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass verschiedene medikamentöse Ansätze zu keinerlei Wirkung geführt hätten, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Es lägen unterschiedliche Medikamentengruppen für diese Indikation vor, die unter Umständen auch
  • 23 - kombiniert werden könnten (SSRI, Neuroleptika) (vgl. IV-act. 311 S. 38). Auch aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einzig Temesta bei Panikattacken einnimmt, weil dies das Einzige sei, was geholfen habe (vgl. Berichte des behandelnden Psychiaters J._____ vom
  1. August 2021 [IV-act. 317 S. 6 f. = Bf-act. 4] und vom 21. September 2021 [IV-act. 278 S. 3] sowie Bericht von Dr. med. C._____ vom
  2. November 2013 [IV-act. 134 S. 3]). Allerdings merkte bereits Dr. med. I._____ im Austrittsbericht Psychosomatik vom 3. September 2021 an, es sei zu überlegen, ob der behandelnde Psychiater J._____ allenfalls nicht doch einmal spezifisch medikamentös behandeln könnte (vgl. IV-act. 290 S. 4). Dieser führte in seinem Bericht vom 9. August 2021 denn auch selbst an, dass perspektivisch auch an eine supportive psychiatrische Medikation, wie z.B. Duloxetin, zu denken wäre, was er bei entsprechender Compliance verordnen würde (vgl. IV-act. 317 S. 7 = Bf- act. 4]; siehe ferner Bericht von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2021 [IV- act. 262 S. 3]). Mithin ist von nicht ausgeschöpften medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten auszugehen. Zudem ist auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angegebene hochfrequente Therapie zu relativieren. Denn bereits Dr. med. I._____ merkte im Austrittsbericht Psychosomatik vom 3. September 2021 an, es sei auffällig, dass der behandelnde Psychiater in dessen Bericht vom
  3. August 2021 im Befund von einer "ersten Einschätzung" spreche und unter dem Titel Empfehlung feststelle, dass er eine psychiatrisch- psychotherapeutische Gesprächstherapie beginne, wenn der Beschwerdeführer andererseits angegeben habe, seit geraumer Zeit zweimal wöchentlich [recte wohl: monatlich] zu Dr. J._____ zu gehen (vgl. IV-act. 290 S. 2 mit Verweis auf den Bericht vom 9. August 2021 [IV- act. 317 S. 6 f. = Bf-act. 4]). Tatsächlich ergibt sich ausweislich der Akten, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 25. März 2021 bei Psychiater J._____ in Behandlung ist und die Behandlungsfrequenz bei ein bis zwei Mal pro Monat – und nicht bei mindestens viermal monatlich – liegt (vgl.
  • 24 - Bericht vom 21. September 2021 [IV-act. 278 S. 2]). Zuvor war der Beschwerdeführer bei Dr. med. C._____ in Behandlung. Allerdings merkte auch dieser in seinem Bericht vom 25. November 2013 an, dass die im November 2009 aufgenommene ambulante Behandlung mehrmals vom Beschwerdeführer unterbrochen worden sei, so am 13. Mai 2010 bis zum
  1. August 2011, als er sich wegen Panikattacken wieder gemeldet habe, und sodann wiederum ab dem 28. November 2011, wobei daraufhin am
  2. März 2012 eine Sitzung stattgefunden habe und er sich danach erst wieder am 18. September 2013 gemeldet habe (vgl. IV-act. 134 S. 3). Gleichermassen führte Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom
  3. September 2015 aus, dass der Beschwerdeführer die Therapie mehrmals abgebrochen habe und sich in der letzten Zeit nur sporadisch bei ihm gemeldet habe (vgl. IV-act. 317 S. 4 = Bf-act. 5; vgl. auch Standortbestimmung vom 11. November 2013 [IV-act. 161 S. 11], wonach der Beschwerdeführer bedarfsweise, zurzeit aber gar nicht mehr zu Dr. med. C._____ gehe, da keine Besserung eintrete). Weitere wesentliche Berichte von Dr. med. C._____ sind weder aktenkundig noch wurden solche vom Beschwerdeführer ins Recht gelegt. Insgesamt sprechen somit die noch bestehenden bzw. nicht ausgeschöpften therapeutischen und psychopharmakologischen Behandlungsoptionen gegen die Annahme einer Behandlungsresistenz, was von den behandelnden Psychiatern Dr. med. I._____ und J._____ in ihrer Einschätzung unberücksichtigt blieb. 5.2.4.Mit Blick auf den Indikator "Eingliederungserfolg oder -resistenz" hielt der psychiatrische SMAB-Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 bis März 2019 als Maler bzw. Vorarbeiter gearbeitet habe, obwohl er angegeben habe, dass ab dem Jahr 2018 zu den erheblichen Schwierigkeiten durch die Angststörung noch ein Schwankschwindel hinzugekommen sei (vgl. IV-act. 311 S. 36 f.). Zudem merkte Dr. med. K._____ korrekterweise an, dass in den letzten Jahren keine
  • 25 - Eingliederungsmassnahmen erfolgt seien (vgl. IV-act. 311 S. 38). Mit Blick auf die im Zeitraum der im Oktober 2018 erlittenen Neuronitis vestibularis ausgeübten beruflichen Tätigkeiten lässt sich dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) in der Tat entnehmen, dass der Beschwerdeführer von August 2017 bis März 2019 bei der S._____ GmbH gearbeitet hat (vgl. IV-act. 276; siehe ferner Anmeldung vom 13. Januar 2021 [IV-act. 259 S. 6]). Dies deckt sich denn auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in den Explorationsgesprächen in den anderen Fachdisziplinen, anlässlich welcher er ausgeführt hat, dass er im Jahr 2017 wieder im Berufsleben habe Fuss fassen können und in einem 100 %-Pensum als Vorarbeiter auf dem Bau gearbeitet habe (vgl. IV- act. 311 S. 46, S. 71, S. 81). Soweit der Beschwerdeführer dazu anmerkte, er sei oft wegen Panikattacken arbeitsunfähig gewesen (vgl. IV- act. 311 S. 32), ist dies insoweit zu relativieren, als für diesen Zeitraum weder echtzeitliche Arztberichte vom behandelnden Psychiater noch von diesem ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, welche eine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen hätten, aktenkundig sind. Nach der erlittenen Neuronitis vestibularis attestierte einzig Dr. med. F._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % am 27. November 2018 sowie für zwei Wochen vom 18. Dezember bis zum 31. Dezember 2018 (vgl. IV- act. 288 S. 1; siehe auch Bericht vom 19. Dezember 2018 [IV-act. 236]). In seinem Bericht vom 19. März 2019 merkte er zudem an, dass der Beschwerdeführer auf eine Arbeitsunfähigkeit oder Berentung dränge, wobei er die Symptomatik äusserst energisch und bedrohlich beschreibe, entgegen des klinisch erhobenen Befunds. Eine erneute kalorische Prüfung und Videonystagmographie habe er verweigert. Einzig eine Kopfimpulstestung habe er erlaubt, welche einen Hinweis auf eine persistierende periphere Störung des horizontalen Bogenganges liefere. Eine medikamentöse Therapie mache jedoch ebenso wenig Sinn wie ein längeres Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei erläutert worden, dass aufgrund der vorliegenden Fakten eine Aufgabe der

  • 26 - Arbeitstätigkeit doch schwer bis unmöglich begründbar sei (vgl. IV- act. 235). Insgesamt liegt somit nahe, dass der Beschwerdeführer auch nach der im Oktober 2018 erlittenen Neuronitis vestibularis, in deren Folge der Beschwerdeführer über eine Exazerbation der Angststörung und der Panikattacken klagte (vgl. Austrittsbericht Psychosomatik vom

  1. September 2021 [IV-act. 290]), – ohne wesentlichen Unterbruch – eine berufliche Tätigkeit als Vorarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % auszuüben in der Lage war, womit ein starkes Indiz für eine erhaltene Leistungsfähigkeit vorliegt. Auch dies blieb von den behandelnden Fachärzten Dr. med. I._____ und J._____ in ihren mit 100 % veranschlagten Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unberücksichtigt. 5.2.5.Zum Komplex "Persönlichkeit" ist dem psychiatrischen SMAB- Teilgutachten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsänderung vorlägen (vgl. IV-act. 311 S. 35). Zudem verfüge er über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz, Selbstregulation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität (vgl. IV-act. 311 S. 39). 5.2.6.Mit Blick auf den Komplex "Sozialer Kontext" lässt sich dem psychiatrischen SMAB-Teilgutachten in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung entnehmen, dass das soziale Umfeld intakt sei und das Zusammenleben in der Familie als interpersonelle Ressource gelte (vgl. IV-act. 311 S. 39). Hinsichtlich des auch mit Blick auf den Indikator "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" der Kategorie "Konsistenz" massgebenden Kriteriums des sozialen Rückzugs stellte der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr.
  • 27 - med. K._____ zu Recht fest, dass kein solcher vorliege (vgl. IV-act. 311 S. 39; vgl. so schon SMAB-Gutachten vom 15. Juli 2014 [IV-act. 157 S. 12 und S. 51]). So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Explorationsgespräche neben dem Zusammenleben mit bzw. der guten Beziehung zu seiner Familie denn auch selbst an, sich mit Kollegen (zum Kaffee) zu treffen und aufgrund der Angststörung soziale Kontakte zu suchen, da er lieber unter Menschen sein möchte (vgl. IV-act. 311 S. 33, S. 46, S. 61, S. 72, S. 81, S. 93). Diskrepant dazu führte er jedoch zugleich aus, Angststörungen zu bekommen, wenn er unter Leute gehe, was für ihn sehr beeinträchtigend sei (vgl. IV-act. 311 S. 47; vgl. auch IV- act. 311 S. 81, wonach er Hilfe benötige, um unter Menschen zu sein). Obgleich er diesen Widerspruch damit zu begründen versuchte, dass er bei unmittelbar und unberechenbar auftretenden, in der Frequenz von seiner Tagesverfassung abhängenden Panikattacken die sozialen Kontakte abbreche (vgl. IV-act. 311 S. 48), vermag dies nicht über den Umstand hinwegzutäuschen, dass diese wohl nicht derart intensiv und häufig sind, dass er sich in der Pflege seiner sozialen Kontakte merklich einschränken und sozial zurückziehen würde. Dem behandelnden Psychiater J._____ kann somit nicht gefolgt werden, wenn er mit Bericht vom 21. September 2021 ausführt, es liege ein überwiegend ängstlich- depressiver sozialer Rückzug vor (vgl. IV-act. 278 S. 5). Zu seiner Tagesstruktur und Freizeitgestaltung führte der Beschwerdeführer anlässlich der SMAB-Begutachtung ferner aus, sich für Autozeitungen zu interessieren, wobei er aufgrund des Schwindels und der Konzentrationsprobleme beim Lesen beeinträchtigt sei. Zudem mache er Übungen gegen den Schwindel, gehe spazieren, esse mitunter am Mittag auswärts (z.B. bei AD._____ oder der AC._____) und sitze in der Freizeit mit seiner Familie zusammen, um sich zu unterhalten, Schach zu spielen und mit seiner Frau auch mal was essen oder trinken zu gehen (vgl. IV-act. 311 S. 33, S. 46 f., S. 61, S. 72, S. 81, S. 93). Angesichts

  • 28 - dieses erhaltenen Aktivitätenniveaus erscheint es plausibel, wenn der psychiatrische SMAB-Gutachter Dr. med. K._____ es als nicht nachvollziehbar befand, dass der Beschwerdeführer im Haushalt gar nicht mithelfen könne (vgl. IV-act. 311 S. 38). 5.2.7.Schliesslich weist Dr. med. K._____ hinsichtlich des Indikators "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" zwar gestützt auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers aus, dass er offenbar seit einigen Jahren in hochfrequenter psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung sei (vgl. IV-act. 311 S. 38). Dies ist jedoch – wie bereits aufgezeigt (vgl. vorstehende Erwägung 5.2.3) – angesichts der erst seit dem 25. März 2021 beim behandelnden Psychiater J._____ aufgenommenen und zuvor bei Dr. med. C._____ – soweit aktenkundig – nur noch sporadisch durchgeführten Therapie (vgl. Bericht vom 25. September 2015 [IV- act. 317 S. 4]) stark zu relativieren. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, dass die Frequenz der psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung nach der im Oktober 2018 erlittenen Neuronitis vestibularis und der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerdeexazerbation hinsichtlich der Angststörung mit Panikattacken (vgl. Austrittsbericht Psychosomatik vom

  1. September 2021 [IV-act. 290 S. 1] und Bericht des behandelnden Psychiaters vom 9. August 2021 [IV-act. 317 S. 6 f. = Bf-act. 4]) zugenommen hätte. Vielmehr arbeitete der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in jenem Zeitraum als Vorarbeiter in einem 100 %-Pensum, wobei von seinem behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, welche eine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen hätten, weder aktenkundig noch vom Beschwerdeführer beigebracht worden sind (vgl. hierzu vorstehende Erwägung 5.2.4). Zu bemerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer nach dem im Dezember 2010 diagnostizierten epikardialen WPW-
  • 29 - Syndrom links posterior ausweislich der Akten auf dem Notfall vorstellig geworden war, wo mit Austrittsbericht vom 26. Februar 2011 ein Status nach rezidivierenden Panikattacken im Januar und Februar 2011 angegeben wurde (vgl. IV-act. 145 S. 5; vgl. ferner Bericht von Dr. med. R._____ vom 27. September 2013 [IV-act. 120 S. 1] und Bericht der Dres. med. Q._____ und T._____ vom 11. Februar 2012 [IV-act. 142 S. 5]). So ist denn auch dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 25. November 2013 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dannzumal 30 Mal in den Notfall eingewiesen habe (vgl. IV-act. 134 S. 3; siehe ferner SMAB- Gutachten vom 15. Juli 2014 [IV-act. 157 S. 12, S. 47 und S. 51], Bericht Psychosomatik von med. pract. U._____ vom 24. Januar 2014 [IV-act. 149 S. 16] und Evaluationsgespräch vom 24. Oktober 2013 [IV-act. 128 S. 2] und Bericht von Dr. med. R._____ vom 27. Dezember 2013 [IV-act. 143 S. 2]). Indes nahm er die Behandlung bei Dr. med. C._____ nach dessen Angaben erst am 23. August 2011 wieder auf und brach diese sodann bereits drei Monate später am 28. November 2011 wieder ab (IV-act. 134 S. 3 und IV-act. 317 S. 4). Auch während dieser Zeit war der Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum arbeitstätig (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. Oktober 2014 [IV-act. 165 S. 1 f.] sowie IV- act. 124 S. 3 [IK-Auszug vom 11. Oktober 2013]) und der behandelnde Psychiater Dr. med. C._____ hatte keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Bericht vom 25. November 2013 [IV-act. 134 S. 4]). Ferner empfahl auch die vormalige psychiatrische SMAB-Gutachterin Dr. med. V._____ im Gutachten vom 15. Juli 2014 eine psychiatrisch/psychologische Begleittherapie, während sie von einer im Verlauf eingetretenen Besserung berichtete, wobei sie das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit für möglich hielt (vgl. IV-act. 157 S. 12, S. 20 und S. 51). Mithin ist gesamthaft betrachtet unter Berücksichtigung der nicht ausgeschöpften psychopharmakologischen Medikation der vom Beschwerdeführer angegebene Leidensdruck massgeblich zu relativieren.

  • 30 - 5.3.Insgesamt liegen somit weder triftige Gründe vor noch werden solche vom Beschwerdeführer namhaft gemacht, um von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitsschäden abzuweichen, weshalb sich eine juristische Parallelüberprüfung im Vergleich zur gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsfestlegung verbietet (vgl. BGE 148 V 49 E.6.2.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm beigebrachten Berichte, insbesondere jener von Dr. med. I._____ vom 3. September 2021 zum stationären Aufenthalt in der Klinik Z._____ im August/September 2021, sind nicht geeignet, konkrete Zweifel am SMAB- Gutachten vom 10. Juni 2022 zu erwecken und dessen Beweiswert zu schmälern. Konkrete Anhaltspunkte, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise – auch mit Blick auf die Beurteilungen in den anderen (als der psychiatrischen) Fachrichtungen – sprechen würden, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin für den hier massgeblichen Zeitraum ab März 2022 auf die darin ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise behauptete mündliche Zusicherung einer ganzen Invalidenrente durch eine Oberärztin der Klinik Z._____ weder belegt ist noch überhaupt geeignet wäre, eine Vertrauensgrundlage darzustellen, da deren Unzuständigkeit zur Auskunftserteilung für die Beschwerdegegnerin offensichtlich erkennbar gewesen wäre. 6.Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob trotz der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. 7.1.Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Diese richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG, wobei der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden

  • 31 - Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt. Mithin ist in diesem Fall ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen bzw. Einkommen mit Invalidität), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen bzw. Einkommen ohne Invalidität). Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV sind die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 7.1.1.Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV).

  • 32 - 7.1.2.Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26 bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26 bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1 bis IVV). 7.2.Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG): InvaliditätsgradProzentualer Anteil 49 %47.5 % 48 %45 %

  • 33 - 47 %42.5% 46 %40 % 45 %37.5 % 44 %35 % 43 %32.5 % 42 %30 % 41 %27.5 % 40 %25 % 8.1.Vorliegend geht mit Blick auf das Valideneinkommen hinsichtlich der Ausbildungs- und Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers aus den Akten hervor, dass dieser die Grundschule in AB._____ absolviert hatte, bevor er im Jahr 1996 in die Schweiz einreiste und das 9. und

  1. Schuljahr absolvierte (vgl. Schlussbericht BEFAS vom 11. September 2006 [IV-act. 52 S. 2]). Gemäss Bericht des damaligen Hausarztes Dr. med. W., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. März 2003 hat der Beschwerdeführer bereits seit 1997 über Schmerzen im Wirbelsäulenbereich geklagt. Dr. med. W. diagnostizierte dabei einen Morbus Scheuermann, eine Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, eine rechtskonvexe thorakale Skoliose und eine beginnende Osteochondrose (vgl. IV-act. 15 S. 1 f.; vgl. ferner bildgebender Befund der LWS und BWS vom 3. August 1998 [IV-act. 15 S. 5], Bericht von Dr. med. B._____ vom 10. Juli 2007 [IV-act. 73 S. 6], Gutachten des IME vom
  2. Juli 2009 [IV-act. 90 S. 2 f.], Untersuchungsbericht zur interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 24. Januar 2014 [IV-act. 149 S. 11] und Bericht Psychosomatik von med. pract. U._____ vom
  3. Januar 2014 [IV-act. 149 S. 15]). Vom 3. August 1999 bis zum
  4. August 2002 absolvierte der Beschwerdeführer sodann eine Lehre zum Maler im Maler- und Gipsergeschäft X._____ (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 6. März 2003 [IV-act. 14 S. 1]). Auch wenn der Beschwerdeführer bereits damals mit Rückenbeschwerden belastet war (vgl. SMAB-Gutachten vom 15. Juli 2014 [IV-act. 157 S. 15]), sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die damalige Wahl zum Beruf als
  • 34 - Maler krankheitsbedingt beeinflusst gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2021 vom 5. Mai 2022 E.6.2 und E.6.2.2 f.; vgl. auch Bericht Psychosomatik von med. pract. U._____ vom 24. Januar 2014 [IV-act. 149 S. 14 f.]). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass auch Dr. med. B._____ in seinem Gutachten vom 28. Mai 2003 es aufgrund der erhobenen Befunde als glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bereits während der Lehre erlittenen Rückenschmerzen seine Arbeit als Maler bei stärkeren Rückenbelastungen nicht mehr habe weiterführen können. Er befand daher, dass der Beruf als Maler dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei (vgl. IV-act. 24 S. 3 f.). In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer nach einem an ungenügenden Noten gescheiterten kurzzeitigen Besuch der Berufsmittelschule allerdings trotzdem als Maler in einem vollen Arbeitspensum im Betrieb seines ehemaligen Lehrmeisters, wobei er gemäss seinen Angaben körperlich nicht strenge Arbeiten habe ausführen müssen (vgl. IV-act. 31 S. 2 ff. und IV-act. 92 S. 1; Schlussbericht BEFAS vom 11. September 2006 [IV-act. 52 S. 2 und S. 8]; siehe ferner Kündigungsbestätigung vom
  1. November 2006 [IV-act. 56] und Bericht von Dr. med. B._____ vom
  2. Juli 2007 [IV-act. 73 S. 6]). Nach einer beruflichen Abklärung in der BEFAS AE._____ (vgl. IV-act. 34, IV-act. 39, IV-act. 44, IV-act. 52) erteilte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für die Umschulung zum Hauswart (vgl. Mitteilung vom 14. November 2006 [IV-act. 60]), welche der Beschwerdeführer jedoch nicht erfolgreich abschliessen konnte (vgl. IV- act. 92 S. 3; siehe ferner Gutachten des IME vom 20. Juli 2009 [IV-act. 90 S. 2, S. 6, S. 33 f., S. 48 f.] und Schreiben des Beschwerdeführers vom
  3. Juli 2007 [IV-act. 71]; siehe ferner Bericht von Dr. med. Y._____ vom
  4. September 2007 [IV-act. 73 S. 3]). In der Folge arbeitete er ab Mitte Juli 2010 bis Mitte Mai 2013 wiederum als Maler bzw. Isolateur für die X._____ AG in einem Vollpensum an einem angepassten Arbeitsplatz mit leichten Tätigkeiten (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. Oktober 2014 [IV- act. 165 S. 1 f.], Evaluationsgespräch vom 24. Oktober 2013 [IV-act. 128
  • 35 - S. 1 und S. 3], Bericht Job Match der Klinik Z._____ vom 23. Januar 2014 [IV-act. 149 S. 2 und S. 4] und Untersuchungsbericht zur interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 24. Januar 2014 [IV-act. 149 S. 11 f.]; siehe ferner Krankheitsanzeige vom 19. September 2013 [IV-act. 138 S. 1], Anmeldung vom 12. August 2013 [IV-act. 118 S. 5] und IK-Auszug vom
  1. Oktober 2013 [IV-act. 124 S. 3]). Gleichermassen gingen denn auch die Expertinnen und Experten im SMAB-Gutachten vom 15. Juli 2014 davon aus, dass die Tätigkeit als Isolateur körperlich leicht und somit in somatischer Hinsicht leidensangepasst war (vgl. IV-act. 157 S. 16; vgl. ferner Bericht Job Match der Klinik Z._____ vom 23. Januar 2014 [IV- act. 149 S. 2]). Den damals vom Beschwerdeführer bei der X._____ AG erzielten Verdienst legte sich die Beschwerdegegnerin sodann im Rahmen der Rentenverfügung vom 16. Oktober 2015 beim Einkommensvergleich zugrunde (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. Oktober 2014 mit einem ausgewiesenen Jahreseinkommen ab dem 1. April 2012 von CHF 61'009.-- [IV-act. 165 S. 2], was aufindexiert auf das Jahr 2014 einen Betrag von CHF 62'235.30 ergab [vgl. IV-act. 183, IV-act. 185 f. und IV- act. 184 S. 11]). Dasselbe gilt für die vorliegend angefochtene Verfügung vom 25. August 2022, deren Einkommensvergleich auf einem Valideneinkommen von CHF 65'855.80 beruht (= CHF 62'235.30 aufindexiert auf das Jahr 2022 [vgl. IV-act. 319, IV-act. 320 S. 12 und IV- act. 321]). Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin jedoch, dass der Beschwerdeführer – wie dargelegt – bereits während seiner Lehre an invalidisierenden Rückenbeschwerden litt. Obgleich er diese erfolgreich abschliessen konnte, war er danach namentlich als Maler bzw. Isolateur im Betrieb des ehemaligen Lehrmeisters in körperlich leichten, d.h. aus somatischer Sicht leidensangepassten Tätigkeiten erwerbstätig. So lässt sich denn auch aus den Angaben des Arbeitgebers entnehmen, dass der Beschwerdeführer in leichten Streich- und Verputzarbeiten eingesetzt worden war, wobei der dabei erzielte Verdienst den Arbeitsleistungen entsprach (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. Oktober 2014 [IV-
  • 36 - act. 165 S. 2 und S. 6]). Insofern kann dieses Einkommen nicht als Valideneinkommen angerechnet werden. Vielmehr rechtfertigt es sich unter den konkreten Umständen vorliegend Art. 26 Abs. 5 IVV anzuwenden. Danach wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte, wenn die Invalidität eintritt, nachdem die Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat. Unter Berücksichtigung einer plausiblen, beruflichen Weiterentwicklung (ohne Gesundheitsschädigung) und der Einstufung eines Malers innerhalb der massgeblichen Berufsgruppen (vgl. Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19, Berufsgruppe 71 und LSE- Tabelle T17, Berufsgruppen nach ISCO, wonach die vorerwähnte Berufsgruppe 71 zur Berufshauptgruppe 7 gehört, welche dem Kompetenzniveau 2 zuzuschreiben ist) kann auf die LSE-Tabelle 2020 (veröffentlicht am 23. August 2022 und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2022 [vgl. BGE 143 V 295 und Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3]), Tabelle TA 1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Männer, Wirtschaftszweige 41 bis 43 Baugewerbe abgestellt werden. Demnach resultiert ein massgebendes (hypothetisches) Valideneinkommen (umgerechnet auf eine 41.3 Stundenwoche und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 [vgl. hierzu IV-act. 321]) von CHF 76'706.35 (CHF 6'069.-- : 40 x 41.3 x 12 x 1.01 x 1.01). 8.2.Hinsichtlich des Invalideneinkommens steht ausweislich der Akten und unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer seit März 2019 keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. SMAB-Gutachten vom
  1. Juni 2022 [IV-act. 311 S. 32, S. 71 und S. 81], IK-Auszug vom
  2. September 2021 [IV-act. 276] sowie Anmeldung vom 13. Januar 2021 [IV-act. 259 S. 6]; vgl. auch IV-act. 235 S. 1, IV-act. 262 S. 1 sowie IV- act. 311 S. 106). Insofern bestimmt sich das Einkommen mit Invalidität
  • 37 - nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV (Art. 26 bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Danach sind grundsätzlich die altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Zentralwerte der LSE zu verwenden (vgl. dazu auch vorstehende Erwägungen 7.1 und 7.1.2). 8.2.1.Zur Verwendung der Zentralwerte der LSE hat sich das Bundesgericht in Bezug auf die bis Ende Dezember 2021 geltende Rechtslage bereits in BGE 148 V 174 geäussert. Auch wenn es darin nichts Abschliessendes zur aktuellen Rechtslage gesagt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2021 vom 4. August 2022 E.6.4.2), hat das Bundesgericht in Würdigung der jüngsten Erkenntnisse aus der Wissenschaft (namentlich statistisches Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021, das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 und der Beitrag "Der Weg zu einem invaliditätskonformen Tabellenlohn", publiziert in: SZS 6/2021, S. 287 ff.) dennoch grundlegende Erwägungen zur Frage der Bemessung des Einkommens mit Invalidität gestützt auf statistische Werte vorgenommen und letztendlich für die bisherige Rechtslage die Rechtsprechung bestätigt, wonach das Invalideneinkommen vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE zu bestimmen ist (vgl. BGE 148 V 174 E.9.2.3 f.; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E.4.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E.12.1 f.). Konkret lässt sich daraus was folgt entnehmen (vgl. BGE 148 V 174 E.9.2.1 ff.): "9.2.1. Primär wird gemäss bisheriger Rechtsprechung auf die konkreten Verhältnisse abgestellt, indem für die Festsetzung des Valideneinkommens am bei der bisherigen Tätigkeit erzielten Verdienst angeknüpft und für die Ermittlung des Invalideneinkommens von der beruflich-erwerblichen Situation ausgegangen wird, in der die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität steht. Ist eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nicht möglich, wird subsidiär auf die Lohnstatistik, in der Regel auf die Tabellenlöhne der LSE, abgestellt. Die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ist in diesem Sinne gemäss ständiger Rechtsprechung ultima ratio (vgl. BGE 142 V 178

  • 38 - E. 2.5.7 mit Hinweisen) und grundsätzlich unbestritten. Die LSE beruhen auf einer alle zwei Jahre bei den Unternehmen in der Schweiz durchgeführten Befragung, stützen sich mithin auf umfassende und konkrete Daten aus dem effektiven Arbeitsmarkt und bilden die Gesamtheit der Löhne in der Schweiz ab. Wenn das Bundesgericht [...] bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne der LSE jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) ausgeht, bedeutet dies, dass die eine Hälfte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weniger und die andere Hälfte mehr verdient. Der Medianlohn liegt in der Regel bei der Lohn(einkommens)verteilung tiefer als das arithmetische Mittel ("Durchschnittslohn") und ist im Vergleich dazu gegenüber dem Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder sehr hohe Lohnangaben) relativ robust (BGE 124 V 321 E. 3b/aa mit Hinweis; Urteil 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Er eignet sich daher grundsätzlich als Ausgangswert für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der [...] davon ausgeht, dass auch gesundheitlich beeinträchtigten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offensteht. 9.2.2. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, gewährt die bisherige Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25 %. Mit diesem Abzug können [...] diverse persönliche und berufliche Merkmale berücksichtigt werden, die im konkreten Fall eine Herabsetzung des Medianlohns rechtfertigen. Dem Abzug kommt als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens - was auch die Experten im Rechtsgutachten vom 22. Januar 2021 (S. 181 Rz. 687) und in den Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten vom 27. Januar 2021 einräumen (S. 33 Rz. 93) - überragende Bedeutung zu. Dem Bundesgericht ist und war stets bewusst, dass in der LSE tatsächlich erzielte Einkommen von zumeist nicht behinderten Personen erhoben werden (BGE 139 V 592 E. 7.4). Das BASS-Gutachten bringt insofern bezüglich der Erkenntnis, dass die LSE hauptsächlich Einkommen Gesunder enthält, nichts Neues. Es zeigt jedoch die quantitativen Dimensionen der Abweichung der Löhne von gesundheitlich eingeschränkten Personen auf und favorisiert das Abstellen auf das unterste Quartil Q1 statt auf den Zentral- oder Medianwert. Das Bundesgericht hat es bisher unter Hinweis auf die Möglichkeit eines leidensbedingten Abzugs explizit abgelehnt, statt auf den LSE-Medianlohn auf das unterste Quartil Q1 des Tabellenwerts abzustellen, dies weder zum Ausgleich behinderungsbedingter Einbussen noch zur Berücksichtigung regionaler Lohnunterschiede (Urteil 8C_190/2019 vom

  1. Februar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Neben dem Tabellenlohnabzug verfolgt die [...] Parallelisierung als weiteres Korrekturinstrument ebenfalls den Zweck, beim Einkommensvergleich dem Einzelfall gegenüber einer standardisierten Betrachtung Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer [...] geltend macht, die Gerichtspraxis namentlich zum Tabellenlohnabzug sei ausufernd und inkonsistent, ist dem entgegenzuhalten, dass die Höhe des im konkreten Fall angezeigten Abzugs eine Ermessensfrage darstellt und letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder - unterschreitung korrigierbar ist [...]. Insofern kann sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ableiten lassen, für welche Merkmale im konkreten Fall welcher Abzug angemessen ist, sondern es zeigt sich lediglich, aber immerhin, ob ein bestimmter Abzug eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung darstellt oder nicht. 9.2.3. Zusammenfassend orientiert sich die bisherige Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines
  • 39 - Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, subsidiär an den Zentral- bzw. Medianwerten der LSE, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbilden. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stehen die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung zur Verfügung. Inwiefern insbesondere die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Medianwerte der LSE, allenfalls korrigiert um einen leidensbedingten Abzug und/oder eine Parallelisierung, diskriminierend sein soll, wird in der Beschwerde nicht substanziiert geltend gemacht und ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Es ergibt sich auch weder aus dem statistischen BASS-Gutachten vom 8. Januar 2021 noch aus dem Rechtsgutachten vom 22. Januar 2021 oder den Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten vom
  1. Januar 2021, dass das Ausgehen vom Medianwert, allenfalls korrigiert um einen leidensbedingten Abzug und/oder eine Parallelisierung diskriminierend sein soll. Vielmehr weisen die Experten im Rechtsgutachten und in den Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten [...] selber auf die überragende Bedeutung des Abzugs als Korrekturinstrument für die Festsetzung eines möglichst korrekten Invalideneinkommens hin. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt wird und andererseits mit den heutigen Korrekturinstrumenten, namentlich mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Medianwert von bis zu 25 %, ein Invalideneinkommen unterhalb des untersten Quartils Q1 ermittelt werden kann. Es liegen somit keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der dargelegten Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte vor. Namentlich kann nicht davon ausgegangen werden, das beantragte Abstellen auf das unterste Quartil Q1 des Tabellenwerts statt auf den Medianwert entspreche besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen, wie dies für eine Praxisänderung erforderlich wäre. Verdeutlicht wird dies mit Blick auf die Unfallversicherung, bei welcher der Invaliditätsgrad grundsätzlich ebenfalls nach Art. 16 ATSG bestimmt wird. Entsprechend geht das Bundesgericht vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs aus (BGE 133 V 549 E. 6.1; vgl. FREY/LANG, a.a.O., N. 2, 5 und 79 zu Art. 16 ATSG). Das Abstellen auf das unterste Quartil Q1 des Tabellenwerts statt auf den Medianwert zur Ermittlung des Invalideneinkommens bei einem verunfallten Versicherten, der nicht mehr seiner angestammten Tätigkeit nachgehen kann, hätte - da bereits ein Invaliditätsgrad von 10 % rentenbegründend ist (Art. 18 Abs. 1 UVG) - gehäuft die Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung zur Folge. Insofern erstaunt, dass das BAG mangels Betroffenheit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat. 9.2.4. Selbst wenn schliesslich die im Anhang des erwähnten SZS-Beitrags aufgeführten, neuen Tabellen KN 1 "light" und KN 1 "light-moderate" zu LSE TA1_tirage_skill_level nicht als unzulässige echte Noven qualifiziert würden [...], stellen auch sie keinen ernsthaften sachlichen Grund für eine Änderung der dargelegten Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte dar. Weitestgehend kann diesbezüglich auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden. In der ergänzenden Eingabe des Beschwerdeführers wird ebenfalls nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Medianwerte der LSE Tabelle TA1_tirage_ skill_level, allenfalls korrigiert um einen leidensbedingten Abzug und/oder eine Parallelisierung, diskriminierend sein soll. Lediglich auf neue Tabellen mit korrigierten Medianwerten zu verweisen, genügt dazu nicht, zumal die behaupteten Abweichungen von 5 % bei der Tabelle KN 1 "light-moderate" und von 16 % bei KN 1 "light" mit den heutigen Korrekturinstrumenten, namentlich mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Medianwert von bis zu 25 %, berücksichtigt werden können.
  • 40 - Zudem wird der Medianlohn gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level - wie oben erwähnt - auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt und ist nicht ein Fantasiewert. Die Verfasser des Beitrags sprechen bezüglich der beiden neuen Tabellen von einem auf wissenschaftlicher und interdisziplinärer Grundlage entwickelten Instrument, das zur Diskussion um die Entwicklung invaliditätskonformerer Vergleichslöhne beitragen solle, vielleicht sogar die rechtsanwendenden Stellen zu überzeugen vermöge und im Interesse von mehr Gerechtigkeit und rechtsgleicher Behandlung in der Praxis eingesetzt werden könnte (SZS 2021 S. 295). Das BSV und das BAG weisen in ihren Stellungnahmen dazu darauf hin, dass der Bundesrat einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt und dem BSV hierzu im Rahmen der WEIV den Auftrag erteilt habe, zu prüfen, ob die Entwicklung von spezifisch auf die Invalidenversicherung zugeschnittenen Bemessungsgrundlagen möglich sei. In diese Prüfung werde das BSV die Analyse des Büro BASS, das Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Gächter und andere sowie die Abhandlung von Prof. em. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler selbstredend einbeziehen. Zu beachten sei, so das BSV, dass der Fokus der vorgeschlagenen Korrekturen namentlich bei der letzterwähnten Studie auf versicherten Personen mit körperlichen Beschwerden liege. Das Schwergewicht der neu konzipierten Grundlagen für Tabellenlöhne liege dementsprechend auf der Eliminierung von Tätigkeiten, die eine (schwere) körperliche Belastung darstellen würden. Hierzu gelte es jedoch zu beachten, dass in der Invalidenversicherung mittlerweile fast bei der Hälfte der rentenbeziehenden Personen psychische Leiden die Ursache für die Erwerbsunfähigkeit darstellen würden und diesen Versicherten schwere körperliche Arbeiten nicht per se unzumutbar seien. Es werde daher - so das BSV - unter anderem zu prüfen sein, wie sich der Lösungsvorschlag auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung auf die Gesamtheit der Versicherten auswirke, ob er mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts vereinbar sei, wie er mit den bisherigen Korrekturinstrumenten zu koordinieren wäre und schliesslich ob bzw. wie er in das Gefüge der Invaliditätsbemessung gemäss der WEIV passe. Dazu müssten allfällige neue Tabellen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der finanziellen Konsequenzen und der Auswirkungen auf die übrigen Sozialversicherungen analysiert und entwickelt werden. Im heutigen Zeitpunkt kann nach dem Gesagten daher nicht davon ausgegangen werden, das Abstellen auf die korrigierten Medianwerte der neuen Tabellen statt auf den bisherigen Medianwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level entspreche besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen. 9.2.5. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Es lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass sich die Rechtsprechung - insbesondere auch unter revidierter Rechtslage - nicht weiterentwickeln kann, hat doch das Bundesgericht bereits festgehalten, dass mit Blick auf die Verwendung der LSE in der Invalidenversicherung Schritte in Richtung eines präziseren Settings mit flankierenden Massnahmen im Gange seien (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). In diesem Sinne stellt die Prüfung von differenzierteren Tabellen zur Ermittlung namentlich des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte einen Schritt in die richtige Richtung dar. Zu begrüssen ist, dass dabei - wie das BSV erwähnt - die Erhebungen und Analysen des BASS-Gutachtens vom 8. Januar 2021, des Rechtsgutachtens vom 22. Januar 2021, der Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten vom
  1. Januar 2021 sowie des in der SZS 2021 publizierten Beitrags von Prof. em. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler berücksichtigt werden sollen."
  • 41 - 8.2.2.1. Mit den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen vom
  1. Juni 2020, mit welchen das stufenlose Rentensystem eingeführt wurde, wurde dem Bundesrat in Art. 28a Abs. 1 IVG die Kompetenz eingeräumt, die bisher weitgehend auf der Rechtsprechung basierenden Regeln und Kriterien für die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen (z.B. wann auf tatsächliche Werte und wann auf Tabellenlöhne abzustellen ist bzw. welche Tabelle anzuwenden ist) sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren (z.B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen kann) auf Verordnungsstufe zu umschreiben (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017, BBl 2017 2535, S. 2668). Damit wurden dem Bundesrat zwar mangels konkreter inhaltlicher Leitsätze im Rahmen der Delegation relativ weitgehende Regelungsbefugnisse eingeräumt. Indes geht aus der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV klar hervor, dass damit die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelte Praxis zu den Vergleichseinkommen sowie zu den Korrekturfaktoren auf Verordnungsstufe geregelt werden soll. Konkret wird in der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV was folgt ausgeführt: "Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, in der IVV die vom Bundesgericht entwickelten Regeln und Kriterien, die für die Ermittlung des Einkommens mit und ohne Invalidität notwendig sind, aufzunehmen (Art. 28a Abs. 1 E-IVG). Damit soll der Interpretationsspielraum der IV-Stellen und der kantonalen Gerichte bei der Durchführung eingeschränkt werden. Dadurch sollen einerseits eine möglichst einheitliche Handhabung für die ganze Schweiz («unité de doctrine») sichergestellt und andererseits gerichtliche Auseinandersetzungen zur Invaliditätsbemessung nach Möglichkeit vermieden werden, gerade auch, weil mit dem neuen stufenlosen Rentenmodell aus jedem einzelnen zusätzlichen IV-Grad eine andere
  • 42 - Rentenhöhe resultiert (Botschaft zur Weiterentwicklung der IV, BBl 2017 2535, S. 2725; siehe ferner auch S. 2668)." 8.2.2.2. Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesrat in der IVV für den Fall eines fehlenden konkret anrechenbaren Einkommens mit Invalidität daran festgehalten, dieses nach statistischen Werten, mithin den altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Zentralwerten (= Medianwerte) der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen (Art. 26 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV; vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 8.2 mit weiteren Verweisen). Damit scheint sich der Verordnungsgeber nicht offensichtlich ausserhalb des Rahmens der ohnehin relativ offen formulierten gesetzlichen Delegationsnorm in Art. 28a Abs. 1 IVG zu bewegen. Auch geht aus dem vorerwähnten Urteil BGE 148 V 174 hervor, dass es das Bundesgericht nicht per se als diskriminierend einstufte, wenn das Invalideneinkommen anhand der – auf den von zumeist nicht behinderten Personen erzielten (höheren) Einkommen basierenden – Medianwerte der LSE ermittelt wird (vgl. dortige E.9.2.3 f.). Allerdings gründete diese Schlussfolgerung massgeblich darauf, dass Korrekturfaktoren für eine einzelfallgerechte Betrachtung zur Verfügung stehen, wobei das Bundesgericht neben der Parallelisierung auf die überragende Bedeutung des Leidensabzugs für die Festsetzung eines möglichst korrekten Invalideneinkommens hinwies. Mithin erachtete es die Heranziehung der Zentral- bzw. Medianwerte der LSE als Ausgangswert für die Ermittlung des Invalideneinkommens deshalb als verfassungskonform, weil sie zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit gegenüber einer standardisierten Betrachtung um gewisse Faktoren, insbesondere den leidensbedingten Abzügen, korrigiert werden können. Nach Ansicht des Bundesgerichts kann mit den heutigen Korrekturinstrumenten, namentlich mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Medianwert von bis zu 25 %, denn auch ein Invalideneinkommen unterhalb des untersten Quartils Q1 ermittelt bzw. können die behaupteten

  • 43 - Abweichungen bei den im Beitrag "Der Weg zu einem invaliditätskonformen Tabellenlohn", publiziert in: SZS 6/2021, ausgewiesenen Tabellen KN 1 "light-moderate" und KN 1 "light" aufgefangen werden. Die Rechtmässigkeit der Zentral- bzw. Medianwerte der LSE-Tabellen hängt somit entscheidend davon ab, ob diese mittels Korrekturinstrumenten, insbesondere dem leidensbedingten Abzug, im Einzelfall angepasst werden können. Die bisherige Rechtsprechung hat dabei vielerlei Gründe anerkannt, welche zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen können. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1 und 135 V 297 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.1 und 9C_283/2020 vom

  1. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und cc; Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Die bisherige
  • 44 - Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1 und 126 V 75 E.5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E.4.2, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom
  1. August 2020 E.7.1.1). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E.6.3 und 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom
  2. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Das Urteil des Bundesgerichts BGE 148 V 174 trachtet somit nach einer gesamthaften Betrachtungsweise, in welcher sich die Rechtmässigkeit der Ermittlung des Invalideneinkommens aus dem Zusammenspiel zwischen Ausgangwert und Korrekturfaktoren ergibt, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssen, was mit Blick auf die revidierte Rechtslage zu berücksichtigen ist. So wäre es dem Verordnungsgeber in der Übergangszeit bis zum Erlass eines präziseren Settings mit flankierenden Massnahmen ebenfalls offen gestanden, einen tieferen als den Medianwert der LSE, mithin das unterste Quartil Q1, als Referenzpunkt zu definieren und diesen für die Invaliditätsgradbemessung mit weniger umfassenden Korrekturinstrumenten zu kombinieren. Stattdessen hat er sich für den Zentralwert der Tabellenlöhne entschieden, weshalb das Augenmerk nachfolgend den Korrekturfaktoren gilt. 9.1.1.Neu regelt Art. 26 Abs. 2 IVV die Parallelisierung: Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes.
  • 45 - Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine versicherte Person in ihrer noch ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Tätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen bezog (vgl. BGE 148 V 174 E.6.4). Nach revidierter Rechtslage soll die Parallelisierung automatisch erfolgen, wenn das vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter dem branchenüblichen Zentralwert gemäss LSE liegt. Dabei ist nicht (mehr) massgeblich, ob sich die versicherte Person nicht allenfalls mit einem derart bescheidenen Einkommen begnügt hätte (vgl. Erläuternder Bericht des BSV vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 49 f., abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69808.pdf, zuletzt besucht am 23. November 2022). 9.1.2.Ebenfalls neu regelt Art. 26 bis Abs. 3 IVV den Teilzeitabzug: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein (vgl. Art. 49 Abs. 1 bis IVV), so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 7.1.2). Den zugehörigen Erläuterungen des BSV ist dazu zu entnehmen, dass der leidensbedingte Abzug in der bisherigen Form nicht mehr angewendet werden soll. Dieser werde durch den neuen Abzug für Teilzeitarbeit und die konsequente Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkungen im Rahmen der Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1 bis IVV) abgelöst (vgl. Erläuternder Bericht des BSV, a.a.O., S. 14 f. und S. 53 f.). Gleichermassen sieht das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) vor, dass vom tabellarisch festgelegten Invalideneinkommen einzig ein Abzug für Teilzeitarbeit vorgenommen werden könne. Andere Faktoren würden wie folgt

  • 46 - berücksichtigt: Medizinisch bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen (z.B. vermehrter Pausenbedarf, Hebe- und Traglimiten usw.) würden bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person berücksichtigt (Art. 49 Abs. 1 bis IVV), während wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorgelegen hätten (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), bei der Parallelisierung des Valideneinkommens berücksichtigt würden (vgl. Rz. 3414 m.H.a. Rz. 3417 in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Kreisschreiben als Verwaltungsweisung an die Vollzugsorgane richtet und für die Gerichte nicht verbindlich ist. Rechtsprechungsgemäss berücksichtigen diese es bei ihrer Entscheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht kann also aus triftigen Gründen von Verwaltungsweisungen abweichen, wenn diese keine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 144 V 195 E.4.2, 141 V 365 E.2.4, 138 V 50 E.4.1, 133 V 346 E.5.4.2 m.w.H.). Dies trifft vorliegend, wie nachstehend dargelegt wird, zu. 9.2.Nach dem Wortlaut von Art. 28a Abs. 1 IVG, welcher in allen Amtssprachen einheitlich ist, delegierte der Gesetzgeber mitunter die Festlegung der zur Bemessung des Invaliditätsgrads anwendbaren Korrekturfaktoren ("facteurs de correction", "fattori di correzione") an den Bundesrat und sprach dabei im Plural von den massgeblichen Korrekturinstrumenten. Dabei entsprach es – wie bereits in vorstehender Erwägung 8.2.2.1 dargelegt – dem klaren Willen des Gesetzgebers, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelte Praxis auf Verordnungsstufe zu regeln (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der IV, BBl 2017 2535, S. 2668 und S. 2725). Die bisherige Rechtsprechung anerkennt bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf

  • 47 - statistische Lohndaten die Möglichkeit verschiedener Abzüge vom Tabellenlohn von bis zu 25 %, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtige Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur unter Inkaufnahme eines Minderverdienstes verwerten kann (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3 und E.9.2.2). Indem nach Auffassung des BSV bzw. gemäss KSIR einzig noch ein Tabellenlohnabzug für Teilzeitarbeit von 50 % oder weniger bestehen soll, wird die vom Bundesgericht als zentral erachtete Korrekturmöglichkeit entscheidend eingeschränkt, was eine drastische Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung darstellt. Die für die (fast vollständige) Ablösung der bisherigen leidensbedingten Abzüge ins Feld geführten Argumente vermögen denn auch nicht vollends zu überzeugen. 9.2.1.So ist die Parallelisierung – anders als der Tabellenlohnabzug, welcher das auf statistischen Lohndaten ermittelte Invalideneinkommen betrifft – ein Korrekturinstrument, das sich auf das Valideneinkommen bezieht und einen vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten unterdurchschnittlichen Verdienst auszugleichen bezweckt. Auch wenn der Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren bei der Parallelisierung und dem Tabellenlohnabzug Beachtung zu schenken ist, hat sich das Bundesgericht erst kürzlich zum Verhältnis dieser beiden Korrekturinstrumente geäussert. Dabei führte es zum gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis was folgt aus (BGE 146 V 16 E.6.2.1): "[D]ieser Grundsatz [ist] jedoch nicht abstrakt zu verstehen. Ein Leidensabzug (...) entfällt mit anderen Worten nicht schon deshalb, weil eine Parallelisierung geprüft, jedoch mangels Erheblichkeit der Einkommensdifferenz nicht durchgeführt wurde. Sind gemäss insoweit zutreffender Interpretation des BSV bei der Parallelisierung immer die personenbezogenen Faktoren zu untersuchen, die bereits im Gesundheitsfall vorlagen, so stehen beim leidensbedingten Abzug die gesundheitsbezogenen Faktoren im Vordergrund, die in der Regel erst im Krankheitsfall massgebend werden und die Höhe des hypothetisch noch erzielbaren Lohnes beeinflussen. Beide Aspekte erfordern eine getrennte Prüfung je bei der Frage, ob eine Parallelisierung oder ein Leidensabzug vorzunehmen ist."

  • 48 - Mithin ist zu berücksichtigen, dass sich gewisse lohnmindernde Faktoren erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens auswirken, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen in eine andere als ihre angestammte Tätigkeit wechseln muss. Während gerade in körperlich anstrengenden Berufen, wie im Bauhauptgewerbe oder der Landwirtschaft, beispielsweise mangelnde Sprachkenntnisse oder eine fehlende Berufsausbildung für gewöhnlich nicht unmittelbar lohnmindernd in Betracht fallen, können sich diese Faktoren nach Eintritt einer Gesundheitsschädigung, aufgrund welcher der versicherten Person nunmehr nur körperlich leichte Tätigkeiten vornehmlich im kaufmännischen Bereich oder Dienstleistungssektor zumutbar sind, in einem Minderverdienst niederschlagen (vgl. GÄCHTER/MEIER, Dichtung und Wahrheit im Umgang mit LSE-Tabellenlöhnen, in: Jusletter vom 4. Juli 2022, S. 18 f.). 9.2.2.Ferner wird – wie aufgezeigt – die fast vollständige Abschaffung des Tabellenlohnabzugs damit begründet, dass die leidensbedingten Einschränkungen, d.h. die medizinisch bedingte quantitative und qualitative Einschränkung bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit, neu konsequent bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu berücksichtigen sind (vgl. Erläuternder Bericht des BSV, a.a.O., S. 53 f. und KSIR Rz. 3414 m.H.a. Rz. 3417). Dafür wurde in der IVV der den RAD betreffende Art. 49 Abs. 1 bis eingefügt, welcher vorsieht, dass bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen ist. Mit der postulierten Verschiebung der Beurteilung und Würdigung abzugsrelevanter Merkmale hin zum RAD werden die Kompetenzabgrenzungen zwischen Rechtsanwendung und

  • 49 - Medizin indes in einer gemäss der Rechtsprechung verpönten Art und Weise vermengt. So ist es praxisgemäss nicht Sache des Arztes, sich zur Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu äussern und die Verfügbarkeit eines dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Aufgabe des Arztes ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person aus medizinisch- theoretischer Sicht arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E.5.4 und 8C_481/2016 vom 22. September 2016). Hiermit erfüllt die medizinische Fachperson ihre genuine Aufgabe (vgl. BGE 140 V 193 E.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E.3.2). Insofern geht es nicht an, dass eine Arztperson die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten abzugsrelevanten Merkmale im Sinne eines Rechtsanwenders würdigte, um gestützt darauf eine Anpassung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung vorzunehmen. Zudem erscheint es fraglich, ob sich der RAD mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den leidensbedingten Abzügen überhaupt vertieft auseinandersetzen würde (vgl. GÄCHTER/MEIER, a.a.O., S. 20 ff.). 9.2.3.Letztlich führte die ausschliessliche Zulassung eines Teilzeitabzugs denn auch zu einem dem Urteil des Bundesgerichts in BGE 148 V 174 widersprechenden Ungleichgewicht, da bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte der anerkanntermassen zumeist auf den höheren Löhnen von gesunden Personen basierende Medianwert der LSE nicht durch breitgefächerte Abzugsmöglichkeiten korrigiert werden könnte, womit dessen Verfassungsmässigkeit mangels der Möglichkeit, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, in Frage gestellt ist. So würden nämlich von Invalidität

  • 50 - betroffene Personen, welche aufgrund gewisser Merkmale mit einem Minderverdienst im Vergleich zu gesunden Personen rechnen müssen (z.B. aufgrund ausgeprägter qualitativer gesundheitlicher Einschränkungen auch hinsichtlich körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten, funktioneller Einarm- bzw. Einhändigkeit, Notwendigkeit besonderer Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber oder mit den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen nicht vollends vereinbare spezifische Arbeitsplatzanforderungen etc.), im Vergleich zu ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigten Personen, welche nur noch einer Teilzeitarbeit von 50 % oder weniger nachgehen können, mit Blick auf die Korrekturmöglichkeiten des gestützt auf statistische Werte ermittelten Invalideneinkommens ohne sachlichen Grund ungleich behandelt, obwohl sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichermassen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten können. Mithin kann das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung von anderen leidensbedingten Tabellenlohnabzügen als die Reduktion um 10 % für Teilzeitarbeit in Art. 26 bis IVV nicht als qualifiziertes Schweigen eingestuft werden. Vielmehr sind in der Übergangszeit bis zur Implementierung differenzierter bzw. auf den von Personen mit Gesundheitsschaden erzielten Einkommen basierenden spezifischen Tabellen, für welche der Ständerat erst kürzlich einen Fahrplan bis Ende 2023 festgelegt hat (vgl. Motion 22.3377: Invaliditsätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des Invaliditätsgrads, eingereicht von der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats, Beschluss des Ständerats vom 26. September 2022, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia- vista/geschaeft?AffairId=20223377, zuletzt besucht am 23. November 2022), beim auf Grundlage statistischer Werte ermittelten Invalideneinkommen neben dem Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit von 50 % oder weniger auch die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen.

  • 51 - 10.Im vorliegenden Fall fällt ein Teilzeitabzug aufgrund der noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit von vornherein ausser Betracht. Allerdings anerkannte das hiesige Gericht bereits im Urteil S 15 148 vom 14. Juni 2016 bei einem mit dem im SMAB- Gutachten vom 10. Juni 2022 ausgewiesenen, wenn auch etwas restriktiveren, aber doch vergleichbaren Belastbarkeitsprofil (vgl. IV- act. 211 S. 12 f. und IV-act. 311 S. 7), dass ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen wäre (vgl. dortige E.4b [IV-act. 211 S. 18]). Ausserdem ging der psychiatrische SMAB-Experte Dr. med. K._____ neben einer generalisierten Angststörung von Panikattacken aus, die sich ebenfalls nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken würden und somit nicht vorhersehbar seien (vgl. IV-act. 311 S. 36). Da insofern Umstände vorliegen, welche das Risiko krankheitsbedingter Absenzen konkret erhöhen, mithin mit nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren gesundheitlichen Absenzen zu rechnen ist, und diese nicht bereits in der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung mitberücksichtigt worden sind, rechtfertigte es sich auch, gestützt darauf einen Tabellenlohnabzug vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E.5.3.1 f., 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E.4.5 f. und 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E.4.5.2). Wie hoch der leidensbedingte Abzug vorliegend zu veranschlagen ist, kann indes offen bleiben, da auch bei einem Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Denn in Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von CHF 76'706.35 (vgl. vorstehende Erwägung 8.1) und einem ebenfalls auf das Jahr 2022 aufgerechneten, gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1, mit einem Leidensabzug von 25 % bemessenen Invalideneinkommen von CHF 50'353.50 (LSE 2020 [veröffentlicht am 23. August 2022 und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2022 {vgl. BGE 143 V 295 und Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3}], Tabelle TA 1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer,

  • 52 - Zeile "Total", umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Arbeitsfähigkeit von 100 %, Leidensabzug 25 %, aufindexiert auf das Jahr 2022 [vgl. hierzu IV-act. 321] = CHF 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1 x 1.01 x 1.01 x 0.75) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht. 11.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 12.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Im hier zu beurteilenden Fall rechtfertigt es sich, die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- festzusetzen. Infolge des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Allerdings hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Da die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. so schon Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 15 148 vom 14. Juni 2016 E.5b). Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 700.-- (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  • 53 - 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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GR_VG_003
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23.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026