VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 83 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInZanolari Hasse und Audétat Aktuarin ad hoc Zindel URTEIL vom 29. August 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., und B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin gegen D._____ AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen nach EOG (Covid-19-VO Erwerbsausfall)
3 - zu Unrecht vergütet worden seien. Gleichzeitig teilte die D._____ AHV- Ausgleichskasse der B._____ AG bzw. A._____ mit, dass ein Rückforde- rungsschreiben für die zu Unrecht erhaltene Entschädigung in Höhe von CHF 39'434.30 ergehen werde. 6.Gegen diese Verfügung erhoben die B._____ AG und A._____ am 16. Februar 2022 Einsprache und reichten am 30. März 2022, nach Sichtung der erhaltenen Unterlagen, eine Einspracheergänzung nach. 7.Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2022 wies die D._____ AHV- Ausgleichskasse die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 25. Januar 2022. 8.Am 29. August 2022 erhoben A._____ und die B._____ AG (nachfolgend: der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerde- führer) Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellten die folgenden Rechtsbegehren: 1.Der Einspracheentscheid vom 11. August 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Verpflichtung zur Rückerstattung des Betrages gemäss der Verfügung vom 25. Januar 2022 besteht. Dem- entsprechend sei auch die Verfügung vom 25. Januar 2022 aufzuhe- ben. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz. 9.Begründend fügten die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Verfü- gungen betreffend die Monate September bis November 2020 und Mai bis August 2021 würden in unzulässiger Weise in Wiedererwägung gezogen. Abgesehen davon sei auch in der Sache selbst von einem Fehlentscheid auszugehen. A._____ erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen zum Be- zug einer EO-Entschädigung im Zusammenhang mit den behördlich an-
4 - geordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. In- frage stehe nur, ob der vom Verordnungsgeber definierte Umsatzrückgang für die Monate, welche von der Rückforderung betroffen sind, vorliege. Ei- nerseits den Jahresumsatz auf 12 Monate herunterzubrechen, um den Umsatzrückgang während den Betriebsmonaten zu ermitteln, und ande- rerseits zu behaupten, dass der fehlende (durchschnittliche) Umsatz in den Sommermonaten während der Betriebsschliessung nicht auf Corona- Massnahmen zurückzuführen sei, sei unhaltbar und gehe gänzlich an der Sache vorbei. Damit werde A._____ schlechter gestellt als Betriebe, wel- che ganzjährig geöffnet sind und sein können, wodurch das Gleichbe- handlungsgebot verletzt werde. Breche nun der Winterumsatz infolge der Pandemie und der dadurch angeordneten behördlichen Massnahmen weg, werde die Betriebsführung gefährdet. Zur Betriebsführung gehöre A._____ mit dem vereinbarten Gehalt, dem bei der Verweigerung der EO- Entschädigung das Einkommen entzogen werde. 10.Mit Stellungnahme vom 13. September 2022 beantragte die D._____ AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abwei- sung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf den Einspra- cheentscheid vom 11. August 2022 auf die Einreichung einer Vernehmlas- sung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Ak- ten wird, soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Be-
5 - schwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversi- cherungssachen. 1.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich nach der in Art. 24 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) statuierten Ordnung, welches kantonale Versicherungsgericht für die Be- urteilung der Beschwerde betreffend die Erwerbsausfallsentschädigung aufgrund der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Er- werbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zuständig ist. Das heisst, dass gemäss dem seit 1. Januar 2003 – gleichzeitig mit dem ATSG – in Kraft getretenen Art. 24 Abs. 1 EOG über Beschwerden gegen Verfü- gungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen in Ab- weichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse entscheidet. Dies gilt nicht für Entscheide von Verbands- ausgleichskassen. Dafür ist nach Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die ver- sicherte Person oder beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwer- deerhebung Wohnsitz haben (BGE 147 V 423 E.1). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in C._____, wo auch der Sitz der Beschwerdeführerin liegt. Damit ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. 1.3.Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Ein- spracheentscheides einzureichen (Art. 60 ATSG). Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachver- haltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Die eingereichte Beschwerdeschrift ist weder bezüglich Frist noch Form zu be- anstanden. 1.4.1.Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Vorlie-
6 - gend wird die Beschwerde im Namen von A., einziger Verwaltungs- rat und Geschäftsführer der B. AG, und der B._____ AG gemeinsam geführt. Hierzu wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass Adressatin der mit Einsprache angefochtenen Verfügung die B._____ AG sei. Es gehe um die EO-Entschädigung, auf welche A._____ gestützt auf die Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall Anspruch habe. Die Leistungsabrech- nungen seien jeweils an A._____ persönlich gegangen, wobei die Auszah- lung auf das Konto der B._____ AG erfolgt sei und die Rückerstattung gemäss Verfügung vom 25. Januar 2022 ausschliesslich von ihr verlangt werde. Die Einsprache sei sowohl im Namen der B._____ AG als auch des betroffenen Arbeitnehmers A._____ erhoben worden. Korrekter Ver- fügungsadressat wäre A._____ gewesen. Der Einspracheentscheid sei für die Arbeitgeberin und den Arbeitnehmer erlassen worden. Verfahrenspar- teien seien die Adressatin der Verfügung vom 25. Januar 2022 und auch des Einspracheentscheids, zumal die Einsprache abgewiesen worden sei, sowie A., da er aus der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Rechte ableite und einen direkten Forderungsanspruch habe (Art. 34 ATSG). Die Beschwerde werde somit im Namen der B. AG und von A._____ erhoben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist kein Anhaltspunkt ersicht- lich, dass der Verordnungsgeber für den Corona-Erwerbsersatz etwas an- deres als das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Ein- kommen berücksichtigen wollte. Dementsprechend bezweckt der Corona- Erwerbsersatz gemäss Art. 2 Abs. 3 bis und 3 ter Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall nicht, den Umsatz- oder Gewinnrückgang eines Betriebes abzufedern, sondern den bei den versicherten Personen eingetretenen Er- werbs- resp. Lohnausfall (weitgehend) auszugleichen (BGE 148 V 265 E. 5.3.4.3). Die Arbeitgeberin wird in der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall nicht als anspruchsberechtigte Person genannt (vgl. BGE 148 V 265 E.1.2.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022
7 - E.1.3.1). Der Corona-Erwerbsersatz ist laut Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall durch die Leistungsberechtigten (Abs. 1) oder, bei Lohn- fortzahlung des Arbeitgebers, durch diesen geltend zu machen (Abs. 2). Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt (Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Indessen kommen Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitge- ber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt (Art. 19 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall; Rz. 1006 Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE] des Bun- desamts für Sozialversicherungen BSV, Stand: 19. Januar 2022 bzw. glei- chermassen Stand 17. Februar 2022). 1.4.2.Strittig ist eine Rückforderung von Erwerbsersatzentschädigung im Zu- sammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Verfügung richtet sich gegen die juristische Person der B._____ AG (Beschwerdeführerin), die die Leistung für A._____ und damit eine versi- cherte Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung (Beschwerdeführer) gel- tend gemacht hat. Wie bei jedem staatlichen Akt, der in eine Rechtsposi- tion eingreift, muss auch hinsichtlich dieser Rückerstattungsverfügung Rechtsschutz bestehen: Bei Rechtsstreitigkeiten hat jede Person von Ver- fassungs wegen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E.3.4). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Rückforderungsverfügung for- mell beschwert und jedenfalls befugt, rückforderungsspezifische Rügen zu erheben, d.h. solche, die sie als Empfängerin der strittigen Leistungen be- treffen. Die vorliegende Ausgangslage erfordert nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch ein Beschwerderecht in der Sache selbst. Die auf Anmeldung durch den Arbeitgeber an diesen erfolgte Auszahlung ent- sprach zum Zeitpunkt der Leistung einer verbreiteten Praxis. Entsprechen- des ergibt sich auch aus dem Vorbehalt in BGE 148 V 265 E.1.4.3, wonach
8 - der Arbeitgeber (vom Regelfall abweichend) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anmeldung und Beschwerde haben kann, wenn er bei- spielsweise in einem besonderen Näheverhältnis zum Arbeitnehmer in ar- beitgeberähnlicher Stellung steht oder das Anmelde- und Beschwerde- recht des Arbeitgebers sich aufgrund einer Verpflichtung zur Lohnnach- zahlung aufdrängt. Von einer derartigen Ausnahme ist in Entschädigungs- fällen, die vor Mitteilung des BSV an die Ausgleichskassen vom 21. Januar 2022 über den Arbeitgeber abgewickelt worden sind, generell auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E.3.4 f.). Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Tatsache, dass er der Anspruchsberechtigte einer Erwerbsausfallsentschädigung ist. Von Seiten der Beschwerdegegnerin wird nichts vorgebracht, was gegen die Bejahung der Legitimation beider Beschwerdeführer spricht und es sind keine entsprechenden Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beschwerdele- gitimation der Beschwerdeführer ergibt sich aus deren Stellung als Adres- sat bzw. Adressatin der Verfügung vom 25. Januar 2022 sowie des Ein- spracheentscheids vom 11. August 2022 und aus deren Berührtsein und Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). 1.5.Auf die Beschwerde ist somit entsprechend den vorstehenden Ausführun- gen - mit Vorbehalt von nachfolgender Erwägung 2 - einzutreten. 2.Die Beschwerdeführer beantragen, der Einspracheentscheid vom 11. Au- gust 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Verpflich- tung zur Rückerstattung des Betrages gemäss der Verfügung vom 25. Ja- nuar 2022 bestehe. Dementsprechend sei auch die Verfügung vom 25. Januar 2022 aufzuheben. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2022, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers abgewiesen hat und die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Entschädigung bestätigt hat, stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Unzulässig ist indes der Antrag der Beschwerdeführer, auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
9 -
11 - venzentschädigung (AVIG; SR 837.0) eingeführt, welche durch die Mass- nahmen massgeblich eingeschränkt sind (Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall, Stand: 8. Oktober 2020). Diese Bestimmung ist in sämtlichen nachfolgenden und rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft- tretenden Versionen enthalten, wobei der Prozentsatz in Abs. 3 ter , welcher die Massgeblichkeit der Einschränkung definiert, jeweils ändert (vgl. nach- folgende Erwägungen). 4.4.Anwendbar sind somit die einschlägigen Normen, soweit deren zeitlicher Anwendungsbereich (zum Teil rückwirkend) in den Zeitraum vom 17. Sep- tember 2020 (Gesuch um Entschädigung des Erwerbsausfalls ab diesem Datum) bis zum 11. August 2022 (Einspracheentscheid) fällt. 5.Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmun- gen des ATSG auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung an- wendbar, soweit die Verordnung keine ausdrücklichen Abweichungen vom ATSG vorsehen. In Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG sieht die Ver- ordnung – wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt – vor, dass die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt wird (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Dies wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Strittig ist vorliegend ledig- lich, ob Entscheide im formlosen Verfahren voraussetzungslos in Wieder- erwägung gezogen werden können. 5.1.Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Versicherungs- träger, der einen formlosen Entscheid erlassen hat, diesen nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen voraussetzungslos abändern könne. Sobald diese Frist verstrichen sei, müsse sich der Versicherungsträger auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund nach Art. 53 ATSG berufen kön- nen. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind kor- rekt (vgl. KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts – ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf
12 - 2020, Art. 51 Rz. 31). Entsprechend hält KIESER fest, dass es dem Versi- cherungsträger nach Eintritt der Rechtskraft benommen ist, vorausset- zungslos auf den formlosen Entscheid zurückzukommen, und er muss sich dafür auf einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG berufen können (KIESER, a.a.O., Art. 51 Rz. 29; vgl. auch BGE 148 V 427 E.4.1). Die im formlosen Verfahren erlassenen Leistungsabrechnungen datieren vom
13 - den Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen. Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Er- lasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand, dieser schliesst auch die damalige Rechtspraxis ein (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 59). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit ermessensgeprägte Teile der An- spruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einsch- liesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszu- sprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind (BGE 141 V 405 E. 5.2). 6.1.Die Unrichtigkeit ergibt sich vorliegend aus der Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass der Erwerbsausfall in den Sommermonaten nicht auf die Coronamassnahmen, sondern vielmehr auf die saisonale Betriebsschlies- sung zurückzuführen ist. Entsprechend liegt eine Unrichtigkeit vor, weil die Ausrichtung einer Erwerbsausfallsentschädigung sowohl dem Wortlaut der gesetzlichen Grundlage (Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund- lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102] und Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall) entgegen steht und auch von den vom BSV zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln und Kreisschreiben nicht erfasst wird. 6.2.Des Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Rechtspre- chung so verstanden, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der kon- kreten Frage zu einem anderen, in bestimmter Weise abweichenden Er- gebnis geführt hätte. Die Erheblichkeit kann sich insbesondere aus der Höhe des konkreten Entschädigungsbetrages oder der grossen Anzahl analoger Fälle ergeben (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 65 ff.). 6.3.Von einer derartigen Erheblichkeit kann vorliegend sowohl hinsichtlich des konkreten Entschädigungsbetrages als auch aufgrund der grossen Anzahl
14 - analoger Fälle ausgegangen werden. Es handelt sich immerhin um eine Rückforderung in Höhe von fast CHF 40'000.--. Während der Corona-Pan- demie mussten die Ausgleichskassen unzählige Erwerbsausfallsentschä- digungsgesuche in möglichst einfachen Verfahren behandeln, wozu – wie im Übrigen auch aus dem Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin hervorgeht – temporäre Mitarbeitende ein- gestellt wurden. Hinzu kommen die ständig wechselnden gesetzlichen Grundlagen, Weisungen und für die Entschädigung kausalen Massnah- men. Vor diesem Hintergrund würde es geradezu überspitzt formalistisch und unverhältnismässig erscheinen, hätten die Ausgleichskassen nicht die Möglichkeit, nachträglich festgestellte Fehler mittels Wiedererwägung er- neut zu behandeln und zu korrigieren. 6.4.Diesbezüglich ist anzumerken, dass diese Möglichkeit sowohl auf dem An- meldeformular als auch auf den jeweiligen Leistungsabrechnungen explizit erwähnt wird. Die Ausgleichskassen behalten sich vor, nachträgliche Prü- fungen und Stichproben vorzunehmen sowie Zusatzdokumente einzufor- dern. Zu Unrecht bezahlte Entschädigungen sind zurückzuerstatten (vgl. bspw. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 4 und 8 S. 5 bzw. Bg-act. 11, 12, 17, 22, 25, 28). Folglich ist die Wiedererwägung vorliegend zu Recht erfolgt. 7.Art. 15 des Covid-19-Gesetzes wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 des Covid- 19-Gesetzes rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals angepasst. Nach jener Bestimmung kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vor- sehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusam- menhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen.
15 - 7.1.Entsprechend enthält die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (sämtliche Versionen zwischen dem 8. Oktober 2020 bis zum 1. April 2022) folgende Bestimmung: Art. 2 Anspruchsberechtigte (Abs. 3 bis und 3 ter ) 3bis Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn- gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 3ter Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbs- dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 auf- genommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min- destens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Der Prozentsatz ab welchem die Erwerbstätigkeit als massgeblich einge- schränkt gilt, ändert je nach Version der Verordnung. So musste vom 17. September 2020 bis zum 18. Dezember 2020 eine Umsatzeinbusse von 55% nachgewiesen werden, während vom 19. Dezember 2020 bis zum
16 - sich auch aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin. Gemäss KS CE gelten als solche, Personen, die ein Einkommen als Ar- beitnehmende erzielen, und einen massgeblichen Einfluss auf die Ent- scheidfindung des Betriebs haben. Dies in ihrer Eigenschaft als Gesell- schafter oder Mitglied eines obersten Entscheidgremiums oder als am Be- trieb finanziell Beteiligte (Ziff. 1025.2 11/20 KS CE Stand: 19. Januar 2022 und gleichermassen 17. Februar 2022). Folglich ist der Beschwerdeführer nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsbe- rechtigt, sofern er die genannten Voraussetzungen erfüllt. Als erstes wird vorausgesetzt, dass Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind. Dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzung erfüllt, ist vorlie- gend unbestritten. 7.3.Nach dem Gesagten haben also Personen in arbeitgeberähnlicher Stel- lung, was der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ist, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Nach obgenannter Bestimmung weiter vorausge- setzt wird, dass (a.) die Erwerbstätigkeit der Betroffenen aufgrund behörd- lich angeordneter Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, (b.) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden, und (c.) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt haben; diese Vor- aussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf- genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer (Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E.5.1). 7.4.Wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, sei die Beschwerdeführerin durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stark betroffen gewesen. Als reiner Wintersaisonbe- trieb habe sie – im Unterschied zu Mitbewerbern – die im Winter wegge-
17 - brochenen Umsätze im Sommer nicht wettmachen können. Sie habe für den Winter 2020/2021 zahlreiche Annullationen hinnehmen müssen, da die Restaurants mit Ausnahme der Hotelrestaurants für die eigenen Gäste geschlossen gewesen seien und sie neben Frühstück keine Mahlzeiten anbieten könne. Viele Gäste hätten sich deshalb für ein anderes Hotel ent- schieden oder seien dem Ort ganz ferngeblieben. 7.5.Aus den Weisungen des Bundesrates (vgl. https://www.bag.ad- min.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/ak- tuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html#-
18 - •22.12.2020: Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Offenblei- ben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen sowie Restau- rants für Hotelgäste. Takeaway-Angebote und Lieferdienste blei- ben weiterhin erlaubt. •19.04.2021: Bestuhlte Aussenbereiche von Restaurants, Bars und Takeaway-Betrieben sind wieder offen. •31.05.2021: Innenbereiche von Restaurants und Bars sind wieder offen. Hinzu kommt, dass im Kanton Graubünden die Lage in den Spitälern stark überwacht wurde und bei einer zu hohen Belastung die Skigebiete ge- schlossen worden wären. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Umsatzeinbussen der Beschwerdeführerin während den Be- triebsmonaten auf die Restaurantschliessungen, die Einreisebeschrän- kungen und die generell unsichere Lage bezüglich Skigebiete aber auch allgemein zurückzuführen ist. Dies scheint zwischen den Parteien auch nicht strittig zu sein. 7.6.Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 bis und 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ergibt sich, dass das Erfordernis des Erwerbs- resp. Lohnausfalls (Art. 2 Abs. 3 bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) nicht bereits mit der bei der Arbeitgeberin eingetretenen Umsatzeinbusse erfüllt ist. Bei einer versicherten Person in arbeitgeberähnlicher Stellung ist vielmehr entschei- dend, ob sie selbst einen Lohnausfall erlitten hat. Mit anderen Worten aus- gedrückt: Ihr Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ist subsidiär zur Lohn- fortzahlung durch die Arbeitgeberin (BGE 148 V 265 E.5.3.5). Zur Voraus- setzung des Erwerbs- bzw. Lohnausfalls macht der Beschwerdeführer gel- tend, dass er seit dem 1. Mai 2021 keinen Lohn mehr bezogen habe und auf die EO-Entschädigung angewiesen sei (Bg-act. 31), weshalb diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt sei. Der Beschwerdeschrift ist zu entneh- men, es stehe fest, dass A._____ keinen Lohn mehr bezogen habe (Rz. 11), wobei eine zeitliche Angabe fehlt. Der Beschwerdeführer bringt keine
19 - Beweise vor, welche den geltend gemachten Lohnausfall belegen würden. Vielmehr sind auch die diesbezüglichen Ausführungen teilweise wider- sprüchlich: Der Einsprache vom 16. Februar 2022 (Bg-act.42) ist zu ent- nehmen, der "gesamte Unterhalt und die Reparaturen wurden und werden während des Sommers von A._____, der seinen Jahreslohn von CHF 84'000.- aufgeteilt auf 12 Monate ausbezahlt erhält, ausgeführt" (Rz. 11). Jedenfalls für das Jahr 2020 erfuhr der Beschwerdeführer unbestrittener- massen keinen Lohnausfall; für das Jahr 2021 ab Mai ist ein Lohnausfall des Beschwerdeführers nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit entfällt die Anspruchsvor- aussetzung von Art. 2 Abs. 3 bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. 7.7.Weiter wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person, vorliegend der Be- schwerdeführer, im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.-- erzielt hat. Der von der Beschwerdegegnerin erstellten sowie dem Gericht vorliegenden Jahresabrechnung 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen von CHF 84'000.-- generiert hat (Bg-act. 6), womit er in dem Bereich liegt, der einen Anspruch auf Entschädigung erzeugt. Die Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezüglich im Jahr 2019 generiertem Jahreseinkommen ist vorliegend zweifelsohne erfüllt. 8.Auf die Kausalität zwischen den von den Behörden angeordneten Mass- nahmen und den daraus entstandenen Einschränkungen in der Erwerbs- tätigkeit (gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall) ist im Folgenden näher einzugehen. 8.1.Die Entschädigung beträgt grundsätzlich 80% des durchschnittlichen Er- werbseinkommens, welches die jeweilige anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt hat. Für die Berechnung des Taggeldes wird das monatliche AHV-pflichtige Einkom- men - gemäss den geltenden Berechnungsvorschriften im Bereich der
20 - EO/MSE - durch 30 geteilt. Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbst- ständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung be- trägt die Entschädigung 80 Prozent des Lohnausfalls im entsprechenden Monat (Ziff. 1058 03/21 KS CE Stand: 19. März 2021). 8.2.Anspruchsberechtigte, die im Monat Dezember 2020 einen Umsatzrück- gang von mindestens 40% aber weniger als 55% vorweisen, haben ab 19. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage. Für den Umsatzrückgang wird der ganze Monat berücksichtigt. Personen mit einem Umsatzrückgang im Dezember 2020 von mindestens 55%, ha- ben für den ganzen Kalendermonat Anspruch auf die Entschädigung (Ziff. 1041.8 12/20 KS CE Stand: 19. Januar 2022). Für den Anspruch auf die Entschädigung von Januar bis März 2021 ist ein Umsatzrückgang von mindestens 40% entscheidend. Wenn alle Anspruchsvoraussetzungen er- füllt sind, besteht der Anspruch jeweils für einen vollen Kalendermonat (Ziff. 1041.8a 03/21 KS CE Stand: 19. Januar 2022). Für Ansprüche ab April 2021 ist ein Umsatzrückgang von mindestens 30% massgebend. Sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so besteht der An- spruch jeweils für einen ganzen Kalendermonat (Ziff. 1041.9 03/21 KS CE Stand: 19. Januar 2022). Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich einge- schränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro- zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt (Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 8.3.Gemäss den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zeigt sich im Fall der Beschwerdeführerin folgendes Bild: Umsatz in CHF202020192018201720162015 pro Jahr478'897.25818'672.15863'307.68865'964.66819'617.51734'555.42 pro Monat39'908.1068'222.6871'942.3172'163.7268'301.4661'212.95 Daraus ergibt sich folgende Umsatzeinbusse im Jahr 2020:
21 - Umsatz in CHFDurchschnitt (2015-2019)Im Jahr 2020Differenz (Umsatzeinbusse) pro Jahr820'423.48478'897.25341'526.23 pro Monat68'368.6239'908.1028'460.52 Geht man vom durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2015-2019, also CHF 820'423.48, aus ist dieser im Vergleich zum Jahr 2020 in wel- chem ein Umsatz von CHF 478'897.25 erzielt wurde, um CHF 341'526.23 zurückgegangen, was einer Reduktion um 41.63% entspricht. Für das Jahr 2021 liegen dem Gericht keine Zahlen vor. 8.4.Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 bis und 3 ter Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall ergibt sich jedoch, dass die monatlichen Umsatzeinbussen massgebend sind. Aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich fol- gende monatliche Umsätze: Monatsumsatz in CHFDurchschnitt2020Differenz (Umsatz)in Prozent Januar68'368.62164'118.52-95'749.9 Februar68'368.62202'470.05-134'101.43 März68'368.6263'065.145'303.487.76 April68'368.62068'368.62100 Mai68'368.62068'368.62100 Juni68'368.62068'368.62100 Juli68'368.62068'368.62100 August68'368.62068'368.62100 September68'368.62068'368.62100 Oktober68'368.62068'368.62100 November68'368.62068'368.62100 Dezember68'368.6249'243.5319'125.0927.97 Kontrolle 820'423.44478'897.24-341'526.20 8.5.Wie dies auch aus den Leistungsabrechnungen der Beschwerdegegnerin ersichtlich ist, erhält man bei dieser Berechnungsweise in den (für das vor- liegende Verfahren relevanten) Monaten September, Oktober und Novem- ber 2020 jeweils eine Umsatzreduktion von 100%, was – betrachtet man nur die Umsatzeinbusse - klarerweise zur Erwerbsausfallsentschädigung berechtigt. Nun bringt die Beschwerdegegnerin aber vor, dass dieser feh- lende Umsatz nicht auf die vom Bund angeordneten Massnahmen zur
22 - Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen ist, sondern vielmehr dar- auf, dass das Hotel während den Sommermonaten jeweils geschlossen wird. Infolge dessen hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Januar 2022 die Rückerstattung des geleisteten Erwerbsersatzes für diese Monate verlangt. Dasselbe gilt für die Zeit zwischen dem 1. Mai 2021 und dem 31. August 2021, wobei dem Gericht für diese Zeit keine entspre- chenden Daten vorliegen. 8.6.Es ist also festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 im Ver- gleich zum Durchschnitt der Jahre 2015-2019 eine Umsatzeinbusse von 41.63% erlitten hat; für das Jahr 2021 liegen keine Umsatzzahlen vor. Nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt, da die Beschwerdeführerin in den Monaten, in welchen der Betrieb geöffnet war, aufgrund des erzielten Monatsumsatzes nicht anspruchsberechtigt war und es in den anderen Monaten an den Ein- schränkungen fehlte, welche auf die behördlichen Massnahmen zurück- zuführen waren, was ebenfalls eine Anspruchsberechtigung ausschliesst. Damit steht der Beschwerdeführer vor dem Ergebnis, dass er trotz starker Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 von durchschnitt- lich leicht über 40%, was grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung spätestens ab 19. Dezember 2020 zur Folge hätte, aufgrund der, wie sich zeigen wird, nicht zu beanstandenden Berechnungsweise keine Entschä- digung für den erlittenen Erwerbsausfall geltend machen kann. 9.Mittels Auslegung ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Recht korrekt angewendet hat und es der Absicht des Gesetz- bzw. Verord- nungsgebers entspricht, dass Saisonbetriebe u.U. trotz erheblichen Um- satzeinbussen nicht auf die Erwerbsersatzentschädigung zurückgreifen können. 9.1.Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Be- stimmung (grammatikalisches Element). Ist dieser klar, d.h. eindeutig und
23 - unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein trif- tiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn, der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Ausle- gung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (BGE 145 V 289 E.4.1, 144 V 327 E.3, 142 V 402 E.4.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzes- normen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 147 V 297 E.6.1, 146 V 224 E.4.5.1). 9.2.Auf Gesetzesebene bestimmt das Covid-19-Gesetz (im entsprechenden Artikel mit Ausnahme der massgebenden prozentualen Umsatzeinbussen gleichlautend in sämtlichen Fassungen zwischen dem 26. September 2020 [der hier einschlägige Art. 15 trat gemäss Art. 21 Abs. 3 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft] und dem 1. Juli 2022 [in Kraft bis 31. Dezember 2022]) Folgendes: Art. 15 Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls 1 Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 (Anm. des Gerichts: resp. 40; resp. 30) Prozent im Vergleich zum durchschnittli- chen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Auf Gesetzesebene wird folglich nichts über die Berechnung ausgeführt, wonach der Umsatz der einzelnen Monate und nicht derjenige des ganzen Jahres zu berücksichtigen ist. Dies wird erst in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall konkretisiert: Art. 2 Anspruchsberechtigte (Abs. 3 ter )
24 - 3ter Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 (Anm. des Gerichts: resp. 40; resp. 30) Pro- zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015– 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachwei- sen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Ver- gleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich demnach die von der Beschwerdegegnerin angewendete Berechnungsweise. 9.3.1.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat sich im Urteil EO/21/526 vom 17. November 2021 mit einer vergleichbaren Konstellation befasst. Im konkreten Fall verneinte die Versicherung den Anspruch auf eine Co- rona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2020 mit der Begründung, die Versicherte habe infolge der saisonalen Schliessung des Betriebs einen Erwerbsausfall erlitten, d.h. die Schlies- sung sei nicht aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfolgt. Für die Monate September und Dezember 2020 sowie Februar 2021, in welchen normalerweise viel Umsatz generiert wird, verneinte die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung mit der Be- gründung, die Umsatzeinbusse betrage weniger als 55% resp. 40% ver- glichen mit dem durchschnittlichen Monatsumsatz. Die entsprechende Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern gestützt, wel- ches in E.3.3 ausführte: "Die Einwände der Beschwerdeführerin sind zwar verständlich, vermögen aber angesichts der klaren Regelung nichts zu än- dern. Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist das Kompensieren von Erwerbsausfällen, welche auf die behördlich angeord- neten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie zurückzu- führen sind. Dass die Erwerbsausfälle in den Monaten Oktober und No- vember 2020 nicht aufgrund von besagten Massnahmen entstanden sind, ist - wie bereits ausgeführt (...) - aufgrund der Akten erwiesen. Nicht weiter helfen der Beschwerdeführerin die Vorbringen betreffend die Berechnung des durchschnittlichen Umsatzes (...). Die von der Beschwerdegegnerin
25 - vorgenommene Berechnung des durchschnittlichen Umsatzes (...) ent- spricht den verordnungs-rechtlichen Vorgaben sowie den Ausführungsbe- stimmungen im KS CE (...) und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die durch die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffene Regelung lässt die zusätzliche Berücksichtigung eines saisonal geführten Betriebs, wie es die Beschwerdeführerin verlangt (...), nicht zu." 9.3.2.Zum selben Ergebnis gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im späteren Urteil EO/22/21 vom 31. März 2022, in welchem der Anspruch auf Erwerbsausfallsentschädigung verneint wurde, da ein Unternehmen im Monat vor einer grossen Veranstaltung mangels Einnahmen keinen Umsatz generierte und in den Monaten der Veranstaltung nicht auf die vorgeschriebene Umsatzeinbusse von 40% kam. 9.4.Gestützt auf den klaren Wortlaut der Verordnung sowie in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist vorlie- gendenfalls die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin nicht zu be- anstanden. 10.Zu prüfen ist weiter, ob die Regelung des Corona-Erwerbsersatzes von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall im Hinblick auf den vorliegenden Fall eines Hotelbetreibers in arbeitgeberähnlicher Stellung gegen die Verfassung, insbesondere die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und die Wirtschafts- freiheit verstösst (vgl. BGE 147 V 423 E.5 ff., in welchem das Bundesge- richt sich mit dem Fall einer selbständig erwerbenden Ärztin befasst hat, bei welcher der Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und 3 bis Covid-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall verneint wurde). 10.1.Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche
26 - Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 140 I 77 E. 5.1; BGE 139 I 242 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E.5.3.1). Vorliegend ergibt sich aus der Verordnung klar, dass die Erwerbsausfallsentschädigung dem Kompen- sieren von Erwerbseinschränkungen durch behördlich angeordnete Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus dienen soll und nicht die Aus- gleichung saisonaler Schwankungen bezweckt. Folglich ist die Bestim- mung in Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall weder will- kürlich noch verletzt sie das Rechtsgleichheitsgebot. Vielmehr liegt es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Anspruchsberechtigung von Saison-Betrieben nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie von Be- trieben, die das ganze Jahr über geöffnet sind und Umsatz generieren. 10.2.Die Wirtschaftsfreiheit, welche grundsätzlich keinen Anspruch auf staatli- che Leistungen vermittelt (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1 mit Hinweisen), ist durch Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die sys- tembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit (BGE 142 I 162 E. 3.2.1 insb. mit Hinweis auf BGE 138 I 378 E. 6.1). 10.3.Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. Danach
27 - sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkur- renten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 142 I 162 E. 3.7.2; BGE 141 V 557 E. 7.2). Der angesprochene Grundsatz gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus (BGE 142 I 162 E. 3.7.2). Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch mo- tiviert sind (BGE 143 I 403 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_60/2018 vom
28 - satzeinbusse von 55% und ab dem 19. Dezember 2020 von 40% voraus. Diese Werte werden vorliegend nicht erfüllt. Zudem liegt der Umsatz von CHF 49'243.53 gar CHF 9'335.43 über dem durchschnittlichen Jahresum- satz 2020 von CHF 39'908.10 (Bg-act. 47) und wird im Übrigen in Bg-act. 4 noch höher, nämlich mit CHF 53'106.59 angegeben. Abgesehen von der nicht überprüfbaren Angabe eines Umsatzes von CHF 70'031.40 im An- meldeformular (Bg-act. 8), fehlt es für den Januar 2021 an entsprechen- den Unterlagen. Es kann aber festgehalten werden, dass der behauptete Umsatz von CHF 70'031.40 über dem massgebenden monatlichen Um- satz der Jahre 2015-2019 von CHF 68'368.62 liegt und folglich ein An- spruch ohnehin zu verneinen wäre. Eine wiedererwägungsweise Zuspre- chung einer Erwerbsausfallsentschädigung kommt allein aus diesen Grün- den nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in den genannten Monaten gemäss eigenen Aussagen seinen Lohn von CHF 7'000.- bezogen hat und damit auch keine Lohneinbusse zu gewärti- gen hatte. 12.Abschliessend ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 11. Au- gust 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde dagegen abzuwei- sen ist. Somit ist mit Verfügung vom 25. Januar 2022 zu Recht festgestellt worden, dass die Erwerbsersatzentschädigungen für die Periode 17. Sep- tember 2020 bis 31. August 2021 zu Unrecht ausgerichtet wurden und diese Entschädigungen in der Höhe von CHF 39'434.30 zurückzuerstatten sind. 13.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kos- tenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da weder das EOG noch die einschlägige Co- vid-19-Gesetzgebung eine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder
29 - Leichtsinn vorliegend verneint werden können, sind den Beschwerdefüh- rern keine Kosten aufzuerlegen. 13.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]