VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 75 und S 22 88 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 23. November 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Gabathuler, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin und Ausgleichskasse B., Beigeladene betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
5 - 10.Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2022 ordnete die Instruk- tionsrichterin die Verfahrensvereinigung an. 11.Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. Oktober 2022 bei unveränder- tem Rechtsbegehren. 12.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 auf die Einreichung einer umfangreichen Duplik. Auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen sowie die weite- ren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2022 und vom 22. Juli 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] August 2 und Bf-act. Septem- ber 2, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 124 und IV-act. separate Beilage). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zu- ständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als for- melle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar betroffen, und sie hat ein
6 - schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist so- mit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage des Taggeldanspruchs der Beschwer- deführerin während der Vorbereitung auf und während der eigentlichen erstmaligen beruflichen Ausbildung ab dem 1. April 2022 bis zum 31. Juli
2.2.Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verfügung vom 13. Dezember 2021 beruft, in der ihr ein Taggeld von CHF 122.10 vom 8. November 2021 bis zum 1. Mai 2022 zugesprochen wurde (IV-act. 83 und Bf-act. 12), ist ihr – wie sie beschwerdeweise selbst anmerkt – ausweislich der Akten ent- gegenzuhalten, dass diese mit Verfügung vom 22. Februar 2022 für den Zeitraum ab 1. Februar 2022 aufgehoben bzw. ersetzt worden ist (IV- act. 93 und Bf-act. 13). Darin wurde ihr vom 1. Februar 2022 bis zum 28. Februar 2022 ein Taggeld von CHF 122.10 gewährt, das mit Verfü- gung vom 9. März 2022 bis zum 31. März 2022 verlängert wurde (IV- act. 99 und Bf-act. 14). Wenn sie mit der Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2021 nicht einverstanden gewesen wäre, hätte es ihr offen- gestanden, die Verfügung vom 22. Februar 2022 anzufechten. Dies ist in- des nicht erfolgt, weshalb diese mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Somit ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin aus der Verfügung vom 13. Dezember 2021 in Bezug auf den hier streitigen Taggeldanspruch ab dem 1. April 2022 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 3.1.Mit Blick auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Ja- nuar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und
8 - bereitung für eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG ge- wechselt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV sei die gezielte Vorbereitung Teil der EbA (vgl. Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung [KSBEM] Rz. 1205). Nach den übergangs- rechtlichen Bestimmungen zum IV-Taggeld bei EbA bestehe für Massnah- men, die ab dem 1. Januar 2022 begonnen würden, eine Besitzstandsga- rantie auf dem bisherigen "kleinen Taggeld". Voraussetzung hierfür sei, dass die Eingliederungsmassnahme mehrere Leistungen umfasse, die aufeinander folgten, und die der Leistung zugrundeliegende rechtliche Grundlage dieselbe sei (vgl. hierzu Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] Rz. 2301). Im vorliegenden Fall habe nach dem 1. Januar 2022 ein Wechsel von einer Integrationsmassnahme nach Art. 14a IVG zu einer EbA nach Art. 16 IVG stattgefunden. Konkret be- deute dies, dass bei einem Wechsel in eine Massnahme mit neuem Ge- setzesartikel das neue Recht zur Anwendung komme. Die Beschwerde- führerin habe somit ab April 2022 Anspruch auf ein Taggeld nach dem neuen Recht. Die Aussage der IV-Stelle erweise sich demnach als korrekt. Die Rz. 2303 des KSTI, auf die sich die Ausgleichskasse stütze, würde nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es sich um eine Weiterführung einer EbA handeln würde. Dies scheine hier aber nicht der Fall zu sein, da die Beschwerdeführerin ihre EbA erst im Sommer beginne und ihr bis im März 2022 Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG zugesprochen worden seien. Diese Rechtsauffassung, die dem Ende März 2022 nachweislich erfolgten Wechsel der Beschwerdeführerin in eine Massnahme beruflicher Art mit neuer gesetzlicher Grundlage (vgl. zur erstmaligen beruflichen Ausbildung bzw. deren Vorbereitung: Mitteilungen vom 20. April 2022 [IV-act. 114] und vom 23. Mai 2022 [IV-act. 121]; vgl. zur Integrationsmassnahme ab dem 8. November 2021: Verlaufsprotokoll vom 8. Februar 2022 und glei-
9 - chentags gestellter Antrag [IV-act. 88 S. 2 und IV-act. 89 S. 1], Verlaufs- protokoll vom 4. März 2022 mit dem entsprechenden Antrag [IV-act. 94 f.], Mitteilungen vom 8. Februar 2022 [IV-act. 91] und vom 4. März 2022 [IV- act. 96] sowie Verfügungen vom 22. Februar 2022 [IV-act. 93] und vom
10 - der Bundesrat setzt die Höhe fest (Art. 24 ter Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 22 Abs. 3 IVV hat die versicherte Person, sofern die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 IVV erfüllt sind, auch während der Vorbereitung auf die erst- malige berufliche Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld hätte; dieses Taggeld bemisst sich nach Art. 22 Abs. 1 IVV. Danach entspricht – wenn kein Lehrvertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) vorliegt – die Höhe des Taggeldes monatlich aufgerun- det im ersten Jahr einem Viertel der minimalen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. a IVV) und ab dem zweiten Jahr einem Drittel der minimalen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b IVV). 4.1.Vorliegend geht aus dem aktenkundigen Lehrvertrag vom 11. April 2022 mit dem Zusatz vom 23. Mai 2022 hervor, dass der Beschwerdeführerin im 1. Bildungsjahr ein Bruttolohn von CHF 770.--, im 2. Bildungsjahr ein solcher von CHF 980.-- und im 3. Bildungsjahr ein solcher von CHF 1'480.-
zusteht (vgl. IV-act. 110 und IV-act. 130). Dass dieser Lohn für eine Aus- bildung zur Kauffrau EFZ B-Profil im geschützten Rahmen von K._____ nicht dem kantonalen branchenüblichen Durchschnitt entsprechen würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Lohnangaben auf www.berufsberatung.ch, Aus- und Wei- terbildung/ Lehre und Lehrstellen/ Lohn in der Lehre/ Lohnempfehlungen der Berufsverbände [https://www.berufsberatung.ch/ web_file/get?id = 4270], mit Lehrlingslohn für Kaufmann/-frau EFZ, Basis Grundbildung: CHF 770.-- bis CHF 850.-- im 1. Jahr, CHF 980.-- bis CHF 1'050.-- im 2. Jahr und CHF 1'480.-- bis CHF 1'500.-- im 3. Jahr). Insofern entspricht das auf einen Monat hochgerechnete Taggeld während der erstmaligen beruf- lichen Ausbildung dem Lohn gemäss Lehrvertrag (vgl. IV-act. 134 S. 2).
11 - Da während der Vorbereitungszeit noch kein Lehrvertrag vorgelegen hatte, ein solcher jedoch bereits kurz nach Beginn der berufsspezifischen Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung am 11. April 2022 unterzeichnet worden war (vgl. IV-act. 110; vgl. ferner Zusatz vom 23. Mai 2022 [IV-act. 130]), entsprach das Taggeld hochgerechnet auf einen Mo- nat einem Viertel der minimalen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG, d.h. einem Viertel von CHF 1'195.-- (für das Jahr 2022), und somit aufge- rundet CHF 299.-- pro Monat (vgl. ferner IV-act. 121 S. 2, IV-act. 115 S. 4 und IV-act. 98 S. 4). Insgesamt erweisen sich die in den Verfügungen vom
13 - 4.3.1.Zunächst ist unter den Verfahrensbeteiligten umstritten, ob eine Vertrau- ensgrundlage vorliegt. Während die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, dass aufgrund der Akten nicht erstellt sei, dass der vor- malige Berufsberater der Beschwerdeführerin mündlich oder schriftlich eine Falschauskunft erteilt habe, ist die Beschwerdeführerin der Auffas- sung, dass dieser die besagte Auskunft auf Nachfrage an sie persönlich gegeben habe. Diese habe einen konkreten Sachverhalt betroffen. Zudem habe sie ein grosses Vertrauen in ihren vormaligen Berater aufgebaut. Ge- rade bei ängstlichen Verhaltenszügen und einer gewissen Abhängigkeit von der auskunftsgebenden Behörde scheine die Annahme einer Vertrau- ensbasis umso gewichtiger. 4.3.2.Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunktes, der eine be- stimmte Erwartung auslöst. Auf den Vertrauensschutz kann sich nur beru- fen, wer von dieser Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre Fehler- haftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 654; Urteil des Bundesgerichts 2C_441/2017 vom 23. August 2017 E.5.2). Vorliegend lässt sich den Akten entnehmen, dass der vormalige Berufsbe- rater der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verlaufsprotokolls im Sinne einer Zusammenfassung mit begründetem Antrag am 12. April 2022 mit Blick auf die erstmalige berufliche Ausbildung bei K._____ namentlich fest- hielt, die Beschwerdeführerin habe auch während der Ausbildung An- spruch auf das Maximum des kleinen Taggeldes, da die Massnahme be- reits im Jahr 2021 gestartet worden sei (vgl. IV-act. 112 S. 2). Abgesehen davon, dass sich der von ihm ausgewiesene Massnahmenbeginn hinsicht- lich der EbA als aktenwidrig erweist (vgl. hierzu obige Ausführungen des BSV in Erwägung 3.2), lässt sich aus dem Verlaufsprotokoll nicht entneh- men, dass er der Beschwerdeführerin diese Aussage auch mündlich auf deren Nachfrage hin gemacht hätte. Zum einen erfolgten seine Ausführun-
14 - gen im Rahmen eines begründeten Antrags am 12. April 2022, was sich nicht nur aus dessen Titel, sondern auch aus der Aussage ergibt, dass die Zusprache aus praktischen Gründen bis zum Ende der Ausbildung am
15 - rater der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 mitgeteilt hat, dass sie auf- grund der revidierten Rechtslage und dem erfolgten Massnahmenwechsel während der gezielten Vorbereitung und der erstmaligen beruflichen Aus- bildung selbst keinen Anspruch auf das Maximum des kleinen Taggeldes habe, sondern auf CHF 299.-- pro Monat während der Vorbereitungszeit und auf den Lehrlingslohn während der EFZ-Ausbildung (vgl. Eintrag im Verlaufsprotokoll vom 23. Mai 2022 [vgl. IV-act. 132 S. 2]). Dies wurde so- dann auch in der gleichentags ergangenen Mitteilung der Beschwerdegeg- nerin bestätigt (vgl. IV-act. 121 S. 2), die jene vom 20. April 2022 ersetzte, worin aber ebenfalls nicht ein Anspruch auf das Maximum des kleinen Taggeldes ausgewiesen worden war (vgl. IV-act. 114 S. 2). Insofern ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass sie bzw. ihr(e) Berufsberater mündlich (oder schriftlich) der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätten, dass sie auch ab dem 1. April 2022 bis zum voraussichtlichen Ende der Ausbildung zur Kauffrau am 31. Juli 2025 Anspruch auf ein Taggeld von täglich CHF 122.10 habe (vgl. Ver- nehmlassung vom 16. September 2022 S. 3). Sollte die Beschwerdefüh- rerin erst nachträglich – insbesondere im Rahmen der ihrem Rechtsver- treter am 4. Juli 2022 gewährten Akteneinsicht (vgl. IV-act. 128; vgl. ferner Schreiben vom 28. Juni 2022 [IV-act. 126]) – Kenntnis vom Antrag des vormaligen Berufsberaters vom 12. April 2022 erhalten haben, könnte sie ohnehin nicht geltend machen, sie hätte auf ein Verhalten der Behörden vertraut (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655). Zudem müsste sie sich entgegenhalten lassen, dass ihr zu jenem Zeitpunkt bereits die – auch von ihr als richtig anerkannte – Auskunft des jetzigen Berufsberaters vom 23. Mai 2022 bekannt war, dass sie aufgrund der revidierten Rechts- lage und dem erfolgten Massnahmenwechsel während der gezielten Vor- bereitung und der erstmaligen beruflichen Ausbildung selbst keinen An- spruch auf das Maximum des kleinen Taggeldes, sondern auf CHF 299.-- pro Monat während der Vorbereitungszeit und auf den Lehrlingslohn
16 - während der EFZ-Ausbildung habe (vgl. IV-act. 132 S. 2 und die gleichen- tags ergangene Mitteilung der Beschwerdegegnerin [vgl. IV-act. 121 S. 2]). Insofern hätte sie die Fehlerhaftigkeit einer dem begründeten An- trag vom 12. April 2022 entsprechenden Aussage ohne Weiteres erken- nen können (vgl. BGE 138 I 49 E.8.3.2). 4.3.3.Insgesamt ist in Gesamtwürdigung der vorliegenden Sachlage somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der vormalige Berufsberater der Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mündlich auf Nachfrage hin die Auskunft erteilt hätte, dass sie auch während ihrer erstmaligen berufli- chen Ausbildung Anspruch auf das Maximum des kleinen Taggeldes hätte. Insofern kommt ein Vertrauenstatbestand – wie die Beschwerde- gegnerin in der Vernehmlassung zutreffend erwogen hat – im hier zu be- urteilenden Fall nicht in Betracht. In Ermangelung dieser Voraussetzung entfällt damit bereits eine Berufung auf den Vertrauensschutz. 4.3.4.Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ge- stützt auf ihr Vertrauen eine Disposition getätigt hätte, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BGE 143 V 95 E.3.6.2, BGE 141 I 161 E.3.1 und BGE 137 II 182 E.3.6.2; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E.2.5, nicht publi- ziert in BGE 147 IV 209). Dass in casu eine Konstellation vorliegen würde, die ausnahmsweise einen Verzicht auf das Erfordernis der nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen gebieten würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht. Insbesondere handelt es sich hier nicht um den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung noch um eine Situation, die mit dem in der Lehre angeführten Beispiel einer einem Beamten zugesicherten Pension in einer bestimmten Höhe, die nachträglich gekürzt wird, vergleichbar wäre (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 661 f., mit Hinweis auf BGE 144 III 285 E.3.5). Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um ein
17 - bereits (rechtskräftig) zugesprochenes Taggeld für die erstmalige berufli- che Ausbildung, einschliesslich deren Vorbereitungszeit, das nachträglich herabgesetzt worden wäre. Vielmehr sieht die Beschwerdeführerin denn auch selbst die für sie nachteilige Disposition darin, dass sie aufgrund der ihr angeblich mündlich mitgeteilten Auskunft plane, demnächst (aus der elterlichen Wohnung) auszuziehen und so einen weiteren Schritt in das selbstständige Leben zu wagen. Darin ist jedoch keine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition zu erblicken, zumal ein solcher Schritt nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erst geplant ist und nicht geltend gemacht wird, dass im Hinblick auf den Auszug be- reits Auslagen oder Investitionen getätigt worden wären. Soweit die Be- schwerdeführerin ferner vorbringt, dass ihre Eltern bereits jetzt einen Teil ihrer monatlichen Rechnungen zahlen würden, lässt sich daraus unmittel- bar ableiten, dass diese unabhängig von einer Vertrauensgrundlage getätigt worden sind und diese somit ohnehin nicht kausal für die Auslagen wären. 4.4.Insgesamt ergibt sich somit, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Taggeldanspruchs während der Vorbereitung zur erstmaligen berufli- chen Ausbildung und während dieser Massnahme selbst nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen kann, um einen höheren als den zuge- sprochenen Ansatz zu erwirken. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen. 5.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwer- deverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversiche- rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen
18 - Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. 6.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]