VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 74 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti Aktuar ad hocGacinovic URTEIL vom 2. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Versicherungsleistungen nach AVIG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Nach ihrer Heirat reiste A., Jahrgang 1984, im Jahr 2004 in die Schweiz ein und war von 2005 bis 2009 im Betrieb ihres damaligen Ehe- manns im Verkauf tätig. Danach absolvierte sie eine Zusatzausbildung im kaufmännischen Bereich (Diplom VSH). Ab 2009 half sie ihrem Ex-Mann im Büro der B. GmbH. Mit Schreiben vom 14. März 2022 wurde ihr aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Juli 2022 gekündigt. Am 30. März 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. August 2022 an. Gleichentags erhielt das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur einen Antrag für Aus- bildungszuschüsse, welcher auf den 23. März 2022 datiert war. A._____ beabsichtigte, eine Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ in der C., Chur, ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 zu absolvieren. 2.Mit Verfügung vom 20. April 2022 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) das Gesuch ab. Begründend führte das KIGA im Wesentlichen an, dass aufgrund der Berufserfahrung nicht von schlechten beruflichen Voraussetzungen für A. ausgegangen wer- den könne und sie nicht den nötigen Nachweis erbringe, dass die bisherige Suche nach einer adäquaten Arbeitsstelle erfolglos gewesen sei. 3.Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 erhob A._____ Einsprache beim KIGA und begründete diese zusammengefasst, dass sie die nötigen Voraussetzun- gen für die Ausbildungszuschüsse erfülle und ihre Chance für eine Anstel- lung auf dem Arbeitsmarkt gering seien. Im Detailhandel bestünden schlechte Zukunftsaussichten (Onlinehandel, veränderte Kundeeinkaufs- gewohnheiten, anhaltende Coronasituation). Ihre bisherige Anstellung im Büro sei nur aufgrund der familiären Beziehung zu ihrem damaligen Ehe- mann möglich gewesen, welcher sie stark unterstützt habe. Ihr Bürofach- diplom VSH sei kein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis resp. eine aner-

  • 3 - kannte Berufsausbildung. Unter anderem gute spätere Beschäftigungs- möglichkeiten hätten sie bewogen, mit 37 Jahren eine Lehre zu beginnen.

  1. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2022 wies das KIGA die Einsprache ab. Es führte aus, der Detailhandel habe die Umsätze im Jahr 2021 im Vergleich mit den Vorjahren steigern können. Die Arbeitsmarktsituation sei als ausgeglichen zu betrachten. Auch liege die Arbeitslosenquote aktuell auf einem Rekordtief. Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung sei nicht ersichtlich, weshalb von einer erschwerten oder unmöglichen Vermittel- barkeit ausgegangen werden solle. Sie erbringe keinerlei Nachweis, dass ihre bisherige Arbeitssuche nach adäquaten Arbeitsstellen in ihrem erlern- ten Beruf erfolglos gewesen sei. Bei der Ausbildung zur Fachfrau Gesund- heit EFZ handle es sich um einen persönlichen Wunsch. 5.Mit Eingabe vom 17. August 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, was folgt:
  2. Der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, in Gutheissung der Einsprache gegen die Verfü- gung vom 20. April 2022 der Beschwerdeführerin ab 1. August 2022 Ausbildungs- zuschüsse zu gewähren.
  4. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Angelegenheit zur weiteren Ab- klärung an die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen zurückzuweisen.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. 6.In ihrer Beschwerde vertiefte die Beschwerdeführerin die Argumentation aus der Einsprache. Eine Anstellung in der von ihr ausgeübten Tätigkeit
  • 4 - sei unwahrscheinlich. Sie habe seit Erhalt der Kündigung diverse Bewer- bungen im Bereich ihrer bisherigen Tätigkeit eingereicht, welche alle aus- gewiesenermassen erfolglos geblieben seien. Grund dafür seien unter an- derem ihre mangelhaften Deutschkenntnisse. Sie habe in ihrem Bürofach- diplom VSH eine Deutschnote von 3.7 erreicht. Im Pflegeberuf spielten die Deutschkenntnisse eine geringere Rolle als im Bürobereich. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Ausbildungszuschüsse seien erfüllt. Bei der inzwischen aufgenommenen Lehre handle es sich nicht um einen persönlichen Wunsch, da sie sich aufgrund erschwerter Vermittelbarkeit nach Alternativen umschauen müsse. Sie habe sich aufgrund der man- gelnden Ausbildung und der damit einhergehenden schlechten Chance auf dem Arbeitsmarkt dazu entschlossen, nochmals eine Ausbildung in ei- nem Beruf zu absolvieren, welcher ihr bessere Chancen auf dem Arbeits- markt bieten werde. 7.In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2022 hielt das KIGA (nach- folgend: Beschwerdegegner) am Einspracheentscheid fest und bean- tragte, die Beschwerde sei abzuweisen unter gesetzlicher Kostenfolge. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen des angefoch- tenen Einspracheentscheids. Zusätzlich führte er an, der Einwand schlechter Sprachkenntnisse könne nicht gehört werden, da die Be- schwerdeführerin seit 2004 und damit seit rund 18 Jahren in der Schweiz lebe und mittlerweile über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfüge. Auf- grund der kurzen Dauer der Stellensuche und fehlender Arbeitsbemühun- gen vor Abschluss des Lehrvertrags liessen auch die eingereichten Absa- geschreiben keinen anderen Schluss zu. Vielmehr zeigten die kürzlich er- worbenen Diplome als (medizinische) Kosmetikerin, dass sie schon länger geplant habe, in den Gesundheitssektor zu wechseln. 8.Mit Replik vom 26. September 2022 wies die Beschwerdeführerin die Be- hauptungen, es handle sich rein um einen persönlichen Wunsch, mit Ent-

  • 5 - schiedenheit zurück. Sie habe sich nach Alternativen umsehen müssen, als sie sich anfangs 2022 damit konfrontiert sah, dass ihr Anstellungsver- hältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst werden müsse und sie auf- grund ihrer Deutschkenntnisse kaum eine reelle Chance auf eine Stelle in der angestammten Tätigkeit gehabt hätte. Auch könne nicht auf ausrei- chende Deutschkenntnisse geschlossen werden nur, weil die Beschwer- deführerin bereits seit 18 Jahren in der Schweiz lebe und die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze. Die Diplome änderten nichts an der schwieri- gen Stellensuche für die Beschwerdeführerin. Die Ausbildung zur Fach- frau Gesundheit EFZ werde ihr eine bessere Integration in den Arbeits- markt ermöglichen. 9.Mit Schreiben vom 30. September 2022 verzichtete der Beschwerdegeg- ner auf eine Duplik. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im an- gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Juni 2022. Gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsge- setz, AVIG; SR 837.0). i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

  • 6 - Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) für die Beurteilung von Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kan- tons. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom KIGA Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, er- weist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsver- mittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeits- vermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt somit in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressatin des Einspra- cheentscheids ist die Beschwerdeführerin überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (vgl. Art. 1 AVIG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.1.Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit ver- hüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauer- hafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen un- ter anderem die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktli- chen Massnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.2.1). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzi- elle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zugunsten von versi- cherten Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (vgl. Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, gefördert

  • 7 - werden (vgl. Abs. 2 Satz 1). Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom

  1. März 2002 (in Kraft seit 1. Juli 2003) neu gefasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarkts voraus (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter Vermittelbarkeit nach altArt. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Damit hat der Gesetzgeber weder eine erleichterte Begründung des An- spruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten eingeführt, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.2.1). 2.2.Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Wei- terbildung waren früher nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Davon ist der Gesetzgeber mit Einführung der Ausbildungszuschüsse gemäss Art. 66a AVIG abgewichen. Nach Ansicht des Bundesrats stellten Defizite in der beruflichen Qualifikation und vor allem das Fehlen einer beruflichen Grundausbildung einen Hauptfaktor für Eintreten und lange Dauer der Ar- beitslosigkeit dar. Auf der anderen Seite könne die Bedeutung eines guten Ausbildungsniveaus für die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in unse- rem rohstoffarmen Land nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die Un- terstützung von risikosenkenden Ausbildungsmassnahmen sei daher so- wohl arbeitsmarktpolitisch wie aus der finanziellen Optik der Versicherung der passiven Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung vorzuziehen. Al- lerdings sei der Einsatz dieser Massnahme altersmässig einzugrenzen. Die Absolvierung einer mehrjährigen Berufslehre sei in unserem Berufs- bildungssystem mit vorübergehenden finanziellen Einbussen verbunden, die der Differenz zwischen Lehrlingslöhnen und Löhnen für unqualifizierte Arbeitnehmer entsprächen, und die für junge Leute im allgemeinen auch durchaus verkraftbar seien (günstigere Lebenshaltungskosten, fehlende Verpflichtungen, Unterstützung durch das Elternhaus oder durch Stipen-
  • 8 - dien). Finanzielle Anreize im Sinne der vorgeschlagenen Massnahmen für Jugendliche würde daher bloss eine unerwünschte Konkurrenzierung der Berufslehre im Betrieb zu den üblichen Bedingungen bewirken. Mit zuneh- mendem Alter würden aber die Kosten für das Nachholen einer versäum- ten Grundausbildung in der Regel prohibitiv hoch. Aus diesen Gründen soll die Massnahme auf Personen ab dem 30. Altersjahr beschränkt wer- den (vgl. Botschaft zur zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes [AVIG] vom 29. November 1993 [BBl 1994 I 340], S. 362 f.).
  1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 66a AVIG erfüllt und somit berechtigt ist für den Bezug von Aus- bildungszuschüssen. 3.1.Die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) bezwecken die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen auf dem Arbeits- markt. Dies setzt voraus, dass die Massnahmen einerseits auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts ausgerichtet sind und andererseits der persönlichen Situation, den Fähigkeiten und Neigungen der versicherten Person Rechnung tragen. Die Teilnahme an einer AMM muss die Vermitt- lungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern. Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. A23 f.). 3.2.Gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG haben Teilnehmer der AMM nach Art. 60 - 71d AVIG die Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme kumulativ zu erfüllen. 3.3.Art. 8 AVIG regelt die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie wurden von beiden Verfahrensparteien
  • 9 - nicht thematisiert und deren Erfülltsein ist somit unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführerin kann nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Lehrvertrag mit der C._____ am 7. März 2022 unterschrieben hat und da- mit eine Woche vor dem Erhalt der Kündigung ihrer Anstellung aus wirt- schaftlichen Gründen am 14. März 2022. Sie war in Anstellung bei ihrem vormaligen Ehemann und hatte daher überwiegend wahrscheinlich Kennt- nis von der bevorstehenden Kündigung, sodass die Planung ihrer berufli- chen Zukunft unumgänglich war. 3.4.Weiter müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 66a AVIG erfüllt sein, wobei auch die arbeitsmarktlichen Indikatoren zu prüfen sind. 3.4.1.Mit den arbeitsmarktlichen Indikatoren soll geprüft werden, ob die versi- cherte Person aufgrund des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar ist, da Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur zu gewähren sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (vgl. LEU, Die arbeitsmarktli- chen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Diss., Zürich 2005, S. 34). Weiter soll verhindert werden, dass Leistungen in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosen- versicherung im Zusammenhang stehen. Die arbeitsmarktliche Indikation setzt sich aus einer objektiven und subjektiven Komponente zusammen. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeits- markts nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpas- sungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E.4.1, 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2). 3.4.2.Die subjektiven Indikatoren werden in Art. 66a AVIG bereits durch den Ge- setzgeber festgelegt. Demnach kann die Versicherung Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (Abs. 1 lit. b); und über keine abgeschlossene

  • 10 - oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu fin- den (Abs. 1 lit. c). Der Bundesrat sah das Fehlen einer beruflichen Ausbil- dung als Hauptrisikofaktor für Eintreten und lange Dauer der Arbeitslosig- keit. Versicherte, die die Voraussetzungen nach Art. 66a Abs. 1 AVIG er- füllen, sind somit grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt erschwert vermittel- bar (vgl. Art. 59 Abs. 2 AVIG), da sie im Wettbewerb um eine Stelle auf- grund der fehlenden Ausbildung benachteiligt sind (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c Halbsatz 1 AVIG). Das Gleiche gilt für Personen, die in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 AVIG). Eine weitere Prüfung der subjektiven Indi- katoren ist somit hinfällig, falls die Person 30 Jahre alt ist und eines der Kriterien gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt. Es kann somit lediglich der objektive Indikator geprüft werden, damit die Arbeitslosenversicherung nicht für Ausbildungen einsteht, für die es danach auf dem Arbeitsmarkt nur eine geringe Nachfrage gibt, wodurch die Vermittelbarkeit nicht ver- bessert wird. Somit ist zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt nach Abschluss der Massnahme bereit ist, den Versicherten aufzunehmen (vgl. LEU, a.a.O., S. 37). Ausbildungszuschüsse sollen versicherten Personen, die mindestens 30 Jahre alt sind, das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpas- sung ihrer schon erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeits- markts ermöglichen (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. F1). Ausschlaggebend ist einzig das Interesse der versicherten Person, eine Berufslehre zu absol- vieren, deren Abschluss mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einem gleichwertigen kantonalen Zeugnis bescheinigt wird (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. F2). 3.5.1.Die Beschwerdeführerin ist mindestens 30 Jahre alt und erfüllt somit die Voraussetzungen nach Art. 66a Abs. 1 lit. b AVIG.

  • 11 - 3.5.2.Die Beschwerdeführerin besitzt ein Bürofachdiplom VSH, ausgestellt durch die ibW Höhere Fachschule Südostschweiz im Juli 2015, und zwei Diplome als Kosmetikerin/Medizinische Kosmetikerin, ausgestellt durch das kosmetische und medizinische Ausbildungszentrum Luzern/Horw im Dezember 2021 resp. Januar 2022. Dabei handelt es sich nicht um eid- genössische oder gleichwertige kantonale Zeugnisse, die eine abge- schlossene Berufsausbildung bescheinigen. Der Verband Schweizeri- scher Handelsschulen schreibt dazu, dass das Bürofachdiplom VSH zu- sammen mit der Eignungsabklärung als Orientierungshilfe nach dem ers- ten Ausbildungsjahr zum Abschluss des eidgenössischen Fähigkeitszeug- nisses (EFZ) Kauffrau/Kaufmann gilt (vgl. Verband Schweizerischer Han- delsschulen, Bürofachdiplom VSH, Handelsdiplom VSH, Reglement, 2.7., S. 10; vgl. auch Verordnung des eidgenössischen Departements für Wirt- schaft, Bildung und Forschung [WBF] über Mindestvorschriften für die An- erkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschule [MiVO-HF; SR 412.101.61]). Auch die Ausbildung als (medi- zinische) Kosmetikerin (vgl. Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 10 und 11) kann nicht als berufliche Ausbildung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c AVIG gesehen werden. Somit verfügt die Beschwerdeführerin nicht über eine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbil- dung. Die Prüfung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 ("oder hat in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden") erübrigt sich somit. 3.5.3.Auch ihre Neigung und Fähigkeit sowie das Interesse der Beschwerdefüh- rerin an der Absolvierung der Berufslehre, deren Abschluss mit einem eid- genössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einem gleichwertigen kanto- nalen Zeugnis bescheinigt wird (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. F2 ff.) ist mit den Schnuppertagen beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), dem Kursbesuch "Pflegehelfer/-in SRK" und letztlich dem Lehrvertrag mit der

  • 12 - C._____ erfüllt (vgl. Bg-act. 6; Schnuppertage, SRK-Kurs, Lehrvertrag). Weiter soll sie von diversen Ansprechpersonen aus dem Bereichen RAV, Berufsbildung, Medizinalwesen ermuntert worden sein, diese Ausbildung zu machen, was unwidersprochen blieb. 3.5.4.Weiter sind die sachlichen Voraussetzungen nach Art. 66a Abs. 4 AVIG erfüllt. Zwischen der C._____ und der Beschwerdeführerin liegt ein rechts- genüglicher Lehrvertrag vor (vgl. Bg-act. 6). Das Ausbildungskonzept wird durch eine bundesrechtliche Verordnung geregelt (vgl. Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] [SR 412.101.220.96]). Der Ab- schluss sieht ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) gemäss Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung vor. 3.6.Ausschlaggebend für die entscheidwesentliche Frage der arbeitsmarktli- chen Indikation ist, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikatio- nen der Versicherten grundsätzlich Stellen bereithält und ob sie aus per- sönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2). Was die objektive Komponente der Arbeitsmarktsituation anbelangt, hat die Be- schwerdeführerin ohne Berufsabschluss allein mit den erlangten Diplomen (VSH-Bürofachdiplom mit Deutsch-Note 3.7) sowie ihrer Arbeitserfahrung auf dem Arbeitsmarkt nachvollziehbarerweise Nachteile im Bewerbungs- prozess, sei es im Verkauf wie auch im kaufmännischen Bereich, wie ihre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten erfolglosen Stellen- bemühungen zeigen (vgl. Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Eine Stellenzuweisung seitens der Arbeitslosenbehörde hat nach Aktenlage nicht stattgefunden, weder für den Verkauf noch im kaufmännischen Be- reich noch anderweitig. Demgegenüber ist es notorisch und weisen aktu- elle Statistiken aus, dass für Pflege- und Betreuungspersonal auf Sekun-

  • 13 - darstufe II (EFZ) ausgehend vom Jahr 2019 bis in das Jahr 2029 7'900 zusätzliche Personen bzw. bis in das Jahr 2035 15'100 zusätzliche Perso- nen benötigt werden (vgl. MERÇAY/GRÜNIG/DOLDER, Gesundheitspersonal in der Schweiz - Nationaler Versorgungsbericht 2021 des Schweizeri- schen Gesundheitsobservatoriums [Obsan]; Bestand, Bedarf, Angebot, Massnahmen zur Personalsicherung [Obsan Bericht 03/2021], Neuchâtel 2021, Kapitel T 4.2, S. 43; https://www.obsan.admin.ch/sites/de- fault/files/2021-10/Obsan_03_2021_BERICHT_0.pdf, besucht am 2. Mai 2023). Dies zeigt eine enorme Nachfrage im Bereich des Pflege- und Be- treuungspersonals in welchem die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ absolviert. Es ist somit davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt genügend Stellen resp. reelle Beschäftigungsmög- lichkeiten für die Beschwerdeführerin nach Abschluss dieser Ausbildung bereithält (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. F18). Die Beschwerdeführerin lebt seit vielen Jahren in der Schweiz und ist Mutter eines minderjährigen Soh- nes. Sie ist hier verwurzelt und es ist somit einleuchtend, dass sie mit der aufgenommenen Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ anstrebt, ihr berufliches und wirtschaftliches Fortkommen nachhaltig abzusichern. Die AMM in der Form von Ausbildungszuschüssen sind in casu das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels - Verbesserung ihrer Vermitt- lungsfähigkeit bzw. Realisierung reeller Berufschancen im hiesigen Ar- beitsmarkt - und zwischen Ziel und Mittel herrscht ein vernünftiges Ver- hältnis (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 280/02 vom 18. November 2003 E.2.2). 4.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen zu bejahen sind. In Gutheis- sung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2022 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf Ausbildungszuschüsse ab 1. August 2022 betreffend

  • 14 - ihr Lehrverhältnis zur Fachfrau Gesundheit EFZ mit der C._____ in Chur hat. 5.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kosten- pflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Ge- richtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerle- gen. 5.2.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Mit Gutheissung der Be- schwerde obsiegt die Beschwerdeführerin. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht (eine Honorarverein- barung von CHF 270.-- läge im Recht; Bf-act. V1). Daher wird der Partei- kostenersatz nach Ermessen bestimmt (vgl. Art. 2 bis 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Das Gericht erachtet einen pauschalen Parteikostenersatz von CHF 2'000.-- (inkl. Spesen und MWST) als angemessen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 15. Juni 2022 aufge- hoben und festgestellt, dass A._____ Anspruch auf Ausbildungszu-

  • 15 - schüsse ab 1. August 2022 betreffend ihr Lehrverhältnis zur Fachfrau Ge- sundheit EFZ mit der C._____ in Chur hat. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden leistet A._____ einen Parteikostenersatz von CHF 2'000.-- (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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