VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 7 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 29. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
6 - Neuausrichtung sei deshalb behinderungsbedingt. Sie habe eine Einkommensdifferenz von etwas mehr als 31 % zu verkraften. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und vertiefte ihre bereits in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2021 angeführte Begründung anhand der beschwerdeführerischen Vorbringen. 9.Die Beschwerdeführerin replizierte am 7. März 2022 bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte ihren Standpunkt. 10.Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 11. März 2022 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 3. Dezember 2021, womit der An- spruch auf Umschulung verneint wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsge- richt am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen
7 - Verfügung, weshalb sie durch die angefochtene Verfügung unmittelbar be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.1.Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet, formell betrachtet, die angefochtene Verfügung und, materiell gesehen, das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E.4.3, 125 V 413 E.2a m.H.a. BGE 110 V 48). Streitgegenstand ist demgegenüber das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E.4.3, 125 V 413 E.2a m.H.a. BGE 110 V 48 E.3c). Der Streitgegenstand ergibt sich also daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E.4.4.2, 125 V 413 E.1b; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 20 35 und R 20 51 vom 9. Dezember 2021 E.2.1). 2.2.1.Vorliegend bildet die Verfügung vom 3. Dezember 2021 Anfechtungsgegenstand und damit den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens sowie zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstands. Dieser kann demnach grundsätzlich nur sein, was darin angeordnet wurde. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung. Die von der Beschwerdeführerin anbegehrten Frühinterventionsmassnahmen
8 - wurden dagegen zu Recht nicht vom Verfügungsgegenstand miterfasst. Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E.4.3.3 m.H.a. 8C_837/2019 vom 16. September 2020 E.5.3). Dabei handelt es sich um niederschwellige Massnahmen (vgl. Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention [KSFEFI], Rz. 3001). Mit Ausbildungskursen im Speziellen sollen die Eingliederungschancen der versicherten Personen mit verhältnismässigem Ausbildungsaufwand erhöht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E.4.3.3 m.H.a. KSFEFI, Rz. 3012.2). Abgesehen davon, dass vorliegend bei den von der Beschwerdeführerin anbegehrten CAS ohnehin mehr als fraglich erscheint, ob es sich dabei überhaupt um solche niederschwelligen Frühinterventionsmassnahmen handeln kann (Kosten nach Angaben der Beschwerdeführerin CHF 19'000.-- für beide CAS [IV-act. 62 S. 3]), und diese keine Eingliederungsmassnahmen darstellen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E.4.3.3), besteht auf Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d Abs. 3 IVG kein Rechtsanspruch. Insofern musste darüber nicht zusammen mit dem (auch im Einwand vom 10. September 2021 hauptsächlich anbegehrten) Umschulungsanspruch befunden werden. Entsprechend kann auch im vorliegenden Verfahren nicht auf den Eventualantrag auf Rückweisung zum Entscheid über Frühinterventionsmassnahmen eingetreten werden. Ebenso wenig sind die damit in Zusammenhang erhobenen Einwände zu hören. 2.2.2.Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik vom 7. März 2022 ferner ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, weil ihr mögliche
9 - Frühinterventionsmassnahmen ohne Anhörung nicht gesprochen worden seien, übersieht sie, dass gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht (BGE 134 I 140 E.5.3, 130 II 425 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_24/2021 vom 6. Oktober 2021 E.3.3 und 3.4). Ebenso wenig verleiht der verfassungsrechtliche Mindestanspruch einen unbedingten Anspruch auf vorgängige Stellungnahme zum vorgesehenen Endentscheid (vgl. BGE 142 V 380 E.5.3, 134 V 97 E.2.8.2, 132 II 485 E.3.4, 132 II 257 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E.3.1.1 [nicht publ. in: BGE 144 II 386]). 2.3.Angesichts des in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses und der im vorliegenden Verfahren gestellten Hauptbegehren bildet der Streitgegenstand somit lediglich die Frage, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung zu Recht verneint hat. 3.Die Versicherte hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck
10 - angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus. Davon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E.4.2.3). Dass dies vorliegend der Fall ist, wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. 4.Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse und damit zusammenhängend der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 4.1.1.Die Beschwerdeführerin kritisiert die von der IV-Stelle gemäss Ab- klärungsergebnis im Vorbescheid ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und in einer anderen Tätigkeit. Die IV- Stelle könne sich dabei höchstens auf einen Bericht des Vertrauensarztes des Unfallversicherers stützen, welcher jedoch keine genügende medizi- nische Grundlage für einen ablehnenden Entscheid darstelle. Dem hält die IV-Stelle entgegen, sie habe in der angefochtenen Verfügung entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Frage nach der Arbeitsfähig- keit in der bisherigen Tätigkeit offengelassen, da die Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten unbestritten zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei
11 - beruft sie sich sowohl auf den beratenden Arzt der Unfallversicherung als auch auf den die Beschwerdeführerin behandelnden Arzt Dr. med. D.. 4.1.2.1. In seiner Fallbeurteilung vom 26. April 2021 führte Dr. med. C., be- ratender Arzt der Unfallversicherung und Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, insgesamt zeige sich ein sehr langwieriger Verlauf. Nach der ersten vorderen Kreuzband- plastik am 6. Februar 2018 sei es zu einer Arthrofibrose gekommen. Die Beschwerdeführerin habe dann lange Zeit Mühe gehabt, eine gute Beu- gung des Kniegelenks zu erreichen. Zudem habe eine langwierige Schmerzproblematik bestanden, gefolgt von mehreren operativen Eingrif- fen mit Arthrolyse, Resektion von multiplen Ganglien und einem Versuch, den erweiterten tibialen Bohrkanal aufzufüllen. Dies sei nur zum Teil ge- lungen, weshalb in einer erneuten Operation der femorale und tibiale Bohr- kanal nochmals aufgefüllt worden sei. Bei diesem Eingriff sei auch eine partielle Resektion des vorderen Kreuzbandtransplantats bei Insuffizienz und Impingement-Problematik erfolgt. Schlussendlich sei erneut eine vor- dere Kreuzbandplastik am 15. September 2020 durchgeführt worden, gleichzeitig sei eine Naht des lateralen Meniskus erfolgt. Der weitere Hei- lungsverlauf sei erwartungsgemäss wieder verzögert gewesen. Zwischen- zeitlich habe jedoch eine Knieflexion von 125-130° erreicht werden kön- nen. Es bestehe aber noch eine eingeschränkte Belastbarkeit des Knie- gelenks sowie ein muskuläres Defizit von 24 % im Vergleich zur Gegen- seite (vgl. IV-act. 32 S. 2). Des Weiteren hielt Dr. med. C._____ fest, der Heilverlauf seit der letzten Operation sei zwar verzögert, insgesamt aber positiv. Gemäss Unterlagen sei das Kniegelenk stabil. Es bestehe jedoch erwartungsgemäss noch ein Kraft-, Koordinations- und Stabilisationsdefi- zit. Hierdurch sei auch die Belastbarkeit des Kniegelenks noch einge- schränkt. Durch ein entsprechendes Aufbautraining sollte im Verlauf je-
12 - doch wieder eine gute Belastbarkeit des linken Kniegelenks möglich sein. Bei gutem Verlauf wäre dann vermutlich auch wieder eine volle Arbeits- fähigkeit als Physiotherapeutin möglich (vgl. IV-act. 32 S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführe- rin erachtete Dr. med. C._____ aktuell eine Arbeitsunfähigkeit als Physio- therapeutin von etwa 50 % aufgrund des Heilungsverlaufs als angemes- sen. Bei weiterhin gutem Verlauf befand er eine volle Arbeitsaufnahme als Physiotherapeutin ab Juli 2021 für möglich. Hinsichtlich anderer, ange- passter Tätigkeiten hielt er fest, dass überwiegend sitzende Tätigkeiten mit leichten Wechselbelastungen (Laufen, Stehen) zu 100 % möglich sein sollten (vgl. IV-act. 32 S. 3). 4.1.2.2. Während Dr. med. C._____ in seiner Fallbeurteilung vom 6. Juli 2021 noch mit einer vollen Wiederaufnahme der Tätigkeit als Physiotherapeutin bis spätestens Ende Juli 2021 rechnete, hielt er an der vorgenannten Arbeits- fähigkeitseinschätzung für leidensangepasste Tätigkeiten fest. Diese er- ging in Berücksichtigung der letzten Untersuchung der Beschwerdeführe- rin durch ihren behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. D._____ vom 14. Juni 2021. Konkret führte Dr. med. C._____ dazu aus, die Belas- tungsbeschwerden würden vor allem bei langem Stehen auftreten. Bei der letzten Untersuchung am 14. Juni 2021 sei das linke Kniegelenk bis auf eine Druckdolenz im Bereich des Hoffa'schen Fettkörpers völlig unauffällig gewesen, insbesondere habe keine Schwellung, kein Erguss und keine Instabilität bestanden (vgl. dazu auch IV-act. 42 S. 2 Ziff. 3.1). In einer an- gepassten Tätigkeit ohne viel Stehen sollte daher eine 100%ige Arbeits- fähigkeit bestehen (vgl. zum Ganzen IV-act. 42 S. 3). Dr. med. C._____ setzte sich ausserdem mit den von Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 15. Juni 2021 zur tags zuvor stattgefundenen Untersuchung sowie früheren Befunden auseinander (vgl. dazu IV-act. 43 S. 2). Dazu hielt er fest, der Heilverlauf sei nach dieser komplexen Vorgeschichte an sich
13 - günstig. Erwartungsgemäss bestehe ein muskuläres Defizit, welches im Rahmen der Physiotherapie auftrainiert werde. Klinisch sei gemäss Sprechstundenbericht vom 15. Juni 2021 das Kniegelenk ligamentär sta- bil, frei beweglich und ergussfrei; die Meniskuszeichen seien negativ. In sämtlichen Sprechstundenberichten seit dem 23. Dezember 2020 werde eine Reizung des Hoffa beschrieben, welche durch die bisherigen Mass- nahmen anscheinend nicht habe verbessert werden können. Ein CRPS trete entweder als Typ II nach einer Nervenverletzung auf, was in diesem Fall nicht vorliege. Ein CRPS Typ I als Folge eines Traumas oder einer Operation trete früh auf. Gemäss den aktuellen Leitlinien (z.B. Deutsche Gesellschaft für Neurologie) müssten die Diagnosekriterien zwei bis drei Monate nach dem Unfall oder der Operation erfüllt sein. Da die letzte Ope- ration bereits neun Monate zurückliege, könne die Diagnose eines CRPS als Folge der letzten Operation nicht gestellt werden (vgl. IV-act. 42 S. 2). 4.1.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sie vom beratenden Arzt der Unfallversicherung nicht untersucht worden ist, übersieht sie, dass ein medizinischer Aktenbericht auch dann beweistauglich ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 9C_127/2021 vom 4. November 2021 E.2.2.2, 9C_415/2019 vom 14. Oktober 2019 E.4.2, 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.1 und 9C_446/2019 vom 5. September 2019 E.2.2). Dass dies vorliegend nicht zutreffen würde, macht die Be- schwerdeführerin zu Recht nicht geltend und ist aufgrund der Aktenlage und der oben dargelegten Ausführungen von Dr. med. C._____ zum Hei- lungsverlauf auch nicht ersichtlich. Daneben wurde in den Fallvorlagen an Dr. med. C._____ (genauso wie an seinen Vorgänger Prof. Dr. med.
14 - G.) angemerkt, dass der Fallbeurteilung die bis dahin aktuellen Ak- ten vorlagen (vgl. IV-act. 32 S. 1; ferner IV-act. 13 S. 130 f., IV-act. 14 S. 23 f.). Die Beschwerdeführerin benennt denn auch keine Aspekte, wel- che in den Beurteilungen von Dr. med. C. ungewürdigt oder un- berücksichtigt geblieben sein sollen. Ihrem Vorbringen, wonach Dr. med. C._____ nur eine Prognose abgegeben habe, kann zudem nur mit Blick auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung in der angestammten Tätigkeit ge- folgt werden (vgl. IV-act. 32 S. 3 und IV-act. 42 S. 3). Hinsichtlich einer lei- densadaptierten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit leichten Wechsel- belastungen (Laufen, Stehen) sprach sich Dr. med. C._____ jedoch be- reits in seiner Fallbeurteilung vom 26. April 2021 für eine 100%ige Arbeits- fähigkeit aus (vgl. IV-act. 32 S. 3), die er in seiner Stellungnahme vom
17 - in Bachelorstudiengängen und Weiterbildungsangeboten zu un- terrichten, in der Forschung tätig zu sein und bei der Planung, Akquise, Durchführung und Publikation von Forschungsprojekten mitzua- rbeiten, oder mit einem Doktorat (PhD) die akademische Laufbahn fortzuset- zen. 4.2.2.Angesichts dieser Berufsfelder leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwer- deführerin bloss durch die von ihr anbegehrten CAS in Applied Data Sci- ence und in Sex and Gender Specific Medicine zu einer wissenschaftli- chen Arbeit befähigt werden soll. Vielmehr stehen ihr leidensangepasste Tätigkeiten in der Wissenschaft und Forschung bereits aufgrund ihres ab- geschlossenen Masterstudiengangs in Physiotherapie offen. Dass sich der Master of Science in Physiotherapie mit Schwerpunkt Sport haupt- sächlich auf die angewandte Physiotherapie konzentriert haben und durch Forschung – insbesondere im Sinne einer Entwicklung von wissenschaft- lich fundierten Rehabilitationsschemen und Behandlungspfaden – ergänzt worden sein soll, wie die Beschwerdeführerin replicando vorbringt (vgl. dazu Replik S. 3 f. und beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6), ändert daran nichts. So hat die Beschwerdeführerin denn auch in der Vergangen- heit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim J._____ gearbeitet und wis- senschaftliche Arbeiten verfasst bzw. publiziert (vgl. undatierter Lebens- lauf [vgl. IV-act. 13 S. 159 f.]). Zudem arbeitet sie seit dem 16. August 2021 in einem (befristeten) Anstellungsverhältnis als Research Assistant bei der Klinik F._____ (vgl. IV-act. 66). Dass diese Tätigkeit im Vergleich zu ihrer früheren Physiotherapiearbeit bei der B._____ AG bzw. dem Masterstudiengang in Physiotherapie viel technischer, theoretischer und sehr datenbasiert sein soll (vgl. Replik S. 4 und Bf-act. 6), ist insoweit zu relativieren, als die für den Umschulungsanspruch massgebliche
18 - annähernde Gleichwertigkeit sich nicht primär anhand des Ausbildungsniveaus als solches beurteilt, sondern sich vielmehr auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit bezieht (vgl. vorstehende Erwägung 3 mit Hinweisen). Diesbezüglich geht aus dem Arbeitsvertrag vom 4. August 2021 hervor, dass sie in ihrer Tätigkeit als Research Assistant bei der Klinik F._____ bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ein Jahreseinkommen von brutto CHF 66'040.-- verdient (vgl. IV-act. 66). Zwar legte die Beschwerdeführerin ihrer Replik vom 7. März 2022 eine Stellungnahme ihres Arbeitgebers bei, wonach (die Bereitschaft zur Absolvierung) des CAS-Lehrgangs in Data Science im Rahmen der Sichtung der Bewerbungen ein wesentliches Kriterium gewesen sei, sie in der Forschungsabteilung der Klinik F._____ anzustellen (vgl. Bf-act. 7). Dass die Anstellung der Beschwerdeführerin letztendlich in erster Linie wegen dieser Weiterbildung(sbereitschaft) erfolgt ist und die Tätigkeit aufgrund dessen im Forschungsbereich besser bezahlt wird, wird indes weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sich diese Ausbildung bereits bei Anstellungsbeginn lohnerhöhend auf den vereinbarten Jahreslohn ausgewirkt hätte, fehlten ihr zu jenem Zeitpunkt doch noch die dadurch erst noch zu erwerbenden Kenntnisse und geht dergleichen auch nicht aus dem Arbeitsvertrag hervor (vgl. IV- act. 66). Somit war sie auch ohne zusätzliche Ausbildung in der Lage, bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ein Jahresgehalt von CHF 66'040.-- zu erzielen, das im Vergleich zu ihrer früheren Erwerbstätigkeit namentlich mit Blick auf die Verdienstmöglichkeit annähernd gleichwertig ist. Denn bei der B._____ AG verdiente sie als Physiotherapeutin in einem Arbeitspensum von 80 % einen Jahreslohn von CHF 76'800.-- (vgl. IV- act. 13 S. 135 und IV-act. 18 S. 5), was entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse von 14 % ergibt ([CHF 76'800.-- - CHF 66'040.--] x 100 : CHF 76'800.--, oder – aufgrund
19 - der als zumutbar erachteten 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit – auf ein 100%-Pensum hochgerechnet: [CHF 96'000.-- {IV- act. 5 S. 2} - CHF 82'550.-- {IV-act. 62}] x 100 : CHF 96'000.--). Da insofern keine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % vorliegt und die Invalidenversicherung nicht für die bestmögliche Lösung aufzukommen hat, ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung verneint hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht weiter von Belang, wie hoch die Lohneinbusse in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeutin sein soll. Gleiches gilt mit Blick auf den geltend gemachten, ohnehin nicht weiter belegten Einkommensausfall, weil die Beschwerdeführerin studiumsbedingt nicht zu 100 % arbeiten kann. 5.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. Der obsiegenden IV-Stelle steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
20 - 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]