VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 66 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat Aktuarin ad hoc Isepponi URTEIL vom 13. September 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Marco Büchel, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - 4.Anlässlich der am 16. Juli 2020 durchgeführten Abklärung vor Ort gab A._____ an, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 70 % bis 80 % als Reinigungsfachfrau tätig wäre. In der Haushaltsführung wurde insgesamt eine Einschränkung von 9.5 % festgestellt. 5.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ bidisziplinär in den Fachdisziplinen Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie bei der Begutachtungsstelle asim des Universitätsspitals Basel begutachten (nachfolgend asim-Gutachten). Die Expertin und der Experte wiesen in dem am 30. April 2021 erstatteten Gutachten eine psychogene Schmerzstörung, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine axiale Spondylarthritis als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Sie erachteten A._____ in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst ab dem 20. August 2018 bis zum 31. März 2019 zu 100 % und danach, je nach Belastungsprofil, zu maximal 50 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 60 % seit April 2019. 6.Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis wurde festgehalten, dass ab dem 20. August 2018 eine gewisse ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im Haushalt sei eine Einschränkung von gesamthaft 9.5 % festgestellt worden, wobei A._____ geltend gemacht habe, dass sie ohne Erkrankung einer Beschäftigung im Ausmass von durchschnittlich 75 % nachgehen würde. Ihr sei es möglich, eine Beschäftigung in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 1. April 2019 im Ausmass von 60 % auszuüben. Gestützt auf darauf errechnete die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode bei einer Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 35 % zu 65 % einen Invaliditätsgrad von 19.78 % bzw. bei einer Gewichtung des Erwerb- und Haushaltsbereichs von 75 % zu 25 % einen solchen von 31.55 %. Damit stehe fest, dass A._____ zwar eine gewisse Einbusse erleide, diese
4 - jedoch in beiden Fällen nicht rentenbegründend sei. Dagegen liess A._____ am 8. September 2021 Einwand erheben. Mit Verfügung vom
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 9. Juni 2022. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit grundsätzlich einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juni 2022 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinen durfte. Unbestritten sind dabei die Anwendung der gemischten Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrads, das gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) bemessene und auf ein 100 %-Pensum hochgerechnete Valideneinkommen für das Jahr 2021 von CHF 55'284.40 (Akten der IV-Stelle [IV-act.] 120) sowie die mit Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Juli 2020 festgestellte Einschränkung im anerkannten Aufgabenbereich von 9.5 % (IV-act. 75 S. 11).
6 - 2.2.Uneins sind sich die Parteien hinsichtlich des Invalideneinkommens und dabei insbesondere bezüglich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten sowie hinsichtlich der Vornahme eines Leidensabzugs. 2.3.Ein Rentenanspruch entstünde angesichts der im September 2018 erfolgten Anmeldung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem
7 - [IV-act. 61 S. 8 f.], vom 2. April 2019 [IV-act. 56 S. 5], vom 27. März 2019 [IV-act. 47], vom 1. November 2018 [IV-act. 56 S. 1] und vom 15. Oktober 2018 [IV-act. 31 S. 1] sowie Arbeitsunfähigkeitsmeldungen [IV-act. 28] und -zeugnisse [IV-act. 41, 45, 57 und 60] sowie Krankmeldung [IV-act. 39 S. 1 ff.]; vgl. ferner auch Bericht der Dr. med. E., Fachärztin FMH für Anästhesiologie und Dr. med F., Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom 23. April 2019 [IV-act. 61 S. 6]), gingen die Expertin und der Experte im asim-Gutachten vom 30. April 2021 je nach Belastungsprofil von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1. April 2019 aus (IV- act. 104 S. 7). Da aber auch diese über der Schwelle von 40 % Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt, schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass das Wartejahr per Mitte August 2019 erfüllt war (vgl. IV-act. 119 S. 16 [Case Report]). Ein allfälliger Rentenanspruch entstünde somit entgegen der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin erst ab dem 1. August 2019, sofern zu jenem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorgelegen hat. 2.4.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die erst danach eintreten und jenen Sachverhalt verändern, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 144 V 224 E.6.1.1, 131 V 242 E.2.1 und 121 V 362 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2020 vom 23. Juni 2021 E.2.2). Demnach wäre vorliegend eine allfällige Änderung im Status der Beschwerdeführerin (von Teilerwerbstätige auf Vollerwerbstätige), wie dies in der Beschwerde ab dem Zeitpunkt der Einschulung des jüngsten Kindes per 1. September 2023 geltend gemacht wird, erst im Rahmen eines künftigen Verwaltungsverfahrens beachtlich, womit sich im jetzigen Zeitpunkt
8 - Weiterungen dazu erübrigen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.5.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
11 - aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.1, 8C_277/2021 vom 25. August 2021 E.3 und 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E.3). 4.1.Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das asim-Gutachten vom 30. April 2021 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von den übrigen medizinischen Akten derart in Zweifel gezogen wird, so dass von der 60%igen Arbeitsfähigkeitseinschätzung in adaptierter Tätigkeit abzuweichen wäre. Während die Beschwerdegegnerin das asim- Gutachten im Ergebnis für schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei hält (vgl. angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2022 [IV- act. 122 S. 2]), spricht die Beschwerdeführerin ihm den Beweiswert aus verschiedenen Gründen ab. Gestützt auf den Bericht ihrer behandelnden Rheumatologin Dr. med. C._____ vom 27. Juni 2022, in welchem diese auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schliesst (Bf-act. 3 S. 2), geht die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung einer additiv hinzutretenden psychisch bedingten Einschränkung von 20 % insgesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit aus. 4.2.Mit ihrer Kritik am asim-Gutachten vom 30. April 2021 übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Gutachterin und der Gutachter der asim sich in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten, insbesondere auch der zahlreichen Berichte von Dr. med. C._____ (IV- act. 104 S. 11 ff.), sorgfältig mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die klinischen, bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen getroffen haben (vgl. IV-act. 104 S. 23 ff. und S. 35 ff.). Dabei berücksichtigten und
12 - untersuchten sie insbesondere auch die von Dr. med. C._____ ausgewiesene Symptomatik (vgl. hierzu namentlich Berichte vom 9. Mai 2019 [IV-act. 61 S. 8], vom 2. April 2019 [IV-act. 56 S. 3], vom 15. Oktober 2018 [IV-act. 31], vom 25. Mai 2018 [IV-act. 30 S. 9 f.], vom 20. März 2018 [IV-act. 30 S. 7 f.]; vgl. ferner Bericht der Dr. med. G., Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie und Dr. med. H., Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 1. Oktober 2019 [IV-act. 69 S. 4 f.]), wie namentlich die ihrer Ansicht nach im Vordergrund stehende Schmerzfehlverarbeitung und Symptomausweitung, die Haltungsinsuffizienz, die allgemeine und muskuläre Dekonditionierung, die Adipositas sowie die Missempfindungen in den Händen (vgl. IV- act. 104 S. 5, S. 36 f. und S. 24 ff.). Auch flossen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zur Krankheitsentwicklung und zum jetzigen Leiden in die Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit ein (vgl. IV-act. 104 S. 18 ff. und S. 32 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur versicherungsrechtlich relevanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet (vgl. IV-act. 104 S. 4 ff., S. 24 ff. und S. 38 ff.). Ferner ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend. In der Konsensbeurteilung wiesen die Gutachterin und der Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus: Psychogene Schmerzstörung, am ehesten im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), differenzialdiagnostisch Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei die Symptomatik nicht adäquat begründenden rheumatologischen Diagnosen; Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechts deutlich ausgeprägter als links, bei beginnenden degenerativen LWS- Veränderungen distal-lumbal mit beginnenden Diskopathien und Spondylarthrosen LWK4/5 und LWK 5/SWK1, begleitende
13 - ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm rechts; Axiale Spondyloarthritis bei unter anderem regredienten radiologischen Befunden mit Sakroiliitis beidseits und aktueller Basistherapie mit Cosentyx. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wiesen sie namentlich einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit am ehesten impulsiven sowie differentialdiagnostisch abhängig- unselbstständigen Zügen (ICD-10 Z73.1) aus. In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten sie dazu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verspüre seit der Geburt der Tochter chronische Rückenschmerzen. Aus rheumatologischer Sicht sei vom Vorliegen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts deutlich ausgeprägter als links bei beginnenden degenerativen Veränderungen tieflumbal und begleitenden ansatztendinotischen Beschwerden am medialen Beckenkamm rechts auszugehen. Die Schmerzen seien vordergründig als mechanisch zu interpretieren. Auch wenn bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer axialen Sypondyloarthritis gestellt werden könne, bestünden aktuell weder eine humorale Entzündungsaktivität noch eine typische Schmerzanamnese. Eine im MRI ISG vom 30. August 2018 dargestellte Sakroiliitis zeige sich in Verlaufsaufnahmen vom 17. April 2019 unter aktueller Basistherapie mit Cosentyx regredient. Das Ausmass der von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerdeintensität lasse sich durch die objektivierbaren Befunde nicht ausreichend begründen. Für diese Diskrepanz verantwortlich sei gemäss aktueller psychiatrischer Einschätzung eine psychogene Schmerzstörung, am ehesten im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung. Als (mit-)begründender emotionaler Konflikt bestünden kindheitsbiographische Belastungen und Auffälligkeiten, wie z.B. Hinweise auf Schulschwierigkeiten mit unter anderem Impulsivität in der Kindheit, Jugend und Adoleszenz, zu welchen die wenig gebildete Beschwerdeführerin bei mangelnder Introspektions- und Reflexionsfähigkeit keinen Zugang habe und welche eine (am ehesten
14 - unbewusste) Regressionsneigung bedingen könnten. Aufgrund der geschilderten kindlichen und jugendlichen Biographie (und möglicherweise einer hereditären Belastung durch den anamnestisch gewalttätigen biologischen Vater) sei von einer mangelnden Ausbildung relevanter psychologischer Ressourcen auszugehen. Zudem könne der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit am ehesten impulsiven sowie differentialdiagnostisch abhängigen-unselbstständigen Zügen (ICD-10 Z73.1) geäussert werden. Das Ausmass der psychiatrischen Störung sei derzeit als mittelgradig einzuschätzen (IV- act. 104 S. 5 f.). 4.3.Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht von Dr. med. C._____ vom 27. Juni 2022 vorbringt, das asim-Gutachten vom 30. April 2021 müsste auch die Diagnosen eines chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sowie die axiale Spondylarthropatie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit enthalten, übersieht sie, dass sich diesbezüglich keine Diskrepanz zum asim-Gutachten eröffnet. Vielmehr wies der rheumatologische asim-Experte Dr. med. I., Facharzt FMH für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, gleichermassen ein funktionelle Auswirkungen zeitigendes chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechts deutlich ausgeprägter als links, bei beginnenden degenerativen LWS-Veränderungen distal-lumbal mit beginnenden Diskopathien und Spondylarthrosen LWK4/5 bzw. LWK5/SWK1, sowie eine axiale Spondylarthritis aus (IV-act. 104 S. 37), welche Einzug in die Konsensbeurteilung gefunden haben (IV-act. 104 S. 5 f.). Diese Diagnosen leitete er gestützt auf seine eigenen und den aktenkundigen Befundungen, den anamnestischen Angaben und den bildgebenden Untersuchungen nachvollziehbar her (IV-act. 104 S. 38 f. sowie S. 35 ff.). Aus dieser Beurteilung geht zudem hervor, dass Dr. med. I. der behandelnden Rheumatologin Dr. med. C._____ auch hinsichtlich der Schmerzfehlverarbeitung und Symptomausweitung
15 - beipflichtet. So habe Dr. med. C._____ in ihren Berichten wiederholt darauf hingewiesen, dass zunehmend Zeichen einer Schmerzchronifizierung im Vordergrund stünden. Dieser Beurteilung sei zuzustimmen. Dies äussere sich in der klinischen Untersuchung, indem stellenweise variable Bewegungsausmasse vorhanden seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin einerseits präsakral ausgelöst werden könnten und andererseits ausserhalb der Lendenwirbelsäule im Bereich des medialen Beckenkamms rechts im Sinne eines lokalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms eine Druckdolenz bestehe, die in den rechten Sitzbeinhöcker ausstrahle, wobei die Beschwerdeführerin ihre typischen Schmerzen wiedererkenne. Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin chronische Kreuzschmerzen, die vordergründig als mechanisch bedingt zu interpretieren seien. Im Verlauf hätten sich Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung und einer Symptomausweitung eingestellt. Die Schmerzproblematik stehe im Mittelpunkt des Lebens der Beschwerdeführerin. Sie habe wenig konkrete Therapie-Ansätze, um diese Beschwerden zu verringern und empfinde diese subjektiv als sehr intensiv, wobei sie auch funktionell in einer Weise eingeschränkt sei, die objektiv nicht begründet werden könne (IV-act. 104 S. 39). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass Dr. med. I._____ – in Übereinstimmung mit der behandelnden Rheumatologin Dr. med. C._____ – deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung und Symptomausweitung festhielt, die seiner Ansicht nach nicht (vollständig) einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechen würden (IV-act. 104 S. 38). Soweit Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 27. Juni 2022 kritisiert, dass diese Diagnose jenen ohne funktionelle Auswirkungen zugeordnet wurde (Bf-act. 3 S. 1), ist dies dem Umstand geschuldet, dass die im Vordergrund stehenden Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung und Symptomausweitung im Rahmen der gutachterlich- rheumatologischen Beurteilung ausdrücklich nicht berücksichtigt worden
16 - sind (IV-act. 104 S. 40). Vielmehr wurden diese von der psychiatrischen asim-Expertin Dr. med. J., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilt, was insofern einleuchtet, als mit dem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und der axialen Spondyloarthritis zwar durchaus auf eine – wenn auch nicht vollständig korrelierende – organische Ursache für die von der Beschwerdeführerin beklagten chronischen Schmerzen erkannt werden konnte, die allerdings dessen Ausmass nicht gänzlich zu erklären vermögen (vgl. hierzu auch psychiatrisches asim-Teilgutachten [IV-act. 104 S. 26]). Inwiefern diesbezüglich – wie von Dr. med. C. in ihrem Bericht vom 27. Juni 2022 bemängelt – keine "entsprechende" Trennung zwischen rheumatologischen und psychiatrischen Faktoren vorgenommen worden sein soll, vermag somit nicht zu verfangen. Dr. med. J._____ diagnostizierte letztlich denn auch eine psychogene Schmerzstörung, am ehesten im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung (IV-act. 104 S. 24), da die Beschwerdeführerin glaubhaft und authentisch unter einem anhaltenden, schweren und belastenden Schmerz in einem Körperteil leide, der nicht adäquat durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses oder einer körperlichen Störung erklärt werden könne und der anhaltend der Hauptfokus der Aufmerksamkeit sei, ohne dass die Symptomatik durch eine andere psychische Störung erklärt werden könne. Im Rahmen der Diagnoseherleitung hielt Dr. med. J._____ ferner plausibel fest, der authentisch imponierende Leidensdruck zeige sich unter anderem auch in der Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu aufwändigeren somatischen Abklärungen und Behandlungen sowie, indem – bei fehlenden Hinweisen auf eine eingeschränkte Beschwerdevalidität – leidvoll erlebte Einschränkungen in allen vergleichbaren Lebensbereichen bzw. hinsichtlich jeglicher Aktivitäten (von Haushaltsarbeiten über Spaziergänge, Spielplatzbesuche mit dem kleinen Sohn bis zu Besuchen von/bei Angehörigen und Freunden etc.) berichtet würden. Als (mit-)begründender emotionaler Konflikt seien
17 - kindheitsbiographische Belastungen bzw. auch Auffälligkeiten in der Kindheit, Jugend und Adoleszenz zu nennen, zu denen die wenig gebildete Beschwerdeführerin bei mangelnder Introspektions- und Reflexionsfähigkeit keinen Zugang habe und die eine (am ehesten unbewusste) Regressionsneigung begingen könnten. Die angegebene Konzentrationsstörung werde schmerzassoziiert interpretiert. Bei der geschilderten kindlichen und jugendlichen Biographie (und möglicherweise einer hereditären Belastung durch den anamnestisch gewalttätigen biologischen Vater) sei von einer mangelnden Ausbildung relevanter psychologischer Ressourcen (wie Selbstkontrolle, affektiver Regulationsfähigkeit, "echter" Autonomie etc.) auszugehen (IV-act. 104 S. 26 f.). In diesem Zusammenhang stimmte letztlich Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 27. Juni 2022 der aus rheumatologischer Sicht geäusserten Folgerung im asim-Gutachten vom 30. April 2021 zu (vgl. Bf- act. 3 S. 1; ferner auch Bericht von Dr. med. C._____ vom 2. September 2021 [IV-act. 115 S. 5]), wonach darauf hinzuweisen sei, dass wiederholte Therapiemassnahmen mit einem Biologikum mit wenig Aussicht auf Erfolg die Beschwerdeführerin in ihrer negativen Krankheitsüberzeugung und ihren Zukunftsängsten bestärken würden, was sich negativ auf die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung und Schmerzausweitung auswirken würden (vgl. IV-act. 104 S. 42). Auch insofern besteht somit keine Diskrepanz zwischen der Beurteilung der behandelnden Rheumatologin und der Gutachterin bzw. dem Gutachter der asim. 4.4.Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht von Dr. med. C._____ vom 27. Juni 2022 ferner bemängelt, im rheumatologischen asim-Teilgutachten sei mehrfach erwähnt worden, dass weder in der Anamnese noch in der klinischen Untersuchung Hinweise für eine entzündlich rheumatologische Erkrankung bestehen würden (Bf-act. 3 S. 2), ist ihr vorab entgegenzuhalten, dass diese Beurteilung aus dem eigenen Bericht ihrer behandelnden Rheumatologin vom 20. März 2018
18 - stammt (vgl. hierzu IV-act. 30 S. 8), welcher der rheumatologische asim- Gutachter Dr. med. I._____ beipflichtete (IV-act. 104 S. 38). Ausserdem kann der von Dr. med. C._____ geäusserten Ansicht in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Denn Dr. med. I._____ anerkannte in seiner (versicherungs-)medizinischen Beurteilung durchaus, dass Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 7. September 2018 erhöhte Entzündungswerte (BSR 50 mm/h und CRP 12.7 mg/l) beschrieben hat (vgl. hierzu IV-act. 15 S. 3; ferner IV-act. 20 S. 3). Dazu merkte er an, Dr. med. C._____ habe aber darauf hingewiesen, dass damals im Rahmen einer entzündlichen gynäkologischen Erkrankung Gründe für diese Erhöhung der Entzündungsaktivität vorhanden seien (IV-act. 104 S. 39), was auch so aus dem besagten Bericht als mögliche Ursache für die hohen Entzündungswerte hervorgeht (vgl. IV-act. 15 S. 3). Wenn nun Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 27. Juni 2022 mit Verweis auf die im Nachhinein von der behandelnden Gynäkologin bestätigte fehlende Uterusentzündung, die am 27. August 2018 festgehaltenen (Durch- )Schlafstörung mit der Notwendigkeit aufzustehen und herumzugehen, sowie das Ansprechen auf das Medikament Humira Hinweise für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung erblickt, vermag dies nicht über die Umstände hinwegzutäuschen, dass die bisher durchgeführten Basistherapien mit Biologika genauso wenig wie entzündungshemmende Schmerzmittel die erwünschte Wirkung mit Blick auf die Schmerzreduktion zeitigen konnten (vgl. rheumatologisches asim-Teilgutachten [IV-act. 104 S. 38], Bericht der Dres. med. G._____ und H._____ vom 1. Oktober 2019 [IV-act. 69 S. 4 f.], Berichte der Dres. med. E._____ und F._____ vom
20 - vom 2. September 2021 und 27. Juni 2022 unter Hinweis darauf bestätigt, dass sie keine weiteren Möglichkeiten mehr sehe, den Gesundheitszustand nachhaltig mit medikamentösen oder therapeutischen Behandlungen zu verbessern (Bf-act. 3 S. 2 f. und IV- act. 115 S. 5). Auch diesbezüglich besteht keine wesentliche Diskrepanz zum asim-Gutachten vom 30. April 2021. Denn auch darin wird ausgeführt, dass aus rheumatologischer Sicht aktuell keine medizinischen Massnahmen oder Therapien genannt werden könnten, welche die beklagten Beeinträchtigungen voraussichtlich in relevantem Ausmass positiv beeinflussen vermöchten, wodurch sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern liesse (vgl. IV-act. 104 S. 8 und S. 42). Allerdings wird im asim-Gutachten vom 30. April 2021 eine intensive und konsequente multimodale psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter Einbezug schmerzmodulierender Psychopharmaka dringend empfohlen, die neben Einzelsitzungen z.B. auch psychoedukative Gruppeninterventionen beinhalten sollte, und darauf ziele, die komplexen Zusammenhänge zwischen Schmerz und Psyche sowie funktionale Copingstrategien zu vermitteln (IV-act. 104 S. 8 und S. 29). Dabei weist der rheumatologische asim-Gutachter darauf hin, dass es für die behandelnden Fachpersonen eine schwierige Aufgabe sein wird, die Beschwerdeführerin dahingehend zu informieren, dass sich neben körperlichen zusätzlich nicht-somatische Beschwerden eingestellt hätten, die fachspezifisch behandelt werden sollten (IV-act. 104 S. 42). 4.6.Wenn Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 27. Juni 2021 mit Blick auf adaptierte Tätigkeiten mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit eine von der gutachterlichen abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit trifft (Bf- act. 3 S. 2), ist der sich darauf abstützenden Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ärztliche Beurteilungen von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenzüge aufweisen, die es bei einer lege artis erfolgten Beurteilung grundsätzlich zu respektieren gilt (vgl. BGE 145 V
21 - 361 E.4.1.2 und 4.3, 140 V 193 E.3.1 sowie 137 V 210 E.3.4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E.5.3.2, 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.2 und 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.2.2). Nur weil eine behandelnde Ärztin zu einer anderen Einschätzung gelangt bzw. an vorgängig geäusserten, abweichenden Auffassungen festhält, kann dies nicht zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden. Dr. med. C._____ bringt – wie hiervor bereits einlässlich ausgeführt – in ihrem zuhanden der Vertretung der Beschwerdeführerin verfassten Bericht denn auch nichts vor, was bei der gutachterlichen Beurteilung durch die Fachpersonen der asim, welche die medizinische Situation und deren funktionelle Auswirkungen nicht nur mono-, sondern bi- und interdisziplinär gewürdigt haben, unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein soll (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2021 vom 4. Oktober 2021 E.5.1.2, 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E.8.2.3, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.4.4.1 und 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2). Vielmehr stimmen ihre Diagnosen im Wesentlichen mit den gutachterlichen überein, wobei sie ebenfalls die Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung sowie Symptomausweitung im Vordergrund sieht (vgl. Bf-act. 3 S. 1 f.). Die asim- Gutachterin und der asim-Gutachter haben ihre Beurteilung denn auch in Kenntnis der zahlreichen, aktenkundigen Berichte von Dr. med. C._____ getroffen (vgl. IV-act. 104 S. 11 ff.), sowie die darin ausgewiesenen Symptome berücksichtigt und untersucht (vgl. IV-act. 104 S. 5, S. 36 f. und S. 24 ff.). Soweit Dr. med. C._____ wie bereits in ihrem Bericht vom
22 - bisherigen gewerblichen Reinigungstätigkeiten nicht optimal leidensangepasst seien, wobei solche – je nach Belastungsprofil – gar nicht mehr oder zu 50 % ausgeübt werden könnten (IV-act. 104 S. 7). 4.7.Insgesamt ergibt sich daher, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr beigebrachten Berichte von Dr. med. C._____ nicht geeignet sind, konkrete Zweifel am asim-Gutachten vom 30. April 2021 zu erwecken und dessen Beweiswert zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin für den hier massgeblichen Zeitraum ab August 2019 auf die darin ausgewiesene 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellte. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 fälschlicherweise behauptete, die Arbeitsfähigkeit würde aus psychiatrischer Sicht nicht zusätzlich eingeschränkt. Vielmehr ergibt sich aus der Konsensbeurteilung des asim-Gutachtens klar, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu 20 % rheumatologisch und zu weiteren 20 % additiv psychiatrisch bedingt seien, weshalb in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe (IV-act. 104 S. 7). 5.1.Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, ihr sei insbesondere aufgrund von infektionsbedingt gehäuften Arbeitsunfähigkeiten und der zunehmend auch die Hände betreffende Schmerzsituation ein Leidensabzug von 20 % zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2022 keinen solchen Abzug vor (IV-act. 122). 5.2.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 %
23 - begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom