VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 6 3. Kammer als Versicherungsgericht EinzelrichterinPedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 3. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1976, befand sich in den Jahren 2011 bis 2017 auf- grund ihrer Alkoholabhängigkeit mehrmals in stationärer Entzugsbehand- lung in den Kliniken der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR). Zu- vor arbeitete sie während mehreren Jahren als Serviceangestellte im Gastgewerbe. 2.Am 19. Januar 2017 meldete sich A. unter Hinweis auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, eine psychi- sche und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Leistungsbezug an. 3.Nachdem die IV-Stelle in der Folge erwerbliche Abklärungen durchgeführt, medizinische Berichte eingeholt und A.________ mit Schreiben vom
  1. Februar 2017 zur Suchtmittelabstinenz aufgefordert hatte, erfolgte am
  2. Oktober 2017 eine monodisziplinäre Abklärung beim Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD) Ostschweiz durch Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. In dem am 27. Oktober 2017 erstat- teten Bericht stellte Dr. med. B. als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (ICD:10 F33.1), und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD:10 F10.2), ge- genwärtig abstinent. Während er die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit im Gastgewerbe als aufgehoben erachtete, wies er in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine ab dem Zeitpunkt der Abklärung bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit aus. Unter adäquater antidepressiver Behandlung rechnete er mit der Wiedererlangung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit innert sechs bis zwölf Monaten.
  • 3 - 4.Am 12. September 2018 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch. Dabei gab A.________ an, ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Service oder Verkauf erwerbstätig zu sein. 5.Nachdem die IV-Stelle am 30. Juni 2020 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hatte, stellte sie A.________ mit gleichentags erlassenem Vorbescheid die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. Januar 2018 und einer Viertelsrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. März 2018 in Aussicht. Ab dem 1. April 2018 bestehe aufgrund eines unter 40 % liegenden Invaliditätsgrads kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Mit Verfügungen vom 24. November 2020 sprach die IV- Stelle A.________ für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum
  1. März 2018 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 6.Am 23. Juni 2021 meldete sich A.________ unter Hinweis auf psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Entzugssyndrom (ICD:10 F10.3), Rückenschmerzen, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD:10 F60.31), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom (ICD:10 F13.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD:10 F33.1), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD:10 F43.1) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. 7.In der Folge forderte die IV-Stelle A.________ mit Schreiben vom 25. Juni 2021 auf, bis zum 31. August 2021 Unterlagen einzureichen, die auf eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands hindeuten würden. 8.Mit Vorbescheid vom 8. November 2021 stellte die IV-Stelle A.________ in Aussicht, mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung
  • 4 - in den tatsächlichen Verhältnissen nicht auf ihr Leistungsbegehren einzutreten. Die IV-Stelle entschied mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wie vorbeschieden und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein. 9.Am 17. Januar 2022 teilte der Hausarzt Dr. med. C., Allgemeine Medizin FMH, der IV-Stelle per E-Mail unter anderem mit, dass A. das Schreiben vom 25. Juni 2021 betreffend Nachreichung eines ärztlichen Berichts aufgrund mehrerer Klinikaufenthalte erst letzte Woche gesehen habe. Zudem sei auch die Emser Postadresse seit letzten Herbst nicht mehr korrekt. 10.Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2021 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihr Leistungsbegehren vom 23. Juni 2021 zu bearbeiten und die erforderlichen Berichte und gegebenenfalls ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Prozessual ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie vom 9. Juni 2021 bis zum 26. Juli 2021 in der Klinik D.________ hospitalisiert gewesen sei. Während dieses Aufenthalts habe die Klinik für sie die Anmeldung bei der IV-Stelle vorgenommen. Sie habe nicht gewusst, dass sie ärztliche Berichte hätte nachreichen sollen. Das entsprechende Schreiben vom 25. Juni 2021 habe sie erst mit Erhalt der Nichteintretensverfügung gesehen. Es sei ihr nicht nachgeschickt worden. Dass sie die Frist gemäss Schreiben vom 25. Juni 2021 verpasst habe, sei nicht ihre Schuld. Ab dem 23. August 2021 sei sie bereits wieder im Spital und erneut in der Klinik D.________ gewesen. Gleichzeitig reichte sie zwei Berichte der PDGR vom 2. August 2021 und 26. Oktober 2021 sowie eine Stellungnahme ihres Hausarztes Dr. med. C.________ vom
  1. Januar 2022 ein.
  • 5 - 11.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde und verwies dabei zur Begründung primär auf die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2021. Ausserdem brachte sie vor, dass der Bericht von Dr. med. C.________ vom 16. Januar 2022 sowie die mit Beschwerde eingereichten Berichte der PDGR vom 2. August 2021 und 26. Oktober 2021 für die Beantwortung der vorliegend relevanten Frage nicht herangezogen werden könnten, zumal diese ihr im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren nicht glaubhaft dargelegt, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe, weshalb auf die Neuanmeldung vom 23. Juni 2021 zu Recht nicht eingetreten worden sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 25. Juni 2021 erst im Dezember 2021 gesehen habe, hätte sie ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, gegen den Vorbescheid vom 8. November 2021 Einwand zu erheben und dabei entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts einzureichen. 12.Die Beschwerdeführerin liess sich trotz der ihr eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die

  • 6 - Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2021 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfü- gung ist die Beschwerdeführerin berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzuläs- sig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegen- den Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das Urteil in ein- zelrichterlicher Kompetenz ergeht. 2.Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch die Beschwerdeführerin nicht auf deren Leistungsbegehren eingetreten ist. 3.1.Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E.2.2). Eine solche Ände-

  • 7 - rung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlech- terung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeits- fähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesent- lichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen. Dage- gen stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine relevante Änderung dar (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E.3.1 und 8C_606/2019 vom 5. Dezember 2019 E.3.2 mit Hinweis). Es obliegt der versicherten Person, die Voraussetzung des veränderten Gesundheitszu- standes glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E.3.1 mit Hinweis). Mit dem Beweis- mass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- standes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch- aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2 und 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E.2.2.). 3.2.Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E.2.2). Dieser greift rechtsprechungs- gemäss erst, wenn die Verwaltung auf ein Gesuch eintritt, folglich ein Ver- fahren eröffnet und verpflichtet ist, den massgeblichen Sachverhalt abzu-

  • 8 - klären (vgl. BGE 130 V 64 E.5.2.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.5). 3.3.Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung mass- geblich (vgl. BGE 130 V 64 E.5.2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.1 und 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.1). Bei der Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung kann somit nur auf jene ärztlichen Berichte abgestellt werden, die der Verwal- tung im Zeitpunkt ihres Nichteintretensentscheids auch vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.4). Insofern sind die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Recht ge- legten Berichte der PDGR vom 2. August 2021 und 26. Oktober 2021 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und 4) sowie die erst nach Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 17. Dezember 2021 bei der Beschwerdegegnerin und auch im Rahmen des kantonalen Beschwer- deverfahrens eingereichte Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 16. Januar 2022 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 116 und Bf-act. 2) für die Beantwortung der hier relevanten Frage unbeachtlich. 3.4.Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Ver- änderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung (mit rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver- gleichs). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü- fung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung be- treffend die Neuanmeldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E.6.1).

  • 9 - 4.1.Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 24. November 2020 eine befristete ganze Invaliden- rente für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. März 2018 zu (vgl. Bg-act. 95 und 99). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 23. Juni 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin er- neut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Bg-act. 107). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 25. Juni 2021 aufgefordert, bis zum 31. August 2021 Unterlagen (z.B. einen ärztlichen Bericht zusammen mit aktuellen Laborwerten) einzureichen, die auf eine wesentliche Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands hindeuten würden (vgl. Bg-act. 109). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin unstreitig keine entsprechenden Un- terlagen ein, so dass die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Bg-act. 110) – mit Verfügung vom 17. Dezem- ber 2021 mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht auf ihr Leistungsbegehren vom

  1. Juni 2021 eintrat (vgl. Bg-act. 111). Da die Beschwerdeführerin man- gels Einreichung entsprechender ärztlicher Unterlagen im Verwaltungs- verfahren somit nicht glaubhaft dargelegt hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Leistungsanspruch erheblichen Mass verändert haben, ist die Beschwer- degegnerin zu Recht nicht auf deren Leistungsbegehren eingetreten. Was die Beschwerdeführerin und ihr Hausarzt Dr. med. C.________ dagegen vorbringen, überzeugt nicht. 4.2.Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend machen sollte, die Kli- nik D.________ habe sie am 23. Juni 2021 ohne ihr Wissen bei der Be- schwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet, ist dies nicht zu hören. Zwar erfolgte die besagte Anmeldung zu einem Zeitpunkt, in wel- chem sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der Klinik D.________ befand (vgl. Bf-act. 3). Allerdings kann den Akten entnommen
  • 10 - werden, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug von der Beschwerde- führerin selbst unterzeichnet wurde und dieser zudem Pass- und Aufent- haltsbewilligungskopien beigelegt wurden (vgl. Bg-act. 107 und 108). So- dann erweist sich der Einwand des Hausarztes Dr. med. C.________ in seiner E-Mail vom 17. Januar 2022 an die Beschwerdegegnerin, wonach die Emser Postadresse der Beschwerdeführerin seit letztem Herbst nicht mehr korrekt sei (vgl. Bg-act. 115), als unbegründet. Denn die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens getätigten Recherchen zeigen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2001 bis am 16. Januar 2022 in E.________ an der F.________ wohnhaft war und erst per 17. Ja- nuar 2022 nach G.________ zog (abgerufen auf der Einwohnerdatenplatt- form Geres am 21. Februar 2022). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ihr Schreiben vom 25. Juni 2021, den Vorbescheid vom 8. November 2021 sowie die Nichteintretens- verfügung vom 17. Dezember 2021 an diese Adresse zustellte (vgl. Bg- act. 109, 110 und 111). Des Weiteren ist die Behauptung der Beschwer- deführerin, sie habe das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2021 aufgrund ihrer Aufenthalte in der Klinik D.________ erst im Dezem- ber 2021 – zusammen mit der angefochtenen Nichteintretensverfügung – gesehen, wenig glaubhaft. Abgesehen davon, dass der Hausarzt Dr. med. C.________ in seiner E-Mail vom 17. Januar 2022 abweichend von der Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie das Schreiben der Beschwerde- gegnerin vom 25. Juni 2021 erst letzte Woche gesehen habe (vgl. Bg-act. 115), musste die Beschwerdeführerin aufgrund der am 23. Juni 2021 er- folgten Anmeldung zum Leistungsbezug mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes seitens der Beschwer- degegnerin rechnen, weshalb sie während ihres Klinikaufenthalts nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass sie von ihrer an die Adresse in E.________ gelangenden Korrespondenz und damit vom Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2021 Kennt- nis erlangt (vgl. BGE 141 II 429 E.3.1, 139 IV 228 E.1.1, 138 III 225 E.3.1,

  • 11 - 130 III 396 E.1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_364/2021 vom 5. Au- gust 2021 E.3.3.2, 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E.3.1 und 2C_286/2008 vom 6. Mai 2008). Dies hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unterlassen, weshalb sie – entgegen ihrer Auffassung – ein Verschulden an der verpassten Frist gemäss Schreiben vom 25. Juni 2021 trifft. Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2021 Ein- wand zu erheben und dabei – wie im Vorbescheid festgehalten (vgl. Bg- act. 110) – anhand von entsprechenden Unterlagen eine wesentliche Ver- änderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts glaubhaft zu machen. Dass die Beschwerdeführerin den besagten Vorbescheid nicht erhalten bzw. erst später gesehen hat, bringt sie nicht vor. 4.3.Der Vollständigkeit halber ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin offen steht, die Berichte der PDGR vom

  1. August 2021 und 26. Oktober 2021 sowie die Stellungnahme des Haus- arztes Dr. med. C.________ vom 16. Januar 2022 im Rahmen einer er- neuten Anmeldung zum Leistungsbezug einzureichen. 5.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6.1.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Da dieser Fall nur einen geringen Aufwand verursacht hat, werden die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 200.-- festgesetzt.
  • 12 - 6.2.Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings hat sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). Da die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtlos einzu- stufen ist, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht statt- gegeben werden. 6.3.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten von CHF 200.-- gehen zulasten von A.________. 4.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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