VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 51 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 18. Oktober 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leo Sigg, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1969, war zuletzt als Messtechniker bei der B. AG tätig. Seit der Erstmanifestation im Jahr 2005 leidet er an einer axialen Spondylarthritis. Aufgrund dessen befand er sich ab Ende Oktober 2018 bis insgesamt zum 8. Dezember 2018 zunächst zur rheumatologischen Schmerzkomplextherapie im Universitätsspital C._____ und sodann zur stationären Rehabilitation im Rehazentrum in der Klinik D.. Dabei wurde nebenbefundlich namentlich ein cervicovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt. Daneben wies der behandelnde Rheumatologe Dr. med. E. in seinem Bericht vom 24. Januar 2019 ein chronisches Panvertebralsyndrom sowie einen Tramal-Überkonsum aus. Er attestierte A._____ – nachdem er vom 30. Oktober 2018 bis zum 27. Januar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig war – ab dem 28. Januar 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Messtechniker. 2.Im April 2019 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Im Juni 2019 führte A._____ einen Entzug von Tramal und Wechsel auf eine Behandlung mit Palexia durch. Daraufhin wies Dr. med. E._____ eine Arbeitsfähigkeit von 30 % infolge einer Schmerzzunahme aus. Zudem stellte er gestützt auf ein MRI der Wirbelsäule vom 6. November 2019 akute Enthesitiden im Bereich der mittleren BWS und am thorakolumbalen Übergang als Zeichen einer persistierenden Krankheitsaktivität fest. Anlässlich der am 8. Januar 2020 durchgeführten Abklärung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) befand Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie, dass die von A. aktuell bei der B._____ AG als Techniker mit Montage- und Reparaturarbeiten an Kabelschäden
3 - durchgeführten, körperlich schweren Arbeiten auf Dauer nicht mehr geeignet seien. Nach aktueller groborientierender Einschätzung und gestützt auf die Aktenlage sei zukünftig von einer hochgradigen Arbeitsfähigkeit für lediglich leichtere körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus von ca. 80 % bis 100 % auszugehen. Zusammen mit der Eingliederungsberaterin entschied er, dass A._____ aus dem aktuellen angestammten Arbeitsverhältnis herausgenommen und eine Integrationsmassnahme im Sinne eines Aufbaubelastungstrainings durchgeführt werde. 3.Aufgrund einer ausgeprägten Beeinträchtigung der Stimmungslage und des Antriebs wegen der Schmerzsymptomatik attestierte Oberärztin G._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) A._____ ab dem 25. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit. Mit Verlaufsbericht vom 20. August 2020 wies sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus und hielt dazu fest, durch die psychopharmakologische Behandlung mit Antidepressiva sei es bislang zu keiner Verbesserung des Zustands gekommen. In somatischer Hinsicht zeigte das am 16. Dezember 2020 durchgeführte MRI im Wesentlichen unveränderte, tendenziell rückläufige entzündliche Veränderungen an der mittleren BWS und am thorakolumbalen Übergang. Im Bereich der HWS wurde eine leicht aktivierte Osteochondrose mit linksseitiger Unkovertebralarthrose HWK5- 7 und neuroforaminaler Einengung für C6 und C7 links festgestellt. 4.Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, nachdem sich A._____ aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gesehen hatte, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
4 - 5.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ polydisziplinär in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie begutachten und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen, wobei der Auftrag der estimed AG zugeteilt wurde. In der am 27. Juli 2021 erstatteten Expertise (nachfolgend: estimed-Gutachten) wiesen die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus: Spondyloarthritis mit axialem Befall, nicht ankylosierend, chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten. Sie erachteten A._____ in seiner angestammten Tätigkeit als Messtechniker zu 50 % arbeitsfähig, während sie ihm in einer Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. 6.Nach Einholung der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F._____ stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 3. September 2021 die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht. Dabei errechnete sie aus dem ohne gesundheitliche Beschwerden als Messtechniker erzielbaren Einkommen von CHF 88'908.85 und einem gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) im Kompetenzniveau 1 bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % in adaptierter Tätigkeit ermittelten Invalideneinkommen von CHF 48'831.30 einen Invaliditätsgrad von 45 %. Dagegen liess A._____ am 15. September 2021 bzw. 18. Oktober 2021 vorsorglich und am 16. November 2021 einen begründeten Einwand erheben, wobei namentlich auf die Diskrepanz im rheumatologischen Teilgutachten zwischen der darin für möglich befundenen Präsenzzeit von vier Stunden und der daraus gefolgerten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % hingewiesen wurde. 7.Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach A._____ ab dem 1. Oktober 2019 eine Viertelsrente zu. Zum
5 - Einwand hielt sie fest, die Gutachter hätten auf Rückfrage hin mitgeteilt, dass im rheumatologischen Teilgutachten ein Schreibfehler unterlaufen sei. Die korrekte Beurteilung laute, dass aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % vorliege (vgl. dazu die Stellungnahme von Prof. Dr. med. H._____, Facharzt für Neurologie, vom
6 - Beschwerdeführers im Bereich der Telekommunikation rechtfertigen würde, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Ansonsten nahm die Beschwerdegegnerin in ablehnender Weise zu den beschwerdeführerischen Vorbringen Stellung. 10.Der Beschwerdeführer replizierte am 19. August 2022 bei unveränderten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. August 2022 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 5. Mai 2022. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht
7 - (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers, welcher angesichts der Anmeldung im April 2019 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Oktober 2019 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs) entsteht, sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), was vorliegend unbestrittenermassen zutrifft (vgl. IV-act. 92 S. 22 [Case Report]). Daran vorbeizielende Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Gutachterpersonen, sind von vornherein nicht zu hören. Nicht in Abrede gestellt wird das gestützt auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Messtechniker ermittelte Valideneinkommen von CHF 88'908.85 für das Jahr 2021 (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 12. April 2019 [IV- act. 13 S. 2] und Case Report [IV-act. 92 S. 22]). Uneins sind sich die Parteien beim Invalideneinkommen und dabei hinsichtlich der (Rest- )Arbeitsfähigkeit in bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 7.1 ff.), der Vornahme eines Leidensabzugs (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 8.1 ff.) und der Anwendung des Kompetenzniveaus 2 zur Bemessung des Invalideneinkommens (vgl. dazu nachstehende Erwägung 10). 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
10 - ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 (vgl. dortige S. 7 ff.) erwiese sich eine Rückweisung als solchen formalistischen Leerlauf. Zudem kann das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist, Rechtsverletzungen und Sachverhaltsfeststellungen prüfen (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRG), weshalb hier kein Kognitionsgefälle besteht. Da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur im Streit liegenden Angelegenheit umfassend äussern konnte, wäre eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen (zum Leidensabzug vgl. nachstehende Erwägungen 8.1 ff.). 4.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (siehe BGE 145 V 364 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021
11 - vom 2. Februar 2022 E.3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4, 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E.5.2.3). 4.2.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom
13 - aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.1, 8C_277/2021 vom 25. August 2021 E.3 und 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E.3). 5.Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das estimed- Gutachten vom 27. Juli 2021 und die Stellungnahme von Prof. Dr. med. H._____ vom 23. März 2022 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen bzw. ob diese von den übrigen medizinischen Akten derart in Zweifel gezogen werden, dass von der 70%igen Arbeitsfähigkeitseinschätzung in adaptierten Tätigkeiten abzuweichen wäre. 6.Vorab ist auf die formelle Kritik des Beschwerdeführers am bzw. in Zusammenhang mit dem estimed-Gutachten vom 27. Juli 2021 und der Involvierung von Prof. Dr. med. H._____ einzugehen. 6.1.Diesbezüglich wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zunächst vor, der nicht als Gutachter bekannt gegebene Prof. Dr. med. H._____ habe als Geschäftsleitungsmitglied der estimed AG in unzulässiger Weise auf die Beurteilung und Formulierung des Gutachtens Einfluss genommen. Es stellt sich daher die Frage, ob das estimed- Gutachten vom 27. Juli 2021 den Anforderungen von Art. 44 ATSG entspricht. 6.1.1.1. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge
14 - machen (Art. 44 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Als Experte im Sinne von Art. 44 ATSG ist derjenige zu verstehen, der (als beauftragtes Subjekt) ein Gutachten erstellt und dafür verantwortlich zeichnet. Es handelt sich zum einen um das mit der Begutachtung beauftragte Subjekt und zum andern die natürliche Person, die das Gutachten erarbeitet. Die Bekanntgabe des Namens des Gutachters soll es dem Versicherten ermöglichen, zu erkennen, ob es sich um eine Person handelt, gegen die ein Ausstandsgrund vorliegt. Die Mitteilung muss zudem frühzeitig erfolgen, so dass der Versicherte in der Lage ist, seine Mitwirkungsrechte vor Beginn der eigentlichen Begutachtung geltend zu machen. Insbesondere wenn die betroffene Person Einwände gegen die Person des Gutachters erhebt, muss sich die IV-Stelle vor Beginn der Begutachtung dazu äussern (BGE 146 V 9 E.4.2.1 m.H.a. BGE 132 V 376 E.8.4, der sich insbesondere auf die Bekanntgabe der Namen der ärztlichen Fachpersonen im Falle einer Begutachtung durch eine medizinische Abklärungsstelle [MEDAS] bezieht; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E.4.1.2 und 9C_228/2011 vom 10. August 2011 E.3.1). 6.1.1.2. Als Auftraggeber hat der Versicherungsträger Anspruch darauf, dass die Begutachtung durch die beauftragte Person durchgeführt wird. Die Substitution oder Weitergabe (selbst eines Teils) des Auftrags an einen anderen Sachverständigen setzt grundsätzlich die Einwilligung des Auftraggebers voraus. Die persönliche Leistungspflicht des Beauftragten schliesst jedoch nicht aus, dass der Experte die Unterstützung einer Hilfsperson in Anspruch nimmt, die unter seiner Anleitung und Aufsicht handelt, um gewisse untergeordnete Hilfsarbeiten auszuführen, zum Beispiel technische Aufgaben (Analysen) oder Recherchier- Schreib-, Kopier- oder Kontrollarbeiten. Eine solche durch einen qualifizierten Dritten vorgenommene Unterstützung für untergeordnete Hilfsarbeiten ist
15 - zulässig, ohne dass darin eine zustimmungsbedürftige Substitution zu sehen ist, solange die Verantwortung für die Expertise, insbesondere die Begründung und die Schlussfolgerungen sowie die Beantwortung der Gutachterfragen, in den Händen des beauftragten Experten bleiben. Es ist wichtig, dass der beauftragte Gutachter die grundlegenden Aufgaben im Rahmen einer medizinischen Expertise im Sozialversicherungsrecht persönlich erfüllt, da er genau aufgrund seines Fachwissens, seiner besonderen wissenschaftlichen Fähigkeiten und seiner Unabhängigkeit beauftragt wurde. Zu diesen Aufgaben, die nicht delegiert werden können, gehören insbesondere die Kenntnisnahme vom Dossier in seiner Gesamtheit und dessen kritische Analyse, die Untersuchung der zu begutachtenden Person oder die Gedankenarbeit hinsichtlich der Beurteilung des Falles und der Schlussfolgerungen, die gezogen werden können, wenn nötig im Rahmen einer interdisziplinären Diskussion (BGE 146 V 9 E.4.2.2 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom
16 - intellektuelle Leistung dieser Person kann das Ergebnis des Gutachtens beeinflussen. So beinhaltet beispielsweise das Erstellen einer Zusammenfassung der Krankenakte eine Analyse, die bereits einen gewissen Interpretationsspielraum beinhaltet; selbst wenn die Zusammenfassung nur Auszüge aus den Akten enthalten soll, beruht sie auf einer Auswahl der Daten, Informationen und Daten, die für den Verfasser als massgeblich angesehen werden. Eine solche Auswahl trägt zum Ergebnis des Gutachtens bei. In den erwähnten Konstellationen gelten daher die Vorschriften von Art. 44 ATSG. Der Name der ärztlichen Fachperson, die mit der Aufgabe betraut wird, die Basisanamnese oder die Zusammenfassung der Akte zu erstellen oder das Gutachten gegenzulesen, um dessen formale Richtigkeit zu gewährleisten, muss dem Versicherten vorab mitgeteilt werden (BGE 146 V 9 E.4.2.3 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E.4.1.2). 6.1.2.1. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass RAD-Arzt Dr. med. F._____ am 29. Januar 2021 eine polydisziplinäre Begutachtung für angezeigt hielt (vgl. IV-act. 92 S. 10), nachdem die beruflichen Massnahmen abgeschlossen worden waren, da sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen hatte, an solchen teilzunehmen (vgl. Verfügung vom 21. Dezember 2020 [IV-act. 59] und Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. Dezember 2020 [IV-act. 54]). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass zur Abklärung seines Leistungsanspruchs eine umfassende medizinische Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie mit Durchführung einer EFL notwendig sei (vgl. IV-act. 63). Der entsprechende Auftrag wurde über die SuisseMED@P-Plattform der estimed AG zugeteilt (vgl. IV-act. 64; vgl. für das Zufallsprinzip Art. 72 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember
17 - 2021 gültig gewesenen Fassung). Diese informierte die Beschwerdegegnerin sodann am 4. Februar 2021 über die Namen der Expertin und Experten und hielt in einem Kommentar fest, dass das Gutachten durch den ärztlichen Leiter supervidiert werde (vgl. IV-act. 68). Gleichentags teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Namen der (ärztlichen) Fachpersonen mit, wobei es sich dabei um Dr. med. I._____ (Allgemeine Innere Medizin), med. pract. J._____ (Psychiatrie und Psychotherapie), Dr. med. K._____ (Rheumatologie) und um die diplomierte Physiotherapeutin L._____ (EFL) handelte. Ein Hinweis auf die Supervision durch den ärztlichen Leiter der estimed AG unterblieb indes (vgl. IV-act. 69). Nachdem die entsprechenden Explorationen und Untersuchungen zwischen Mitte März und Anfang Juni 2021 stattgefunden hatten (vgl. IV-act. 70), erstatteten die Expertin und Experten ihr Gutachten am 27. Juli 2021 (vgl. IV-act. 71). Dieses enthält neben der Konsensbeurteilung die jeweiligen Teilgutachten, in welchen die Experten ihre Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf eigene klinische sowie sonografische Untersuchungen sowie Laborbefunde getroffen haben (vgl. IV-act. 71 S. 66 f., S. 86 ff., S. 115 ff. und S. 128 ff.). Die Gutachter Dres. med. I._____ und K._____ sowie med. pract. J._____ und die Expertin L._____ visierten die Konsensbeurteilung elektronisch (vgl. IV-act. 71 S. 14). Diese führt zudem am Ende den Namen des medizinischen Leiters der estimed AG, Prof. Dr. med. H., auf (ohne Hinweis auf eine elektronische Unterschrift [vgl. IV-act. 71 S. 14]). 6.1.2.2. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Name des ärztlichen Leiters der estimed AG dem Beschwerdeführer nicht vorab bekanntgegeben worden ist. Aufgrund der Funktion von Prof. Dr. med. H. als Supervisor ist hingegen davon auszugehen, dass dieser den Begutachtungsprozess fachlich begleitet, das Gutachten durchgesehen und (allenfalls)
18 - Rückmeldungen zu den darin enthaltenen Beurteilungen und Schlussfolgerungen getätigt hat (vgl. zum Begriff der Supervision: https://www.pschyrembel.de/Supervision/K0LXK/doc/, zuletzt besucht am
20 - ärztlichen Leiters der estimed AG dem Beschwerdeführer gemäss Art. 44 ATSG vorgängig bekannt gegeben werden müssen. Die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses stellt demnach eine Verletzung der Mitwirkungsrechte und des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 146 V 9 E.4.3.2 m.w.H.). Dieser dem Begutachtungsverfahren anhaftende formelle Mangel führt jedoch rechtsprechungsgemäss nicht dazu, dass das estimed-Gutachten vom 27. Juli 2021 als solches aus dem Recht zu weisen wäre und nicht darauf abgestellt werden könnte (vgl. BGE 146 V 9 E.4.4). Angesichts des Umstands, dass die daran beteiligten Experten die grundlegenden Aufgaben der Begutachtung persönlich erfüllten, stellt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorab keine Kenntnis vom Namen des ärztlichen Leiters der estimed AG hatte, von dem auszugehen ist, dass er ohnehin nur punktuell im Rahmen der Begutachtung tätig geworden ist, keine so schwerwiegende Verletzung seiner Ansprüche auf Mitwirkung und rechtliches Gehör dar, dass diese keiner Heilung zugeführt werden könnte (vgl. BGE 146 V 9 E.4.4). Vorliegend erübrigt sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, damit diese die notwendigen Schritte unternehme und dem Beschwerdeführer den Namen des ärztlichen Leiters eröffne, so dass dieser allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend machen könnte (so in BGE 146 V 9 E.4.4). Denn die (punktuelle) Mitwirkung von Prof. Dr. med. H._____ am estimed- Gutachten vom 27. Juli 2021 war dem Beschwerdeführer, wenn nicht schon seit dem Einwand vom 16. November 2021, in welchem er sich bereits mit dieser Expertise auseinandergesetzt hatte (vgl. IV-act. 85), so dann spätestens mit der Erhebung der Beschwerde an das streitberufene Gericht am 4. Juni 2022 bekannt (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2022 betreffend Zustellung der Akten an den Beschwerdeführer [IV-act. 97]). Darin begnügte er sich jedoch vorzubringen, ihm hätte die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, Ausstandsgründe geltend machen zu können, was nicht geschehen sei.
21 - Einen eigentlichen Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen Prof. Dr. med. H._____ führt er indes nicht an. Anlass dazu hätte aber – wie dargelegt – spätestens mit der Beschwerdeerhebung am 4. Juni 2022 bestanden. Denn Ausstands- und Ablehnungsgründe sind unverzüglich, d.h. binnen sechs bis sieben Tage nach erstmaliger Kenntnisnahme durch die versicherte Person geltend zu machen, ansonsten das Recht auf Geltendmachung verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2019 vom
22 - 6.2.Nachdem nun davon auszugehen ist, dass Prof. Dr. med. H._____ als Supervisor am Gutachten vom 27. Juli 2021 mitgewirkt hat, wie dies von der beauftragten Begutachtungsstelle auch so ausgewiesen worden war (siehe Nachricht der estimed AG vom 4. Februar 2021 [IV-act. 68]), zielt damit auch der beschwerdeführerische Vorwurf einer krassen Verletzung des Datenschutzes, weil einer Drittperson Zugang zu sensiblen Gesundheitsdaten gewährt worden sei, ins Leere (vgl. dazu nachstehend). 6.2.1.Das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BR 171.100) dient dem Schutz von Personen vor widerrechtlichem Bearbeiten von Personendaten durch Behörden, zu welchen auch die Beschwerdegegnerin als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Graubünden zu zählen ist (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b KDSG; vgl. https://www.sva.gr.ch/portrait.html, zuletzt besucht am 18. Oktober 2022). Für das Bearbeiten von Personendaten finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sinngemäss Anwendung (Art. 2 Abs. 2 KDSG). Insofern bedarf es gemäss Art. 17 Abs. 2 DSG für das Bearbeiten – wozu auch die Bekanntgabe gehört (vgl. Art. 3 lit. e DSG) – von besonders schützenswerten Personendaten, wie solche über die Gesundheit (siehe Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG), einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (Abs. 2) oder aber einer einzelfallweisen Einwilligung der betroffenen Person (Abs. 2 lit. c; vgl. für die Bekanntgabe von Personendaten im Speziellen auch Art. 19 Abs. 1 und Abs. 1 lit. b DSG, welcher ebenfalls eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG oder aber eine Einwilligung im Einzelfall voraussetzt). 6.2.2.Nach Art. 66 IVG sind für die Bearbeitung von Personendaten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss anwendbar, wobei Art. 66a Abs. 2 IVG für die Bekanntgabe im Speziellen auf Art. 50a AHVG verweist. In Art. 49b AHVG werden die mit der Durchführung,
23 - Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung des Gesetzes betrauten Organe – vorliegend mithin (sinngemäss) die Beschwerdegegnerin – befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenwerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um Leistungsansprüche zu beurteilen (lit. b). Hierfür ist das Organ aufgrund der ihm obliegenden Untersuchungspflicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.) regelmässig auf versicherungsexterne Begutachtungen angewiesen, andernfalls es seine gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen könnte (vgl. hierfür Art. 57 Abs. 1 lit. c und f IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 69 IVV). Dabei werden Begutachtungsaufträge für polydisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip an MEDAS vergeben (vgl. Art. 72 bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung), was auch vorliegend mit der Beauftragung der estimed AG als Begutachtungsstelle der Fall war (vgl. IV-act. 64 f.). Insofern stand es ihr bzw. den eingesetzten Gutachtern und Prof. Dr. med. H._____ als Supervisor auch zu, als an der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze Beteiligte besonders schützenswerte Daten zu bearbeiten, sieht dies der ausdrückliche Gesetzeswortlaut von Art. 49b AHVG (i.V.m. Art. 66 IVG), wonach die zuständige Behörde mitunter befugt ist, solche Daten "bearbeiten zu lassen", doch so vor (vgl. auch Botschaft vom 24. November 2009 über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen, BBl 2000 255, S. 263, wo medizinische Gutachten als Beispiel für die Bearbeitung von Daten durch Dritte explizit genannt werden). Damit übereinstimmend sieht Rz. 2075.7 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; gültig ab dem 1. Januar 2010, in der Fassung vom 1. Januar 2018)
24 - vor, dass für die begutachtende Stelle in datenschutzrechtlicher Sicht die gleichen Abklärungsmöglichkeiten gelten wie für die IV-Stellen und die RAD. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang auf Art. 28 ATSG zu verweisen. Danach hat namentlich die versicherte Person beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Dazu gehört auch die Teilnahme an ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen und an Begutachtungen, welche für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG; KIESER, a.a.O., Art. 28 Rz. 17 und Rz. 30 sowie Art. 43 Rz. 89). Zudem haben gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle betroffenen Personen, namentlich Ärztinnen und Ärzte, im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die insbesondere für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforderlich sind; diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Für die Invalidenversicherung sieht Art. 6a IVG im Speziellen eine generelle (und nicht nur einzelfallweise) Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften vor (vgl. PÄRLI/KUNZ, Basler Kommentar zum ATSG, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 28 Rz. 38; KIESER, a.a.O., Art. 28 Rz. 86), welcher der Beschwerdeführer vorliegend mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug zugestimmt hat (vgl. IV-act. 2 S. 5). In praktischer Hinsicht entband der Beschwerdeführer damit bestimmte Drittpersonen vom Amts- bzw. Berufsgeheimnis und erteilte ihnen die Zustimmung zur Datenbekanntgabe an die Organe der Invalidenversicherung (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 28 Rz. 76). 6.2.3.Insgesamt ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund der Einsichtnahme von Prof. Dr. med. H._____ in das estimed- Gutachten vom 27. Juli 2021 (wie auch hinsichtlich einer weiteren Datenbearbeitung) keine Verletzung des Datenschutzes auszumachen.
25 - Hinzuweisen ist zudem, dass dieser als an der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze Beteiligter gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (vgl. Art. 33 ATSG; vgl. auch BBl 2000 255, S. 264). Auch insofern wird der Datenschutz durch die Begutachtung nicht gefährdet, abgesehen davon, dass die Experten bei der Erfüllung ihres Mandats ohnehin die Grundsätze des Datenschutzes einhalten müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2020 vom 10. Juni 2021 E.4.1). 7.1.Soweit der Beschwerdeführer das estimed-Gutachten vom 27. Juli 2021 in mehrfacher Hinsicht als mängelbehaftet kritisiert und ihm den Beweiswert abspricht, ist festzuhalten, dass die Gutachter ihre Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf eigene klinische, laborchemische und sonografische Untersuchungen getroffen haben (vgl. IV-act. 71 S. 17 ff., S. 66 f., S. 80 ff., S. 86 ff. und S. 103 ff.). Auch flossen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Krankheitsentwicklung und zum jetzigen Leiden in die Würdigung mit ein (vgl. IV-act. 71 S. 8 f., S. 61 ff., S. 82 ff. und S. 109 ff.). In der Konsensbeurteilung wiesen die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-act. 71 S. 9):
26 - Spondyloarthritis mit axialem Befall, was aufgrund der Befunde auch nachvollziehbar sei (vgl. IV-act. 71 S. 10). Dem entsprechenden Teilgutachten von Dr. med. K._____ ist diesbezüglich zu entnehmen, aus rheumatologischer Sicht fänden sich erklärende Befunde anhand einer im Jahr 2005 erstdiagnostizierten, nicht-ankylosierenden, weiterhin entzündlich aktiven Spondyloarthritis (MRI 12/2020), vornehmlich als interspinale Enthesitis auftretend, und anhand der gering- bis mässiggradigen degenerativen Veränderungen, insbesondere der HWS. Insgesamt scheine eine begleitende zentrale Schmerzsensibilisierungsstörung vorzuliegen, da nur in diesem Rahmen die gesamte Ausprägung der subjektiven Schmerzwahrnehmung erklärt werden könne. Die Spondyloarthritis sei mit diversen Biologika therapiert worden. Aufgrund des frustranen Therapieerfolges bestehe derzeit keine spezifische antientzündliche Therapie, sondern lediglich eine medikamentös-analgetische Therapie. Da sich mittlerweile zusätzliche zugelassene medikamentöse Therapieoptionen ergeben hätten, sollte ein weiterer Versuch zur Therapie der Enthesitis im Rahmen der Spondyloarthritis erfolgen. Aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage ergäben sich auf rheumatologischem Fachgebiet die vorgenannten Diagnosen mit entsprechenden Funktionseinschränkungen im Bereich des axialen Halteapparats. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht beeinträchtigt (vgl. IV-act. 71 S. 90 ff.). Diese Ausführungen zur Beurteilung der medizinischen Situation erscheinen einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand decken sich auch mit jenen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. E._____. So wies dieser in seinen zahlreichen aktenkundigen Berichten namentlich eine Spondylarthritis mit axialem
27 - Befall (Erstmanifestation im 2005) bei mitunter klinisch entzündlichen Rückenschmerzen und ein chronisches Panvertebralsyndrom aus (so zuletzt Bericht vom 29. Januar 2021 [vgl. IV-act. 71 S. 144 f.]; vgl. insbesondere auch IV-act. 62 S. 1, S. 5 und S. 7). Zudem bestätigte er in seiner Stellungnahme vom 15. November 2021 zum estimed-Gutachten ausdrücklich, dass die darin ausgewiesenen Diagnosen mit den Seinigen übereinstimmten (vgl. IV-act. 85 S. 5). Auch bildgebend zeigten sich in dem am 16. Dezember 2020 durchgeführten MRI im Wesentlichen unveränderte, tendenziell rückläufige entzündliche Veränderungen an der mittleren BWS und am thorakolumbalen Übergang, wobei im Bereich der HWS eine leicht aktivierte Osteochondrose mit linksseitiger Unkovertebralarthrose HWK5-7 und neuroforaminaler Einengung für C6 und C7 links festgestellt wurde (vgl. IV-act. 62 S. 9). Dr. med. E._____ folgerte daraus in seinem Bericht vom 29. Januar 2021, dass sich hieraus keine Progredienz der seronegativen Spondylarthritis ergebe und sich degenerative Veränderungen fänden, hauptsächlich linksseitig im unteren HWS-Bereich (vgl. IV-act. 71 S. 144 f.). 7.2.1.Soweit der Beschwerdeführer es in medizinisch-psychiatrischer Hinsicht als irritierend empfindet, dass im estimed-Gutachten auf eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum Bezug genommen wird, kann ihm nicht gefolgt werden. Er übersieht dabei, dass diese Bezugnahme dem Umstand geschuldet war, dass sich med. pract. J._____ mit der von den behandelnden ärztlichen (Fach-)Personen gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auseinandergesetzt und aufgezeigt hat, weshalb er dieser nicht beipflichten konnte. So führte er aus, die vom Beschwerdeführer beklagte Symptomatik möge durchaus auf einer organischen Genese beruhen. Obschon bereits Ende 2018 die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ED 11/2008
28 - [recte: 2018], gestellt (Austrittsbericht von Dr. med. M._____ vom
29 - act. 41 S. 3]), welche seine Diagnose stütze und nicht eine solche aus dem somatoformen Diagnosespektrum (vgl. IV-act. 71 S. 120 f.). Insofern erkannte med. pract. J._____ durchaus eine – wenn auch nicht vollständig korrelierende – organische, primär in der Spondyloarthritis mit axialem Befall zu verortende Ursache für die vom Beschwerdeführer beklagten chronischen Schmerzen, was denn auch der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht. Damit im Einklang steht zudem, dass anlässlich der im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durchgeführten EFL keine Symptomausweitung festgestellt worden war (vgl. IV-act. 71 S. 128), der vom Beschwerdeführer angegebene Schmerz aus psychiatrischer Sicht als der Realität entsprechend befunden worden ist (vgl. IV-act. 71 S. 120), der Beschwerdeführer trotz der Erstmanifestation der axialen Spondyloarthritis im 2005 in beruflicher Hinsicht über viele Jahre leistungsfähig war sowie verschiedene firmeninterne Weiterbildungen absolvieren konnte und auch im Rahmen der Frühintervention die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht schrittweise gesteigert und stabilisiert werden konnte (vgl. IV-act. 42 S. 7 f.). Demnach ist entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nachvollziehbar, wenn med. pract. J._____ daraus folgerte, dass das Verhalten des Beschwerdeführers mit einer Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum nicht kongruent sei (vgl. IV-act. 71 S. 120 mit Hinweis auf die durchgeführte EFL, die Schmerzschilderung des Beschwerdeführers, seine Erwerbsbiographie und den Eintrag im Verlaufsprotokoll vom 29. Mai 2020; vgl. auch Konsensbeurteilung [IV-act. 71 S. 11]). Insofern zeigte er in begründeter und plausibler Weise auf, weshalb insbesondere der von Oberärztin G._____ gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie den damit zusammenhängenden funktionellen Auswirkungen nicht gefolgt werden konnte. Diesbezüglich erscheint es denn auch nicht überzeugend,
30 - wenn Oberärztin G._____ zwar ab dem 25. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auswies, ohne dabei jedoch eine funktionelle Auswirkungen zeitigende Diagnose zu stellen, und sie namentlich mit der Beeinträchtigung des Antriebs durch die Schmerzsymptomatik und die depressive Verfassung sowie mit den Konzentrationsschwierigkeiten Funktionseinschränkungen aus dem depressiven Formenkreis beschrieb, ohne aber eine entsprechende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (vgl. Berichte vom 2. April 2020 [IV-act. 41 S. 2 ff.] und vom 20. August 2020 [IV-act. 48]). Auch anlässlich der Begutachtung durch den psychiatrischen estimed-Experten med. pract. J._____ schloss dieser angesichts der weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefunde und dem vom Beschwerdeführer erzielten tiefen Punktwert auf der Hamilton Depressions-Skala (vgl. hierzu IV-act. 71 S. 116 ff.) nachvollziehbar eine depressive Störung aus (vgl. IV-act. 71 S. 119 und S. 121). 7.2.2.Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die im psychiatrischen estimed-Teilgutachten aufgeführten Inkonsistenzen, welche auch Einzug in die Konsensbeurteilung gefunden haben (vgl. IV-act. 71 S. 10 f. und S. 120). Zwar ist ihm darin beizupflichten, dass die im Gutachten ausgewiesenen somatischen Diagnosen an sich kurzen Fahrten im Auto nicht gänzlich entgegenzustehen scheinen. Immerhin ist aktenkundig, dass er bei den bekannten Beschwerden in der Lage war, Fahrten bis zu 45 Minuten bzw. einer Stunde im Auto zurückzulegen, bis eine Pause nötig geworden sei, während langes Autofahren nicht mehr möglich gewesen sei (vgl. Evaluationsgespräch Eingliederung vom 16. April 2019 [IV-act. 18 S. 3]; ferner psychiatrisches estimed-Teilgutachten [IV-act. 71 S. 113]). Allerdings gab er anlässlich der Begutachtung selbst an, dass er aufgrund der Schmerzmittel gar nicht mehr fahren dürfte (vgl. rheumatologisches Teilgutachten [vgl. IV-act. 71 S. 84]). Angesichts dessen ist nicht zu
31 - beanstanden, wenn med. pract. J._____ im Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz dauerhafter medikamentös-analgetischer Therapie weiterhin selbstständig ein Fahrzeug führt, eine Inkonsistenz erblickte. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten (Flug-)Reisen in die Ferien. Hierbei mutet es widersprüchlich an, wenn er aufgrund der Schmerzproblematik von einem Tagesablauf mit kaum auffälligen Aktivitäten berichtet (vgl. hierzu IV-act. 71 S. 114) und angibt, dass bereits 30 Minuten dauerndes Stehen oder Sitzen zu einer Schmerzexazerbation führe (vgl. IV-act. 71 S. 109), sodann aber aktenkundigerweise mehrere (Flug-)Reisen nach Q._____ bzw. R._____ oder aber in die Ferien unternommen hat (vgl. hierzu psychiatrisches Teilgutachten [IV-act. 71 S. 112] mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer etwa zweimal im Jahr seine Mutter in Q._____ besuche; ferner Berichte von Dr. med. E._____ vom 22. Oktober 2020 [IV- act. 62 S. 6], vom 13. August 2020 [IV-act. 52 S. 6] und vom
34 - angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2022 zugrunde gelegt und ist von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen (vgl. IV-act. 90 und 94). 7.2.4.1. Unabhängig davon, ob letztendlich auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. H._____ vom 23. März 2022 abgestellt werden kann oder nicht (vgl. hierfür vorstehende Erwägungen 6 ff. zur Bekanntgabe der Namen der am Gutachten mitwirkenden Experten), liegt bereits aufgrund des estimed- Gutachtens vom 27. Juli 2021 nahe, dass es sich bei der Angabe zur maximal möglichen Präsenz in einer leidensangepassten Tätigkeit von täglich vier Stunden um einen Schreibfehler handelt, wobei wohl irrtümlicherweise die (gleiche) Angabe wie für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit übernommen worden ist (vgl. hierzu IV-act. 71 S. 93, wonach sich in dieser Tätigkeit aktuell aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums auf vier Stunden täglich ergebe). Denn angesichts der unterschiedlichen Belastungsprofile für die bisherige und für eine Verweistätigkeit erschiene es in sich widersprüchlich, wenn für beide Tätigkeiten dieselbe Arbeitsfähigkeit, resultierend aus der maximal möglichen Präsenzzeit und der dabei bestehenden Leistungsfähigkeit, attestiert würde. Wie aus dem rheumatologischen Teilgutachten hervorgeht, wurde die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Messtechniker bei der B._____ AG als körperlich anstrengend angesehen, zumal sie auch Tätigkeiten in Kabelschächten und in der Höhe umfasste (vgl. IV-act. 71 S. 90; vgl. ferner Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit gemäss Konsensbeurteilung auf S. 7 f.). Auch wenn ihn der Arbeitgeber im Rahmen der Frühintervention aktenkundigerweise von gewissen schweren (Hebe-)Arbeiten zu entlasten versuchte (z.B. Hilfsmittel für das Heben der rund 120 kg schweren Schachtdeckel [Einträge im Verlaufsprotokoll Eingliederung vom 8. Mai 2019, IV-act. 42 S. 2, und vom
35 -
37 - Ermessenzüge aufweisen (vgl. BGE 145 V 361 E.4.1.2 und 4.3, 140 V 193 E.3.1 sowie 137 V 210 E.3.4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E.5.3.2, 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.2 und 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.2.2). Nur weil ein behandelnder Arzt zu einer anderen Einschätzung gelangt bzw. an vorgängig geäusserten, abweichenden Auffassungen festhält, kann dies nicht zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden. Dr. med. E._____ bringt in seiner zuhanden der Vertretung des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 15. November 2021 denn auch nichts vor, was bei der gutachterlichen Beurteilung durch die Fachärzte der estimed AG unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein soll (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2021 vom 4. Oktober 2021 E.5.1.2, 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E.8.2.3, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.4.4.1 und 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2). Vielmehr stimmt er namentlich in medizinischer Hinsicht den im estimed-Gutachten vom 27. Juli 2021 ausgewiesenen Diagnosen ausdrücklich zu (vgl. IV- act. 85 S. 5). Die estimed-Gutachter haben ihre Beurteilung denn auch in Kenntnis der zahlreichen, aktenkundigen Berichte von Dr. med. E._____ getroffen (vgl. IV-act. 71 S. 25 ff., S. 81 und S. 105 f.). Wenn Dr. med. E._____ nun in einer leidensangepassten Tätigkeit – gleich wie in der angestammten Tätigkeit – infolge eines vermehrten Pausenbedarfs auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit auch während verkürzter Präsenzzeit schliesst und im Ergebnis eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % annimmt (vgl. IV-act. 85 S. 6 mit Verweis auf S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Dabei scheint er insbesondere zu übersehen, dass – wie in der vorstehenden Erwägung aufgezeigt – im Gegensatz zur Arbeit als Messtechniker in einer körperlich leichten bzw. nicht anspruchsvollen, wechselbelastenden Tätigkeit ohne kniende, bückende, kauernde oder anderweitige nicht ergonomische Arbeiten und ohne statische, sondern auch Bewegungskomponenten umfassende Tätigkeiten den mit der
38 - Schmerzproblematik einhergehenden Funktionseinschränkungen überwiegend Rechnung getragen werden kann, so dass nachvollziehbar ist, dass sie – wenn auch nicht vollständig, so doch bis zu einem gewissen Grad – auch ohne ausserordentliche Pausen kompensiert werden können. Dieses leidensangepasste Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom 15. November 2021 nicht gebührend, sondern er scheint von der irrigen Annahme auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit optimal leidensadaptiert sei (vgl. so auch Bericht vom 3. Juni 2019 [IV-act. 22 S. 13 f.]; vgl. ferner Bericht von Dr. med. P., Facharzt für Innere Medizin, vom 12. April 2019 [IV-act. 16 S. 4]). Insofern vermag seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung die gutachterlich ausgewiesene 70%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Daran ändert auch die Aussage von Dr. med. E., wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich der medikamentösen, physiotherapeutischen und medizinischen Trainingstherapie compliant gewesen sei (vgl. IV-act. 85 S. 6), nichts. Denn mit der laborchemischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung durch die estimed AG kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der Einnahme der psychopharmakologischen Medikation nicht therapieadhärent war (vgl. IV- act. 71 S. 118). 7.3.Insgesamt ergibt sich daher, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Ausführungen in der von ihm beigebrachten Stellungnahme von Dr. med. E._____ nicht geeignet sind, den Beweiswert des estimed- Gutachtens vom 27. Juli 2021 zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die in der Konsensbeurteilung ausgewiesene 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellte. Die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der estimed-Gutachter in der
39 - Konsensbeurteilung (vgl. IV-act. 71 S. 12) präzisierte RAD-Arzt Dr. med. F._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 1. September 2021 dahingehend, als er die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger bzw. von 70 % in einer Verweistätigkeit ab Ende Januar 2019 annahm (vgl. IV-act. 92 S. 19) und dabei – in plausibler Weise – auf die von Dr. med. E._____ ausgewiesene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 100 % Arbeitsunfähigkeit auf 50 % Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, in dessen Umfang der Beschwerdeführer seine Arbeit denn auch wieder aufnahm, abstellte (vgl. hierzu Berichte von Dr. med. E._____ vom 3. Juni 2019 [IV-act. 22 S. 11], vom 31. Mai 2019 [IV-act. 22 S. 8 f.], vom 2. April 2019 [IV-act. 16 S. 18 f.], vom 19. Februar 2019 [IV-act. 11 S. 9] und vom
43 - Gericht). Daraus kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers demnach weder geschlossen werden, es sei im Regelfall ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, noch, dass eine Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ohne korrigierende Herabsetzung mittels Leidensabzugs in jedem Fall diskriminierend sei. Auch wird in der jüngsten Rechtsprechung einem statistisch begründeten Abzug vom Zentralwert die Anwendung versagt (Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E.4.5.3). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im besagten BGE 148 V 174 gestützt auf die angeführten Studien ausgeführt hat, dass der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen erzielt werde (vgl. dortige E.9.2.3). Indem das Bundesgericht in BGE 148 V 174 letztlich an der bisherigen Praxis zur Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte festhielt, verneinte es somit auch eine Verletzung von Bundes(verfassungs)- und Konventionsrecht. Unter Verweis auf die vorgenannten jüngsten Erkenntnisse aus der Wissenschaft wies es auf die überragende Bedeutung des Abzugs als Korrekturinstrument für die Festsetzung eines möglichst korrekten Invalideneinkommens hin (BGE 148 V 174 E.9.2.3). Insofern ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verglichen mit anderen Beschäftigten mit einem Minderverdienst rechnen müsste. 8.3.1.Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug mit dem Verweis auf seine Leidensgeschichte und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die sich aus medizinischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Limitierungen, welche bereits in qualitativer Hinsicht bei der Festlegung des Belastungsprofils bzw. in quantitativer Hinsicht im Sinne einer reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind, nicht nochmals – als abzugsrelevant –
44 - herangezogen werden dürfen. Dies käme einer unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte gleich (vgl. BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.4.3.3 f., 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E.4.3, 8C_393/2020 vom
49 - während der Pausen auch hinlegen kann. Insgesamt sind somit die funktionellen Einschränkungen nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar, welche sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben. Vielmehr ist aufgrund des vorerwähnten Belastungsprofils davon auszugehen, dass die darin aufgeführten Anforderungen auch im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg erlauben würden. 9.Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend bei einer gesamthaften Betrachtungsweise und unter der Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, einen Leidensabzug von 15 % vom statistisch bemessenen Invalideneinkommen vorzunehmen. Das Invalideneinkommen per 2021 beläuft sich somit auf CHF 41'506.60 (LSE 2018, TA 1, Kompetenzniveau 1, Männer, umgerechnet auf die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert, Arbeitsfähigkeit von 70 %, Leidensabzug von 15 % = CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.009117 x 1.01 x 1.01 x 0.7 x 0.85). Dabei resultiert bei einem unbestritten gebliebenen, auf der Tätigkeit als Schichtmitarbeiter basierenden und der Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen per 2021 von CHF 88'908.85 ein Invaliditätsgrad von gerundet 53.3 %, womit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Dies ergäbe sich selbst dann, wenn von einem Leidensabzug von 20 % ausgegangen würde (Invalideneinkommen von CHF 39'065.05 = CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.009117 x 1.01 x 1.01 x 0.7 x 0.8). 10.Soweit die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung eventualiter anbegehrt, dem Beschwerdeführer sei eine reformatio in peius anzudrohen, zumal für die Ermittlung des Invalideneinkommens angesichts dessen Berufskenntnisse auf das Kompetenzniveau 2 im Bereich der Telekommunikation abzustellen sei, kann ihr nicht gefolgt
50 - werden. Zwar war der Beschwerdeführer – wie bereits aufgezeigt – langjähriger Mitarbeiter bei der B._____ AG und hat firmenintern Weiterbildungen zum Spleisser, bauführenden Monteur und Messtechniker absolviert. Welche Tätigkeiten mit diesen Kenntnissen dem Beschwerdeführer im Bereich der dem Dienstleistungssektor zuzuordnenden Telekommunikation im Kompetenzniveau 2, das praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdienst umfasst, noch möglich sein sollen, die zugleich dem vorerwähnten Zumutbarkeitsprofil entsprechen, zeigt die Beschwerdegegnerin indes nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Zwar ist dem Bericht zur durchgeführten EFL vom 20. Mai 2021 zu entnehmen, dass Bürotätigkeiten bis maximal 6 Stunden täglich zumutbar sein sollen (vgl. IV-act. 71 S. 129 und S. 133). Allerdings wurde eine solche bei seinem ehemaligen Arbeitgeber bereits erfolglos erprobt. So führte dieser im Rahmen der Frühintervention aus, dass der Beschwerdeführer bei diesen Büroarbeiten immer Schmerzen gehabt habe und es ihm dabei nicht gut gegangen sei (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom
51 - vorerwähnten Anforderungsprofil zuwiderläuft. Dieses zielt mit den als zumutbar erachteten körperlich leichten bzw. nicht anspruchsvollen, wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten auf solche im Kompetenzniveau 1 ab. Die Beschwerdegegnerin verhält sich denn auch widersprüchlich, wenn sie in der Vernehmlassung zunächst die Vornahme eines Leidensabzugs unter Hinweis auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 negiert, sodann aber für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 im Wirtschaftszweig Telekommunikation abstellen will. Aus diesen Gründen ist somit von einer Androhung der reformatio in peius abzusehen. 11.Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2022 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2019 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 12.1.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein überdurchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 1'000.-- fest. Betreffend die Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zumindest dem Grundsatz nach obsiegt, weil er – wenn auch nicht in quantitativer Hinsicht – mit seinem Antrag auf eine (unbefristete) Weiterausrichtung einer höheren als die ihm zugesprochene Invalidenrente durchgedrungen ist, wobei das ziffernmässig bestimmte Begehren bzw. die "Überklagung" (ganze Invalidenrente) keine
52 - massgeblichen Auswirkungen auf den Prozessaufwand hatte. Somit besteht ein Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E.5, 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E.4.2, 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E.3.3.1 m.H.a. 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E.4.1 und 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E.4.1). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts betrifft die Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG. Für die Verteilung der Gerichtskosten im Betrag von CHF 200.‑‑ bis CHF 1'000.‑‑ im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis letzter Satz IVG besteht hingegen keine entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Verteilung dieser Gerichtskosten erfolgt mangels gegenteiliger Regelungen im Bundesrecht und in Nachachtung von Art. 61 Ingress ATSG nach dem massgebenden kantonalen (Verfahrens‑)Recht und somit nach Art. 72 ff. VRG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E.3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E.2.1, 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E.4.2 und 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E.4.2; ferner VGU S 16 77 vom 18. Dezember 2018 E.11.1; siehe aber immerhin BGE 137 V 57 E.2.2 betreffend Rückweisungen zu ergänzenden Abklärungen). Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in einem Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts rechtfertigt sich namentlich in der vorliegenden Konstellation, wo ein reformatorischer Entscheid gefällt wird und der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung einer (unbefristeten, höheren) Invalidenrente erreichen konnte, eine Verlegung der Gerichtskosten analog zur rechtsprechungsgemässen Festsetzung der (ungekürzten) Parteientschädigung (PVG 2020 Nr. 7, VGU S 20 27 vom 23. Februar 2021 E.12). Somit sind die Gerichtskosten im Betrag von CHF 1'000.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Damit wird auch der Verletzung des Mitwirkungsrechts und
53 - des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin Rechnung getragen. 12.2.1. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom