VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 50 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarOtt URTEIL vom 15. Juli 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ war zuletzt als Pflegehelfer tätig. Er meldete sich am 17. August 2021 erneut zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggelder im Um- fang von 100 % ab diesem Datum an. Dies nachdem eine auf ein Jahr befristete Stelle als Operationspfleger ab dem 1. August 2021 per 2. Au- gust 2021 wieder aufgelöst bzw. gar nicht angetreten worden war. 2.Anlässlich des Beratungsgespräches vom 23. August 2021 beim zustän- digen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wurde eine bevorste- hende Zuweisung in ein Einsatzprogramm besprochen und ein entspre- chendes Schreiben abgegeben. Gemäss Rückmeldung des Einsatzpro- grammes vom 27. August 2021 meldete sich A._____ aber nicht (telefo- nisch) innert zwei Arbeitstagen. Mit Verfügung vom 28. September 2021 wurde A._____ erneut und diesmal für drei Tage in der Anspruchsberech- tigung eingestellt. Er hatte sich gemäss der erwähnten Verfügung vor Be- ginn der Arbeitslosigkeit nicht genügend um Arbeit bemüht. 3.Mit Verfügung vom 30. September 2021 verneinte die kantonale Amts- stelle die Vermittlungsfähigkeit von A._____ ab dem 24. August 2021. Zur Begründung wurde festgehalten, dass er sich ungenügend um Arbeit bemüht, Weisungen des zuständigen RAV nicht befolgt und drei arbeits- marktliche Massnahmen nicht angetreten hatte. Diese Verfügung konnte aufgrund einer von A._____ selbst anlässlich der Online-Anmeldung falsch erfassten Zustelladresse anscheinend nicht zugestellt werden. 4.Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) in der Folge die zu Unrecht erbrachten Leistungen in der Höhe von CHF 2'640.95 zurück. Die Verfügung war unter anderem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach innert 30 Tagen seit deren Empfang beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA), Rechtsdienst, Einsprache erhoben werden könne. Weiter wurde
3 - betreffend Rückforderungen von (zu Unrecht ausgerichteten) Versiche- rungsleistungen darauf hingewiesen, dass bei gutgläubigem Empfang spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bei der ALK GR ein (begründetes) Erlassgesuch eingereicht werden könne. 5.Am 13. September 2021 hatte A._____ bei einem Sturz in K._____ ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisfraktur rechts und Epidu- ralhämatom rechts erlitten. Gleichentags erfolgte eine rechtsseitige hemi- sphärische Kraniotomie. Am 22. September 2021 wurde er in die Schweiz ins J.-Spital repatriiert und befand sich anschliessend während rund eines Monats in der Klinik L. zur Neurorehabilitation. Die ALK GR sandte ihm am 17. September 2021 ein Unfallmeldeformular zu, welches am 20. September 2021 ausgefüllt retourniert wurde. 6.Am 20. Oktober 2021 meldete sich die Ehefrau von A._____ telefonisch beim RAV. Dabei informierte sie den Berater darüber, dass A._____ am
4 - 7.Weil die Rahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld am 30. November 2021 endete, wurde A._____ sodann auf dieses Datum hin gemäss Abmeldebestätigung vom 9. Dezember 2021 von der Arbeits- vermittlung bzw. vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld abge- meldet. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 stellte die ALK GR A._____ einen Einzahlungsschein zur Begleichung der am 8. Oktober 2021 verfüg- ten Rückforderung über CHF 2'640.95 zu, da eine Verrechnung infolge Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 30. November 2021 nicht mög- lich sei. Dies nachdem die ALK GR A._____ mit Schreiben vom 15. No- vember 2021 – unter Hinweis auf die nicht erfolgte Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 und in der Annahme ei- nes noch weiterbestehenden Leistungsbezugs – die Möglichkeit zu einer Verrechnung in Aussicht gestellt hatte. 8.Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 ersuchte A._____ das KIGA um Überprüfung der Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021. Zur Be- gründung wurde insbesondere angeführt, er habe am 13. September 2021 einen schweren Unfall erlitten. Er habe sich nicht am 30. November 2021 von der Kasse abgemeldet, wobei er auch noch erwähnte, dass seine Tag- geldzeit sowieso so gut wie beendet sei. Aufgrund eines schweren Schä- delbruchs es sei ihm zu dieser Zeit gar nicht möglich gewesen zu schrei- ben oder Anrufe zu tätigen. Er habe als unzurechnungsfähig gegolten. Seit dem Unfall lebe er von einer geringen Unfallgeldzahlung der SUVA. Des- halb sei es ihm auch nicht möglich, den zurückgeforderten Betrag von CHF 2'640.95 zurückzuerstatten und bat schliesslich um einen Erlass der Rückerstattungsforderung. 9.Mit Schreiben vom 2. März 2022 teilte das KIGA A._____ im Zusammen- hang mit der Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 mit, dass die Eingabe vom 15. Februar 2022 betreffend die erneute Überprüfung der Rückforderungsverfügung wesentlich verspätet erfolgt sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innert 10 Tagen ab Erhalt des
5 - Schreibens eine ärztliche Bestätigung einzureichen, woraus ersichtlich sei, wie lange die Handlungsunfähigkeit nach dem Unfall vom 13. Septem- ber 2021 angedauert habe und inwieweit er an der Erhebung einer fristge- rechten Einsprache gehindert gewesen sei. 10.Mit Schreiben vom 6. März 2022 wies A._____ wiederum auf den Unfall vom 13. September 2021 hin, woraufhin er im Koma gelegen habe. Nach einer solchen schweren Kopfverletzung sei es so, dass man sich nicht an viel erinnern könne und recht viel Zeit benötige, um überhaupt wieder ste- hen zu können. Er werde entsprechend ärztliche Unterlagen beibringen. Er stellte dabei in Aussicht, nach dem nächsten Arztbesuch die verlangten Beweismittel zum erlittenen Unfall und seinem Zustand einzureichen. 11.Mit Einspracheentscheid vom 30. März 2022 trat das KIGA auf die Ein- gabe vom 15. Februar 2022 nicht ein. Zur Begründung wurde namentlich angeführt, dass trotz der mit Schreiben vom 6. März 2022 in Aussicht ge- stellten Einreichung von ärztlichen Unterlagen über den erlittenen Unfall bis zum Entscheidzeitpunkt keine entsprechenden Nachweise im Hinblick auf die Handlungsunfähigkeit ab dem 13. September 2021 bzw. deren Wegfall eingegangen seien. Die Eingabe vom 15. Februar 2022 sei ver- spätet erfolgt und die Wiederherstellung der (Einsprache-)Frist gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 sowie diejenige für das Stellen eines Erlassgesuches könne nicht gewährt werden. 12.Mit Schreiben vom 22. April 2022, eingegangen beim KIGA am 27. April 2022, reichte A._____ einen Bericht vom 1. Dezember 2021 von PD Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ vom J.-Spital, Abteilung für Neurochirurgie, über eine ambulante Untersuchung vom 30. November 2021 sowie einen Unfallschein der SUVA mit ärztlich attestierter Arbeits- unfähigkeit durch die Dres. med. D. und E._____ im Umfang von 100 % seit dem 27. September 2021 mit letzter ärztlicher Kontrolle am
6 - mit, dass sein Schreiben am Einspracheentscheid vom 30. März 2022 nichts zu ändern vermöge. Sollte er mit dem genannten Einspracheent- scheid nicht einverstanden sein, könne er innert der im Einspracheent- scheid genannten und durch die Gerichtsferien verlängerten Frist beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde einrei- chen. Für weitere Informationen wurde auf die Rechtsmittelbelehrung auf Seite 5 des Einspracheentscheids verwiesen. 13.Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 (Poststempel: 23. Mai 2022) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Auf- hebung des Einspracheentscheids vom 30. März 2022 und Rückweisung an das KIGA zur Behandlung namentlich seiner Eingabe vom 15. Februar 2022, womit er Einspruch gegen die Forderung erhoben habe. Zur Be- gründung verwies er im Wesentlichen und sinngemäss auf den erlittenen Unfall und seine darauffolgende Handlungs- bzw. Unzurechnungsfähig- keit. Nach dem Unfall mit Schädelbruch habe er sich während eines Mo- nats in L._____ zur Rehabilitation befunden. Er wandte sich zudem auch gegen den Standpunkt des RAV bzw. des KIGA, wonach er sich von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe und generell gegen die Rückforde- rung vom 8. Oktober 2021 über den Betrag von CHF 2'640.95. Im Zusam- menhang mit dem Nachweis des Unfalls bzw. dessen Folgen wies er dar- auf hin, dass seine Ehefrau von Anfang an öfter mit dem Amt telefoniert und alles erklärt habe. Die beim Amt (wohl gemeint KIGA) eingereichten Belege seien ihm wieder zurückgesandt worden. Dies mit der Begrün- dung, dass er (wieder) zu spät sei und er an das Verwaltungsgericht ge- langen müsse. Weiter führte er aus, dass er mehrere Monate nicht mehr richtig habe denken können, er damit aber nicht erhört worden sei, weil er keine Beweise eingereicht habe. 14.Am 25. Mai 2022 setzte die zuständige Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer eine Frist bis zum 7. Juni 2022 für die Einreichung eines
7 - aktuellen Arztzeugnisses betreffend Mai 2022 an, welches Art und Umfang der Arbeitsunfähigkeit bzw. der gesundheitlichen Einschränkungen be- lege. Dies weil gemäss den vorgenommenen Abklärungen beim KIGA ihm der Einspracheentscheid vom 30. März 2022 am 31. März 2022 zugegan- gen sei und somit die am 23. Mai 2022 (Datum Poststempel) beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden eingereichte Beschwerde – infolge der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 ATSG – verspätet erhoben worden sei. Das Verwaltungsgericht sei aber bereit, eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG zu prüfen, wenn innert der angesetzten Frist bis am 7. Juni 2022 belegt werde, dass er unverschuldeterweise, etwa infolge schwerer Krankheit, von einer Beschwerdeerhebung bis am 16. Mai 2022 abgehalten worden sei. 15.Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Poststempel: 3. Juni 2022) machte der Be- schwerdeführer geltend, dass er nach seinem Unfall am 13. September 2021 im Koma gelegen habe. Gestützt auf sein Arztzeugnis zeigte er sich ausserdem überzeugt, dass er das Recht gehabt habe, Einsprache zu er- heben. Weiter wies er erneut darauf hin, dass seine Ehefrau das RAV be- reits per E-Mail und telefonisch über alles informiert hatte. 16.Am 21. Juni 2022 liess sich das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) dazu vernehmen und beantragte die Abweisung unter gesetzlicher Kos- tenfolge. Der Beschwerdegegner begründete darin die Ablehnung der Ver- mittlungsfähigkeit per 24. August 2021 des Beschwerdeführers mittels Verfügung vom 30. September 2021 und die damit einhergehende Rück- forderung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2021 über einen Betrag von CHF 2'640.95. Der Beschwerdegegner stellte zur Eingabe des Beschwer- deführers vom 15. Februar 2022 wiederum fest, dass diese verspätet er- folgt sei. Betreffend die allfällige Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG wurde bezüglich des auf den 2. Juni 2022 datierenden Arzt- zeugnisses festgehalten, dass dieses zwar eine Arbeitsunfähigkeit von
8 - 100 % für die Zeit vom 13. September 2021 bis zum 2. Juni 2022 attes- tiere, es dem Beschwerdeführer aber trotz Arbeitsunfähigkeit zwischen- zeitlich möglich gewesen sei, verschiedene Eingaben vorzunehmen, was auf das Wiedererlangen der Handlungsfähigkeit schliessen lasse. Trotz- dem habe es der Beschwerdeführer versäumt, innert 30 Tagen seit der Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit um Wiederherstellung der Frist zu ersuchen sowie die verlangten Nachweise betreffend Handlungsun- fähigkeit einzureichen. Damit habe die versäumte Frist nicht wiederherge- stellt werden können. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in deren Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. März 2022 sowie die weite- ren Akten, wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG werden offensichtlich unzulässige oder offensicht- lich begründet oder unbegründete Rechtsmittel ebenfalls in einzelrichterli- cher Kompetenz entschieden. Vorliegend geht es um einen Nichteintre- tensentscheid des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit einer Rückforderung in der Höhe von CHF 2'640.95, womit die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist. 1.2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 30. März 2022. Gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-
9 - sicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsge- setz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi- gung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefoch- tene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeits- losenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] und Art. 1 der Verord- nung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- sicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. 1.3.1.Damit ein Urteil in der Sache ergehen kann, müssen verschiedene pro- zessuale Voraussetzungen erfüllt sein (siehe dazu etwa Urteile des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 22 9 vom 17. Mai 2022 E.1, U 20 92 vom 30. September 2021 E.2.1, U 21 12 vom 16. Juni 2021 E.1 und S 16 89 vom 8. Juni 2017 E.1). So etwa neben der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als kantonales Versicherungsgericht im Sinne von Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (siehe vorstehende Erwägung 1.2) auch die fristgerechte Erhebung des Rechtsmittels. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG beträgt vorliegend die Frist für die Erhebung der Beschwerde 30 Tage seit Eröffnung des Einspracheentscheids. Solche gesetzlichen Fristen sind gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbar. Dabei
10 - beginnt der Lauf einer nach Tagen bestimmten Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG bei mitteilungsbedürftigen Entscheiden am Tag nach ihrer Mittei- lung. Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die schriftliche Eingabe am letz- ten Tag der Frist beim Gericht selbst oder der Schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu Handen des Gerichts übergeben worden ist (siehe Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht bestehen keine Vor- schriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Entscheide zuzustellen haben. Somit ist insbesondere auch die Zustellung mit der Versandart A- Post Plus zulässig. Bei A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Emp- fang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abho- lungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr zu dem Zeitpunkt elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Brief- kasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsys- tems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Emp- fängers zu verfolgen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfän- gers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich. Auch wenn mit einem "Track & Trace"-Auszug zwar nicht direkt bewiesen wird, dass die Sendung tatsäch- lich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss dass die Protokollierung eines entsprechenden Eintrages durch die Post in ihrem Erfassungssystem erfolgte, lässt sich aus diesem Eintrag immer- hin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (siehe zum
11 - Ganzen BGE 142 III 599 E.2.2, 2.4.1 und 2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E.3 f., 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1 ff., 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5 f. und 8C_53/2017 vom
19 - zugestellt werden (siehe Bg-act. 27 f. und E-Mail vom 1. Oktober 2021 in Ed-act. RAV). 2.1.3.Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 forderte die ALK GR den Betrag von CHF 2'640.95 unter Hinweis auf die mit Verfügung vom 30. September 2021 ab dem 24. August 2021 durch den Beschwerdegegner verneinte Vermittlungsfähigkeit zurück (siehe Bg-act. 1). Diese wurde gemäss Track & Trace-Auszug am 9. Oktober 2021 an die vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren angegebene Adresse zugestellt. 2.1.4.Am 20. Oktober 2021 meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers beim RAV und machte unter Hinweis auf den Unfall vom 13. September 2021 geltend, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei und sich zurzeit um nichts kümmern könne. Weiter wurde der Nichterhalt zumindest eines Teils der Korrespondenz, anscheinend auch der Verfü- gung vom 30. September 2021, geltend gemacht. Es wurde besprochen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner eine E-Mail schreiben werde u.a. betreffend Dokumente, die der Beschwerde- führer anscheinend nicht erhalten habe, und um eine Fristverlängerung für Einsprachen ersuchen solle (siehe Bg-act. 27). 2.1.5.Gleichentags gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers per E-Mail an den Beschwerdegegner und machte die nicht ordnungsgemäss erfolgte Zustellung verschiedener Korrespondenz an den Beschwerdeführer be- treffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Verfügungen in- folge deren falscher Adressierung geltend. Sie ersuchte den Beschwerde- gegner ferner um deren nochmalige Zustellung. Ausserdem wurde unter Hinweis auf den Unfall vom 13. September 2021 und einer seither fehlen- den Zurechnungsfähigkeit um Aufschub der Einspruchsfristen gebeten (siehe Bg-act. 29). Bereits am 6. Oktober 2021 hatte die Ehefrau in Ver- tretung des Beschwerdeführers zur Aufforderung des Beschwerdegeg- ners vom 4. Oktober 2021 betreffend die unterlassene Bewerbung auf
20 - eine vom RAV zugewiesene Stelle bei der I._____ AG Stellung genom- men. Diese ging am 8. Oktober 2021 beim Beschwerdegegner ein (siehe entsprechende Dokumente, in: Ed-act. RAV). 2.1.6.Am 25. Oktober 2021 teilte der Beschwerdegegner der Ehefrau des Be- schwerdeführers per E-Mail mit, dass ohne Vollmacht oder Fürsorgeauf- trag keine fallspezifischen Auskünfte erteilt werden dürften und ihr auch die Korrespondenz für ihren Mann nicht (direkt) zugestellt werden dürfe. Eine vorübergehend handlungsunfähige Person könne jedoch nach Wie- dererlangen ihrer Handlungsfähigkeit innert 30 Tagen ein Gesuch um Wie- derherstellung der Fristen beantragen. Damit könnten die entsprechenden Fristen nochmals gewährt werden und es bleibe Zeit, sich zu rechtfertigen oder sich gegen allenfalls bereits verfügte Sanktionen zu wehren (siehe Bg-act. 29). 2.1.7.Im Bericht vom 1. Dezember 2021 betreffend die ambulante Untersuchung vom 30. November 2021 im J.-Spital wird festgehalten, dass der Be- schwerdeführer jetzt mit seiner Frau wieder zu Hause wohne. Allerdings leide er unter anhaltenden Kopfschmerzen, verstärkt morgens, mit Ge- dächtnis- und Konzentrationsschwäche. Dies werde auch durch die letzte neuropsychologische Untersuchung in L. bestätigt. Für Ende Fe- bruar 2022 wurde ein Folgetermin der Neurologie vorgeschlagen, allen- falls mit einer neuropsychologischen Folgeuntersuchung im weiteren Ver- lauf. Eine weitere neurochirurgische Sprechstunde wurde hingegen nicht geplant (siehe Bf-act. 5 und Ed-act. ALK 38 f.). 2.1.8.Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 bestätigte das RAV dem Beschwer- deführer eine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 30. November 2021 (siehe Bg-act. 30). Dies weil die Rahmenfrist zu diesem Zeitpunkt endete. Das Ende der Rahmenfrist war dem Beschwerdeführer bereits seit dem Gespräch mit dem RAV-Berater vom 23. August 2021 bekannt (siehe Bg-act. 20 S. 2 sowie auch Ed-act. ALK 94, 97, 99, 119, 150 und 157).
21 - 2.1.9.Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 liess die ALK GR dem Beschwerde- führer einen Einzahlungsschein über den mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 zurückgeforderten Betrag vom CHF 2'640.95 zukommen (siehe Ed- act. ALK 76). Dies weil eine Verrechnung infolge Abmeldung von der Ar- beitsvermittlung per 30. November 2021 nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 15. November 2021 hatte die ALK GR – unter Hinweis auf die nicht erfolgte Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 und in der Annahme eines noch weiterbestehenden Leistungsbe- zugs – dem Beschwerdeführer ursprünglich noch primär die Verrechnung in Aussicht gestellt (siehe Ed-act. ALK 79). Diese Schreiben waren jeweils an die vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren angege- bene Adresse adressiert. 2.1.10. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 gelangte der Beschwerdeführer schliesslich an das KIGA und bat dieses im Wesentlichen darum, die Rückforderung noch einmal "durchzugehen" und die Forderung zu erlas- sen. Dabei wies er insbesondere auch auf den am 13. September 2021 erlittenen Unfall hin und brachte vor, infolge eines schweren Schädel- bruchs Ende November 2021 nicht der Lage gewesen zu sein, zu schrei- ben oder Anrufe zu tätigen, und er habe sich somit auch nicht von der Kasse abmelden können. Er habe zu diesem Zeitpunkt als unzurech- nungsfähig gegolten (siehe Bg-act. 31). 2.1.11. Mit Schreiben vom 2. März 2022 wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass infolge Fristablaufs die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 soweit ersichtlich in Rechtskraft erwachsen sei. Im Hinblick auf eine Prüfung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2022 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einsprache, forderte der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen seit Erhalt dieser Mitteilung eine ärztliche Bestätigung einzureichen, woraus hervor- gehe, wie lange die geltend gemachte Handlungsunfähigkeit nach dem Unfall vom 13. September 2021 andauerte und inwieweit der Beschwer-
22 - deführer daran gehindert gewesen sei, fristgerecht eine Einsprache einzu- reichen (siehe Bg-act. 32). 2.1.12. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2022 dem Beschwerdegegner in Aussicht, dass er nach dem nächsten Arztter- min eine entsprechende Bestätigung einreichen werde (siehe Bg-act. 33). 2.1.13. Gemäss Unfallschein der SUVA erfolgte die nächste Konsultation am
23 - die Obliegenheiten im Zusammenhang mit einer als fehlerhaft gerügten Eröffnung einer Verfügung, welche die Vermittlungsfähigkeit eines Versi- cherten verneinte). Der zeitnahe Bericht vom 1. Dezember 2021 von PD Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ vom J.-Spital, Abteilung für Neurochirurgie, über eine ambulante Untersuchung vom 30. November 2021 (siehe Bf-act. 5) enthält keine Hinweise dafür, dass dem Beschwer- deführer zu jenem Zeitpunkt (immer noch) weder die Stellung eines Ge- suchs um Wiederherstellung der Frist inkl. Nachholung der verpassten Verfahrenshandlung noch die Mandatierung einer Vertretung dafür innert der Frist gemäss Art. 41 ATSG – unter Berücksichtigung des Fristenstill- standes nach Art. 38 Abs. 4 ATSG – (vom Untersuchungszeitpunkt an bis am 17. Januar 2022) nicht möglich gewesen wäre. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die im Bericht noch geschilderten Kopfschmerzen sowie die Gedächtnis- und Konzentrationsschwächen (spätestens) in jenem Zeitpunkt jegliche auf eine Fristwahrung gerichtete Handlung bzw. die Stellung eines Gesuches um Wiederherstellung der Frist unter Nachho- lung der Verfahrenshandlung weiterhin verunmöglicht hätten. Wie in der vorstehenden Erwägung 1.3.2 dargelegt, reicht die im Unfallschein der SUVA sowie im vorliegenden Verfahren mit Arztzeugnis vom 2. Juni 2022 von Dr. med. E. lediglich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für einen entsprechenden Nachweis nicht aus, wenn nicht konkret und nachvollziehbar die unverschuldete, in der Person des Beschwerdeführers liegende Hinderung an solchen Handlungen beschrieben wird (siehe Bf- act. 1 und 3). Erst mit Eingabe vom 15. Februar 2022 und im Nachgang zum Schreiben der ALK GR vom 2. Februar 2022 wandte sich der Be- schwerdeführer gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Oktober 2021 und ersuchte das KIGA, die Rückforderung noch einmal durchzuge- hen und sie ihm zu erlassen. Ein explizites Gesuch um Wiederherstellung der Frist, worauf seine Ehefrau am 25. Oktober 2021 hingewiesen worden war, stellte er dabei nicht (siehe Bg-act. 31). Innert der am 2. März 2022 angesetzten Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer ärztlichen Bestäti-
24 - gung, woraus hervorgehe, wie lange die Handlungsunfähigkeit nach dem Unfall am 13. September 2021 andauerte und inwieweit er daran gehindert worden sei, die Einsprache (gegen die Rückforderungsverfügung vom