VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 40 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 12. Juli 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ (Jahrgang 1983) wurde im Jahr 1989 unter Hinweis auf einen Entwicklungsrückstand erstmals bei der heutigen IV-Stelle (vormals IV- Kommission) des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) angemel- det. Diese sprach ihm Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art zu. Später besuchte er zunächst die Einführungs- und danach die Kleinklasse. Die IV-Stelle anerkannte kein Geburtsgebrechen im Sinne eines psycho- organischen Syndroms (POS), das vom behandelnden Arzt Dr. med. B._____ diagnostiziert worden war. Die begonnene Bäcker-Lehre wurde abgebrochen. Danach arbeitete er als Hilfskoch und -arbeiter. 2.Im Oktober 2002 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle zum Leistungs- bezug für Erwachsene an. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C._____ diagnostizierte mit Bericht vom 1. November 2002 ein Alkohol- und Cannabisabhängigkeitssyndrom sowie eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. In anamnestischer Hinsicht hielt sie fest, dass A._____ zur Suchtentwöhnung stationär in der Klinik D._____ hospitalisiert, die Therapie jedoch aufgrund von mangelnder Mo- tivation und massiven Rückfällen abgebrochen worden sei. Daraufhin folg- ten weitere (teil-)stationäre Aufenthalte zur Entwöhnungstherapie. Nach einer leistungsablehnenden Verfügung vom 31. Juli 2003, da das Abhän- gigkeitsverhalten keine Invalidität im Sinne des Gesetzes darstelle, und einer dagegen, von den behandelnden Ärzten erhobenen Einsprache, wel- che neben der Abhängigkeitsproblematik eine einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung auswies, beschied die IV-Stelle mit Einspracheent- scheid vom 12. Januar 2004, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Mit Verfügung vom 20. August 2004 lehnte sie das Leistungsbegehren wiederum ab, da A._____ sich zumutbaren Abklärungen widersetzt habe. 3.Die begonnene Schreiner-Lehre in der Institution E._____ war im Juli 2004 ebenfalls abgebrochen worden. Die in der Folge bei der IV-Stelle getätigte

  • 3 - Anmeldung zog A._____ im März 2005 zurück. Im Jahr 2013 wurde sein Sohn F._____ geboren. 4.Im Juli 2020 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs- bezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbe- sondere liess sie ihn in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie polydisziplinär begutachten, wobei der Auftrag der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH zugeteilt wurde (nachfolgend MEDAS-Gutachten). Im Gutachten vom

  1. November 2021 wiesen die Gutachter eine neuropsychologische Störung (verbales Gedächtnis) im Rahmen einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Lernbehinderung (Ge- samt-IQ: 77 Punkte) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die aktive Hepatitis C mit Leberschaden und die Alkoholabhängigkeit wiesen sie den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie befanden, dass A._____ in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Re- cycling-Hof im geschützten Rahmen zu 100 % anwesend sein könne. Auch eine optimal leidensangepasste Tätigkeit würde eher einer Arbeit im zweiten Arbeitsmarkt entsprechen. 5.Anlässlich der am 17. November 2021 durchgeführten Abklärung vor Ort gab A._____ an, ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig zu sein. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von insgesamt 1.5 % (recte 5.25 %) festgestellt. 6.Nach Einholung der Abschlussbeurteilung vom 13. Dezember 2021 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), in welcher Dr. med. H._____ das Vorliegen einer relevanten Erkrankung verneinte, stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2021 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, gemäss dem eingeholten Gutachten bestehe keine krankheitsbedingte Ar- beitsunfähigkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit
  • 4 - vollumfänglich möglich. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen. Dagegen erhob A._____ am 28. Januar 2022 vorsorglich und am 10. Februar 2022 einen begründeten Einwand. Mit Verfügung vom
  1. März 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Leistungsanspruch. 7.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2022 beantragen, ihm sei ab dem 1. Januar 2021 eine in der Höhe noch zu ermittelnde Invaliden- rente, mindestens jedoch eine Viertelsrente, zuzusprechen. Zudem sei die effektive Arbeits- und Leistungsfähigkeit mittels einer Abklärung im Sinne einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu eruieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung führte er im Wesentli- chen aus, im neuropsychologischen MEDAS-Fachgutachten sei eine neu- ropsychologische Störung im Rahmen einer unterdurchschnittlichen intel- lektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Lernbehinderung bei einem Gesamt-IQ von 77 Punkten und einem allgemeinen Fähigkeitsindex von 74 Punkten diagnostiziert und eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt als un- wahrscheinlich angesehen worden. Aufgrund des MEDAS-Gutachtens und insbesondere der Ausführungen des neuropsychologischen Gutach- ters (unterdurchschnittlicher IQ seit Geburt, keine abgeschlossene Berufs- ausbildung, Schulabschluss nur auf Kleinklassenniveau, kognitive Ent- wicklungsstörung, bestehendes Wissen und Erfahrungen könnten nicht aufgebaut werden etc.) sei es völlig unverständlich, wie die IV-Stelle zum Schluss gelangen könne, eine Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeits- markt könne nicht begründet werden. Wenn die Gutachter folgerten, auf- grund der multiplen Einschränkungen sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen, so könne für einen in der Realität kaum
  • 5 - existierenden zweiten Arbeitsmarkt nicht einfach auf eine volle Arbeits- fähigkeit geschlossen werden. Kein Arbeitgeber würde realistischerweise eine Person mit einer unterdurchschnittlichen Intelligenz sowie kognitiven Einschränkungen und Kleinklassenabschluss normal entlöhnen. Nach- dem die Gutachter eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch eingeschätzt hätten, bestehe dort sinngemäss eine volle Ar- beitsunfähigkeit. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass nicht einmal Tätigkeiten in einem Nischenarbeitsplatz durchführbar wären. Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bestehe unter Berücksichtigung der beabsichtigten 50%igen Tätigkeit ein Anspruch auf eine halbe Invaliden- rente (ohne Haushaltsabklärung). Nachdem er aufgrund seiner gesund- heitlichen Beeinträchtigung eigentlich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, müsste eine allenfalls verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt – welche jedoch bestritten werde – gesondert geprüft werden, indem die funktionelle Leistungsfähigkeit evaluiert werden würde. Da er zudem seit Geburt an einem Gesundheitsschaden leide, seit er als Frühinvalider einzustufen, womit das Valideneinkommen auf CHF 83'500.-- taxiert werden müsste. Schliesslich sei die Haushaltsab- klärung nicht seriös vorgenommen worden. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 10. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde und ver- wies zur Begründung primär auf die angefochtene Verfügung vom
  1. März 2022. Unbestritten sei, dass beim Beschwerdeführer eine unter- durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit (Gesamt-IQ von 77 Punkten) vorliege, die eine neuropsychologische Störung (verbales Ge- dächtnis) und eine Lernbehinderung bewirke. Damit werde der invaliden- versicherungsrechtliche Invaliditätsbegriff indes nicht erfüllt. Denn das Lei- den figuriere nicht im ICD-10-Verzeichnis. Eine Intelligenzstörung dürfe gemäss ICD-10: F70-F79 erst bei einem IQ von weniger als 70 Punkten als Krankheit betrachtet werden. Daraus folge im Umkehrschluss, dass
  • 6 - der Beschwerdeführer als gesunde Person gelte und bei ihm im hier rele- vanten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 kein Gesundheitsschaden vor- liege, welcher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine Arbeitsun- fähigkeit zu begründen vermöchte. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde erübrige sich. Der Beschwerde- führer habe keinen Rentenanspruch. Anders zu entscheiden bedeutete, dass ein gemäss ICD-10 nicht pathologisches Problem medizinalisiert würde. Dies würde dem IV-rechtlichen Invaliditätsbegriff widersprechen. 9.Der Beschwerdeführer hielt replicando am 15. Juni 2022 an seinen Anträ- gen fest und vertiefte seinen Standpunkt. 10.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 27. Juni 2022 bei unveränderten Rechtsbegehren. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, die ange- fochtene Verfügung vom 29. März 2022 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 29. März 2022. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versi- cherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und ma- terieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefoch-

  • 7 - tenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeer- hebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerde- führers, welcher angesichts der Neuanmeldung im Juli 2020 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Januar 2021 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs) entstehen kann, sofern bis dahin das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. 2.2.Umstritten ist dabei, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegens eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens verneint hat. Zu prüfen ist somit in erster Linie, ob beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit besteht. 2.3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Ja- nuar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der IVV in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Da der hier umstrittene Rentenanspruch seine Begründung jedoch noch vor dem 1. Januar 2022 findet, sind die bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen mass- gebend (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juli 2020; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversiche- rung [KSIR], gültig ab dem 1. Januar 2022, Rz. 9101). 3.Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter ande- rem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmit- telbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er-

  • 8 - werbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund- heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver- bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (siehe Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (siehe Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.1.1.Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach diesen Bestimmungen ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Ge- sundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (siehe BGE 145 V 215 E.5.1, 143 V 418 E.6 und 8.1, 143 V 409 E.4.5.2 sowie 141 V 281 E.2.1). Die Diagnose muss lege artis auf die Vor- gaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt sein (siehe BGE 140 IV 49 E.2.4.1 mit Hinweis auf ICD [internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme; von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegeben und weltweit an- erkannt] oder DSM [diagnostisches und statistisches Handbuch psychi- scher Störungen; Klassifikationssystem der Amerikanischen Psychiatri- schen Vereinigung]; ferner BGE 136 V 279 E.3.2.1, 131 V 49 E.1.2, 130 V 396 E.6.6.2 und 6.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2018 vom

  1. Februar 2019 E.4.3.1, 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E.8 und 9C_393/2017 vom 20. September 2017 E.5.3.1). Die Annahme einer In- validität bedingt rechtsprechungsgemäss in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge- wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträch- tigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto
  • 9 - ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Be- schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belas- tenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an- dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver- gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst- ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gespro- chen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Be- funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umstän- den ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (siehe BGE 145 V 215 E.6.3, 139 V 547 E.5.2, 136 V 279 E.3.2.1 und 127 V 294 E.5a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_468/2021 vom
  1. Dezember 2021 E.2.2.2, 8C_415/2021 vom 13. Oktober 2021 E.4.1, 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E.4.2; vgl. zum Ganzen KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 7 Rz. 22 ff.). 3.1.2.Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; an- statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022
  • 10 - E.4.1 und 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtun- gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat- ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge- langen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 645 E.4.4 und 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E.2.2, 8C_784/2021 vom 9. Februar 2022 E.4.2, 8C_33/2021 vom
  1. August 2021 E.2.2.2 und 8C_38/2021 vom 16. August 2021 E.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (siehe BGE 135 V 465 4.5 und 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedli- che Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Per- son einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach- medizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Be- richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der sub- jektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E.4, 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E.11.2.2, 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E.5.2, 8C_764/2021 vom 3. März 2022 E.4.2, 9C_528/2021 vom
  • 11 -
  1. Februar 2022 E.4.2, 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E.3 und 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E.3.2.1). 3.2.Zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen: 3.2.1.Mit Bericht vom 3. August 2020 wies der Hausarzt des Beschwerdefüh- rers, Dr. med. I., darauf hin, dass die letzte Konsultation im Februar 2018 stattgefunden hatte. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit führte er rezidivierende depressive Episoden, einen schädli- chen Gebrauch von Alkohol und Drogen sowie eine chronische Hepatitis C-Virusinfektion, Genotyp 3a, aus (siehe IV-act. 82 S. 4). 3.2.2.Am 20. November 2020 berichtete der in derselben Praxis wie Dr. med. I. praktizierende Dr. med. J._____ bei weitgehend gleichlautenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit über eine Drogenana- mnese bis hin zur Injektion von Heroin sowie einer Methadonsubstitution. Aktuell sei der Beschwerdeführer wohl clean. Allerdings trinke er regel- mässig bis zu vier Biere am Tag. Zudem empfahl Dr. med. J._____ eine Therapie der Hepatitis C mit Leberschaden, welche jedoch abgelehnt werde. Als Funktionseinschränkungen wies er eine geringe körperliche Belastbarkeit sowie eine potenzielle Infektionsgefahr für andere aus. Eine leidensangepasste Tätigkeit erachtete er zu vier Stunden am Tag für zu- mutbar (siehe IV-act. 88). 3.2.3.Im MEDAS-Gutachten vom 8. November 2021 stellten die Gutachter eine neuropsychologische Störung (verbales Gedächtnis) im Rahmen einer un- terdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Lernbehinderung (Gesamt-IQ: 77 Punkte) mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss darauf erachteten sie folgende Diagno- sen: Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2), in wesentlichen Teilen kontrol-
  • 12 - liert, dennoch keine grundsätzliche Abstinenz und anhaltend übermässi- ger Konsum; aktive Hepatitis C mit Leberschaden; Nikotinabusus, aktuell ca. 20 PYs bei anamnestisch intermittierendem Cannabiskonsum (aktuell THC im Urin negativ). Dazu hielten sie in der Konsensbeurteilung nament- lich fest, sie sähen eine anhaltende Alkoholabhängigkeit mit starkem Wunsch, Alkohol zu konsumieren. Die Fähigkeit, Beginn, Beendigung und Menge des Konsums zu kontrollieren, sei nicht aufgehoben, aber vermin- dert. Es würden keine körperlichen Entzugssymptome bei Beendigung des Konsums beschrieben. Der Beschwerdeführer gebe an, am Vorabend der psychiatrischen Begutachtung keinen Alkohol konsumiert zu haben. Während der Begutachtung seien keine Substanz-beschriebene Entzugs- symptome zu objektivieren. Es werde keine fortschreitende Vernachlässi- gung anderer Vergnügen oder eine Vernachlässigung des Sohnes (gebo- ren 2013) zugunsten des Substanzkonsums gesehen. Andererseits werde trotz bestehender Hepatitis C mit Schädigung der Leber der Konsum fort- gesetzt. Zusammenfassend bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Alko- holabhängigkeit (ICD-10: F10.2), seit mehreren Jahren kontrollierter Ge- brauch, ohne vollständige Abstinenz. Das Konsummuster sei durchaus problematisch, scheine das Leben des Beschwerdeführers aber nicht in einem Ausmass zu stören, als dass Einschränkungen sichtbar wären, die nicht mit Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vereinbar wären. Des Weiteren führten die MEDAS-Experten aus, im Gegensatz zum Be- handler Dr. med. J._____ sähen sie derzeit keine Hinweise auf ein aktuel- les Depressionsgeschehen oder ein erhöhtes Depressionsrisiko. Im Be- richt des Behandlers werde die Diagnose zwar genannt, allerdings nicht differenziert begründet. Der Beschwerdeführer erkenne auch selbst ein solches Krankheitsbild bei sich nicht. In der Aktenlage finde sich (Anm. des Gerichts: im November 2002; siehe IV-act. 110 S. 15 und IV-act. 10 S. 1) einmalig die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. In den Folgebe- richten sei diese Diagnose nicht mehr aufgenommen worden. Es gebe keine Hinweise darauf. In den Vorbefunden sei ebenfalls einmalig (Anm.

  • 13 - des Gerichts: im August 2003; siehe IV-act. 110 S. 16 und IV-act. 41 S. 2) die Diagnose einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) formuliert worden. In der aktuellen Begutachtung bestünden keine ausrei- chenden Hinweise zur Codierung dieses Krankheitsbilds. Sollten tatsäch- lich in dieser Hinsicht Probleme auftreten, stünde das gesamte therapeu- tische Inventar in bislang ungenutzter Form zur Verfügung. In neuropsy- chologischer Hinsicht ergebe sich mit einem Gesamt-IQ von 77 Punkten und einem allgemeinen Fähigkeitsindex von 74 Punkten eine unterdurch- schnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit. Für die unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ 85 bis 70) gebe es keine eigene ICD-10-Kodierung. Es habe sich der Begriff der Lernbehinderung etabliert. Daneben habe in der neu- ropsychologischen Testung eine Störung des verbalen Gedächtnisses ob- jektiviert werden können. Nach den biografischen Angaben, mit Blick auf den Schulverlauf und den beruflichen Ausbildungsversuchen sei die ob- jektivierbare unterdurchschnittliche Intelligenz im Sinne einer Lernbehin- derung nachvollziehbar. Ob nach heutiger Terminologie ein ADHS (früher psychoorganisches Syndrom [POS]) vorgelegen habe, sei retrospektiv nicht zu beurteilen. Die Diagnose sei nie genau gestellt worden. Es gebe zwar Hinweise auf das Vorliegen einer ADHS-Erkrankung im Sinne einer leicht erhöhten Impulsivitätsneigung, aber keine weiteren Befunde, um die Diagnose fachgerecht zu begründen. Aus der Literatur sei jedoch bekannt, dass selbst unauffällige neuropsychologische Befunde eine ADHS-Er- krankung nicht immer ausschlössen. Aus internistischer Sicht ergäben sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich werde ein Sistieren des Alkoholkonsums und dringend eine Behandlung der Hepatitis C empfohlen (siehe IV-act. 110 S. 5 f.). Zur Gesamt-Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, sie sähen eine Re- duktion der qualitativen Komponente der Arbeitsfähigkeit aufgrund der be- schriebenen Lernbehinderung, welche sich einzig aus neuropsychologi- scher Sicht ergebe. Als Anforderungsprofil an eine angepasste, der Lern-

  • 14 - behinderung Rechnung tragende Tätigkeit führten die Gutachter aus, diese dürfe nur sehr wenig intellektuelle Ressourcen abverlangen, müsse sehr strukturiert und überschaubar sein, keine Eigenverantwortung bein- halten und in einem wohlwollenden und überschaubaren Team (für Rück- fragen und für die notwendige Sicherheit) erfolgen. Somit würde eine op- timal angepasste Tätigkeit eher einer Arbeit im zweiten Arbeitsmarkt ent- sprechen (siehe IV-act. 110 S. 8). 3.3.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver- fügung vom 29. März 2022 einen Rentenanspruch namentlich mit der Be- gründung, gestützt auf die medizinischen Abklärungen liege kein invalidi- sierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es bestehe einzig eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungs- fähigkeit im Sinne einer Lernbehinderung, welche keine Erkrankung gemäss ICD-10, sondern eine normalpsychisch tiefe intellektuelle Bega- bung darstelle (siehe IV-act. 125). Dabei stützte sich die Beschwerdegeg- nerin neben den RAD-Beurteilungen vom 13. Dezember 2021 und

  1. März 2022 (siehe IV-act. 126 S. 15 ff.) auf das interdisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 8. November 2021 (siehe IV-act. 110) ab. 3.4.In Letzterem wurde – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt – eine qualitative Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit aus neuropsycholo- gischer Sicht festgehalten und ein spezifisches Anforderungsprofil defi- niert (siehe IV-act. 110 S. 7 f.). Soweit er jedoch die verminderte Leis- tungsfähigkeit mit der im MEDAS-Gutachten festgehaltenen neuropsycho- logischen Störung des verbalen Gedächtnisses begründet, ist dies inso- weit zu relativieren, als die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im neu- ropsychologischen Teilgutachten genauso wie in der Konsensbeurteilung (ausschliesslich) mit der unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungs- fähigkeit begründet wird (siehe IV-act. 110 S. 6, 8 und 71 f.). Für die un- terdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit wird im MEDAS-Gut- achten der Begriff der Lernbehinderung verwendet, da es für die unter-
  • 15 - durchschnittliche Intelligenz keine eigene ICD-10-Kodierung gebe und sich dieser Begriff etabliert habe (siehe IV-act. 110 S. 5). Dieser sei im Sinne eines überdauernden und umfänglichen Schulleistungsversagens zu verstehen, das in der Regel mit einer Beeinträchtigung der Intelligenz einhergehe, die jedoch nicht das Ausmass einer geistigen Behinderung (Intelligenzminderung) aufweise (siehe IV-act. 110 S. 69). Insofern be- steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zusätzlich zur unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit eine Lernbe- hinderung; vielmehr geht Letztere in Ersterer auf. Konkret führte der neu- ropsychologische MEDAS-Experte lic. phil. K._____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP sowie zertifizierter neuropsychologischer Gutach- ter SIM, zur Arbeitsfähigkeit aus, aufgrund der objektivierbaren unter- durchschnittlichen Intelligenz im Sinne einer Lernbehinderung sowie auf- grund der Tatsachen, dass der Versicherte über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge und nur über einen Schulabschluss vorwiegend auf dem Niveau einer Kleinklasse vorweisen könne, werde aus neuropsy- chologischer Sicht eine Tätigkeit im ersten Berufsmarkt als unwahrschein- lich eingeschätzt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Vorge- schichte keine Möglichkeit, auf bestehendem Wissen und Erfahrungen aufzubauen, und das neue Lernen falle ihm aufgrund der Lernbehinderung äussert schwer. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf einem Recycling-Hof im geschützten Rahmen könne der Beschwerdefüh- rer aus neuropsychologischer Sicht zu 100 % anwesend sein. Seine Selbsteinschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % begründe sich vorwiegend mit zusätzlichen Betreuungsaufgaben. Die unterdurchschnitt- liche Intelligenz im Sinne einer Lernbehinderung bestehe mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit seit der Geburt. Der frühe Alkoholkonsum mit 14 Jahren und der Heroinkonsum beginnend mit 17 Jahren hätten die kogni- tive Entwicklung möglicherweise zusätzlich gehemmt. Eine Berufsausbil- dung sei in der Folge nicht möglich gewesen. Die einzige Anstellung im ersten Berufsmarkt als Allrounder in einer Skihütte habe einer Hilfsarbeit

  • 16 - entsprochen und sei wegen Leistungsschwäche im kognitiven sowie auf- grund der Suchterkrankung gekündigt worden (siehe IV-act. 110 S. 71 f.). Gestützt auf diese Ausführungen definierte lic. phil. K._____ ein Anforde- rungsprofil, das der Lernbehinderung Rechnung tragen müsse (siehe IV- act. 110 S. 71 f.). Als angepasste Tätigkeit wies er eine solche aus, die nur sehr wenig intellektuelle Ressourcen abverlangen würde, sehr strukturiert und überschaubar sei, keine Eigenverantwortung beinhalte und für die für Rückfragen sowie für die notwendige Sicherheit ein wohlwollendes und überschaubares Team vorhanden sei. Daraus folgerte der neuropsycho- logische Experte, dass eine angepasste Tätigkeit eher einer Arbeit im zweiten Arbeitsmarkt entspreche (siehe IV-act. 110 S. 72). Eine 100%ige, auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer behin- derungsgeeigneten Tätigkeit lässt sich demnach entgegen der in der Du- plik von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung daraus so nicht ableiten. Da neben der neuropsychologischen Störung im MEDAS-Gut- achten vom 8. November 2021 weder aus internistischer noch aus psych- iatrischer Sicht eine weitere Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit ausgewiesen werden konnte (siehe IV-act. 110 S. 6, 26, 49 und 55 ff., wobei auf S. 5 der Konsensbeurteilung fälschlicherweise ausgeführt wird, dass neben den neuropsychologischen Ergebnissen eine [andere] psychiatrische Diagnose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe), liegt der Fokus der nachfolgenden Prüfung auf der gutachterlich festgehaltenen un- terdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Lernbehinderung. 3.5.1.Intelligenzminderungen werden nach dem Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom

  1. Mai 2021 E.3.3, 8C_302/2020 vom 24. Juni 2020 E.5.1 und 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E.3.5.2, je mit Hinweisen). Die Recht-
  • 17 - sprechung hat bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungs- rechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden mehrfach verneint (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.5.4, 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E.3.3 und 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E.3.5.2). Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten In- telligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufli- che Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E.3.3 m.H.a. 9C_754/2008 vom 15. Mai 2009 E.3.2). Zu- dem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_302/2020 vom 24. Juni 2020 E.5.1 und 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E.5.2 mit Hinweisen). 3.5.2.Die diesbezügliche höchstrichterliche Praxis erweist sich als uneinheitlich. So hielt das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer in der Replik referenzierten Urteil 8C_189/2018 vom 25. Mai 2018 dafür, dass es bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Frühinvalidität nicht nur auf den Intelligenzquotienten ankommt; vielmehr ist die Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend. Es stellt sich in je- dem Einzelfall die Frage, inwiefern sich der Intelligenzmangel mit allenfalls weiteren gesundheitsbedingten Einbussen konkret auf die zumutbarer- weise mögliche Leistungserbringung auswirkt (vgl. E.4.2.3). Das Bundes- gericht erwog sodann, dass die dortige Beschwerdeführerin mit einem IQ im Wertebereich von 77-78 Punkten trotz Sonderschulmassnahmen und psychomotorischer Therapie während der obligatorischen Schulzeit, eines abgebrochenen Brückenangebots und beruflicher Massnahmen nie in der Lage gewesen sei, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und eine Aus- bildung zu absolvieren. Sie sei seit jeher mit Beeinträchtigungen konfron-

  • 18 - tiert gewesen und habe selbst mit professioneller Unterstützung keine hin- reichenden beruflichen Kenntnisse erwerben und eine längerdauernde Anstellung finden und halten können. Aufgrund der medizinischen Akten- lage mit entgegengesetzten Einschätzungen des Leistungsvermögens hat das Bundesgericht letztlich mangels schlüssiger und abschliessender Be- urteilbarkeit der Frage der Frühinvalidität und damit auch des Rentenan- spruchs die Angelegenheit zur Einholung eines psychiatrischen Gutach- tens zurückgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2018 vom

  1. Mai 2018 E.4.3). In einem weiteren Urteil bejahte das Bundesgericht gestützt auf eine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beeinträchti- gung das Vorliegen einer Frühinvalidität bei einem (Gesamt-)Intelligenz- quotienten von 73 Punkten (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E.5). Mit anderen Worten lag für das Bundesgericht aufgrund der konkreten Gegebenheiten des Falls trotz der tiefen, aber noch im Normalbereich liegenden Intelligenz eine Invalidität vor, bedarf es doch für die Annahme einer Frühinvalidität gemäss Art. 26 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; in der bis am
  2. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; siehe auch Art. 25 Abs. 6 IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung), dass die versicherte Person invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben konnte (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2019 vom
  3. September 2019 E.5.1). Aus dieser Rechtsprechung schloss das Bun- desgericht schliesslich im Urteil 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020, dass auch bei knapp im (untersten) Normalbereich liegender Intelligenz eine In- validität nicht ausnahmslos ausgeschlossen ist, wobei es in den bisherigen Fällen um Frühinvalidität ging und sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bereits beim Eintritt ins Erwerbsleben manifestiert hatte (vgl. E.3.5.3). Demgegenüber schützte das Bundesgericht in einem nur gerade fünf Mo- nate später ergangenem Urteil den vorinstanzlichen Schluss, dass unter den gegebenen Umständen die angesichts eines IQ von 75 attestierte teil-
  • 19 - weise Arbeitsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berück- sichtigen sei, und verneinte das Vorliegen einer Frühinvalidität mangels invalidisierendem Leiden (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2020 vom 24. Juni 2020 E.7). Auch in zwei jüngeren Entscheiden befand das Bundesgericht, die Intelligenzminderung bei einem IQ-Wert von 74 Punk- ten sei nicht so ausgeprägt, dass sie als krankheitswertig und damit als invalidenversicherungsrechtlich relevant gelten würde (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.5.4 und 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E.4.3). In diesen neueren Urteilen erwähnte das Bundesgericht indes die Rechtsprechung, wonach die Annahme einer Invalidität bei einer tiefnormalen Intelligenz nicht ausgeschlossen ist, ins- besondere im Rahmen der Frühinvalidität, indes nicht. Vielmehr wandte es den bei einem IQ von 70 zu verortenden Grenzwert starr bzw. aus- nahmslos an und verneinte bei einer darüber liegenden Intelligenz einen invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden, mit der Folge, dass es damit die medizinisch-theoretisch attestierte Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht liess, ohne sich – trotz mitunter gel- tend gemachter Frühinvalidität – mit den vorgenannten, gegenteiligen Ur- teilen auseinander zu setzen und aufzuzeigen, inwiefern diese keine Gül- tigkeit mehr beanspruchen sollen. 3.5.3.Soweit die neuere Rechtsprechung ihre Begründung im Umstand haben sollte, dass eine Intelligenz im unteren Normbereich mangels hinreichend starker Ausprägung keine (einwandfreie) Diagnosestellung erlaubt und so- mit keinem medizinischen Substrat zugeführt werden kann, das funktio- nelle Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu zeitigen vermag, so ist zu berücksichtigen, dass die Grenzziehung bei einem Gesamt-IQ-Wert von 70 Punkten auf dem Klassifikationssystem nach ICD-10 beruht. Da- nach wird erst bei einem IQ von unter 70 von einer Intelligenzminderung gesprochen (ICD-10: F7x.x), wobei leicht intelligenzgeminderte Personen (IQ-Bereich von 50 bis 69) meist eine volle Unabhängigkeit in der Selbst-

  • 20 - versorgung und in praktischen sowie häuslichen Tätigkeiten – wenn auch mit einem langsameren Entwicklungstempo – erreichen. Auch ist die Mehrzahl der in den oberen Bereichen der leichten Intelligenzminderung Eingestuften für eine Arbeit anlernbar, die eher praktische als schulische Fähigkeiten, einschliesslich ungelernter oder angelernter Handarbeit, ver- langt (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leit- linien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 310). Allerdings weisen die diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 selbst aus, dass die angegebenen IQ-Werte nur als Richtlinien und – im Hinblick auf die Problematik der transkulturellen Ver- gleichbarkeit – nicht zu starr angewendet werden sollen. Auch stellten die definierten Kategorien – namentlich leichte, mittelgradige, schwere und schwerste Intelligenzminderung – eine willkürliche Einteilung eines kom- plexen Kontinuums dar und könnten nicht mit absoluter Genauigkeit von- einander abgegrenzt werden. Die Einschätzung der Intelligenz sollte auf allen verfügbaren Informationen beruhen, wozu der klinische Eindruck, das Anpassungsverhalten und die psychometrische Leistungsfähigkeit gehörten (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 309). Daraus ist somit zu schliessen, dass gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien zur ICD-10 die zur Annahme einer Intelligenzminderung angeführten IQ- Bereiche nur als Anhaltspunkte dienen und nicht rigide angewendet wer- den sollen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden, auch die Klinik und das Anpassungsverhalten beinhaltenden Beurteilung der Intelligenz. Bezeich- nenderweise stellt denn auch ein IQ-Wert zwischen 50 und 69 nach der ICD-10-Klassifikation lediglich einen Hinweis auf eine leichte Intelligenz- minderung dar. Im Übrigen sieht auch die neue ICD-11-Klassifikation vor, dass "the diagnosis of Disorders of Intellectual Development should not be made solely based on IQ scores but must also include a comprehensive evaluation of adaptive behaviour" (vgl. https://icd.who.int/browse11/l- m/en#/http%3a%2f%2fid.who.int%2ficd%2fentity%2f605267007, zuletzt besucht am: 12. Juli 2022). Zudem trägt das Äquivalent der Intelligenzmin-

  • 21 - derung gemäss ICD-10 im ebenfalls anerkannten Klassifikationssystem DSM-5 die Bezeichnung "Intellektuelle Beeinträchtigung (Intellektuelle Entwicklungsstörung)". Sie erfasst eine Störung, die während der frühen Entwicklungsphase beginnt und die sowohl intellektuelle als auch adaptive Funktionsdefizite in konzeptuellen, sozialen und alltagspraktischen Berei- chen umfasst. Die Hauptmerkmale der Intellektuellen Beeinträchtigung stellen eine deutlich unterdurchschnittliche allgemeine intellektuelle Leis- tungsfähigkeit und Einschränkungen der alltäglichen Anpassungsfähigkeit im Alters-, Geschlechts- und soziokulturellen Vergleich zu Gleichaltrigen dar. Zudem muss der Beginn in der Entwicklungsphase liegen. Die Dia- gnose basiert auf einer klinischen Beurteilung und einer standardisierten Testung der intellektuellen und adaptiven Funktionen. Die IQ-Testwerte bilden dabei annäherungsweise die kognitiven Fähigkeiten ab, können aber nur unzureichend das Schlussfolgern in tatsächlichen Alltagssituati- onen und die Bewältigung praktischer Aufgaben wiedergeben. So wird im Rahmen der diagnostischen Merkmale des DSM-5 betreffend eine intel- lektuelle Beeinträchtigung bzw. intellektuelle Entwicklungsstörung das Beispiel angeführt, dass eine Person mit einem IQ über 70 so ausgeprägte Anpassungsprobleme aufweisen könne, dass die eigentliche Anpas- sungsfähigkeit mit der einer Person mit einem niedrigeren IQ-Wert ver- gleichbar ist. Aus diesem Grund sind klinische Erfahrungen für die Inter- pretation der Ergebnisse der Intelligenztests notwendig (vgl. Falkai/Witt- chen [Hrsg.], Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-5, Göttingen/Bern 2015, S. 43 ff.). 3.6.Insofern können in Anwendung der diagnostischen Kriterien bzw. Leitlinien eines anerkennten Klassifikationssystems (vgl. dazu auch die Qualitätslei- tlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom 16. Juni 2016, abgedruckt in: SZS 5/2016, S. 435 ff. S. 439 sowie das von der In- validenversicherung bzw. auch von der Beschwerdegegnerin bereit ge-

  • 22 - stellte Berichtsformular "Arztbericht: Berufliche Integration/Rente", Nr. 022.099 D, Stand: Januar 2018, S. 3 Ziffer 2.5, abrufbar zum Beispiel unter: https://www.ahv-iv.ch/p/002.099.d, zuletzt besucht am: 12. Juli 2022; vgl. etwa auch IV-act. 88 S. 3) auch die Folgen einer tiefnormalen Intelligenz bei einem IQ von über 70 Punkten auf ein medizinisches Sub- strat zurückgeführt werden und Folge einer fachärztlich diagnostizierbaren Gesundheitsbeeinträchtigung sein. Deshalb fällt die Annahme einer Inva- lidität bei einer Intelligenz im unteren Normbereich in Nachachtung der vorgenannten bundesgerichtlichen Urteile 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020, 8C_189/2018 vom 25. Mai 2018 und 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015, insbesondere bei im Raum stehender Frühinvalidität, nicht von vorn- herein ausser Betracht. Der gegenteiligen, von der Beschwerdegegnerin namentlich gestützt auf die Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. H._____ vom 13. Dezember 2021 und 28. März 2022 (siehe IV-act. 126 S. 15 ff.) vertretenen Auffassung kann in ihrer Absolutheit somit nicht gefolgt wer- den. 4.1.Im hier zu beurteilenden Fall wird im MEDAS-Gutachten vom 8. November 2021 – wie bereits dargelegt – eine neuropsychologische Störung (verba- les Gedächtnis) im Rahmen einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Lernbehinderung (Gesamt-IQ: 77 Punkte) mit funktionellen Auswirkungen diagnostiziert, die interdisziplinär bestätigt wurde (siehe IV-act. 110 S. 6). Der psychiatrische Experte Dr. med. L._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], fo- kussierte in seinem Teilgutachten auf das aktenkundige (Alkohol-)Abhän- gigkeitssyndrom und beschrieb kein Krankheitsbild im Bereich der Intelli- genzminderung (siehe IV-act. 110 S. 44 ff.). Dennoch hielt er im Rahmen der Würdigung der Ressourcen und Belastungen fest, die intellektuellen Ressourcen des Beschwerdeführers erschienen eher begrenzt (siehe IV- act. 110 S. 54). Die psychiatrische Exploration fand dabei bereits am

  1. August 2021 vor der neuropsychologischen Untersuchung 15. Sep-
  • 23 - tember 2021 bei lic. phil. K._____ statt (siehe IV-act. 110 S. 2, 33 und 61). Letztere führte sodann – namentlich gestützt auf die durchgeführten neu- ropsychologischen Testungen – zur vorerwähnten Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (siehe IV-act. 110 S. 69 f.). Dieser stimmte letztlich auch der psychiatrische Gutachter zu, indem er die in die Konsensbeurtei- lung aufgenommene Diagnose mittrug und mit seiner Unterschrift bestätigte, damit einverstanden zu sein (siehe IV-act. 110 S. 10 f.). Aller- dings setzte sich der psychiatrische MEDAS-Experte mit der neuropsycho- logisch begründeten Leistungseinschränkung, die auf psychische Ursa- chen zurückzuführen ist, in seinem Teilgutachten nicht näher auseinander (siehe insbesondere IV-act. 110 S. 46). Insbesondere mangelte es an ei- ner – anhand der dargelegten Diagnosekriterien bzw. -leitlinien anerkann- ter Klassifikationssysteme hergeleiteten – fachärztlich (einwandfrei) ge- stellten Diagnose hinsichtlich der festgestellten unterdurchschnittlichen in- tellektuellen Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig wurde die entsprechend at- testierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anhand eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 psychiatrischerseits validiert (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2020 vom 16. April 2020 E.5.2). Daher erweist sich das MEDAS-Gutachten vom 8. November 2021 in diesem Punkt als präzisierungs- und ergänzungsbedürftig. 4.2.Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht – wie hier – eine Sa- che in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvoll- ständig, verbleibt ihm auch nach der neueren bundesgerichtlichen Recht- sprechung, die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungs- träger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung ei- ner offenen Frage in Auftrag zu geben. Ein solches ist in der Regel na- mentlich dann einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderwei- tig) erhobener medizinischer Sachverhalt überhaupt für "gutachterlich ab- klärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in

  • 24 - rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstellung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann (siehe FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Inva- lidenversicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff. S. 4 f.; siehe auch BGE 139 V 496 E.4.4, 139 V 99 E.1.1 und 137 V 210 E.4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht aber weiter- hin in den Fällen offen, wenn sie in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforder- lich ist (siehe BGE 139 V 99 E.1.1 und 137 V 210 E.4.4.1.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E.2.1 und 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019 E.2.1; KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 71). Da sich vorliegend der dem – ansonsten überzeugenden (vgl. nachfolgende Erwägungen 4.3 ff.) – Administrativgutachten der MEDAS vom 8. November 2021 anhaftende Mangel in der in psychiatrischer Hin- sicht zu validierenden Diagnosestellung und der Beurteilung des tatsäch- lich erreichbaren Leistungsvermögens anhand der normativen Beweisthe- men bereits insofern beheben lässt, als sich dies im Sinne einer Klarstel- lung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung nachholen lässt, erweist es sich als zulässig, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu ergän- zenden Abklärungen zurückzuweisen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Heilpädagogische Dienst Graubünden (HPD) ausweislich der Ak- ten bereits mit Bericht vom 24. April 1989 auf die enormen Schwierigkeiten des damals 6-jährigen Beschwerdeführers im Erfassen der Raumlage und der räumlichen Beziehungen hinwies. Im durchgeführten SON-Intelligenz- test erreichte er lediglich einen Durchschnittswert, welcher einem 3 ¾-Jäh- rigen entsprach. Der HPD erachtete daher pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sine von Früherziehung als notwendig (siehe IV-act. 3 S. 14 f.). Der behandelnde Kinderarzt Dr. med. M._____ wies mit Bericht vom 19. Juni 1989 sodann eine psychomotorische Entwicklungsverzöge-

  • 25 - rung aus und befand, dass eine Früherziehung und heilpädagogische För- derung indiziert seien (siehe IV-act. 3 S. 17). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer sodann Massnahmen pädagogisch-thera- peutischer Art zu (siehe IV-act. 2 S. 2 und IV-act. 3 S. 18). Im Abschluss- bericht des HPD vom 21. August 1990 wurde trotz gewisser Verbesserun- gen weiterhin bestehende Probleme beim Lernen und im Bereich der vi- suellen Wahrnehmung festgestellt. Aufgrund der Auffälligkeiten in den Be- reichen Leistungen (kognitiv), Lernverhalten und Motivation wurde eine Einschulung in der Einführungsklasse als angebracht angesehen (siehe IV-act. 3 S. 20). Diese besuchte der Beschwerdeführer sodann und an- schliessend die Kleinklasse (siehe IV-act. 3 S. 25). Mit Bericht vom

  1. Dezember 1996, als der Beschwerdeführer knapp 14 Jahre war, dia- gnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin, neben einem POS eine wahrscheinlich seit Geburt bestehe Hirn- leistungsstörung, wobei er auf einen EEG-Befund von Dr. med. N. vom Mai 1995 hinwies, der eine unspezifische diffuse Allgemeinstörung mit intermittierend deutlicheren Störungen über den hinteren Hirnregionen, vereinbar mit cerebraler Dysfunktion, festgestellt hatte (siehe IV-act. 3 S. 35). Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 8. November 2021 konnte der Beschwerdeführer mit der Unterstützung der Lehrer nach der Primar- die Realschule abschliessen (siehe IV-act. 110 S. 4 und 69 f.). Die in der Folge begonnenen Ausbildungen zum Bäcker/Konditor und zum Schreiner wurden jeweils nach rund einem bis anderthalb Jahren abgebrochen (siehe IV-act. 4 S. 4, IV-act. 47 S. 1, IV-act. 71 S. 4, IV-act. 110 S. 26, 39 und 65; vgl. ferner Abklärungsbericht Haushalt vom 18./26. November 2021 [siehe IV-act. 113 S. 3]), wobei der erhöhte Alkoholkonsum für die Kündigungen hauptverantwortlich gewesen sei (siehe IV-act. 110 S. 4, 39 und 65). Daraufhin bzw. auch schon vor dem Beginn der Schreinerlehre befand sich der Beschwerdeführer in mehreren (teil-)stationären Klinikauf- enthalten zur Entwöhnungstherapie (siehe IV-act. 10 S. 1, IV-act. 23 S. 2, IV-act. 29, 31 und 41 S. 2). Auch damals erachtete die behandelnde
  • 26 - Psychiaterin Dr. med. C._____ eine gewisse intellektuelle Leistungsmin- derung als fraglich. Eine entsprechende Abklärung war vorgesehen, konnte letztlich aber wegen des Therapieabbruchs nicht durchgeführt wer- den (siehe Bericht vom 1. November 2002 über die Behandlung vom
  1. Juli bis 10. Oktober 2002 [IV-act. 10 S. 2]). Die letzte entgeltliche Ar- beit auf dem ersten Arbeitsmarkt war nach Angaben des Beschwerdefüh- rers eine Allrounder-Tätigkeit auf einer Skihütte ungefähr im Jahr 2010 (siehe IV-act. 110 S. 4, 6, 20, 22 und 64 sowie IV-act. 123 S. 2), welche ihm gemäss MEDAS-Gutachten vom 8. November 2021 wegen Leistungs- schwäche und aufgrund der Suchterkrankung gekündigt wurde (siehe IV- act. 110 S. 6 und 70; vgl. ferner Einwand vom 10. Februar 2022 [IV- act. 123 S. 2]). Ansonsten nahm er an Programmeinsätzen teil, zuletzt als Hilfsarbeiter im Unterhalt der kommunalen Werkgruppe bzw. einem Recy- clinghof in einem geschützten Rahmen, und bezieht öffentlich-rechtliche Unterstützung (siehe IV-act. 110 S. 4, 40 und 71 sowie IV-act. 123 S. 2 und 7; vgl. auch IK-Auszug vom 27. Juli 2020 [IV-act. 80] und Abklärungs- bericht Haushalt vom 18./26. November 2021 [IV-act. 113 S. 3]). Dabei wurde ihm namentlich anlässlich eines Gemeindeeinsatzes zurückgemel- det, dass er zu wenig selbstständig sei und die Arbeit nicht sehe (vgl. Standortgespräch vom 28. November 2019 [IV-act. 123 S. 7], welche dem Einwand vom 10. Februar 2022 beigelegt war). Zudem ist darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der MEDAS-Begutach- tung anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung, die zur bereits bekannten Diagnose einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leis- tungsfähigkeit und der beschriebenen neuropsychologischen Störung im Bereich des verbalen Gedächtnisses führte (siehe IV-act. 110 S. 69), auch unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich des Sprachverständnisses, des wahrnehmungsgebundenen logischen Denkens und beim allgemei- nen Fähigkeitsindex erzielte (siehe IV-act. 110 S. 67 f.). Ausserdem geht aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 18./26. November 2021 hervor, dass der Beschwerdeführer im administrativen Bereich eingeschränkt ist
  • 27 - und bei Verrichtungen, wie Rechnungen einzahlen, Koordination mit Ver- sicherungen und beim Behördenkontakt Hilfe des Sozialdienstes erhält (siehe IV-act 113 S. 6). Im seinem Einwand vom 10. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer überdies vorbringen, dass sein Sohn eine Beistän- din habe, welche das Familiensystem stark unterstütze, weil ein grosser Hilfebedarf vorliege (siehe IV-act. 123 S. 5). 4.3.Im Übrigen leuchtet das MEDAS-Gutachten vom 8. November 2021 in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, wobei die entsprechenden Schlussfolgerun- gen begründet sind. Insbesondere setzten sich die Experten eingehend mit den vorbefundlichen Diagnosen auseinander und legten ihre Einschät- zung in nachvollziehbarer Weise dar. So befasste sich der psychiatrische Teilgutachter, Dr. med. L._____, mit dem aktenkundigen Abhängigkeits- syndrom und hat dessen Auswirkungen im Rahmen des strukturierten Be- weisverfahrens geprüft. In diagnostischer Hinsicht hielt er fest, anamnes- tisch habe eine Heroin- und Cannabisabhängigkeit bestanden, welche nicht mehr vorliege. Es bestehe allerdings eine anhaltende Alkoholabhän- gigkeit. Ein starker Wunsch, Alkohol zu konsumieren, sei unverkennbar. Die Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Beendigung und Menge des Kon- sums sei nicht aufgehoben, aber vermindert. Ein körperliches Entzugssyn- drom bei Beendigung sei nicht unmittelbar beschrieben. Substanzbe- schriebene Entzugssyndrome seien nicht objektivierbar, auch bei fehlen- dem Konsum am Tag vor der Begutachtung. Zudem finde sich nur eine relative Toleranzentwicklung. Insbesondere bestehe aber keine fortschrei- tende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder der Sorge um den Sohn als zentrale Interessen zugunsten des Substanzkonsums. Nicht zu negie- ren sei jedoch ein anhaltender Substanzkonsum trotz bereits bestehender Leberschädigung. Zusammenfassend liege eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2), seit Jahren eher kontrollierter Gebrauch, ohne vollstän- dige Abstinenz, vor (siehe IV-act. 110 S. 45). Zur Ausprägung der diagno-

  • 28 - serelevanten Befunde hielt Dr. med. L._____ fest, der Beschwerdeführer habe keine sichtbaren Probleme in der alltäglichen Lebensführung. Er sei alleinerziehender Vater, ohne dass hier von Seiten der zuständigen Behör- den Bedenken ersichtlich wären. Er pflege soziale Kontakte, familiär und ausserfamiliär. Er trinke vormittags nicht, selten mittags und er trinke nicht täglich. Damit verfüge er also auch über Disziplin. Von einer Chronifizie- rung sei nicht auszugehen. Ein Leidensdruck sei nicht zu beobachten (siehe IV-act. 110 S. 48). Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich der MEDAS-Begutachtung zu seinen Zukunftsvorstellungen an, er wolle auf Dauer eine vollständige Abstinenz erreichen, um wieder zu arbeiten und um seinem Sohn ein positives Beispiel zu sein (siehe IV-act. 110 S. 38 und 41). Der psychiatrische MEDAS-Experte führte dabei zum Verlauf und Prognose aus, der Beschwerdeführer zeige Willen und Disziplin. Ein we- sentlicher Motivator scheine der Sohn zu sein, für den er als alleinerzie- hender Vater grosse Verantwortung trage. Manche Tage trinke er gar nicht, nach zwei bis drei Tagen beginne er wieder. Die Dosis erscheine limitiert auf bis zu sieben Bier à 0.5 l, meist aber weniger. Eine Antabus- Behandlung oder Abstinenz ohne solche erscheine durchaus zumutbar. Eine Kontraindikation hierzu ergebe sich nicht (siehe IV-act. 110 S. 49). Insofern wies Dr. med. L._____ bei bisher fehlender Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (keine Psychotherapie oder Pharmakothe- rapie) darauf hin, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Massnahmen von intensiverer Suchtberatung über ambulante psychiatrische Spitex bis zur Behandlung mit aversiven Therapien (Antabus) zur Verfügung stün- den, die zu nutzen der Beschwerdeführer in der Hand habe. Zudem ver- neinte er eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieresistenz (siehe IV-act. 110 S. 47). Ausserdem ist dem MEDAS-Gutachten vom 8. Novem- ber 2021 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Geburt sei- nes Sohnes drei Jahre lang keinen Alkohol konsumiert habe und sich mit- tels eines Methadonprogramms von der Heroinabhängigkeit gelöst habe, ohne rückfällig zu werden; auch kiffen würde er nicht mehr (siehe IV-

  • 29 - act. 110 S. 37 f.). Auch führte Dr. med. L._____ aus, es sei aufgrund der Alkoholabhängigkeit nicht zu einer irreversiblen Gesundheitsstörung ge- kommen (siehe IV-act. 110 S. 54). Zusammenfassend hielt er fest, er sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer nach jahrelangem unkontrolliertem Alkoholkonsum nach wie vor ein problematisches Konsummuster auf- weise, das als Abhängigkeit zu werten sei, sein Leben aber nicht in einem Ausmass stören würde, dass ihm zum Beispiel ein Kindsentzug drohen oder Einschränkungen sichtbar würden, die nicht mit einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vereinbar wären (siehe IV-act. 110 S. 51). Insgesamt erscheint es, insbesondere mit Blick auf die eingehaltene mehr- jährige Alkoholabstinenz und die inzwischen sistierte Drogenabhängigkeit sowie den immerhin moderateren Alkoholkonsum seit er die Verantwor- tung für seinen Sohn trägt (vgl. hierzu auch IV-act. 110 S. 53), nachvoll- ziehbar, wenn der Gutachter die Alkoholabhängigkeit den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuordnete (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_213/2020 vom 19. Mai 2020 E.5.1.4). 4.4.Hinsichtlich des POS bzw. der ADHS führte der neuropsychologische ME- DAS-Experte in seinem Teilgutachten aus, es sei retrospektiv schwierig zu beurteilen, ob ein POS bzw. eine ADHS vorliege. Leider scheine die Dia- gnose nie genau gestellt worden zu sein, obschon deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer ADHS-Erkrankung existiert hätten (siehe IV-act. 110 S. 70). Aktenkundig ist diesbezüglich, dass der HPD den damals 6-jähri- gen Beschwerdeführer im Bericht vom 24. April 1989 als sehr offen und fraglich distanzlos sowie unsicher beschrieb und auf die enormen Schwie- rigkeiten im Erfassen der Raumlage und der räumlichen Beziehungen hin- wies (siehe IV-act. 3 S. 12 ff.). Der behandelnde Kinderarzt Dr. med. M._____ diagnostizierte mit Bericht vom 19. Juni 1989 sodann eine psy- chomotorische Entwicklungsverzögerung (siehe IV-act. 3 S. 17), worauf- hin die Beschwerdegegnerin die medizinisch indizierten Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art gewährte (siehe IV-act. 2 S. 2 und IV-

  • 30 - act. 3 S. 18). Im Abschlussbericht des HPD vom 21. August 1990 wurde festgehalten, mit dem Beschwerdeführer habe einiges erarbeitet werden können, so dass sein Wissensbereich deutlich zugenommen habe. Wei- terhin bestehende Probleme wurden einerseits beim Lernen verortet. So sei dies für den Beschwerdeführer ein Müssen. Wenn irgendwie möglich, suche er Fluchtmöglichkeiten und lasse sich sehr leicht ablenken. Ande- rerseits seien die Leistungen im Bereich visuelle Wahrnehmung auffällig. Im Bereich Grobmotorik sei der Knabe sehr lebhaft und aktiv. So zeige er vollen Einsatz und für sein Alter sehr gute Leistungen beim Velofahren, Rollschuhlaufen, Rollbrettfahren etc. (siehe IV-act. 3 S. 20). Rund sechs Jahre später diagnostizierte der behandelnde Hausarzt Dr. med. B._____ mit Bericht vom 16. Dezember 1996, als der Beschwerdeführer knapp 14 Jahre alt war, neben einer Hirnleistungsschwäche ein POS, wobei der Ge- sundheitsschaden wahrscheinlich seit Geburt bestehe. Er wies auf einen EEG-Befund von Dr. med. N._____ vom Mai 1995 hin, der eine unspezifi- sche diffuse Allgemeinstörung mit intermittierend deutlicheren Störungen über den hinteren Hirnregionen, vereinbar mit cerebraler Dysfunktion, aus- wies (siehe IV-act. 3 S. 35). Auf einem Beiblatt hielt Dr. med. B._____ fer- ner fest, der Beschwerdeführer besuche die Förderklasse und eine per- manente psychologisch-psychiatrische Betreuung sei notwendig bis zum Lehrabschluss bzw. Stellenantritt. Da ihm die Akten (Geburtsverlauf, Kon- trollen beim Kinderarzt) fehlten, könne er die genaue Diagnose nicht fest- legen. Es handle sich aber sicher um ein POS (siehe IV-act. 3 S. 36). An- gesichts dieser auf einer unvollständigen Aktenlage beruhenden Diagno- sestellung, der fehlenden krankheitsspezifischen Befundung mit einer Er- hebung der Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beein- trächtigung verschiedener Teilleistungen und – daraus folgend – der nicht nachvollziehbar begründeten Herleitung der Erkrankung anhand der dia- gnosespezifischen Kriterien, erscheint es plausibel, wenn der neuropsy- chologische Teilgutachter in seiner Beurteilung folgerte, die Diagnose scheine nie genau gestellt worden zu sein (siehe IV-act. 110 S. 5 und 70).

  • 31 - Des Weiteren führte dieser aus, bis auf eine erhöhte Interferenzanfälligkeit im Sinne einer leicht erhöhten Impulsivitätsneigung zeigten sich aus neu- ropsychologischer Sicht keine weiteren Befunde, die für eine ADHS sprächen. Aus der Literatur sei jedoch bekannt, dass selbst unauffällige neuropsychologische Befunde eine ADHS-Erkrankung nicht ausschlös- sen. Letztendlich müsse diese Diagnose immer klinisch gestellt werden (siehe IV-act. 110 S. 70). Hierzu führte der psychiatrisches MEDAS-Teil- gutachter Dr. med. L._____ aus, Hinweise auf eine (hirn-)organische Störung mit psychischer Symptomatik im Sinne eines Krankheitsbildes des Kapitels F0 der ICD-10 fänden sich in der klinischen Untersuchung nicht (siehe IV-act. 110 S. 44). Ebenso wenig ergebe sich daraus das Bild einer ADHS. Einmalig sei eine solche im Bericht von Dr. med. C._____ vom 29. August 2003 formuliert worden. Aktuell stehe diese Beobachtung von vor über (recte: fast) 20 Jahren nicht im Vordergrund (siehe IV- act. 110 S. 46). Dies erscheint insofern plausibel, als Dr. med. L._____ mit Blick auf die Verhaltensbeobachtung anlässlich der klinischen Exploration angab, dass kein rascher Wechsel von Affekten, keine psychomotorische Unruhe und keine Gereiztheit oder Aggressivität vorgelegen hätten. Zum Status nach der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) hielt er hinsichtlich der Aufmerksamkeit und dem Gedächtnis fest, dass namentlich die Auffassung und Konzentration im kli- nischen Gespräch nicht relevant beeinträchtigt seien (siehe IV-act. 110 S. 41). Auch in der neuropsychologischen Testung erzielte der Beschwer- deführer bis auf einen leicht auffälligen Wert bei der Grundaktivierung Er- gebnisse oberhalb des Durchschnitts in den Aufmerksamkeitsleistungen (siehe IV-act. 110 S. 68). Des Weiteren beobachtete Dr. med. L._____ beim Untersuch des Antriebs und der Psychomotorik keine Störungen im Sinne einer Antriebssteigerung; auch sei der Beschwerdeführer weder motorisch unruhig noch logorrhoisch gewesen (siehe IV-act. 110 S. 42). Schliesslich ist zur Stellungnahme von Dr. med. C._____ und Dr. phil. P._____ und vom 29. August 2003 festzuhalten, dass sie die Diagnose

  • 32 - einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) hauptsächlich gestützt auf die vorerwähnten, mit Vorbehalt zu würdigen- den fremdanamnestischen Auskünfte stellten (vgl. IV-act. 41). Im nur we- nige Monate zuvor erstellten Bericht vom 19. Juni 2003 wiesen die Dres. med. C._____ und Q._____ sowie Dr. phil. P._____ trotz der teils langen, mehrere Monate dauernden Beobachtungszeiträumen während der stationären Behandlung noch keine solche Diagnose aus, sondern be- schränkten sich auf das bekannte Suchtleiden (siehe IV-act. 31). Die Frage, ob die Alkohol- und Substanzabhängigkeit Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei, verneinten sie ausdrücklich (siehe IV-act. 31 S. 4). Insofern erwies sich die mit Stellungnahme vom

  1. August 2003 ausgewiesene einfach Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- störung als diskrepant dazu, was denn auch RAD-Ärztin Dr. med. R._____ am 10. September 2003 konstatierte (siehe IV-act. 44). Hinzu kommt, dass diese Diagnose von Dr. med. C._____ und Dr. phil. P._____ auch nicht leitliniengerecht hergeleitet worden ist, indem sie aufgezeigt hätten, inwiefern beim Beschwerdeführer im Erwachsenenalter anhand entwick- lungsmässig angemessener Normen eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Überaktivität vorgelegen haben sollen (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 358 ff.). Das Vorliegen einer ADHS wurde denn auch in den Folgeberichten der behandelnden Ärzte nicht mehr aufgeführt (vgl. Bericht von Dr. med. I._____ vom 3. August 2020 [IV-act. 82 S. 4] und je- ner von Dr. med. J._____ vom 20. November 2020 [IV-act. 88 S. 3]). In- sofern erweist es sich als plausibel, wenn die Experten in der Konsensbe- urteilung des MEDAS-Gutachtens vom 8. November 2021 abgesehen von einer leicht erhöhten Impulsivitätsneigung keine weiteren Befunde festhal- ten konnten, um die Diagnose einer ADHS (früher POS) fachgerecht zu erhärten (siehe IV-act. 110 S. 5). Ausserdem wies der psychiatrische Teil- gutachter Dr. med. L._____ diesbezüglich bei allfälligen Problemen auf das bisher noch ungenutzte therapeutische Potenzial hin (siehe IV- act. 110 S. 46).
  • 33 - 4.5.Gleichermassen schloss der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. L._____ in nachvollziehbarer Weise eine depressive Symptomatik aus. So führte er in diagnostischer Hinsicht aus, es fänden sich beim Beschwerde- führer keine Hinweise auf ein aktuelles Depressionsgeschehen oder ein erhöhtes Depressionsrisiko. In der Aktenlage finde sich ein Bericht von Dr. med. J., der eine rezidivierende depressive Diagnose als Krank- heitsbild nenne, ohne hier allerdings differenziert Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer selber erkenne ein solches Krankheitsbild für sich nicht. Der jetzige Querschnitt weise ebenso wenig darauf hin, wie alle anderen Autoren in der Aktenlage. Zusammenfassend könne dieser diagnosti- schen Einschätzung (von Dr. med. J.) nicht gefolgt werden (siehe IV-act. 110 S. 45). Diese Ausführungen vermögen insofern zu überzeu- gen, als in der klinischen Begutachtung ein weitgehend unauffälliger Psy- chostatus erhoben wurde, insbesondere mit fehlender Rat- und Gefühllo- sigkeit, keine Störung der Vitalgefühle, der Beschwerdeführer sei nicht af- fektarm, nicht deprimiert, nicht hoffnungslos, nicht ängstlich, nicht dyspho- risch, nicht gereizt, nicht innerlich unruhig, nicht klagsam oder jammerig und habe keine Insuffizienzgefühle (siehe IV-act. 110 S. 42). Auch gab der Beschwerdeführer auf mehrmaliges spezifisches Nachfragen seitens des Experten an, dass keine Symptome oder Beschwerden auf dem psychi- schen Gebiet bestünden (siehe IV-act. 110 S. 36 f.). Zudem wurden ins- besondere mit einem euthymen Affekt, einem gut herstellbaren Rapport und einem eigenanamnestisch unauffälligen Antrieb auch in der neuropsy- chologischen Begutachtung ein mit dem vorgenannten Psychostatus über- einstimmender Befund erhoben (siehe IV-act. 110 S. 66; vgl. ferner Ab- klärungsbericht Haushalt vom 18./26. November 2021 [IV-act. 113 S. 1]). Hinzu kommt, dass die Hausärzte Dres. med. I._____ und J._____, wel- che ohnehin keine Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sind, in ihren Berichten vom 3. August 2020 und 20. November 2020 die darin ge- nannten "rezidivierenden depressiven Episoden" weder substanziiert noch in nachvollziehbarer Weise hergeleitet haben (siehe IV-act. 82 und 88).

  • 34 - Insofern vermögen sie die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. 4.6.Der psychiatrische MEDAS-Experte setzte sich im Rahmen der Begutach- tung des Beschwerdeführers des Weiteren mit einer möglichen Persön- lichkeits- und Verhaltensstörung auseinander, konnte jedoch kein solches Krankheitsbild erkennen (siehe IV-act. 110/46), nachdem er die Persön- lichkeit des Beschwerdeführers anhand des Fünf-Faktoren-Modells evalu- iert und ausführlich beschrieben (siehe IV-act. 110 S. 43) sowie einen ein- gehenden, weitgehend unauffälligen Psychostatus erhoben hatte (siehe IV-act. 110 S. 41 f.). Insofern erscheint es nachvollziehbar, wenn Dr. med. L._____ folgerte, das Bild einer Persönlichkeitsstörung entsprechend den ICD-10-Kriterien ergebe sich nicht und dominiere auch in der Aktenlage nicht, wenngleich einmalig in einem Arztbericht von Dr. med. C._____ vom

  1. November 2002 eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeits- und Ver- haltensstörung postuliert worden sei (siehe IV-act. 110 S. 46). Abgesehen davon, dass Dr. med. C._____ diese Diagnose im besagten Bericht ohne- hin nicht substanziiert hergeleitet, sondern auf die Suchtproblematik fo- kussiert hatte (siehe IV-act. 10 S. 1 f.), trifft auch die Bemerkung von Dr. med. L._____ zu, dass sie in den Folgeberichten nicht mehr aufge- nommen wurde (siehe IV-act. 110 S. 46), auch nicht in jenen mit Beteili- gung von Dr. med. C._____ (vgl. zum Beispiel Stellungnahme vom 29. Au- gust 2003 [IV-act. 41] und Bericht vom 19. Juni 2003 [IV-act. 31]). 4.7.Schliesslich ist aus somatischer Sicht dem MEDAS-Gutachten vom 8. No- vember 2021 zu entnehmen, dass aus internistischer Sicht keine Dia- gnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten (siehe IV-act. 110 S. 6). So wies der MEDAS-Experte Dr. med. S._____ die ak- tive Hepatitis C mit Leberschaden den Diagnosen ohne Auswirkungen darauf zu und empfahl eine Kontrolle und Behandlung dieser Krankheit (siehe IV-act. 110 S. 26 f.), da sich dies auf die Lebenserwartung des Be- schwerdeführers auswirken könne (siehe IV-act 110 S. 28). Dass sich die
  • 35 - diagnostizierte Hepatitis C mit Leberschaden auf die Arbeitsfähigkeit aus- wirken würde, wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften vorgebracht. 4.8.Insgesamt erweist sich somit das MEDAS-Gutachten vom 8. November 2021 in psychiatrischer Hinsicht mit Blick auf die festgestellte unterdurch- schnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit sowohl hinsichtlich der lege ar- tis vorzunehmenden Diagnosestellung als auch bezüglich des dazu durch- zuführenden strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 als ergänzungsbedürftig, um das tatsächlich erreich- und zumutbare Leis- tungsvermögen auch zuverlässig einschätzen zu können. Da auch die in den Akten liegenden (fach-)ärztlichen Berichte keine schlüssige und aktu- elle Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben, präsen- tiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt demnach als ungenügend ab- geklärt. 5.Die Beschwerde ist daher im dem Sinne gutzuheissen, als die angefoch- tene Verfügung vom 29. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender sachverständiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) gestützt auf die dannzumal vollstän- digen medizinischen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers neu entscheide. Neben einer nachvollziehbaren, hinrei- chend begründeten und lege artis hergeleiteten Diagnose anhand der dia- gnostischen Kriterien eines der vorgenannten anerkannten Klassifikati- onssysteme und einer – zur Beurteilung der funktionellen Folgen von psy- chischen Leiden – notwenigen Auseinandersetzung mit den massgeben- den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 wird sich der Sachver- ständige insbesondere auch zur Frage möglicher Wechselwirkungen zwi- schen den intellektuellen Einschränkungen und der Abhängigkeitsproble- matik äussern sowie darlegen müssen, ob bzw. inwiefern die kognitiven Defizite, namentlich im Bereich des verbalen Gedächtnisses, in funktionel-

  • 36 - ler Hinsicht die intellektuellen Einschränkungen zusätzlich (negativ) zu be- einflussen vermögen. Zudem ist zu der vom Beschwerdeführer geäusser- ten, rasch eintretenden Übelkeit bei körperlicher Anstrengung, allenfalls auch im Rahmen einer Konsensbeurteilung, Stellung zu nehmen. Schliesslich ist in begründeter Weise darzutun, ob bzw. in welchem Um- fang der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit auf dem ersten Arbeits- markt arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin wird sodann nach Ver- vollständigung der medizinischen Unterlagen im Rahmen der Neubeurtei- lung bei der Bemessung des Valideneinkommens auch die Frage der Frühinvalidität und im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt neu prüfen und beurteilen müssen. Gleiches gilt hin- sichtlich der geltend gemachten Einschränkung im Haushaltsbereich. Wei- tere Ausführungen zur beschwerdeführerischen Kritik an der Haushaltsab- klärung vom 17. November 2021 erübrigen sich infolge der Rückweisung im jetzigen Zeitpunkt. Ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Zu- sprache einer Invalidenrente, wie dies vom Beschwerdeführer im Haupt- rechtsbegehren beantragt wird, erweist sich demnach als verfrüht. Da vor- liegend vornehmlich intellektuelle Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Raum stehen und nicht solche somatischen Ursprungs, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte EFL- Abklärung zu verzichten (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5 und 136 I 229 E.5.3). Denn in einem solchen ergonomischen EFL-Assessment wird primär das arbeitsbezogene Leistungsvermögen anhand von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2018 vom 8. Mai 2018 E.4.2.2). 6.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwer- deverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversiche- rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten

  • 37 - werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerde- führenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zu- sprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- demnach der Beschwerdegegne- rin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 6.2.Der Beschwerdeführer hat aufgrund des Ausgang des Verfahrens zudem Anspruch auf einen aussergerichtlichen Parteikostenersatz (siehe Art. 61 lit. g ATSG). Als Bemessungskriterien für dessen Höhe nennt Art. 61 lit. g ATSG die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses. Im Übrigen wird die Bemessung dem kantonalen Recht überlassen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.5.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.2, 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E.4.1 f. und 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E.2.1 f.). Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass im Rechtmittel- und Klageverfahren die unter- liegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 16a des kantonalen Anwaltsgesetzes (Anwaltsgesetz; BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der an- waltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwal- tungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwen- digen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der ob-

  • 38 - siegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die (anwaltliche) Vertretung in Rechnung gestellt wird (siehe Art. 2 Abs. 2 HV). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Eingabe vom 29. Juni 2022 insgesamt einen Aufwand von 9.7 Stunden à CHF 250.-- (CHF 2'425.--) zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % (CHF 72.75) und 7.7 % MWST (CHF 192.35) geltend. Da vorliegend eine Honorarvereinbarung über den angegebenen Stundenansatz im Recht liegt (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1) und die geltend ge- machte Entschädigung von insgesamt CHF 2'690.10 angemessen er- scheint, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen (siehe dazu auch Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 HV). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom

  1. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ ausserge- richtlich mit insgesamt CHF 2'690.10 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittel] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026