VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 27 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 16. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1969, wohnhaft in B., war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am 18. März 2021 wegen eines Zeckenbisses und mit starken Kopf- und Körperbeschwerden (Glieder-, Thorax- und Kopfschmerzen, Schüttel- frost, Fieber, Husten) in die Notfallstation des Kantonsspitals Graubünden eingeliefert wurde. In der Folge wurde A._____ bis am 19. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Suva richtete die gesetzlichen Ver- sicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten) aus. 2.Im Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 25. März 2021 über die Hospitalisation von A._____ vom 18. März bis am 24. März 2021 wurde ein viraler Infekt, ein saisonales Asthma bronchiale und ein persis- tierender Nikotinabusus diagnostiziert. Während des Spitalaufenthalts wurde am 23. März 2021 eine Serologie durchgeführt, welche Folgendes ergab: "HIV-Suchtest negativ; EBV & CMV: IgG positiv, IgM negativ, d.h. Status nach bereits stattgehabter Infektion." 3.Am 29. März 2021 erfolgte eine FSME-Serologie (FSME: Frühsommer- Meningoenzephalitis) durch den Hausarzt Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welche stark positive IgG und IgM zeigte. Er hielt fest, das Resultat der FSME-Serologie spreche für einen frischen In- fekt oder einen Status nach kürzlicher Impfung. 4.Im Notfallbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 30. März 2021 über die gleichentags erfolgte ambulante Untersuchung auf der Notfallstation wurde die Diagnose eines hochgradigen Verdachts auf eine Frühsommer- enzephalitis (Diagnosecode: A87.8) gestellt. Zum jetzigen Leiden wurde festgehalten, seit Austritt aus dem Kantonsspital Graubünden seien die Fieberschübe und Kopfschmerzen verschwunden, jedoch bestünden seit
3 - Tagen zunehmende einschiessende, messerstichartige Schmerzen am ganzen Körper. Die Schmerzen seien nachts am schlimmsten, weshalb A._____ kaum mehr als zwei Stunden pro Nacht schlafe. Schmerzmittel würden kaum helfen. Bisher sei keine FSME-Impfung erfolgt. Im Rahmen der Beurteilung wurde zur durchgeführten Lumbalpunktion zudem ausge- führt, dass im Liquorstatus 87 mononukleäre Zellen nachweisbar gewesen seien bei erhöhtem Protein, was insgesamt mit einer FSME-Infektion ver- einbar sei. 5.Dipl. med. D._____, Departement Innere Medizin und Medizinische Poli- klinik Kantonsspital Graubünden, diagnostizierte in seinem Bericht vom
4 - persistierender Fatigue seit FSME 03/2021. Während dieses stationären Aufenthalts erfolgte am 21. Mai 2021 ein neurologisches Konsilium durch Dr. med. F._____, Departement Innere Medizin und Neurologie. Letztere hielt fest, es werde eine psychologische Beurteilung empfohlen und es sei das Resultat der FSME-Serologie abzuwarten. Falls sich hier nichts nach- weisen lasse, wäre eine post-infektiöse limbische Enzephalitis noch in Be- tracht zu ziehen, obwohl sich neurologisch kein Anhaltspunkt für eine Be- teiligung des Kleinhirns oder des limbischen Systems finden lasse und eine nicht organische Ursache im Moment im Vordergrund stehe. Im Aus- trittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 31. Mai 2021 wurde be- treffend Beurteilung und Verlauf ausgeführt, bei Eintritt habe sich ein kar- diopulmonal stabiler, afebriler Patient in leicht reduziertem Allgemeinzu- stand gezeigt. In der klinischen Untersuchung habe eine ausgeprägte Gangstörung mit Fallneigung nach hinten imponiert. Laboranalytisch hät- ten sich keine wegweisenden Befunde, insbesondere unauffällige Entzün- dungsparameter, gezeigt. Eine ausführliche neurologische Untersuchung habe keine neurologischen Ausfälle ergeben. In Rücksprache mit der Neu- rologie sei eine weitere Abklärung mittels Cranio-MRI erfolgt. In der Bild- gebung hätten sich dabei keine Hinweise auf eine ischämische oder ent- zündliche Genese ergeben. In der laboranalytischen Untersuchung des Li- quors habe sich ein persistierendes, jedoch im Vergleich zum März rück- läufig entzündliches Zellbild gezeigt. Die FSME-Antikörper hätten sich in- trathekal weiterhin erhöht gezeigt, sowohl die IgG als auch die IgM. Ein positiver serologischer Test auf die Borrellien IgG sei bei fehlendem intrat- hekalem Nachweis und irregulärem Befund in den Serologien als falsch positiv gewertet worden. In Zusammenschau der Befunde seien die Be- schwerden im Rahmen einer prolongierten Erkrankung bei FSME interpre- tiert worden. Durch physiotherapeutische Massnahmen habe sich während der Hospitalisation eine tendenzielle Verbesserung der Be- schwerden gezeigt, wobei der Patient fast nur am Rollator mobilisierbar
5 - gewesen sei. Aufgrund der schweren körperlichen Einschränkung sei mit dem Patienten eine neurologische Rehabilitation besprochen worden. 9.Direkt im Anschluss an den stationären Aufenthalt im Kantonsspital Graubünden erfolgte ein solcher im Rehazentrum Valens vom 27. Mai bis am 19. Juni 2021 zur neurologischen Rehabilitation (Störungen des ZNS). Im Formular "Einweisung zur klinisch-stationären Behandlung/Rehabilita- tion" vom 26. Mai 2021 wurde unter dem Titel Einweisungsdiagnose/Aktu- ell/Klinik Folgendes festgehalten: "Schwindel und Gangunsicherheit sowie persistierende Fatigue seit FSME 03/2021." Zudem wurde betreffend Ein- weisungsdiagnose/Aktuell/Diagnostik insbesondere was folgt ausgeführt: "Liquorpunktion: im Vergleich zu 03/2021 rückläufige Werte, FSME rück- läufig, jedoch weiterhin stark positiv." Im Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache vom 9. Juni 2021 stellten Dr. med. G., Stv. Chef- arzt Neurologie, und Assistenzarzt H., beide Rehazentrum Valens, klinisch einen Schwindel und eine Gangunsicherheit sowie eine persistie- rende Fatigue seit FSME 03/2021 fest. Zudem wurde ausgeführt, im Rah- men der Ergotherapie werde intensiv an der Selbstständigkeit im Alltag und der Aufmerksamkeit trainiert. A._____ habe Gedächtnisprobleme, wirke kognitiv adäquat und berichte aktuell bei Teilschritten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewicht (bspw. Duschen, Socken anziehen), dass er sich aufgrund des Schwindels setzen müsse. A._____ habe ein Selbsttraining zur Habituierung des Schwindels erhalten. Verstärkt werde die Schwindelsymptomatik durch die reduzierte Sensibilität (Tiefen) an den Beinen/Füssen. Zur Verbesserung der Selbstständigkeit im Alltag und der Mobilität sei dringend ein ausreichender intensiver Therapieaufenthalt im stationären Setting indiziert. 10.Die Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ beurteilte am 9. Juni 2021, dass es sich um einen leichten Verlauf einer FSME-Infektion ohne neurologische Manifestation gehandelt habe, welche Ende März 2021 auf-
6 - getreten sei. Eine Manifestation neuer neurologischer Symptome nach ei- nem nahezu symptomfreien Intervall von fünf Wochen bei einer gleichzei- tigen fast kompletten Normalisierung des Liquorbefundes sei aus versi- cherungsneurologischer Perspektive nicht nachvollziehbar. Es könne da- her dem Befund im neurologischen Konsilium vom 21. Mai 2021 zuge- stimmt werden, dass eine nicht organische Komponente im Vordergrund stehe. Die Kausalität der neu aufgetretenen Beschwerden sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich auf den allfälligen Zeckenbiss mit nachgewie- sener FSME-Infektion zurückzuführen. 11.Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 teilte die Suva A._____ mit, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Zeckenbiss eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 16. Juni 2021 erreicht sei. Folg- lich würden die Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehand- lungskosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt und der Anspruch auf weitere Leistungen abgelehnt. 12.Im Austrittsbericht des Rehazentrums Valens vom 23. Juni 2021 über den stationären Aufenthalt von A._____ vom 27. Mai bis am 19. Juni 2021 wurde eine Chronifizierung der FSME 05/2021, eine FSME-Infektion 03/2021, ein Drehschwindel V.a. Lagerungsschwindel DD bei FSME und ein Asthma bronchiale diagnostiziert. Betreffend Beurteilung der Arbeits- fähigkeit wurde eine neuropsychologische und neurologische Verlaufs- kontrolle bzw. eine ausführliche neuropsychologische Diagnostik empfoh- len. Zudem wurde um weitere neurologische und hausärztliche Betreuung gebeten und die Fahreignung wurde aus neuropsychologischer Sicht als nicht gegeben erachtet. 13.Auf erneute Vorlage hin beurteilte die Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ am 13. September 2021, dass an der Stellungnahme vom
7 - cherten seien von Beginn an keine objektivierbaren neurologischen Defi- zite nachweisbar gewesen als Hinweis auf eine Mitbeteiligung des Gehirns oder des Rückenmarks (Encephalitis, Myelitis). Allenfalls könnten die ge- klagten Kopfschmerzen Zeichen einer leichten, meningitischen Verlaufs- form sein, welche in der Regel folgenlos ausheile. Es sei keine stationäre Behandlung erfolgt, mithin sei davon auszugehen, dass es im Verlauf nicht zu einer schweren Beeinträchtigung des Allgemeinzustands gekommen sei. Eine Woche nach ambulanter Diagnostik im Kantonsspital Graubün- den seien lediglich eine gewisse Müdigkeit sowie intermittierend diffuse Schmerzen dokumentiert. Es habe eine deutliche Besserung des Allge- meinzustands bestanden. Nach einem Intervall von mehreren Wochen sei dann über das Neuauftreten von Symptomen (Schwindel und Gangunsi- cherheit) berichtet worden, die neurologischerseits in nachvollziehbarer Weise als "nicht organisch" beurteilt worden seien. Eine sekundäre klini- sche Verschlechterung mit einem Neuauftreten von Symptomen sei nicht mit einer FSME-Infektion vereinbar und auch mit einer Chronifizierung nicht zu erklären, auch nicht bei fallenden, aber weiterhin positiven FSME- Titern, wie von der ÖKK geltend gemacht worden sei. Die Titer, insbeson- dere IgG, könnten Wochen bis Monate persistieren, ohne dass sie mit der klinischen Symptomatik korrelierten. Massgeblich sei, dass sich der Li- quorbefund in den entscheidenden Komponenten (Eiweiss und Zellzahl) fast komplett normalisiert habe. 14.Mit Verfügung vom 23. September 2021 stellte die Suva die bisherigen Versicherungsleistungen per 16. Juni 2021 ein mit der Begründung, dass sich die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend erklären liessen und die Adäquanz aufgrund der massgebenden Kriterien nicht mehr gegeben sei. Mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen be- stehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Inva- lidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung.
8 - 15.In seiner E-Mail vom 30. September 2021 an die Ehefrau von A._____ hielt Prof. Dr. phil. I., Abteilungsleiter Neuropsychologie Rehazen- trum Valens, fest, dass die kognitiven Beeinträchtigungen, welche A. noch zeige, klar kompatibel seien mit einer im März durchge- machten FSME. Sein Zustand sei ja – wie er selber berichte – unvergleich- lich besser als zur Zeit des stationären Klinikaufenthalts (damals sei A._____ praktisch kaum untersuchbar gewesen). Damit lägen entgegen dem Schreiben der Suva "organisch hinreichend zu erklärende" Be- schwerden (und Defizite) und durchaus adäquate neuropsychologische Unfallfolgen (d.h. Folgen des Zeckenbisses) vor. 16.Gestützt darauf erhob A._____ am 14. Oktober 2021 Einsprache und be- antragte sinngemäss, es seien ihm die Versicherungsleistungen über den
9 - tember und 27. Oktober 2021 fest, aufgrund der Defizite in Aufmerksam- keit und Interferenzkontrolle sei die Fahreignung nach wie vor nicht gege- ben. Die Ausfälle entsprächen einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung nach ICD-10 F06.7. Zusammenfassend fänden sich beim sehr kooperati- ven und motivierten Patienten (gemäss Symptomvalidierungsverfahren in Übereinstimmung mit dem klinischen Eindruck keinerlei Anhalte auf Ag- gravation oder Verdeutlichung) isolierte Defizite in Aufmerksamkeits- und kognitiven Funktionen des Präfrontalkortexes. Zusammen mit Störungen im Kurzzeitgedächtnis (in vorliegendem Fall allerdings nicht vorhanden) und einer u.U. ausgeprägten Fatigue entspreche dieses Ausfallsmuster dem bei FSME typischen neuropsychologischen Störungsbild. In der an- gestammten Tätigkeit als Pneulader- bzw. Baggerfahrer betrage die Ar- beitsfähigkeit 0 %, da die Fahreignung des Patienten der Aufmerksam- keitsdefizite wegen immer noch nicht gegeben sei. Eine angepasste Tätig- keit sei denkbar, wenn man die Ressourcen des Patienten berücksichtige (altersgemässe Lern- und Gedächtnisfunktionen, jedenfalls für nonverbale Informationen). Ein Anlehren an eine neue Tätigkeit erscheine damit mög- lich. Allerdings komme einschränkend die schwere Ermüdungssymptoma- tik hinzu, wie sie vom Patienten selber und seiner Ehefrau glaubhaft ge- schildert werde. Sie hätten sie aktuell nicht zu "objektivieren" versucht, etwa mittels Fragebogenverfahren, weil diese Verfahren eben keine Ob- jektivierung zuliessen. Der Patient habe die jeweils zweistündigen Unter- suchungen ohne augenscheinliche Ermüdung absolviert, aber es habe sich in einer Testwiederholung am zweiten Untersuchungstermin (zu Be- ginn vs. identisch am Ende der Untersuchung) ein Abfall der Leistungen von "normal" zu "leicht beeinträchtigt" gezeigt – dies entgegen eines zu erwartenden Übungseffekts. Konkret müsste ein Arbeitsversuch unter- nommen werden, um bei optimal angepasster Tätigkeit (längere Pausen nötig) die Arbeitsfähigkeit quantifizieren zu können. Rein aufgrund des Schweregrades der Störung ("mittelschwer") dürfte die Arbeitsunfähigkeit
10 - 50 % bis 70 % betragen. Es sei allerdings zu bemerken, dass sich die Symptome aufgrund der Angaben des Patienten über die Wochen hinweg immer noch zurückbildeten (wobei starke Schwankungen erwähnt wür- den). 19.Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 wies die Suva die Einspra- che ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung. 20.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids und die Weiterausrichtung der UVG-Leistungen ab dem 17. Juni 2021; eventualiter sei ein gerichtlich-medizinisches Gutach- ten anzuordnen und sein Leistungsanspruch anschliessend neu zu beur- teilen; subeventualiter sei die Einsprache (recte: Beschwerde) gutzuheis- sen und die Angelegenheit zur externen gutachterlichen Beurteilung und anschliessendem neuen Entscheid an die Suva zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, die Suva stütze ihren Standpunkt, der Zeckenstich und die nachgewiesene FSME-Infektion hätten seit dem 17. Juni 2021 jegliche ur- sächliche Auswirkung auf seinen Gesundheitszustand verloren, auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ ab. Diese habe eine reine Aktenbeurteilung erstellt, in der sie sich ausschliesslich auf ein am 20. (recte: 21.) Mai 2021 von Dr. med. F._____ durchgeführtes neurologisches Konsilium gestützt habe. Jenes neurologische Konsilium sei im Rahmen des stationären Aufenthalts vom 17. bis am 27. Mai 2021 durchgeführt worden. Im entsprechenden Austrittsbericht der Klinik vom
12 - richte von Prof. Dr. phil. I._____ und Dr. med. J._____ keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Be- urteilungen zu wecken. Dem Einwand des Beschwerdeführers, zur Beur- teilung des vorliegenden Falls sei Dr. med. J._____ wesentlich speziali- sierter als med. pract. E._____, sei ebenfalls zu widersprechen. An der Adäquanzprüfung gemäss Einspracheentscheid werde weiterhin festge- halten. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Die Versicherungs- leistungen seien daher zu Recht per 16. Juni 2021 eingestellt worden. 22.Am 28. März 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2022 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2022. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be- schwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben wer- den, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge-
13 - setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Ein- spracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des an- gefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon über- dies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leis- tungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten) zu Recht per 16. Juni 2021 eingestellt hat oder nicht. 3.1.Im Falle von gesundheitlichen Beschwerden infolge einer FSME-Infektion, welche vorliegend unbestrittenermassen im März/April 2021 diagnostiziert wurde, ist die Neurologie als medizinische Fachdisziplin massgebend (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11 und 13; vgl. auch Bg-act. 43). Die seitens der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2021 mitgeteilte Leistungseinstellung per 16. Juni 2021 (vgl. Bg-act. 68) erfolgte auf der Basis der Aktenbeurteilung der Versicherungsmedizinerin med. pract. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärztin für Neurologie, vom 9. Juni 2021 (vgl. Bg-act. 57). Zuvor hatte sie am 6. Mai 2021 ebenfalls aufgrund der Akten festgestellt, dass die gel- tend gemachten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf die nach- vollziehbar diagnostizierte FSME-Infektion und damit auf den gemeldeten Zeckenbiss zurückzuführen seien (vgl. Bg-act. 13). Am 21. Mai 2021 er- stattete die Neurologin Dr. med. F. im Rahmen der zweiten Hospi- talisation des Beschwerdeführers im Kantonsspital Graubünden vom
14 - rein und führte die Kausalität der neu aufgetretenen Beschwerden – unter Hinweis auf einen leichten Verlauf einer FSME-Infektion ohne neurologi- sche Manifestation – nicht überwiegend wahrscheinlich auf den allfälligen Zeckenbiss mit nachgewiesener FSME-Infektion zurück (vgl. Bg-act. 57). 3.2.Dieser Einschätzung steht die Beurteilung im Austrittsbericht des Reha- zentrums Valens vom 23. Juni 2021 über die nota bene rund dreiwöchige stationäre neurologische Rehabilitation des Beschwerdeführers im An- schluss an seine zehntägige Hospitalisation im Kantonsspital Graubünden gegenüber (vgl. Bg-act. 49 S. 2 und 77). Das Rehazentrum Valens dia- gnostizierte im besagten Bericht eine Chronifizierung der FSME 05/2021, eine FSME-Infektion 03/2021, einen Drehschwindel V.a. Lagerungs- schwindel DD bei FSME und ein Asthma bronchiale. Klinisch wurden eine Gangunsicherheit, eine Fatigue, Drehschwindelattacken und eine Auf- merksamkeitsstörung festgestellt. Unter dem Titel Diagnostik wurde be- treffend Liquorpunktion Folgendes festgehalten: "Leukozyten 23 mononu- kleär, Protein 468 mg/l, Glukose 3.5 mmo1/l, FSME IgG & IgM rückläufig, jedoch stark positiv" (vgl. Bg-act. 77 S. 2). Als Rehabilitationsziele wurden eine Verbesserung der Gangsicherheit und Konzentration festgelegt. Aus- serdem wurde betreffend Rehabilitationsverlauf ausgeführt, neuropsycho- logisch finde sich eine deutliche Beeinträchtigung von Antrieb, Aufmerk- samkeit und Exekutivfunktionen a.e. im Rahmen der chronischen FSME, wobei der Ausbildungsstand und die sprachlichen Fähigkeiten sowie der Schwindel die Beurteilung erschwerten. Die behandelnden neurologi- schen Fachärzte des Rehazentrums Valens konnten die im Vorbefund be- schriebene funktionelle Komponente (Anmerkung des Gerichts: damit muss wohl die "nicht organische Komponente" gemäss dem neurologi- schen Konsilium von Dr. med. F._____ vom 21. Mai 2021 gemeint sein) zwar nicht ausschliessen, hielten jedoch gleichzeitig fest, dass der neuro- psychologische Befund für eine Chronifizierung der FSME spreche (vgl.
15 - Bg-act. 77 S. 3). Bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde eine neuropsychologische und neurologische Verlaufskontrolle bzw. eine aus- führliche neuropsychologische Diagnostik empfohlen (vgl. Bg-act. 77 S. 4 f.). Auch wurde um weitere neurologische und hausärztliche Betreuung gebeten (vgl. Bg-act. 77 S. 4). Schliesslich wurde die Fahreignung aus neuropsychologischer Sicht als nicht gegeben erachtet (vgl. Bg-act. 77 S. 4 f.). 3.3.Nichtsdestotrotz – und obschon der Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ die Austrittsberichte angeblich vorgelegen haben (vgl. Bg-act. 79 S. 2) – beurteilte sie am 13. September 2021 auf erneute Vorlage hin, dass an der Stellungnahme vom 15. (recte wohl: 9.) Juni 2021 weiterhin festge- halten werde. Beim Beschwerdeführer seien von Beginn an keine objekti- vierbaren neurologischen Defizite nachweisbar gewesen als Hinweis auf eine Mitbeteiligung des Gehirns oder des Rückenmarks (Encephalitis, My- elitis). Allenfalls könnten die geklagten Kopfschmerzen Zeichen einer leichten, meningitischen Verlaufsform sein, welche in der Regel folgenlos ausheile. Es sei keine stationäre Behandlung erfolgt, mithin sei davon aus- zugehen, dass es im Verlauf nicht zu einer schweren Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes gekommen sei. Eine Woche nach ambulanter Dia- gnostik im Kantonsspital Graubünden seien lediglich eine gewisse Müdig- keit sowie intermittierend diffuse Schmerzen dokumentiert. Es habe eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes bestanden. Nach einem In- tervall von mehreren Wochen sei dann über das Neuauftreten von Sym- ptomen (Schwindel und Gangunsicherheit) berichtet worden, die neurolo- gischerseits in nachvollziehbarer Weise als "nicht organisch" beurteilt wor- den seien. Eine sekundäre klinische Verschlechterung mit einem Neuauf- treten von Symptomen sei nicht mit einer FSME-Infektion vereinbar und auch mit einer Chronifizierung nicht zu erklären, auch nicht bei fallenden, aber weiterhin positiven FSME-Titern, wie von der ÖKK geltend gemacht
16 - worden sei (Anmerkung des Gerichts: vgl. Schreiben der ÖKK vom 15. Juli 2021, Bg-act. 78). Die Titer, insbesondere IgG, könnten Wochen bis Mo- nate persistieren, ohne dass sie mit der klinischen Symptomatik korrelier- ten. Massgeblich sei, dass sich der Liquorbefund in den entscheidenden Komponenten (Eiweiss und Zellzahl) fast komplett normalisiert habe (vgl. Bg-act. 88). 4.1.Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozial- versicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfü- gende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über- zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich- keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6). Der Untersuchungs- grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast be- griffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be- weismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mit- hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er- weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Be-
17 - weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_722/2021 vom
18 - eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medi- zinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.6.2.2). 4.3.Rechtsprechungsgemäss ist ein medizinischer Aktenbericht beweistaug- lich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Un- tersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurtei- lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E.3.2.1, 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E.5.1, 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.1). Die Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ ver- fasste am 9. Juni und 13. September 2021 lediglich Aktenbeurteilungen (vgl. Bg-act. 57 und 88) und dies, obschon kein lückenloser Befund vorlag (relevant ist der Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des angefochte- nen Einspracheentscheids am 10. Februar 2022 verwirklichte). Denn sie beurteilte den vorliegenden Versicherungsfall am 9. Juni 2021 sowie letzt- mals am 13. September 2021 und damit zunächst vor dem Vorliegen des Austrittsberichts des Rehazentrums Valens vom 23. Juni 2021 (vgl. Bg- act. 77) und sodann auch vor dem Vorliegen des Berichts von Dr. med. J._____ vom 25. Oktober 2021 (vgl. Bg-act. 108) sowie desjenigen von Prof. Dr. phil. I._____ vom 27. Oktober 2021 (vgl. Bg-act. 105). Überdies ging es nicht um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E.5.1 und 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2) und somit war die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person nicht in den Hintergrund gerückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
19 - 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3). Im Gegenteil, nach Auffassung des angerufenen Gerichts hätte sich die Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ selbst ein Bild des Beschwerdeführers machen und eine entspre- chende Untersuchung durchführen müssen. Sie beurteilt gestützt auf das neurologische Konsilium von Dr. med. F._____ vom 21. Mai 2021, wel- chem im entsprechenden Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 31. Mai 2021 – abgesehen von der Erwähnung – keine weitere Be- deutung zugemessen wurde (vgl. Bg-act. 49). In besagtem Austrittsbericht wurden vielmehr in Zusammenschau der Befunde des Beschwerdeführers die Beschwerden im Rahmen einer prolongierten Erkrankung bei FSME interpretiert (vgl. Bg-act. 49 S. 2). Zudem folgte seiner Hospitalisierung im Kantonsspital Graubünden im Mai 2021 nahtlos eine stationäre Rehabili- tation im Rehazentrum Valens bis am 19. Juni 2021 (vgl. Bg-act. 77 S. 2). Die Beschwerdegegnerin zitiert den Austrittsbericht des Rehazentrums Valens vom 23. Juni 2021 bloss selektiv, wenn sie festhält, auch anlässlich der stationären Rehabilitation habe eine funktionelle Komponente nicht ausgeschlossen werden können (vgl. Bg-act. 57, 77 S. 3 und 113 S. 7). Vielmehr ist dem besagten Bericht Folgendes zu entnehmen: "Diese (An- merkung des Gerichts: gemeint ist eine funktionelle Komponente) können wir nicht ausschliessen, jedoch spricht der neurologische Befund für eine Chronifizierung der FSME" (vgl. Bg-act. 77 S. 3). Zudem mutet die Fest- stellung der Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____, wonach beim Beschwerdeführer von Beginn an keine objektivierbaren neurologischen Defizite nachweisbar gewesen seien als Hinweis auf eine Mitbeteiligung des Gehirns oder des Rückenmarks (Encephalitis, Myelitis) (vgl. Bg-act. 57 und 88) seltsam an, zumal sie selbst im Rahmen ihrer Beurteilung vom
21 - such und Seiltänzlergang eine ausgeprägte Unsicherheit festgestellt habe. Er habe dies als gut nachvollziehbare Folge der FSME interpretiert und weiterhin regelmässiges Training empfohlen. Aktuell berichte der Be- schwerdeführer, dass es immer noch wellenförmig zu Schwindelgefühlen und Gangunsicherheit komme. Dr. med. J._____ erachtete die noch be- stehenden Beschwerden durchaus als mögliche Folgen der im Frühjahr stattgefundenen FSME (vgl. Bg-act. 108). 5.2.Ausserdem hielt Prof. Dr. phil. I._____ in seinem neuropsychologischen Bericht vom 27. Oktober 2021 nach zwei entsprechenden Untersuchun- gen vom 29. September und 27. Oktober 2021 fest, aufgrund der Defizite in Aufmerksamkeit und Interferenzkontrolle sei die Fahreignung nach wie vor nicht gegeben. Die Ausfälle entsprächen einer mittelschweren Hirn- funktionsstörung nach ICD-10 F06.7. Zusammenfassend fänden sich beim sehr kooperativen und motovierten Beschwerdeführer (gemäss Symptom- validierungsverfahren in Übereinstimmung mit dem klinischen Eindruck keinerlei Anhalte auf Aggravation oder Verdeutlichung) isolierte Defizite in Aufmerksamkeits- und kognitiven Funktionen des Präfrontalkortexes. Zu- sammen mit Störungen im Kurzzeitgedächtnis (in vorliegendem Fall aller- dings nicht vorhanden) und einer u.U. ausgeprägten Fatigue entspreche dieses Ausfallsmuster dem bei FSME typischen neuropsychologischen Störungsbild. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, in der angestammten Tätigkeit als Pneulader- bzw. Baggerfahrer betrage die Arbeitsfähigkeit 0%, da die Fahreignung des Beschwerdeführers der Aufmerksamkeitsde- fizite wegen immer noch nicht gegeben sei. Eine angepasste Tätigkeit sei denkbar, wenn man die Ressourcen des Beschwerdeführers berücksich- tige (altersgemässe Lern- und Gedächtnisfunktionen, jedenfalls für non- verbale Informationen). Ein Anlehren an eine neue Tätigkeit erscheine da- mit möglich. Allerdings komme einschränkend die schwere Ermüdungs- symptomatik hinzu, wie sie vom Beschwerdeführer selber und seiner Ehe-
22 - frau glaubhaft geschildert werde. Sie hätten sie aktuell nicht zu "objektivie- ren" versucht, etwa mittels Fragebogenverfahren, weil diese Verfahren eben keine Objektivierung zuliessen. Der Beschwerdeführer habe die je- weils zweistündigen Untersuchungen ohne augenscheinliche Ermüdung absolviert, aber es habe sich in einer Testwiederholung am zweiten Unter- suchungstermin (zu Beginn vs. identisch am Ende der Untersuchung) ein Abfall der Leistungen von "normal" zu "leicht beeinträchtigt" gezeigt – dies entgegen eines zu erwartenden Übungseffektes. Konkret müsste ein Ar- beitsversuch unternommen werden, um bei optimal angepasster Tätigkeit (längere Pausen nötig) die Arbeitsfähigkeit quantifizieren zu können. Rein aufgrund des Schweregrades der Störung ("mittelschwer") dürfte die Ar- beitsunfähigkeit 50 % bis 70 % betragen. Es sei allerdings zu bemerken, dass sich die Symptome aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers über die Wochen hinweg immer noch zurückbildeten (wobei starke Schwankungen erwähnt würden) (vgl. Bg-act. 105). 5.3.Bezüglich des von Prof. Dr. phil. I._____ erwähnten Diagnosecode ICD- 10 F06.7 ist festzuhalten, dass die Qualifikation gemäss ICD-10 F06 an- dere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktions- störung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit beschreibt (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störun- gen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 93). Diese Kategorie umfasst verschiedene Krankheitsbilder, die ursächlich mit einer Hirnfunktionsstörung in Zusammenhang stehen als Folge von primär zerebralen Krankheiten, systemischen Krankheiten, die sekundär das Gehirn betreffen, exogenen toxischen Substanzen oder Hor- monen, endokrinen Störungen oder anderen körperlichen Krankheiten. Der Diagnosecode ICD-10 F06.7 erfasst die leichte kognitive Störung. Sie ist charakterisiert durch Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten und die verminderte Fähigkeit, sich längere Zeit auf eine Aufgabe zu konzen-
23 - trieren. Oft besteht ein Gefühl geistiger Ermüdung bei dem Versuch, Auf- gaben zu lösen. Objektiv erfolgreiches Lernen wird subjektiv als schwierig empfunden. Keines dieser Symptome ist so schwerwiegend, dass die Dia- gnose einer Demenz (F00-F03) oder eines Delirs (F05.-) gestellt werden kann. Die Diagnose sollte nur in Verbindung mit einer körperlichen Krank- heit gestellt und bei Vorliegen einer anderen psychischen oder Verhaltens- störung aus dem Abschnitt F10-F99 nicht verwandt werden. Diese Störung kann vor, während oder nach einer Vielzahl von zerebralen oder systemi- schen Infektionen oder anderen körperlichen Krankheiten auftreten. Der direkte Nachweis einer zerebralen Beteiligung ist aber nicht notwendig. Die Störung wird vom postenzephalitischen (F07.1) und vom postkontusi- onellen Syndrom (F07.2) durch ihre andere Ätiologie, die wenig variablen, insgesamt leichteren Symptome und die zumeist kürzere Dauer unter- schieden (vgl. https://www.icd-code.de/, zuletzt besucht am 16. Mai 2023; vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 99 f.). Die Qualifikation gemäss ICD-10 F06.7 (leichte kognitive Störung) wurde durch Prof. Dr. phil. I._____ im Rahmen der FSME-Infektion mit einem körperlich impo- nierenden Beschwerdebild schlüssig hergeleitet und begründet. Ebenfalls führt er schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das (festgestellte) Aus- fallsmuster dem bei FSME typischen neuropsychologischen Störungsbild entspreche. Dieser Einschätzung folgt inhaltlich auch Dr. med. J., wenn er konstatiert, dass er die noch bestehenden Beschwerden durch- aus als mögliche Folgen der im Frühjahr stattgefundenen FSME erachte. Damit vermögen die fachärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G., Stv. Chefarzt Neurologie, und Assistenzarzt H._____ (beide Rehazentrum Valens) im Kostengutsprachegesuch vom 9. Juni 2021 (vgl. Bg-act. 56) mit einer Chronifizierung der FSME 05/2021 gemäss Austrittsbericht des Rehazentrums Valens vom 23. Juni 2021 (vgl. Bg-act. 77) wie auch insbe- sondere von Dr. med. J._____ vom 25. Oktober 2021 und Prof. Dr. phil. I._____ vom 27. Oktober 2021 zumindest geringe Zweifel an der versiche-
24 - rungsmedizinischen Beurteilung der Versicherungsmedizinerin med. pract. E._____ zu wecken. Die gestützt darauf von der Beschwerdegeg- nerin verfügte Leistungseinstellung per 16. Juni 2021 erfolgte somit ver- früht. 6.Folglich sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen und es ist die Einho- lung eines externen Gutachtens angezeigt. Da der medizinische Sachver- halt erst unvollständig von der Beschwerdegegnerin abgeklärt wurde (Ver- letzung ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG) und sie gestützt auf die vervollständigten Abklärungen zu bestimmen haben wird, wie lange sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern sowie Heilbehandlungskosten schuldet und ob gegebenenfalls bei Fallabschluss weitere Ansprüche (Rente, Integritätsentschädigung) bestehen, ist kein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2019 vom 19. Januar 2019 E.2.1), sondern die Sache ist zur Einholung eines externen zumindest neurologischen inkl. neuropsychologischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 7.Der Vollständigkeit halber ist mit dem Beschwerdeführer darauf hinzuwei- sen, dass die vorliegende Streitsache kein Anwendungsfall der Adäquanz- prüfung nach der sog. Psycho-Praxis (vgl. BGE 115 V 133) darstellt. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Subeventu- alantrag gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
25 - 9.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kosten- pflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauf- lage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 9.2.Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerde- führenden Partei, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das ent- sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualbegehren gestellt wird (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2022 vom 16. Februar 2023 E.5). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Be- schwerdeführer somit Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 28. März 2022 seine Honorarnote über CHF 3'860.40 (= 13.92 Stun- den à CHF 250.-- [obwohl eine Honorarvereinbarung über einen Stunden- ansatz von CHF 270.-- im Recht liegt, CHF 3'480.--] zzgl. 3 % Kleinspe- senpauschale [CHF 140.40] und 7.7 % MWST [CHF 276.--]) ein. Der zeit- liche Aufwand von 13.92 Stunden erscheint angemessen, ebenso die gel- tend gemachte Kleinspesenpauschale von 3 % auf das Honorar. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Parteikostener- satz von CHF 3'860.40 zu leisten. 9.3.Bei diesem Verfahrensausgang wird das beschwerdeführerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
26 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 10. Februar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zu wei- teren medizinischen Abklärungen mittels Einholung eines externen zumin- dest neurologischen inkl. neuropsychologischen Gutachtens und neuem Entscheid an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) leistet A._____ ei- nen Parteikostenersatz von CHF 3'860.40 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]