VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 18 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarBühler URTEIL vom 28. April 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV/IV/EO-Beiträge

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Dr. A., geboren C., war im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters, d.h. bis am 31. Mai 2016, bei der B._____ AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Nichterwerbstätiger angeschlossen. Der Anschluss erfolgte über die letzte Arbeitgeberin, die D._____ AG. Dr. A._____ erhielt seit dem 1. September 2014 von der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) bis zum Eintritt in das Rentenalter im Mai 2016 eine Invalidenrente ausgerichtet. 2.Mit separaten Verfügungen vom 25. Januar 2021 setzte die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige von Dr. A._____ für die Periode vom 1. Januar 2016 bis am 31. Mai 2016 auf CHF 1'481.20 (inkl. 2 % Verwaltungskosten) und den auf diesen Betrag entfallenden Verzugszins auf CHF 206.75 fest. Gleichentags (25. Januar
  1. stellte die Ausgleichskasse Dr. A._____ Rechnung über insgesamt CHF 1'687.95 (= CHF 1'481.20 + CHF 206.75). 3.Nachdem die Ausgleichkasse feststellte, dass Dr. A._____ nicht – wie fälschlicherweise angenommen – für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 31. Mai 2016, sondern nur bis am 30. April 2016 Krankentaggelder der E._____ von insgesamt CHF 36'179.-- bezogen hatte, erliess sie am
  1. Mai 2021 eine neue Beitragsverfügung. Darin setzte die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige von Dr. A._____ für die Periode vom 1. Januar 2016 bis am 31. Mai 2016 gestützt auf ein Renteneinkommen von CHF 1'736'593.-- bzw. einen beitragspflichtigen Betrag von CHF 1'700'000.-- neu auf CHF 1'437.55 (inkl. 2 % Verwaltungskosten) fest. Gleichentags erliess sie eine separate Verfügung, mit welcher die Ausgleichskasse auf den Betrag von CHF 1'437.55 einen Verzugszins von 5 % (= CHF 141.15) erhob. Am 11. Mai 2021 wurde Dr. A._____ unter Berücksichtigung der von ihm für das erste
  • 3 - Quartal 2016 bezahlten Akontozahlung von CHF 522.75 (inkl. 2 % Verwaltungskosten) Rechnung über insgesamt CHF 1'055.95 (= CHF 1'437.55 + CHF 141.15 – CHF 522.75) gestellt. 4.Dagegen erhob Dr. A._____ am 5. Juni 2021 Einsprache mit dem Antrag um Aufhebung der definitiven Beitragsverfügung vom 11. Mai 2021 und Neuberechnung der im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 geschuldeten Beiträge. Neu zu berechnen seien auch die AHV/IV/EO- Beiträge im Zeitraum vom 1. September 2014 bis am 31. Dezember 2015 aufgrund der IV-Zahlungen. Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die von der E._____ im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 30. April 2016 bezogenen Krankentaggelder von insgesamt CHF 36'179.-- als Renteneinkommen zu qualifizieren seien. Werde dieses Renteneinkommen zum Zweck der Beitragsberechnung mit 20 multipliziert und auf zwölf Monate umgerechnet, resultiere ein massgebliches Renteneinkommen von CHF 1'736'592.--. Damit erweise sich die definitive Beitragsverfügung vom 11. Mai 2021 als korrekt. 5.Gegen diesen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 erhob Dr. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Neuberechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige sowohl für den Zeitraum vom 1. Januar bis am 31. Mai 2016 als auch für das Jahr 2015. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die von ihm im Zeitraum vom 1. Januar bis am 30. April 2016 bezogenen Krankentaggelder der E._____ gesetzesgemäss nicht beitragspflichtig seien und die für das Jahr 2015 erhobenen Beiträge an die AHV auf einer falschen Berechnungsgrundlage beruhen würden. Insgesamt fordere er

  • 4 - die von ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis am 31. Mai 2016 zu viel bezahlten Beiträge an die AHV von insgesamt CHF 2'731.60 zurück. 6.Mit Schreiben vom 4. März 2022 verzichtete die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 gemachten tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen.

  1. Mit Eingabe vom 3. April 2023 liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht die gerichtlich angeforderten Akten der AHV-Verfügung vom 23. Juni 2016, der Einsprache dazu vom 14. Juli 2016 und des Einspracheentscheids vom 16. September 2016 zukommen, welche zur Vervollständigung der Akten eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2022. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im
  • 5 - Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer in F.. Seine letzte Arbeitgeberin war die D. AG mit Sitz in Graubünden, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 16. Februar 2022 (Datum Poststempel) eingereichte Beschwerde ist demnach – vorbehältlich der Ausführungen in Erwägung 3.2. – einzutreten (Art. 60 und 61 ATSG). 2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht übersteigt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 bestätigten definitiven Beitragsverfügung vom 11. Mai 2021, mit welcher der Beschwerdeführer verpflichtet worden ist, für den Zeitraum vom 1. Januar bis am 31. Mai 2016 AHV/IV/EO-Beiträge von insgesamt CHF 1'437.55 (zuzüglich Verzugszinsen von CHF 141.15 und vor Abzug der bereits geleisteten Zahlung von CHF 522.75, inkl. Verwaltungskosten) zu bezahlen. Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar

  • 6 - 2015 bis am 31. Mai 2016 die Rückerstattung von zu viel bezahlten AHV/IV/EO-Beiträgen von insgesamt CHF 2'731.60. Damit beläuft sich der Streitwert auf weniger als CHF 5'000.--. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3.1.Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Neuberechnung der von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 eingeforderten AHV/IV/EO-Beiträge. Begründend macht er geltend, dass diese Beiträge auf einer falschen Berechnungsgrundlage beruhten. Es sei ihm für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis am 31. Mai 2015 (recte wohl 2016) nämlich rückwirkend eine ganze und nicht – wie von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt – eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob auf diesen Antrag überhaupt einzutreten ist. 3.2.Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat am 7. Oktober 2016 über die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2015 zu bezahlenden AHV/IV/EO-Beiträge definitiv verfügt. Es ist nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er gegen die definitive Beitragsverfügung vom 7. Oktober 2016 den Rechtsmittelweg beschritten hätte bzw. diese Verfügung aufgehoben worden wäre. Damit muss davon ausgegangen werden, dass die definitive Beitragsverfügung vom 7. Oktober 2016 in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse mehr, dass auf diese Verfügung zurückgekommen wird. Dies umso weniger, als weder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)

  • 7 - noch für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind (vgl. nachstehende Erwägungen 3.3. und 3.4.). 3.3.Art. 53 Abs. 1 ATSG besagt, dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in (prozessuale) Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss separaten IV-Verfügungen vom 15. August 2016 wurden dem Beschwerdeführer für die Zeiträume vom 1. September 2014 bis am 31. Dezember 2014 bzw. vom 1. Januar 2015 bis am 31. Januar 2015 eine halbe Invalidenrente von monatlich CHF 293.-- bzw. CHF 294.-- und vom 1. Februar 2015 bis am

  1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente von monatlich CHF 588.-- zugesprochen. Diese an den Beschwerdeführer adressierten Verfügungen datieren auf einen Zeitpunkt, in welchem die definitive Beitragsverfügung vom 7. Oktober 2016 noch nicht vorlag. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2016 hinsichtlich Altersrente ab 1. Juni 2016 (siehe edierte Akten) unangefochten blieb. Dies hat zur Konsequenz, dass dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Erlasses der definitiven Beitragsverfügung vom 7. Oktober 2016 bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen, dass er ab dem 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von monatlich CHF 588.-- hatte. Dabei kann es sich somit nicht um eine neue Tatsache handeln, die zwar im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlag, indessen noch nicht bekannt war. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge bloss eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beantragt, die nicht von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfasst ist.
  • 8 - 3.4.Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger im Rahmen einer Wiedererwägung auf formelle rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Zurückkommen auf solche Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt im Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"; Bericht der Kommission des Ständerates zur Parlamentarischen Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung vom 27. September 1990, BBl 1991 II 262). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht nicht. Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht vom Gericht zur Vornahme einer Wiedererwägung verhalten werden, weil die Beschwerdegegnerin diesbezüglich über ein Ermessen verfügt, in welches das Gericht nicht eingreifen darf. Da kein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht, ist auch ein Nichteintreten nicht einsprachefähig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 08 178 vom 14. Juli 2009 E. 2.b). Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin sinngemäss ein Zurückkommen auf die für das Jahr 2015 eingeforderten AHV/IV/EO-Beiträge. Dieser Antrag wurde vom Eidgenössischen Finanzdepartement EFD, Zentralstelle ZAS, gemäss seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25. Juni 2021 als Wiedererwägungsgesuch der AHV-Verfügung vom 23. Juni 2016 entgegengenommen. Mit diesem Schreiben wurde auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererwägung nicht eingetreten. Da der Versicherungsträger diesbezüglich – wie dargelegt – ein Ermessen hat, in welches das Gericht nicht eingreifen darf, kann es den Versicherungsträger auch nicht zur Wiedererwägung verpflichten. 3.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach eine Neuberechnung der im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis am 31. Dezember 2015 zu bezahlenden AHV/IV/EO-

  • 9 - Beiträge vorzunehmen sei, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann; dies umso weniger, als weder die Voraussetzung für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind. 4.Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in intertemporalrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E.7.1, 140 V 41 E.6.3.1). Vorliegend ist die Bezahlung von AHV/IV/EO- Beiträgen von Nichterwerbstätigen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 umstritten, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft stehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung gelangen. 5.Mit definitiver Beitragsverfügung vom 11. Mai 2021 hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen für Nichterwerbstätige für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 verlangt. Damit ist vorab zu prüfen, ob der Anspruch auf Einforderung dieser Beiträge allenfalls verjährt ist. Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 Satz AHVG). Weiter wird in Satz 2 bestimmt, dass in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Die von der Ausgleichskasse eingeforderten Beträge sind solche aus dem Jahr 2016. Damit trat für sie die Festsetzungsverjährung Ende 2021 ein – nämlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Mit Erlass der definitiven Beitragsverfügung vom

  • 10 -

  1. Mai 2021 wurde diese Frist gewahrt. Damit sind die von der Ausgleichskasse für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 31. Mai 2016 eingeforderten AHV/IV/EO-Beiträge nicht verjährt, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wird. 6.1.Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die von der E._____ im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 30. April 2016 an ihn ausbezahlten Krankentaggelder von unbestrittenermassen insgesamt CHF 36'179.-- nicht AHV/IV/EO-beitragspflichtig seien. 6.2.Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Begriff der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit in diesem Sinn ausüben. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2014 von der IV eine Invalidenrente bezieht. Der Bezug einer Invalidenrente ist nicht als planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung zu qualifizieren (vgl. BGE 139 V 15 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E.2). In diesem Sinne werden Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten gemäss Merkblatt 2.03 der AHV/IV "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO" (Stand 1. Januar 2023) auch nicht als Erwerbstätige, sondern als Nichterwerbstätige qualifiziert. Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Nichterwerbstätigen gemäss Art. 10 AHVG handelt, wird von ihm im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt.
  • 11 - 6.3.Damit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die vom Beschwerdeführer von der E._____ bezogenen Krankentaggelder von CHF 36'179.-- zu Recht AHV/IV/EO-Beiträge erhoben hat. Das AHVG unterscheidet – wie bereits dargelegt – zwischen Erwerbstätigen (vgl. Art. 4 f. AHVG) und Nichterwerbstätigen (vgl. Art. 10 AHVG). Diese Unterscheidung wird vom Beschwerdeführer augenscheinlich verkannt, wenn er gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV argumentiert, dass Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität – und damit auch die von der E._____ ausbezahlten Krankentaggelder von insgesamt CHF 36'179.-- – nicht zum Erwerbseinkommen gehörten und dementsprechend auch nicht beitragspflichtig seien. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich ausschliesslich auf Personen, die eine Erwerbstätigkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG ausüben, was beim Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum gerade nicht der Fall war. Vielmehr ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 10 AHVG zu qualifizieren. Grundlage für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige bilden das Vermögen sowie das 20-fache Renteneinkommen (vgl. Art. 28 AHVV). Dabei ist zu beachten, dass für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge auch Krankentaggelder als Renteneinkommen (≠ Erwerbseinkommen gemäss Art. 6 Abs. 1 AHVV) gelten (BLESI in: Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Erwerbstätige Nichterwerbstätige: Zu den möglichen Implikationen eines länger andauernden Bezuges von Krankentaggeldern im Sozialversicherungsrecht und im Arbeitsrecht, 2017, S. 21). In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (nachfolgend WSN; Stand 1. Januar 2016, Rz. 2089) zu Recht vorgebracht, dass Taggelder von Krankenkassen und anderen Versicherungseinrichtungen zum massgebenden Renteneinkommen gehören. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die

  • 12 - Beschwerdegegnerin die von der E._____ ausgerichteten Krankentaggelder von insgesamt CHF 36'179.-- als Renteneinkommen bei der Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge berücksichtigt und darauf AHV/IV/EO-Beiträge erhoben hat. 6.4.Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 31. Mai 2016 eingeforderten Beiträge korrekt bemessen hat. Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbetrag (gemäss Art. 28 AHVV in der bis am 31. Mai 2016 geltenden Fassung betrug der Mindestbeitrag für das Beitragsjahr 2016 CHF 392.--) zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens und des Renteneinkommens, wobei die Beiträge nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbeitrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen (Art. 29 Abs. 6 AHVV). Zum Renteneinkommen gehören einzig und allein die von der E._____ im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 30. April 2016 ausbezahlten Krankentaggelder von insgesamt CHF 36'179.--. Nicht zum Renteneinkommen ist indes die vom Beschwerdeführer bezogene Invalidenrente zu zählen (vgl. Art. 28 Abs. 1 AHVV; WSN, Rz. 2090). Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 31. Mai 2016, also während fünf Monaten, beitragspflichtig. Werden nun die während dieser Beitragspflicht bezogenen Krankentaggelder von insgesamt CHF 36'179.-- auf zwölf Monate umgerechnet, resultiert ein Betrag von 86'829.60 (= CHF 36'179.-- / 5 x 12). Wird dieser Betrag mit

  • 13 - dem Faktor 20 multipliziert, ergibt sich ein massgebendes Renteneinkommen von CHF 1'736'592.--. Für die Berechnung des Nichterwerbstätigenbeitrages ist dieses Renteneinkommen auf die nächsten CHF 50'000.--, d.h. auf CHF 1'700'000.--, abzurunden (vgl. Art. 28 Abs. 3 AHVV). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Mai 2021 auf einen "Beitragspflichtigen Betrag" von CHF 1'700'000.-- abgestellt hat. Gemäss den Beitragstabellen "Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/UV/EO" des Eidgenössischen Departements des Inneren EDI (in der bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) resultiert damit ein AHV/IV/EO-Beitrag von CHF 3'382.50 pro Jahr bzw. von CHF 1'409.40 für fünf Monate. Die Verwaltungskosten von 2 % belaufen sich unbestrittenermassen auf CHF 67.60 pro Jahr bzw. auf CHF 28.15 für fünf Monate, womit ein AHV-/IV/EO-Beitrag von insgesamt CHF 1'437.55 resultiert. Werden die vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Verzugszinsen von CHF 141.15 einerseits hinzugerechnet und die für das erste Quartal 2016 bezahlten Beiträge von CHF 522.75 andererseits in Abzug gebracht, ergibt sich eine Restanz von CHF 1'055.95. Mithin hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – gestützt auf die definitive Beitragsverfügung vom 11. Mai 2021 – am 11. Mai 2021 zu Recht Rechnung über CHF 1'055.95 gestellt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 61 lit. f bis ATSG gilt neu eine differenzierte Kostenpflicht bei Leistungsstreitigkeiten. Danach sind Streitigkeiten vor dem kantonalen Versicherungsgericht über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die im bisherigen Art. 61 lit. a ATSG verankerte generelle Kostenlosigkeit wurde aufgehoben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.). Das vorliegende Verfahren betrifft keine

  • 14 - Leistungsstreitigkeit, weshalb es infolge der Gesetzesrevision kostenpflichtig ist (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen AHV 2021/14 vom 2. November 2022 E.6.2; vgl. auch VGU S 21 64 vom 4. Oktober 2022 E.9.1, S 22 13 vom 8. März 2022 E.5.1). Nach Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei, hier also der Beschwerdeführer, die Kosten zu tragen. Eine Staatsgebühr von CHF 700.-- erscheint vorliegend als angemessen. Der Beschwerdegegnerin steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF700.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF302.-- ZusammenCHF1'002.-- gehen zulasten von Dr. A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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28.04.2023
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25.03.2026