VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 132 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInRighetti und Zanolari Hasse Aktuarin ad hoc Zindel URTEIL vom 31. Oktober 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - I. Sachverhalt: 1.A., ist gelernter Tourismusfachmann. Während knapp ... Jahren hatte er bei Y. Tourismus als Geschäftsführer gearbeitet, bevor dieses Arbeitsverhältnis zwecks einer beruflichen Neuorientierung gekündigt wurde. A._____ unterzeichnete am 1. April 2022 einen Arbeitsvertrag bei Z._____ Tourismus, wiederum als Geschäftsführer. Die neue Stelle trat A._____ per 1. Juni 2022 an und am 15. August 2022 lösten die Parteien das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf Wunsch von A._____ per selbigem Datum auf. Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. April 2022 ist eine Probezeit von zwei Monaten (Kündigungsfrist von drei Tagen) und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorgesehen gewesen. 2.Am 30. August 2022 meldete sich A._____ bei der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) an. Mit Stellungnahme vom 14. September 2022, zu welcher er mit Schreiben vom 6. September 2022 von der ALK aufgefordert wurde, schilderte er die Herausforderungen und Probleme welche er bei Stellenantritt vorgefunden habe. Diese Situation, zusammen mit dem aufwändigen Daily-Business, hätten zu sehr langen Arbeitstagen geführt und mit der Zeit habe ihn die Arbeit auch am Feierabend und am Wochenende nicht mehr losgelassen, worauf er mit noch mehr Einsatz und noch längeren Arbeitszeiten reagiert habe. Im Laufe der Zeit habe er gemerkt, wie die Situation gesundheitliche Auswirkungen habe und es hätten sich eine gewisse Schlaflosigkeit und andauernde Unruhe eingestellt. Schliesslich habe er seinen Coach kontaktiert und Anfang August sei ihm klargeworden, dass seine Gesundheit erheblich leiden würde und er Gefahr laufe krank zu werden, wenn er jetzt nicht sofort etwas ändere. Er habe daher seinen damaligen Vorgesetzten kontaktiert und der Vertrag sei im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden.
3 - 3.Auf Nachfrage der ALK reichte A._____ am 23. September 2022 ein vom
5 - zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis bei Z._____ Tourismus Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe, es sei dem besagten Arztzeugnis indes nicht zu entnehmen, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen zwingend notwendig gewesen sei. Insbesondere könne dem Arztzeugnis nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleiben am Arbeitsplatz bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus gesundheitlichen Gründen nicht bzw. nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. 9.Ein zusätzlicher Schriftenwechsel wurde weder angeordnet noch wurden zusätzliche Eingaben eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der
6 - angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2022, welcher das Anfechtungsobjekt bildet, wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu Recht für die Dauer von 47 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
7 - wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E.6 mit diversen Hinweisen). In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6, 126 V 353 E.5b, 125 V 193 E.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 21 56 vom 4. Oktober 2022 E.3.2 und S 19 135 vom 18. Mai 2020 E.3.3). 3.2.Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E.6.2.2 m.w.H.). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt immer dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6, 126 V 353 E.5b, 125 V 193 E.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E.2.2 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.2.2; VGU S 21 56 vom 4. Oktober 2022 E.3.2 und VGU S 19 135 vom 18. Mai 2020 E.3.3). 3.3.Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 AVIG;
8 - Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] AVIG ALE [AVIG- Praxis-ALE], Stand 1. Juli 2023, Rz. B311). Hierbei handelt es sich um die gesetzlich umschriebene Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflicht. Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (AVIG-Praxis ALE, Rz. B311). Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wird mithin nach der Vergangenheit beurteilt, d.h. nach den Umständen, die zur Auflösung des ehemaligen Arbeitsverhältnisses geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E.2.3 m.w.H.). 4.Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist als solche durch die versicherte Person zu werten, sofern diese nicht gezwungen war, ihr Einverständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 309/02 vom 16. April 2003 E.1.1). 4.1.Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet. Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens
9 - am Arbeitsplatz gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4, 8C_665/2018 vom 15. April 2019 E.4.2, 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2). 4.2.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff der Unzumutbarkeit im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO- Übereinkommen; SR 0.822.726.8) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ("volontairement") ohne triftige Gründe ("sans motif légitime") sanktioniert. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass dort, wo ein Versicherter effektiv nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird, nicht mehr von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden kann (BGE 124 V 234 E. 4b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E.2.2 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.2.2). 4.3.Die Unzumutbarkeitsgründe müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit bezüglich Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab anzuwenden, als bei der Annahme einer solchen (BGE 124 V 234 E.4b/bb; VGU S 2014 76 vom 10. November 2014 E.6b).
10 - 4.4.Vorliegend gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer und Z._____ Tourismus das Arbeitsverhältnis am 15. August 2022 per sofort im gegenseitigen Einvernehmen - auf Wunsch des Beschwerdeführers - aufgelöst haben. Unbestritten ist sodann auch, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine andere Arbeitsstelle zugesichert war. Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat. Dazu wäre er aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nur berechtigt gewesen, wenn ihm der Verbleib an der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), was nachfolgend zu prüfen ist. 4.5.Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sei ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Unter Hinweis auf das Schreiben seines Psychiaters vom
11 - gewesen sei. Insbesondere könne diesem nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleiben am Arbeitsplatz bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht bzw. nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. 5.In beweisrechtlicher Hinsicht wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.2.2). Rechtsprechungsgemäss vermögen weder gesundheitliche Beschwerden, solange sie nicht ärztlich attestiert worden sind, noch ein schlechtes Arbeitsklima eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 S. 208). Belegt die versicherte Person durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 S. 208 f.). 5.1.Auch das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt werden müsse (BGE 124 V 234 E.4b/bb; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2020 E.3). Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern sie benötigt zweckdienliche Beweismittel, die der Versicherte im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht beim Abklären des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E.4b/bb). Vor diesem Hintergrund erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht die pauschale Bestätigung, dass sich die versicherte Person seit zwei Jahren in Behandlung befinde und
12 - aufgrund der bisherigen Kontrollen nicht für körperlich schwere Arbeit geeignet sei, nicht als ausreichend, da der Bestätigung weder eine Diagnose entnommen werden konnte noch Bezug auf die konkrete Tätigkeit genommen wurde (Urteil des EVG C 155/00 vom 20. April 2001 E.2c). Auch eine ärztliche Kündigungsempfehlung, welche lediglich auf einer Anamnese beruht und der keine medizinischen Befunde zugrunde liegen, reicht nicht aus (Urteil des EVG C 104/02 vom 2. September 2002 E.2.2.3). Im Übrigen spricht auch gegen die Unzumutbarkeit, wenn die angespannte Situation am Arbeitsplatz bereits für einen längeren Zeitraum bestand, ohne dass sich die betroffene Person nach einer neuen Arbeitsstelle umsah. Vielmehr erachtete es das Bundesgericht in diesem Zusammenhang als unwahrscheinlich, dass der Verbleib bis zum Ablauf der Kündigungsfrist plötzlich nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.3.2). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in einem weiteren Urteil fest, ein ärztliches Zeugnis aus welchem lediglich hervorgeht, dass der Versicherte "aufgrund psychischer Belastung an seinem Arbeitsplatz seine Anstellung (...) kündigen" müsse, ohne dies weiter auszuführen, genüge den Anforderungen nicht und sei zu dürftig (Urteil des EVG C 228/02 vom 12. Oktober 2004 E.3.3). Auch die vage Aussage eines Facharztes für Innere Medizin, wonach die gesundheitlichen Beschwerden der letzten Jahre sehr wohl mit der beruflichen Situation des Versicherten zusammenhängen könnten, erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht als unzureichend, zumal sich das Attest in keiner Weise zu konkreten gesundheitlichen Problemen während der Zeit der Anstellung äusserte (Urteil des EVG C 122/00 vom 30. März 2001 E.2b/bb). In einem anderen, verwaltungsgerichtlichen Fall ist dem Arztbericht zu entnehmen, dass er über den Gesundheitszustand der damaligen Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung keine Stellung nehmen könne, so dass das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, der
13 - Bericht erweise sich nicht als geeignet, eine allfällige Unzumutbarkeit der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen zu belegen, eindeutige Hinweise bzw. Bestätigungen fehlten, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus medizinischer Sicht notwendig gewesen und der damaligen Beschwerdeführerin der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle unzumutbar gewesen wäre (vgl. VGU S 2014 76 vom 10. November 2014 E.7c und 7d). Auch ein Arztzeugnis, welches rückwirkend die Unzumutbarkeit am Arbeitsplatz attestiert, ohne dass die versicherte Person zum Kündigungszeitpunkt in ärztlicher Behandlung stand und daher nicht über eine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung über eine Krankheit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit verfügte, wurde als nicht ausreichend erachtet (vgl. VGU S 2021 56 vom 4. Oktober 2022 E.4.2). 5.2.Hingegen bestätigte das Bundesgericht die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Fall eines Arbeitnehmers, der ein Arztzeugnis einreichte, welches klar feststellte, dass dessen Kündigung aus psychischen Gründen notwendig sei und er aufgrund des Mobbings und der Erniedrigung am Arbeitsplatz zu 100% arbeitsunfähig sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E.3.4). Weiter verneinte das Bundesgericht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, wenn aus dem Arztbericht hervorgeht, dass die konkrete Tätigkeit die Hauptursache der Krankheit und Arbeitsunfähigkeit ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E.3.2.1). 5.3.Vorliegend stützt der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Unzumutbarkeit des Verbleibs im Arbeitsverhältnis - wie bereits ausgeführt
mit einem Schreiben seines Psychiaters Dr. med. B._____ - und somit eines Facharztes auf dem entsprechenden Gebiet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.5.1) - vom 21. September 2022 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2), welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Verschlechterung der
14 - psychischen Gesundheit in direktem Zusammenhang mit den spezifischen Arbeitsbedingungen bei Z._____ Tourismus steht. Der Arztbericht wird durch ein Schreiben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2022 (Bf-act. 6) ergänzt, in welchem C., Co- Präsident Z. Tourismus, einerseits die schwierige Arbeitssituation und andererseits deren Konsequenzen für den Beschwerdeführer bestätigt. Auf diese beiden Schreiben ist im Folgenden näher einzugehen. 5.4.Bezüglich des vom Co-Präsidenten von Z._____ Tourismus eingereichten Schreibens ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Arbeitskolleginnen und –kollegen zwar über die generellen Arbeitsbedingungen informieren können, sie jedoch im konkreten Fall nicht ausreichend über die gesundheitliche Situation der betroffenen Person im Bilde sind. Im entsprechenden Fall waren die gesundheitlichen Probleme im Übrigen nicht einmal der Arbeitgeberin bekannt und die betroffene Person hatte kaum gesundheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund erachtete das Gericht im konkreten Fall den Beweis der Unzumutbarkeit allein durch Aussagen der Mitarbeitenden als nicht erbracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E.3). 5.5.Im Fall des Beschwerdeführers stellt sich folglich die Frage, ob die Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz mit den eingereichten Unterlagen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend attestiert ist, oder ob ein Arztzeugnis mit der expliziten Aussage, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses notwendig und dessen Fortführung unzumutbar gewesen wäre, vorliegen müsste. 5.6.Dem Arztbericht von Adrian R. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 21. September 2022 (Bf-act. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
15 - bereits vor Stellenantritt bei Z._____ Tourismus bei ihm in Behandlung gewesen war, diese aber abgeschlossen war, bevor der Beschwerdeführer Ende Juli 2022 zunächst telefonisch und anschliessend bis Ende August 2022 in rascher Abfolge insgesamt sechs Telefonkonsultationen bzw. psychiatrische Kriseninterventionen und zwei Konsultationen vor Ort in der Praxis in Anspruch nahm. Daraus lässt sich ableiten, dass sich der behandelnde Arzt – im Gegensatz zur Konstellation in VGU S 2021 56 (vgl. vorstehende Erwägung 5.1) - ein echtzeitlich gutes, differenziertes Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers machen konnte, wie er dies auch in seinem ausführlichen und begründeten Bericht dartut. Insbesondere ermöglichte ihm dies, sich ein Bild des Gesundheitszustandes vor und nach Stellenantritt bei Z._____ Tourismus zu verschaffen. Wie vom Beschwerdegegner zu Recht vorgebracht wird, geht aus dem Arztbericht von Dr. med. B._____ nicht eindeutig hervor, ob die Aufgabe der Stelle notwendig war oder ob der Verbleib bei der Arbeitsstelle bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre. Stattdessen führt Dr. med. B._____ im entsprechenden Bericht aus, dass es ihm nicht zustehe, seinem Patienten zur Kündigung zu raten. Aus der Tatsache aber, dass der Arzt dem Beschwerdeführer bereits in den Tagen vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine 100% Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte, gleichzeitig aber festhält, dass er bei einer anderen Stelle keine Probleme erkennt, erhellt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsituation standen. Das zeigt auch die Darstellung von Dr. med. B._____, wonach eine Kündigung Thema der Besprechungen gewesen sei, da der bereits stark verschlechterte und sich weiterhin rasch verschlechternde psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in direktem Zusammenhang mit den unhaltbaren Arbeitsplatzbedingungen stand. Weiter können die zahlreichen
16 - Konsultationen beim Psychiater in den wenigen Tagen vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Indiz dafür gewertet werden, dass es sich um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers handelte. Immerhin ist festzuhalten, dass Dr. med. B._____ darlegte, dass er ihm die Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% attestiert hätte, wenn nicht der Beschwerdeführer selbst darum gebeten hätte, damit noch zuzuwarten. Dass der Beschwerdeführer zuerst ein Gespräch mit seinen Vorgesetzten führen wollte und eine einvernehmliche Lösung anstrebte, kann angesichts der Gesamtsituation in den Wochen vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. 5.7.Dem ebenfalls der Beschwerde beigelegten Schreiben des Co- Präsidenten von Z._____ Tourismus vom 5. Dezember 2022 ist in deutlichen Worten zu entnehmen, dass die Kündigung notwendig war und ein Verbleib am Arbeitsplatz nicht zumutbar gewesen wäre. Der Co- Präsident von Z._____ Tourismus führt im genannten Schreiben aus, dass er den Beschwerdeführer als engagierten und kompetenten Mann kennengelernt habe, welcher vom ersten Tag an mit vollstem Engagement für Z._____ Tourismus tätig gewesen und beim Vorstand wie auch bei den Mitarbeitenden sehr beliebt gewesen sei. Die Situation, welche der Beschwerdeführer bei Z._____ Tourismus vorgefunden habe, sei keineswegs einfach gewesen. Er habe verschiedentlich Vorarbeiten korrigieren, Projekte grundlegend überarbeiten oder auch unvorhergesehene Probleme lösen müssen. Es könne durchaus festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die operative Führung einer Organisation übernommen habe, welche in verschiedenen Aufgabenbereichen problematisch gewesen sei. Weiter bringt der unterzeichnende Co-Präsident von Z._____ Tourismus vor, der Beschwerdeführer habe ihm telefonisch seine Gesundheitsverfassung
17 - ausführlich geschildert. So habe der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt, dass er seit einiger Zeit kaum mehr schlafen könne, und auch, dass er sich in einem Zustand von stetiger Überlastung und Stress befinde. Wie der Co-Präsident weiter ausführt, habe er sofort erkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in einem Zustand befunden habe, in dem er nicht mehr arbeitsfähig sei. Es sei ihm sofort klar gewesen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund des äusserst instabilen Gesundheitszustandes ausgeschlossen gewesen sei. Die sofortige Aufhebung des Arbeitsvertrages mit dem Beschwerdeführer sei rückblickend die richtige Entscheidung gewesen, da der Beschwerdeführer dadurch vor gesundheitlichen Langzeitbeeinträchtigungen habe geschützt werden können. Abschliessend betont der unterzeichnende Co-Präsident von Z._____ Tourismus ebenfalls, dass der Beschwerdeführer Mitte August 2022 in äusserst schlechter Verfassung gewesen sei und eine Krankschreibung wohl berechtigt gewesen wäre. Ein Verbleib des Beschwerdeführers als Geschäftsführer von Z._____ Tourismus sei nicht zumutbar gewesen. Die physische und psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe dazu geführt, dass die erwähnte Sistierung (Anmerkung des Gerichts: gemeint wohl Aufhebung) des Arbeitsverhältnisses unumgänglich gewesen sei. 5.8.Den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Co-Präsidenten von Z._____ Tourismus kommt zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erwägung 5.4) nicht die gleiche Bedeutung zu, wie einem ärztlichen Attest, dennoch ist es bei der Beurteilung des vorliegenden Falls zu berücksichtigen. Daraus ist nämlich erkennbar, dass die Arbeitgeberin aufgrund der problematischen Arbeitsbedingungen und der angespannten Situation bei Z._____ Tourismus sowie aufgrund des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer
18 - ebenfalls derart um dessen Gesundheit besorgt war, dass er keine andere Lösung als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sah. 5.9.Im Lichte der konkreten Umstände überzeugen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers wonach er die Stelle u.a. deswegen gekündigt habe, da sein oberstes Ziel gewesen sei, eine langwierige Krankheit zu vermeiden. Vielmehr habe er schnellstmöglich eine neue Arbeitsstelle suchen wollen, was bei einer Krankschreibung infolge Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich gewesen wäre. Es leuchtet dem streitberufenen Gericht ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unbestrittenen Entwicklungen der Arbeitssituation, insbesondere der unbesetzten Stellenprozente ab Juni/Juli 2022, der Doppelfunktion als Geschäftsführer sowie stellvertretender Geschäftsführer und Head of Marketing und nicht zuletzt der Bemühungen um Verbesserung der Stimmung im Team (vgl. ausführlicher Bf-act. 6), aus gesundheitlichen Gründen zur Kündigung gedrängt wurde. Dies auch, weil diese Situation sich ab Beginn seiner Tätigkeit im Juni 2022 innert weniger Wochen derart zuspitzte, dass im August 2022, um weiteren Schaden zu vermeiden, eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin vereinbart wurde. Es liegt im vorliegenden Einzelfall kein Selbstverschulden des Beschwerdeführers vor, denn der Eintritt der Arbeitslosigkeit war nicht seinem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten zuzuschreiben (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Vielmehr ergibt sich aus den Gesamtumständen in den Wochen vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sehr konkret bezogen auf die Arbeitstätigkeit und auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers der Schluss, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Vertragsauflösung per sofort angezeigt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2013 vom 17. Juni
19 - 2013 E.3.2.1). Dementsprechend erfolgte die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 47 Tagen zu Unrecht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdegegner ist zur Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für die 47 Einstellungstage an den Beschwerdeführer zu verpflichten. 6.Als Schlussbemerkung teilt das streitberufene Gericht die Überlegung, dass die Beschwerde selbst dann gutzuheissen und der Einspracheentscheid aufzuheben wären, wenn die Unzumutbarkeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG mit den Berichten von Dr. med. B._____ (Bf-act. 2) und des ehemaligen Vorgesetzten C._____ (Bf-act. 6) als nicht erstellt zu würdigen wäre. Zwar wäre dann die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu Recht erfolgt, doch wäre die bisherige Einstellungsdauer von 47 Tagen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, die mit der hohen Arbeitsbelastung, dem Personalmanko bzw. der –fluktuation und den arbeitssituationsbedingten erheblichen gesundheitlichen Beschwerden als entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV zu qualifizieren wären, höchstens im Bereich des mittelschweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) mit einer Einstellungsdauer von rund 18 Tagen anzusiedeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021 E. 2 f.; vgl. Urteil des EVG C 156/01 vom 8. November 2001 E.3). 7.1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und
20 - keine Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegen, sind vorliegend keine Kosten zu erheben. 7.2.Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2022 aufgehoben und das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden wird zur Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für die 47 Einstellungstage an A._____ verpflichtet. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]