VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 13 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuar ad hocFrings URTEIL vom 8. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin LL.M. Céline P. Schmidt, Beschwerdeführer gegen B. Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
4 - Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beur- teilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin. 2.Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Alters- und Hinter- lassenenversicherung anwendbar. Gemäss Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VRG prüfen die Behörden – wozu auch die Gerichte zählen – ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Verneint eine Behörde ihre Zuständig- keit, überweist sie die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde (Art. 4 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen Versiche- rungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zu- ständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desje- nigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. A.________ wohnt in D.________, womit die Beurteilung einer Be- schwerde in die örtliche Zuständigkeit des als Versicherungsgericht am- tenden Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Be- urteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. Im vorliegenden Fall ist vorab indes zu prüfen, ob überhaupt ein zulässiger Anfechtungs- gegenstand vorliegt. 3.1.Art. 56 Abs. 1 ATSG stipuliert, dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Be- schwerde erhoben werden kann. Im Beschwerdeverfahren vor dem kan-
5 - tonalen Versicherungsgericht sind damit grundsätzlich nur Rechtsverhält- nisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Einspracheentscheids Stellung ge- nommen hat. Gegen Verfügungen kann nach Art. 56 Abs. 1 ATSG nur dann direkt Beschwerde erhoben werden, wenn gegen diese eine Einspra- che ausgeschlossen ist. Ist keine solche Ausnahme gegeben und ist kein Einspracheentscheid ergangen, fehlt es an einem zulässigen Anfech- tungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. 3.2.Gemäss Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 hat die B.________ Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 13. November 2020 in Wiedererwägung gezogen und durch die Anhänge zum Einspracheent- scheid ersetzt. Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwer- debehörde Stellung nimmt (Wiedererwägung lite pendente). Neben der Wiedererwägung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens lässt die Rechtsprechung die Korrektur einer nicht rechtskräftigen Verfügung durch den Versicherer auch zu, wenn gegen eine Verfügung Einsprache erhoben wurde und der Versicherer den mit der Einsprache gestellten An- trägen im Wesentlichen entsprechen will. In diesem Fall ist die angefoch- tene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und fest- zustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist (BGE 131 V 407 E.2.2.1). Die B.________ Ausgleichskasse stellt sich auf den Stand- punkt, dass es sich bei den Anhängen zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 nicht um Verfügungen handle, gegen welche nach Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werden könne. A.________ ist hinge- gen der Auffassung, dass es sich bei den Anhängen zum Einspracheent- scheid um Verfügungen handle und er gegen diese mit Eingabe vom
6 - sich bei den genannten Anhängen um Verfügungen handelt, gegen wel- che Einsprache nach Art. 52 Abs. 1 ATSG erhoben werden kann. 4.1.Die Normen des ATSG sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts auszulegen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E.3.4). Nach Art. 5 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf- fentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die Feststellung des Beste- hens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf sol- che Begehren (lit. c) zum Gegenstand haben. Alle Entscheide, welche die Strukturmerkmale nach Art. 5 Abs. 1 VwVG aufweisen, stellen (materielle) Verfügungen dar. Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfü- gungen zu erlassen. Im vorliegenden Fall sind Gegenstand der Anhänge zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 Forderungen der B.________ Ausgleichskasse, welche A.________ im Einzelfall von einem Versicherungsträger im Sinn des ATSG hoheitlich gestützt auf Bundesso- zialversicherungsrecht auferlegt wurden. Damit sind die beiden Anhänge zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 als materielle Verfü- gungen zu qualifizieren. Zu prüfen bleibt damit, ob die Verfügungen auch formell korrekt erlassen wurden. Die B.________ Ausgleichskasse macht geltend, die beiden Anhänge zum Einspracheentscheid vom 13. Dezem- ber 2021 enthielten nur irrtümlicherweise Rechtsmittelbelehrungen und seien zudem nicht als Verfügungen bezeichnet. Dies sei Voraussetzung dafür, dass diese ihre Wirkung entfalten könnten. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen schriftlich zu erlassen und nach Art. 49 Abs. 3
7 - Satz 1 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Im Fehlen der Bezeichnung als Verfügung wäre ein Eröffnungsmangel zu erblicken, aus dem der betroffenen Person indessen kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Hinzu kommt, dass beide Anhänge zum Ein- spracheentscheid vom 13. Dezember 2021 je einen "Einsprachehinweis" und je zwei Rechtsmittelbelehrungen enthalten, worin sie als "Verfügung" bezeichnet worden sind. Die B.________ Ausgleichskasse vermag daher aus dem behaupteten Eröffnungsmangel nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgte nach dem Gesagten zu Recht und bezeichnet die richtige Rechtsmittelinstanz. Nicht massgeblich ist mithin die Auffassung der B.________ Ausgleichskasse, wonach die Rechtsmit- telbelehrung irrtümlich erfolgt sei. Zieht der Versicherungsträger einen Ein- spracheentscheid in Wiedererwägung, hat dies nicht mittels Einspra- cheentscheid zu erfolgen, sondern durch eine neue Verfügung, die wie- derum der Einsprache unterliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E.3.6 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 77 zu Art. 52 ATSG). Ist somit bei Wiedererwägung eines Einspracheentscheids rechtsprechungsgemäss eine neue Verfügung zu erlassen, die mit Ein- sprache anfechtbar ist, muss dies umso mehr gelten für Verfügungen, die im Rahmen eines Einspracheverfahrens "in Wiedererwägung" gezogen werden. Die B.________ Ausgleichskasse führt im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 denn auch aus, dass die Anhänge desselben die Verfügung vom 13. November 2020 ersetzen und geht damit jedenfalls implizit von deren Qualifikation als Verfügungen aus. Zusammenfassend handelt es sich beim Anhang zum Einspracheentscheid vom 13. Dezem- ber 2021 betreffend Wintersaison 2015 für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. April 2015 und jenem betreffend Wintersaison 2016 für die Zeit vom