VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 13 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuar ad hocFrings URTEIL vom 8. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin LL.M. Céline P. Schmidt, Beschwerdeführer gegen B. Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A.________ war vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2019 als Inhaber der Einzelfirma C., A. mit Sitz in D.________ der B.________ Ausgleichskasse angeschlossen. 2.Mit Beitragsverfügung vom 13. November 2020 stellte die B.________ Ausgleichskasse A.________ paritätische Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 in Höhe von CHF 19'252.75 in Rechnung. 3.Am 15. Dezember 2020 erhob A.________ Einsprache gegen die Bei- tragsverfügung der B.________ Ausgleichskasse vom 13. November 2020 betreffend paritätische Beiträge und beantragte, diese vollumfänglich aufzuheben. 4.Die B.________ Ausgleichskasse zog mit Einspracheentscheid vom
  1. Dezember 2021 die Verfügung vom 13. November 2020 in Wiederer- wägung und ersetzte sie vollumfänglich durch zwei Anhänge zum Einspra- cheentscheid. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. 5.Am 28. Januar 2022 erhob A.________ Einsprache gegen die Beitrags- verfügung der B.________ Ausgleichskasse vom 13. Dezember 2021 (An- hang zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021) betreffend Win- tersaison 2015 für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. April 2015 sowie gegen die Beitragsverfügung der B.________ Ausgleichskasse vom 13. Dezember 2021 (Anhang zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember
  1. betreffend Wintersaison 2016 für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 und beantragte die Aufhebung der beiden genann- ten Verfügungen. 6.Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 übersandte die B.________ Aus- gleichskasse die Eingabe von A.________ vom 28. Januar 2022 sowie den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 inklusive Beilagen an
  • 3 - das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Verfahrensleitung. Begründend führte die B.________ Ausgleichskasse an, dass auf den An- hängen zum Einspracheentscheid irrtümlich eine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt worden sei und die Anhänge Bestandteil des Einspracheent- scheides vom 13. Dezember 2021 bildeten. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 teilte A.________ mit, dass entgegen der Auffassung der B.________ Ausgleichskasse keine Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid vom 13. Dezember 2021 erhoben worden sei und bean- tragte die Rückweisung der Angelegenheit an die B.________ Ausgleichs- kasse. 7.Am 17. Februar 2022 reichte die B.________ Ausgleichskasse eine Stel- lungnahme ein und beantragte, dass die Eingabe von A.________ vom
  1. Januar 2022 als Beschwerde durch das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden entgegenzunehmen sei. Zur Begründung machte die B.________ Ausgleichskasse sinngemäss geltend, dass es sich bei den Anhängen vom 13. Dezember 2021 nicht um anfechtbare Verfügungen gehandelt habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 wird – soweit erfor- derlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel of- fensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen
  • 4 - Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beur- teilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich der Einzelrichterin. 2.Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Alters- und Hinter- lassenenversicherung anwendbar. Gemäss Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VRG prüfen die Behörden – wozu auch die Gerichte zählen – ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Verneint eine Behörde ihre Zuständig- keit, überweist sie die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde (Art. 4 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen Versiche- rungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Örtlich zu- ständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desje- nigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. A.________ wohnt in D.________, womit die Beurteilung einer Be- schwerde in die örtliche Zuständigkeit des als Versicherungsgericht am- tenden Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden fällt. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Be- urteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. Im vorliegenden Fall ist vorab indes zu prüfen, ob überhaupt ein zulässiger Anfechtungs- gegenstand vorliegt. 3.1.Art. 56 Abs. 1 ATSG stipuliert, dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Be- schwerde erhoben werden kann. Im Beschwerdeverfahren vor dem kan-

  • 5 - tonalen Versicherungsgericht sind damit grundsätzlich nur Rechtsverhält- nisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Einspracheentscheids Stellung ge- nommen hat. Gegen Verfügungen kann nach Art. 56 Abs. 1 ATSG nur dann direkt Beschwerde erhoben werden, wenn gegen diese eine Einspra- che ausgeschlossen ist. Ist keine solche Ausnahme gegeben und ist kein Einspracheentscheid ergangen, fehlt es an einem zulässigen Anfech- tungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. 3.2.Gemäss Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 hat die B.________ Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 13. November 2020 in Wiedererwägung gezogen und durch die Anhänge zum Einspracheent- scheid ersetzt. Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwer- debehörde Stellung nimmt (Wiedererwägung lite pendente). Neben der Wiedererwägung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens lässt die Rechtsprechung die Korrektur einer nicht rechtskräftigen Verfügung durch den Versicherer auch zu, wenn gegen eine Verfügung Einsprache erhoben wurde und der Versicherer den mit der Einsprache gestellten An- trägen im Wesentlichen entsprechen will. In diesem Fall ist die angefoch- tene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und fest- zustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist (BGE 131 V 407 E.2.2.1). Die B.________ Ausgleichskasse stellt sich auf den Stand- punkt, dass es sich bei den Anhängen zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 nicht um Verfügungen handle, gegen welche nach Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werden könne. A.________ ist hinge- gen der Auffassung, dass es sich bei den Anhängen zum Einspracheent- scheid um Verfügungen handle und er gegen diese mit Eingabe vom

  1. Januar 2022 Einsprache erhoben habe. Es gilt mithin zu prüfen, ob es
  • 6 - sich bei den genannten Anhängen um Verfügungen handelt, gegen wel- che Einsprache nach Art. 52 Abs. 1 ATSG erhoben werden kann. 4.1.Die Normen des ATSG sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts auszulegen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E.3.4). Nach Art. 5 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf- fentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die Feststellung des Beste- hens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf sol- che Begehren (lit. c) zum Gegenstand haben. Alle Entscheide, welche die Strukturmerkmale nach Art. 5 Abs. 1 VwVG aufweisen, stellen (materielle) Verfügungen dar. Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfü- gungen zu erlassen. Im vorliegenden Fall sind Gegenstand der Anhänge zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 Forderungen der B.________ Ausgleichskasse, welche A.________ im Einzelfall von einem Versicherungsträger im Sinn des ATSG hoheitlich gestützt auf Bundesso- zialversicherungsrecht auferlegt wurden. Damit sind die beiden Anhänge zum Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 als materielle Verfü- gungen zu qualifizieren. Zu prüfen bleibt damit, ob die Verfügungen auch formell korrekt erlassen wurden. Die B.________ Ausgleichskasse macht geltend, die beiden Anhänge zum Einspracheentscheid vom 13. Dezem- ber 2021 enthielten nur irrtümlicherweise Rechtsmittelbelehrungen und seien zudem nicht als Verfügungen bezeichnet. Dies sei Voraussetzung dafür, dass diese ihre Wirkung entfalten könnten. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen schriftlich zu erlassen und nach Art. 49 Abs. 3

  • 7 - Satz 1 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Im Fehlen der Bezeichnung als Verfügung wäre ein Eröffnungsmangel zu erblicken, aus dem der betroffenen Person indessen kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Hinzu kommt, dass beide Anhänge zum Ein- spracheentscheid vom 13. Dezember 2021 je einen "Einsprachehinweis" und je zwei Rechtsmittelbelehrungen enthalten, worin sie als "Verfügung" bezeichnet worden sind. Die B.________ Ausgleichskasse vermag daher aus dem behaupteten Eröffnungsmangel nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgte nach dem Gesagten zu Recht und bezeichnet die richtige Rechtsmittelinstanz. Nicht massgeblich ist mithin die Auffassung der B.________ Ausgleichskasse, wonach die Rechtsmit- telbelehrung irrtümlich erfolgt sei. Zieht der Versicherungsträger einen Ein- spracheentscheid in Wiedererwägung, hat dies nicht mittels Einspra- cheentscheid zu erfolgen, sondern durch eine neue Verfügung, die wie- derum der Einsprache unterliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E.3.6 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 77 zu Art. 52 ATSG). Ist somit bei Wiedererwägung eines Einspracheentscheids rechtsprechungsgemäss eine neue Verfügung zu erlassen, die mit Ein- sprache anfechtbar ist, muss dies umso mehr gelten für Verfügungen, die im Rahmen eines Einspracheverfahrens "in Wiedererwägung" gezogen werden. Die B.________ Ausgleichskasse führt im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 denn auch aus, dass die Anhänge desselben die Verfügung vom 13. November 2020 ersetzen und geht damit jedenfalls implizit von deren Qualifikation als Verfügungen aus. Zusammenfassend handelt es sich beim Anhang zum Einspracheentscheid vom 13. Dezem- ber 2021 betreffend Wintersaison 2015 für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. April 2015 und jenem betreffend Wintersaison 2016 für die Zeit vom

  1. Dezember 2015 bis 30. April 2016 um formelle Verfügungen. Diese Ver- fügungen und nicht der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021
  • 8 - sind aufgrund der Wiedererwägung und des Ersetzens der Verfügung vom
  1. November 2020 an deren Stelle getreten. 4.2.Die Verfügungen vom 13. Dezember 2021 unterliegen nach Art. 52 Abs. 1 ATSG der Einsprache. Zur Behandlung dieser Einsprache ist die Behörde, welche die streitige Verfügung erlassen hat, zuständig. Eine direkte Be- schwerde gegen die Verfügungen ist hingegen nicht möglich, da die Ein- sprache nicht ausgeschlossen ist. Das Einspracheverfahren ist zwingend (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVGE H 53/04 vom 25. November 2004 E.1.1.3). Die Beurteilung der von A.________ mit Eingabe vom 28. Januar 2022 erhobenen Einsprache fällt damit gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG nicht in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten und die Sache ist gemäss Art. 4 Abs. 3 VRG zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbei- tung und zum Entscheid an die verfügende B.________ Ausgleichskasse zurückzuweisen. 5.1.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistun- gen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Bei Leistungsstreitigkeiten besteht damit kein Spielraum für die Auferle- gung von Kosten durch das kantonale Versicherungsgericht. Ein solcher Spielraum besteht hingegen bei Beitragsstreitigkeiten (und allenfalls an- deren Nicht-Leistungsverfahren sowie wie bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschwerdeführung). Streitigkeiten betreffend Beiträge nach AHVG stellen keine Leistungsstrei- tigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis dar. Bei Verfahren mit Einleitung ab dem 1. Januar 2021 (Art. 82a ATSG) im Anwendungsbereich des ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gel- ten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen des versicherungsgerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 61 ATSG grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und so-
  • 9 - mit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG), wobei im Einzelfall auch auf eine Kostenerhebung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist. Art. 73 Abs. 1 VRG statuiert, dass im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. Ausnahmsweise kann indes auf das Verursacherprinzip anstelle des in Art. 73 Abs. 1 VRG für Rechtsmittelverfahren im Regelfall vorgesehene Unterliegerprinzip ab- gestellt werden (vgl. dazu PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG,
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 55 ff.). Dies ist namentlich dann angezeigt, wenn die obsiegende Partei das Beschwerdeverfahren in schuldhafter Weise selbst verursacht hat. Das vorliegende Verfahren wurde durch die B.________ Ausgleichskasse verursacht, weshalb es sich rechtfertigt, vom Unterliegerprinzip abzuweichen und dieser die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen. Vorliegend wird die Staatsgebühr in Anwen- dung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 300.-- festgesetzt. 5.2.Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemes- sen. Einer obsiegenden Partei kann eine Entschädigung zu Gunsten der unterliegenden beschwerdeführenden Partei auferlegt werden, wenn die Obsiegende einen unnötigen Prozess verursacht hat. Namentlich kann ein obsiegender Versicherungsträger zu einer Parteientschädigung verpflich- tet werden, wenn er ein Rechtsmittel an ein unzuständiges Gericht weiter- leitet (vgl. SVR 2010 IV Nr. 40 [Urteil des Bundesgerichts 9C_1000/2009 vom 6. Januar 2010 E.2.2 und 3.2]). Auch wenn bei einem prozessrechtli- chen Nichteintretensentscheid keine Partei obsiegt, ist die Verpflichtung
  • 10 - eines Versicherungsträgers zur Bezahlung einer Parteientschädigung zulässig, da das Verursacherprinzip selbst in Fällen materiellen Unterlie- gens einen Anspruch auf Entschädigung begründen kann (vgl. SVR 2010 IV Nr. 40 [Urteil des Bundesgerichts 9C_1000/2009 vom 6. Januar 2010 E.3.2]). Da das vorliegende Beschwerdeverfahren von der B.________ Ausgleichskasse verursacht wurde, steht A.________ daher eine Partei- entschädigung zu. Diese wird mangels Einreichung einer Honorarnote der Rechtsvertreterin von A.________ pauschal auf reduzierte, angemessene CHF 200.-- (inkl. MWST) festgesetzt und ist von der B.________ Aus- gleichskasse an A.________ auszurichten. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid an die B.________ Ausgleichs- kasse zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF300.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF257.-- ZusammenCHF557.-- gehen zulasten der B.________ Ausgleichskasse. 3.Die B.________ Ausgleichskasse hat A.________ mit pauschal CHF 200.-
  • (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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