VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 114 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 18. April 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1983, ist gelernter Zimmermann und gründete zusammen mit seinem Bruder im Jahr 2006 die B. GmbH. Für dieses Unternehmen war er bis Ende 2014 als Geschäftsführer sowie Akkordschaler zunächst in einem 100%- und später in einem reduzierten Pensum tätig. Daneben war bzw. ist er an weiteren Unternehmungen beteiligt. 2.Am 27. September 2013 erlitt A._____ einen Unfall, als er bei Schalungsar- beiten stolperte, hinfiel und mit der rechten Schulter aufprallte. Dabei zog er sich eine Prellung der rechten Schulter zu. Nachdem A._____ vom 31. Okto- ber 2013 bis zum 1. November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war, führte er seine bisherige Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang fort. 3.Der behandelnde Orthopäde Dr. med. C._____ diagnostizierte in seinem Be- richt vom 31. Januar 2014 einen Status nach Kontusions- und Distorsions- trauma der rechten Schulter mit diskreter posteriorer Instabilität und posttrau- matischer Chondropathie glenohumeral posterior. Er hielt fest, es zeige sich ein fortgeschritten abgenutztes Schultergelenk mit randständigen exophy- tären Veränderungen und posterokaudalem Knorpelschaden glenoidal sowie Destruktionen des posterokaudalen Labrums. Es könne sich im Rahmen des Unfallmechanismus um ein posteriores Subluxationsereignis mit Verletzung des Knorpels und des Labrums gehandelt haben, das im weiteren Verlauf zu einer entsprechenden Abnutzung der chondralen Strukturen geführt habe. Zur Verbesserung der Zentrierung sollte Physiotherapie durchgeführt wer- den. Eine Anpassung der stark belastenden Tätigkeit wäre für eine Langzeit- prognose empfehlenswert. 4.Nach erfolgter Anmeldung zur Früherfassung im Februar 2014 meldete sich A._____ am 12. März 2014 unter Hinweis auf eine Schulterarthrose rechts bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) für beruf- liche Integration/Rente an. Die IV-Stelle tätige in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie unter anderem einen Arzt-
3 - bericht des Hausarztes Dr. med. D._____ einholte. Dieser wies in seinem Bericht vom 11. Juli 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine inferiore glenohumerale Arthrose und eine Sehnenläsion der rechten dominanten Schulter nach Stauchungstrauma am 1. Oktober 2013 (recte: 27. September 2013) aus. Er hielt fest, bisher habe A._____ mit star- ken Einschränkungen der Leistungsfähigkeit weiter gearbeitet. Dabei bestün- den starke Schmerzen bei Überkopfarbeit und bei stärkeren Gewichtsbelas- tungen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht mittelfristig nicht mehr zumutbar. Durch das Verhindern einer belastenden Tätigkeit könnte es zu einer Beruhigung der Schmerzsituation kommen und die Arthroseentwick- lung könnte verzögert werden. 5.Mit Mitteilung vom 24. Juni 2014 gewährte die IV-Stelle A._____ Berufsbera- tung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Nach durchgeführtem Erstgespräch am 21. Juli 2014 liess die IV-Stelle A._____ am 24. Juli 2014 verschiedene Berufsbeschreibungen zukommen. Am
6 - gust 2022 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 21. September 2022 ent- schied die IV-Stelle wie vorbeschieden und hob die Rente rückwirkend per 1. Dezember 2019 auf, wobei sie einer allfälligen, dagegen gerichteten Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Für die Zeit ab dem 1. Dezem- ber 2019 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die ab dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber separat verfügt werde. 11.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- heben und in Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2022 beantra- gen, ihm sei weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei ein orthopädisches/rheumatologisches Sachverständigengutachten betref- fend die Einschränkungen an der (rechten) oberen Extremität einzuholen. Subeventualiter sei ein betriebswirtschaftliches Fachgutachten betreffend die Unternehmensstruktur H._____ einzuholen. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er die Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung brachte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenzusprache verschlechtert, womit die Begründung der IV-Stelle, vorliegend liege eine klare Aggravation bzw. Simulation vor, ins Leere ziele. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die IV-Stelle zum Schluss gelangen könne, er hätte im Zeitpunkt der Rentenzusprache ausschliesslich als Kranführer arbeiten können und auch entsprechende Kundgebungen an den Tag gelegt. Mitnichten sei dies der Fall gewesen, was bereits die Tatsa- che zeige, dass im Rahmen der Umschulungsmassnahme in Absprache mit der IV-Stelle verschiedene Arbeitsoptionen geprüft worden seien. Die Um- schulung zum Kranführer sei nur deshalb erfolgt, weil er als ehemaliger Ak- kordschaler einen Bezug zum Bau und eine Anstellung in Aussicht gehabt habe. Über die Jahre hinweg habe die B._____ GmbH fortlaufend weniger Kranaufträge erhalten, weshalb er zusätzlich als Hilfsarbeiter/Handlanger eingesetzt worden sei. Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kerntätigkeit der Firma, nämlich der Akkordschalung, würden von seinem Bruder und anderen Arbeitnehmern wahrgenommen. Die meisten anderen
7 - Baufirmen würden ihn nicht kennen, da die B._____ GmbH ausschliesslich von seinem Bruder geführt werde. Eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich oder zum Bauführer sei unter anderem deshalb nicht in Frage ge- kommen, weil er hierfür nicht geeignet gewesen sei und infolge der Zimmer- mannslehre auch die entsprechenden Voraussetzungen nicht mitgebracht habe. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden könne er nur noch ein- fachste Bauarbeiten verrichten. Daher sei sein Lohn seit dem Jahr 2016 auch gesunken. Die B._____ GmbH habe Verantwortung gegenüber den anderen Arbeitnehmern, wobei sein Bruder ihm nicht einfach einen nicht gerechtfer- tigten Lohn zahle. Sollte man wider Erwarten zum Schluss gelangen, er würde Tätigkeiten ausüben, die einen höheren Lohn rechtfertigten, sei zu berücksichtigen, dass das damals angerechnete Invalideneinkommen der E._____ GmbH in der Höhe von CHF 17'000.-- schon seit Jahren weggefal- len sei und seine Arbeitsleistungen nicht ansatzweise einem Leistungslohn von CHF 83'000.-- (Kranführer: CHF 66'000.--, E._____ GmbH: CHF 17'000.- -) entsprächen. Nur weil er an der B._____ GmbH beteiligt sei, könne nicht einfach der Schluss gezogen werden, er habe Einfluss auf die Lohnhöhe. Es sei kein Geheimnis, dass er mittlerweile an weiteren Firmen beteiligt und in den einzelnen Unternehmen als Geschäftsführer oder Gesellschafter aufge- führt sei. Diese Tatsache könne jedoch nicht dahingehend interpretiert wer- den, dass er Einfluss auf die Lohnhöhe haben und sich absichtlich keine Lohnentschädigung ausrichten würde. Infolge der Beteiligung an verschiede- nen Gesellschaften sei er von Gesetzes wegen als Gesellschafter/Ge- schäftsführer im Handelsregister eingetragen und verfüge über eine Einzel- prokura. Dies heisse aber nicht, dass er für diese Gesellschaften Tätigkeiten verrichte, welche AHV-pflichtiges und mithin rentenrelevantes Einkommen darstellten. Bei den Immobilienfirmen, bei denen er direkt oder indirekt über die H._____ AG Gesellschafter/Geschäftsführer sei und die zwecks Steuer- optimierung in eine Holdinggesellschaft zusammengeführt worden seien, handle es sich um sog. Selbstläufer, womit auch kein relevanter Arbeitsauf- wand anfalle. Wenn jemand eigenes Kapital in eine Firma investiere und so- dann Erträge daraus generiere, auf welche aus rechtlicher Sicht keine AHV- Beiträge bezahlt werden müssten, so seien diese für die Ermittlung des In-
8 - validitätsgrades unbeachtlich. Ohne die Ausführungen der Mobiliar zu hinter- fragen, sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Abrede gestellt und die rückwirkende Rentenaufhebung sinngemäss damit begründet worden, dass er in den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 während sechs Tagen nicht als Kranführer gearbeitet habe und somit gar nie als Kranführer arbeiten würde. Die Videosequenzen würden keinen Rückschluss auf seine Arbeits- tätigkeit und seinen Gesundheitszustand geben. Er habe während den Ob- servationstagen keine schweren Arbeiten erledigt und schon gar keine Tätig- keiten im Kernbereich der Akkordschalung. Hinzu komme, dass er unzählige private Termine wahrgenommen und einige Fahrdienste erledigt habe. Viel- mehr würden das Videomaterial und die Bildgebungen nicht hergeben. 12.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehm- lassung vom 10. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Be- gründung verwies sie primär auf die Verfügung vom 21. September 2022 und äusserte sich ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde. 13.Am 14. November 2022 sistierte die zuständige Instruktionsrichterin das Ver- fahren bis zum Abschluss der Gespräche mit der Mobiliar. 14.Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2023 um Fortführung des Verfahrens bat, hob die zuständige Instruktionsrichterin die Sistierung tags darauf auf. 15.Am 13. März 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung ei- ner Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Ver- fügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. September 2022. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungs- gericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungs- adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmit- telbar betroffen, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2016 zugesprochene Dreiviertels- rente zu Recht revisionsweise und rückwirkend per 1. Dezember 2019 auf- gehoben hat. Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten dabei insbesondere hinsichtlich der Verwertbarkeit der im Rahmen der durchgeführten Observa- tion erlangten Beweismittel (vgl. E.4.1 ff. hernach), des Vorliegens eines Re- visionsgrundes (vgl. E.6.1 ff. hernach) und des Zeitpunkts der Rentenaufhe- bung. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Wei- terentwicklung der IV). Der vorliegende Rechtsstreit gründet auf einer revisi- onsrechtlichen Fragestellung, bei welcher die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung von ab Dezember 2019 wesentlich veränderten Ver- hältnissen ausgeht (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 131). Die
10 - hier massgebliche Änderung kommt somit noch vor dem 1. Januar 2022 zu liegen. Daher finden die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis zum
11 - Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) beruhende Observation der versicherten Person könne durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sein (vgl. BGE 136 III 410 E.2.2.2 f. mit Hinweisen). Im Zentrum stehe eine Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interes- sen, bei welcher die Interessen an einer Verhinderung von Versicherungs- missbrauch gegen die privaten Interessen des betroffenen Individuums ab- zuwägen seien. Diese Interessenabwägung beruhe auf gerichtlichem Ermes- sen (vgl. BGE 136 III 410 E.2.2.3 und 129 III 529 E.3.1). Zu berücksichtigen ist dabei gemäss Bundesgericht, dass die von der Observation betroffene Person gegenüber der Versicherung einen Anspruch erhebt und deshalb ver- pflichtet ist, an Abklärungen ihres Gesundheitszustands, ihrer Arbeitsfähig- keit usw. mitzuwirken, und zu dulden hat, dass allenfalls auch ohne ihr Wis- sen von der Versicherung die objektiv gebotenen Untersuchungen durchge- führt würden. Ob die Observation zulässig ist, hängt gemäss Bundesgericht weiter davon ab, wie schwer und in welche Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird; insbesondere kann entscheidend sein, inwiefern die Observation durch die Art der Versicherungsleistungen gerechtfertigt ist (z.B. Höhe der Forde- rung, Pilot- oder Bagatellfall usw.), wo sie stattfindet (z.B. in der Öffentlich- keit), wie lange sie dauert (z.B. nur tagsüber, befristet auf eine Woche), wel- chen Inhalt sie hat (z.B. von jedermann wahrnehmbare Vorgänge) und ob die eingesetzten Mittel (z.B. Film usw.) zur Erreichung ihres Zwecks geeignet und notwendig sind (vgl. BGE 136 III 410 E.2.2.3 mit Hinweisen; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 4A_110/2017 vom 27. Juli 2017 E.5.3). 4.3.Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf diese Grundsätze ohne präjudizielle Wir- kung hinsichtlich einer allfälligen (anderen) zivilprozessualen Beurteilung durch das zuständige Gericht für das hier massgebliche invalidenversiche- rungsrechtliche Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage was folgt zu berücksichtigen: Die mittels Videokamera aufgezeichneten bzw. fotografisch festgehaltenen Handlungen hat der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung gemacht (vgl. Bg-act. 117 und USB-Stick mit Videoaufnahmen). Zudem erfolgte die Observation – entgegen der scheinbaren Auffassung des Beschwerdeführers – ausschliesslich im öffent-
12 - lichen Raum (vgl. Bg-act. 115 S. 6 ff., 116 und 117 sowie USB-Stick mit Vi- deoaufnahmen). Der Beschwerdeführer wurde zwischen dem 18. Dezember 2019 und dem 30. Januar 2020 an insgesamt sechs Tagen von morgens bis nachmittags überwacht (vgl. Bg-act. 115 S. 4). Diese Umstände sprechen gegen eine systematische oder ständige Überwachung. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers scheint damit nicht besonders schwer. Nebst dem generellen Verhalten des Beschwerdeführers (allfälliges Beschwerdebild) mussten sich die Ermittlungen vorliegend insbesondere auf die Fragen beziehen, ob der Beschwerdeführer andere berufliche oder ne- benberufliche Tätigkeiten wahrnimmt, mit welchen Verkehrsmitteln er sich fortbewegt und ob er Freizeitaktivitäten – und wenn ja, welche er – ausübt (vgl. Bg-act. 115 S. 3). Vor diesem Hintergrund zielt der Einwand des Be- schwerdeführers, wonach der Gesundheitszustand auch mittels Anfrage beim Kantonsspital Graubünden hätte abgeklärt werden können, ins Leere. Vielmehr ist die Observation ein Mittel der unmittelbaren Wahrnehmung und damit grundsätzlich geeignet und erforderlich, um den Anspruch auf Versi- cherungsleistungen zu überprüfen und die allfällige Ausrichtung ungerecht- fertigter Leistungen zu verhindern. Damit vermögen die tangierten privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht gegen die öffentlichen Interessen aufzukommen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – und ohne Geltung für ein mögliches zivilprozessuales Verfahren beanspruchen zu wollen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
17 - 6.3.1.1. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 18. November 2013 erlitt der Be- schwerdeführer am 27. September 2013 einen Unfall, als er bei Schalungs- arbeiten stolperte, umfiel und mit der rechten Schulter aufprallte. Dabei zog er sich eine Prellung an der rechten Schulter zu (vgl. Bg-act. 13 S. 1). 6.3.1.2. Der Radiologe Dr. med. I._____ hielt in seinem Bericht vom 22. Januar 2014 über die gleichentags erfolgte Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter insbesondere was folgt fest: "Leichte Unterminierung der Subscapularis- sehne sowie eine Läsion im Bereich des Pulley bei leichter Subluxation der Bizeps longus-Sehne. Leichte Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne. Auffällige Unterminierung des posterioren Labrums mit kleiner paralabraler Zyste im mittleren Drittel. Zusätzlich für das Alter bereits recht ausgeprägte osteophytäre Ausziehungen mit Knorpelausdünnung des Humeruskopf-/ Schaftüberganges. Somit handle es sich DD um eine degenerativ bedingte posteriore Labrumläsion, DD sei letztendlich auch eine posttraumatische äl- tere Läsion/Ursache nicht auszuschliessen. Aktuell keine Hinweise für ein pathologisches Knochenmark- oder Weichteilödem als Hinweis auf die aktu- elle Traumasituation. Möglicherweise posttraumatisches Kontusionsödem im AC-Gelenk, DD aktivierte Arthrose" (vgl. Bg-act. 25 S. 6 f.). 6.3.1.3. In seinem Bericht vom 31. Januar 2014 diagnostizierte der behandelnde Or- thopäde Dr. med. C._____ beim Beschwerdeführer einen Status nach Kon- tusions- und Distorsionstrauma der rechten Schulter mit diskreter posteriorer Instabilität und posttraumatischer Chondropathie glenohumeral posterior. Dazu führte er aus, es zeige sich schon ein fortgeschritten abgenutztes Schultergelenk mit randständigen exophytären Veränderungen und postero- kaudalem Knorpelschaden glenoidal sowie Destruktionen des posterokauda- len Labrums. Es könne sich im Rahmen des Unfallmechanismus um ein pos- teriores Subluxationsereignis mit Verletzung des Knorpels und des Labrums gehandelt haben, welches im weiteren Verlauf zu einer entsprechenden Ab- nutzung der chondralen Strukturen geführt habe. Operative Massnahmen zur Verbesserung dieser Situation könnten nicht angeboten werden, da aktuell keine Instabilität vorhanden sei. Zur Verbesserung der Zentrierung sollte
18 - Physiotherapie durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer sei ebenfalls erklärt worden, dass eine Anpassung der stark belastenden Tätigkeit für eine Langzeitprognose empfehlenswert wäre (vgl. Bg-act. 13 S. 2 f.). 6.3.1.4. Der RAD-Arzt Dr. med. J._____ hielt in seiner Einschätzung vom 6. Juni 2014 fest, beim Beschwerdeführer liege eine Abnützung des rechten Schulterge- lenks vor, wobei sowohl der glenoidale wie der humerale Anteil sowie das Labrum betroffen seien. Damit bestehe für die schulterbelastende Tätigkeit als Akkordschaler eine drohende Invalidität. Für administrative Tätigkeiten als Selbstständigerwerbender bestünden keine Einschränkungen (vgl. Bg- act. 64 S. 7). 6.3.1.5. Hausarzt Dr. med. D._____ nannte in seinem Bericht vom 11. Juli 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine inferiore glenohu- merale Arthrose und eine Sehnenläsion der rechten dominanten Schulter nach Stauchungstrauma am 1. Oktober 2013 (recte: 27. September 2013). Er hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit von einem Gerüst auf den rechten Ellenbogen gestürzt sei und sich dabei ein axiales Trauma der rechten Schulter zugezogen habe. Seither bestünden belas- tungsabhängige Schmerzen, aber auch Schmerzen in Ruhe sowie Knack- geräusche bei Bewegung der betroffenen Schulter. Insbesondere bestünden starke Schmerzen bei Überkopfarbeit und bei stärkeren Gewichtsbelastun- gen. Die belastungsabhängigen Schmerzen schränkten die Leistungsfähig- keit des Beschwerdeführers ein. Mittel- bis langfristig sei eine fortschreitende Omarthrose zu erwarten und mittelfristig sei dem Beschwerdeführer die bis- herige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Durch das Ver- hindern einer belastenden Tätigkeit könnte es zu einer Beruhigung der Schmerzsituation kommen und die Arthroseentwicklung könnte verzögert werden (vgl. Bg-act. 25 S. 1 ff.). 6.3.1.6. Aus dem Case Report kann bezüglich der Besprechung zwischen der Be- rufsberaterin und dem RAD-Arzt Dr. med. J._____ am 2. Oktober 2014 ent- nommen werden, dass der Beschwerdeführer nach Abklärung verschiedener
19 - beruflicher Alternativen Kurse zum Kranführer absolvieren und als Kranführer arbeiten möchte. Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit habe er Baustellener- fahrung und Beziehungen zu entsprechenden Firmen. Der Hausarzt habe ihm "grünes Licht" für diese Arbeit gegeben. Hinsichtlich Alternativen mit höheren kognitiven Anforderungen (Techniker, Holzbereich) sei der Be- schwerdeführer der Auffassung, diese aufgrund seiner früheren schulischen Schwäche nicht bestehen zu können. Umschulungen im handwerklichen Be- reich (Hauswart, Logistik etc.) würden drei Jahre dauern und seien für die Schulter mindestens ebenso anspruchsvoll. Zudem wäre der Verdienst tiefer als derjenige als Kranführer. Nach Ansicht von RAD-Arzt Dr. med. J._____ sei die geplante Umschulung behinderungsbedingt in Ordnung (vgl. Bg-act. 64 S. 6). 6.3.1.7. Die Berufsberaterin berichtete in einer undatierten Stellungnahme, da der Beschwerdeführer teilweise ein sehr hohes Valideneinkommen erzielt habe, seien mit ihm verschiedene Aus- und Weiterbildungen besprochen worden. Weil der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen in der Schule nicht erfolgreich gewesen sei und nicht gerne mündlich oder schriftlich kom- muniziere, habe er sich schlussendlich für eine berufsnahe Spezialisierung entschlossen, die nicht lange dauere und zu einem ähnlich hohen Verdienst (gemäss Beschwerdeführer verdienten Kranfachleute zwischen CHF 65'000.-- und CHF 80'000.-- pro Jahr) führen könne, wie wenn er eine drei- bis vierjährige Umschulung durchlaufen würde. Die Umschulung zum Kranführer Kategorie B (Januar bis Mai 2015) und zum Kranfachmann (Juni bis Dezember 2015) werde im Campus Sursee absolviert. Daneben werde der Beschwerdeführer weiterhin im bisherigen Betrieb in einem 50 bis 60%- Pensum im bisherigen Bereich tätig sein und ca. zu 40 % Kranführerarbeiten ausführen, wobei dieses Pensum je nach Weiterbildungsstand erhöht werde (vgl. Bg-act. 32 S. 4 f.). 6.3.1.8. Im Verlaufsprotokoll hielt die Berufsberaterin zudem zusammenfassend fest, aufgrund der Gesamtkonstellation des Beschwerdeführers (Behinderung, schulische Schwierigkeiten, Bezug zum Bau) habe sich nurmehr eine Wei-
20 - terbildung zum Kranführer Kategorie B umsetzen lassen. Kaufmännische Tätigkeiten, AVOR, Disposition etc. würden weder den Neigungen noch den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechen. Dem Beschwerdeführer seien diverse Kurse bis hin zum Kranfachmann zugesprochen worden. Da ihm Schulungen jedoch Mühe bereiteten und seinem Betrieb die Umschulung zum Kranführer Kategorie B genüge, seien die weiteren Kurse nicht durch- geführt worden. Ursprünglich sei die Rede davon gewesen, dass der Be- schwerdeführer je nach Einsatzmöglichkeit zwischen CHF 65'000.-- und CHF 80'000.-- verdienen könne. Da er gerade neu in diesen Tätigkeitsbe- reich eingestiegen und jung sei, gehe sie davon aus, dass der Invalidenlohn von CHF 66'000.-- für das Jahr 2016 in etwa gerechtfertigt sei (vgl. Bg-act. 50 S. 1 f.). 6.3.1.9. Aus dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 geht hervor, primäres Ziel jeder SE-Abklärung sei die Bezifferung des Vali- den- und Invalideneinkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit der versicherten Person. Im vorliegenden Fall liege der Fokus aber in erster Linie auf der Ermittlung des SE-Valideneinkommens. Mit Blick auf das Invaliden- einkommen sei einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus den verblie- benen Firmenbeteiligungen noch zusätzliche SE-Erwerbseinkommen gene- riere (vgl. Bg-act. 58 S. 16). Weiter führte die Abklärungsperson aus, vor Eintritt der Gesundheitsschädi- gung sei der Beschwerdeführer an zwei Firmen beteiligt gewesen: An der B._____ GmbH halte der Beschwerdeführer die Hälfte, an der E._____ GmbH ein Drittel des Stammkapitals. Die B._____ GmbH sei im Jahr 2006 gegründet worden und habe sich in erster Linie auf Schalungsarbeiten an Decken spezialisiert. Auftraggeber seien Baufirmen, die für die Deckenscha- lungen nicht über genügend oder geeignetes Personal verfügten. Die Ein- satzzeiten richteten sich stark nach der Bausaison. So ruhe der Betrieb im Winter praktisch während eines Monats (ca. Mitte Dezember bis Mitte Ja- nuar), wobei auch in dieser Zeit bei Bedarf punktuell Aufträge ausgeführt wür- den. Im Jahresmittel habe der Beschwerdeführer während ca. neun Stunden
21 - pro Tag (45 Stunden pro Woche) als Akkordschaler gearbeitet. Er und sein Bruder seien gleichberechtigte Partner gewesen, die zu gleichen Teilen zum Unternehmenserfolg beigetragen hätten. Dies, obschon es in erster Linie der Bruder des Beschwerdeführers gewesen sei, der die Aufträge akquiriert und die im Vergleich zu den Schalungsarbeiten verschwindend kleinen adminis- trativen Arbeiten erledigt habe. Im Vergleich zu den Einsätzen des Beschwer- deführers für die B._____ GmbH seien seine Arbeitsleistungen für die E._____ GmbH von Beginn weg marginal gewesen. Er habe sich auf den Baustellen einfach umgehört und wenn ihm Personalbedarf zu Ohren gekom- men sei, habe er die eine oder andere Vermittlung vorgenommen. Mit der Administration habe er nie zu tun gehabt. Der für diese Tätigkeit im SE-For- mular deklarierte Aufwand von einer halben Stunde pro Tag bewege sich wohl am oberen Limit (vgl. Bg-act. 58 S. 17 f.). Nach Eintritt des Gesund- heitsschadens habe der Beschwerdeführer bis Herbst 2014 noch so gut als möglich und unter zunehmenden Schmerzen als Akkordschaler gearbeitet. Mit dem Beginn der Umschulung zum Kranführer im Jahr 2015 habe er keine Schalungsarbeiten mehr vorgenommen. Seither sei er einfach als Kranführer bei der B._____ GmbH zu 100 % angestellt und als solcher während der üblichen Arbeitszeit im Einsatz. Zwar pflege er mit seinem Bruder noch einen sporadischen Gedankenaustausch zum Geschäftsgang, mit der Geschäfts- führung und dem Tagesgeschäft habe er aber nichts mehr zu tun. Der Be- schwerdeführer vermute, dass er sich um eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber bemühen müsse, brauche die B._____ GmbH doch eigentlich keinen eigenen Kranführer (vgl. Bg-act. 58 S. 18). Zu den Zukunftsaussichten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner limitierten kommunikativen und schulischen Fähigkeiten an die gelegentliche Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben oder gar von Führungsaufgaben nicht glaube (vgl. Bg-act. 58 S. 18). Die Abklärungsperson beurteilte das SE-Valideneinkommen mittels Betriebs- analyse. Hierzu führte sie aus, bei einem durchschnittlichen Umsatz der B._____ GmbH von rund CHF 1.43 Mio. pro Jahr habe die Firma in den Jah-
22 - ren 2008 bis 2012 mittlere Ergebnisse von rund CHF 122'000.-- pro Jahr aus- gewiesen. Aufgrund dessen, dass der damalige Leistungsbeitrag des Be- schwerdeführers zu diesen Resultaten mit 50 % zu bewerten und er zu 50 % am Stammkapital der Unternehmung beteiligt sei, sei ihm der hälftige Anteil an den Geschäftserfolgen zuzuweisen. Der Beschwerdeführer habe dem- nach mit rund CHF 66'000.-- an den durchschnittlichen Jahresgewinnen der Jahre 2008 bis 2012 partizipiert. Zu dieser Gewinnbeteiligung müsse nun noch der an den Beschwerdeführer ausgeschüttete Bruttolohn von durch- schnittlich rund CHF 140'000.-- (Schwankungsbreite zwischen CHF 126'000.-- und CHF 180'000.--) hinzugerechnet werden. Die Summe des gesamten Erwerbseinkommens ergebe somit rund CHF 206'000.--, aufindexiert bis ins Jahr 2015 rund CHF 203'000.--, was dem Valideneinkom- men aus der B._____ GmbH entspreche. Zudem habe sich der Beschwerde- führer wenige Monate vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung zu einem Drittel am Kapital der E._____ GmbH beteiligt. Dieses finanzielle und offen- bar in ganz geringem Umfang leistungsmässige Engagement bei der Perso- nalvermittlung sei von der Schulterproblematik wohl nicht betroffen. Es sei deshalb anzunehmen, dass allfällige Erwerbseinkommen aus dieser Firma vor und nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung gleichgeblieben seien. Somit könnten die ersten beiden Jahresabschlüsse der E._____ GmbH (Jahre 2014 und 2015) dazu dienen, das Einkommen des Beschwerdefüh- rers aus diesem Unternehmen mit und ohne Gesundheitsschaden zu ermit- teln. Von den bereinigten Jahresergebnissen (2014: rund CHF 185'000.--, 2015: rund CHF 255'000.--) seien dem Beschwerdeführer entsprechend sei- nes vermuteten Leistungsbeitrags 5 % zuzuweisen, somit rund CHF 9'000.-- (2014) und rund CHF 13'000.-- (2015). Zusammen mit dem an den Be- schwerdeführer im Jahr 2014 ausgeschütteten Gehalt von CHF 12'000.-- er- gäben sich anrechenbare Einkommen von rund CHF 21'000.-- (2014) und rund CHF 13'000.-- (2015), im Durchschnitt somit von rund CHF 17'000.-- pro Jahr, was dem Valideneinkommen aus der E._____ GmbH entspreche (vgl. Bg-act. 58 S. 19 f.).
23 - Betreffend Invalideneinkommen gab die Abklärungsperson an, im ersten Jahr nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (2014) habe der Beschwerde- führer noch so gut als möglich in der B._____ GmbH mitgearbeitet. Aufgrund des offenbar stark reduzierten Leistungsumfangs und der weitgehenden Be- schränkung auf Handlangertätigkeiten habe sich sein Beitrag zum Unterneh- mensergebnis von ursprünglich 50 % auf rund 20 % verringert. Da in diesem Jahr ein ausserordentlich hohes Unternehmensergebnis resultiert habe, habe die Gewinnbeteiligung des Beschwerdeführers einen vergleichsweise hohen Wert von rund CHF 110'000.-- ergeben. Zusammen mit dem damals noch aus dem Betrieb bezogenen Bruttolohn von CHF 126'000.-- habe sich im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen aus der B._____ GmbH von rund CHF 236'000.--, indexbereinigt von rund CHF 233'000.--, ergeben. In Berücksichtigung des allenfalls anzurechnenden Erwerbseinkommens aus der E._____ GmbH von rund CHF 17'000.-- (total somit rund CHF 250'000.- -) habe das Invalideneinkommen im ersten Jahr nach der Gesundheitsschä- digung noch in etwa auf dem Niveau der Vorjahre gelegen. Im Jahr 2015 sei die Umschulung zum Kranführer erfolgt. Als Folge davon habe der Beschwer- deführer im Kernbereich der Akkordschalungen keine aktiven Beiträge mehr geleistet, weshalb ihm auch keine Anteile an den Betriebsergebnissen mehr zum Erwerbseinkommen zugerechnet werden könnten. Allfällige Ergebnis- beteiligungen wären nurmehr als Finanzerfolge des investierten Kapitals zu werten. Somit habe sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus Ar- beitsleistung im Jahr 2015 auf den Kranführerlohn und die IV-Taggelder be- schränkt, welche zusammen auf CHF 126'000.-- ausgelegt gewesen seien. Erneut wären hierzu allenfalls CHF 17'000.-- aus der E._____ GmbH hinzu- zurechnen. Seit Beginn des Jahres 2016 arbeite der Beschwerdeführer als unselbstständig-erwerbender Kranführer zu einem Jahreslohn von CHF 66'000.--. Auch hierzu seien gegebenenfalls CHF 17'000.-- aus der E._____ GmbH aufzurechnen, jedoch keine Ergebnisbeteiligungen aus der B._____ GmbH, da der Beschwerdeführer nicht mehr in die Geschäfts- führung und die Schalungsarbeiten involviert sei (vgl. Bg-act. 58 S. 21 f.).
24 - 6.3.2.In Bezug auf die Zeit seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs, welche mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 zur Zusprache einer Dreiviertelsrente führte, ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 6.3.2.1. In seinem Bericht vom 13. April 2018 diagnostizierte der behandelnde Or- thopäde Dr. med. C._____ eine beidseitige exzentrische Omarthrose. In ana- mnestischer Hinsicht führte er aus, im Verlauf als Kranführer seien bei Be- lastung immer wieder Belastungs- und im Anschluss Ruheschmerzen be- merkt worden. Zuvor hätten hauptsächlich rechtsseitige Beschwerden be- standen, nun auch fast gleichwertige linksseitige Beschwerden. In seiner Be- urteilung hielt Dr. med. C._____ fest, es zeige sich bei dem jungen Beschwer- deführer eine fortgeschrittene Degeneration und Dezentrierung beider Schul- tergelenke. Gelenkserhaltende Massnahmen könnten nicht mehr angeboten werden. Der Beschwerdeführer sollte stützende Belastungen möglichst ver- meiden, um eine weitere Dezentrierung und Abnutzung so gering wie möglich zu halten. Aktuell sei der Leidensdruck noch relativ gering und es könne noch mit einer operativen Massnahme zugewartet werden. Um jedoch eine Abnut- zung des Glenoids nicht zu weit voranschreiten zu lassen, werde in einem Jahr eine Kontrolle mit beidseitigem Röntgen durchgeführt. Sollte sich dann das Glenoid massgeblich verändert haben, müsste wohl doch eine Implanta- tion einer anatomischen Schulter-TP mit Verbesserung des erhöhten Retro- versionswinkels angestrebt werden (vgl. Bg-act. 91 S. 2 f.). 6.3.2.2. Am 11. April 2019 berichtete Dr. med. C._____ bei gleichbleibender Diagno- sestellung, der Beschwerdeführer nehme funktionell nur leichte progrediente Einschränkungen wahr. Er müsse in beruflicher Hinsicht keine schweren Ob- jekte bewegen und sei hauptsächlich am Kran tätig. Die Mobilisation könne frei nach Massgabe der Beschwerden erfolgen. Da der Retroversionswinkel der rechten glenoidalen Gelenksoberfläche mit 24° und links mit 20° recht deutlich nach dorsal ausgerichtet sei, werde eine jährliche Verlaufskontrolle empfohlen (vgl. Bg-act. 91 S. 4).
25 - 6.3.2.3. Hausarzt Dr. med. D._____ führte in seinem Verlaufsbericht vom 23. Juli 2019 aus, dass sich an der Problematik mit beidseitiger exzentrischer Omarthrose und der dadurch verursachten Unmöglichkeit einer Tätigkeit als Akkordschaler nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer arbeite seit der Umschulung in einem 100%-Pensum als Kranführer, klage aber immer wie- der über beidseitige Schulterbeschwerden und es zeige sich eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer sei mehrfach phy- siotherapeutisch behandelt worden, ebenfalls sei am 12. April 2018 eine Standortbestimmung durch die Orthopädie des Kantonsspitals Graubünden durchgeführt worden. Gesamthaft gesehen habe sich keine grosse Verände- rung ergeben. Mit einer Zunahme der Arthrose beidseits und einer möglichen Notwendigkeit einer Prothesenimplantation sei aber zu rechnen. Dannzumal wäre auch die Arbeitsfähigkeit als Kranführer nicht mehr zu 100 % gewähr- leistet (vgl. Bg-act. 91 S. 1). 6.3.2.4. In seinem Bericht vom 8. April 2020 hielt Dr. med. C._____ betreffend die telefonische Konsultation mit dem Beschwerdeführer vom gleichen Tag fest, rein funktionell beschreibe der Beschwerdeführer eine nahezu identische Si- tuation wie letztes Jahr mit nur sehr geringfügig etwas vermehrter Schmerz- situation zum Abend hin nach längerer Belastung (vgl. beschwerdeführeri- sche Akten [Bf-act.] 18). 6.3.2.5. Am 23. Juli 2020 berichtete Dr. med. C._____ in anamnestischer Hinsicht, der Beschwerdeführer bezeichne aktuell die linke Seite als beschwerde- führend. Die Beschwerden würden im Verlauf langsam zunehmen im Sinne von auftretenden Schmerzen bei Belastung und einer eingeschränkten Funk- tion bei kombinierter Abduktion und Aussenrotation. In seiner Beurteilung führte er aus, mit einer operativen Massnahme könne weiterhin zugewartet werden. Der Beschwerdeführer wolle so lange wie möglich eine prothetische Versorgung hinauszögern (vgl. Bf-act. 18). 6.3.2.6. Dr. med. C._____ und Assistenzarzt dipl. med. K._____ hielten in ihrem Be- richt vom 22. Juli 2021 fest, aktuell berichte der Beschwerdeführer, dass er
26 - mit den Beschwerden soweit zurechtkomme und die Aktivitäten entspre- chend angepasst habe. Bezüglich einer operativen Massnahme könne wei- terhin zugewartet werden (vgl. Bf-act. 18). 6.3.2.7. Mit Regulierungsentscheid vom 11. Juli 2022 trat die Mobiliar vom Vertrag Private Vorsorge – 3. Säule b zurück und forderte vom Beschwerdeführer die erbrachten Leistungen vollumfänglich zurück. Zur Begründung wurde festge- halten, während der Überwachung habe beobachtet werden können, dass der Beschwerdeführer nie als Kranführer gearbeitet habe. Er sei mit dem Ko- ordinieren der Baustellen beschäftigt gewesen, habe Anweisungen erteilt, Kundengespräche geführt und Arbeiten als Bauhandwerker verrichtet. Der Vertrauensarzt habe nach Sichtung des Observationsmaterials in seinem Be- richt vom 21. Juni 2020 festgehalten, dass trotz der Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers keine relevanten funktionellen Einschränkungen der rechten oberen Extremität vorlägen. Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 29. Oktober 2020 würden mit den im Rahmen der Überwachung gemachten Feststellungen und der Stellungnahme des Vertrauensarztes differieren. Zudem sei dem Bericht des Buchprüfers vom
27 - 6.3.2.8. In ihrem Bericht vom 29. Juli 2022 wiesen Dr. med. C._____ und Assistenz- arzt Dr. med. L._____ eine beidseitige exzentrische posteriore Omarthrose aus. In anamnestischer Hinsicht führten sie aus, dass der Beschwerdeführer über einen unveränderten Verlauf berichte. Bei vermehrter Belastung der Arme komme es danach zu anhaltenden, bis in die Nacht reichenden Schmerzen. Seinen Beruf als Kranführer könne er uneingeschränkt aus- führen. In ihrer Beurteilung hielten sie fest, es zeige sich weiterhin ein akzep- tabler Verlauf mit kompensierter Situation im Alltag. Die Dezentrierung sei nicht weiter vorangeschritten, weshalb weiterhin ein konservatives Vorgehen mit jährlicher klinisch-radiologischer Verlaufskontrolle beider Schultern emp- fohlen werde. Der im Zusammenhang mit der Ablehnung der Leistung der Lebensversicherung durch diese erhobene Normalbefund beider Schultern könne nicht nachvollzogen werden. In den MRI-Aufnahmen der rechten Schulter im Jahr 2014 und der linken Schulter im Jahr 2018 zeige sich ein viertgradiger glenoidaler Knorpelschaden dorsalseitig beidseits. Zudem zeig- ten sich bereits kräftige Osteophyten am Humeruskopf als Zeichen der Ar- throse (vgl. Bg-act. 126 S. 12 f. und Bf-act. 18). 6.4.1.In der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 bejahte die Be- schwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes, da augenschein- lich eine klare Aggravation bzw. Simulation vorliege. Aufgrund der Akten sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben habe. Zum Zeitpunkt der Rentenzuspra- che habe der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ange- geben, lediglich noch als angestellter Kranführer arbeiten und damit einen Leistungslohn von jährlich CHF 66'000.-- erzielen zu können. Aufgrund der von der Mobiliar veranlassten Observation und der forensischen Buchprü- fung sei jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) mit dem Koordinieren der Baustellen beschäftigt gewesen sei, Anweisungen erteilt habe, Kundengespräche geführt habe und Arbeiten als Bauhandwerker ver- richtet habe. Zudem sei der Beschwerdeführer neben der B._____ GmbH noch in drei weiteren Firmen entweder Geschäftsführer oder Gesellschafter (gewesen) und habe damit insbesondere Einfluss auf seine Lohnhöhe neh-
28 - men können. Die Auskünfte und das Verhalten des Beschwerdeführers ge- genüber der Beschwerdegegnerin seien folglich unvollständig und/oder falsch gewesen. Damit liege ein Ausschlussgrund vor, d.h. die Leistungsein- schränkung beruhe auf Aggravation bzw. Simulation und stelle eine Tatsa- chenänderung gemäss aArt. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. Bg-act. 131). In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2022 führte die Beschwerde- gegnerin sodann aus, wie die Observation und die forensische Buchprüfung aufgezeigt hätten, sei der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben wei- terhin voll in die Firma integriert und arbeite weiterhin wie ein Geschäftsfüh- rer. Entsprechend sei er denn auch im Handelsregister als Geschäftsführer der B._____ GmbH (und der M._____ GmbH) und als Mitglied mit Einzelun- terschrift der H._____ AG und der H._____ Holding AG eingetragen. Anhand der Übersicht zur Unternehmensstruktur H._____ lasse sich erkennen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder die Geschicke dieser Unternehmensstruktur leite. Mithin sei heute davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und dessen Bruder auf die Aufteilung Gehalt/Gewinn als Alleinaktionäre der Gesellschaften bestimmenden Einfluss hätten, so dass es in Kenntnis des Observationsmaterials nicht mehr angehen könne, allein auf den gemäss Anstellungsvertrag ausbezahlten Lohn für die Ermittlung des Invaliditätsgrades abzustellen. Ein solches Vorgehen würde, abgesehen von der damit offensichtlich gegebenen Gefahr, dass der Grad der finanziellen Einbusse selber beeinflusst werden könnte, eine klare Ungleichbehandlung zu jenen Selbstständigerwerbenden schaffen, die nicht die Möglichkeit hät- ten, über dazwischen geschaltete juristische Personen Gewinne zu horten oder als Dividende auszuschütten. Es müsse aufgrund der Observationsun- terlagen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Ge- schäftsführer im Stande sei, ein Einkommen wie vor Eintritt des Gesundheits- schadens zu erzielen. 7.1.Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von verbes- serten erwerblichen Verhältnissen, d.h. von einem wesentlich höheren Inva- lideneinkommen, ausgeht und darin einen Revisionsgrund erblickt.
29 - 7.1.1.Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, dass diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge- nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E.4.2, 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E.3.1 und 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E.4.3). 7.1.2.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss ent- scheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (vgl. BGE 135 V 58 E.3.1; Ur- teile des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E.2.2 und 9C_472/2020 vom 17. November 2020 E.2.2). Für die Festsetzung des Inva- lideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszu- gehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 143 V 295 E.2.2, 135 V 297 E.5.2; Urteile des Bun- desgerichts 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.2 und 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.2). 7.2.Vorliegend ist unbestritten, dass das Invalideneinkommen ausgehend von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation zu bestimmen ist. Während
30 - die Beschwerdegegnerin – wie dargelegt – annimmt, dass der Beschwerde- führer entgegen seinen Angaben (weiterhin) voll in die Firma integriert sei bzw. (weiterhin) wie ein Geschäftsführer arbeite, und ihm daher ein Einkom- men wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens anrechnet, geht dieser von im Wesentlichen unveränderten finanziellen Verhältnissen aus. 7.3.Die Vergleichseinkommen sind praxisgemäss aufgrund der gesamten Er- werbstätigkeit, d.h. der Haupt- und Nebenbeschäftigungen, zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2007 vom 18. Februar 2008 E.2; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.6.2, 9C_769/2020 vom 8. Februar 2021 E.3 und 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E.5.2). Dabei erweisen sich diejenigen Einkommen als massgeblich, welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2008 vom 26. Januar 2009 E.3; vgl. ferner Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab
32 - Eintritt der Gesundheitsschädigung am 27. September 2013 habe der Be- schwerdeführer bis in den Herbst 2014 versucht, so gut wie möglich und un- ter zunehmenden Schmerzen als Akkordschaler zu arbeiten. Mit dem Beginn der Umschulung zum Kranführer im Jahr 2015 habe er keine Schalungsar- beiten mehr vorgenommen. Seither sei er einfach als Kranführer bei der B._____ GmbH zu 100 % angestellt. Zwar pflege er mit dem Bruder noch einen sporadischen Gedankenaustausch zum Geschäftsgang. Mit der Ge- schäftsführung und dem Tagesgeschäft habe er aber nichts mehr zu tun (vgl. Bg-act. 58 S. 17 f.). Aus dem im Abklärungsbericht für Selbstständigerwer- bende vom 1. Juli 2016 ausgewiesenen Betätigungsprofil geht gleichermas- sen hervor, dass der Beschwerdeführer seine frühere Funktion als Akkord- schaler vollständig aufgegeben habe und nicht mehr im Tagesgeschäft der B._____ GmbH involviert sei. Als angestellter Kranführer übe er nun eine be- triebsfremde Tätigkeit aus, da die B._____ GmbH eigentlich keinen eigenen Kranführer brauche. Damit sei er auch zu weit weg vom Kerngeschäft der B._____ GmbH, um in der Geschäftsführung noch massgeblich mitwirken zu können (vgl. Bg-act. 58 S. 18 f.). 7.4.2.In Berücksichtigung dieser Angaben zu den Arbeitsleistungen des Beschwer- deführers hielt der mit der Abklärung betraute Beauftragte für Betriebsanaly- sen in der Beilage I des Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 betreffend die B._____ GmbH fest, dass die korrigierten Geschäftsergebnisse bis ins Jahr 2013 dem Beschwerdeführer im Umfang seiner Beteiligung am Unternehmen und seines Engagements (je 50 %) zur Hälfte zuzuweisen gewesen seien. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer offenbar noch versucht, im Rahmen der verbliebenen Leistungsfähigkeit als Akkordschaler mitzuarbeiten. Aufgrund der Angaben im SE-Formular und der mündlichen Präzisierungen anlässlich der Abklärung vor Ort sei diese Leis- tung im Jahr 2014 noch mit einem 26%-Pensum zu bewerten (nur noch sie- ben Std./Tag anstelle von neun Std./Tag = 78 % und nur noch Handlanger- tätigkeiten [Wert ca. 1/3] = 26 %). Der Leistungsanteil des Beschwerdefüh- rers am Unternehmensergebnis sei damit im Jahr 2014 noch bei etwa 20 % gelegen (Gesamtleistung des Beschwerdeführers und des Bruders: ca. 126
33 - %). Das Unternehmensergebnis 2014 sei dem Beschwerdeführer somit noch zu einem Fünftel zuzuordnen gewesen. Ab dem Jahr 2015 könnten dann aber allfällige Beteiligungen des Beschwerdeführers am Unternehmenser- gebnis nicht mehr in die Einkommensbemessung miteinbezogen werden, da er seither offenbar ausschliesslich als Kranführer im Anstellungsverhältnis tätig sei und praktisch keine Berührungspunkte mehr zu den Akkordschalun- gen habe. Natürlich dürfte der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Beteiligung am Unternehmen weiterhin von den Ergebnissen der Firma pro- fitieren. Diese Ergebnisbeteiligungen seien aber als reine Finanzerträge aus seinem Investment zu betrachten (vgl. Bg-act. 58 S. 12). Mithin stufte der Beauftragte für Betriebsanalysen die Zuwendungen der O._____ GmbH ab dem Jahr 2015 an den bei ihr angestellten Beschwerdeführer, der gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt ist, mangels Einstufung als Einkommen aus Ar- beitsleistung nicht als massgebenden Erwerbslohn ein. Hinsichtlich des In- valideneinkommens hielt der Beauftragte für Betriebsanalysen denn auch fest, dass für das Jahr 2015 (Umschulung zum Kranführer) und ab dem Jahr 2016 (Anstellung als Kranführer) nurmehr die Einkommen aus unselbststän- diger Tätigkeit massgebend seien. Aufgrund des Umstands, dass der Be- schwerdeführer keine Leistungen mehr im Bereich der Akkordschalungen er- bringe, könnten ihm keine Ergebnisanteile aus diesem Tätigkeitsfeld als Ein- kommen zugewiesen werden. Allfällige Erträge aus seiner Beteiligung am Unternehmen seien seither als Erfolge seines finanziellen Engagements (Fi- nanzinvestment) zu werten (vgl. Bg-act. 58 S. 13). 7.4.3.Demgegenüber hielt der Beauftragte für Betriebsanalysen in der Beilage II des Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 betref- fend die E._____ GmbH fest, dass die Personalvermittlungstätigkeiten durch die Schulterproblematik des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt seien. Von den bereinigten Jahresergebnissen habe er dem Beschwerdeführer im Rahmen des von ihm geschilderten (marginalen) Leistungsbeitrags 5 % zu- gewiesen. Allfällige darüberhinausgehende Beteiligungserfolge aufgrund sei- nes Anteils am Stammkapital von einem Drittel wären als Kapitalerträge und nicht als Einkommen aus Arbeitsleistung zu werten (vgl. Bg-act. 58 S. 15).
34 - Letztlich rechnete der Beauftragte für Betriebsanalysen im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 dem Beschwerdeführer als In- valideneinkommen ab dem Jahr 2016 den Jahreslohn als unselbstständig erwerbender Kranführer von CHF 66'000.-- an und führte hinsichtlich der Ar- beitsleistungen für die E._____ GmbH aus, hierfür seien gegebenenfalls CHF 17'000.-- aufzurechnen, jedoch sicherlich keine Ergebnisbeteiligungen aus der B._____ GmbH, da der Beschwerdeführer nicht mehr in die Geschäfts- führung und die Schalungsarbeiten involviert sei (vgl. Bg-act. 58 S. 22). 7.5.Im Gegensatz dazu geht die Beschwerdegegnerin nun in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 gestützt auf die durch die Mobiliar ver- anlasste Observation und forensische Buchprüfung davon aus, dass der Be- schwerdeführer nicht als Kranführer tätig sei, sondern (weiterhin) mit dem Koordinieren von Baustellen beschäftig sei, Anweisungen erteile, Kundenge- spräche führe und Arbeiten als Bauhandwerker verrichte (vgl. Bg-act. 131). Dabei sei er trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden im Stande, ein Ein- kommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielen (vgl. Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2022 S. 4). Mithin ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass der Beschwerdeführer (fortan) wie früher vollständig in den Kernbereich der Akkordschalungen integriert ist bzw. aktive Arbeitsleistungen hierfür erbringt und (weiterhin) als Geschäfts- führer tätig ist, er demnach mit seinem Bruder zu gleichen Teilen zum Unter- nehmenserfolg beiträgt. Für diese Schlussfolgerung massgeblich zeichnen sich vor allem die Erkenntnisse aus der von Mitte Dezember 2019 bis Ende Januar 2020 durchgeführten Überwachung (vgl. Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin vom 10. November 2022 S. 4; siehe ferner Regulierungs- entscheid der Mobiliar vom 11. Juli 2022 [Bg-act. 113 S. 2]). Deren nähere Betrachtung lässt allerdings – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die vorgenannten Schlüsse der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu: 7.6.1.Vorab zeigt das Observationsmaterial an verschiedenen Überwachungsta- gen, wie der Beschwerdeführer wiederholt Papierunterlagen in der Hand hält
35 - bzw. solche alleine oder zusammen mit seinem Bruder anschaut (vgl. Bg-act. 115 S. 10, S. 12, S. 17, S. 18, S. 24 und Bg-act. 117 S. 3, S. 4, S. 5, S. 13 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen). Soweit die Beschwerdegegnerin dar- aus eine Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers ableiten sollte, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn einerseits kann anhand der Observati- onsunterlagen nicht auf den Inhalt der besagten Unterlagen geschlossen werden und anderseits bringt der Beschwerdeführer im Sinne einer nicht ab- wegigen Alternativbegründung vor, dass er Unterlagen für den Bau seines Eigenheims mit seinem Bruder, notabene Baufachmann, angeschaut bzw. dass es sich um Unterlagen im Zusammenhang mit einem privaten Bankter- min gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 23 f. und Bf-act. 29). Sodann ist anhand des Observationsmaterials ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt vor Geschäftslokalitäten parkierte und dabei gesehen wurde, wie er die entsprechenden Gebäude betrat und einige Zeit später wieder verliess (vgl. Bg-act. 115 S. 9, S. 10, S. 11, S. 21, S. 22, S. 23 und Bg-act. 117 S. 4, S. 5, S. 13, S. 15 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen). Diesbezüglich kann gestützt auf die jetzige Aktenlage ebenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Geschäftslokalitäten in der Funktion als Geschäftsführer aufsuchte. Abgesehen davon, dass sich der Zweck bzw. Inhalt dieser Geschäftsbesuche ohnehin nicht aus dem Bild- material ergibt, legt der Beschwerdeführer denn auch insbesondere eine E- Mail seines Architekten, welcher an der P._____ sein Büro hat, mit dem Be- treff "EFH-H., AB." ins Recht, aus der die noch zu klärenden Punkte hervorgehen, die gemäss Beschwerdeführer am 18. Dezember 2019 besprochen wurden (vgl. Beschwerde S. 22 und Bf-act. 29). Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 20. Dezember 2019 bei der Q._____ AG eine Offerte für eine Küche für seine Privatliegenschaft einge- holt habe und die Besuche der Firmen R._____ AG sowie S._____ Baupla- nung am 30. Januar 2020 ebenfalls im Zusammenhang mit dem Hausbau erfolgt seien (vgl. Beschwerde S. 23 f.). Dies erscheint prima facie nicht völlig unplausibel, da in Bezug auf den Überwachungszeitraum – wie bereits dar- gelegt – Unterlagen im Zusammenhang mit dem Hausbau im Recht liegen (vgl. Bf-act. 29). Ausserdem hält der Beschwerdeführer zutreffend fest, dass
36 - sich im Geschäftshaus an T._____ in Chur der Telekommunikationsanbieter Swisscom befinde (vgl. Beschwerde S. 24). Folglich kann aufgrund der vor- liegenden Aktenlage nicht gesagt werden, in welchem Zusammenhang das Aufsuchen der verschiedenen Geschäftslokalitäten stand. Dasselbe gilt hin- sichtlich des Aufsuchens der Poststelle in Domat/Ems am 30. Januar 2020 (vgl. Bg-act. 115 S. 23 und Bg-act. 117 S. 15 sowie USB-Stick mit Videoauf- nahmen). Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer an mehreren Überwa- chungstagen geführten Telefongespräche bzw. des Treffens zwischen die- sem und einer Drittperson vor dem Restaurant Calanda in Felsberg am 9. Ja- nuar 2020 ist festzuhalten, dass sich aus dem Observationsmaterial weder der Inhalt der geführten Telefongespräche ergibt, noch gestützt darauf der Grund des erwähnten Treffens eruiert werden kann (vgl. Bg-act. 115 S. 13, S. 18 und Bg-act. 117 S. 6, S. 7, S. 10 sowie USB-Stick mit Videoaufnah- men). Damit kann diesbezüglich ebenfalls nicht ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer Kundenge- spräche führte. Soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinaus eine Ge- schäftsführertätigkeit darin erblicken sollte, dass der Beschwerdeführer am
37 -
zelle W._____" aufhält und teilweise Arbeitskleider sowie einen Schutzhelm
trägt (vgl. Bg-act. 115 S. 7, S. 10, S. 15, S. 16, S. 17, S. 18, S. 20, S. 21,
dem Tagesbericht vom 9. Januar 2020 einerseits, dass im Bereich der Bau-
grubensohle erste Fundamentarbeiten ausgeführt werden sowie diverse
Richtschnüre gespannt und einzelne Schalungstafeln angebracht bzw. posi-
tioniert sind (vgl. Bg-act. 115 S. 15). Anderseits ist diesem Bericht zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer aus dem Fahrzeugladeraum eine Motor-
säge behändigte und sich hiermit in Richtung der Baugrube begab (vgl. Bg-
act. 115 S. 15 f. und Bg-act. 117 S. 8 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen),
wobei später beim Vorbeigehen beobachtet werden konnte, wie der Be-
schwerdeführer im Bereich der Baugrubensohle mit dem Anbringen bzw.
Festnageln einer Schalungstafel beschäftigt war (vgl. Bg-act. 115 S. 16).
Ausserdem wurde der Beschwerdeführer am 30. Januar 2020 dabei beob-
achtet, wie er mit einem Gasbrenner die verlegten Beton- bzw. Armierungs-
eisen enteiste (vgl. Bg-act. 115 S. 20 und Bg-act. 117 S. 11 sowie USB-Stick
mit Videoaufnahmen). Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt darauf zum
Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht als Kranführer, sondern
(weiterhin) als Akkordschaler bzw. Bauhandwerker tätig sei, kann ihr nicht
gefolgt werden. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin beizupflichten, dass
der Beschwerdeführer an den Überwachungstagen nie beim Bedienen eines
Krans gesehen wurde (vgl. Bg-act. 115 und Bg-act. 117 sowie USB-Stick mit
Videoaufnahmen). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer lediglich während sechs Tagen und in den Monaten Dezember und
Januar observiert wurde (vgl. Bg-act. 115 S. 4). Diesbezüglich führt der Be-
schwerdeführer aus, dass die Baubranche in Graubünden ab Mitte Dezem-
ber bis Ende Januar praktisch stillstehe und er während den "winterlichen
Bauferien" anderweitige, körperlich zumutbare Tätigkeiten für seine Arbeit-
geberin erledigen müsse, da er während dieser Zeit, in welcher keine Kran-
arbeiten anfielen, nicht einfach nichts tun und dennoch einen Lohn beziehen
könne (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Dies brachte der Beschwerdeführer denn
auch schon anlässlich der im Rahmen der Abklärung für Selbstständigerwer-
38 - bende vorgenommenen Abklärung vor Ort am 22. Juni 2016 vor (vgl. Bg-act. 58 S. 17). Diese beschwerdeführerischen Ausführungen erweisen sich als plausibel. So ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass ein angestellter Kran- führer während der Arbeitszeit und insbesondere in ruhigeren Zeiten ausser- halb der Bausaison auch andere, körperlich zumutbare und mit der Kran- führertätigkeit zusammenhängende Hilfstätigkeiten zu verrichten hat. Inso- fern und angesichts der ohnehin sehr kurzen Beobachtungsdauer kann der in der angefochtenen Verfügung gezogene Schluss, dass der Beschwerde- führer nicht als Kranführer tätig ist, nicht ohne Weiteres bestätigt werden. Was sodann die am 9. Januar 2020 beobachtete Situation anbelangt, ergibt sich aus dem Observationsmaterial nicht, ob der Beschwerdeführer über- haupt – und wenn ja, welche – Arbeiten (er) bei der Fundamentierung bzw. mit der Motorsäge verrichtet hat (vgl. Bg-act. 115 S. 15 f. und USB-Stick mit Videoaufnahmen). Zudem erscheint abklärungsbedürftig, ob das Festnageln einer Schalungstafel allein bereits als wirkliche Schalungsarbeit qualifiziert werden kann oder ob dies unter die erwähnten Hilfstätigkeiten fällt. Jedenfalls kann es nicht angehen, aus dem einmalig beobachteten Festnageln einer Schalungstafel zu schliessen, dass der Beschwerdeführer wie früher und da- mit wie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung als Akkordschaler tätig ist, zumal dieses im Vergleich zu anderem beobachtetem Verhalten untergeord- neter Natur ist (vgl. Bg-act. 58 S. 17, Bg-act. 115 und Bg-act. 117 sowie USB- Stick mit Videoaufnahmen). Hinzu kommt, dass die Mobiliar bzw. die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der seitens der Observations- firma am 9. Januar 2020 beobachteten Situation gar nicht konfrontiert hat und damit keine Informationen des Beschwerdeführers zum Ausmass und Umfang dieser Tätigkeit vorliegen (vgl. Bg-act. 118). Hinsichtlich der am
39 - bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass an diesem Tag ein Not- fall vorgelegen habe, da der Untergrund am Morgen mit Schnee bedeckt ge- wesen sei und eine Betonplatte habe erstellt werden müssen, weshalb er den anderen Arbeitnehmern beim Entfernen des Schnees geholfen habe (vgl. Be- schwerde S. 24). Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen nicht völlig abwegig. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer auch mit diesem beobachteten Verhalten nicht konfrontiert (vgl. Bg-act. 118) und es erscheint abklärungsbedürftig, ob dieses eine mit der Kranführertätigkeit zusammen- hängende, körperlich zumutbare Hilfstätigkeit darstellt oder darüber hinaus- geht. Schliesslich ist notorisch, dass auf einer Baustelle Schutzhelme getra- gen werden müssen. Abgesehen davon würde dieser Umstand für sich allein betrachtet ohnehin nicht ausreichen, um darauf zu schliessen, dass der Be- schwerdeführer weiterhin als Akkordschaler bzw. Bauhandwerker tätig ist. Dasselbe gilt in Bezug auf das Tragen von Arbeitskleidung, muss der Be- schwerdeführer solche doch auch als Kranführer bzw. für damit zusammen- hängende Hilfstätigkeiten tragen. 7.6.3.Dass der Beschwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin annimmt – mit dem Koordinieren von Baustellen beschäftig sei, Anweisungen erteile, Kun- dengespräche führe und Arbeiten als Bauhandwerker verrichte, scheint in Gesamtwürdigung der aktuellen Sachlage gestützt auf das Observationsma- terial nur – aber immerhin – ein möglicher Geschehensablauf zu sein. Wel- cher von allen möglichen Sachverhalten der wahrscheinlichste ist, mithin den sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderungen zu genügen vermag, ist im Sinne weiterer Abklärungen erst noch zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.7.1.Einen weiteren Grund dafür, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) als Geschäftsführer tätig sei, erblickt die Beschwerdegegnerin darin, dass dieser im Handelsregister als Geschäftsführer der B._____ GmbH (und der M._____ GmbH) und als Mitglied (des Verwaltungsrats) mit Einzelunterschrift der H._____ AG und der H._____ Holding AG eingetragen sei (vgl. insbe- sondere Vernehmlassung vom 10. November 2022 S. 4). Präzisierend ist da-
40 - bei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm einge- reichten Handelsregisterauszug als Präsident des Verwaltungsrats der H._____ Holding AG mit Einzelunterschrift aufgeführt ist (vgl. Bf-act. 4). Ebenso ist aktenkundig, dass die E._____ GmbH, dessen Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführer ebenfalls war, inzwischen auf- gelöst und die Gesellschaft infolge Fusion mit der M._____ GmbH am 14. Juni 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden ist (vgl. zur gesamten Unternehmensstruktur H._____ insbesondere Bf-act. 5). Entsprechend wurde bereits im Erkenntnisbericht der G._____ AG vom 13. Juni 2022 fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer bei der B._____ GmbH seit dem
41 - H._____ AG eingebrachte private Geldmittel und Liegenschaften aus dem Privatvermögen beinhalteten). Der Erkenntnisbericht vom 13. Juni 2022 der G._____ AG wies zudem darauf hin, dass gemäss Jahresrechnung 2020 der M._____ GmbH eine Dividendenausschüttung von CHF 1'050'000.-- vorge- sehen gewesen sei, wobei aufgrund der zur Verfügung gestellten Akten nicht ersichtlich sei, wie hoch die Auszahlung an den Beschwerdeführer ausgefal- len sei. Letzterer habe in den Jahren 2016 und 2017 ausserdem Dividenden- gutschriften von der B._____ GmbH in der Höhe von je CHF 32'500.-- erhal- ten (vgl. Bg-act. 114 S. 8, S. 13, S. 18 und S. 21). Während Letzteres von dem für den Beschwerdeführer tätigen Treuhandbüro X._____ AG Treuhand & Revision in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 so bestätigt wurde (vgl. Bf-act. 26 S. 4: Dividenden in den Jahren 2016 und 2017 je brutto CHF 50'000.-- - Verrechnungssteuer CHF 17'500.-- = CHF 32'500.--), präzi- sierte dieses hinsichtlich der M._____ GmbH, dass im Jahr 2020 keine Divi- dendenausschüttung zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt sei. Die M._____ GmbH habe für das Geschäftsjahr 2020 eine Dividende von insge- samt CHF 1'050'000.-- (Fälligkeit im Jahr 2022) ausgeschüttet. Der Anteil der H._____ Holding AG habe CHF 700'000.-- betragen. Die Dividende sei der thesaurierte Gewinn seit der Gründung der M._____ GmbH (vgl. Bf-act. 26 S. 4). 7.7.2.Im Vergleich zur Situation, wie sie sich anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung am 6. Oktober 2016 bot, ist somit festzustellen, dass der Be- schwerdeführer zwar bereits damals an der B._____ GmbH beteiligt war, in- zwischen nun aber mit der M._____ GmbH (anstelle der E._____ GmbH), der H._____ AG und der H._____ Holding AG an weiteren Unternehmungen direkt bzw. indirekt beteiligt und dort im Handelsregister als Geschäftsführer und Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrats aufgeführt ist. Dies stellt er denn auch nicht in Abrede. Die Beschwerdegegnerin folgert aus dieser Un- ternehmensstruktur, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder die Ge- schicke dieser Unternehmungen leite, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er zusammen mit seinem Bruder bestimmenden Einfluss auf die Aufteilung Gehalt/Gewinnanteil habe und somit nicht allein auf den gemäss
42 -
Anstellungsvertrag ausbezahlten Lohn für die Ermittlung des Invaliditäts-
grads abgestellt werden könne. Vielmehr geht die Beschwerdegegnerin letzt-
lich davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Be-
schwerden im Stande sei, ein Einkommen wie vor Eintritt des Gesundheits-
schadens zu erzielen (vgl. Vernehmlassung vom 10. November 2022 S. 4;
vgl. ferner Regulierungsentscheid der Mobiliar vom 11. Juli 2022 [Bg-act. 113
Rechtsprechung des Bundesgerichts ab, wonach bei Alleinaktionären mit be-
stimmendem Einfluss auf die Aufteilung Gehalt/Gewinnanteil für die Ermitt-
lung des Invaliditätsgrads nicht allein auf den IK-Auszug abgestellt werden
kann. Denn ein solches Vorgehen würde, abgesehen von der damit offen-
sichtlich gegebenen Gefahr, dass der Grad der finanziellen Einbusse selber
beeinflusst werden könnte, eine klare Ungleichbehandlung zu jenen Selbst-
ständigerwerbenden (Inhaber eines Einzelunternehmens) schaffen, die nicht
die Möglichkeit haben, über dazwischen geschaltete juristische Personen
Gewinne zu horten oder als Dividende auszuschütten (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E.4.2.3 und
8C_346/2012 vom 24. August 2012 E.4.6). Demnach ist in solchen Fällen
nicht allein der oft relativ bescheidene Lohn, den die betreffende Gesellschaft
ihrem Angestellten ausrichtet, sondern vielmehr sind auch die erwirtschafte-
ten Gewinne zu berücksichtigen, sofern diese der Arbeit des Beschwerde-
führers zuzuschreiben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2021
vom 22. Dezember 2021 E.4.3 und 8C_450/2020 vom 15. September 2020
E.4.2.3).
7.7.3.Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus dem Umstand, dass er in
den einzelnen Firmen als Geschäftsführer oder Gesellschafter im Handels-
register aufgeführt sei, könne nicht gefolgert werden, dass er Einfluss auf die
Lohnhöhe habe bzw. sich absichtlich keine Lohnentschädigung ausrichten
würde. Denn alle Gesellschafter einer GmbH übten von Gesetzes wegen die
Geschäftsführung gemeinsam aus, womit auch ein Kapitalgeber oder Inves-
tor, der keine operative Tätigkeit verrichte, als Gesellschafter oder Ge-
43 - schäftsführer im Handelsregister eingetragen sei. Ähnlich verhalte es sich mit der Einzelunterschrift: Jeder Gesellschafter sei zur Vertretung der Gesell- schaft berechtigt. Infolge seiner Beteiligungen an verschiedenen Gesell- schaften sei er daher von Gesetzes wegen als Gesellschafter/Geschäftsfüh- rer im Handelsregister eingetragen und verfüge über eine Einzelprokura. Die- ser Umstand heisse jedoch noch lange nicht, dass er für diese Gesellschaf- ten Tätigkeiten verrichte, welche AHV-pflichtiges und mithin rentenrelevantes Einkommen darstellen würden (vgl. Beschwerde vom 26. Oktober 2022 S. 15 f.). 7.7.4.Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass gemäss Art. 809 Abs. 1 Satz 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam ausüben (sog. Selbstorganschaft), und nach Art. 814 Abs. 1 OR jeder Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Entspricht das Konzept der Selbstorganschaft allerdings nicht den unternehmerischen Bedürfnissen und Strukturen, kann die Geschäfts- führung statutarisch abweichend geordnet werden, indem beispielsweise ein einzelner Gesellschafter damit betraut wird (vgl. Art. 809 Abs. 1 Satz 2 OR; WATTER/ROTH PELLANDA, in: HONSELL/VOGT/WATTER [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 809 Rz. 4). Im vorlie- genden Fall wäre demnach zu erwarten gewesen, dass – nachdem der Be- schwerdeführer im Jahr 2016 als Kranführer bei der B._____ GmbH ange- stellt worden war und er sich aufgrund dieser für das Unternehmen branchen- fremden Tätigkeit aus der Geschäftsführung zurückgezogen hatte (vgl. Ab- klärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 [Bg-act. 58 S. 18 f.]) – dies auch in der Unternehmensstruktur nachvollzogen und die Geschäftsführung statutarisch auf seinen Bruder beschränkt worden wäre. Dies ist allerdings – soweit ersichtlich – nicht geschehen (vgl. Stellungnahme der X._____ AG Treuhand & Revision vom 24. Oktober 2022 [Bf-act. 26 S. 6]). Vielmehr liess er sich im Juli 2021 mit der Gründung der H._____ Hol- ding AG, welche zu 100 % Gesellschafterin der B._____ GmbH ist, an deren Stelle wiederum als Geschäftsführer der B._____ GmbH bezeichnen (vgl. Art. 809 Abs. 2 OR; Handelsregisterauszug vom 29. September 2022 [Bf-act.
44 - 4]; siehe ferner Art. 73 Abs. 1 lit. p und lit. q der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]). Mit der Funktion als Geschäftsführer gehen dabei ge- wisse unübertragbare und unentziehbare Aufgaben einher, wie insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen sowie die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 OR; vgl. ähnlich für den Verwaltungsrat einer AG Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 3 OR). Wenn die Be- schwerdegegnerin daraus ableitet, dass der Beschwerdeführer bestimmen- den Einfluss auf seine Lohnhöhe habe, ist Letzterem zwar darin beizupflich- ten, dass er in der B._____ GmbH (genauso wenig wie in der M._____ GmbH oder der H._____ AG) über eine Mehrheit verfügt, wobei der Stichentscheid bei der Beschlussfassung dem Vorsitzenden der Geschäftsführung (bzw. dem Verwaltungsratspräsidenten der H._____ AG) zukommt (vgl. Art. 809 Abs. 4 OR für die GmbH und Art. 713 Abs. 1 OR für die AG). Dies ist aller- dings insoweit zu relativieren, als zumindest zu seinem Bruder ein familiäres Näheverhältnis besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2012 vom 16. August 2013 E.5.3), und zudem Hinweise darauf bestehen, dass hinsichtlich der Lohnhöhe steueroptimierende Überlegungen vorgenommen worden sind (vgl. Besprechungsprotokoll der Mobiliar vom 29. Oktober 2020 [Bg-act. 118 S. 8], wonach der Beschwerdeführer zu viele Steuern zahlen müsse, wenn er viel Lohn erhalte; siehe ferner Erkenntnisbericht vom 13. Juni 2022 [Bg- act. 114 S. 17]). Auch wenn somit einiges dafür spricht, dass der Beschwer- deführer aus unternehmensorganisatorischer und rechtlicher Sicht in die in- terne Leitung der Unternehmungen, an denen er direkt oder indirekt beteiligt ist, involviert ist, lässt die aktuelle Aktenlage – wie bereits die Würdigung der Observationsergebnisse gezeigt hat (vgl. dazu E.7.6.1 ff. hiervor) – keine ab- schliessende Beurteilung seines Beitrags zu den Unternehmensergebnissen bzw. seiner Arbeitsleistungen für die Unternehmungen zu. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Abklärungen. 7.7.5.Dabei wird insbesondere zu würdigen sein, dass der Beschwerdeführer am
46 - 7.8.Insgesamt ergibt sich somit, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt präsentiert, so dass nicht wegen veränderter finanzi- eller Verhältnisse bzw. einer Erhöhung des Invalideneinkommens auf einen Revisionsgrund geschlossen werden könnte. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich selbst keine eigenen Abklärungen getroffen hat, ist die Ange- legenheit an sie zurückzuweisen, damit sie dies nachholt. Dabei ist entweder ein – wie vom Beschwerdeführer beantragt – betriebswirtschaftliches Fach- gutachten einzuholen oder erneut eine Abklärung vor Ort mit entsprechen- dem Abklärungsbericht durch einen Experten für Betriebsanalysen zu veran- lassen, der die aktuellen Betriebsverhältnisse und die vom Beschwerdeführer erbrachten Arbeitsleistungen bzw. Beiträge zu den Unternehmensergebnis- sen – gegebenenfalls mittels Befragung der Arbeitnehmenden der B._____ GmbH sowie deren Auftraggeber und weiterer involvierter Personen – ab- klärt. 8.1.Aus der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 erhellt ferner, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich einen Revisionsgrund darin er- blickt, dass im Vergleich zum einstigen eingeschränkten Gesundheitszu- stand nunmehr eine Aggravation bzw. Simulation und somit ein früher nicht gezeigtes Verhalten vorliege (vgl. Bg-act. 131). 8.2.Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits- schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ei- ner ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusse- rungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E.3.3) ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den ge- schilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken, schwere Einschränkungen im Alltag be- hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin
47 - (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweis). Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leis- tungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer einzelfallbezo- genen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E.4.2, 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E.6.1, 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E.4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.4.2.2, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesund- heitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (vgl. BGE 143 V 418 E.8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E.6.1; Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewie- senen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom
48 - 8.3.Im vorliegenden Fall stützte sich die Beschwerdegegnerin für die von ihr an- genommene Aggravation bzw. Simulation infolge falscher, unvollständiger und undurchsichtiger Auskünfte seitens des Beschwerdeführers ausschliess- lich auf die Unterlagen der Mobiliar ab. Eigene (fachärztliche) Abklärungen traf sie keine. In medizinischer Hinsicht ist dabei einzig dem Regulierungs- entscheid der Mobiliar vom 11. Juli 2022 ein Auszug aus der Beurteilung von Dr. med. AA., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 21. Juni 2020 zu entnehmen. Darin führte die- ser im Wesentlichen aus, im Rahmen der Alltagsbewegungen hätten keine funktionellen Einschränkungen der rechten oberen Extremität festgestellt werden können. Im Gesamtkontext lasse sich nach Kenntnis der Video-Be- obachtung feststellen, dass trotz der Beschwerdeangaben seitens des Be- schwerdeführers keine relevanten funktionellen Einschränkungen der rech- ten oberen Extremität vorlägen. Der Beschwerdeführer verhalte sich im Alltag wie ein offensichtlich nicht eingeschränkter Rechtshändler (vgl. Bg-act. 113 S. 2). Insofern erblickt Dr. med. AA. eine Diskrepanz darin, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nicht mit dem von ihm ge- zeigten und beobachtbaren Verhalten übereinstimmen. Abgesehen davon, dass es dieser Beurteilung ohnehin an einer nachvollziehbaren, in vertiefter Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Bildmaterial vorgenommenen Begründung mangelt, kann der Ansicht von Dr. med. AA._____ bei näherer Betrachtung nicht gefolgt werden. Zum einen kann es für die Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht ausschliesslich auf das Akti- vitätsniveau im Alltag ankommen. Zum anderen eröffnet sich diesbezüglich keine Inkonsistenz zu den Angaben des Beschwerdeführers. Denn so geht bereits aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 11. April 2019 in ana- mnestischer Hinsicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Alltag und auch beruflich recht gut arrangieren könne. Im Rahmen seiner Erwerbstätig- keit müsse er keine schweren Objekte mehr bewegen und er sei hauptsäch- lich am Kran tätig. Gestützt darauf, den klinischen Untersuch und den Befund gemäss der jährlich im Kantonsspital Graubünden durchgeführten Bildge- bung (Röntgen) schloss Dr. med. C._____, dass die Mobilisation frei nach Massgabe der Beschwerden erfolgen könne (vgl. Bg-act. 91 S. 4). Desglei-
49 - chen ist seinen Berichten vom 22. Juli 2021 bzw. 29. Juli 2022 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den Beschwerden soweit zurechtkomme und sich ein weiterhin akzeptabler Verlauf mit kompensierter Situation im Alltag zeige (vgl. Bg-act. 126 S. 12 f. und Bf-act. 18). Hinsichtlich des Beschwerde- bildes ist dabei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer insbesondere Schmerzen bei Überkopfarbeiten resp. solchen über Schulterhöhe und bei stärkeren Gewichtsbelastungen angab, wobei später neben den belastungs- abhängigen Schmerzen auch im Anschluss an solche Belastungen auftre- tende Ruheschmerzen am Abend hinzukamen (vgl. Berichte von Dr. med. C._____ vom 29. Juli 2022 [Bg-act. 126 S. 12 f. und Bf-act. 18], 23. Juli 2020 [Bf-act. 18] und 8. April 2020 [Bf-act. 18], Bericht von Dr. med. D._____ vom
50 - Fragebogen zur Rentenrevision am 10. Juli 2019 an, an Schmerzen bei Über- kopfarbeiten zu leiden. Er sei in der Lage, ganztags sitzende oder wechsel- belastende Tätigkeiten auszuüben, und sei beim Gehen nicht eingeschränkt. Auch könne er ein Fahrzeug selbstständig benützen und habe sich sozial nicht zurückgezogen (vgl. Bg-act. 89). Desgleichen führte der Beschwerde- führer anlässlich der Befragung durch die Mobiliar am 29. Oktober 2020 aus, sich grundsätzlich gut bewegen zu können, allerdings bei Bewegungen über Schulterhöhe eine fehlende Kraft, Schmerzen und Bewegungseinschrän- kung zu verspüren. Am Schlimmsten sei die halb-waagrechte bis ganz waag- rechte Position. Es sei möglich, eine Einkaufstasche von ca. 15 kg bei leich- ten Schmerzen zu tragen, solange er das Gewicht von unten anheben oder mit hängenden Armen tragen könne. Auch denke er in der Lage zu sein, für einen kurzen Moment 20 bis 30 kg pro Armseite anzuheben. Allerdings sei es unmöglich, 15 kg bis auf Schulterhöhe anzuheben. Nach dem Heben von Gewichten entstünden Schmerzen am Abend. Es sei ein Gefühl, wie wenn die Schultern entzündet wären. Auch bei körperlichen Arbeiten im Haushalt würden diese Symptome entstehen (vgl. Bg-act. 118 S. 1 f.). Diese Angaben des Beschwerdeführers widersprechen den anlässlich der Observation er- langten Erkenntnisse bzw. dem Bildmaterial prima facie nicht. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nie bei Arbeiten über Kopf- oder Schulterhöhe oder bei schweren körperlichen Arbeiten beobachtet. Vielmehr wurde er mehrheitlich dabei gesichtet, wie er in seinem Motorfahrzeug fuhr, Geschäfte oder Lokalitäten aufsuchte, Papierunterlagen in der Hand trug bzw. sichtete, Telefongespräche führte oder sich mit anderen Personen unterhielt (vgl. Bg- act. 115 und 117 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen), was im Einklang mit seinen Angaben zu seinem Gesundheitszustand seht. Hinsichtlich kör- perlicher Tätigkeiten ist dem Bildmaterial lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 eine Motorsäge sowie einen weiteren Gegenstand vom Kofferraum eines Personenwagens zu einer nahegelege- nen Baugrube trug (vgl. Bg-act. 117 S. 8; siehe auch Bg-act. 115 S. 16), sowie am 30. Januar 2020 mit dem Gasbrenner Beton bzw. Armierungseisen enteiste und dabei die Gasflasche auch anhob und wieder abstellte (vgl. Bg- act. 117 S. 11; siehe auch Bg-act. 115 S. 20). Dass sich diesbezüglich eine
51 - erhebliche Diskrepanz zwischen diesen beobachteten Tätigkeiten und den geschilderten Schmerzen und Funktionseinschränkungen auftäte, ist insbe- sondere angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zum Tragen von Lasten mit hängenden Armen und mit kurzzeitigem Anheben von bis zu 20 bis 30 kg prima vista nicht ersichtlich (vgl. Besprechungsprotokoll vom