VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 102 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuar ad hocGacinovic URTEIL vom 30. Mai 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4 - folgt. Nur weil sie unter dem psychischen Druck des RAV und in all dem Durcheinander versehentlich den falschen, nicht vom Amt angewiesenen Arbeitgeber kontaktiert habe, fehle doch die rechtliche Grundlage, um sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Gegebenenfalls sei die Dauer der Einstellung zu korrigieren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich wegen des Versehens eines schweren Verschuldens schuldig gemacht haben soll. 9.Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 hielt das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) am Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin räume nunmehr - entgegen noch im Einspracheverfahren - ein, sich nicht auf die angewiesene Stelle beworben zu haben. Auch lasse sie die nötige Sorgfalt vermissen, indem sie einen nicht vom Amt zugewiesenen Arbeit- geber kontaktiert habe und trotz Anzeichen, die sie hätten stutzig werden lassen, sich weder beim Telefongesprächspartner über den Namen der Arbeitgeberin informiert noch diesbezüglich bei ihrer Personalberaterin ge- meldet habe. Weiter gebe sie nicht an, worin der psychische Druck des RAV bestanden haben soll, und dies sei auch nicht ersichtlich. Es er- scheine äusserst fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Stellensuche ernst genommen habe. Die Dauer der 37 Einstelltage entspräche der dies- bezüglich relevanten SECO-Weisung, da die Beschwerdeführerin der kla- ren Anweisung keine Folge geleistet habe und im Übrigen die nötige Sorg- falt bei der Stellensuche habe vermissen lassen. Dadurch habe sie eine zumutbare Arbeit faktisch abgelehnt. Da kein Rechtfertigungsgrund vor- liege, seien auch keine Gründe für eine Reduktion vorhanden. 10.Mit Replik vom 5. November 2022 vertiefte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation.
5 - 11.Mit Schreiben vom 21. November 2022 (Datum Posteingang) verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den Akten wird, soweit rechtserheblich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 12. September 2022 (vgl. Beschwerdegeg- nerische Akten [Bg-act.] 13). Gegen Einspracheentscheide aus dem Be- reich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) für die Be- urteilung von Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons. Da der ange- fochtene Einspracheentscheid vom KIGA Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich dem- zufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeits- losenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslo- senversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich
6 - aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beurteilung der vor- liegenden Streitsache fällt somit in die Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts. Als Adressatin des Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführe- rin überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen ge- richtlicher Überprüfung auf (vgl. Art. 1 AVIG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 1.2.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das Verwaltungsgericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Aus- gangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versi- cherte Verdienst (vgl. Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 3'166.-- (vgl. Bg-act. 1). Dieser Verdienst wird ihr im Umfang von 80 % (vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt (vgl. Bg-act. 1). Die Beschwerde- führerin hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 116.70 (ermittelt aus CHF 3'166.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Be- schwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 37 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insge- samt CHF 4'317.90 (37 x CHF 116.70). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.1.Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unter- nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbeson- dere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ih- res bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können
7 - (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die Versicherte hat eine vermittelte zumutbare Ar- beit unverzüglich anzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die ver- schiedenen damit verbundenen Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leistungsrechtliche Sank- tionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässig- keits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.3.1; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2511, Rz. 828). 2.2.Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durch- führung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Soweit diese Bestimmung nicht die ausdrücklich dort genannten Tat- bestände betrifft, hat sie die Funktion eines Auffangtatbestands. Als sol- cher erfasst sie sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvor- schriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein be- stimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand ge- regelt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E.5.2; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2520, Rz. 852). Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit) ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand je-
8 - des Verhalten, welches das Zustandekommen des Arbeitsvertrags schei- tern lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E.4.1.; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2520, Rz. 850). 2.3.In der Rechtsprechung wurde ein Ablehnen der Stelle bejaht, wenn die versicherte Person sich auf eine zugewiesene Stelle nicht bewirbt und da- durch jegliche Chance auf diese Stelle verliert (vgl. Eidgenössisches Ver- sicherungsgericht [EVGE] C 143/04 vom 22. Oktober 2004 E.3.1). Ferner kann das Ablehnen einer Stelle angenommen werden, wenn die versi- cherte Person sich nicht rechtzeitig beworben hat oder die Bewerbung nicht mit der nötigen Sorgfalt eingereicht wurde (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E.4.4, 8C_285/2011 vom 22. Au- gust 2011 E.3.2.2). Die arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Ver- tragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzu- sammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenver- sicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.4.Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungszweigen, sehen die Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV eine Leistungskürzung grundsätzlich bei jedem Verschulden vor, so genügt bereits die leichte Fahrlässigkeit (vgl. BGE 124 V 225 E.4d; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E.4.3; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2515, Rz. 837).
9 - 2.5.In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu- grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. EVGE C 115/01 vom 13. Mai 2002 E.1b m.w.H.). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2). 3.Es gilt zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzun- gen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen (faktischer) Ablehnung einer vom RAV zugewiesenen zumutbaren Stelle erfüllt. 3.1.Zunächst ist es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin unbestrittener- massen mit Schreiben vom 3. März 2022 vom RAV Chur eine Stelle bei der C._____ AG in N._____ zugewiesen wurde (vgl. Bg-act. 5). Die Be- schwerdeführerin wurde angewiesen, sich bei der Personalverantwortli- chen der C._____ AG in N._____ zu bewerben. Es wurden die Post- adresse, die E-Mail-Adresse der Personalverantwortlichen und das On- line-Portal genannt. Dabei ging es um eine unbefristete Anstellung als Be- treuungsmitarbeiterin zu 20 – 80 % in Chur. Unter den Anforderungen wurde u.a. angegeben, dass ein abgeschlossener Kurs als Pflegehelfer/in SRK von Vorteil sei, wobei die Ausbildung auch im Rahmen der Anstellung absolviert werden könne. Folglich habe sie als Quereinsteiger gute Chan- cen und auch als Bewerber Ü50 sei sie herzlich willkommen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass keine Bewerbung der Beschwerde- führerin bei der C._____ AG eingegangen ist (vgl. Bg-act. 6). Die Be- schwerdeführerin kann dies nicht widerlegen und bestreitet im Übrigen in ihrer Beschwerde nicht (mehr), dass sie sich nicht für die zugewiesene Stelle beworben hat. Damit hat die Beschwerdeführerin die Weisung der
10 - zuständigen Amtsstelle gemäss Zuweisungsschreiben vom 3. März 2022 nicht befolgt. Dass die Stelle, die ihr zugewiesen wurde bzw. auf welche sie sich zu bewerben hatte, unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin selbst bringt dies auch nicht vor. 3.2.Entscheidend ist vorliegendenfalls, dass die Beschwerdeführerin durch Unterlassen der Bewerbung um die zugewiesene Stelle eine Chance ver- säumt hat, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Nach herrschender Rechtspre- chung kann die unterlassene Bewerbung auf eine zumutbare Stelle mit dem (faktischen) Ablehnen einer zumutbaren Arbeitsstelle gleichgestellt werden. Dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben hat, hat sie die Chance vertan, eine Festanstellung zu erhalten und damit die Schadensminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG verletzt (vgl. EVGE C 143/04 vom 22. Oktober 2004 E.3.2). Es ist somit mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle faktisch abgelehnt hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist somit zu Recht erfolgt. 4.Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung von 37 Tagen angemessen ist. 4.1.Nach Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss und beschlägt eine typische Ermessensfrage (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] Rz. D59- D61, D72, D79, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO]; Stand 1. Januar 2023). Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (vgl. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist bei dieser Prüfung nicht auf
11 - Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurtei- lung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemes- senheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allge- meinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer aber Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Ver- waltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (vgl. statt vieler: BGE 126 V 75 E.6, 123 V 150 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E.3.3). Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV liegt schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund abgelehnt hat (vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz. D79, 2.B1). Zur Feststel- lung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstel- lung bei schwerem Verschulden ist gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen - d.h. 45 Tagen - auszugehen (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV; BGE 123 V 150 E.3c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 21 56 vom 4. Oktober 2022 E.5.2). Da- bei kann der entschuldbare Grund nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Verschulden ausgeschlossen wird, sondern dass besondere Gründe des Einzelfalls vorliegen, die das Verschulden als lediglich mittel- schwer oder leicht erscheinen lassen und dadurch den für schweres Ver- schulden in Art. 45 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Rahmen unterschritten werden kann (vgl. BGE 130 V 125 E.3.5). Es kann sich auf subjektive Si-
12 - tuationen der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, fami- liäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder auf eine objektive Gegeben- heit (z.B. befristete Stelle) beziehen. Der entschuldbare Grund muss je- doch mit dem vorgeworfenen Verhalten in Verbindung stehen. Wenn ein solcher Grund vorliegt, ist Art. 45 Abs. 4 AVIV nicht anwendbar und die Einstellungsdauer bemisst sich nach der allgemeinen Regel des Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2524, Rz. 864). 4.2.Was das Verschulden der Beschwerdeführerin anbelangt, kann dieses nicht - wie die Beschwerdeführerin vorzubringen scheint – verneint wer- den, weil sie sich doch telefonisch beworben hat, wenn auch bei einem falschen Unternehmen. Gemäss Formular "Ergebnis der Stellenzuwei- sung" ist zwar auch eine telefonische Bewerbung möglich (vgl. Bg-act. 9 Ziff. 1). Das RAV gab der Beschwerdeführerin aber ausdrücklich die Post- und die E-Mail-Adresse der Personalverantwortlichen wie auch die Online- Plattform der C._____ AG an, um sich zu bewerben; eine Telefonnummer ist nicht aufgeführt (vgl. Bg-act. 5). Auch wurde die Personalverantwortli- che namentlich als Bewerbungsadressatin genannt. Die Beschwerdefüh- rerin entschied sich jedoch dafür, das Unternehmen telefonisch zu kontak- tieren. Dabei hat sie die nötige Sorgfalt walten zu lassen. Die Beschwer- deführerin trägt dabei das Risiko, dass sie die richtige Telefonnummer her- aussucht, und sie trägt die Verantwortung dafür, die richtige Telefonnum- mer zu verwenden. Der Beschwerdeführerin wurden zwei Tage Zeit ein- geräumt, sich bei der Personalverantwortlichen der C._____ AG zu bewer- ben. Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin es bei einem Telefongespräch mit einem ihr nicht bekannten Gesprächspart- ner bewenden liess, der ihr mitteilte, dass alle Stellen besetzt seien und sie kein Personal benötigten, obschon sie eine Stelle zugewiesen erhalten hatte und sich innert zwei Tagen bewerben sollte. Wie die Beschwerde- führerin in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2022 selbst ausführte, warf
13 - diese Situation bei ihr Fragen auf (vgl. Bg-act. 8 Ziff. 5). Dennoch unter- nahm sie nichts, was zur Klärung beigetragen hätte, wie beispielsweise beim Gesprächspartner oder beim RAV nachzufragen bzw. doch noch in- nert Frist bis 5. März 2022 ein E-Mail an die bezeichnete Personalverant- wortliche zu senden. Diese Versäumnisse lassen sich nicht mit psychi- schem Druck erklären bzw. entschuldigen, ist doch die Versicherte, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, gehalten, im Rahmen der Schadenminderungspflicht alles Notwendige zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu tun, wozu auch das umgehende und sorgfältige Durchlesen arbeitsamtlicher Zustellungen gehört (vgl. EVGE C 33/06 vom 15. Dezember 2006 E.4.4). Es besteht kein Anhalt, von der getroffenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung über 37 Tage aufgrund eines schweren Verschuldens bei nicht entschuldbarer Ab- lehnung einer zumutbaren Arbeit abzuweichen, entspricht sie doch dem Rahmen, welcher die rechtlichen Normen, die AVIG-Praxis ALE und die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierfür vorsehen. 5.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2022 somit als rechtens und es ist die Beschwerde abzuwei- sen. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und offensichtlich weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegt, sind keine Kos- ten aufzuerlegen.
14 - 6.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]