VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 99 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarGross URTEIL vom 12. April 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
5 - der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zuliessen, so dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne. Mithin sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Auch könne auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. H.________ nicht abgestellt werden. Bei objektiv vorliegenden Befunden zu ihren Rückenbeschwerden und nachdem jegliche Therapieversuche gescheitert seien, könne von einer niedrigen Beweiskonsistenz keine Rede sein. Ihre Ärzte bestätigten vielmehr weiterhin die damit einhergehenden Einschränkungen und der hohe Leidensdruck. Der RAD-Arzt widerspreche sich auch selbst, wenn er zuerst ausführe, dass am Ende der vorgesehenen osteopathischen Behandlung mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden müsse, und dann nach Abbruch dieser Behandlung von keiner Arbeitsunfähigkeit mehr ausgehe. Schliesslich verfüge Dr. med. H.________ mangels Facharzttitels nicht über die erforderlichen Qualifikationen, um eine sachgerechte Beurteilung vornehmen zu können. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2021 schloss die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegnete sie unter anderem, dass die RAD-Abschlussbeurteilung in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei. Die Beschwerdeführerin vermöge diese Einschätzung nicht im Geringsten zu erschüttern. So lägen insbesondere keine abweichenden Arztberichte vor. Dr. med. H.________ verfüge als medico chirurga, specialista in medicina legale e delle assicurazioni (IT), auch über klar genügende fachärztliche Kenntnisse, um die vorliegenden Rückenbeschwerden anhand der Akten zu beurteilen. Diesbezüglich seien seine Ausführungen nachvollziehbar: Das vorhandene Wirbelsäulenleiden sei ärztlicherseits übereinstimmend diagnostisch zugeordnet und auch die Einschätzung der dadurch bewirkten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit entspreche einhelliger Auffassung. Rechtsprechungsgemäss könnten denn auch reine Aktengutachten
6 - beweiskräftig sein, sofern – wie hier – ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gehe. Sämtliche vorliegenden fachärztlichen Abklärungen hätten altersentsprechend normale Befunde ergeben, welche keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Daher habe auf das Einholen der Berichte der behandelnden Dres. med. E.________ und F.________ verzichtet werden können. Es bestünden keine Zweifel an der Beurteilung des RAD, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben seien. 9.Die Beschwerdeführerin replizierte am 20. Dezember 2021 bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte ihren Standpunkt. Sie widersprach der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach keine abweichenden Arztberichte zur RAD-Beurteilung vorlägen, eine einhellige Auffassung zur Arbeitsfähigkeit bestünde und es nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden Sachverhalts gehe. Dazu legte sie zwei Zuweisungsberichte ihres behandelnden Rheumatologen F.________ vom
7 - 1.Die vorliegende Beschwerde vom 30. September 2021 richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2021, worin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Eine sol- che Anordnung, welche gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Ver- sicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als for- melle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist demnach einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Zu prüfen ist, ob ein invali- disierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit vorliegt bzw. ob ein solcher hinreichend abgeklärt worden ist. 3.Zunächst gilt es verfahrensrechtlich festzuhalten, dass der Beschwerde- gegnerin insoweit nicht gefolgt werden kann, als sie gewisse mit der Replik von der Beschwerdeführerin eingereichte medizinische Berichte pauschal aus dem Recht gewiesen haben möchte. Zwar ist nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts der Zeitraum bis zum Abschluss des Ver- waltungsverfahrens die Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten Sach- verhalt (BGE 143 V 409 E.2.1 m.H.). Spätere Arztberichte sind aber in die
8 - Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeit- punkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E.1b am Ende; Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E.3.3 und 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2). 4.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (siehe BGE 145 V 364 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E.3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4, 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E.5.2.3). 4.2.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien
9 - Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom 25. Ok- tober 2021 E.4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c). 4.3.Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung
10 - dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche- rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergän- zende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E.3.2, 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 5.Im konkreten Fall sind zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen: 5.1.Mit Bericht vom 5. Februar 2020 diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Neurochirurgie, ein ISG-Syndrom links sowie eine milde Diskopathie L5/S1 bzw. fortgeschrittene Diskopathie L1/2. Zur Vorgeschichte führte er aus, die Beschwerdeführerin schildere eine akut aufgetretene Lumboischialgie links seit dem 2. Januar 2020. Aktuell liege eine gewisse Besserung nach Schmerzmitteleinnahme und einer Infiltration beim Hausarzt vor. Sie fühle sich aber weiterhin im Rücken stark blockiert; es bestehe ein intensiver Schmerz hauptsächlich gluteal und über der Dorsalseite des Beines bis zur Ferse. Das Gehen sei auf wenige Minuten limitiert. Im Sitzen sei es am Schlechtesten; die
11 - Beschwerdeführerin könne aber auch nicht gut schlafen: Sie werde in der Nacht häufig aufgrund der Beschwerden wach und müsse etwas herumgehen. In befundlicher Hinsicht hielt Dr. med. K.________ fest, bei der neurologischen Untersuchung der schlanken Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand finde sich kein sehr ausgeprägtes Lumbalsyndrom, der Fingerspitzen-Boden-Abstand betrage 10 cm. Die Hüftrotation sei etwas eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Druckschmerzhaftigkeit interspinös und noch mehr über dem ISG. Auch liege ein deutlicher Hüftkompressionsschmerz und positiver Gaenslen- Test vor. Die Sensibilität in den Füssen sei seitengleich intakt. Die grobe Kraft sei bei manueller Prüfung ebenfalls seitengleich. Das einbeinige Heben in den Zehenstand gelinge auf der linken Seite jedoch nicht, wahrscheinlich schmerzschonungsbedingt. In seiner Beurteilung stellte Dr. med. K.________ fest, die Beschwerdeführerin zeige einen hohen Leidensdruck. Eine Neurokompression liesse sich nicht nachweisen. Es bestehe kein Bandscheibenvorfall, keine Spinalkanalstenose und keine vertebrale Instabilität. Als Therapieversuch habe er eine ISG-Infiltration CT-gesteuert direkt im Anschluss an die Konsultation vorgeschlagen, was die Beschwerdeführerin gerne angenommen habe (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 9 S. 2 f.). 5.2.Am 27. Juni 2020 äusserte der behandelnde Rheumatologe F.________ einen hochgradigen Verdacht auf eine seronegative Spondarthropathie. In anamnestischer Hinsicht führte er namentlich aus, es sei nach der ISG- Infiltration zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Unter Steroiden habe eine Verringerung der Beschwerden erreicht werden können. Aktuell fänden sich anhaltende lumbale und linksbetonte Beckenschmerzen. Klinisch bestehe eine segmentale Dysfunktion der LWS und ISG- Blockaden links > rechts. Die Beschwerden seien aufgrund der erhobenen Befunde erklärbar. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der stark
12 - verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule eingeschränkt. Es komme zu einer Verstärkung der Schmerzen bei Belastung. Eine sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei in einem Pensum von ca. 30 % möglich (Bg-act. 9 S. 8). 5.3. Zum Röntgenbefund hielt Dr. med. L.________ mit Bericht vom 11. September 2020 einen Verdacht auf eine geringgradige Hypermobilität fest. Bei Inklination bestehe ein diskretes ventrales Gleiten LWK 3 gegenüber LWK4 sowie LWK4 gegenüber LWK5, aber kein Nachweis einer Instabilität. Als Diagnosen wies er ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei einer Fehlform und -haltung der Wirbelsäule, einer muskulären Dysbalance sowie mässigen degenerativen Veränderungen der LWS und ein ISG-Syndrom links bei Status nach Infiltrationen links 02/2020 und 07/2020 mit jeweils deutlicher Schmerzexazerbation fest (Bg-act. 39 S. 3). 5.4.Mit Bericht vom 4. Oktober 2020 stellte Dr. med. M., Fachärztin für Urologie, eine intermittierende Harninkontinenz im Rahmen von lumbospondylogenen Schmerzen fest. Die Untersuchung habe einen urosonographisch unauffälligen Befund gezeigt. Da die Harninkontinenz nur im Rahmen der Rückenschmerzen auftrete, sei eine neurogene Ursache am wahrscheinlichsten. Insofern werde eine neurologische Abklärung und eine erneute Abklärung der rezidivierenden Rückenschmerzen empfohlen (Bg-act. 43 S. 7). 5.5.In seinem psychosomatischen Austrittsbericht vom 6. Oktober 2020 wies Dr. med. I. zum Behandlungsverlauf in den Kliniken D.________ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin stets sehr engagiert trainiert und sich dabei durchaus als schmerzspitzentolerant erwiesen habe. Andererseits habe sie berichtet, von den vielen Monaten mit Schmerzen doch recht zermürbt zu sein, aber keinesfalls aufgeben wolle, ihre Probleme konservativ zu behandeln. Trotzdem plane sie mit ihrem
13 - Rheumatologen F.________ gründlich zu besprechen, ob nicht allenfalls ein operatives Vorgehen doch von Vorteil wäre. In seiner Beurteilung konnte Dr. med. I.________ keine Psychopathologie erheben (Bg-act. 39 S. 5). 5.6.Im Austrittsbericht vom 15. Oktober 2020 zu der vom 24. August 2020 bis zum 19. September 2020 stattgefundenen stationären Behandlung in den Kliniken D.________ wurde das bekannte lumbospondylogene Schmerzsyndrom linksbetont und ISG-Syndrom ausgewiesen. Zum Verlauf wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im Januar 2020 mehrere Blockierungen im lumbalen Bereich bei vorgeneigter Position erlitten. Die Infiltrationen hätten eine gute anhaltende Wirkung für ca. 2.5 Monate gezeigt. Die Wiederholung habe keinen therapeutischen Effekt ergeben. Die aktuelle MRI-Untersuchung der LWS zeige eine leicht aktivierte Osteochondrose LWK1/2 sowie insgesamt leichte degenerative Veränderungen der LWS. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über starke lumbale Rückenschmerzen berichtet mit Ausstrahlung ins linke Bein bis zum Fuss, nicht dermatombezogen. Zusätzlich hätten Sensibilitätsstörungen am linken Ober- und Unterschenkel lateral sowie am lateralen Fuss bestanden. Die Schmerzen seien mit einer Intensität von 4-5/10 angegeben worden. Bei Schmerzspitzen sei es zu blockierenden Schmerzen mit 9/10 auf NRS gekommen. Die Beschwerdeführerin sei in ein multimodales intensives Therapieprogramm integriert worden und habe sich während des Aufenthalts sehr motiviert gezeigt. Insgesamt habe die Schmerzintensität unter regelmässigem Training zwischenzeitlich zugenommen, weshalb eine analgetische Therapie vorübergehend etabliert worden sei. Durch physikalische und physiotherapeutische Behandlung habe der Muskeltonus im Lumbalbereich leicht reduziert werden können. In den letzten Behandlungstagen sei es unter Belastungssteigerung beim Training zu einer Schmerzexazerbation der muskulären Genese, Muskelschwäche im
14 - ganzen linken Bein und Fuss sowie Hypästhesie, nicht dermatombezogen, gekommen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Ursache der anhaltenden Schmerzsymptomatik im Rahmen einer muskulären Dysbalance zu sehen. Trotz Integration ins multimodale Therapieprogramm hätten insgesamt nur geringe Verbesserungen erreicht werden können. Bei ausgeschöpftem stationären Rehapotenzial werde die Beschwerdeführerin in die weitere ambulante Behandlung nach Hause entlassen. Eine regelmässige Weiterführung des instruierten Heimprogramms, des physiotherapeutisch geleiteten medizinischen Trainingsprogramms (MTT) und der ambulanten Physiotherapie werde empfohlen. Für die Dauer des stationären Aufenthalts wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Bg-act. 39 S. 10). 5.7.Mit Bericht vom 27. Oktober 2020 wies Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie, eine unklare Beinparese links, DD Myelopahtie bzw. Beinplexusläsion links aus. Zur Anamnese führte sie aus, die Beschwerdeführerin berichte, seit dem 18. Lebensjahr an intermittierenden Rückenschmerzen zu leiden. Bei Exazerbationen habe sie jeweils Schmerzmittel eingenommen, welche zu einer Regredienz geführt hätten. Am 2. Januar 2020 habe die Beschwerdeführerin infolge eines Hebetraumas einen akuten stechenden Rückenschmerz mit immediater Ausstrahlung ins linke Bein entwickelt. Seitdem würden die Schmerzen invalidisierend persistieren. Sie habe schon mehrere therapeutische Versuche mit Infiltrationen hinter sich, welche bis auf eine einmalige Linderung keine Besserung bewirkt hätten. Sie mache wie verordnet auch Physiotherapie und MTT, was alles nichts bringe. Aktuell sei sie zu 100 % krankgeschrieben. Zum neurologischen Status führte Dr. med. G. aus, das Gehen erfolge mit Nachziehen des linken Beines ohne Abrollen vom Fuss. Die Fussspitze werde am Boden mit Extrarotation vom Bein nachgeschleift. Das Gehen für längere Strecken sei nur mit Stöcken möglich. Ein Fersen- und Fussspitzgang sei links nicht
15 - möglich. Die Beschwerdeführerin könne vom Stuhl nur mit Unterstützung der Hände aufstehen, vorwiegend wegen der Rückenschmerzen. Die Kraft im gesamten linken Bein sei vermindert. In ihrer Beurteilung führte Dr. med. G.________ sodann aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Beinparese links mit Lumbalgien. Die bis anhin durchgeführten MRI der LWS hätten kein Korrelat dazu gezeigt. Die heutige Klinik scheine nicht eindeutig somatoform überlagert zu sein (was aber eine solche auch nicht grundsätzlich ausschliesse). Es bestehe eine Indikation für weitere Abklärungen (Bg-act. 43 S. 9 f.). 5.8.Im MRI der HWS/BWS vom 6. November 2020 fand sich kein Nachweis einer Myelopathie (Bg-act. 43 S. 11). 5.9.Am 25. November 2020 berichtete Dr. med. G., die bislang durchgeführten Abklärungen hätten keine wegweisenden Befunde ergeben. Insbesondere habe keine Myelopathie nachgewiesen werden können. Auch bestünden keine Hinweise auf eine Polyneuropathie, motorische Radikulopathie L4-L5 oder sensible Radikulopatie S1 bilateral. Im heutigen Neurostatus falle auf, dass die Beschwerdeführerin relativ inkonstante Befunde nachweise, die auf eine mögliche somatoforme Ursache hindeuten könnte. Darauf angesprochen verneine die Beschwerdeführerin eine solche Möglichkeit vehement. Die Symptome könnten nicht eingeordnet werden. Eine mögliche somatoforme Ursache werde nicht ausgeschlossen. Zur Sicherheit würden Abklärungen für eine zentrale Ursache in die Wege geleitet (Bg-act. 43 S. 13). 5.10.Am 3. Dezember 2020 berichtete Dr. med. N., Facharzt für Gastroenterologie, anlässlich der bei der Beschwerdeführerin gleichentags durchgeführten Koloskopie einen Polypen im Colon transversum abgetragen zu haben (Bg-act. 43 S. 14 f.).
16 - 5.11.In ihrem Bericht vom 14. Dezember 2020 führte Dr. med. G.________ bei bekannter Diagnose einer unklaren Beinparese links aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an Stöcken laufe und auf der linken Seite hinke. Die durchgeführten Zusatzuntersuchungen hätten ein altersentsprechend normales MRI des Schädels (vgl. hierzu Bg-act. 57) und normale SSEP tibialis ergeben. In ihrer Beurteilung führte sie aus, die durchgeführten Abklärungen seien allesamt normal. Insbesondere finde sich weder eine periphere noch eine zentrale Ursache für die Beschwerden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin der Überzeugung, dass eine organische Ursache für ihre Beschwerden vorliege und weise eine somatoforme Ursache weiterhin ab. Wie schon mehrmals erklärt, könne sie die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht richtig einordnen, merkwürdig bleibe der Temperaturunterschied zwischen den Extremitäten. Es spreche nichts dagegen, die Beschwerdeführerin zum Osteopathen gehen zu lassen. Eine neurologische Grunderkrankung habe nicht gefunden werden können. Es sei keine Kontrolle mehr geplant (Bg- act. 43 S. 1 f.). 5.12.Am 28. März 2021 teilte der behandelnde Osteopathe Donckles der Beschwerdegegnerin auf Nachfrage mit, dass die Therapie in Absprache mit dem Arzt und der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Erfolgsaussichten nach zwei Sitzungen abgebrochen worden sei (Bg-act. 54). 5.13.Im Zuweisungsbericht vom 9. April 2021 (wohl recte eher 9. Oktober 2021; sicherlich jedoch nach dem 12. Juli 2021) des behandelnden Rheumatologen F.________ an Dr. med. J.________ zur rheumatologischen Zweitbeurteilung diagnostizierte Ersterer neben einer unklaren linksseitigen passagären Visusstörung im Mai 2021 insbesondere eine unklare, persistierende, nicht dermatomspezifische Sensibilitätsstörung und Beinparese im linken Bein bei intermittierender Harninkontinenz unklarer Ursache und als Differenzialdiagnose eine
17 - Somatisierungsstörung bzw. funktionell eine chronisch rezidivierende lumboradikuläre Reizsymptomatik mit Schmerzhemmung. Zudem wies er ein therapieresistentes, invalidisierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits linksbetont aus bei anamnestisch initial vereinbar mit einem entzündlichen Rückenschmerz, mässig degenerativen Veränderungen (MRI 01/2020, 03/2020, 07/2020 und RX 03/2020), ISG-Syndrom links bei St. n. ISG-Infiltrationen 04/2020 und 07/2020 mit jeweils deutlicher Schmerzexazerbation, unklare Sensibilitätsstörungen links vereinbar mit dem Dermatom S1 und L5 bei St. n. periradikulärer Infiltration der L5-Wurzel am 12. Juli 2021 mit vollständiger Schmerzfreiheit für ein bis zwei Tage, Fehlform und -haltung der Wirbelsäule sowie einer Tendenz zur Schmerzausweitung. Dazu führte er aus, bis auf eine deutliche Verringerung der Beschwerden bis zur Schmerzfreiheit durch wiederholte Steroidstösse, welche später nicht mehr toleriert worden seien, seien sämtliche Therapiemassnahmen im Verlauf ohne Effekt gewesen. Bei anhaltenden Beschwerden sei die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation nach D.________ geschickt worden. Während des Aufenthalts sei dann eine zunehmende Beinparese links aufgetreten, weshalb die Beschwerdeführerin seither auf Unterarmgehstöcke angewiesen sei. Sämtliche Therapieversuche seien seither ohne wesentlichen Effekt gewesen, auch wegen multipler Medikamentenunverträglichkeiten. Im Juni (wohl recte: Mai) sei dann auch eine unklare Visusstörung links aufgetreten. Wiederholte neurologische Beurteilungen hätten keine Ursache für die persistierenden Rückenschmerzen, die linksseitige Beinparese und Visusstörung ergeben. Aus neurologischer Sicht sei der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung geäussert worden, weshalb er eine Zuweisung an Dr. med. I.________ veranlasst habe, welcher die Beschwerdeführerin während der Rehabilitation in D.________ beurteilt habe, mit damals unauffälligem Befund. Zuletzt habe er aufgrund des letzten MRI-Befunds vom 22. Juni 2021 mit möglicher Reizung der L5-Wurzel und dazu
18 - passenden Angaben der Beschwerdeführerin eine periradikuläre Infiltration L5 veranlasst. Nach der Infiltration am 12. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin für ein bis zwei Tage deutlich weniger Schmerzen und eine vermehrte Beinschwäche angegeben mit anschliessend wieder unveränderter Symptomatik. Aufgrund der Symptomatik und der Beschwerden sei die Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung aus den Kliniken D.________ im September 2020 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Replik-Akten Beschwerdeführerin [Bf-R- act.] 1). 5.14.Im Zuweisungsschreiben an Dr. med. I.________ vom 8. Oktober 2021 zur erneuten psychiatrischen Beurteilung führte der behandelnde Rheumatologe F.________ bei unveränderten Diagnosen aus, es würden linksseitige lumbospondylogene Beschwerden und eine auch durch wiederholte Abklärungen aus neurologischer Sicht nicht erklärbaren Beinparese links persistieren. Diese habe sich während des Rehabilitationsaufenhalts in D.________ akzentuiert und persistiere seither. Die Beschwerdeführerin sei seither nur mit Unterarmstücken gehfähig. Dr. med. G.________ habe den Verdacht auf eine mögliche somatoforme Ursache der anhaltenden Beschwerden geäussert. Im Mai 2021 seien zudem unklare, im Verlauf vollständig regrediente Visusstörungen des linken Auges aufgetreten, ohne dass sich sichere Hinweise auf eine MS oder andere Ursache habe finden lassen. Alle bisherigen Therapieversuche mit Pharmakotherapie, ambulanter Physiotherapie, stationärer Rehabilitationsbehandlung, MTT, Chiropraxis und Osteopathie hätten die Beschwerden bisher nicht verringern können oder deren Zunahme verursacht. Eine Somatisierungsstörung mit funktioneller Lähmung sei zu diskutieren. Dafür passe allerdings nicht, dass die lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein wiederholt auf Steroidstösse und zuletzt auf eine periradikuläre Infiltration der L5-Wurzel links bei möglicher radikulärer L5-Reizung mit vollständiger
19 - bis parzieller Regredienz der Schmerzen reagiert hätten. Hinweise auf einen entzündlichen Befall der Wirbelsäule seien keine gefunden worden. Die Ursache bleibe unklar. Eine psychiatrische Verlaufsbeurteilung erscheine indiziert. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit September 2020 aufgrund der anhaltenden Schmerzen und der Beinparese links mit deutlich eingeschränkter Gehfähigkeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Bf-R-act. 2). 5.15.Mit Bericht vom 22. November 2021 hielt Dr. med. I.________ fest, es gelte zu berücksichtigen, dass im Verlauf der bisherigen Krankengeschichte verschiedene Phänomene aufgetreten und auch aktuell nachvollziehbar seien, welche sich aus psychosomatischer Sicht nicht abschliessend erklären liessen. Hierbei handle es sich um sogenannte psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren (ICD-10: F54) und die körperlich nachvollziehbaren Beschwerden würden zumindest punktuell von dissoziativen Störungen der Bewegung und Sinnesempfindlichkeit überlagert. Auch die Episode mit äthiologisch nicht zugeordneten Sehstörungen könnte im Sinne dieser spezifischen Psychopathologie interpretiert werden (Bf-R-act. 3). 5.16.In seinem Bericht vom 26. November 2021 diagnostizierte Dr. med. J.________ ein lumbospondylogenes Syndrom links mit intermittierender lumboradikulären Reizsymptomatik L5 links bei muskulärer Dysbalance, degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1, generalisierter Hyperlaxizität und teilweiser funktioneller Begleitproblematik. Dazu führte er aus, die Symptomatik lasse sich nicht alleine auf ein organisches Korrelat zurückführen. Die (im Untersuch festgestellte) Fusshebeschwäche zeige sich in unterschiedlichen Situationen in unterschiedlichem Ausmass, so dass zusammen mit der ebenfalls angegebenen Urin- und leichter Stuhlinkontinenz ein leichtgradiges schmerzassoziiertes funktionelles Geschehen vermutet werden müsse. Diagnostisch würde er weitere
20 - infiltrative Massnahmen vorsehen im Sinne einer Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits und allenfalls einer Diskographie bzw. eines Diskoblocks. Möglicherweise sei die Symptomatik auf eine segmentale Mikroinstabilität im Sinne eines intradiskalen Derangements zurückzuführen. Sollte ein solches segmentales Problem vorliegen, so müssten die infiltrativen Behandlungen an den Facettengelenken oder an der Bandscheibe zu einer doch deutlicheren Beschwerdelinderung führen. In dieser Situation wäre allenfalls mit einem erfahrenen Wirbelsäulenchirurgen eine segmentstabilisierende Operation zu diskutieren (Bf-R-act. 4). 6.Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung namentlich mit der Begründung, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Erkrankung führe nicht zu einem länger andauernden Ausfall der Erwerbstätigkeit; die zuletzt ausgeführte Tätigkeit wie auch jegliche angepasste Tätigkeit sei spätestens ab November 2020 wiederum voll zumutbar (Bg-act. 70). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei insbesondere auf die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 28. Mai 2021 ab (Bg-act. 71 S. 10 [Case Report]). Dieser führte darin aus, es bestehe eine LWS-Problematik ohne neurologische Ausfälle (siehe negative EMG vom 8. Dezember 2020 und auch negative PESS). Auch das MRI vom 10. Dezember 2020 sei unauffällig. Laut neurologischem Bericht vom 14. Dezember 2020 seien die durchgeführten Abklärungen als normal zu bewerten. Insbesondere sei weder eine periphere noch eine zentrale Ursache für die Beschwerden gefunden worden. Es sei von Seiten des Urologen von einer intermittierenden Harninkontinenz im Rahmen der lumbospondylogenen Schmerzen die Rede (siehe Arztbericht von Dr. med. M.________ vom 4. Oktober 2020). Es seien keine Komorbiditäten vorhanden, ausser Kolonpolypen, wobei am 9. Dezember 2020 ein Polyp reseziert worden sei, ohne Auffinden von
21 - Dysplasien mit empfohlener Kontrollkoloskopie per 2023. Von psychiatrischer Seite gebe es anscheinend keine gesundheitliche Problematik (siehe Bericht vom 31. August 2020). Aufgrund dieser niedrigen Beweiskonsistenz des Krankheitsbildes, bei welchem eine deutliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Symptomen und den Befunden bestehe, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit sowohl in den angestammten Tätigkeiten und so mehr in adaptierten Tätigkeiten nicht gegeben. Auf Eingliederungsmassnahmen dürfte verzichtet werden. Gestützt darauf wies Dr. med. H.________ ab dem
22 - Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 29 f.). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E.5). 9.Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass auch reine Aktenberichte, wie dies grundsätzlich auch bei den Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste der Fall ist, rechtsprechungsgemäss beweiskräftig sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.4.3, 8C_125/2020 vom 15. April 2020 E.3, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3). Hierfür muss aber – auch nach der von der Beschwerdegegnerin zitierten Praxis – ein lückenloser Befund vorliegen und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gehen, so dass eine direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E.4.3, 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E.4.3 m.H.). Dies trifft vorliegend auf das von der Beschwerdeführerin als im Vordergrund stehend bezeichnete Rückenleiden indessen nicht zu. Soweit sich den
23 - Akten entnehmen lässt, waren RAD-Arzt Dr. med. H.________ mit Blick auf dieses Beschwerdebild einzig der Bericht von Dr. med. K.________ vom 5. Februar 2020 sowie der Austrittsbericht der Kliniken D.________ vom 15. Oktober 2020 bzw. der diesem zugrundeliegende Röntgenbefund vom 11. September 2020 bekannt (vgl. RAD-Beurteilung vom 17. Februar 2021 [Bg-act. 71 S. 8 f.]). Obwohl darin ein ISG-Syndrom links und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit Fehlform und - haltung der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance und mässigen degenerativen Veränderungen der LWS ausgewiesen wurden (vgl. Bg-act. 9 S. 2 f., 39 S. 3 und S. 9 ff.), bezüglich welcher ein hoher Leidensdruck anerkannt wurde bzw. gestützt auf welche der behandelnde Rheumatologe F.________ auch nach dem Klinikaustritt im September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Zuweisungsberichte vom 9. April 2021 und 8. Oktober 2021 [Bf-act. 1 f.], Bericht vom 27. Juni 2020 [Bg- act. 9 S. 8] und diverse ärztliche Zeugnisse ab dem 15. April 2020 [Bg-act. 10 S. 4 ff.]), sind keine entsprechenden, im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholten Verlaufsberichte aktenkundig. Zwar bemühte sich die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug zu Beginn noch darum, solche bei den der behandelnden (Fach-)Ärzten F.________ und Dr. med. E.________ erhältlich zu machen (vgl. Bg-act. 20, 29, 38, 40, 45). Die letzten Erinnerungen zur Einreichung der einverlangten Unterlagen datieren jedoch von Dezember 2020 (Bg-act. 40 und 45), womit bis zum Erlass der Verfügung am 31. August 2021 trotz der klinisch und bildgebend unterlegten, therapierefraktären persistierenden Rückenbeschwerden mit funktionellen Auswirkungen keine entsprechenden Abklärungen mehr erfolgten. Da die Akten somit kein vollständiges Bild über die Anamnese, den Verlauf und den im Verfügungszeitpunkt gegenwärtigen Status ergaben, ist dem Aktenbericht des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 28. Mai 2021 bereits aus diesem Grund die Beweistauglichkeit abzusprechen. Aufgrund der unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts ist Dr. med.
24 - H.________ denn auch in befundlicher Hinsicht entgangen, dass die therapierefraktären Rückenbeschwerden persistierten und neben der im Mai 2021 bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen unklaren Visusstörung im MRI-Befund vom 22. Juni 2021 eine mögliche Reizung der L5-Wurzel festgestellt worden ist (vgl. Zuweisungsberichte des behandelnden Rheumatologen F.________ vom 9. April 2021 und 8. Oktober 2021 [Bf-R- act. 1 f.]), gestützt auf welche Dr. med. J.________ mit Bericht vom 26. November 2021 als Ursache für die Symptomatik eine segmentale Mikroinstabilität im Sinne eines intradiskalen Derangements vermutete, bei welcher – sollte sich diese diagnostisch bewahrheiten – eine segmentstabilisierende Operation zu diskutieren sei (Bf-R-act. 4). Auch insoweit kann somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht von einer im Zeitpunkt der Aktenbeurteilung durch den RAD bzw. des Verfügungserlasses an sich feststehenden medizinischen Sachlage mit Blick auf die Rücken- bzw. Wirbelsäulenleidens gesprochen werden. Insofern hätte die Beschwerdegegnerin auch nicht in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen, insbesondere bei den behandelnden (Fach-)Ärzten, verzichten dürfen. 10.Hinzu kommt, dass RAD-Arzt Dr. med. H.________ in seiner Abschlussbeurteilung vom 28. Mai 2021 auf die neurologischen Ausfälle betreffend das linke Bein fokussierte und es hinsichtlich des Rückenleidens beim Hinweis auf die LWS-Problematik bewenden liess, ohne sich mit den vorbefundlichen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auseinanderzusetzen und seine abweichende Einschätzung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Denn während er insgesamt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit verneinte (Bg-act. 70 S. 10 f.), stellten die behandelnden Fachärzte gestützt auf die klinischen und bildgebenden Befunde neben einem ISG-Syndrom links insbesondere ein therapieresistentes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
25 - bei einer Fehlform und -haltung der Wirbelsäule, einer muskulären Dysbalance sowie mässigen degenerativen Veränderungen der LWS fest (vgl. Bg-act. 9 S. 2 f., 9 S. 7 f., 39 S. 3, 39 S. 9 f., Bf-R-act. 1 und 2), wobei der behandelnde Rheumatologe F.________ eine auch nach dem Rehabilitationsaufenthalt weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit auswies (vgl. Zuweisungsberichte vom 9. April 2021 und
26 - Beweiskonsistenz des Krankheitsbildes und die deutliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Symptomen und den Befunden bewenden lassen dürfen (Bg-act. 71 S. 11). Aufgrund des aus neurologischer Sicht geäusserten Verdachts auf eine Somatisierungsstörung hätten sich weitere psychiatrische Abklärungen aufgedrängt, auch wenn Dr. med. I.________ mit psychosomatischem Austrittsbericht vom 6. Oktober 2020 damals keinen auffälligen Befund erheben konnte (Bg-act. 39 S. 5), wurde er doch auch nicht spezifisch um eine Abklärung einer Somatisierungsstörung gebeten. Dies wurde erst durch den behandelnden Rheumatologen F.________ mit der Zuweisung vom 8. Oktober 2021 nachgeholt (Bf-R-act. 2). In seinem Bericht vom 22. November 2021 stellte Dr. med. I.________ letztlich fest, dass im Verlauf der bisherigen Krankengeschichte verschiedene Phänomene aufgetreten und auch aktuell nachvollziehbar seien, welche sich aus psychosomatischer Sicht nicht abschliessend erklären liessen. Hierbei handle es sich um sogenannte psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren (ICD-10: F54) und die körperlich nachvollziehbaren Beschwerden würden zumindest punktuell von dissoziativen Störungen der Bewegung und Sinnesempfindlichkeit überlagert. Auch die Episode mit äthiologisch nicht zugeordneten Sehstörungen könnte im Sinne dieser spezifischen Psychopathologie interpretiert werden (Bf-R-act. 3). Dies blieb mit Blick auf die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge unberücksichtigt. 12.Schliesslich kann der RAD-Abschlussbeurteilung vom 28. Mai 2021 auch nicht hinsichtlich der Einschätzung der funktionellen Auswirkungen der festgestellten Ausfallproblematik im linken Bein gefolgt werden. So geht aus den Berichten von Dr. med. G.________ in befundlicher Hinsicht hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Gehen das linke Bein nachziehe und nicht vom Fuss abrolle. Die Fussspitze werde am Boden mit Extrarotation vom Bein nachgeschleift. Das Gehen für längere Strecken sei nur mit Stöcken möglich. Ein Fersen- und Fussspitzgang sei links nicht
27 - möglich. Die Beschwerdeführerin könne vom Stuhl nur mit Unterstützung der Hände aufstehen, vorwiegend wegen der Rückenschmerzen. Die Kraft im gesamten linken Bein sei vermindert (Bg-act. 43 S. 9 f. und 43 S. 1). In Übereinstimmung damit stellte auch der behandelnde Rheumatologe F.________ in seinen Zuweisungsberichten vom 9. April 2021 und 8. Oktober 2021 fest, dass sich die Beinparese links während des Rehabilitationsaufenthalts in den Kliniken D.________ akzentuiert habe und seither persistiere, wobei die Beschwerdeführerin nur mit Unterarmgehstöcken gehfähig sei (Bf-R-act. 1 und 2). Vor diesem Hintergrund leuchtet insbesondere nicht ein, wenn Dr. med. H.________ die Voraussetzungen für die Anerkennung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, d.h. als Küchenhilfe und Reinigungsfachkraft (Bg-act. 19), verneint hat. Auch mit Blick auf mögliche Verweisungstätigkeiten fand keine eigentliche Auseinandersetzung mit den funktionellen Auswirkungen der festgestellten Einschränkungen statt. So wurde denn auch kein leidensangepasstes Belastungsprofil definiert (Bg- act. 71 S. 10 f.). Zudem weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass es widersprüchlich erscheint, wenn Dr. med. H.________ in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2021 in prognostischer Hinsicht zunächst mit einer Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit am Ende der vorgesehenen osteopathischen Behandlung rechnete (Bg-act. 71 S. 6), nach deren Abbruch mangels Erfolgsaussichten in Absprache mit dem Arzt nach nur zwei Sitzungen (Bg-act. 54) sodann aber von keiner Arbeitsunfähigkeit mehr ausging (Bg-act. 71 S. 9 f.). 13.Insgesamt vermag die RAD-Abschlussbeurteilung vom 28. Mai 2021 somit keinen beweiswertig genügenden, insbesondere umfassenden und betreffend die medizinischen Zusammenhänge und deren funktionelle Auswirkungen nachvollziehbaren Aktenbericht zu bilden. Da sich das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin mangels genügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch
28 - nicht anhand der übrigen Aktenlage zuverlässig und umfassend einschätzen lässt, erweist sich ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Invalidenrente, wie dies von der Beschwerdeführerin im Hauptrechtsbegehren beantragt wird, als verfrüht. Die Beschwerde ist daher im Eventualstandpunkt gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach externer sachverständiger oder fachärztlicher Abklärung des medizinischen Sachverhalts (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide bzw. berufliche Eingliederungsmassnahmen einleite. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur spezifischen fachärztlichen Qualifikation von RAD-Arzt Dr. med. H.________. 14.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.--
29 - demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 15.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1, 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 8. November 2021 keine Honorarnote ein. Der Beschwerdeführerin ist deshalb unter Berücksichtigung des praxisgemäss bei fehlender Honorarvereinbarung geltenden Stundenansatzes von CHF 240.-- (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2) eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'500.-- (inkl. Spesen und MWST) zuzusprechen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht:
30 - 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom