VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 9 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 13. September 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer zulasten der B._____ AG. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die periprothetische Fraktur des Acetabulum, die aufgrund einer Szintigraphie vom 10. April 2018 festgestellt worden sei, gehe auf einen Unfall bzw. Sturz am 20. März 2018 zurück, so dass die B._____ AG infolge Unfalls nach Art. 6 Abs. 1 UVG bzw. aufgrund einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG leistungspflichtig sei. Die B._____ AG habe Leistungen erbracht (Taggeld und Heilbehandlungskosten), so dass sie für einen Wegfall der Leistungspflicht den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs (Status quo sine vel ante) zu beweisen habe. 5.In der Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 schloss die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie im Wesentlichen an, dass das Vorliegen eines Unfalles bzw. einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG verneint werde. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, ein Unfallereignis zumindest glaubhaft zu machen. Die unbelegte Aussage des Beschwerdeführers über einen Sturz am 20. März 2018 zusammen mit fehlenden echtzeitlichen ärztlichen Akten gebe in der Gesamtschau nicht das stimmige und nachvollziehbare Bild eines stattgehabten Unfallereignisses wieder. Auch mit Blick auf die medizinischen Beurteilungen lasse sich ein Unfallereignis nicht plausibilisieren und selbst für den Fall, dass ein solches Ereignis entgegen den echtzeitlichen Indizien bejaht würde, fehle es am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und der Acetabulumfraktur. 6.Mit Replik vom 4. Mai 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren mit dem Eventualbegehren, es sei ein Gerichtsgutachten zur Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 20. März 2018 und den gesundheitlichen Folgen zu erstellen. Unter Benennung und Einreichung
4 - weiterer Beweismittel vertiefte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bisherigen Standpunkte. 7.Mit Duplik vom 16. Juni 2021 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Unter Bezugnahme auf die Replik und Einreichung eines weiteren Beweismittels vertiefte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2020 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] A53). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die frist- und
5 - formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG, Art. 61 ATSG). 2.Vorliegend geht es um die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung einer unbestrittenen Acetabulumfraktur (Anm. des Gerichts: Knochenbruch im Bereich der Hüftgelenkspfanne; vgl. https://flexikon.doccheck.com/de /Acetabulumfraktur; letztmals besucht am 13. September 2022). Strittig und zu prüfen ist, ob sich am 20. März 2018 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG zugetragen hat oder ob die Unfallversicherung aufgrund einer Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG haftet. 3.1.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
6 - Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 147 V 161 E.3.2, 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1, mit weiteren Hinweisen). 3.2.Ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit muss der vom Unfallversicherer zu beweisende Wegfall des Kausalzusammenhanges erstellt sein. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; Urteile des Bundesgerichts 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E.3.2, 8C_198/2017 vom 6. September 2017 E.3.2, 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, je mit Hinweisen). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil U 180/93 vom
8 - vermutlich nach Zerrung rechts, Verdacht auf zunehmende Hüftnekrose links (vgl. Bg-act. M27 S. 9). Im Februar / März 2016 wurden invalidisierende Schmerzen rechts inguinal, teils peritrochantär beschrieben bzw. Schmerzen am Oberschenkel bis unter das Knie ausstrahlend (vgl. Bericht Dr. med. T._____ vom 29. Februar 2016 und Bericht Dr. med. U._____ vom 2. März 2016, Bg-act. M6). 4.5.Am 25. April 2016 erfolgte der Ausbau der bisherigen Hüft-Prothese rechts bei Verdacht auf Infekt unter Sichtbarkeit grosser Defekte (vgl. Bg-act. M27 S. 11 f.). Im Frühjahr 2016 erfolgte die zweite IV-Anmeldung (vgl. Bg- act. M27 S. 12 und 19). Am 4. Juli 2016 erfolgte der Wiedereinbau der Hüft-Prothese rechts mittels Osteosynthese proximales Femur. Beim Einstellen des Acetabulum zeigte dieses sehr grosse Defekte (vgl. Bg-act. M27 S. 13 und Operations-Bericht Dr. med. H., Bg-act. M6). 4.6.Am 23. Februar 2017 hielt Dr. med. G. fest, dass sehr starke Schmerzen im Oberschenkelbereich dorsal, die vom Becken bis in den Unterschenkel führen, bestehen (vgl. Bg-act. M7). 4.7.Am 6. Juli 2017 hielt Dr. med. G._____ einen grundsätzlich prolongierten Verlauf bei St.n. Hüft-Prothese Wechsel rechtsseitig vom 4. Juli 2016 fest (vgl. Bf-act. 12: "Grundsätzlich prolongierter Verlauf bei St.n. Hüft-TP Wechsel rechtsseitig vom 04.07.2016. St.n. Re-Implantation einer Hüft-TP rechts 07.2016 nach Protheseninfektion und Ausbau im April 2016. Zunächst regelhafte Rehabilitation bei dann zunehmender Belastungssteigerung. Seit September 2016 berichtet der Patient bei den Folgekonsultationen über deutliche Spannungsschmerzen im Oberschenkel und Gesässbereich, daher ist eine Vollbelastung zunächst nicht möglich. Da diese Schmerzen bis ins Frühjahr 2017 persistieren, wird die Indikation zur MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule gestellt. Hier zeigen sich deutliche, degenerative Veränderungen sowie Discopathien L3/4 sowie L5/S1, die ebenfalls für die persistierende [wohl
9 - persistierenden Beschwerden im] Oberschenkelbereich verantwortlich sein können."). Am 20. Juli 2017 klagte der Beschwerdeführer noch immer über erhebliche Schmerzen, Belastungsschmerzen, weiterhin dorsal im Oberschenkel und vom Gesäss her (vgl. Bg-act. M27 S. 16). 4.8.Da der Beschwerdeführer wegen eines stechenden Schmerzes beim Gesässansatz die rechte Hüfte nie mehr voll hatte belasten können, liess die Invalidenversicherung Ende des Jahres 2017 in St. Gallen ein bidisziplinäres Gutachten (IME-Gutachten) erstellen (vgl. Bf-act. 6 S. 6, 13, 14 und 16, jeweils auszugsweise). Der neurologische Teilgutachter Dr. med. J._____ hielt am 8. Dezember 2017 fest (vgl. Bf-act. 13): "Einerseits ist von neurologischen Symptomen infolge von degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates (Wurzelirritationen) auszugehen. Andererseits liegt bei Hr. R. eine sensible, distal symmetrische, vorwiegend axonale Polyneuropathie der UEX vor. Bezüglich der Gangstörung interagieren beide Krankheitsbilder in negativer Weise miteinander." Der orthopädische Teilgutachter (IV) Dr. med. K._____ hielt am 5. Dezember 2017 weiter fest (vgl. Bf-act. 14): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks bei regelrecht einliegender Hüftprothese mit [...] Status nach intraoperativer Schaftfraktur im Rahmen der 2016 erfolgten Wechseloperation mit zwei reizlos einliegenden Drahtcerclagen sowie Beckenschiefstand mit Verdacht einer postoperativen Verlängerung des rechten Beines nach Wechseloperation im Jahre 2016." Gleichentags beurteilte der beigezogene Radiologe Dr. med. L._____ am 5. Dezember 2017 das Folgende (vgl. Bf-act. 15): "Die Prothesenpfanne ist am Acetabulum kranial mit zwei Schrauben fixiert. Verwerfung am Pfannengrund, möglicherweise einer stattgehabten Fraktur." In der bidisziplinären Zusammenfassung (IV) vom 5. Dezember 2017 wurde festgehalten (vgl. Bf-act. 16): "Aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bestehen
10 - bei Herrn A._____ sowohl klinisch als auch radiologisch objektivierbare Funktionseinschränkungen im Bereich mehrerer biomechanischer Funktionseinheiten (LWS, rechtes Hüftgelenk, linkes Schultergelenk), sodass der Versicherte sowohl in der Funktion des linken Armes, des rechten Beines als auch in der stabilisierenden Funktion des Achsenorgans erheblich eingeschränkt ist." Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei spätestens ab März 2017 in angestammter und adaptierter Tätigkeit zunächst 50 % arbeitsfähig, mit sukzessiver Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % zum 1. Juni 2017 (vgl. Bf-act. 16 a.E.). Sie begründeten diese Einschätzung mit dem Hinweis auf die am 4. Juli 2016 erfolgte Reimplantation der rechtsseitigen Hüftprothese und unter Verweis auf die Referenzliteratur, welche von einer maximalen postoperativen Rekonvaleszenz von acht Monaten ausgeht. Demgegenüber attestierte Dr. med. G._____ am 25. April 2016 (Ausbau Hüftprothese) eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2017 (vgl. Bf-act. 12), danach bis mindestens 28. Dezember 2018 (vgl. Bf-act. 10) und anschliessend eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Bf-act. 10). 4.9.Der Beschwerdeführer hat – wie aufgezeigt – unbestrittenermassen einen jahrelangen Krankheits- und Behandlungsverlauf hinter sich im Zeitpunkt des angegebenen Sturzereignisses am 20. März 2018 und ist unbestrittenermassen einem erhöhten behandlungsbedürftigen Frakturrisiko ausgesetzt. Dies ergeht unter anderem aus dem Bericht von Dr. med. M., Rheumatologe, vom 6. Juli 2018 ("erhöhtes behandlungsbedürftiges Frakturrisiko", vgl. Bf-act. 4), dem Care Management Bericht der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2018 ("wegen der vorbestehenden Hüft- und LWS-Schmerzen seit Frühling 2016 durchgehend voll AUF war und unter Schmerzmittel stand.", vgl. Bf- act. 6 S. 1 und dem dort beschriebenen Verlauf, vgl. Bf-act. 6 S. 2 f.), dem Verlaufsbericht von Dr. med. G. vom 16. Januar 2019 ("Der Patient ist schon seit langem zu 100 % arbeitsunfähig. Insbesondere nach der
11 - Acetabulumfraktur haben sich die Beschwerden an der rechten Hüfte, rechten Oberschenkel sehr akzentuiert. [...] Die Schmerzen sind vor allem in beiden Gesässen und im rechten Oberschenkel dorsal. Herr A._____ hat auch starke lumbale Schmerzen. Der Zustand ist nun seit langem gleich.", vgl. Bf-act. 10) sowie aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der MEDAS Bern vom 14. April 2020 ("Im Vergleich zur Beurteilung im Rahmen der letzten Begutachtung Ende 2017 bestehen in gesundheitlicher Hinsicht eine weitere Verschlechterung im Bereich der rechten Hüfte nach Sturzereignis im März 2018. Bei Status nach dislozierter Acetabulumfraktur nach Sturz vom 28.03.2018 [recte wohl: 20.03.2018] besteht gemäss SPECT-CT vom 23.01.2020 noch immer eine delayed union. Dieses erklärt zusammen mit dem Status nach wiederholten Hüft-TPs rechts [erste TEP bei Coxarthrose rechts am 02.10.2006, bei St.n. Infekt [[hämatogen]] mit Revisions-OP und Girdlestone 25.04.2016 und Komplikationen bei St.n. Re-Implantation Hüft-TP rechts mit intraoperativer Femurfraktur mit Schaftspaltung und Cerclagen-Versorgung und Verankerungsschrauben am Acetabulum 04.07.2016, mit den entsprechend anzunehmenden Traumatisierungen der Weichteile], trotz fehlender Lockerungszeichen der Hüft-prothese, aber aufgrund der funktionellen Einschränkungen, eine strukturell begründete deutliche Minderbelastbarkeit der Hüftfunktion, welche gegenüber Gutachten 12/2017 infolge der Sturzfolgen 03/2018 zusätzlich verschlechtert ist."; Bf-act. 21) hervor. 5.1.Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG ist der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten leistungspflichtig. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
12 - Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2021 vom 2. November 2021 E.4). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_688/2021 vom 8. Juni 2022 E.3.2, 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.2). Definitionsgemäss bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom
14 - die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Der Begriff "vorwiegend" wird nicht näher definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Nachweis von Berufskrankheiten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, die auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG Geltung hat, ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (vgl. BGE 146 V 51 E.8.2.2.1, 119 V 200 E.2a mit Hinweis; HOFER, in: FRÉSARD- FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 Rz. 58). Demnach ist der Gegenbeweis des Unfall- versicherers erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (vgl. BGE 146 V 51 E.8.2.2.1; GEHRING, in: KIESER/GEHRING/BOLLINGER [Hrsg.], Kommentar KVG UVG, Zürich 2018, Art. 6 UVG Rz. 8 und 11; NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG
15 - – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz. 44; HÜSLER, Erste UVG-Revision, in: SZS 2017 S. 34). Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (zum Ganzen BGE 146 V 51 E.8.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E.2.3, 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E.3.2, 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E.6 mit weiteren Hinweisen). 5.3.1.Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG) und Listenverletzung (Art. 6 Abs. 2 UVG) sind unabhängig voneinander und grundsätzlich ist jeder Tatbestand einzeln zu prüfen (BGE 146 V 51 E.8.5). Ein Sturz, d.h. ein Unfallereignis, am
20 - Einschlagen der etwas grösser gewählten Pfanne zu einer Kranialverschiebung des Pfannenimplantates um mindestens einen Zentimeter und zu einer kleinen zentralen Beckenperforation gekommen sei, wie das postoperative Röntgenbild unmissverständlich zum Ausdruck bringe. Die verminderte Knochenresistenz im Becken mit den zu erwartenden Schwierigkeiten (gestörter Knochenmetabolismus; Grundkrankheit der Hüfte war eine Femurkopfnekrose, nicht eine Hüftarthrose, so dass der Beckenknochen eher weich und wenig resistent bleibe; Schwächung des Knochens durch eine bakterielle Besiedelung; durch Prothesenausbau [im April 2016] für mehr als zwei Monate zusätzliche Inaktivitätsosteopenie) sei gut verständlich. Klinisch habe sich keine richtungsweisende Verschlechterung manifestiert. Die Diagnose einer nicht dislozierten periprothetischen Acetabulumfraktur als Ausdruck eines gesteigerten Knochenumbaus sei angesichts der postoperativen Veränderungen an der Beckeninnenwand, die dem untersuchenden Radiologen nicht bekannt gewesen sein dürften, eine Fehldiagnose. Der Schadensmechanismus sei nicht geeignet gewesen, an der Grenzschicht zwischen Knochen und stabilem Implantat eine frische Fraktur auszulösen. Der weichere Knochen sei durch das starre Implantat geschützt gewesen. 5.3.6.Auch Dr. med. O._____ argumentiert in seiner im Beweiswert nicht zu beanstandenden Aktenbeurteilung nachvollziehbar und schlüssig und es bestehen keine Zweifel an seiner Einschätzung einer vorbestehenden, älteren Schädigung im Rahmen des operativen Wiedereinbaus der Prothese im Juli 2016 wie auch des ungeeigneten biomechanischen Schadensmechanismus, die festgestellte Schädigung an dieser Stelle zu verursachen, sollte denn überhaupt ein Sturz stattgefunden haben, was – Letzteres – aus Sicht des Gerichts nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist.
21 - 5.3.7.Zwar bezweifelte Dr. med. G._____ am 20. April 2021 (vgl. Bf-act. 23) die Einschätzung von Dr. med. O._____ bezüglich Korrelation zwischen Schadensmechanismus und Fraktur und dies, obschon er die Fraktur anamnestisch übernahm, ohne sie echtzeitlich anlässlich der Konsultation vom 27. März 2018 festgestellt zu haben. Gleichzeitig aber stimmte er mit Dr. med. O._____ überein, dass bereits vorher eine deutliche Schwäche des Pfannengrundes vorhanden war, wie auch eine Schwäche des Knochens durch Osteoporose (vgl. Bf-act. 23 S. 1). Er betonte, dass die lineare Struktur der Knochenstoffwechselaktivität für eine frische Fraktur nach axialem Stauchungstrauma spreche. Dr. med. G._____ ging mit Dr. med. O._____ einig, wonach eine Unterbrechung der Tabula interna (Beckeninnenwand) in den Röntgenbildern bereits vorher sichtbar gewesen und der Knochenmetabolismus gestört und eine Schwächung des Knochens rund um die Totalprothese möglich sei, weshalb aber gerade eine Fraktur durch das axiale Stauchungstrauma "möglich und wahrscheinlich" sei. Dr. med. G._____ führte aus, ein Sturzereignis bei Osteoporose könne zu einer Spreizung der Pfanne führen, bei der der Pfannengrund nachgäbe, weil der Knochen dort am schwächsten sei (vgl. Bf-act. 23 S. 2). Seine Beurteilung vermag nach Ansicht des streitberufenen Gerichts keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen der beiden versicherungsberatenden Mediziner Dr. med. N._____ (zu welchem er formell gar nicht Stellung nahm) und Dr. med. O._____ zu wecken. Dr. med. G._____ formuliert vorsichtig und meldet punktuell Zweifel an der Darstellung von Dr. med. O._____ an (vgl. Bg- act. M29 Ziff. 2), wobei er "kann"-, "sollte"-, "würde"-, "möglich"- und "(eher un-)wahrscheinlich"-Formulierungen verwendet, womit sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang erstellen lässt. Da seitens des Beschwerdeführers nur von Ausrutschen und Hinfallen (vgl. Bg-act. A1) die Rede ist, ist nicht schlüssig, was Dr. med. G._____ einen "heftigen axialen Stoss in Richtung Pfanne" feststellen lässt, welcher zu einer "plastischen Verformung des eh schon
22 - schwachen Knochens" und schliesslich zu einer Fraktur führen könne (vgl. Bf-act. 23 S. 1). Zudem nimmt er an, ohne dies weiter zu begründen oder zu belegen, dass dem beurteilenden Radiologen der Szintigraphie vom
23 - aufgetreten wäre, dieser lineare Spalt am 27. März 2018 radiologisch neu in Erscheinung hätte treten müssen (vgl. Bg-act. M29 Ziff. 3.1); – dass eine "plastische Deformierung" innerhalb eines stabilen Verbundes von Knochen und Kunstgelenk, wie er in casu vorlag, physikalisch undenkbar sei, zumal kein heftiger axialer Stoss auf die Pfanne aufgetreten sei (Handy beschädigt, adipöser Beschwerdeführer, kein Knall, Weitergehen an Stöcken, abgedämpfte Energieeinwirkung; vgl. Bg-act. M29 Ziff. 3.2); – dass sich radiologisch eine mediale Saumbildung zwischen Pfanne und Pfannenlager bereits vor dem Sturz gezeigt habe (Ziff. 3.3); und – dass die vermutete frische periprothetische Fraktur am Pfannengrund nicht mit der klinischen Manifestation seit September 2016 korreliere und keine richtungsweisende Verschlechterung der Funktionen und der klinischen Befunde vorgelegen habe (vgl. Bg-act. M29 Ziff. 3.4; siehe auch Bg-act. M6, M7 und M8 [Konsultationsbericht Dr. med. G._____ vom 28. März 2018]). Somit seien die Indizien deutlich, dass höchstens möglicherweise, und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 20. März 2018 eine frische periprothetische Fraktur an der neugebildeten inneren Beckenkortikalis entstanden sei. Es würde sich dann um eine pathologische Fraktur im Zusammenhang mit einer reimplantierten Hüftpfanne bei offensichtlicher Schwäche der Knochenresistenz handeln. Das Röntgenbild vom 5. Dezember 2017 (vgl. Bf-act. 15 = Bf-act. 24), der Schadensmechanismus und das klinische Verlaufsprofil sprächen überwiegend wahrscheinlich und kongruent gegen eine frisch entstandene Fraktur (vgl. Bg-act. M29 a.E.). 5.3.9.Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die nach dem 20. März 2018 erstellten medizinischen Beurteilungen, welche von einem Sturzereignis ausgehen, nach der unzulässigen Beweisregel "post hoc ergo propter hoc"
24 - argumentieren, womit aber der natürliche Kausalzusammenhang nicht bewiesen werden kann. 5.4.Nach Auffassung des Gerichts ist auch eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG, für die die Beschwerdegegnerin einstehen müsste, nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Es lässt sich kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches – wenn überhaupt – ganz untergeordneter resp. harmloser Art: Der Beschwerdeführer erwähnte den behaupteten Sturz nicht gegenüber seinem behandelnden Orthopäden Dr. med. G._____ am 27. März 2018 und auch nicht in der Szintigraphie am 10. April 2018, vielmehr erstmals in der Schadenmeldung UVG am
25 - einem geeigneten initialen Ereignis für eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG am 20. März 2018 schliessen. Der natürliche Kausal- zusammenhang zur periprothetischen Acetabulumfraktur ist damit zu verneinen und die Beschwerdegegnerin ist nicht leistungspflichtig. 5.5.Da der natürliche Kausalzusammenhang überhaupt verneint wird, geht es nicht – wie der Beschwerdeführer vorbringt – um den erforderlichen, von der Beschwerdegegnerin zu erbringenden Nachweis des Wegfalls der natürlichen Kausalität (Status quo sine vel ante) und es ist die Leistungsablehnung ohne Rückforderung der geleisteten Taggelder und Heilbehandlungskosten "ex nunc et pro futuro" ohne Rückforderung der ausgerichteten Leistungen nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E.3.2, 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E.2 mit weiteren Hinweisen auch auf BGE 146 V 51, 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E.4.2.4). 5.6.Der Beschwerdeführer beantragt im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Unfallereignis vom 20. März 2018 die Anhörung diverser Zeuginnen. Angerufene Zeuginnen sind die Ehefrau (P.; vgl. Bf-act. 7), die Schwester (Q.; vgl. Bf-act. 8), eine Freundin der Schwester (R.; vgl. Bf-act. 8) und eine ehemalige Serviertochter im Restaurant des Beschwerdeführers und seiner Frau (S.; vgl. Bf-act. 9), welche alle bereits schriftlich bestätigten, dass ihnen der Beschwerdeführer von einem Sturz und u.a. von (starken bzw. grossen) Schmerzen in der rechten Hüfte berichtet habe. Zugegen beim angeblichen Sturz war keine der angerufenen Zeuginnen. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist widersprüchlich, da er im Beschwerdeverfahren Zeuginnen benennt, gegenüber dem Care Manager am 27. August 2018 jedoch ausgesagt hatte, es gebe keine Zeugen (vgl. Bf-act. 6 S. 1). Es liegen schriftliche Bestätigungen aller angerufenen Zeuginnen im Recht (vgl. Bf-act. 7, 8 und 9), welche Anfang August 2020 und somit knappe 2.5 Jahre nach dem vorgebrachten Ereignis abgegeben wurden. Da mutmasslich alle
26 - Zeuginnen in der Zwischenzeit Kontakt zum Beschwerdeführer hatten, ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie ihm aus versicherungsrechtlichen Überlegungen und im Hinblick auf die Einsprache vom 17. August 2020 eine Gefälligkeit erweisen wollten. Als Beweismittel geeignet sind neutrale Zeugen und es bedarf rechtsprechungsgemäss der Unabhängigkeit der Zeugen, die namentlich bei (enger) Verwandtschaft oder enger Beziehungsnähe ernsthaft in Zweifel gezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E.2.2). Somit muss festgestellt werden, dass die mündlichen Zeugenaussagen der vier Zeuginnen nach dem Gesagten keine entscheidrelevanten Erkenntnisse hervorbringen würden. Der Sachverhalt ist damit ausreichend abgeklärt (Art. 43 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG), so dass es auch keines im Rahmen der Replik beantragten Gerichtsgutachtens bedarf. In antizipierter Beweiswürdigung erweist sich die Angelegenheit als spruchreif (BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom