VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 82 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat Aktuar ad hocGees URTEIL vom 2. November 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Michèle Epprecht, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Der gelernte Betriebsschlosser und Maler/Lackierer A., geboren 1963, war zuletzt als Springer in der Abteilung Veredelung und Ausrüstung bei der B. AG tätig, bevor ihm diese Anstellung wegen einer be- scheinigten Schichtuntauglichkeit gekündigt wurde. Das von ihm nament- lich infolge von intermittierenden Herzrhythmusstörungen bei St. n. Mitral- klappenrekonstruktion im Jahr 2004 bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich gestellte Leistungsbegehren, wies diese mit Verfü- gung vom 6. Dezember 2011 ab und verneinte einen Rentenanspruch, da A._____ nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei und aus medi- zinischer Sicht in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. 2.Am 20. März 2017 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) u.a. unter Hinweis auf Schwindel und ständige Müdigkeit infolge von seit Oktober 2016 bestehenden massiven Schlafstörungen mit attestierter Arbeitsunfähigkeit und Schichtuntauglich- keit zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nachdem sich der Gesundheitszustand von A._____ nach mehreren erlittenen zerebralen Ischämien am ehesten kar- dioembolischer Genese bei Vorhofflimmern und insbesondere hemipare- tischer Restsymptomatik links mit sensomotorischen Defiziten stabilisiert hatte, wurden Eingliederungsmassnahmen eingeleitet. Vom 13. August 2018 bis zum 30. September 2019 absolvierte A._____ eine Integrations- bzw. Vorbereitungsmassnahme bei der C._____ Werkstätte in D.. Mit Verfügung vom 26. März 2020 schloss die IV-Stelle die Eingliede- rungsmassnahmen ab, weil sich A. nicht als eingliederungsfähig er- achtet habe.

  • 3 - 3.Nachdem bei A._____ eine fokale Epilepsie diagnostiziert wurde und sein Hausarzt, Dr. med. E., ihn mit Bericht vom 6. Juli 2020 als dauerhaft erwerbsunfähig eingestuft hatte, veranlasste die IV-Stelle die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Neurologie F. AG in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend: MEDAS-Gutachten). In dem am 27. Januar 2021 erstatteten MEDAS-Gutachten wurde mit einem St. n. rechtszerebralem ischämischen Infarkt, einer fokalen Epilepsie, eine Sarkoidose mit Befall des zentralen Nervensystems sowie ein unilateraler Tremor der rechten Hand einzig aus neurologischer Sicht Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die Gutachter erachteten A._____ in der bisherigen Tätigkeit als Springer in einem Industriebetrieb zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen bestehe für adaptierte Tätigkeiten ohne Schichtbetrieb, Arbeiten in der Höhe, Einsatz an laufenden Maschi- nen und ohne namhafte Anforderungen an die feinmotorischen Fähigkei- ten eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ab April 2017. 4.Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Ausrichtung einer Viertelsrente vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018 und ab dem 1. Oktober 2019 in Aussicht. In der Zeit vom 13. August 2018 bis zum 30. September 2019 seien Taggeldleistungen in Zusam- menhang mit Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet worden. Die getätigten Abklärungen hätten eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer be- hinderungsgerechten Tätigkeit ab dem 14. April 2017 ergeben. In Gegenü- berstellung des bei der früher ausgeübten Tätigkeit als Springer in der Ab- teilung Veredelung erzielten Verdiensts und des anhand der Lohnstruktur- erhebung des Bundesamts für Statistik (Kompetenzniveau 1, Männer, AF 60 %) ermittelten Invalideneinkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %. Dagegen liess A._____ am 15. April 2021 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden

  • 4 - und sprach A._____ vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018 und ab dem 1. Oktober 2019 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu, ohne vom Invalideneinkommen einen Leidensabzug vorzuneh- men. 5.Mit dagegen am 24. August 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) neben der Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2021 und des Vorbescheids vom 25. Februar 2021 beantragen, ihm sei eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, ihm sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, seines fortgeschrittenen Alters, der nur noch zumutbaren Teil- zeitarbeit, des tieferen Lohnniveaus in körperlich leichten Tätigkeiten (im Vergleich zu körperlich schweren Tätigkeiten) sowie eines Gutachtens zu den Tabellenmedianlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren. 6.Mit Vernehmlassung vom 7. September 2021 schloss die IV-Stelle (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und ver- wies auf die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung. 7.Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 20. September 2021 auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 22. Juni 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:

  • 5 - 1.1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. Juni 2021 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 379) stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversi- cherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 1.2.Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, dass die Verfügung vom 22. Juni 2021 einzig ihm persönlich, anstatt seiner Rechtsvertretung zugestellt worden sei. Da ihm mit der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli 2021 bis zum 15. August 2021, vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) aus der mangelhaft eröffneten Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Auflage 2019, N. 10 zu Art. 38), erübrigen sich Weiterungen dazu. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser während

  • 6 - der Eingliederungsmassnahmen vom 13. August 2018 bis zum 30. September 2019, anlässlich derer er ein Taggeld bezog (Bg-act. 196, 199, 243, 248, 273, 278), keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Art. 43 Abs. 2 IVG). Unstreitig ist dabei das gestützt auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Springer in der Abteilung Veredelung ermittelte Valideneinkommen von CHF 75'199.80 für das Jahr 2020 (Bg-act. 376). Gleiches gilt mit Blick auf die ihm gestützt auf das MEDAS-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in leidensadaptierter Tätigkeit ab April 2017 (Bg-act. 347 S. 6 und 51 ff., Bg-act. 374 S. 20 f.). 2.2.Uneinig sind sich die Parteien einzig hinsichtlich der Vornahme eines Leidensabzugs von dem gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen. 3.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 146 V 16 E.4.1, BGE 135 V 297 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt,

  • 7 - wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E.5.2, BGE 134 V 322 E.5.2, BGE 126 V 75 E.5b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E.5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). 4.1.Gemäss MEDAS-Gutachten vom 27. Januar 2021, auf welches die Beschwerdegegnerin abstellt und dessen Beweiswert vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, ist der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Springer in einem Industriebetrieb zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Schichtbetrieb, ohne Arbeiten in der Höhe, ohne Einsatz an laufenden Maschinen und ohne namhafte Anforderungen an die feinmotorischen Fähigkeiten besteht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (ganztags verwertbar mit einem eingeschränkten Rendement von 40 % aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit) ab April 2017 (Bg-act. 347 S. 6 und S. 51 ff.). 4.2.Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug mit dem Verweis auf seine gesundheitlichen Probleme geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass

  • 8 - die sich aus medizinischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Limitierungen, welche bereits in qualitativer Hinsicht bei der gutachterlichen Festlegung des Belastungsprofils bzw. in quantitativer Hinsicht im Sinne einer reduzierten Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden sind, nicht nochmals – als abzugsrelevant – herangezogen werden dürfen. Dies käme einer unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte gleich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4. und 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E.3.5.1 m.H.). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereits vollumfänglich in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit enthalten sind. So wurden die vom Beschwerdeführer angeführte fokale Epilepsie und der Tremor der rechten Hand im MEDAS-Gutachten ausdrücklich als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Bg-act. 347 S. 4). Den damit einhergehenden Funktionseinschränkungen wurde dadurch Rechnung getragen, als der Beschwerdeführer aufgrund des Tremors der dominanten rechten Hand mit Blick auf feinmotorische Tätigkeiten als eingeschränkt bzw. wegen der fokalen Epilepsie eine Tätigkeit in der Höhe, an laufenden Maschinen und im Schichtbetrieb als ungeeignet erachtet wurde. Zudem hielten die Gutachter fest, bei multiplen zerebralen Läsionen könne es im Sinne einer globalen Netzwerkstörung zu Minderungen der Aufmerksamkeitsleistung und insbesondere der Belastbarkeit kommen, weshalb die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch gemindert sei (Bg- act. 347 S. 5). Des Weiteren kann angesichts des vorerwähnten Belastungsprofils entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass sich seine funktionellen Einschränkungen nicht ohne Weiteres mit den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen im Rahmen von körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten vereinbaren liessen. Vielmehr umfasst der hier anwendbare Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 ein

  • 9 - genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten ohne Arbeiten in der Höhe, ohne Schichtarbeit, ohne Einsatz an laufenden Maschinen und ohne namhafte Anforderungen an die feinmotorischen Fähigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2021 vom 15. September 2021 E.4.4.3, 8C_528/2019 vom 12. November 2019 E.4.2.2). Die Beschwerdegegnerin brachte dazu in der angefochtenen Verfügung namentlich vor, dass bspw. Kontrollfunktionen oder leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Tätigkeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung in Frage kämen. 4.3.Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, das Kompetenzniveau 1 beinhalte häufig Tätigkeiten mit schweren körperlichen Anstrengungen, welche ein höheres Lohnniveau aufwiesen als die ihm zumutbaren körperlich leichten Tätigkeiten. Dabei verkennt er, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 1 rechtsprechungsgemäss eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten beinhaltet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.8.2.2, 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.2, 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E.5.2.2.2). Auch legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern es ihm in einer Verweistätigkeit nur möglich sein sollte, ein im Vergleich zum Medianlohn im Kompetenzniveau 1 nur wesentlich unterdurchschnittliches Einkommen zu erzielen. Dies ist denn auch – wie nachfolgend dargelegt (vgl. E.4.5 hernach) – angesichts der bei ihm vorliegenden personenbezogenen und beruflichen Merkmale nicht ersichtlich. Letztlich geht aus der von ihm ins Recht gelegten Studie mit dem Titel "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" vom 8. Januar 2021 denn auch bloss hervor, dass es lediglich Hinweise darauf gebe, dass das Lohnniveau im Kompetenzniveau 1 für körperlich anstrengendere

  • 10 - Tätigkeiten eher höher sei als für körperlich eher weniger anstrengende (Bf-act. 3 S. 10, 35 und 38). 4.4.Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass bei Männern, die behinderungsbedingt nur mehr einer Teilzeitarbeit nachgehen können, unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn anerkannt wird. Ein solcher entfällt aber, wenn grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte aus gesundheitlichen Gründen lediglich reduziert leistungsfähig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E.6.5.2, 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E.2 und 3.1, 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E.4.4 und 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2, je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vor. So wurde im MEDAS-Gutachten vom 27. Januar 2021 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit ohne Schichtbetrieb, ohne Arbeiten in der Höhe, ohne Einsatz an laufenden Maschinen und ohne namhafte Anforderungen an die feinmotorischen Fähigkeiten in einem vollen Pensum von 8.5 Stunden belastbar. Es bestehe eine Einschränkung des Rendements von 40 % aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit, weshalb sich eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % ergebe (Bg-act. 347 S. 6 und S. 51 ff.). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weil – wie der Beschwerdeführer behauptet – es sich bei dieser Konstellation um eine faktische Teilzeitarbeit handle, besteht entgegen seiner Auffassung kein Anlass. So hat denn auch das Bundesgericht in Fällen, bei dem die vollzeitliche Verrichtung leidensangepasster Verweistätigkeiten nur mehr eine hälftige Leistung zeitigt, eine Abkehr von der Rechtsprechung verneint (Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E.3.1 m.H.).

  • 11 - 4.5Entgegen dem im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu BGE 146 V 16 E.7.1) 57-jährigen Beschwerdeführer stellt sein Alter keinen Grund dar, der einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchte. Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2021 vom 18. Mai 2021 E.6.2.2 und 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.4.2). Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.5 und 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2; vgl. ferner LSE 2018, Tabelle TA9, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache ist und über gute schulische und berufliche Qualifikationen verfügt (vgl. Anmeldungen vom 20. Februar 2009 [Bg-act. 1 S. 5] und 20. März 2017 [Bg-act. 94 S. 5], Assessmentbericht vom 23. Juli 2019 [Bg-act. 286 S. 2 f.] sowie diverse Zeugnisse, Diplome und Zertifikate [Bg-act. 5 S. 13 f., Bg-act. 85 S. 3, Bg-act. 254 ff.], zusammengefasst in der undatierten Zeugnisübersicht [Bg-act. 270]). Von seinen bisher gewonnenen Berufserfahrungen und breiten Kenntnisse in verschiedenen Berufsgattungen, so namentlich im Bereich Veredelung und Ausrüstung, Extrusion und Kunststoffverarbeitung, Mechanik und (Medizinal-)Technik sowie als Maler/Lackierer, Hauswart und Betriebsschlosser (vgl. undatierter Lebenslauf [Bg-act. 267] und Qualifikationsprofil [Bg-act. 269]), kann er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profitieren. Dass er sehr vielseitig einsetzbar ist und grosse Erfahrungen in verschiedenen Bereichen sowie entsprechende

  • 12 - Fachkompetenzen mitbringt, attestierten ihm denn auch seine Eingliederungsfachpersonen (vgl. Schlussbericht C._____ vom 18. Oktober 2019 [Bg-act. 308 S. 2 und 4 f.], Assessmentbericht vom 23. Juli 2019 [Bg-act. 286 S. 3] und Protokolle Standortgespräche C._____ vom

  1. Mai 2019 [Bg-act. 282], 27. März 2019 [Bg-act. 250] und 19. Februar 2019 [Bg-act. 246]). Zudem hat der Beschwerdeführer bisher praktische und handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt, weshalb der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in eine Verweistätigkeit gering sein dürfte. Dies ist mit Blick auf die kürzere Aktivitätsdauer positiv zu werten, genauso wie seine Persönlichkeitsstruktur als engagierte und leistungswillige Person (vgl. MEDAS-Gutachten vom 27. Januar 2021 [Bg-act. 347 S. 6], undatiertes Qualifikationsprofil [Bg-act. 269], Schlussbericht C._____ vom
  2. Oktober 2019 [Bg-act. 308 S. 3 f.], Protokolle zu den Standortgesprächen C._____ vom 27. März 2019 [Bg-act. 250], 19. Februar 2019 [Bg-act. 246], 5. November 2018 [Bg-act. 223] und vom 25. September 2018 [Bg-act. 214 S. 2], Arbeitszeugnis der B._____ AG vom
  3. August 2017 [Bg-act. 260], Evaluationsgespräch Eingliederung vom
  4. April 2017 [Bg-act. 119 S. 1], Abschlussbericht Viva Arbeitstraining vom 28. Oktober 2011 [Bg-act. 85 S. 2], Arbeitszeugnis des Spitals Bülach vom 3. Oktober 2011 [Bg-act. 85 S. 3], Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2009 [Bg-act. 4] und vom 15. März 2011 [Bg-act. 48]). Es fehlen somit jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. 4.6.Der Beschwerdeführer bringt schliesslich gestützt auf das von ihm ins Recht gelegte Gutachten vom 8. Januar 2021 mit dem Titel "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" vor, der Medianlohn von Erwerbstätigen mit
  • 13 - starken gesundheitlichen Einschränkungen ohne Zugang zu einer Invalidenrente liege im Vergleich zu den Löhnen von voll leistungsfähigen Erwerbstätigen um rund 10 % tiefer. Hinsichtlich des möglichen Lohnniveaus von Invalidenrentenbezüger bzw. -bezügerinnen mit Teilrenten und entsprechender Resterwerbsfähigkeit halte des Gutachten fest, dass ihr Medianlohn um 17 % tiefer sei als der in den LSE-Tabellen aufgeführte Lohn. Mithin seien die Löhne von gesundheitlich beeinträchtigten Personen deutlich tiefer als diejenigen von Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen, weshalb vorliegend ein Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen sei. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Leidensabzug rechtsprechungsgemäss nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung gelangt. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 146 V 16 E.4.1. mit Hinweisen, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5a/bb und E.5b/aa; Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2 und 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E.4.1 mit Hinweis). Dass vorliegend solche Anhaltspunkte beim Beschwerdeführer vorliegen, ist aufgrund der erwähnten personenbezogenen und beruflichen Merkmale – wie hiervor eingehend diskutiert – zu verneinen. Darüber hinausgehende einkommensbeeinflussende Faktoren, aufgrund derer er negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte, macht er nicht geltend. Vielmehr verweist er zur Begründung des Lohnnachteils einzig auf die statistischen Werte des von ihm eingereichten Gutachtens, ohne sich diesbezüglich konkret mit seiner Situation auseinanderzusetzen. Insgesamt erscheint der Beschwerdeführer somit auch auf einem

  • 14 - ausgeglichenen Arbeitsmarkt gegenüber gesunden Mitbewerbern nicht benachteiligt; mit anderen Worten hat er nicht nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung. 4.8.Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend bei einer gesamthaften Betrachtungsweise nicht, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens einen Leidensabzug vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf CHF 41'067.60 (LSE 2018, TA 1, Kompetenzniveau 1, Männer, umgerechnet auf die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert, Arbeitsfähigkeit von 60 % = CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.005 x 1.005 x 0.6). Dabei resultiert bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommmen von CHF 75'199.80 ein Invaliditätsgrad von 45.4 %, womit – in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung – ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 5.1.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. 5.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 15 -

  • 16 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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