VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 81 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 16. November 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schmid, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ (Jahrgang 1962) erlitt am 11. November 2004 bei einem Unfall eine Knieverletzung in Form einer Meniskusläsion mit Knorpelschaden am medialen Femurkondylus links. Damals war er als Bauvorarbeiter tätig. Am
  1. August 2005 erfolgte eine Arthroskopie (Teilmeniskektomie medial, Knorpeldebridement, Mikrofrakturierung medialer Kondylus Knie links). Am 6. Mai 2010 wurde eine diagnostische Kniearthroskopie links und Knorpelglättung am medialen Femurkondylus, medial aufklappende Tibia- valgisationsosteotomie und Osteosynthese mit Tomofixplatte durchge- führt. Im Rahmen dieser Operation kam es zu einer akzidentellen Durch- trennung der Arteria poplitea pars III links. Am 7. Mai 2010 erfolgte eine partielle Resektion der Popliteal-Gefässstümpfe und Interponat mittels re- versed VSM links. Postoperativ bestanden ausgeprägte Dysästhesien im Versorgungsgebiet des Nervus plantaris medialis. Zudem wurde eine Lä- sion des Nervus ischiadicus festgestellt. Da belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks persistierten, wurde am
  2. Juni 2011 das Osteosynthesematerial am linken Tibiakopf entfernt. Danach konnte eine deutliche Beschwerderegredienz festgestellt werden. 2.Am 1. Dezember 2011 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik B._____ im April 2012, aus wel- chem er vorzeitig austrat, fand insbesondere eine berufliche Abklärung im Kompetenzzentrum C._____ vom 28. Januar 2013 bis zum 20. Februar 2013 statt. 3.Bereits mit Verfügung vom 16. November 2012 hatte die SUVA auf der Grundlage einer ganztags zumutbaren Verweistätigkeit und einem Lei- densabzug von 10 % A._____ unter anderem eine Invalidenrente der Un- fallversicherung bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31 % zu gespro- chen.
  • 3 - 4.Seit Oktober 2012 prüfte die IV-Stelle berufliche Massnahmen und sprach A._____ insbesondere mit Verfügungen vom 19. Juli 2013 und 14. August 2013 eine Umschulung (Erwerb Führerausweis Kategorie C/Lastwagen- chauffeur [1. Phase]) und ein Arbeitspraktikum im Baugewerbe zu. Mit Mit- teilung vom 11. Juni 2014 wurde die beruflichen (Umschulungs-)Mass- nahme nach Bestehen der praktischen Führerprüfung abgeschlossen. 5.Bei diagnostizierter posttraumatischer Gonarthrose wurde am 6. Juni 2014 eine Knietotalprothese links implantiert, welche für A._____ keine wesent- liche Verbesserung brachte. Anlässlich einer kreisärztlichen Untersu- chung am 27. Januar 2015 wurde ausserdem eine Beinlängendifferenz festgestellt. Vom 17. Februar 2015 bis zum 24. März 2015 befand sich A._____ erneut zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B., welche ebenfalls zu keiner namhaften Besserung führte. Die gegen die Verfügung der SUVA vom 25. Juni 2015 – mit welcher insbesondere die bisherige Rentenleistung bestätigt wurde – erhobene Einsprache, wies diese mit Einspracheentscheid vom 20. April 2016 ab, soweit darauf ein- getreten wurde. Auch das dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos (siehe Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 16 64 vom 28. März 2017). 6.Die IV-Stelle sprach A. mit Verfügungen vom 11. Juni 2018 eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2013 und eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2015 zu. Dabei ging sie gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung von einer seit dem 1. Juli 2015 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensange- passter Tätigkeit aus. Als solche erachtete sie leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne längeres Gehen am Stück bzw. auf un- ebenem Boden, ohne längeres Stehen, ohne kniebelastende Tätigkeiten sowie ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

  • 4 - 7.Bereits zuvor hatte A._____ mit Schreiben vom 11. April 2018 eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands geltend machen lassen, nachdem er am 14. Dezember 2017 erneut verunfallt war (Treppensturz). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die SUVA-Akten bei und veranlasste insbesondere eine polydiszi- plinäre Begutachtung durch die estimed AG (nachfolgend estimed-Gut- achten) in den Fachrichtungen orthopädische Chirurgie, Allgemeine In- nere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, einsch- liesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). In dem am 31. Oktober 2020 erstatteten Gutachten wurden folgende Diagno- sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: schmerzhafte Be- lastungsinsuffizienz der unteren Extremitäten links unter anderem mit/bei Status nach symptomatischer, medial betonter Gonarthrose links (ICD: M17.0) und persistierenden Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus plantaris medialis und Nervus saphenus; Läsion des Nervus tibialis links seit der Knieoperation am 6. Mai 2010 (ICD-10: G57.4); Läsion des Nervus peroneus links seit der Knieoperation am 6. Mai 2010 (ICD- 10: G57.3); neuropathischer Schmerz am medialen Unterschenkel links, dem Nervus saphenus links entsprechend, anamnestisch seit der Knie- operation am 6. Mai 2020. Während die Gutachter die angestammte Tätig- keit im Baugewerbe als nicht mehr zumutbar erachteten, attestierten sie A._____ in einer Verweistätigkeit (mit Zumutbarkeitsprofil gemäss or- thopädischem Teilgutachten) eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. 8.Bereits zuvor beschied die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020, A._____ sei eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 49 % ab dem 1. August 2019 – anstelle des mit Verfügung vom 21. August 2019 noch attestierten Invali- ditätsgrades von 36 % – auszurichten. Dabei ging sie in adaptierter Tätig- keit von einer Gesamtleistungsfähigkeit von 80 % (vollzeitliches Arbeits-

  • 5 - pensum mit um 20 % reduziertem Rendement) aus und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %. 9.Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 16. Juni 2021 ab dem 1. Dezember 2018 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % zu. 10.Mit dagegen am 19. August 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde liess A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) neben der Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2021 beantragen, ihm sei ab dem 1. Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Dreiviertelsrente auszurichten. Er bestritt im Wesentlichen die wirtschaftliche Verwertbarkeit der ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit von 60 % in adaptierter Tätigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters. Zudem machte er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, den spezifischen Anforderungen an einen adaptierten Arbeitsplatz, seines fortgeschrittenen Alters und aufgrund seiner langen Absenz vom Arbeits- markt geltend, ihm sei ein Leidensabzug von 25 %, mindestens aber von 10 % zu gewähren. Schliesslich kritisierte er die in der LSE ausgewiese- nen Durchschnittslöhne als massiv zu hoch. 11.Mit Vernehmlassung vom 9. September 2021 schloss die IV-Stelle (nach- folgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und er- gänzte die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung. 12.Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 22. September 2021 an sei- nen Rechtsbegehren fest und vertiefte seine Argumentation punktuell. Mit Eingabe vom 30. September 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

  • 6 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 16. Juni 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2021. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versi- cherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und ma- terieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefoch- tenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeer- hebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. De- zember 2018 strittig. Unstreitig sind dabei das gestützt auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers ermittelte Valideneinkommen per 2020 von CHF 96'077.15 und die im estimed-Gutachten vom 31. Oktober 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Uneinigkeiten zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens. Dabei ist im Wesentlichen die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge der gesundheitlichen Be-

  • 7 - einträchtigungen und des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers strittig (siehe nachstehende Erwägungen 3.1 ff.). Ausserdem bemängelt der Beschwerdeführer die unterbliebene Vornahme eines Leidensabzugs vom massgebenden Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) sowie generell das Abstellen auf die massiv zu hohen, in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslöhne für die Bemessung des Invalideneinkommens. Kritisiert wird dabei, dass die LSE nicht zwischen Löhnen für gesunde Personen und für solche mit gesund- heitlichen Beeinträchtigungen differenziere (siehe nachstehende Erwä- gungen 4.1 ff.). 3.Wie vom Beschwerdeführer im Grundsatz korrekt vorgebracht, anerkennt die Rechtsprechung, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der abseh- bare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammen- hang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig- keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be- rufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgegli- chene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; Urteile des Bun- desgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.4.4.1 f., 8C_611/2018 vom

  1. Januar 2019 E.4.3 und 8C_187/2018 vom 10. September 2018 E.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (siehe zum Ganzen BGE 146 V 16 E.7.1, 145 V 2 E.5.3.1, 138 V 457 E.3, 134 V 64 E.4.2.1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
  • 8 - 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1, 8C_109/2021 vom
  1. September 2021 E.5.2.1 und 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.3). 3.1.Im hier zu beurteilenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit (spätestens) mit der Erstattung des estimed-Gutach- tens vom 31. Oktober 2020 fest (siehe IV-act. 246). Im massgebenden Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 58 Jahre und sieben Monate alt (vgl. IV-act. 2 S. 1 und IV-act. 8). Bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- Pensionsalter verblieb ihm somit eine Aktivitätsdauer von über sechs Jah- ren. 3.2.Gemäss estimed-Gutachten vom 31. Oktober 2020, auf welches die Be- schwerdegegnerin abstellt und dessen Beweiswert vom Beschwerdefüh- rer nicht in Abrede gestellt wird, ist der Beschwerdeführer in der ange- stammten Tätigkeit im Baugewerbe zu 100 % arbeitsunfähig. In einer lei- densangepassten Tätigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerde- führer eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei sie für das Fähigkeitsprofil auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen (siehe IV-act. 246 S. 16). Dar- aus geht hervor, dass eine Arbeitstätigkeit ausschliesslich im Sitzen ver- richtet werden sollte. Sie sollte nicht über Brust-, Schulter- oder Kopfhöhe, in gebückter oder vorübergebeugter Haltung im Sitzen oder Stehen, mit häufiger Rumpfrotation nach rechts/links im Sitzen oder Stehen, in kau- ernder bzw. kniender Stellung, auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Po- desten, mit häufigem Treppengehen (repetitiv), in unebenem Gelände oder mit längerem Abwärtsgehen verrichtet werden. Ebenso wenig sollte die Arbeitstätigkeit mit relevanter Lasteneinwirkung, mit Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (körpernah/-fern, bis Taillen-/Brusthöhe, Ge- wichte von maximal 3 kg, beidhändig, repetitiv, nur gelegentlich) oder Zwangshaltungen des Fusses (z.B. Pedalbedienung) einhergehen. Aus- serdem sollten keine gefährlichen, schweren und vibrierenden Maschinen bedient werden. Der orthopädische Teilgutachter empfahl aus arbeitsor-
  • 9 - ganisatorischer Sicht die Verwendung verstellbarer Arbeitsstühle und -tische (ergonomisch und behinderungsgerecht). Insgesamt kam er zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nur eine sehr leichte Tätigkeit in sit- zender Arbeitsposition zumutbar sei (siehe IV-act. 246 S. 112). 3.3.Zwar haben die estimed-Gutachter hinsichtlich der verbliebenen Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers ein detailliertes Anforderungsprofil defi- niert. Dieses Belastungsprofil, wonach zusammengefasst sehr leichte Tätigkeiten in sitzender Position zumutbar sind, erscheint aber nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1, 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.2, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 8C_458/2018 vom
  1. Oktober 2018 E.4.1 ff. und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Vielmehr umfasst mit Blick auf den massgebenden, ausgeglichenen Ar- beitsmarkt das vorliegend anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auch dem Beschwerde- führer zumutbare Tätigkeiten, welche körperlich sehr leicht sind und in sit- zender Arbeitsposition mit ergonomischen Körperhaltungen ausgeführt werden können (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2021 vom
  2. Juni 2021 E.4.3.2, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.3, 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E.4.2.1 f. und 8C_528/2019 vom
  3. November 2019 E.4.1 und 4.2.2). Zudem umfasst der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel- chen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden kann (siehe Urteile des Bundes- gerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.1.3, 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E.2.2.2, 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E.2.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Als unbehelflich erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er im Rahmen der Arbeits- losenversicherung nie habe vermittelt werden können, ist der ausgegli-
  • 10 - chene Arbeitsmarkt doch ein theoretischer und abstrakter Begriff, weshalb nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann (siehe BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E.5.3, 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E.3.2.3, 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E.5.2 und 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E.3.3). Dass der für den Be- schwerdeführer nötige Betreuungsaufwand bei einer Arbeitsstelle im ers- ten Arbeitsmarkt derart gross wäre, dass das entsprechende Entgegen- kommen realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwartet werden kann (vgl. ähnlich den Urteilen des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.5 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.3), ist auch mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen nicht ersichtlich. Soweit der Be- schwerdeführer in der Replik insbesondere darauf hinweist, dass er über keine abgeschlossene Berufslehre verfüge und eine seit Mai 2010 dau- ernde ständige Absenz vom Arbeitsmarkt aufweise, übersieht er, dass für Hilfsarbeiten rechtsprechungsgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.2.1 und 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine durchaus gute schulische Grundausbildung (Gymnasium) aufweist (vgl. IV-act. 2 S. 3, IV-act. 64 S. 4 und IV-act. 74 S. 3). Entgegen seiner Auffassung verfügt er aufgrund seiner bisherigen beruflichen Laufbahn mit verschiedenen Anstellungen im Baugewerbe als Maurer, Maurervorarbeiter und Bauvorarbeiter (mit später überwiegend kontrollierender, Arbeit vorbereitender Tätigkeit und Organisation), der von der Beschwerdegegnerin unterstützen Umschulung zum LKW-Chauffeur sowie Arbeitseinsätzen im mechanisch-technischen Bereich bzw. in der Elektronik und in einer Holzwerkstatt (vgl. dazu die Ausführungen im esti- med-Gutachten vom 31. Oktober 2020 [IV-act. 246 S. 95, 128 und 183]; Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2014 [IV-

  • 11 - act. 101], 11. Oktober 2013 [IV-act. 90], 14. August 2013 [IV-act. 84] und

  1. Juli 2013 [IV-act. 81]; Schlussbericht des Kompetenzzentrums C._____ vom 7. März 2013 [IV-act. 74 S. 3 ff.]; SUVA-Bericht zur Bespre- chung mit dem Beschwerdeführer vom 15. März 2018 [VI-act. 178 S. 21]; Lebensläufe vom 31. Oktober 2017 [IV-act. 208 S. 21], 31. Oktober 2012 [IV-act. 53] und vom 28. November 2011 [IV-act. 3]; IK-Auszüge [IV- act. 17, 44, 134, 144, 200, 250]; Fragebogen für Arbeitgebende vom
  2. Dezember 2011 [IV-act. 10]) über Fertigkeiten, die er durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen könnte. So bestätigten denn auch die beruflichen Abklärungspersonen, dass der Beschwerdeführer über gute feinmanuelle Fähigkeiten verfüge, weshalb sich insbesondere (in sitzender Position ausführbare) Tätigkeiten der Kleingerätemontage oder andere serielle Industriearbeiten (z.B. an Stanzmaschinen) sowie das Verpacken und Kontrollieren von Kleinteilen als zumutbar erwiesen (siehe Schlussbericht des Kompetenzzentrums C._____ vom 7. März 2013 [IV- act. 74 S. 10]; Verlaufsprotokoll Berufliche Eingliederung, Eintrag vom
  3. Februar 2013 [IV-act. 79 S. 2]). Aufgrund der bisher ausgeübten prak- tischen und auch überwachenden Tätigkeiten sowie seinen feinmanuellen Fähigkeiten, dürfte sich auch der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in eine Verweistätigkeit in Grenzen halten. Dies ist mit Blick auf die kürzere Aktivitätsdauer positiv zu werten, genauso wie seine Persönlichkeitsstruk- tur als grundsätzlich leistungsorientierte und lernwillige Person hinsichtlich ihn interessierende Tätigkeiten (vgl. Arbeitszeugnis D._____ vom 31. Ok- tober 2012 [IV-act. 56 und IV-act. 164 S. 10]; Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers D._____ vom 26. Oktober 2012 [IV-act. 52]; Schlussbericht des Kompetenzzentrums C._____ vom 7. März 2013 [IV-act. 74 S. 5]; Ver- laufsprotokoll Berufliche Eingliederung, Einträge vom 12. September 2013 [IV-act. 87 S. 2] und vom 20. Februar 2013 [IV-act. 79 S. 2], Gespräch- sprotokoll Berufliche Eingliederung vom 23. Dezember 2012 [IV-act. 64 S. 2]). Es fehlen somit jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer- deführer aufgrund seines Alters sowie den weiteren personenbezogenen
  • 12 - und beruflichen Merkmalen seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Angesichts der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen annimmt (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1, 9C_755/2020 vom
  1. März 2021 E.5.4.3 und 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E.5), vermag auch der generelle Hinweis des Beschwerdeführers, wonach ein fortge- schrittenes Alter ab 55 Jahren bereits bei herkömmlicher, wirtschaftlich be- dingter Arbeitslosigkeit als hemmender Faktor anerkannt werde, keine sol- che Unverwertbarkeit zu begründen. Vielmehr stehen dem Beschwerde- führer – wie aufgezeigt – trotz seines Alters auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen. 4.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können persönliche und be- rufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Be- hinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu er- mittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit an- zunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leis- tungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2 und 126 V 75 E.5a/bb ff.; Urteile des Bundes- gerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 8C_330/2021 vom
  2. Juni 2021 E.5.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu
  • 13 - schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellen- lohnes zu begrenzen (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/aa ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Die Rechtspre- chung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkom- men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (siehe BGE 126 V 75 E.5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän- kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts- punkts führen dürfen (siehe BGE 146 V 16 E. 4.1; Urteile des Bundesge- richts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom
  1. August 2020 E.7.1.1). 4.1.Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug mit dem Verweis auf seine ge- sundheitlichen Einschränkungen geltend macht, ist ihm entgegenzuhal- ten, dass die sich aus medizinischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswir- kenden Limitierungen, welche bereits in qualitativer Hinsicht bei der gut- achterlichen Festlegung des Belastungsprofils bzw. in quantitativer Hin- sicht im Sinne einer reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind, nicht nochmals – als abzugsrelevant – herangezogen werden dürfen. Dies käme einer unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichts- punkte gleich (vgl. BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.4.3.3 f., 8C_390/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E.4.3, 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.3.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1 und 8C_586/2019 vom 24. Ja- nuar 2020 E.4.1, 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E.7.2. und
  • 14 - 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E.3.5.1). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereits vollumfänglich in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig- keit in leidensadaptierter Tätigkeit enthalten sind. Welche Limitierungen der Arbeitsfähigkeit – abgesehen von den bereits in der Arbeitsfähigkeits- schätzung berücksichtigten – hier zusätzlich vorliegen sollten, zeigt der Beschwerdeführer denn auch nicht auf. 4.2.Des Weiteren kann angesichts des vorerwähnten Belastungsprofils entge- gen seiner Auffassung nicht gesagt werden, dass die darin aufgeführten Anforderungen auch im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit eine Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg erlauben würden. Vielmehr las- sen sich seine Einschränkungen mit den gewöhnlichen betrieblichen Ab- läufen im Rahmen von körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten verein- baren. Der hier anwendbare Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst – wie bereits dargelegt – ein genügend breites Spektrum an zumutbaren sehr leichten, sitzenden Verweisungstätigkeiten (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.3.2, 8C_139/2020 vom
  1. Juli 2020 E.6.3.3, 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E.4.2.1 f. und 8C_528/2019 vom 12. November 2019 E.4.1 und 4.2.2). Die Be- schwerdegegnerin brachte dazu in der angefochtenen Verfügung vom
  2. Juni 2021 namentlich vor, dass beispielsweise Überwachungsfunktio- nen in Frage kämen. Dies stimmt überein mit den bereits anlässlich der beruflichen Abklärung aufgrund der guten feinmanuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als zumutbar erachteten, in sitzender Position aus- führbaren Tätigkeiten im Bereich der Kleingerätemontage oder andere se- rielle Industriearbeiten (z.B. an Stanzmaschinen) sowie das Verpacken und Kontrollieren von Kleinteilen (siehe Schlussbericht des Kompetenz- zentrums C._____ vom 7. März 2013 [IV-act. 74 S. 10] und auch estimed- Gutachten vom 31. Oktober 2020 [IV-act. 246 S. 14, 45 ff. und 108 sowie
  • 15 - IV-act. 247]). Das gutachterlich definierte Anforderungsprofil wirkt sich in leidensangepassten Tätigkeiten somit mit Blick auf die zu beachtenden Rahmenbedingungen nicht einschränkend aus. Das in der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2009 vom 21. September 2010 vermag daran nichts zu ändern. Denn dem dortigen Versicherten wa- ren aufgrund seines Asthma bronchiale nur Arbeitsplätze in einer reiz- und allergenfreien Umgebung ohne Rauch-, Staub-, Hitze-, Kälte- oder Lö- sungsmittelkontakte und Chemikalien zumutbar, welche sich mit den An- forderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht vergleichen lassen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E.4.2.1 f.: Dem dortigen Versicher- ten, welchem nur noch eine sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit in einem Pensum von 50 % ohne besondere Beanspruchung der rechten Hand hinsichtlich Kraft, Feinmotorik und Sensibilität zumutbar war, er- kannte das Bundesgericht keinen Leidensabzug zu). 4.3.Entgegen dem Beschwerdeführer stellt sein Alter keinen Grund dar, der einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchte. Denn insbe- sondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.4.2.1) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend aus- wirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgegli- chenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (siehe BGE 146 V 16 E.7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2021 vom 18. Mai 2021 E.6.2.2 und 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.4.2). Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss der LSE bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.5 und 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E.6.3.2; siehe auch LSE 2018, Tabelle TA9 sowie die dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnende Be- rufshauptgruppe 9 "Hilfsarbeitskräfte" in der Tabelle T17). Des Weiteren

  • 16 - kann hinsichtlich der konkreten Umstände des vorliegenden Falls auf das zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter be- reits Ausgeführte verwiesen werden (siehe vorstehende Erwägung 3.3). Dabei wird der Beschwerdeführer namentlich von seinen bisher gewonne- nen Arbeitserfahrungen und praktischen Kenntnisse in verschiedenen Be- reichen sowie seinen feinmotorischen Fähigkeiten auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt profitieren können, indem sie ihm mit Blick auf die kür- zere Aktivitätsdauer nicht nur die Umstellung und Einarbeitung in eine Ver- weistätigkeit erleichtern, sondern sich insbesondere bei der Ausübung ei- ner solchen als nützlich erweisen. Es sind somit keine Hinweise dafür er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner Alters- kategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. Ein anderer Schluss drängt sich auch nicht mit Blick auf das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil I 620/06 vom 6. Juli 2007 auf, hat sich das Bundesgericht darin doch im Rahmen des Leidensabzugs nur zu dem einkommensbe- einflussenden Merkmal der Dienstjahre eingehend geäussert (E.6.2 des Urteils). Mit den von der dortigen Vorinstanz im Sinne lohnmindernder Faktoren berücksichtigten behinderungsbedingten Limitierungen (hal- tungs- und gewichtsspezifische Restriktionen, Einsetzbarkeits-/Flexibilität- serschwernisse), das fortgeschrittene Alter (Jahrgang 1954) und der be- schränkte Arbeits-/Leistungsumfang (von mind. 70 %) hat es sich bis auf die Feststellung einer fehlenden rechtsfehlerhaften Ermessensausübung nicht näher befasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/06 vom 6. Juli 2007 E.6.2.2). Auch lassen sich dem erwähnten Urteil keine Hinweise auf die vorerwähnten personenbezogenen und beruflichen Merkmale entneh- men, weshalb sich die jenem Entscheid zugrundeliegenden Umstände nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen lassen. 4.4.Mit Blick auf die Art der zumutbaren Tätigkeiten wirkt sich die lange Abwe- senheit vom Arbeitsmarkt praxisgemäss nicht (zwingend) lohnsenkend

  • 17 - aus (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_267/2020 vom 9. September 2020 E.6.3, 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.4.4.2, 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E.4.5.2 sowie 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.3.3 und 3.4.3). Das Bundesgericht hat denn auch in Konstellationen, wie der vorliegenden, in welchen Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzni- veau als Verweistätigkeiten in Frage kommen, die Vornahme eines Ab- zugs vom Tabellenlohn verneint (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E.4.3.5 mit Hinweisen). Im hier zu beur- teilenden Fall kommt hinzu, dass vor dem neuerlichen Unfall am 14. De- zember 2017 (siehe IV-act. 172 und IV-act. 178 S. 19 ff.) bis auf die Zeiträume vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2013 sowie vom 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2015, für welche der Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Verfügungen vom 11. Juni 2018 der Beschwerdegegnerin Rentenleistungen beanspruchen konnte, keine – in Bezug auf die Invali- denversicherung – rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. Vielmehr galt der Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht ab dem 31. Oktober 2012 bzw. ab dem 1. Juli 2015 in adaptierter Tätigkeit als (teil-)arbeitsfähig (vgl. die rechtskräftigen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2018 [IV-act. 162 und 184 ff.] sowie die Verfügung der SUVA vom 16. November 2012 [IV-act. 63]; vgl. auch esti- med-Gutachten vom 31. Oktober 2020 [IV-act. 246 S. 17 und 113]). Mithin ist die seitherige, vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht auf ge- sundheitliche Gründe zurückzuführen. Der freiwillige Verzicht auf die Ver- wertung der Arbeitsfähigkeit stellt jedoch als invaliditätsfremder Faktor kei- nen Grund für die Vornahme eines Leidensabzugs dar (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E.4.5.1). 4.5.Zwar wird der Untersuchungsgrundsatz rechtsprechungsgemäss durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (siehe Art. 61 lit. c ATSG; Ur- teil des Bundesgerichts 9C_125/2020 vom 15. April 2020 E.2.3). Dement- sprechend ist es nicht Aufgabe des kantonalen Gerichts, von sich aus

  • 18 - nach Gründen zu forschen, die einen leidensbedingten Abzug vom Tabel- lenlohn rechtfertigen, wenn entsprechende Anhaltspunkte weder vom Ver- sicherten dargetan noch aus den Akten ersichtlich sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E.4.2). Vorliegend er- gibt sich jedoch aus dem estimed-Gutachten vom 31. Oktober 2020, dass die auf 60 % geschätzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adap- tierter Tätigkeit vom orthopädischen Gutachter dahingehend präzisiert wird, als die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit fünf Stunden pro Tag betrage, ohne Leistungsminderung während dieser Anwesenheit (siehe IV-act. 246 S. 112 f.). Damit liegt nahe, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann. Rechtsprechungsgemäss wird bei Männern, die behinderungsbe- dingt nur mehr einer Teilzeitarbeit nachgehen können, unter dem Titel Be- schäftigungsgrad allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn anerkannt (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E.3.2, 8C_712/2019 vom 12. Februar 2020 E.5.2.2, 8C_610/2019 vom 20. No- vember 2019 E.4.2.3, 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E.2 und 3.1, 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E.4.4 und 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermittelt werden. Gemäss der hier anwendbaren LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 - 74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohnein- busse dar (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Okto- ber 2021 E.8.6, 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.3.2, 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E.4.3.2). Diese statistische Lohndifferenz ist somit nicht zu berücksichtigen.

  • 19 - 4.6.Der Beschwerdeführer bringt schliesslich gestützt auf das Gutachten vom

  1. Januar 2021 des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien Bass AG mit dem Titel "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" vor, die Tabellen-Median- löhne der LSE würden weitgehend die Löhne von gesunden und voll leis- tungsfähigen Personen widerspiegeln. Das Lohnniveau von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen sei im Vergleich dazu viel tiefer. Nur rund einer von drei erwerbstätigen Rentenbezügern erziele auf dem ersten Arbeitsmarkt einen Lohn, der mindestens so hoch sei, wie der ausgewie- sene LSE-Medianlohn. Seien somit die Medianlöhne der LSE gerade für den hier vorliegenden Fall eines arg gesundheitlich angeschlagenen Ren- tenbezügers wesentlich zu hoch, rechtfertige es sich umso mehr, davon einen Abzug von 25 %, mindestens aber von 10 % vorzunehmen. Mit die- ser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Leidensab- zug rechtsprechungsgemäss nicht generell und in jedem Fall zur Anwen- dung gelangt. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merk- male ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver- werten kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 126 V 75 E.5a/bb und E.5b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E.5.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 9C_18/2020 vom 19. Mai 2020, E.6.1.1, 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2 und 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E.4.1). Dass vorliegend solche An- haltspunkte beim Beschwerdeführer vorliegen, ist aufgrund der hiervor eingehend diskutierten Merkmale – einschliesslich der gesundheitlichen Einschränkungen – zu verneinen (siehe vorstehende Erwägungen 4.1 ff.). Darüber hinausgehende einkommensbeeinflussende Faktoren, aufgrund derer der Beschwerdeführer negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte, macht er nicht geltend. Der Verweis auf die statistischen
  • 20 - Auswertungen des erwähnten Gutachtens erweist sich somit als unbehilf- lich. Hinsichtlich des erwähnten Gutachtens ist ausserdem festzuhalten, dass nach dessen eigener Feststellung die Idee von "fallspezifischen" Lohnta- bellen nicht neu sei (siehe GUGGISBERG/SCHÄRRER/GERBER/BISCHOF, Nut- zung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung, Fakten oder Fiktion – Was sagen die Zahlen?, Gutachten vom 8. Januar 2021 im Auftrag der Coop Rechtsschutz AG [nachfolgend BASS-Gutachten LSE], S. 2 und 38). Eine Änderung der Rechtsprechung müsste sich aber auf ersthafte sachliche Gründe stützen, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger eine als falsch oder nicht mehr zeit- gemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend erkannt worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur dann begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder einer gewandelten Rechtsanschauung ent- spräche (siehe BGE 145 V 50 E.4.3.1, 143 V 269 E.4, 140 V 538 E.4.5 und 138 III 359 E.6.1). "Fallspezifische" Lohntabellen wurden aber – wie im Gutachten erwähnt – etwa bereits in einer Publikation aus dem Jahre 2013 thematisiert (siehe FROIDEVAUX, La mesure du revenu d’invalidité: une construction subjective base sur des statistiques [ESS]? in: Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen: Ecksteine, Kriterien und Ele- mente - Überlegungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, St. Gallen 2013, S. 71 ff.), ohne dass sich das Bundesgericht zu einer Praxisände- rung betreffend LSE-Tabellenlöhne und/oder der Handhabung des Lei- densabzuges veranlasst sah (vgl. BGE 146 V 16 E.4.1 und 142 V 178 E.2.5.7 f.). Ausserdem halten die Autoren des Gutachtens vom 8. Januar 2021 selber fest, dass es betreffend die dem Kompetenzniveau 1 (einfa- che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zugeordneten Tätig- keiten bzw. Hilfsarbeitskräfte aus der Berufshauptgruppe 9 gemäss ISCO-

  • 21 - Nomenklatur lediglich (erste) Hinweise gebe, wonach das Lohnniveau für körperlich anstrengende Tätigkeiten innerhalb des Kompetenzniveaus 1 eher höher als für körperlich weniger anstrengende sei, wobei mengen- mässig Berufe mit eher anstrengenden körperlichen Tätigkeiten wohl (aber nicht nachgewiesenermassen) dominieren dürften. Eine exakte Be- stimmung oder Überprüfung dieser Vermutung oder Hypothese sei aber im Rahmen des Gutachtensmandates nicht möglich gewesen (vgl. BASS- Gutachten LSE, S. IV, V und VI, 35 und 38). 4.7.Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend bei einer gesamthaften Betrachtungsweise nicht, einen Leidensabzug vorzunehmen. Dass die SUVA in ihren Entscheiden jeweils einen Abzug von 10 % gewährte, ver- mag daran nichts zu ändern. Denn abgesehen von der fehlenden Bin- dungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die In- validenversicherung (vgl. BGE 133 V 549 E.6.1 und 131 V 362 E.2.2; Ur- teile des Bundesgerichts 8C_719/2020 vom 7. April 2021 E.4, 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.5.1, 8C_785/2016 vom 10. Februar 2017 E.7.3 und 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E.2.4), begründete sie diesen Abzug entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers nicht näher und geht im Vergleich zur Beschwerdegeg- nerin – namentlich gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung durch Dr. med. E._____ und PD Dr. med. F._____ von 27. Mai 2020 – von einer Gesamtarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 80 % (vollzeitliche Prä- senz mit eingeschränktem Rendement von 20 %) aus (vgl. Einspracheent- scheid der SUVA vom 16. Juli 2020 [IV-act. 242 S. 7 f.], Verfügungen der SUVA vom 21. August 2019 [IV-act. 216 S. 2], vom 25. Juni 2015 [IV- act. 140 S. 2] und vom 16. November 2012 [IV-act. 63 S. 2]). Ein Abzug vom (Medianwert des) Tabellenlohns ist angesichts der obigen, in Würdi- gung der konkreten Umstände des Einzelfalls und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemachten Ausführungen denn auch nicht ausgewiesen.

  • 22 - 4.8.Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf das Invalideneinkommen schliesslich noch geltend macht, dass das von der IV-Stelle gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2018 für Tätigkeiten auf dem Kom- petenzniveau 1 im privaten Sektor für Männer bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % korrekt errechnete Einkommen von CHF 41'067.60 (= CHF 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.005 x 1.005 x 0.6; umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und aufinde- xiert auf das Jahr 2020; siehe IV-act. 248) massiv zu hoch sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsscha- dens – wie vorliegend – lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, in der Regel vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszu- gehen. Dass hiervon abzuweichen wäre, vermag der Beschwerdeführer mit Verweisen auf die Literatur nicht geltend zu machen und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E.7.2, 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E.4.2, 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.3.1 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2). Es mag zwar zutreffen, dass der ehemalige Präsident des Bundes- gerichts in einem Interview sich dahingehend geäussert hat, dass die sta- tistischen Löhne im Fall der Invalidität um 15 bis 25 % einheitlich und linear gesenkt werden müssten (siehe Plädoyer, Heft 4/2021, S. 12). Ein solcher Automatismus hat bisher aber weder in die Rechtsprechung der ersten noch der zweiten sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Einzug gefunden (siehe BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundegerichts 8C_239/2021 vom 4. November 2021 E.5.1.1, 8C_276/2021 vom 2. No- vember 2021 E.5.1, 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.3.1 und 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2). Weitere vom Beschwerde- führer angeführte Publikationen basieren wie das BASS-Gutachten LSE auf einem Gutachtensauftrag der Coop Rechtsschutz AG (siehe EGLI/FIL- IPPO/GÄCHTER/MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der In-

  • 23 - validenversicherung, Zürich 2021, S. VII; MEIER/EGLI/FILIPO/GÄCHTER, «So konkret wie möglich», Invaliditätsgrade in der IV, Fiktion und die Heraus- forderungen der «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung», in SZS 2/2021, S. 55). Im Wesentlichen kritisieren die genannten Autoren eine zu starke (und mit der "Weiterentwicklung der Invalidenversicherung" sogar noch verstärkte) Abstrahierung von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. EGLI/FIL- IPPO/GÄCHTER/MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der In- validenversicherung, Zürich 2021, S. 291 ff.; MEIER/EGLI/FILIPO/GÄCHTER, «So konkret wie möglich», Invaliditätsgrade in der IV, Fiktion und die Her- ausforderungen der «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung», in SZS 2/2021, S. 55 und 72 f.). Auch die zitierte Publikation von RIEMER- KAFKA ET AL. plädiert im Wesentlichen für eine "realitätskonformere Be- rechnung" der Invaliditätsgrade (siehe RIEMER-KAFKA ET AL., Invalidenkon- forme Tabellenlöhne, Ausgangslage, Problemstellung und Lösungsvor- schläge, in: Jusletter vom 22. März 2021, S. 22 f.). Wie in der vorstehen- den Erwägung 4.6 aber bereits erwähnt, setzt eine Praxisänderung – als zentralen Voraussetzung – eine bessere Erkenntnis des Gesetzeszwecks oder veränderte äussere Verhältnisse voraus (siehe BGE 143 V 269 E.4, 140 V 538 E.4.5 und 138 III 359 E.6.1). Angesichts der seit langer Zeit bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der An- wendbarkeit von LSE-Tabellenlöhnen sowie eines im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzenden (leidensbeding- ten) Abzuges vom Tabellenlohn wären für eine Praxisänderung eher hohe Anforderungen an den Nachweis einer besseren Erkenntnis des Geset- zeszwecks bzw. veränderter äusserer Verhältnisse zu stellen. Aufgrund der in Aussicht stehenden, auch den Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG betreffenden Änderungen im Rahmen der Revision des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der Inva- lidenversicherung) ist durch das streitberufene Gericht – jedenfalls im jet- zigen Zeitpunkt – nicht voreilig die vom Beschwerdeführer im Ergebnis an-

  • 24 - begehrte Praxisänderung vorzunehmen. Im Rahmen der Weiterentwick- lung der IV wird insbesondere Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG dergestalt geän- dert, dass der Bundesrat die zur Bemessung der Invaliditätsgrades mass- gebenden Erwerbseinkommen und die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt (siehe BBl 2020 5535). Dabei wird in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) im dritten Abschnitt das Kapitel A.I "Bemessung des Invaliditätsgrades" umfassend geändert (siehe AS 2021 706). Gemäss dem per 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Art. 26 bis Abs. 2 IVV bestimmt sich bei Versicherten ohne anrechenbares Erwerbseinkommen (nach Eintritt der Invalidität) das Einkommen mit In- validität nach den statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV (in Kraft ab dem 1. Januar 2022). Danach sind für die Bestimmung der massge- benden Erwerbseinkommen primär die altersunabhängigen und ge- schlechtsspezifischen Zentralwerte (Mediane) der LSE, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und die Nominal- lohnentwicklung (vgl. Art. 25 Abs. 4 IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gül- tigen Fassung), massgebend. Andere statistische Werte können (nur) bei- gezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Als Aspekt, der bereits heute einen Abzug vom Tabellen- lohn rechtfertigen könnte, wird nunmehr nur noch ein solcher für eine funk- tionelle Leistungsfähigkeit (siehe dazu Art. 49 Abs. 1 bis IVV in der ab dem

  1. Januar 2022 gültigen Fassung) von 50 % oder weniger vorgesehen (siehe Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fas- sung; Teilzeitabzug). Insofern erachtet der Verordnungsgeber die Zentral- werte der LSE weiterhin als (primär) massgebend (siehe Medienmitteilung des Bundesrates "Weiterentwicklung der IV tritt am 1.1.2022 in Kraft: Ver- stärkte Unterstützung Betroffener" vom 3. November 2021, abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medi- eninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-85521.html). Mit der entspre- chenden Gesetzes- und Verordnungsänderung wurde ausserdem beab- sichtigt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kodifizieren (vgl. Bot-
  • 25 - schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017, BBl 2017 2535 ff. 2668; Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 14, 47 und 52 ff.; vgl. auch Amtliches Bulletin des Nationalrates, Frühjahressession 2019, Fünfte Sitzung vom 7. März 2019 [AB 2019 N 125] sowie Amtliches Bulle- tin des Ständerates, Herbstsession 2019, Achte Sitzung vom 19. Septem- ber 2019 [AB 2019 S 801]). Immerhin hat der Bundesrat in der Medienmit- teilung vom 3. November 2021 festgehalten, dass das BSV den Auftrag erhalten habe zu prüfen, ob die Entwicklung von spezifisch auf die Invali- denversicherung zugeschnittenen Berechnungsgrundlagen möglich sei (siehe wiederum die erwähnte Medienmitteilung des Bundesrates vom
  1. November 2021, Abschnitt "Klarere Regelung für die Bemessung des IV-Grads"). 4.9.Bei einer Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von CHF 41'067.60 und des unbestrittenen Valideneinkommens von CHF 96'077.15 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 %, welcher – wie bereits in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2021 festge- halten – einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vermittelt. 5.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwer- deverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversiche- rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind vom unterliegenden Be- schwerdeführer zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht
  • 26 - kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 27 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug am Bundesgericht hängig (8C_74/2022).

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 81
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026