VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 78 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat Aktuar ad hocGees URTEIL vom 13. Oktober 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die gebürtige Kroatin A., geboren am 17. Januar 1957, ist fünffache Mutter, wobei zwei ihrer Kinder bereits kurz nach der Geburt bzw. im Klein- kindalter verstorben sind. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1980 arbeitete sie zunächst vollzeitlich auf ihrem erlernten Beruf als Näherin und danach teilzeitlich als Reinigungsfachkraft, bevor sie sich im Jahr 2004 vollständig aus dem Arbeitsmarkt zurückzog. Aufgrund einer beid- seitigen Schwerhörigkeit wurde A. von der IV-Stelle des Kantons Graubünden mehrfach mit Hörgeräten versorgt. Zudem wurde ihr eine Kostengutsprache für die Hörhilfe Cochlea Implantat gewährt. 2.Im Februar 2011 meldete sich A._____ erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische, erwerbli- che und Haushaltsabklärungen. Insbesondere liess sie A._____ bidiszi- plinär (psychiatrisch und rheumatologisch) durch den Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) Ostschweiz abklären, worüber am 17. Oktober 2014 Bericht erstattet wurde. Darin wiesen die RAD-Ärzte med. pract. B._____ und Dr. med. C._____ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine Persönlichkeitsveränderung nach anhaltender körperlicher Krankheit (ICD-10: F.62), eine Psoriasis-Arthropathie, ein lumbal betontes Panvertebralsyndrom und myofaziale Beschwerden am lateralen Ober- schenkel beidseits bzw. eine Periarthropathia genu aus. Während die bis- herige Tätigkeit als Reinigungskraft aus rheumatologischer Sicht nicht mehr empfohlen wurde, erachteten sie A._____ in einer leidensangepass- ten Tätigkeit gesamthaft zu 80 % arbeitsfähig. Möglich seien leichte kör- perliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ergonomischem Hände- einsatz ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers bzw. Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver- neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2015 einen Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 15

  • 3 - 104 vom 11. Oktober 2016 teilweise gut und sprach A._____ für den Zeit- raum vom 1. November 2012 bis zum 28. Februar 2014 eine halbe Invali- denrente zu. 3.Im Februar 2020 meldete sich A._____ für den Bezug einer Hilflosenent- schädigung an. Darin machte sie ein Angewiesensein auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden (seit 2015), Aufstehen/Absitzen/Abliegen (seit 2016), Körperpflege (seit 2016), Verrichten der Notdurft (seit 2016) und Fortbewegung/Pflege gesellschaft- licher Kontakte geltend (seit 2016/2011). In den beiliegenden Angaben der behandelnden Ärztin Dr. med. D._____ vom 21. Februar 2020 wurden eine Psoriasisarthritis, ein chronisches Panvertebralsyndrom sowie eine Adipositas per magna diagnostiziert und Einschränkungen der Gehfähig- keit aufgrund der Schmerzen ausgewiesen. 4.Daraufhin liess die IV-Stelle am 21. Oktober 2020 eine Abklärung vor Ort durchführen. Im Abklärungsbericht vom 23. Oktober bzw. 17. Dezember 2020 wurde in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe seit Juli 2011 als ausgewiesen erachtet. In den übrigen Lebensverrichtungen wurde eine solche verneint. Gleiches gilt für die lebenspraktische Begleitung. 5.Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2021 stellte die IV-Stelle A._____ die Ab- weisung ihres Leistungsbegehrens betreffend Hilflosenentschädigung in Aussicht, da sie nur in der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kon- taktaufnahme seit Juli 2011 auf regelmässige und erhebliche Hilfe ange- wiesen sei. Eine dauernde persönliche Überwachung liege nicht vor. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung erreiche unter Berücksichtigung der ehelichen Beistands- und sozialversicherungsrechtlichen Schaden- minderungspflicht die Erheblichkeits- bzw. Regelmässigkeitsschwelle von zwei Stunden wöchentlich nicht. Es bestehe daher weder eine leichte, mitt- lere noch schwere Hilflosigkeit. Dagegen erhob A._____ am 24. März

  • 4 - 2021 Einwand und legte diesem ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes Dr. med. E._____ vom 11. März 2021 bei. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch von A._____ auf Hilflosenentschädigung. 6.Mit dagegen am 18. August 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Überprüfung (recte: Aufhebung) der Verfügung vom 22. Juli 2021 und erneute Abklärung der regelmässigen und erhebli- chen Hilfe in den verschiedenen Lebensverrichtungen. Begründend führte sie aus, sie benötige regelmässige und erhebliche dauernde Hilfe bei der täglichen Körperpflege, beim An- und Ausziehen, beim Duschen, bei der Reinigung bei jedem Toilettengang sowie beim Ordnen der Kleider nach jedem Toilettengang. Sie leide stark unter einer Polyarthrose und könne keine Gegenstände in die Hand nehmen oder festhalten. Sie könne den Lebensverrichtungen nicht selbstständig nachkommen und sei täglich auf die Hilfe ihrer drei Töchter und ihres Ehemannes angewiesen. Hinzu komme, dass sie auf beiden Ohren schwerhörig sei und ihr Gegenüber kaum hören und verstehen könne. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2021 schloss die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Ver- fügung auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 22. Juli 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:

  • 5 - 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. Juli 2021 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] B1, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.]

  1. stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und sie weist ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formge- recht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat bzw. ob die Abwei- sung ihres Gesuchs um Hilflosenentschädigung gemäss Verfügung vom
  1. Juli 2021 rechtskonform erfolgt ist. 2.2.Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden
  • 6 - persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen be- dingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), we- gen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d), oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (lit. e). Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen zählen (1.) An- und Auskleiden, (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen, (3.) Essen, (4.) Körperpflege (Wa- schen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen), (5.) Verrichten der Notdurft (inkl. Ordnen der Kleider) und (6.) Fortbewegung (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [nachfolgend: KSIH], Version 18, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, Rz. 8010). 3.1.Unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin weder dauernd auf persönliche Überwachung noch auf lebenspraktische Begleitung noch regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe in der Lebensverrichtung "Aufstehen, Ab- sitzen, Abliegen" angewiesen ist. Zudem anerkennt die Beschwerdegeg- nerin, dass die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung "Fortbewe- gung und Kontaktaufnahme" regelmässige und erhebliche Hilfe benötigt. Streitig ist, ob mindestens eine leichtgradige Hilflosigkeit vorliegt, indem die Beschwerdeführerin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtun- gen – d.h. in mindestens einer weiteren, zur "Fortbewegung und Kon- taktaufnahme" hinzutretenden Lebensverrichtung – regelmässig und in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. 3.2.In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zwar aus, sie könne den täglichen Tätigkeiten, wie Essen, nicht ohne Hilfe nachkommen. Sie sub- stanziiert dieses Vorbringen aber nicht näher (Bf-act. A1). Dass in der Le- bensverrichtung Essen eine Hilflosigkeit bestünde, ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Insbesondere geht aus dem Abklärungsbericht vom

  • 7 -

  1. Oktober 2020 bzw. 17. Dezember 2020 hervor, dass die Beschwerde- führerin in diesem Bereich selbstständig sei (Bg-act. 206 S. 6). Dies deckt sich mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort gemachten Angaben zum Tagesablauf (Bg-act. 206 S. 3), aus denen sich keine Hinweise auf eine unübliche Einnahme des Frühstücks, des Mittag- essens oder des Abendessens ergeben. Bezeichnenderweise gab die Be- schwerdeführerin bei ihrer Anmeldung vom 25. Februar 2020 zum Bezug von Hilflosenentschädigung denn auch selber an, beim Essen nicht auf Dritthilfe angewiesen zu sein (Bg-act. 196 S. 5). Damit erübrigen sich Wei- terungen dazu (vgl. zudem KSIH Rz. 8018 mit Hinweis auf Rechtspre- chung, wonach eine Hilfeleistung beim Zerschneiden harter Speisen – wie vorliegend – keine Hilflosigkeit begründet). 4.1.Gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspru- ches unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosig- keit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die An- gaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie- rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be- richtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestands- mässigen Erfordernisse der dauernden Pflege, der persönlichen Überwa- chung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in
  • 8 - Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu ste- hen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei- dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl- einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachver- halt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E.3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.2 und 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E.3.2). 4.2.Die Beschwerdeführerin erhebt zu Recht keine Einwände gegen den Be- weiswert des Abklärungsberichts vom 23. Oktober 2020 bzw. 17. Dezem- ber 2020. Dessen Ausführungen sind – wie nachfolgend aufgezeigt wird – plausibel und bezüglich der Hilfestellungen in den einzelnen Lebensver- richtungen angemessen detailliert begründet. Auch stehen sie in Überein- stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Aussagen, wobei divergie- rende Meinungen der Beteiligten aufgezeigt werden. Zudem wurde der fragliche Abklärungsbericht von einer qualifizierten Fachperson in Kennt- nis der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und den ge- stellten Diagnosen verfasst (Bg-act. 206). 5.1.Zu prüfen ist zunächst, ob in der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrich- ten der Notdurft" eine Hilflosigkeit besteht. 5.2.Eine solche liegt rechtsprechungsgemäss insbesondere vor, wenn die ver- sicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlich- keit sowie für das Ordnen der Kleider der Hilfe Dritter bedarf oder die Not- durft nur in einer unüblichen Art verrichten kann (z.B. nächtliches Bringen eines Topfes ans Bett und dessen Entleerung, vgl. BGE 121 V 88 E.6 mit Hinweisen; KSIH Rz. 8021).

  • 9 - 5.3.Für die Annahme von Hilflosigkeit in einer mehrere Teilfunktionen umfas- senden Lebensverrichtung genügt, wenn die versicherte Person in Bezug auf eine dieser Funktionen regelmässig in erheblicher Weise auf (direkte oder indirekte) Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E.3c; 117 V 146 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E.4.2; AHI 1996 S. 170, H 164/92 E.3c). Eine blosse Erschwerung oder verlang- samte Vornahme von Lebensverrichtungen vermag nicht bereits eine Hilf- losigkeit zu begründen (ZAK 1986 S. 481, I 25/85 E.2b; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts I 27/00 vom 26. März 2001 E.3b/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E.5.3). 5.4.Im Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 bzw. 17. Dezember 2020 wurde zur Verrichtung der Notdurft festgehalten, dass die Beschwerdefüh- rerin alleine auf die Toilette gehen könne. Sie beschreibe, dass ihr Ehe- mann ihr jeweils nach dem Stuhlgang das Gesäss reinige, wenn er anwe- send sei, da die rezidivierenden Hautrisse einer gründlichen Reinigung be- dürften. Wenn der Ehemann abwesend sei, benutze die Beschwerdefüh- rerin einen speziellen, gebogenen Stab, um das Gesäss zu reinigen. Die Abklärungsperson erachtete es im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht als zumutbar, mit Hilfsmitteln zu arbeiten, und verneinte eine regel- mässige Dritthilfe (Bg-act. 206 S. 6). 5.5.1.Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei bei jedem Toilettengang bei der Reinigung und beim Ordnen der Kleider auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Sie leide stark unter einer Polyarthrose und könne keine Gegenstände in die Hand nehmen oder festhalten. 5.5.2.Bei der Beschwerdeführerin wurde nachweislich eine Psoriasis-Arthropa- thie diagnostiziert, welche bereits in der Vergangenheit zu peripheren Ar- thritiden vor allem in den Fingern und Kniegelenken führte. So hielt Dr. med. D._____ im Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2013 fest, klinisch

  • 10 - seien Synovitiden einzelner Fingergelenke nachgewiesen und radiolo- gisch psoriasis-typische Veränderungen gefunden worden. Unter der Be- handlung mit Methotrexat sei es zwar zu einer Besserung der Beschwer- den gekommen. Es bestehe jedoch weiterhin eine klinisch und labor-che- misch ausgewiesene Entzündungsaktivität. Die Therapie werde deshalb aktuell mit Humira ausgebaut (Bg-act. 111). Im Arztbericht vom 4. Juni 2014 führte Dr. med. D._____ alsdann aus, seit der Basistherapie mit Hu- mira seien keine Synovitiden oder entzündlichen Aktivitäten mehr nachge- wiesen (Bg-act. 120). Dies veranlasste RAD-Arzt Dr. med. C._____ in dem vom Verwaltungsgericht im Urteil S 15 104 für beweiskräftig befundenen RAD-Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2014 (VGU S 15 104 E.5c) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätig- keit auf 80 % festzulegen (Bg-act. 130 S. 31 und 36). Wie bereits damals (Bg-act. 130 S. 12 und 26) beklagte die Beschwerdeführerin auch anläss- lich der Abklärung vor Ort am 21. Oktober 2020 an geschwollenen Fingern zu leiden, was zusammen mit der reduzierten Empfindung die Fingerfer- tigkeit einschränke (Bg-act. 206 S. 2). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass gar keine Gegenstände mehr in die Hände genommen oder festgehalten werden können, wie dies beschwerdeweise vorgebracht wird. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss aktuellen Anga- ben von Dr. med. D._____ alle zwei Wochen das Medikament Humira inji- ziert erhält (Bg-act. 202 und 204), was die Entzündungsaktivität der Pso- riasis bekanntlich erfolgreich hemmt. Aus medizinischer Sicht sind viel- mehr Tätigkeiten mit einem Einsatz der Hände nach ergonomischen Ge- sichtspunkten zumutbar (vgl. rheumatologischer RAD-Abklärungsbericht vom 17.10.14 [Bg-act. 130 S. 35]). Dasselbe dürfte auch mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 21. Ok- tober 2020 angegebene Karpaltunnelsyndrom gelten, wofür sich in den Akten ohnehin kein Nachweis findet.

  • 11 - 5.5.3.Mit ihrer Aussage, keine Gegenstände in die Hände nehmen oder festhal- ten zu können, widerspricht sich die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst. Denn aus dem Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 bzw.

  1. Dezember 2020 geht an zahlreichen Stellen hervor, dass ihre Hände nach wie vor im beschriebenen Sinne funktionstüchtig sind. So ist sie in der Lage, einen Gehstock festzuhalten und daran zu gehen (Bg-act. 206 S. 2), mit ihrem Ehemann Karten zu spielen (Bg-act. 206 S. 3) oder mit dem Besteck zu essen (Bg-act. 206 S. 6). Auch hinsichtlich des Verrich- tens der Notdurft gab die Beschwerdeführerin an, in Abwesenheit ihres Ehemannes einen speziellen, gebogenen Stab zu benutzen, um das Ge- säss zu reinigen (Bg-act. 206 S. 6). Abgesehen davon, dass der Gebrauch dieses Hilfsmittels aus medizinischer Sicht nicht vollends nachvollziehbar ist (vgl. hierfür Angaben von Dr. med. D._____ vom 21. Februar 2020, wonach bei diagnostizierter Psoriasisarthritis und chronischem Panverte- bralsyndrom die Gehfähigkeit eingeschränkt sei [Bg-act. 196 S. 11]; vgl. ferner rheumatologischer RAD-Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2014, wonach bei weitgehend gleichen Diagnosen eine körperlich leichte, wech- selbelastende Tätigkeit mit ergonomischem Händeeinsatz ohne Zwangs- haltungen des Oberkörpers bzw. Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke zumutbar ist [Bg-act. 130 S. 29 und 32]), ist es der Beschwerdeführerin dadurch möglich, ihre Notdurft selbstständig und auf der Toilette, d.h. in der üblichen Art und Weise, zu verrichten. Hinweise dafür, dass sie sich nicht in einer den hygienischen Anforderungen genügenden Weise zu rei- nigen vermöchte bzw. dass diesbezüglich regelmässige Nachkontrollen nötig wären, sind nicht ersichtlich. Obschon ihr Ehemann, wenn er zu Hause anwesend ist, ihr in Zeiten, in denen sie Hautrisse im Gesässspalt aufweisen soll, jeweils nach dem Stuhlgang das Gesäss reinigt, ändert dies nichts daran, dass sie diese Verrichtung generell eigenständig aus- führen kann und dabei keiner regelmässigen Hilfe bedarf. Dies zeigt sich auch daran, dass sie nach eigenen Angaben in der Lage ist, sowohl tagsü- ber wie in der Nacht alleine auf die Toilette zu gehen und die tägliche mor-
  • 12 - gendliche Körperhygiene auszuführen (Bg-act. 206 S. 3). Daraus lässt sich ausserdem ableiten, dass sie für das Ordnen der Kleider keine be- sonderen Hilfestellungen benötigt. Gegenteilige Anhaltspunkte finden sich denn auch weder im Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 bzw. 17. Dezember 2020 zur Verrichtung der Notdurft noch – wie hiervor dargelegt – in der medizinischen Aktenlage zur erhaltenen Funktionstüchtigkeit der Hände (vgl. hierzu auch nachfolgende E.6 zur Lebensverrichtung "An- und Ausziehen"). 5.6.Insgesamt ist die Beschwerdeführerin in der Verrichtung der Notdurft somit nicht als hilfsbedürftig anzusehen. 6.1.Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei auf regelmässige und erhebliche Hilfe beim An- und Ausziehen angewiesen. 6.2.Eine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrli- ches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann (KSIH Rz. 8014). Ergänzend ist auf die einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts darstellende Schadenminderungspflicht hinzuweisen (BGE 145 V 2 E.4.2.2 und E.4.2.3, BGE 123 V 230 E.3c). Danach hat die versicherte Person auch im Bereich der Hilflosenentschä- digung, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu- kehren, um die Folgen des Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern (ZAK 1989 S. 214 E.1b mit Hinweisen). Solange in diesem Rahmen durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbst- ständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine relevante Hilf- losigkeit vor (ZAK 1989 S. 215 E.2b mit Hinweisen). Von der versicherten Person können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichti- gung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Ein- zelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 E.2.2.2 und 9C_356/2014 vom 14. No- vember 2014 E.3.1). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die

  • 13 - Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen – denen dadurch keine unverhältnis- mässige Belastung entstehen darf – möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwar- tende Unterstützung (nicht publ. E.8 des Urteils BGE 130 V 396, veröffent- licht in SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02; SVR 2006 IV Nr. 25 S. 85 E.3.1, I 3/04). Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets da- nach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E.4.3.2). 6.3.Im Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 bzw. 17. Dezember 2020 wird zur alltäglichen Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" vermerkt, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend Nachthemden oder lose Kleidung in der Wohnung trage. Sie beschreibe, dass sie die Kleidung manchmal nicht alleine an- oder ausziehen könne. Ihr Ehemann füge an, dass sie täglich direkt durch ihn beim Anziehen oder Ausziehen der Socken, der Unterho- sen und des BHs unterstützt werde. Beim Verlassen des Hauses kämen auch die Jacke und die Schuhe hinzu. Auf Nachfrage der Abklärungsper- son hin machte die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zum Umfang dieser Unterstützung. Vielmehr sei sie weinerlich geworden und habe ihre Schmerzen beklagt. Der Ehemann habe sie sodann unterbro- chen und angegeben, dass sie immer Hilfe benötige (Bg-act. 206 S. 5). 6.4.Diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Angesichts der medizini- schen Sachlage, insbesondere der grundsätzlichen Funktionstüchtigkeit der Hände, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin beim An- und Ausziehen regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritt- hilfe angewiesen sein soll. Dies leuchtet umso weniger ein, als sie nach eigenen Angaben auch nach der täglichen morgendlichen Körperhygiene, d.h. tagsüber, meistens wieder ein Nachthemd oder ein loses Kleid – mit- hin einfach überzuziehende Kleidungsstücke – anzieht (Bg-act. 206 S. 3).

  • 14 - Wenngleich sie sodann beim An- und Ausziehen manchmal Unterstützung Dritter braucht, ist diese jedenfalls nicht als regelmässig und erheblich im Sinne der Rechtsprechung einzustufen (vgl. hierzu auch Ausführungen in der Erwägung 7 hernach zur Lebensverrichtung "Körperpflege" und KSIH Rz. 8025 f.). Der Beschwerdegegnerin ist zudem darin beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin als Ausdruck ihrer Schadenminderungs- pflicht zumutbar ist, Anziehhilfen für die Socken und Schuhe einzusetzen sowie einen BH mit einem Verschluss vorne anzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E.5.2). 6.5.Demnach ist in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden keine Hilfsbe- dürftigkeit im hier massgeblichen Sinne ausgewiesen. 7.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdeführerin in der Lebensver- richtung Körperpflege als hilflos gilt. Sie bringt dazu vor, sie benötige beim Duschen regelmässige und erhebliche Hilfe. 7.2.Die Körperpflege umfasst mehrere Teilfunktionen: das Waschen, Käm- men, Rasieren und Baden/Duschen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E.1 mit Verweis auf KSIH Rz. 8020). Die Hilfe ist gemäss Rechtsprechung erst dann regelmässig, wenn sie die ver- sicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Von einer erheblichen Hilfe ist namentlich dann auszugehen, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung (z.B. Waschen bei der Lebensverrichtung Körper- pflege) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 107 V 136) selbst ausüben kann (Urteil des Bundes- gerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E.3.2.3 mit Hinweisen; KSIH Rz. 8026). 7.3.Dem Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2020 bzw. 17. Dezember 2020 ist zur Lebensverrichtung Körperpflege zu entnehmen, dass der Ehemann

  • 15 - der Beschwerdeführerin ihr einen Schemel vor die Badewanne stelle und ihr helfe, in die Badewanne einzusteigen. Die Beschwerdeführerin stehe in der Badewanne und stütze sich an der Wand ab. Er wasche ihr den Rücken, das Gesäss, die Beine und Füsse. Den Oberkörper vorne und den Intimbereich wasche sie selber. Der Ehemann helfe der Beschwerde- führerin beim Transfer aus der Badewanne und trockne ihr den Rücken, das Gesäss, die Beine und die Füsse ab. Die Beschwerdeführerin dusche täglich. 7.4.Zwar erscheint es aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwer- deführerin – insbesondere der medizinisch ausgewiesenen Einschrän- kung der Gehfähigkeit (vgl. Angaben von Dr. med. D._____ vom 21. Fe- bruar 2020 [Bg-act. 196 S. 11], ferner ärztliches Zeugnis vom 4. Januar 2017 von Dr. med. E._____ [Bg-act. 199 S. 3] und Attest vom 16. Dezem- ber 2011 von Dr. med. F._____ [Bg-act. 199 S. 1]) – nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine in die Badewanne ein- und aussteigen kann. Das Angewiesensein auf Hilfeleistung erreicht indes nicht die nach den vorerwähnten Grundsätzen notwendige Erheblichkeit (vgl. hierzu auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 18 131 vom 18. Februar 2020 E.4.2.5 f.). Zunächst stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass sie sich alleine kämmen sowie die Haare und die Vorderseite des Oberkörpers bzw. des Intimbereichs waschen kann. Der Beschwerde- gegnerin ist darin beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, zur Reinigung von schlecht zugänglichen Stellen (Rücken, Gesäss, Beine und Füsse), eine Bürste bzw. ein Schwamm mit Stiel zu benutzen. Auch ist mit ihr davon auszugehen, dass die Verwendung eines Badewannensitzbrettes bei der Körperreinigung Abhilfe verschaffen kann. Dasselbe gilt auch für das Ab- trocknen der beschriebenen Körperstellen. Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführerin diese Verrichtungen aus medizinischer Sicht aus funkti- onellen, die Hände betreffenden Gründen nicht (mehr) möglich sein soll-

  • 16 - ten, sind nicht ersichtlich. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._____ vom 11. März 2021 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser führte darin einzig in pau- schaler und nicht näher begründeten Weise aus, dass die Beschwerde- führerin wegen starker Schmerzen mit Funktionseinschränkungen des Be- wegungsapparats bei der täglichen Körperpflege sowie im Haushalt auf die Unterstützung und Hilfe ihres Mannes angewiesen sei (Bg-act. 217). Abgesehen davon, dass – wie oben dargelegt – die von den Familienan- gehörigen verlangte Mithilfe über das im Gesundheitsfalle üblicherweise zu erwartende Mass hinausgeht, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass den Familienangehörigen, insbesondere dem Ehe- mann, durch die Hilfestellung beim Ein- und Aussteigen aus der Bade- wanne (bzw. allenfalls beim Abtrocknen) genauso wie in der Haushalts- führung eine unverhältnismässige Belastung entstehen würde. 7.5.Insgesamt ist die Beschwerdeführerin in den hier massgeblichen Teilfunk- tionen der Lebensverrichtung "Körperpflege" gar nicht bzw. nicht in erheb- licher Weise auf Dritthilfe angewiesen, womit sich die Annahme einer Hilf- losigkeit in diesem Bereich verbietet. 8.Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in mindestens zwei alltägli- chen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Deshalb liegt keine auch nur leichte Hilflosigkeit vor. Da eine erneute Abklärung vor Ort keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt, ist in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweisvorkehren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3 m.H.). Insbesondere ist nicht ersicht- lich, wie die bei der Beschwerdeführerin bestehende hochgradige Schwer- hörigkeit in den vorgenannten Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit zu begründen vermöchte.

  • 17 - 9.1.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerde- verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten wer- den nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. 9.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 18 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. De- zember 2021 nicht eingetreten (9C_617/2021).

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13.10.2021
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25.03.2026