VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 71 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis AktuarGees URTEIL vom 24. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1972, wohnt in B. und war zuletzt als Pa- tisseriemitarbeiterin tätig. Am 5. März 2021 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggelder im Umfang von 70 % ab dem sel- bigen Tag an. 2.Mit Verfügung vom 20. April 2021, zugestellt am 22. April 2021, teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A.________ mit, dass sie in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädi- gung für 15 Tage eingestellt werde. Begründend hielt das KIGA fest, dass A.________ für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorweisen könne. 3.Dagegen erhob A.________ am 26. Mai 2021 beim KIGA sinngemäss Ein- sprache. Sie sei mit der Strafe (Anmerkung des Gerichts: Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für 15 Tage) nicht einverstanden. Ihre Chefin habe ihr eine Erhöhung des Pensums von 50 % auf 80 % in Aussicht gestellt. Da sich die Pandemiesituation bes- serte, habe sie zugewartet, sich anderweitig zu bewerben, und sich daran gehalten, was man ihr gesagt habe und dies respektiert. Ihre selbständige Erwerbstätigkeit laufe derweil gar nicht gut. Bei den Akten liegt eine wei- tere Eingabe an das KIGA, datiert vom 27. Mai 2021, worin sich A.________ erneut zur Sache äusserte. Sie arbeite legal, bezahle alle Versicherungsgebühren, beziehe keine Sozialhilfe, sei geschieden, lebe nur mit ihrem Sohn, der noch die Schule besuche, und sei auf das Geld angewiesen. 4.Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 trat das KIGA nicht auf die Einsprache ein. Begründend wurde festgehalten, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2021 am 22. April 2021 per A-Post Plus zugestellt worden sei. Damit habe die dreissigtägige Frist am 23. April 2021 zu laufen
3 - begonnen und folglich am 25. Mai 2021 geendet. Die Einsprache vom
4 - 7.Mit Eingabe vom 18. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht verschiedene Unterlagen zu ihrer selbständigen Er- werbstätigkeit ein. 8.Am 24. August 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 17. Juni 2021, womit er auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 20. April 2021 nicht eintrat und an der Einstellung der Anspruchsberechtigung für 15 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenver- sicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi- gung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefoch- tene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG
5 - i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2.Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 8. Juli 2021 eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist dem- nach einzutreten. 2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 3'033.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Ver- dienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf ein Tag- geld von CHF 111.80 (ermittelt aus CHF 3'033.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochte- nen Einstellungsdauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 1'677.-- (15 x CHF 111.80). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fün- ferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzel- richterin gegeben. 3.Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 (vgl. Akten der Beschwerdefüh- rerin [Bf-act.] 2) zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2021, ergänzt durch die Eingabe vom 27. Mai 2021 (Bf-act. 3, 9 und 10), eingetreten ist.
6 - 3.1.Gegen Verfügungen kann – mit Ausnahme der vorliegend nicht weiter in- teressierenden prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht ein- treten darf (vgl. BGE 134 V 49 E.2 m.H.; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-7013/2018 vom 10. November 2020 E.2.2). 3.2.Vorliegend wurde die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April 2021 am 21. April 2021 per A-Post Plus versandt und am 22. April 2021 zugestellt (vgl. Bg-act. 7 und 8). 3.3.Zunächst gilt es zwischen der Versandmethode der eingeschriebenen Sendung und der Zustellung mittels A-Post Plus zu unterscheiden. Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer verse- hen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungs- einladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers ge- legt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Ja- nuar 2019 E.3.2.2). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt
7 - die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfän- gers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bun- desgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1, 8C_586/2018 vom
9 - zelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mut- willig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorlie- gen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. 6.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
10 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]