VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 60 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 14. Dezember 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3.Nach ablehnendem Vorbescheid vom 25. Januar 2021 und Einwand vom 11. bzw. 19. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. April 2021 ab. Dabei führte sie aus, A._____ sei in keiner der sechs für den Bezug einer Hilflosenentschä- digung relevanten Lebensverrichtungen auf die regelmässige und erheb- liche Hilfe Dritter angewiesen. Auch die lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten sei nicht ausgewiesen, weshalb die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien. Was die Anlei- tung zur Erledigung des Haushalts betreffe, habe eine zusätzliche telefo- nische Abklärung bei Frau C._____ von der D._____ in Chur vom 12. März 2021 ergeben, dass A._____ Arbeiten, die er von früher kenne, umsetzen könne, dass er wegen seiner kognitiven Defizite teilweise abschweife und dass er lediglich eine Tätigkeit nach der anderen erledigen könne. Zusam- menfassend sei festzustellen, dass A._____ erlernte Arbeiten noch weit- gehend ausführen könne. Er lebe seit Jahren in der gleichen Struktur und
3 - sei nicht in ein Heim eingewiesen worden. Die Arbeiten im Bereich Haus- halt würden seit Jahren nicht aus gesundheitlichen Gründen durch Dritte 1:1 übernommen. Aktuell würden sie weiterhin durch Dritte übernommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Der angefochtene Vorbescheid erweise sich damit als rechtens. 4.Gegen die Verfügung vom 30. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 26. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades, eventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er könne aufgrund seiner Demenzerkrankung nicht mehr selbst für sich kochen oder den Haushalt führen, weshalb eine Hilflosigkeit im Bereich des Essens vorliege. Auch könne er nicht mehr selbst adäquate Kleidung für sich heraussuchen und er merke nicht, wenn seine Kleidung schmutzig sei und gewechselt werden müsse. Daher sei er im Bereich des An- und Auskleidens hilfsbedürftig. Dasselbe gelte für den Bereich der Körper- pflege, da er ohne Aufforderung nicht regelmässig duschen bzw. sich nicht rasieren würde. Schliesslich sei er in vielen kleinen alltäglichen Angele- genheiten auf Hilfe und Begleitung durch Dritte angewiesen, wie z.B. in administrativen Belangen, bei der Erinnerung an den PIN-Code seiner Bankkarten, bei der Funktionsweise von Parkuhren oder bei der Erinne- rung an und Begleitung zu Terminen. Da er nebst dem Bedarf an lebens- praktischer Begleitung auch in den Bereichen Essen, An- und Auskleiden sowie Körperpflege auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sei, habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. 5.Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 beantragte die IV-Stelle (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4 - Sie verwies primär auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer sei noch heute in der Lage, Routinetätigkeiten aus- zuführen. Deshalb und weil er seit jeher Unterstützung in der Haushalts- führung erhalten habe, sei unklar geblieben, ob er in der Haushaltsführung hilflos sei. Gestützt auf die Akten sowie auf die Fremdauskünfte der D._____ (Frau C._____) zum Arbeitsverhalten sei dies nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Zum neu vorgebrachten Einwand, dass er auch in den Bereichen An-/Auskleiden, Essen und Körperpflege hilflos sei, gehe aus dem Abklärungsbericht vom 8. Januar 2021 hervor, dass die Dritthilfen in diesen Bereichen nicht regelmässig und erheblich seien. Der Beschwerdeführer sei an zwei bis drei Tagen allein und erledige dann das An- und Auskleiden ohne Unterstützung. Er esse allein und benötige keine Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung. Zudem sei es ihm zu- mutbar, eine Duschseife zu benutzen, die auch zum Haare waschen ge- eignet sei, wenn er Duschgel und Shampoo nicht unterscheiden könne. Allein die Aufforderung zum Duschen und die Erinnerung zum Benutzen des Rasierschaums stellten noch keine erhebliche und regelmässige Dritt- hilfe dar. Auf die weitere Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Vorliegend stellt die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 30. April 2021 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 92) ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren
5 - vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zusammen mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der stritti- gen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet der Anspruch auf Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers bzw. die Frage, ob die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung rechtmässig ist oder nicht. 2.2.Gemäss Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 VRG dürfen Rechts- begehren, die im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden, nicht ausge- dehnt werden (vgl. dazu auch Urteile des Verwaltungsgerichts [nachfol- gend VGU] R 18 83 vom 14. Juli 2020 E.2.2, A 19 27 vom 25. August 2020 E.2.1, R 18 94 vom 20. Oktober 2020 E.2). Vorliegend stellte die Be- schwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde neben dem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung neu eine Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen, An- und Auskleiden sowie Körperpflege geltend macht. Diese Vorbringen beziehen sich allerdings auf den hier zu prüfenden Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Sie erweitern den Streitgegenstand somit nicht, weshalb im Nachfolgenden auch auf diese einzugehen ist. 3.Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine
6 - Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG auch eine Person, die zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, als hilflos (Satz 1), wobei für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein muss, wenn nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt ist (Satz 2; vgl. auch Art. 38 IVV). Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG). 3.1.Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Per- son ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Ge- sundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Be- gleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichti- gen ist gemäss Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Art. 38 Abs. 1 IVV erwähnten Situationen erforderlich ist. Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E.6.1, BGE 133 V 450 E.6.2; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [nachfolgend KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 8053). Nach der Rechtsprechung umfasst die lebenspraktische Be- gleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Le- bensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwa- chung im Sinne von Art. 37 IVV; vielmehr stellt sie ein zusätzliches und
7 - eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 146 V 322 E.2.3, BGE 133 V 450 E.9). 3.2.Art. 42 Abs. 2 IVG sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor (leicht, mittelschwer und schwer). Demnach und gestützt auf Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflo- sigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs- mitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dau- ernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebre- chen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäg- lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensver- richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewie- sen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regel- mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürf- tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E.3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom
9 - etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (zum Ganzen: BGE 144 V 427 E.3.2, BGE 138 V 218 E.6). 3.5.Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs u.a. Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
10 - im Beschwerdefall zuständige Gericht (zum Ganzen: BGE 140 V 543 E.3.2.1, vgl. auch BGE 147 V 16 E.6.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E.2.3 und 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.2). 4.Unstreitig ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer weder dauernd auf persönliche Überwachung noch regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe in den Lebensverrichtungen "Aufstehen, Absitzen, Abliegen", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung, Kontaktaufnahme" angewiesen ist. Zu prüfen ist somit, ob zumindest eine leichte Hilflosigkeit vorliegt, indem der Beschwerdeführer in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und/oder aber dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV; vgl. Erwägung 3.2). 4.1.Zunächst ist zu prüfen, ob in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" eine Hilflosigkeit besteht. 4.1.1.Während die Beschwerdegegnerin die Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Einwand vom 19. Februar 2021 (IV-act. 89) zum Bereich Kochen/Waschen/Putzen unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung prüfte (vgl. die angefochtene Verfügung vom 30. April 2021 [IV-act. 92, S. 2 f.]), machte dieser beschwerdeweise geltend, er sei in der Lebensverrichtung "Essen" auf Hilfe angewiesen, da er nicht mehr selbstständig fähig sei, sich zu ernähren oder den Haushalt zu führen. Insofern ist zwischen der (direkten bzw. indirekten) Dritthilfe in einer der sechs Lebensverrichtungen und der lebenspraktischen Begleitung zu unterscheiden. 4.1.2.Die benötigte Hilfe in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch anhand einer Überwachung
11 - bei der Vornahme relevanter Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die diese wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E.7.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 88 E.3c u.a.; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E.5.1.1). Direkte oder indirekte Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E.5.1.2, 8C_184/2019 vom 22. Juli 2019 E.5.1, 9C_491/2018 vom 8. Januar 2019 E.2.2, 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E.3.3). Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom
15 - ideomotorischen Apraxie. Zusammengefasst sei die Klinik weiter passend zu einer linkshemisphärisch-betonten Alzheimer-Krankheit. Aktuell sei von einer majoren neurokognitiven Störung von leichtem bis mittelschwerem Schweregrad auszugehen; dies bei zunehmender Unterstützung durch die Lebenspartnerin im Alltag, unter anderem im Sinne eines Bereitstellens der Kleidung zum Ankleiden oder teils auch Unterstützung bei der Hygiene (hinweisen auf den Gebrauch von Rasierschaum beim Nassrasieren) (IV-act. 52, S. 3). Angesichts dieser fachärztlichen Beurteilung erscheint es plausibel, wenn der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, dass er nicht mehr selbst adäquate Kleidung für sich heraussuchen könne, sondern diese für ihn bereitgelegt werden müsse. Da insbesondere im Rahmen der Exekutivfunktionen eine Einschränkung der mentalen Flexibilität und – wie bereits anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 22. März 2017 festgestellt (IV-act. 4, S. 12) – der Planungsfähigkeit besteht, ist die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich ohne Hilfe situativ der Witterung angepasst zu kleiden bzw. verschmutzte Kleider zu erkennen, nachvollziehbar. Die dementsprechend notwendige Hilfestellung geht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin über das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung im Sinne einer Aufforderung, sich anzukleiden bzw. die Kleider zu wechseln, hinaus und ist deshalb nicht dort, sondern direkt bei der alltäglichen Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E.5.3.1). Zudem hat die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer in diesem Kontext regelmässig und in erheblicher Weise – insbesondere je nach Witterung unter Umständen auch mehrmals täglich – auf Unterstützung angewiesen ist. Diesbezüglich ist auch auf die vorerwähnte Rz. 8014 KSIH zu verweisen. Sollte dem Beschwerdeführer die Hilfsbedürftigkeit in dieser Lebensverrichtung aufgrund des Umstands abgesprochen worden sein, dass er – wie im Abklärungsbericht vermerkt – an zwei bis drei Tagen in
16 - der Woche alleine ist und sich "dann ohne Unterstützung" anziehe, ist dies dem Umstand geschuldet, dass seine Lebenspartnerin, mit der er nicht zusammenwohnt, ausweislich der Akten nur an vier bis fünf Tagen die Woche bei ihm ist (IV-act. 79, S. 2). Dies vermag jedoch nicht über den Umstand hinwegzutäuschen, dass er – wie aus den fachärztlichen neurologischen bzw. neuropsychologischen Beurteilungen erhellt – krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine Kleider witterungsadäquat auszusuchen bzw. verschmutzte Kleider zu wechseln, womit er eben (mehrmals) täglich einer Hilfestellung bedarf. 4.2.4.Insgesamt ist somit dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass er auf regelmässige und erhebliche Hilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung "An- und Ausziehen" angewiesen ist. 4.3.Sodann ist zu prüfen, ob in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" eine Hilflosigkeit besteht. 4.3.1.Die Körperpflege umfasst mehrere Teilfunktionen: das Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden/Duschen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2013 vom 17. Juni 2013 E.1 mit Verweis auf KSIH Rz. 8020). Für die Annahme von Hilflosigkeit in einer mehrere Teilfunktionen umfassenden Lebensverrichtung genügt, wenn die versicherte Person in Bezug auf eine dieser Funktionen regelmässig in erheblicher Weise auf (direkte oder indirekte) Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E.3c, BGE 117 V 146 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom
18 - es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E.4.3.2). 4.3.3.Dem Abklärungsbericht vom 8. Januar 2021 ist zur alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" namentlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Angaben seiner Lebenspartnerin nicht ohne Aufforderung dusche (IV-act. 79, S. 6). Sie beschreibe, dass sie ihn mehrheitlich überreden müsse. Er verwechsle beim Duschen das Duschmittel und das Shampoo. Der Beschwerdeführer rasiere sich nass, vergesse aber den Rasierschaum. Den Ablauf beim Duschen und beim Rasieren könne er alleine ausführen. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise erneut vorbringt, er müsse von seiner Lebenspartnerin zum Duschen aufgefordert werden, ist auf Rz. 8029.1 (und 8026.1) KSIH hinzuweisen, wonach die indirekte Dritthilfe eine gewisse Intensität aufweisen und über eine einfache Aufforderung hinausgehen muss. Einer versicherten Person mehrmals zu sagen, sie solle duschen, reicht beispielsweise nicht aus. Neben der Wiederholung der Aufforderung muss mindestens die Handlung während der Ausführung überwacht und im Bedarfsfall eingegriffen werden (KSIH Rz. 8029.1). Dass vorliegend eine solche Hilfestellung durch die Lebenspartnerin (oder einer anderen Drittperson) beim Duschen krankheitsbedingt notwendig ist, erscheint aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, eine Duschseife zu benutzen, die sowohl zur Reinigung des Körpers als auch zum Waschen der Haare geeignet ist (vgl. Abklärungsbericht vom 8. Januar 2021 [IV-act. 79, S. 6]). Zwar geht aus dem Bericht von PD Dr. med. E._____ vom 23. Juni 2020 hervor, dass der
19 - Beschwerdeführer auf den Gebrauch von Rasierschaum beim Nassrasieren hingewiesen werden müsse (IV-act. 52, S. 2 f.). Dieses Angewiesensein auf Hilfeleistung erreicht indes nicht die nach den vorerwähnten Grundsätzen notwendige Erheblichkeit. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass seine Lebenspartnerin im Bedarfsfall beim oder nach dem Rasieren noch nachbessern müsste. Vielmehr kann sich der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht unbestrittenermassen selbstständig hinlänglich rasieren (IV-act. 79, S. 6). 4.3.4.Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Aufforderung zum Duschen und die Erinnerung zum Benutzen des Rasierschaums bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt hat. 4.4.Zu prüfen ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. 4.4.1.Bei der lebenspraktischen Begleitung handelt es sich – wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung 3.1) – um ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe für Personen, die ausserhalb eines Heimes leben. Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (BGE 133 V 450 E.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2019 vom 17. Au- gust 2020 E.6.2). Lebenspraktische Begleitung besteht mit anderen Worten nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen, wenn mithin ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (vgl. Rz. 8040 und 8050.3 KSIH). Die lebenspraktische Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro
20 - Woche benötigt wird (vgl. Erwägung 3.1 mit Hinweis auf BGE 146 V 322 E.6.1, BGE 133 V 450 E.6.2; KSIH Rz. 8053). 4.4.2.Im Abklärungsbericht vom 8. Januar 2021 wurde beim Bedarf des Beschwerdeführers an lebenspraktischer Begleitung insgesamt ein Zeitaufwand von 55 Minuten (recte 65 Minuten; 35 Minuten für Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens und 30 Minuten für Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen/Kontakten) pro Woche festgehalten (IV-act. 79, S. 7 ff.). Diese Zeitangabe erscheint in Anbetracht der krankheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers gesamtheitlich betrachtet bisweilen zu knapp bemessen, wobei eine solche für gewisse Bereiche sogar gänzlich fehlt. Der Beschwerdeführer benötigt aufgrund seiner fortschreitenden Demenz nachweislich ein hohes Mass an Strukturierung im Alltag. Dabei liegt auf der Hand, dass er regelmässig von Dritten an Termine erinnert werden muss. Auch wenn dies im Abklärungsbericht vom 8. Januar 2021 in den für die Hilfe bei der Tagesstrukturierung vorgesehenen 25 Minuten pro Woche nicht ausdrücklich genannt wird, kann diese Hilfestellung anstelle des dort – wie in Erwägung 4.2.2 f. dargelegt – zu Unrecht aufgeführten Aufwands für das Bereitstellen der Kleidung bzw. die Aufforderung zu deren Wechsel als mitberücksichtigt gelten. 4.4.3.Der Beschwerdeführer ist mit Blick auf die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen ebenfalls auf Dritthilfe angewiesen. Im Abklärungsbericht vom 8. Januar 2021 wurden dafür 10 Minuten pro Woche veranschlagt (IV-act. 79, S. 8). Dazu wurde ausgeführt, die Lebenpartnerin beschreibe den Beschwerdeführer als unsicher im Alltag. Er vergewissere sich immer wieder durch Rückfragen, wie z.B. beim Wahrnehmen aussergewöhnlicher Termine. Der Beschwerdeführer könne mit gespeicherten Nummern telefonieren. Er bewältige den Arbeitsweg selbstständig mit dem Auto. In ungewohnten Situationen sei er auf
21 - Unterstützung angewiesen. Er habe der Abklärungsperson z.B. keine Aussage darüber machen können, was er machen würde, wenn ihm das Benzin während der Autofahrt ausginge. Er habe den Blick seiner Lebenspartnerin gesucht, die immer mit ihm tanken gehe (IV-act. 79, S. 8). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass im Abklärungsbericht vom
22 - "Kontakte mit Amtsstellen" vermerkt, dass die gesamte Administration, die Behördengänge sowie der Brief- und Mailverkehr durch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erledigt würden, die alle Vollmachten besitze und sich um die tägliche Post kümmere, die sie dem Beschwerdeführer bei Bedarf auch vorlese (IV-act. 79, S. 9). Der dafür veranschlagte Zeitaufwand von 20 Minuten pro Woche erscheint angesichts der aufgrund der schweren Defizite des Beschwerdeführers notwendigen Hilfeleistungen im administrativen Bereich als zu niedrig bemessen und berücksichtigt namentlich dessen Unfähigkeit, selbstständig Rechnungen zu kontrollieren und Einzahlungen vorzunehmen, das Haushaltsbudget zusammenzustellen oder die Steuererklärung auszufüllen vordergründig nicht. Der Abklärungsbericht vom 8. Januar 2021 erweist sich insoweit als unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig. 4.4.4.Dasselbe gilt mit Blick auf die Haushaltsführung und die Zubereitung von Mahlzeiten. Dazu wurde anlässlich der Abklärung vor Ort festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Haushalt noch nie selbst geführt habe und die Mahlzeiten seit Jahren durch Drittpersonen vorbereitet und gekocht würden. Da diese Dritthilfen folglich der Gewohnheit geschuldet seien, wurde im Abklärungsbericht vom 8. Januar 2021 dafür kein Zeitaufwand festgehalten (IV-act. 79, S. 8). Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Einwand unter Hinweis auf die Rechtsprechung vorgebracht hatte, dass einzig massgebend sei, ob die versicherte Person auf sich alleine gestellt erhebliche Dritthilfe benötigen würde, tätigte die Beschwerdegegnerin mangels abschliessender Beurteilbarkeit weitere Abklärungen bei der D._____ als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, um mögliche Fähigkeiten in gewissen Tätigkeiten zu eruieren. In der Folge erhielt er einen Auftrag in der Gartenarbeit (jäten, lockern der Erde, Pflanzen setzen), der ihm in kurzen Sätzen beschrieben und vor Ort kurz gezeigt wurde. Dabei wurde von Seiten der D._____
23 - zurückgemeldet, dass der Beschwerdeführer Arbeiten, die er von früher her kenne, umsetzen könne. Er schweife aufgrund seiner kognitiven Defizite jedoch teilweise ab und müsse zuerst eine Tätigkeit erledigen, bevor er wieder genaue Angaben für die nachfolgende Tätigkeit erhalte (vgl. angefochtene Verfügung vom 30. April 2021 [IV-act. 92, S. 3]). Die Beschwerdegegnerin rechnete gestützt darauf in der Verfügung vom
24 - Gartenarbeiten, die ein Hobby von ihm darstellen (vgl. dazu Abklärungsbericht vom 8. Januar 2021 [IV-act. 79, S. 2]), aufgrund seiner kognitiven Defizite Mühe bekundet und teilweise abschweife bzw. zuerst eine Tätigkeit erledigen muss, bevor ihm Anweisungen für die nachfolgende Tätigkeit gegeben werden können. Dies widerspiegelt sich denn auch in den mit Bericht vom 23. Juni 2020 von PD Dr. med. E._____ festgestellten Zeichen einer ideomotorischen Apraxie (IV-act. 52, S. 3), mithin einer Störung der Handlungsumsetzung (vgl. RAD- Abschlussbericht vom 4. August 2020 [IV-act. 66, S. 6]) bzw. der Fähigkeit, erlernte Bewegungen zielgerichtet und zweckmässig auszuführen (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Praxie). Da der Beschwerdeführer demnach selbst bei ihm bekannten Tätigkeiten aufgrund der fortschreitenden Demenz zunehmend auf Dritthilfe angewiesen ist, erscheint mehr als fraglich, ob er für ihn neue bzw. schon lange nicht mehr ausgeführte Tätigkeiten derart (wieder-)zu erlernen vermag, dass er – auf sich alleine gestellt – keine erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde (vgl. dazu auch angefochtene Verfügung vom 30. April 2021 [IV-act. 92, S. 3], worin selbst vom Abklärungsdienst als nachvollziehbar erachtet wurde, dass dem Beschwerdeführer das Erlernen von neuen Tätigkeiten schwerfällt). Jedenfalls hätte die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund eine krankheitsbedingte Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in der Haushaltsführung und Mahlzeitenzubereitung nicht als überwiegend wahrscheinlich ausschliessen dürfen. Vielmehr hätten sich aufgrund der von ihr festgestellten, fehlenden abschliessenden Beurteilbarkeit entsprechende Rückfragen bei den behandelnden (Fach-)Ärzten aufgedrängt. Die Angelegenheit ist somit auch in diesem Punkt zu weiteren Abklärungen und entsprechenden Zeitaufwanderfassungen für Hilfeleistungen Dritter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
25 - 4.4.5.Dasselbe gilt mit Blick auf die Begleitung des Beschwerdeführers beim Einkaufen, wofür im Abklärungsbericht vom 8. Januar 2021 kein Aufwand für Hilfestellungen festgehalten wurde (IV-act. 79, S. 9). Zwar geht daraus in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hervor, dass Letzterer die Bankkarte nicht mehr benutzen könne, weil er die Zahlen seines PIN-Codes nicht mehr kenne bzw. den Geldwert von Banknoten nicht mehr erkenne (IV-act. 79, S. 9). Dies erscheint denn auch insbesondere angesichts der vorerwähnten, medizinisch ausgewiesenen kognitiven Defizite in der Zahlenverarbeitung und -erkennung nachvollziehbar (vgl. Erwägung 4.4.3). Soweit daher im Abklärungsbericht vom 8. Januar 2021 eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers beim Einkaufen damit abgetan wurde, dass der Einkauf von Lebensmitteln seit Jahren von Drittpersonen ausgeführt werde (IV-act. 79, S. 9), wird deren krankheitsbedingte Ursache verkannt. Gleiches gilt hinsichtlich der Hilfe beim Bedienen von Parkuhren und die damit einhergehende notwendige Begleitung durch Drittpersonen, die bereits aufgrund der demenzbedingten, stark eingeschränkten Leseleistung (vgl. Berichte von PD Dr. med. E./Dr. phil. K./L._____ vom 13. Februar 2019 [IV-act. 28, S. 11 f.] und von PD Dr. med. E._____ vom 23. Juni 2020 [IV-act. 52, S. 3]) naheliegen. Die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen sind somit auch diesbezüglich als ungenügend zurückzuweisen. 4.4.6.Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin demnach anhand einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung erneut abzuklären und dabei zu prüfen, ob deren Voraussetzungen hinsichtlich Regelmässigkeit, Intensität und Dauer erfüllt sind.
26 - 4.5.In Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ist die Beschwerdegegerin ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG somit nur ungenügend nachgekommen. Die Beschwerde ist aus diesem Grund im Eventualstandpunkt gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. April 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen in Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. In Fällen wie dem vorliegenden, bei denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 700.-- fest. 5.2.Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, BGE 137 V 210 E.7.1 und BGE 132 V 215 E.6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom