VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 59 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 13. Dezember 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Samuelsson, Advomed, C., Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), D., Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - solviere ca. jeden zweiten Tag eine längere Gehstrecke von vier bis fünf Kilometern. 12.A._____ wurde von Dr. med. K._____ vom 1. Juni 2020 bis am 30. Juni 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. 13.Im August 2020 wurde im Medizinischen Zentrum M._____ eine Laufanalyse durchgeführt. Im dazugehörigen Bericht stellte Dr. N., Sportwissenschaftlerin, betreffend die statische Körperhaltung einen Be- ckenschiefstand nach rechts fest. Unter dem Titel "Folgerung" führte sie aus, das unfunktionelle muskuläre Zusammenspiel im Rahmen der Bein- achsenstabilisation könne über eine Einlage im Schuh verbessert werden, um so die Muskulatur und die Sehnen möglichst funktionell unter Belas- tung zu bringen. Wichtig wäre hierbei, dass der Fuss auch im Bereich des Vorfusses korrigiert werde, damit die Abrollbewegung bis in die Push-off- Phase unterstützt werden könne und um auch einen Einfluss auf die Be- ckenstellung zu nehmen. 14.Der Hausarzt Dr. med. O., Allgemeine Innere Medizin FMH, Manu- elle Medizin SAMM, Sportmedizin SGSM, Ultraschalldiagnostik SGUM, at- testierte A._____ vom 14. August 2020 bis am 31. Oktober 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 8. Oktober 2020 bis am 30. November 2020 wurde A._____ von Dr. med. K._____ zu 80 % arbeitsunfähig ge- schrieben. 15.In seiner E-Mail vom 1. Dezember 2020 zuhanden der Suva hielt der Hausarzt Dr. med. O._____ fest, dass der wahrscheinlich erst durch das Trauma aufgetretene oder symptomatisch gewordene Beckenschiefstand mit den neuen Einlagen mit nun eindrücklichem Ansprechen korrigiert wer- den könne.
5 - 16.In seiner Kurzbeurteilung vom 3. Dezember 2020 führte der Kreisarzt Dr. med. P., Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, aus, der Beckenschiefstand sei überwiegend unwahr- scheinlich unfallkausal. 17.Am 11./14. Dezember 2020 hielt der Kreisarzt Dr. med. P. in seiner Beurteilung erneut fest, da es durch das Trauma vom 18. Juni 2015 zu keiner Beckenverletzung gekommen sei, die einen Beckenschiefstand be- gründen würde, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beckenschiefstand bereits vor dem Unfall bestanden habe und somit als nicht unfallkausal angesehen werden könne. 18.Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 verneinte die Suva die Leistungs- pflicht hinsichtlich der geltend gemachten Beckenbeschwerden, weil kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 18. Juni 2015 vorliege. 19.Die dagegen von A._____ am 4. Januar 2021 erhobene Einsprache, wel- che am 16. Februar 2021 näher begründet wurde, wies die Suva mit Ein- spracheentscheid vom 22. April 2021 ab. 20.Der Hausarzt Dr. med. O._____ attestierte A._____ ab 1. März 2021 vor- aussichtlich bis und mit 31. Mai 2021 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. 21.Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) am 25. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom
6 - gründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, anlässlich des Unfallereignisses vom 18. Juni 2015 habe er ein Polytrauma erlitten. Seit diesem Unfall würden in den Arztberichten entgegen den kreisärztli- chen Beurteilungen immer wieder Beschwerden im Becken links vermerkt. Im Austrittsbericht der Rehaklinik Q._____ vom 9. Mai 2016 seien Tendo- myosen am Ursprung der Mm glutei maximus/medius dokumentiert. Aus den Akten gehe das Ausmass der Beschwerden aber nicht hervor. Radio- logische Kontrollen seien nicht mehr erfolgt. Grundsätzlich bleibe die be- stehende Problematik unklar. Dr. med. R._____ halte in ihrer Beurteilung Folgendes fest: "Es ist aber nicht korrekt, mit Verfügung vom 15.12.2020 die Beckenbeschwerden, welche der Beschwerdeführer als Rückfall ge- meldet hat, in dieser absolut unklaren Situation als unfallkausal abzuleh- nen. Diese Beschwerden sind von orthopädischer Seite zu beurteilen, ggf. ebenfalls von neurologischer Seite. Der Beschwerdeführer hat sich am 18.06.2015 eine acetabulumnahe obere Schambeinastfraktur zugezogen, die Fraktur strahlt ins Pfannendach ein. Gegebenenfalls liegt zusätzlich eine Nervenkompressionsproblematik vor; es braucht eine neue Bildge- bung. Eine Ganganalyse ist nicht geeignet, diese Fragen zu klären. Der von Herrn Dr. O._____ geltend gemachte Beckenhochstand wurde von keinem weiteren Arzt bestätigt." Ein Beckenschiefstand sei gemäss Ver- laufsbericht vom 17. März 2021 ausgeschlossen. Weshalb die Suva von einem Beckenschiefstand ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Die kreisärztliche Beurteilung erweise sich nach dem Gesagten als nicht schlüssig. Die medizinische Entscheidlage sei unzureichend. Eine neuro- logische Abklärung sei nie erfolgt und es könnte eine Nerveneinklemmung vorliegen. Auch dies sei nie abgeklärt worden. Eine umfassende Schmer- zanamnese seitens der Suva sei nicht erfolgt. Eine Laufganganalyse sei für die Beurteilung der Unfallkausalität nicht geeignet. Nur eine gutachter- liche Abklärung könne über die Ursache der Beschwerden Auskunft ge- ben.
7 - 22.In der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2021 beantragte die Suva (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 21. (recte: 22.) April 2021 zu bestätigen. Begründend wurde im We- sentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfah- ren noch auf dem Vorliegen eines Beckenschiefstands beharrt, welcher für seine Beckenbeschwerden verantwortlich sei. Nun bestreite er im Be- schwerdeverfahren, an einem Beckenschiefstand zu leiden. Damit werde die Beschwerde gegenstandslos. Der Standpunkt der Beschwerdegegne- rin sei stets gewesen, dass der ursprünglich geltend gemachte Becken- schiefstand aufgrund des Unfallereignisses nicht als unfallkausal anzuse- hen sei. Indem der Beschwerdeführer nun geltend mache, gar nicht an einem Beckenschiefstand zu leiden, sei dieser ursprünglich strittige An- fechtungsgegenstand nicht mehr strittig, womit es sogar an einem Anfech- tungswillen fehle. Zudem zeigten die neu eingereichten Arztberichte gar keine behandlungsbedürftigen Beschwerden am Becken auf, weshalb fraglich sei, wegen welchen Beschwerden der Beschwerdeführer betref- fend Becken einen Rückfall geltend machen wolle. Es sei unklar, was denn abgeklärt werden solle, da ärztlicherseits keine weiteren Behandlungen bzw. Abklärungsmassnahmen vorgeschlagen worden seien und die an- fänglich geltend gemachten Beschwerden eines Beckenhochstands nun sogar vom Beschwerdeführer selbst negiert würden. 23.Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. August 2022 reichte der Beschwer- deführer ein Schreiben der S._____ Klinik T._____ vom 29. Juli 2022 be- züglich einer anstehenden ambulanten Untersuchung (Anfertigung von ak- tuellen Röntgenaufnahmen und Termin beim leitenden Oberarzt Orthopä- die) vom 30. September 2022 sowie Fotoaufnahmen ein. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspra- cheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
8 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2021. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be- schwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben wer- den, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formel- ler und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG; vgl. auch Erwägung 2.3). 2.1.Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a mit weiteren Hinweisen). Streitge- genstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung be-
9 - stimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebe- gehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfech- tungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwal- tungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1b i.V.m. E.2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2010 vom 2. Juli 2010 E.2.1). 2.2.Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der die Verfügung vom 15. Dezember 2020 bestätigende Einspracheent- scheid vom 22. April 2021. Darin befand die Beschwerdegegnerin über ihre Leistungspflicht betreffend die geltend gemachten Beckenbeschwer- den und die damit zusammenhängende Frage der Unfallkausalität dieser Beschwerden (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). 2.3.Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, der Beschwerdeführer mache nun – im Gegensatz zum Einspracheverfahren – geltend, gar nicht an ei- nem Beckenschiefstand zu leiden, womit dieser ursprünglich strittige An- fechtungsgegenstand nicht mehr strittig sei und es damit an einem An- fechtungswillen fehle, kann ihr nicht gefolgt werden. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren zielen klar darauf ab, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen bzw. eventualiter die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Ab- klärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen. Damit geht der Anfech- tungswille klar aus der Eingabe hervor und es liegt eine rechtsgenügliche Beschwerde vor. 2.4.Zudem macht die Beschwerdegegnerin geltend, habe der Beschwerde- führer im Einspracheverfahren noch auf dem Vorliegen eines Becken-
10 - schiefstands beharrt, welcher für seine Beckenbeschwerden verantwort- lich sei, bestreite er nun im Beschwerdeverfahren, an einem Becken- schiefstand zu leiden. Dazu habe er neue Arztberichte eingereicht. Gemäss Verlaufsbericht einer Arztpraxis in E._____ vom 17. März 2021 hätten objektiv ein normales Gangbild und eine sehr gute Muskulatur im Bereich beider Beine festgestellt werden können. Grob geprüft gäbe es keine Anzeichen eines Beckenschiefstands. Damit werde die Beschwerde gegenstandslos. Nach der Auffassung des angerufenen Gerichts ist die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden, weil der Beschwerdeführer anders als im Einspracheverfahren neu im Beschwerdeverfahren das Vor- liegen eines Beckenschiefstands verneint. Denn der Beschwerdeführer tut Beckenbeschwerden dar und verlangt im vorliegenden Beschwerdever- fahren die Zusprache der gesetzlichen Leistungen bzw. eventualiter wei- tere medizinische Abklärungen und hernach einen neuen Entscheid durch die Beschwerdegegnerin, so dass die Beschwerde materiell zu behandeln ist. In sachverhaltlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids am 22. April 2021 zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2021 vom 19. Ok- tober 2021 E.4.1 mit weiteren Hinweisen), weshalb in casu der Verlaufs- bericht des Center U._____ E._____ SA, Arztpraxis, vom 17. März 2021 (vgl. Bf-act. 4) in die Entscheiderwägungen miteinzubeziehen ist (vgl. Er- wägung 5.3). 3.In materieller Hinsicht ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf ge- setzliche Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aufgrund von Becken- beschwerden umstritten. 4.1.Versicherungsleistungen nach dem UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be- rufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Un-
11 - falls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 4.2.1.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Scha- den (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be- steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschrei- bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache ge- sundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte- grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 147 V 161 E.3.1 und E.3.2, 129 V 177 E.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Ob zwischen einem schädigen- den Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweis- würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög- lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leis- tungsanspruchs nicht (vgl. BGE 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E.3.2.1). 4.2.2.Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäqua- ter Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 147 V 161 E.3.1). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol-
12 - ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 129 V 177 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_596/2021 vom 12. Juli 2022 E.3, 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E.3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungs- begrenzung zu (vgl. BGE 129 V 177 E.3.3). Sie hat bei allen Gesundheits- schädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachver- ständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E.7.3, 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E.5.2). 4.2.3. Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Ein- grenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergeben- den Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausge- wiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4, 127 V 102 E.5b/bb). 4.3.Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisi- onsrechtliche Tatbestände dar (vgl. BGE 144 V 245 E.6.2, 127 V 456 E.4b, 118 V 293 E.2d; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 E.4.2). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psy- chische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank-
13 - heitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begriff- lich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 144 V 245 E.6.1, 118 V 293 E.2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. Novem- ber 2018 E.2.2, 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E.3.1.1, 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E.3.2). 4.4.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6 mit weiteren Hinweisen). Der Untersuchungs- grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast be- griffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be- weismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mit- hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt die Beweislast demzufolge
14 - bei anspruchsbegründenden Tatfragen – wie einer Rückfallkausalität – bei der Partei, welche den Anspruch geltend macht. Bei anspruchsaufheben- den Tatfragen liegt sie bei der Partei, welche sich auf das Dahinfallen des Anspruchs beruft. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; 117 V 261 E.3b mit wei- teren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.2; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] U 209/04 vom 25. November 2004 E.1.1). 4.5.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozial- versicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Be- weismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da- nach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi- zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol- gerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Gemäss Rechtsprechung ist
15 - auch ein reines Aktengutachten beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er- geben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 mit wei- teren Hinweisen). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mit- hin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1, je mit weiteren Hinwei- sen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli- chen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee). In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist zu beachten, dass sie in einem auf- tragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zu- dem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen An- forderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztin- nen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese
16 - Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind dar- aufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsberatenden Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E.3.1.2, 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3, 8C_907/2009 vom 12. Februar 2010 E.1.1). 5.1.Der Beschwerdeführer bringt vor, seit dem Unfall vom 18. Juni 2015 wür- den in den Arztberichten immer wieder Beschwerden im Becken links ver- merkt. Dem Austrittsbericht der Rehaklinik Q._____ vom 9. Mai 2016 ist betref- fend die diagnostische Beurteilung insbesondere zu entnehmen, dass im CT vom 18. Juni 2015 eine gering dislozierte, Acetabulum-nahe Fraktur des oberen Schambeinastes links sichtbar sei. Am rechten Hüftgelenk sei der Acetabulumrand im kranialsten Bereich separiert vom Rest des Be- ckenknochens, dies könnte eine kleine knöcherne Absprengung des Ace- tabulumrandes oder aber eine vorbestehende Anomalie sein. Im Hüftbe- reich rechts habe der Beschwerdeführer keinerlei Beschwerden. Links bestünden ventral, im Bereich der Schambeine, ebenfalls keine Beschwer- den. Dorsal hingegen seien Ursprungstendomyosen der Mm. glutei me- dius und minimus vorhanden, die zu lokalen belastungsabhängigen Schmerzen führten. Die Hüftgelenksbeweglichkeit sei beidseits frei (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 134 S. 5). Zudem ergibt sich aus dem besagten Austrittsbericht folgendes Zumutbarkeitsprofil bezüglich des Beckens links: "Wechselbelastende, nicht rein im Stehen/Gehen aus- zuführende Tätigkeit" (vgl. Bg-act. 134 S. 4). Anlässlich der Situationsana- lyse vom 7. August 2015 berichtete der Beschwerdeführer von Becken- schmerzen insbesondere beim Sitzen (vgl. Bg-act. 23 S. 2). Etwa zum glei- chen Zeitpunkt, am 10. August 2015, hielt der Kreisarzt Dr. med. I._____
17 - in seiner Beurteilung fest, bezüglich des Beckens könne von einer folgen- losen Heilung ausgegangen werden (vgl. Bg-act. 27 S. 2). Das ärztliche Triagekonsilium der Rehaklinik Q._____ zur Beurteilung der Indikation für eine arbeitsorientierte Rehabilitation vom 21./22. Januar 2016 ergab so- dann ein unauffälliges freies Gangbild (vgl. Bg-act. 81 S. 6). Dem Austritts- bericht der Rehaklinik Q._____ vom 9. Mai 2016 ist ferner unter dem Titel "Befunde bei Eintritt, Wirbelsäule/Thorax" was folgt zu entnehmen: "Beck- entiefstand rechts, ausgleichbar mit 1.5 cm" (vgl. Bg-act. 134 S. 11 f.). Bei Austritt des Beschwerdeführers wurde dies nicht mehr als relevanter Be- fund erwähnt (vgl. Bg-act. 134 S. 13). Schliesslich wurde im Verlaufsbe- richt des Kantonsspitals Graubünden, Klinik für Orthopädie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, vom 2. Juni 2016 unter dem Titel "Ana- mnese" festgehalten, der Beschwerdeführer klage noch etwas über ge- ringgradige Restbeschwerden im Bereich des Beckens (vgl. Bg-act. 145 S. 2 f.). 5.2.In seiner Kurzbeurteilung rund ein Jahr nach dem Unfallereignis, am 4. Au- gust 2016, hielt der Kreisarzt Dr. med. I._____ fest, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (vgl. Bg-act. 181). Im weiteren Behandlungsver- lauf wurden von Seiten des Beschwerdeführers keine Beckenbeschwer- den thematisiert. Am 14. Januar 2020 erfolgte eine kreisärztliche Untersu- chung durch Dr. med. L., wobei der Beschwerdeführer ausführte, die Gehfähigkeit sei nicht beeinträchtigt; er absolviere ca. jeden zweiten Tag eine längere Gehstrecke von vier bis fünf Kilometern. Der Kreisarzt Dr. med. L. hielt in seiner Beurteilung ausserdem fest, dass während der Untersuchung nebst Beschwerden im Ellenbogengelenk links keine anderen physischen Beschwerden angegeben worden seien (vgl. Bg-act. 366 S. 4 und S. 6 f.). 5.3.Mit E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 19. August 2020 machte der Beschwerdeführer gestützt auf eine am 12. August 2020 im Medizinischen Zentrum M._____ durchgeführte Laufanalyse einen Beckenschiefstand
18 - geltend (vgl. Bg-act. 460 und 524 S. 2 ff.). Im gleichentags verfassten Be- richt zur erwähnten Laufanalyse hielt Dr. N._____ fest, dass die Becken- ringfraktur konservativ behandelt worden sei und ein Beckenschiefstand nach rechts vorliege (vgl. Bg-act. 524 S. 2). Über die Kausalität hiervon zum Unfallereignis vom 18. Juni 2015 kann den Akten keine fachärztliche Beurteilung entnommen werden. Der Hausarzt Dr. med. O._____ führte in seiner E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2020 aus, dass der wahrscheinlich erst durch das Trauma aufgetretene oder sym- ptomatisch gewordene Beckenschiefstand mit den neuen Einlagen mit nun eindrücklichem Ansprechen korrigiert werden könne (vgl. Bg-act. 524 S. 1). Er beschrieb jedoch im Rahmen der Krankengeschichte-Auszüge ab Behandlungsbeginn bei ihm am 2. März 2020 keine Bein- und Becken- probleme, sondern hielt fest, dass ein Beckenhochstand links vorliege, die Einlagen (Simka) vier Jahre alt seien und nicht mehr getragen würden und dass das Gangbild symmetrisch sei (vgl. Bg-act. 453 S. 2 f.). Zur Kausalität machte der Hausarzt Dr. med. O._____ keine Aussage, ebensowenig nannte er behandlungsbedürftige Beckenbeschwerden. Der Kreisarzt Dr. med. P._____ hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 3. De- zember 2020 denn auch fest, dass der Beckenschiefstand überwiegend unwahrscheinlich unfallkausal sei, zumal die Beckenkompressionsfraktur zu einer Läsion des oberen Schambeinastes links geführt habe, welche aber auf den Folgeaufnahmen, insbesondere vom 21. Dezember 2015, nicht mehr zu erkennen gewesen sei (vgl. Bg-act. 525 S. 1). Zu demselben Ergebnis gelangte der besagte Kreisarzt im Rahmen seiner Aktenbeurtei- lung vom 11./14. Dezember 2020 (vgl. Bg-act. 531 S. 2 f.). Darin wies der Kreisarzt Dr. med. P._____ auf die Bildgebung vom 18. Juni 2015 (Becken liegend ap tief zentriert, Computertomogramm Polytrauma), 26. Juni 2015 (Beckenübersichtsaufnahme liegend) und 21. Dezember 2015 (Beckenü- bersicht tief zentriert liegend) hin, wobei unmittelbar nach dem Unfallereig- nis (18. Juni 2015, 26. Juni 2015) eine obere Schambeinastkompressions-
19 - fraktur links ohne Dislokation, ein unauffälliger Symphysen- und ISG-Be- reich und keine weitere Verletzung des Beckenrings beschrieben sowie rund sechs Monate später (21. Dezember 2015) ein unauffälliger Becken- ring und eine konsolidierte, nicht mehr sichtbare Schambeinastfraktur links festgestellt wurden (vgl. Bg-act. 531 S. 2). Die entsprechende kreisärztli- che Beurteilung lautete wie folgt: "Anlässlich des Polytraumas vom 18.06.2015 erlitt der Versicherte unter anderem eine Beckenringfraktur vom lateralen Kompressionstyp links Typ AOB2. Diese war ersichtlich an einer oberen Schambeinkompressionsfraktur links, die am 21.12.2015 als abgeheilt angesehen werden konnte (Röntgenbild vom gleichen Datum). Die Beckenverletzung führte zu keiner Veränderung der Statik, insbeson- dere nicht in craniocaudaler Richtung. Im kreisärztlichen Untersuchungs- bericht vom 14.01.2020 ist zu lesen, dass die Gehfähigkeit nicht beein- trächtigt ist und circa alle zwei Tage eine Gehstrecke von 4 bis 5 km be- wältigt wird. [...] Die Inzidenz eines Beckenschiefstandes ist hoch, etwa zwei Drittel aller Menschen weltweit weisen eine Beinlängendifferenz von circa 1 cm oder mehr und damit einen Beckenschiefstand auf. Da es durch das Trauma vom 18.06.2015 zu keiner Beckenverletzung kam, die einen Beckenschiefstand begründen würde, ist mit überwiegender Wahrschein- lichkeit anzunehmen, dass der Beckenschiefstand bereits vor dem Unfall bestand und somit als nicht unfallkausal angesehen werden kann" (vgl. Bg-act. 531 S. 2 f.). Dieser kreisärztlichen Beurteilung folgte auch die vom Beschwerdeführer beigezogene Dr. med. R._____, Fachärztin für Chirurgie FMH, MAS Ver- sicherungsmedizin, Vertrauensärztin SGV, in ihrer Aktenbeurteilung vom
21 - Beine entnehmen. Zudem konnte im Rahmen einer groben Prüfung kein Beckenschiefstand festgestellt werden. Sodann ergab die Beckenüber- sichtsaufnahme vom 17. März 2021 keine offensichtliche Asymmetrie; es wurden lediglich diskrete degenerative Veränderungen im Bereich beider Acetabuli, rechts lateral etwas mehr, festgestellt. Unter dem Titel "Beurtei- lung" wurde schliesslich ausgeführt, dass das klinische Bild am ehesten für eine Inguinalzerrung (Anmerkung des Gerichts: Leistenzerrung) spre- che (vgl. Bf-act. 4). Somit sind auch dem Verlaufsbericht des Center U._____ E._____ SA, Arztpraxis, vom 17. März 2021 keine behandlungs- bedürftigen Beckenbeschwerden zu entnehmen. Damit vermag dieser Arztbericht ebenfalls keine auch nur geringen Zweifel an den kreisärztli- chen Beurteilungen zu erwecken. Die Unfallkausalität der geltend ge- machten Beckenbeschwerden – wie sie im Falle eines Rückfalls vom Be- schwerdeführer zu beweisen wäre (vgl. Erwägung 4.4) – ist nicht überwie- gend wahrscheinlich erstellt. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Ab- klärungspflicht nach Art. 43 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen und es bedarf keiner weiteren medizinischen Abklärungen. 6.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 22. April 2021 als rechtens, womit die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kosten- pflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauf- lage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
22 - Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]