VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 34 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterAudétat, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 13. April 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente (Kostenentscheid)
2 - I. Sachverhalt: Mit Entscheid 8C_638/2020 vom 15. März 2021 hiess das Bundesgericht die von A._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 20 3 vom 15. September 2020 erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. Dezember 2019 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente neu verfüge. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurde die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgericht, ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Festsetzung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung im Verfahren S 20 3 vor dem Verwaltungsgericht so zu stellen, als wäre sie mit ihrer Beschwerde im Grunde durchgedrungen. Die ihr mit Urteil S 20 3 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auferlegten Gerichtskosten von total CHF 700.00 werden deshalb neu der Beschwerdegegnerin überbunden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht
3 - in der Honorarnote vom 5. Februar 2020 eine Entschädigung von total CHF 3'627.45 (bestehend aus einem Honorar von CHF 3'270.00, einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der MWST von 7.7 % auf das Ganze) geltend. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren S 20 3 von CHF 700.00 werden der IV-Stelle des Kantons Graubünden auferlegt. 2.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ für das Verfahren S 20 3 mit CHF 3'627.45 aussergerichtlich zu entschädigen. 3.Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]