S 2021 33

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 33 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterAudétat, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 13. April 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Kostenentscheid)

  • 2 - I. Sachverhalt: Mit Entscheid 9C_623/2020 vom 8. März 2021 hiess das Bundesgericht die von A._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 20 49 vom 18. August 2020 erhobene Beschwerde gut. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 31. März 2020 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurde die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). Nachdem der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt hat, ist er hinsichtlich der Festsetzung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung im Verfahren S 20 49 vor dem Verwaltungsgericht so zu stellen, als wäre er mit seiner Beschwerde vollumfänglich durchgedrungen. Die ihm mit Urteil S 20 49 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auferlegten Gerichtskosten von total CHF 1'000.00 werden deshalb neu der Beschwerdegegnerin überbunden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht gemäss Honorarnote vom 10. August 2020 eine Entschädigung von total

  • 3 - CHF 8'680.70 (bestehend aus einem Honorar von 31 Stunden à CHF 250.00, Barauslagen von pauschal 4 % des Honorars und der MWST von 7.7 % auf das Ganze) geltend. Der Stundenaufwand ist beträchtlich, erscheint aber angesichts des ausgedehnten Schriftenwechsels und der Bedeutung der Streitsache noch angemessen. Das Stundenhonorar von CHF 250.00 ist aufgrund der Honorarvereinbarung vom 18. Oktober 2019 ausgewiesen. Dagegen ist der Pauschalbetrag für die Barauslagen gemäss konstanter Praxis dieses Gerichts von 4 % auf 3 % des Honorars zu reduzieren. Es ergibt sich somit eine korrigierte Honorarnote von CHF 8'597.15 (31 h x CHF 250.00 = CHF 7'750.00 x 1.03 x 1.077). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren S 20 49 von CHF 1'000.00 werden der IV-Stelle des Kantons Graubünden auferlegt. 2.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ für das Verfahren S 20 49 mit CHF 8'597.15 aussergerichtlich zu entschädigen. 3.Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 33
Entscheidungsdatum
13.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026