VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 31 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 5. Oktober 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Untersuchungsgefängnis B. , Gefängnis B., und Justizvollzug und Wiedereingliederung JuWe, Bewährungs- und Voll- zugsdienste (BVD), Strafvollzug, Beschwerdeführer gegen C. AG, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsdeckung (-unterstellung) nach KVG
3 - 5.Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 wies die C._____ die Einsprache ab. Der Wohnsitz bestimme sich nach der aktuellen Lehre und Rechtspre- chung auch bei einem internationalen Sachverhalt nach dem ZGB. Aber selbst gestützt auf das IPRG würde der Wohnsitz von A._____ nicht in der Schweiz liegen. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 22. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er der schweizerischen Versicherungspflicht nach KVG unterstehe, und die C._____ AG sei zu verpflichten, ihn ab dem 1. April 2019 in die obligatorische Krankenpflege- versicherung gemäss KVG aufzunehmen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seinen vorherigen ausländischen Wohnsitz aufgegeben und es bestehe nun ein fiktiver Ersatzwohnsitz an seinem Auf- enthaltsort im Gefängnis in der Schweiz. 7.Die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Ver- nehmlassung vom 22. April 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Be- schwerdegegnerin bestritt die Legitimation des Beschwerdeführers und die gehörige Bevollmächtigung des Sozialarbeiters und der Co-Abtei- lungsleiterin als dessen Rechtsvertreter. In der Sache verwies sie im We- sentlichen auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids. 8.In einem zweiten Schriftenwechsel mit Replik vom 20. Mai 2021 und Duplik vom 10. Juni 2021 vertieften die Parteien ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorneweg werden die formellen Fragen geklärt. 1.1.Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der C._____ AG vom 18. Februar 2021. Dieser Entscheid ist ein taugliches Anfech- tungsobjekt gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; i.V.m. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Das angerufene Gericht ist sachlich und funktionell zuständig. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden beurteilt als kantonales Versiche- rungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide in Sozialversi- cherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2.Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts kann ebenfalls bejaht werden. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desje- nigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Be- schwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG ist bei einer versicherten Person oder einem Beschwerde führenden Dritten mit Wohnsitz im Ausland das Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schwei- zerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeit- geber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Ver- sicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durch- führungsorgan seinen Sitz hat. Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der materiellen Fragen umstritten, wo sich der Wohnsitz der betroffenen Per- son befindet. In einem solchen Fall ist dasjenige Gericht zuständig, das der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht (vgl. BGE 102 V 239 E.3a; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, S.1042, N 11 zu Art. 58
5 - ATSG). Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 9. September 2019 in der Justizvollzugsanstalt D._____ in E._____ auf (Beilagen des Beschwer- deführers zur Beschwerde [Bf-B-act.] Nr. 14). Der örtliche Bezug zum Kan- ton Graubünden ist dadurch gegeben. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts denn auch nicht. Sie anerkennt mithin den Standort des Gefängnisses als logischen Anknüp- fungspunkt in der Frage der örtlichen Zuständigkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers anerkennt sie damit aber nicht auch seinen Wohn- sitz am Standort des Gefängnisses, da der Wohnsitz ja die eigentliche ma- terielle Streitfrage darstellt. 1.3.Geprüft wird nun, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt ist. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation. 1.3.1.Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. "Berührt" im Sinne von Art. 59 ATSG ist, wer in einer besonderen, beach- tenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_751/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.1). Das "Berührtsein" stellt in- dessen nicht eine selbstständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern letztlich eine Präzisierung desselben dar (BGE 133 V 188 E.4.3.1). Als schutzwürdiges Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Verwaltungsakt betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde verschaffen würde, oder – anders ausge- drückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Ver- waltungsakt mit sich bringen würde (BGE 133 V 188 E. 4.3.1). Ein schutz-
6 - würdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG liegt demnach vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwal- tungsakt stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, be- achtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E.3). 1.3.2.Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer befinde sich im Strafvollzug und müsse dort von den zuständigen Strafvollzugs- behörden bei Bedarf auch medizinisch versorgt werden. Er habe demnach selber kein persönliches Interesse am Beitritt zur sozialen Krankenversi- cherung nach KVG und der damit verbundenen Prämienzahlungspflicht. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerde- führer als Strafgefangener Anspruch auf medizinische Versorgung hat. Dieser Anspruch beschränkt sich nach dem Straf- und Justizvollzugsge- setzes des Kantons Zürich (StJVG; LS 331) aber auf die medizinische Grundversorgung. Spezialärztliche Dienstleistungen und Spitalbehand- lung sind für einen Strafgefangenen im Grundsatz nur mit einer Kranken- versicherung zugänglich. So sieht § 24 Abs. 1 StJVG vor, dass die Direk- tion, mithin das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), die medizinische Versorgung von inhaftierten Personen wenn möglich mit ei- genem Personal leistet. Ist dies nicht möglich, so werden externe Fach- leute beauftragt (§ 24 Abs. 2 StJVG). § 111 Abs. 1 der Justizvollzugsver- ordnung des Kantons Zürich (JVV; LS 331.1) sieht vor, dass die Kosten der notwendigen hausärztlichen Behandlung von der Vollzugseinrichtung getragen werden, soweit dafür nicht Krankenkasse oder Unfallversiche- rung der verurteilten Person aufkommen. Eine weiter gehende medizini- sche Behandlung erfolgt gemäss § 111 Abs. 2 JVV nur dann, wenn die Kosten von der verurteilten Person übernommen werden oder eine Kos- tengutsprache vorliegt. In dringenden Fällen wird die Behandlung aber
7 - auch ohne Kostengutsprache angeordnet (§ 111 Abs. 3 JVV). Das Inter- esse des Beschwerdeführers an der vorliegenden Beschwerde liegt dem- nach darin, während seines Aufenthalts im Gefängnis nicht nur in dringen- den Fällen und über die Grundversorgung hinaus Zugang zu einer umfas- senden medizinischen Betreuung zu erhalten. 1.3.3.Dass der Beschwerdeführer seine Strafe seit dem 9. September 2019 nicht mehr in einem Gefängnis im Kanton Zürich, sondern in der Justiz- vollzugsanstalt D._____ im Kanton Graubünden verbüsst, ändert hieran nichts. Die Kantone Zürich und Graubünden gehören dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat an (https://www.osk-web.ch/, zuletzt besucht am
8 - 1.4.Die Beschwerde wurde von einem Sozialarbeiter des Gefängnisses B._____ und von der Co-Abteilungsleiterin der Abteilung Strafvollzug der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug und Wie- dereingliederung (JuWe) des Kantons Zürich eingereicht. Die Beschwer- degegnerin bezweifelt deren rechtsgenügliche Bevollmächtigung. 1.4.1.Für den Sozialarbeiter des Gefängnisses B._____ liegt eine "Vollmacht Auskunft Krankenversicherung" vom 21. Juni 2019 vor, gemäss welcher der Beschwerdeführer der bevollmächtigten Person das Recht einräumte, bei seiner Krankenversicherung Auskünfte jeglicher Art in mündlicher und schriftlicher Form einzuholen (Bf-B-act. 8). Diese Vollmacht bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Auskünfte des Krankenversicherers. Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Kranken- versicherung sind von dieser Vollmacht nicht abgedeckt. Der Sozialarbei- ter ist somit für das vorliegende Verfahren nicht gehörig bevollmächtigt. 1.4.2.Am 18. März 2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine "Ermächti- gung zum Abschluss einer Krankenversicherung" zu Gunsten der Abtei- lung Strafvollzug. Er räumte dieser Abteilung damit das Recht ein, "bei Krankenversicherungen Offerten einzuholen und eine günstige Kranken- versicherung abzuschliessen" (Bf-B-act. 9c). Diese Vollmacht umfasst sämtliche Handlungen, welche für den Abschluss einer Krankenversiche- rung notwendig sind, mithin auch den Versuch, einen verweigerten Versi- cherungsabschluss auf gerichtlichem Weg zu erzwingen. Die Beschwer- degegnerin übersieht diese "Ermächtigung zum Abschluss einer Kranken- versicherung" (Bf-B-act. 9c) und bezieht sich mit ihrer Kritik an der Bevoll- mächtigung fälschlicherweise nur auf die der Co-Abteilungsleiterin Straf- vollzug ausgestellte "Vollmacht Auskunft Krankenkasse" (Bf-B-act. 9a). 1.5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh- rer zur Beschwerde legitimiert ist und dass die Co-Abteilungsleiterin der Abteilung Strafvollzug zur Vertretung des Beschwerdeführers gehörig be-
9 - vollmächtigt ist. Da wie erwähnt auch alle anderen Eintretensvorausset- zungen erfüllt sind, kann die Angelegenheit materiell geprüft werden. 2.Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin sich zu Recht geweigert hat, den Beschwerdeführer in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufzu- nehmen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz. 3.Der Beschwerdeführer ist G.______ Staatsangehöriger. Er wurde am
10 - sonen unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates. In Art. 1 VO 883/2004 werden zahlreiche Begriffe definiert, so auch der Be- griff "Wohnort", welcher für die Zwecke dieser Verordnung den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person bezeichnet (Art. 1 lit. j VO 883/2004). Der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Wohnort" stellt somit vor- rangig auf das objektiv erkennbare Merkmal des tatsächlichen physischen Aufenthalts ab und deckt sich nicht mit dem Wohnsitz im Sinne des Schweizerischen Rechts (siehe unten Erwägung 5 ff.). 3.2.Dass die VO 883/2004 im vorliegenden Fall anwendbar ist, bestätigt auch Art. 95a Abs. 1 lit. a KVG. Gemäss dieser Bestimmung ist in Bezug auf Personen, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, für die Leistungen im Geltungsbereich des KVG gestützt auf das FZA und dessen Anhang II nebst anderen die VO 883/2004 anwendbar. 3.3.Der Beschwerdeführer fällt unter Art. 11 lit. e VO 883/2004, so dass für ihn die Rechtsvorschriften am Ort seines Wohnortes im gemeinschaftrechtli- chen Sinn (Art. 1 lit. j VO 883/2004) bzw. am Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes massgeblich sind. Der Beschwerdeführer hat seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt seit seiner Verhaftung am 2. April 2019 in der Schweiz. Auf alle ihn seither betreffenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen ist somit Schweizer Recht anwendbar. In diesem Punkt sind sich die Parteien einig, zwar nicht in der Begründung, aber doch im Ergebnis. 4.Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versiche- rung im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG). Sie endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5 Abs. 3 KVG). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 ATSG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kran-
11 - kenversicherung (KVV; SR 832.102) nach den Artikeln 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). 4.1.Die Beschwerdegegnerin hat den Wohnsitz des Beschwerdeführers im an- gefochtenen Einspracheentscheid nach Art. 23 und 24 ZGB bestimmt. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, der Wohnsitz sei ge- stützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) festzulegen, da es sich um einen internationalen Sach- verhalt handle. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Per- son ihren Wohnsitz in dem Staat, in den sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Welche Sichtweise zutrifft, bedarf vertiefter Abklärung. In der Rechtspre- chung und in der Lehre finden sich dazu unterschiedliche Ansichten. Diese werden nachfolgend dargelegt. 4.1.1.In BGE 129 V 77 ging es um die Unterstellung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Aufenthaltsbewilligung unter das Krankenversicherungs- obligatorium. Dabei stellte das Gericht im Zusammenhang mit der Wohn- sitzfrage ausschliesslich auf das ZGB ab und erwähnte das IPRG in keiner Weise. Gleich ging das Bundesgericht auch im Fall 9C_546/2017 vor, wo es ebenfalls um die Unterstellung eines ausländischen Staatsangehörigen unter das Versicherungsobligatorium gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ging (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_546/2017 vom 30. April 2018). 4.1.2.Auch im Fall K 34/04 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage zu beurteilen, ob ein ausländischer Staatsangehöriger Wohnsitz in der Schweiz habe und deshalb dem Krankenversicherungsobligatorium unterliege. Dabei trennte das Gericht mit Blick auf die Wohnsitzfrage nicht scharf zwischen dem ZGB und dem IPRG. Zum einen stellte es auf Art. 23 ff. ZGB ab, indem es ausführte, es sei zu prüfen, ob der ausländi- sche Staatsangehörige die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Wohn-
12 - sitzbegriffs erfülle und somit der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung unterstellt sei (vgl. insbesondere dortige Erwägungen 2, 4.2 und 4.4). Zum anderen hielt das Gericht festhielt, die Frage, wann eine Person mit Wohnsitz im Ausland ihren ausländischen Wohnsitz aufgegeben habe, richte sich nach Art. 20 Abs. 2 lit. a IPRG (Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005). 4.1.3.In einem etwas aktuelleren Fall mit internationalem Sachverhalt zum Thema Opferhilfe hingegen bestimmte das Bundesgericht den Wohnsitz eindeutig nach dem ZGB und hielt fest, eine Anlehnung an den Wohnsitz- begriff des IPRG dränge sich nicht auf, zumal der Anspruchsvorausset- zung eines Schweizer Wohnsitzes für den Bezug einer Entschädigung oder Genugtuung nicht die Rolle eines im internationalen Verhältnis rele- vanten Anknüpfungspunktes zukomme (BGE 137 II 122 E.3.5). 4.1.4.In diversen Fällen mit internationalem Sachverhalt zum Thema Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bestimmte das Bundesgericht den Wohnsitz ebenfalls stets nach dem ZGB (BGE 135 V 249, Urteile des Bun- desgerichts 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E.2.2, 9C_10/2016 vom
13 - tungen von ausländischen Staatsangehörigen ging, stellte das Bundesge- richt zur Bestimmung des Wohnsitzes stets auf das ZGB ab (BGE 134 V 236 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E.3.2). 4.1.6.Der Basler Kommentar zum KVG nennt als Grundlage für den Wohnsitz im internationalen Kontext Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG (EUGSTER, Basler Kommentar KVG, 2020, S. 92, Art. 3 N 22). Zur Begründung wird auf den Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts K 34/04 verwiesen (vgl. oben Erwägung 4.1.2). Zudem wird fälschlicherweise auch auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2016 verwiesen. Letzteres spricht sich indessen gerade nicht für ein Abstellen auf das IPRG, sondern auf das ZGB aus (vgl. oben Erwägung 4.1.4). Eine über den Verweis auf die genannten Ent- scheide hinausgehende Begründung für das Abstellen aufs IPRG findet sich im Basler Kommentar nicht. 4.1.7.KIESER führt in seinem ATSG-Kommentar zu Art. 13 ATSG aus, nach bun- desgerichtlicher Festlegung gelange nicht das Internationale Privatrecht, sondern nur das ZGB zur Anwendung, auch wenn ein internationaler Sachverhalt zur Debatte stehe. Die Begründung gehe dahin, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle. KIESER verweist auf BGE 144 V 208 und kommentiert, daran sei zutreffend, dass Art. 13 Abs. 1 ATSG auf das ZGB verweise, welches Rechtssystem deshalb massge- bend sei, aber nicht auf das IPRG, weshalb die entsprechenden Regelun- gen nicht anwendbar seien (KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, 2020, S. 266, Art. 13 N 14). Allerdings ist BGE 144 V 208, mithin der Ent- scheid, auf welchen KIESER verweist, in der Sammlung der Bundesge- richtsentscheide nicht auffindbar. 4.1.8.Nach der Ansicht von KELLER ist der Wohnsitz von ausländischen Strafge- fangenen nach dem ZGB zu bestimmen; Ausführungen zum IPRG finden sich bei ihm nicht (STEFAN KELLER, Lücken und Tücken der Deckung der
14 - Sozialversicherung und Sozialhilfe im Freiheitsentzug: Teil I, Schweizeri- sche Zeitschrift für Kriminologie, SZK 1/2017 S. 74 ff., S. 79). 4.1.9.Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV erwähnen explizit Art. 23 bis 26 ZGB. Hinweise dafür, dass damit für internationale Sachverhalte Art. 20 IPRG mitgemeint sein sollte, finden sich in den Materialien nicht (BBl 1999 IV 4523, S. 4552 f.). 4.2.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in der Rechtspre- chung in sozialversicherungsrechtlichen Fällen mit internationalem Sach- verhalt die Anwendung des ZGB zur Bestimmung des Wohnsitzes deutlich überwiegt. Nur in einem einzigen, rund sechzehn Jahre alten, nicht publi- zierten Urteil, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne einge- hende Abklärung und ohne jegliche Begründung das IPRG angewendet, und auch dies nur auf den Aspekt der Aufgabe des Wohnsitzes, während es für die für die Unterstellung unter das Obligatorium der Krankenpflege- versicherung massgebliche Frage der Wohnsitzbegründung festhielt, sie sei nach den Voraussetzungen des Wohnsitzbegriffs von Art. 23 ff. ZGB zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom
15 - Die Gründe, welche in den zitierten Urteilen und in der Lehre für das Ab- stellen aufs ZGB angeführt werden (vgl. oben Erwägungen 4.1.1. ff.), sind überzeugend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Frage der Wohnsitzbegründung für ein Abstellen auf das IPRG sprechen würden. Im vorliegenden Fall wird demnach für die Bestimmung des Wohnsitzes auf das ZGB und nicht auf das IPRG abgestellt. Der Beschwerdegegnerin kann darin gefolgt werden, dass der Verweis auf das ZGB in Art. 13 Abs. 1 ATSG auch internationale Sachverhalte einschliesst. 5.Geprüft wird nun, ob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2021, dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids, Wohn- sitz in der Schweiz hatte (BGE 132 V 215 E.3.1.1; Beilagen der Beschwer- degegnerin [Bg-act.] 12). Zunächst wird geprüft, ob ein tatsächlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB vorlag. Danach wird untersucht, ob ein fiktiver Wohnsitz im Sinne von Art. 24 ZGB gegeben war. Während der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in der Schweiz bejaht, ist die Be- schwerdegegnerin der Ansicht, der Beschwerdeführer habe nach wie vor Wohnsitz in seinem Heimatstaat G._____. 5.1.Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Per- son an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf- hält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit ein objektives und ein subjektives Merkmal erfüllt sein: der tatsächliche physische Aufenthalt und die Absicht dauernden Verbleibens. Bei Letzterem kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.3.6). Entscheidend ist, dass der Ort des Wohnsitzes aufgrund sämtlicher objektiver Umstände als Mittelpunkt der Lebensinter- essen erscheint. Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall am Wohnort, das heisst an dem Ort wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Die nach aussen erkennbare
16 - Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt im Sinne von "bis auf Wei- teres" ausgerichtet sein. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steu- ern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl ei- nes bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteile des Bundesgerichts 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.2.2 und 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E.4.1). Bei Personen mit einem Ehepartner oder mit Familie gilt als Lebensmittelpunkt in der Regel der Aufenthaltsort des Partners bzw. der Familie, nicht der Arbeitsort (BGE 132 I 29 E.4.2; Urteil des Bundesge- richts 2C_807/2019 vom 8. Juni 2020 E.2.4). Im vorliegenden Fall ist die objektive Voraussetzung für einen tatsächli- chen Wohnsitz in der Schweiz unbestrittenermassen erfüllt. Der Be- schwerdeführer reiste im März 2019 in die Schweiz ein, wurde am 2. April 2019 in Untersuchungshaft genommen, hielt sich darauf im Gefängnis B._____ auf und büsst seit dem 9. September 2019 bis voraussichtlich am
18 - müssen (BGE 133 V 309 E.3.1). Der Grundsatz, wonach sich der Wohnsitz üblicherweise nicht an einem Ort befindet, an dem sich jemand bloss zu einem Sonderzweck aufhält, gilt auch in internationalen Verhältnissen (STÄHELIN, Basler Kommentar ZGB, 6. Auflage, 2018, S. 257, Art. 23 N 19e). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Aufenthalt in Schwei- zer Gefängnissen offensichtlich nicht selber gewählt. Er geriet unfreiwillig in der Schweiz in Haft, hält sich aktuell unter Zwang zum Sonderzweck der Verbüssung einer Strafe in der Schweiz auf und unterliegt danach voraus- sichtlich einer zehnjährigen Landesverweisung (Bf-B-act. 14). Eine Wohn- sitznahme am Ort der Strafanstalt entfällt somit gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Unterbringung einer Person in einer Strafanstalt begründe zwar gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB für sich alleine keinen Wohnsitz. Der Gesetzeswortlaut bedeute jedoch nicht, dass in einer solchen Konstellation nie ein Wohnsitz begründet werden könne. Vielmehr müsse diese Formulierung bedeuten, dass bei Hinzutre- ten bzw. Vorliegen bestimmter Umstände durchaus ein (Ersatz-)Wohnsitz auch in einer Strafanstalt bestehen könne. Dies trifft nicht zu. Bei einer Strafanstalt sind – anders als bei einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung oder einem Spital – kaum Umstände denkbar, welche die gesetzliche Ver- mutung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB umstossen würden. Erforderlich wären Umstände, welche darauf schliessen lassen würden, dass eine Per- son freiwillig in die Strafanstalt eingetreten war und sich dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Urteil des Bundesgerichts 5C.196/2006 vom 14. November 2008 E.6.2). Solche Umstände benennt der Beschwerdeführer vorliegend denn bezeichnen- derweise keine. Sie sind auch nicht ersichtlich.
19 - 5.3.In Art. 24 ZGB ist der sogenannte fiktive Wohnsitz umschrieben. Perso- nen, welche die Voraussetzungen des fiktiven Wohnsitzbegriffs erfüllen, sind ebenfalls dem Krankenversicherungsobligatorium unterworfen (BGE 129 V 77 E.4.3). Dies gilt auch dann, wenn sich die Personen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB zu Sonderzwecken in einer Anstalt befinden (Urteil des Bundesgerichts 5C.196/2006 vom 14. November 2008 E.6.2). 5.3.1.Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist etwas unscharf. Gemeint ist, dass der einmal be- gründete tatsächliche Wohnsitz als fiktiver Wohnsitz bestehen bleibt, wenn eine Person ihren bisherigen Lebensmittelpunkt aufgegeben und noch kei- nen neuen Lebensmittelpunkt geschaffen hat (STÄHELIN, a.a.O., S. 262, Art. 24 N 1). Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer aufgrund die- ser Bestimmung Wohnsitz in der Schweiz haben könnte: Es sind keinerlei Hinweise für einen vorbestehenden Wohnsitz in der Schweiz ersichtlich. 5.3.2.Gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB gilt der Aufenthaltsort als (fiktiver) Wohnsitz, wenn ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ein im Aus- land begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Nach der Rechtsprechung hat eine Per- son ihren ausländischen Wohnsitz aufgegeben, wenn sie den Ort des bis- herigen Lebensmittelpunktes definitiv verlassen hat, wobei unerheblich ist, ob nach dem ausländischen Recht der ausländische Wohnsitz noch wei- terbesteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2019 vom 18. Juni 2019 E.2.2.2; STÄHELIN, a.a.O., S. 263, Art. 24 N 8). Solange kein neuer Wohn- sitz wirksam begründet wird, können berechtigte Zweifel fortbestehen, ob der alte Wohnsitz wirklich definitiv aufgegeben worden ist (BGE 138 II 300 E.3.6.2).
20 - Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin einen fiktiven Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt auf Art. 24 Abs. 2 ZGB zu Recht verneint. Zum tatsächlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers vor der Einreise in die Schweiz im März 2019 ist wenig bekannt, weil er im Rahmen des Strafverfahrens kaum Angaben zu seinen Wohn- und Le- bensverhältnissen machte. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann er nicht zu weitergehenden Aussagen verpflichtet werden; denn das straf- prozessuale Recht auf Verweigerung der Mitwirkung und der Aussage (Art. 158 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) geht der sozialversicherungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 28 ATSG) vor. Dies führt dazu, dass dem im Sozialversicherungspro- zess herrschenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 144 V 427 E.3.2) nicht im üblichen Umfang Genüge getan werden kann und dass demzufolge eher geringe Anforderungen an den Beweis zu stellen sind (STÄHELIN, a.a.O., S. 263, Art. 24 N 7). Bekannt sind vorliegend die G._____ Staats- angehörigkeit, eine Wohnadresse in G._____ (Bf-B-act. 13 und 14) und eine Ehe mit der dort lebenden H._____ geb. I._____ (Bf-B-act. 14). Diese Ehe ist als Anknüpfungspunkt relevant. Das erzwungene Getrenntleben der Eheleute seit der Inhaftierung wird vom Beschwerdeführer zu Unrecht wie eine gewollte Trennung bzw. eine "nicht mehr gelebte Familienbezie- hung" dargestellt. Für eine selbst gewählte Trennung der Eheleute gibt es keine Hinweise. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass die Ehefrau in G._____ eine enge Bezugsperson darstellt. Aspekte, welche Anknüpfungspunkte zu anderen Orten bzw. Staaten bilden würden, sind keine bekannt. Es kann deshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 144 V 427 E.3.2) angenommen werden, dass der Be- schwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz im März 2019 Wohnsitz in G._____ hatte. Hinweise darauf, dass er diesen Wohnsitz hätte aufge- ben wollen, liegen nicht vor. Er kam im März 2019 im Rahmen eines vor- übergehenden Aufenthalts als sogenannter "Kriminaltourist" in die
21 - Schweiz. Daraus lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass er seinen bisherigen Lebensmittelpunkt definitiv hätte aufgeben wollen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der tatsächliche Wohnsitz in G._____ nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Begründung und Aufrechterhal- tung, mithin der Bestand eines Wohnsitzes, setze physische Präsenz am betreffenden Ort voraus. Auch wenn kurzfristige Abwesenheiten den Wohnsitz nicht verlustig gehen lassen würden, entfalle er jedenfalls dann, wenn eine Person während zwei Jahren nie mehr am betreffenden Ort physisch anwesend gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Hält sich eine Person wie vorliegend zum Sonderzweck der Verbüssung einer Strafe in einer Anstalt auf, so fallen der Wohnsitz und der Ort des physi- schen Aufenthalts in der Regel eben gerade nicht zusammen. Bei einem Aufenthalt in einer Strafanstalt besteht deshalb vermutungsweise der bis- herige Wohnsitz trotz physischer Abwesenheit weiter (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Dies gilt auch für ausländische Insassen von schweizerischen Strafanstalten. Der fiktive Wohnsitz am Aufenthaltsort kommt deshalb bei einer Person mit vorherigem Wohnsitz im Ausland im Rahmen eines er- zwungenen Aufenthaltes in einer Strafvollzugsanstalt nicht zur Anwen- dung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einreise als Tourist in die Schweiz sei kein Nachweis für einen vorbestehenden Wohnsitz in einem anderen Land. Die Beschwerdegegnerin unterlasse es zudem darzutun, wo sich ein solcher Wohnsitz des Beschwerdeführers befunden haben sollte. Dies ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerin ging im ange- fochtenen Entscheid zu Recht davon aus, dass alle bekannten Aspekte für einen Wohnsitz in G._____ sprechen. Dass keine weiteren Aspekte be- kannt sind, ist der Beschwerdegegnerin angesichts der Verweigerung der diesbezüglichen Aussage durch den Beschwerdeführer nicht anzulasten. Verweisen Erlasse des öffentlichen Rechts auf Art. 23 ff. ZGB, so muss
22 - der Wohnsitzbegriff unter Berücksichtigung der Funktion ausgelegt wer- den, der er im öffentlichrechtlichen Zusammenhang dient (BRÜCKNER, a.a.O., S. 91 N 315). Im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 KVG genügt es deshalb zu beweisen, dass kein Wohnsitz in der Schweiz besteht. Wo genau sich der ausländische Wohnsitz befindet und aufgrund welcher Bezugspunkte ein bestimmter ausländischer Ort als Wohnsitz zu betrachten ist, muss in- dessen nicht eingehend geklärt werden. 5.4.Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus- ging, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz begrün- det hat und demzufolge nicht dem Obligatorium für eine Krankenpflege- versicherung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG unterliegt. Der Vollständigkeit hal- ber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nicht dem Versiche- rungsobligatorium für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KVV unterliegt. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend. 5.5.Dass der Beschwerdeführer nicht dem Obligatorium gemäss Art. 3 KVG unterliegt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der Ver- fassung vereinbar. Grund- und menschenrechtliche Vorgaben verlangen, dass die Gesundheitsversorgung während des Freiheitsentzuges die glei- che Qualität aufweisen muss wie diejenige der Allgemeinbevölkerung. Dieses sogenannte Äquivalenzprinzip erstreckt sich auf präventive, dia- gnostische, therapeutische und pflegerische Massnahmen (KÜNZLI / WE- BER, Gesundheit im Freiheitsentzug, Rechtsgutachten zur Gesundheits- versorgung von inhaftierten Personen ohne Krankenversicherung, 12. No- vember 2018, S. 1, einsehbar auf der Webseite des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte, https://www.skmr.ch/de/the- menbereiche/justiz/publikationen/gesundheitsversorgung_freiheitsent- zug_menschenrechtliche_vorgaben.html, zuletzt besucht am 5. Oktober 2021). Auch das in Art. 75 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verankerte Betreuungsprinzip verpflichtet die Strafvoll-
23 - zugsbehörden dazu, die medizinische Versorgung der Gefangenen in ei- nem angemessenen Rahmen zu gewährleisten. Für den Kanton Zürich wird dies in § 108 JVV konkretisiert, für den Kanton Graubünden in den Art. 97 und 98 JVV. Die Strafvollzugsbehörden sind demnach gehalten, auch für Strafgefangene ohne Krankenversicherung medizinisch indizierte Untersuchungen und Behandlungen im Umfang des Leistungskatalogs der Krankenversicherungsgesetzgebung zugänglich zu machen (KÜNZLI / WEBER, a.a.O, S. 1). Entsprechend lässt sich weder aus dem Äquivalenz-, noch aus dem Betreuungsprinzip ein Anspruch auf Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung ableiten. 5.6.Dieses Ergebnis widerspiegelt die aktuelle rechtliche Lage, welche indes- sen nicht unbestritten ist. So wurde im Jahr 2018 im Nationalrat eine Inter- pellation eingereicht, welche Fragen im Zusammenhang mit ausländi- schen Strafgefangenen ohne Krankenversicherung aufwarf. Der Bundes- rat führte dazu in seiner Stellungnahme vom 22. August 2018 aus, Exper- tinnen und Experten des Bundes und der Kantone schätzten, dass unge- fähr ein Drittel aller Inhaftierten nicht gegen Krankheit versichert sei, also etwa 2'000 Personen. Es werde angenommen, dass es sich dabei mehr- heitlich um Ausländerinnen und Ausländer handle, die keinen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz hätten bzw. bei welchen ein solcher nicht nach- gewiesen sei. Es gebe unterschiedliche Modelle der Finanzierung von Be- handlungskosten bei nichtkrankenversicherten Inhaftierten. Teilweise wür- den diese Kosten von den zuständigen Gesundheitsbehörden getragen. Andernorts würden Gesuche um Kostengutsprache an das sozialhilfe- rechtlich zuständige Gemeinwesen gerichtet. Die Bewilligungspraxis sei dabei nicht einheitlich. Teils würden Kosten bis zur Klärung des Kosten- trägers bevorschusst, es komme aber auch vor, dass Kosten nicht bevor- schusst und Gesuche nur für medizinische Notfälle bewilligt würden (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Af- fairId=20183655, zuletzt besucht am 5. Oktober 2021). Kritisiert wird die
24 - aktuelle Rechtslage auch von KÜNZLI / WEBER in ihrem Rechtsgutachten zur Gesundheitsversorgung von inhaftierten Personen ohne Krankenver- sicherung. Sie sprechen sich de lege ferenda aus für eine Ausdehnung des Krankenversicherungsobligatoriums auf alle in der Schweiz inhaftier- ten Personen unabhängig von ihrem Wohnsitz, allenfalls ergänzt durch eine kollektive Krankenpflegeversicherung, mittels Revision des KVG oder für eine Anpassung der zivilrechtlichen Wohnsitzregelungen zwecks Si- cherstellung des Krankenversicherungsschutzes (KÜNZLI / WEBER, a.a.O, S. 45). 6.Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verweigerung der Aufnahme des Beschwerdeführers in die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gegen Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 5 KVG verstossen hat. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG endet die Versicherung, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr unter- steht. Und gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG kann ein Krankenversicherer die versicherte Person erst aus der Versicherung entlassen, wenn ein neuer Versicherer die Weiterversicherung ohne Unterbruch bestätigt. Diese bei- den Bestimmungen sind vorliegend nicht einschlägig. Mangels Wohnsitz in der Schweiz bestand gar nie eine Versicherungspflicht und war es für die Beschwerdegegnerin nicht möglich, den Beschwerdeführer rechtsgül- tig in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufzunehmen. Die Frage der Beendigung bzw. des Übergangs auf einen neuen Versicherer kann sich deshalb gar nicht stellen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2019 fälschlicherweise bestätigt hatte, er sei in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufgenommen worden (Bf-B-act. 1). Diese Bestätigung vermochte die fehlende Voraussetzung nicht zu übersteuern (EUGSTER, a.a.O., S. 138, N 16 zu Art. 5 KVG), der Beschwerdeführer war nie rechtsgültig versichert. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb mit Ver- fügung vom 11. August 2020 kein reguläres Versicherungsverhältnis auf-
25 - gelöst, sondern nur bestätigt, dass gar keine Versicherung bestand und dass keine Aufnahme möglich war. 7.Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin sich zu Recht geweigert hat, den Beschwerdeführer in die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung aufzunehmen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist rechtmäs- sig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leis- tungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Das KVG sieht für Beschwerdeverfah- ren über Leistungen keine Kostenpflicht vor und eine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung ist vorliegend nicht gegeben. Es werden deshalb im vorliegenden Fall keine Gerichtskosten erhoben. 9.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer nicht, so dass zum Vornherein keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
26 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. Juni 2022 abgewiesen (9C_575/2021).