VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 29 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 28. September 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B. Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - wurde deshalb vom 1. September bis zum 30. November 2016 verlängert. Eine Steigerung des Arbeitspensums über 60 % war nicht möglich. 4.Vom 17. November bis zum 14. Dezember 2016 hielt sich A._____ zur stationären Rehabilitation in den Kliniken H._____ auf. Eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Stelle konnte dadurch aber nicht erzielt werden. Daraufhin gewährte die IV-Stelle Berufsberatung und in der Folge Kostengutsprache für eine berufsbegleitende Umschu- lung zum kaufmännischen Handelsdiplom VSH. Diese Umschulung dau- erte vom 22. August 2017 bis zum 19. Februar 2019. 5.Weil sich die Belastbarkeit des linken Beines verschlechterte und die Schmerzen zunahmen, fanden weitere medizinische Abklärungen statt. Dabei zeigte sich eine Rotationsfehlstellung des Prothesenschaftes an der linken Hüfte. Am 6. November 2018 wurde diese Fehlstellung an der Klinik I._____ mit einer Revisionsoperation korrigiert. Der Heilverlauf war schlecht, es stellten sich Ruheschmerzen im linken Oberschenkel ein und die Gehfähigkeit war durch Schmerzen und eine schlechte Ansteuerbar- keit der Muskulatur mit Hinkneigung stark eingeschränkt. 6.Anfang 2019 löste A._____ ihr Arbeitsverhältnis mit dem Hotel D.________ auf. Die IV-Stelle gewährte ihr ein Bewerbungscoaching und am 15. April 2019 begann A._____ ein Praktikum als kaufmännische An- gestellte bei J.. Am 1. August 2019 wurde dieses in eine Fest- anstellung mit einem 80%-Pensum umgewandelt. Zudem begann A. Ende August 2019 an der Q._____ eine berufsbegleitende Ausbildung für das höhere Wirtschaftsdiplom VSK. Nach rund acht Monaten verliess sie die Firma J.________ und ab dem 2. Juli 2020 arbeitete sie in einem 40%-Pensum in der Personaladministration im Hotel K.. 7.Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2020 stellte die IV-Stelle A. eine halbe Rente vom 1. Juli 2017 bis zum 31. August 2018, eine ganze Rente
4 - vom 1. bis 28. Februar 2019 und eine Viertelsrente ab dem 1. März 2019 in Aussicht. Hiergegen erhob A._____ telefonisch Einwand. Sie machte geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Sie reichte diverse neue medizinische Berichte ein, worauf die IV-Stelle ein polydiszi- plinäres medizinisches Gutachten in Auftrag gab. 8.Mit Gutachten vom 22. Dezember 2020 diagnostizierte das Schweizeri- sche Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen (SMAB) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine geringgradige Bewegungsein- schränkung und Verdacht auf Schaftlockerung des linken Hüftgelenks bei zementfreier Hüft-TEP beidseits. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologi- scher, internistischer und psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Chef de Service, in einer leidensa- daptierten Tätigkeit liege eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Dies gelte seit Februar 2015, mit Ausnahme kurzer Phasen nach den Operati- onen und der Zeit der Rehabilitation in den Kliniken H.. Möglich seien körperlich leichte, selten leicht bis mittelschwere Tätigkeiten mit ver- mehrtem Sitzen und nur seltenem Gehen und Stehen sowie ohne erhöhte Sturzgefahr. Bei der neurologischen und der orthopädisch-traumatologi- schen Begutachtung wurden Inkonsistenzen beschrieben. 9.Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) wertete das Gutachten des SMAB als voll beweiskräftig und die IV-Stelle erliess am 11. Januar 2021 einen weiteren Vorbescheid, in welchem sie die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht stellte. Hiergegen erhob A. am 21. Januar 2021 Einwand. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 reichte sie die Begründung nach und bestritt insbesondere die im SMAB Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einen Invaliditätsgrad von 31 % ab (Valideneinkommen CHF 80'175.60, Invali- deneinkommen CHF 55'229.40).
5 - 10.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 19. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und es seien ihr Rentenleistungen der Invalidenversicherung zuzu- sprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentli- chen geltend, die im SMAB Gutachten attestierte volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei nicht mit den diversen medizinischen Berichten in Einklang zu bringen. Die Arbeitsversuche hätten gezeigt, dass ein höheres Pensum, geschweige denn eine Vollzeitstelle, nicht möglich seien. Der Gutachter begründe die volle Arbeitsfähigkeit zu Unrecht mit einem hohen Aktivitätsniveau in Haushalt und Freizeit. Bis ein Jahr nach der Revisions- operation, also bis zum 5. November 2019, müsse von einer vollen Ar- beitsunfähigkeit ausgegangen werden, danach von einer Arbeitsfähigkeit von 40 %, später eventuell von einer solchen von 60 %. Die Beschwerde- führerin beanstandete weiter die Ermittlung des Invalideneinkommens. Es sei auf die Löhne im Sektor Dienstleistungen gemäss LSE Tabelle TA1 abzustellen, nicht auf die Löhne der Rubrik "Total". Und es sei ein Leidens- abzug von 15 % vorzunehmen. In der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum
6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) vom 26. Februar 2021 stellt dem- nach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versiche- rungsgericht ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbin- dung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG), weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin zu Recht verneint hat. Uneinig sind sich die Parteien beim Invalideneinkommen. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ar- beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (siehe nachfolgend Er- wägung 4 ff.), das Abstellen auf den Durchschnittswert aller Wirtschafts- zweige der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
7 - Statistik (LSE, siehe unten Erwägung 5 ff.) und das Fehlen eines Leidens- abzugs (siehe unten Erwägung 5.3 f.). Für die Beantwortung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2021 verwirklicht hat. Anwend- bar sind dabei in zeitlicher Hinsicht diejenigen materiellen Rechtssätze, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben (BGE 143 V 409 E.2.1 und 132 V 215 E.3.1.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E.2.1 und 9C_663/2018 vom 12. Februar 2019 E.4). Massgeblich ist der im Sozialversicherungs- recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E.3.2). Einig sind sich die Parteien über den Beginn eines all- fälligen Rentenanspruchs am 1. Januar 2017 und über das Validenein- kommen von CHF 80'175.60 für das Vergleichsjahr 2020. 3.Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis- herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist die
8 - Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person in welchem Umfang noch zugemutet werden können, bzw. wie gross die Ar- beitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. 4.Vorliegend hat die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit gestützt auf das Gutachten des Schwei- zerischen Zentrums für medizinische Abklärungen und Beratungen (nach- folgend: SMAB) vom 22. Dezember 2020 auf 100 % festgelegt. Die Be- schwerdeführerin macht hingegen geltend, bis zum 5. November 2019 müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, danach von einer Arbeitsfähigkeit von 40 %, später eventuell von einer solchen von 60 %. 4.1.Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind Verwaltung und Gerichte auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E.4). Bei der Beurteilung der Arbeits- fähigkeit können sich die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2 bis IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizi- nische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Arztberichte unter- liegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein- leuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeu- gen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
9 - und Gutachten sind indessen mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung vereinbar. So ist rechtsprechungsgemäss den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten von versicherungsexternen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In- dizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). 4.2.Die IV-Stelle hat dem SMAB-Gutachten vom 22. Dezember 2020 volle Be- weiskraft beigemessen. Dies ist in Anwendung der vorgenannten Grund- sätze aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. 4.2.1.Das SMAB-Gutachten stammt von versicherungsexternen und damit un- befangenen Spezialärzten. Es deckt die Fachgebiete Neurologie, Innere Medizin, Orthopädie/Traumatologie und Psychiatrie ab und ist damit ge- eignet, den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin in umfassender polydisziplinärer Weise zu erfassen und zu beurteilen. Den beteiligten Spezialärzten standen die wesentlichen medizinischen Vorakten vollum- fänglich zur Verfügung und das Gutachten umfasst einen Aktenauszug, in welchem sämtliche wesentlichen Punkte der einzelnen Vorakten aufge- führt sind (IV-act. 222 S. 14 ff.). Die beteiligten Gutachter führten alle eine eingehende Untersuchung der Beschwerdeführerin durch (IV-act. 222 S. 24 ff., 40 ff., 52 ff. und 68 ff.). Das SMAB-Gutachten ist gut strukturiert und auch für medizinische Laien verständlich. Die einzelnen Teilgutachten sind in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und einleuchtend, ebenso der polydisziplinäre Konsens. 4.2.2.Das SMAB-Gutachten wird von keiner medizinischen Fachperson in Frage gestellt. Vielmehr wird es vom RAD-Arzt Dr. med. L._____ bestätigt. Die- ser gab in seiner Abschlussbeurteilung vom 8. Januar 2021 an, das
10 - SMAB-Gutachten sei in sich widerspruchsfrei und die medizinischen Schlussfolgerungen seien versicherungsmedizinisch plausibel nachvoll- ziehbar (IV-act. 236 S. 21 f.). Zwar handelt es sich hierbei um eine versi- cherungsinterne Beurteilung. Sie hat aber dennoch insoweit Gewicht, als die RAD-Ärzte in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab- hängig sind (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). 4.2.3.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des SMAB- Gutachtens sprechen würden. Nachfolgend wird dies im Detail aufgezeigt. 4.2.3.1. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf diverse Arztberichte aus der Zeit vor dem Beginn der Umschulung am 22. August 2017. Diesen Berichten lässt sich zu der hier relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nichts entnehmen. Nach dem prothetischen Ersatz beider Hüft- gelenke am 12. Januar 2016 wurde zunächst die Eingliederung der Be- schwerdeführerin in die bisherige Tätigkeit beim Hotel D.________ ange- strebt. Die ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit bis zur Um- schulung beziehen sich deshalb auf die Tätigkeit als Chef de Service. Dies gilt insbesondere für den Austrittsbericht der Kliniken H._____ vom 13. De- zember 2016 (IV-act. 71) und für die Stellungnahme des RAD vom 16. Januar 2017, wo explizit vom Arbeitspensum "bei der vorwiegend stehen- den/gehenden Tätigkeit" die Rede ist (IV-act. 92 S. 5; vgl. ferner Kosten- gutsprachegesuch vom 29. September 2016 [IV-act. 57], Zuweisungs- schreiben vom 13. Januar 2017 [IV-act. 85] und 25. Januar 2018 [IV-act. 117 S. 3] sowie Bericht vom 19. Mai 2018 von Dr. med. M._____ [IV-act. 125 S. 1 f.], Bericht der F._____ Klinik vom 23. Juni 2017 [IV-act. 116 S. 2]). 4.2.3.2. Der behandelnde Arzt Dr. med. M._____, Facharzt FMH für Innere Medi- zin und für Rheumatologie, ging in seinem Bericht vom 20. April 2017 erst- mals auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ein. Er attestierte der
11 - Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit He- ben und Hantieren von maximal 15 kg, mit Gehen und Stehen von maximal zwei Stunden pro Tag eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit eingeschränk- ter Leistungsfähigkeit (IV-act. 84 S. 2 f.). Diese Einschätzung steht entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in Widerspruch mit dem SMAB-Gutachten. Dr. med. M._____ ging von einer körperlich anspruchs- volleren adaptierten Tätigkeit aus als das SMAB-Gutachten, wo körperlich leichte, selten leicht bis mittelschwere Tätigkeiten mit vermehrtem Sitzen und nur seltenem Gehen und Stehen sowie ohne erhöhte Sturzgefahr als adaptiert beschrieben werden (IV-act. 222 S. 9 und 65). Bezeichnender- weise gab Dr. med. M._____ denn auch mit Zeugnis vom 28. August 2017 an, die Beschwerdeführerin sei für die behinderungsangepasste Tätigkeit an der Rezeption und in der Schule wie auch für andere leichte, wechsel- belastende Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-act. 108; vgl. fer- ner auch Bericht von Dr. med. M._____ vom 19. Mai 2018 [IV-act. 125 S. 3]). 4.2.3.3. Der RAD ging vor dem Eingang des SMAB-Gutachtens von einer Arbeits- fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70 bis 80 % aus (IV-act. 236 S. 14). Diese Einschätzung stützte sich auf die zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren medizinischen Unterlagen, insbesondere auf den in der vor- stehenden Erwägung thematisierten Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. M._____ vom 20. April 2017. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin trifft es deshalb bei genauer Betrachtung nicht zu, dass der RAD seine Beurteilung wesentlich verändert hätte, basierte die damalige Einschätzung denn auch auf einem anspruchvolleren Belastungsprofil als in der RAD-Abschlussbeurteilung vom 8. Januar 2021 definiert wird (IV- act. 236 S. 22). 4.2.3.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Bericht der Klinik I._____ vom
12 - tionären Aufenthalt vom 6. bis 13. November 2018 und für die nachfol- gende Zeit bis zum 31. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Weiter wurde in diesem Bericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde sicherlich noch eine gewisse Zeit eine Arbeitsunfähigkeit haben. Bis die Situation komplett muskulär aufgebaut sei, vergehe im Allgemeinen nach einem solchem Revisionseingriff ein Jahr. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin spricht dies nicht gegen die Zuverlässigkeit des SMAB- Gutachtens. Die Aussage im Bericht der Klinik I._____ ist unspezifisch. Aus dem Hinweis auf den muskulären Aufbau lässt sich aber schliessen, dass damit eine Tätigkeit mit Gehen und Stehen und nicht eine vorwiegend sitzende, leidensangepasste Tätigkeit gemeint war. 4.2.3.5. In seinem Bericht vom 10. Dezember 2019 hielt der Hausarzt Dr. med. N., Facharzt FMH für Innere Medizin, fest, der Gesundheitszustand habe sich seit der Revisionsoperation verschlechtert. Faktisch sei die Be- schwerdeführerin zur Immobilität gezwungen. Die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie habe sie aufgeben müssen. Nach einer Umschulung ar- beite sie nun als Büroangestellte zu 80 %. Dabei seien nur die sitzenden Tätigkeiten erträglich. Schon das Gehen ins nächste Büro sei beschwer- lich und ermüdend. Bei der sitzenden Bürotätigkeit sei die Leistungsfähig- keit unvermindert (IV-act. 151). Dieser Bericht steht in Einklang mit dem SMAB-Gutachten. 4.2.3.6. Mit Bericht vom 3. Februar 2020 hielt Dr. med. O. vom RAD fest, die Beschwerdeführerin sei in leichten körperlichen Arbeiten und in nichtkör- perlichen Arbeiten 6.5 Stunden pro Tag arbeitsfähig (IV-act. 166 S. 13). Dieser Einschätzung kommt nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Sie erfolgte ohne eigene Untersuchung und stützte sich nicht auf die gesam- ten medizinischen Unterlagen, sondern nur auf die Berichte von Dr. med. M._____ vom 20. April 2017 und der Klinik I._____ vom 27. März 2019 (IV-act. 166 S. 2; vgl. vorstehende Erwägungen 4.2.3.2 und 4.2.3.3). Der Bericht von Dr. med. O._____ wurde während laufendem Verfahren zur
13 - vorläufigen Koordinierung der Versicherungsleistungen mit den deutschen Sozialversicherungen erstellt. Er vermag daher die Verlässlichkeit des SMAB-Gutachtens nicht in Frage zu stellen. 4.2.3.7. Mit Bericht vom 21. Februar 2020 hielt der Hausarzt Dr. med. N._____ erneut fest, die sitzenden Tätigkeiten seien für die Beschwerdeführerin er- träglich, bei Belastung nähmen hingegen die auch in Ruhe bestehenden Schmerzen in linken Oberschenkel deutlich zu. Tätigkeiten ausserhalb des Berufsalltags seien kaum mehr möglich (IV-act. 174). Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus diesem Bericht nichts ableiten, was gegen das SMAB-Gutachten sprechen würde, spricht er sich doch ebenfalls für die Zumutbarkeit von sitzenden Tätigkeiten mit nur seltenem Gehen und Stehen aus. 4.2.3.8. Dr. med. von P._____, Facharzt für Neurologie FMH, ging in seinem Be- richt vom 11. Juni 2020 von einer Teilschädigung des Nervus femoralis als (Teil-) Ursache der Beschwerden im linken Bein aus. Zur Arbeitsfähigkeit wurde in diesem Bericht einerseits angegeben, die Beschwerdeführerin könne sitzende Tätigkeiten nach wir vor recht gut ausüben. Andererseits wurde ausgeführt: "Eine Tätigkeit im Sitzen (auch mit einem Deputat von 60 % vielleicht sogar mehr) halte ich längerfristig für machbar" (IV-act. 205 S. 2). Diese zwei auf den ersten Blick widersprüchlichen Aussagen wer- den verständlich, wenn man berücksichtigt, dass mit dem "Deputat von 60 %" das zum damaligen Zeitpunkt geplante Arbeitsverhältnis im Hotel Seehof gemeint war. Der Bericht besagt also mit anderen Worten, dass das geplante 60%ige Pensum zu bewältigen sein sollte, dass die Arbeits- fähigkeit in einer adaptierten vorwiegend sitzenden Tätigkeit aber auch höher liegen könne, weil die Beschwerdeführerin sitzende Tätigkeiten nach wie vor recht gut ausüben könne. Damit steht auch dieser Bericht nicht im Widerspruch mit dem SMAB-Gutachten. Zusammenfassend kann somit nochmals festgehalten werden, dass die aktenkundigen medizini- schen Berichte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
14 - mit dem SMAB-Gutachten in Einklang stehen bzw. dessen Beweiskraft nicht zu erschüttern vermögen. 4.2.4.Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich ihre gesundheitli- che Situation seit der Begutachtung durch das SMAB verschlechtert habe. Bei den Akten befinden sich auch keine ärztlichen Berichte, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufzeigen würden. 4.2.5.Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Arbeitsversuche hätten ge- zeigt, dass ein höheres Pensum, geschweige denn eine Vollzeitstelle, nicht möglich sei. Das SMAB-Gutachten ignoriere sämtliche Arbeitsversu- che und die Ergebnisse aus den beruflichen Massnahmen. Dem kann nicht gefolgt werden. Rund zwei Monate nach dem operativen Einsatz der Hüftgelenksprothesen am 12. Januar 2016 versuchte die Beschwerdefüh- rerin, ihre angestammte Tätigkeit als Chef de Service im Hotel D.________ wiederaufzunehmen. Bereits nach zwei Tagen musste sie das Pensum auf 20 % reduzieren (IV-act. 24 S. 1). In der Folge versuchte sie unterstützt von der IV-Stelle das Pensum auf 100 % zu steigern. Dies gelang nicht, ein Pensum von mehr als 60 % war nicht möglich (IV-act. 26, 35, 45, 57, 68, 92). Dieses Ergebnis ignorierte das SMAB-Gutachten nicht (vgl. IV-act. 222 S. 54 f. und 61 sowie Aktenauszug IV-act. 222 S. 15 und 17 ff.; vgl. ferner zum beruflichen und schulischen Werdegang IV-act. 222 S. 26 f., 31, 43, 48, 54 f., 61, 70 f., 75). Vielmehr hielt es folgerichtig fest, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem beid- seitigen Einsatz der Hüftgelenksprothesen nicht mehr arbeitsfähig (IV-act. 222 S. 10). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Arbeitsversuch meist in der körperlich fordernden, im Stehen und im Gehen auszuüben- den angestammten Tätigkeit im Service erfolgte. Rückschlüsse auf die Ar- beitsfähigkeit in einer leidensadaptierten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit lassen sich aus dem gescheiterten Arbeitsversuch nicht direkt ziehen.
15 - 4.2.6.Hinweise auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ergeben sich hin- gegen daraus, wie es der Beschwerdeführerin während und nach ihrer Umschulung in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten erging. Am 6. April 2019 begann sie ein Praktikum im Human Resources-Bereich und in der Admi- nistration bei der Firma J.________ im Umfang von 60 %. Ab Mai 2019 erhöhte sie ihr Pensum auf 100 %. Am 5. Juni 2019 teilte sie der IV-Stelle mit, die Arbeit bereite ihr viel Freude, das Pensum liege aktuell bei 100 %, sie könne dies momentan gut bewältigen (IV-act. 171 S. 2). Auf den 1. August 2019 erhielt die Beschwerdeführerin eine Festanstellung im Um- fang von 80 % im Bereich Datenbewirtschaftung/Datenerfassung. Zudem begann sie Ende August 2019 an der Q.________ eine berufsbegleitende Ausbildung für das höhere Wirtschaftsdiplom VSK (IV-act. 171 S. 2). Diese 80%ige Berufstätigkeit in Kombination mit dem Schulbesuch an zwei Ta- gen pro Woche lässt die im SMAB-Gutachten festgestellte 100%ige Ar- beitsfähigkeit in vorwiegend sitzender Tätigkeit als angemessen erschei- nen. 4.2.7.Am 2. Juli 2020 trat die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung beim Hotel K._____ in einem 40 % Pensum an (IV-act. 201). Sie macht nun geltend, ihre Beschwerden hätten sie an der vollen Ausübung der neu an- gepassten Tätigkeit gehindert. Diese Behauptung vermag die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens nicht zu erschüttern. Sie stammt nicht von einer medizinischen Fachperson, sondern von der Beschwerdeführerin selber. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass beim Entscheid, nur in einem Teil- zeitpensum tätig zu sein, invaliditätsfremde Gründe mitspielten. So hat sich anlässlich der polydisziplinären Begutachtung eine zu zurückhaltende Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin gezeigt (vgl. IV-act. 222 S. 27, 43 f., 56, 63). Denkbar ist ferner ein freiwilliger Verzicht auf volle Erwerbstätigkeit aus Gründen der Lebensqualität. Auch die Corona Pan- demie war möglicherweise ein Grund für das kleine Arbeitspensum. Be- zeichnenderweise wurde denn auch der Arbeitsbeginn der Beschwerde-
16 - führerin vom 18. Mai auf den 2. Juli 2020 verschoben (IV-act. 192, 194) und gegenüber der orthopädisch-traumatologischen Teilgutachterin gab die Beschwerdeführerin an, nach der Corona Pandemie sei eine Steige- rung ihres Pensums auf mindestens 60 % vorgesehen (IV-act. 222 S. 63). 4.2.8.Die Beschwerdeführerin kritisiert, das orthopädisch-traumatologische Teil- gutachten begründe die volle Arbeitsfähigkeit mit einem hohen Aktivitäts- niveau in Haushalt und Freizeit. Dieses hohe Aktivitätsniveau liege nicht vor. Sie lebe in einem einfachen 2-Personen-Haushalt ohne Haus, Garten und Haustiere und ihr Lebenspartner helfe mit. Ausser physiotherapeuti- schen Übungen betreibe sie in ihrer Freizeit keine körperlich fordernden Aktivitäten. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Die Passage im Gutachten, auf welche sich die Beschwerdeführerin bezieht, findet sich unter der Überschrift "Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität" und lautet: "Sie könne sich momentan keine Tätigkeit in einem höheren Pensum als mit 40 % vorstellen, weil sie bei stärkerer Belastung mehr Schmerzmittel neh- men müsse. Dies ist diskrepant zu den angegebenen Aktivitätsniveaus in den Bereichen Freizeit und Haushalt. Die Versicherte ist körperlich in der Lage, ihren Haushalt zu führen, einkaufen zu gehen, ihren Hobbys nach- zugehen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und Auto zu fahren" (IV- act. 222 S. 63). Mit dieser Aussage geht die orthopädisch-traumatologi- sche Gutachterin korrekterweise von dem Aktivitätsniveau aus, das ihr von der Beschwerdeführerin geschildert und im Gutachten explizit festgehalten wurde (IV-act. 222 S. 55 f., erwähnt sind insbesondere das Wohnen in einer 4-Zimmer-Mietwohnung, die Mithilfe des Lebenspartners im Haus- halt, das Erledigen von Arbeiten im Haushalt, der Arbeitsweg mit dem Zug, das Zubereiten der Mahlzeiten, die Hobbys Tontauben schiessen, Lesen und Fernsehen, und das Autofahren ohne Einschränkungen). Entschei- dend ist, dass die Beschwerdeführerin einen Tagesablauf beschrieb, der keine geringeren körperlichen Anforderungen stellt als eine 100%ige Be- rufstätigkeit, die vornehmlich im Sitzen ausgeübt werden kann. Insbeson-
17 - dere machte sie keinen Bedarf an regelmässigen längeren Pausen im Lie- gen geltend (IV-act. 222 S. 55). Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Gutachterin sich durch das von der Beschwerdeführerin angegebene Ak- tivitätsniveau in ihrer Beurteilung bestätigt sah, dass eine sitzende Tätig- keit in einem Büro ganztags möglich sein sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war aber nicht nur das Aktivitätsniveau ausschlagge- bend für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern vielmehr sämtli- che vorliegenden Informationsquellen, insbesondere die von der Gutach- terin selbst erhobenen Befunde und der in den Akten dokumentierte Ver- lauf. 4.3Es hat sich gezeigt, dass die IV-Stelle dem SMAB-Gutachten zu Recht volle Beweiskraft beigemessen hat und gestützt darauf zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 100 % ausgeht. Als adaptiert gilt dabei eine körperlich leichte, selten leicht bis mittelschwere Tätigkeit mit vermehrtem Sitzen und nur seltenem Gehen und Stehen sowie ohne erhöhte Sturzgefahr. Diese uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens für die gesamte Zeit seit dem mög- lichen Rentenbeginn am 1. Januar 2017 massgeblich. Zwar war die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit der Revisionsoperation an der linken Hüfte vom 6. November 2018 bis zum 31. Januar 2019 vorüberge- hend auch in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 143 S. 1). Diese vorübergehende Verschlechterung dauerte aber weniger als drei Monate und ist deshalb gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu kurz, um Berücksichtigung für eine allfällige Änderung des Rentenanspruchs zu fin- den. 5.Untersucht wird nun, ob die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit CHF 55'229.40 korrekt bemessen hat. Die Beschwerdeführerin ist der An- sicht, das Invalideneinkommen liege wesentlich tiefer.
18 - 5.1.Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung primär von der konkreten, beruflich-erwerblichen Si- tuation der versicherten Person auszugehen. Hat diese nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist das massgebliche Invalideneinkom- men aufgrund der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebe- nen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 142 V 178 E.2.5.7, 135 V 297 E.5.2). Im vorliegenden Fall schöpft die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene 100%ige Arbeits- fähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit der Teilzeitanstellung im Hotel K._____ nicht in zumutbarer Weise aus. Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen verwertbar, so dass die IV- Stelle das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die LSE ermittelt hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. 5.2.Die IV-Stelle hat korrekterweise auf die Tabelle TA1 der LSE 2018 abge- stellt. Sie hat sodann den Durchschnittswert aller Wirtschaftszweige, mit- hin den Wert "Total" im Betrag von CHF 4'371.00, als Ausgangswert für die Ermittlung des Invalideneinkommens verwendet. Damit ist die Be- schwerdeführerin nicht einverstanden. Sie macht geltend, aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung falle der gesamte Sektor Produktion weg, im Produktionssektor fänden sich praktisch keine für sie angepasste Tätigkei- ten, es sei vom Wert im Sektor Dienstleistungen im Betrag von CHF 4'293.00 auszugehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Be- schwerdeführerin nimmt allem Anschein nach an, im Sektor Produktion seien Tätigkeiten angesiedelt, die körperlich höhere Anforderungen stell- ten als die Tätigkeiten im Sektor Dienstleistungen. Dies trifft nicht zu. Viel- mehr gibt es in beiden Sektoren ein breites Spektrum an Tätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Im Wirtschaftszweig Baugewerbe im Sektor Produktion zum Beispiel gibt es die planenden Tätigkeiten von Architekten und Bauökonomen, die vorwie-
19 - gend im Sitzen und am Computer ausgeübt werden, und es gibt die kör- perlich sehr anspruchsvollen Hilfsarbeiten auf der Baustelle. Dasselbe Bild präsentiert sich im Wirtschaftszweig Post-, Kurier- und Expressdienste im Sektor Dienstleistungen. Auch hier gibt es in der Logistik und der Adminis- tration körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten, während in der konkreten Ausführung der Zustellungen viel Gehen gefordert ist. Das Leistungsprofil der Beschwerdeführerin gemäss SMAB-Gutachten (IV-act. 222 S. 9 und