VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 28 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti und Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 28. November 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ wurde 1975 im Kosovo geboren. Sie absolvierte die obligatori- sche Schulzeit und machte im Anschluss keine weitere Ausbildung. Im Jahr 1992 zog sie in die Schweiz und arbeitete in der Folge für diverse Arbeitgeber. Im Alter von 20 Jahren heiratete sie, im Jahr 2000 kam ihr erstes Kind zur Welt, zwei Jahre später das zweite. Ab Mai 2002 arbeitete sie in einer Vollzeitanstellung bei der B._____ AG in Chur als Hilfsarbeite- rin in der Glasproduktion. 2.Im Jahr 2008 suchte A._____ erstmals den Rheumatologen C._____ auf. Dieser diagnostizierte eine rheumatoide Polyarthritis an den Händen. In den folgenden Jahren traten sporadisch Beschwerden an den Händen und in anderen Gelenken auf, welche mit vorübergehenden Phasen von Ar- beitsunfähigkeit verbunden waren. Der Rheumatologe C._____ führte di- verse medikamentöse Behandlungen durch, aber keine vermochte die Krankheit zu stoppen. 3.Anfangs Oktober 2017 sah sich A._____ nicht mehr in der Lage, die für die Hände belastende Arbeit als Hilfsarbeiterin in der Glasproduktion wei- ter auszuführen. Mit Bericht vom 11. November 2017 attestierte ihr behan- delnder Rheumatologe C._____ für die Zeit ab dem 8. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2019 aufgelöst. In der Folge war A._____ mit Ausnahme eines kurzen Einsatzes im Rahmen einer Ar- beitsintegrationsmassnahme nicht mehr erwerbstätig. 4.Am 2. August 2018 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Im Rahmen der medizinischen Abklärungen der IV-Stelle gab der Rheumato- loge C._____ mit Bericht vom 21. November 2019 an, vom 8. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2019 sei A._____ auch in einer adaptierten
3 - Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. November 2019 liege die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bei 50 %, wobei dies in einem Arbeitsversuch verifiziert werden müsste. Der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) stellte nicht auf die Einschätzung des behandelnden Arztes ab, sondern legte die Arbeitsfähigkeit in einer adap- tierten, die Hände schonenden Tätigkeit ab dem 1. November 2019 auf 80 % fest. 5.Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2019 teilte die IV-Stelle A._____ mit, sie werde ihr eine ganze Rente vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020 zusprechen. Danach bestehe kein Rentenanspruch. Mit Einwand vom 9. Januar 2020 hielt A._____ entgegen, ab dem 1. Februar 2020 be- stehe der Rentenanspruch weiter, mindestens im Umfang einer halben Rente. Eventuell sei eine Begutachtung vorzunehmen. Daraufhin gab die IV-Stelle beim Rheumatologen Dr. med. D._____ ein Gutachten inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag. 6.Am 15. Mai 2020 fand die gutachterliche Untersuchung durch Dr. med. D._____ und eine Ultraschalluntersuchung durch den Rheumatologen Dr. med. E._____ statt. Am 22./23. Mai 2020 wurde A._____ einer EFL unter- zogen, welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit un- ter Berücksichtigung von gewissen Einschränkungen ergab. 7.In seinem Gutachten vom 8. Juni 2022 diagnostizierte Dr. med. D._____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rheumatoide Arthritis. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er rezidivierende Schulterschmerzen rechts, ein panvertebrales Syndrom, intermittierende Knieschmerzen beidseits, Adipositas und beginnende Fingerpolyarthrose vor allem der DIP-Gelenke und Rhizarthrosen beidseits. Die Arbeitsfähig- keit in einer adaptierten Tätigkeit legte er vom 8. Oktober 2017 bis zum
4 - richt vom 17. Juni 2019 aus, es sei auf das Gutachten von Dr. med. D._____ abzustellen. 8.Mit (erneutem) Vorbescheid vom 17. Juni 2020 teilte die IV-Stelle A._____ mit, sie werde ihr für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020 eine Viertelsrente zusprechen, danach bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente. Hiergegen brachte A._____ mit Einwand vom 20. August 2020 vor, das Gutachten von Dr. med. D._____ überzeuge nicht. Sie stützte sich auf eine Stellungnahme vom 19. August 2020, in welcher der Rheumato- loge C._____ ausführte, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel, es lägen anhaltende Gelenksentzündungen und Hinweise auf beginnende Gelenksdestruktionen vor. Dabei stützte sich C._____ auf eine Sonogra- phie des Radiologen Dr. med. F._____ vom 25. Juni 2020 und auf ein MRI des Radiologen Dr. med. G._____ vom 3. August 2020. Von der IV-Stelle um Stellungnahme zu diesen neuen Berichten gebeten, führte der Gut- achter Dr. med. D._____ am 2. Dezember 2020 aus, er bleibe bei seiner Beurteilung. Die Sonographie von Dr. med. F._____ sei so zu interpretie- ren, dass eben gerade keine Gelenksdestruktionen vorlägen. Bezüglich Synovitis sei sie nicht aussagekräftig. Auch aus dem MRI von Dr. med. G._____ gehe keine anhaltende Entzündungsaktivität hervor. Mit Bericht vom 21. Januar 2021 informierte der Rheumatologe C._____ über den Verlauf. Er gab an, es lägen aktive Gelenksentzündungen und zuneh- mende Gelenksdestruktionen vor. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit liege maximal bei 50 %, eher bei 30 bis 40 %. C._____ stützte sich dabei unter anderem auf eine neue Sonographie von Dr. med. F._____ vom 15. Dezember 2020. 9.Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbe- scheid fest und sprach A._____ eine Viertelsrente vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020 zu und verneinte für die Folgezeit einen Renten- anspruch. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 18. März 2021 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie bean-
5 - tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020 sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventu- aliter eine IV-Rente nach richterlichem Ermessen, ab dem 1. Februar 2020 mindestens eine halbe Rente. In formeller Hinsicht beantragte sie die Ein- holung eines radiologischen und rheumatologischen Obergutachtens. Sie stütze sich auf eine neue Stellungnahme ihres behandelnden Rheumato- logen vom 17. März 2021 und machte im Wesentlichen geltend, das Gut- achten von Dr. med. D._____ sei angesichts der Stellungnahmen von C._____ nicht überzeugend. Das Gutachten mache nur eine Aussage zum Zeitpunkt der Untersuchung, als eine geringe Entzündungsaktivität vorge- legen habe. Damit blende es aus, dass die Krankheit schubweise verlaufe. 10.Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 9. April 2021 die Ab- weisung der Beschwerde. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Stellungnahmen des Rheumatologen C._____ das Gutachten von Dr. med. D._____ nicht zu erschüttern vermöchten. Das Gutachten stütze sich auf die Ergebnisse der EFL, die Berichte des behandelnden Arztes hingegen stützten sich lediglich auf die Angaben der Beschwerde- führerin. Entscheidend sei nicht die exakte Diagnose, sondern die medizi- nische Plausibilisierung von geklagten Beschwerden. 11.Mit Replik vom 14. April 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ- gen fest und vertiefte ihre Argumentation. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 20. April 2021 auf eine Duplik. 12.Anlässlich der Beratung vom 12. April 2022 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich und dass deshalb ein rheumatologisches Gerichtsgutachten einzuholen sei. 13.Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte die Instruktionsrichterin den Par- teien mit, als Gerichtsgutachter sei Prof. Dr. med. H._____, Facharzt FMH
6 - für Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie zertifizierter Gutachter SIM und Ärztlicher Direktor der Kliniken I._____ vorgesehen. Die Parteien erhoben keine Einwände. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 unterbreitete die Instruktionsrichterin den Par- teien den Fragenkatalog. Die Parteien erhoben auch diesbezüglich keine Einwände, so dass die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 3. Juni 2022 das rheumatologische Gutachten bei Prof. Dr. med. H._____ in Auf- trag gab (inklusive EFL sowie unter fachärztlichem internistischem und ra- diologischem Einbezug).
7 - den 50 %. Für den Zeitraum vom Beginn des allfälligen Rentenanspruchs am 1. Februar 2019 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 15. Februar 2021 schätzte Prof. Dr. med. H._____ die Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ebenfalls auf 50 % ein. 16.Nachdem die Instruktionsrichterin den Parteien mit Schreiben vom 2. Sep- tember 2022 das Gerichtsgutachten zur Stellungnahme unterbreitet hatte, hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. September 2022 an ihren Anträ- gen gemäss der Vernehmlassung fest und machte zur Begründung gel- tend, das Gutachten von Prof. Dr. med. H._____ sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht schlüssig. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb der Gutachter die objektiv anlässlich der EFL festge- stellte 75%ige Arbeitsfähigkeit auf eine solche von 50 % reduziert habe. Die von Prof. Dr. med. H._____ angeführten Argumente seien nicht schlüssig, es sei auf die in der EFL festgestellte Arbeitsfähigkeit von 75 % abzustellen, so dass ein weiterhin nicht rentenbegründender Invaliditäts- grad von 20 % resultiere. 17.Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2022 das Gutachten von Prof. Dr. med. H._____ nicht. Sie ver- wies auf das im Gutachten beschriebene Zumutbarkeitsprofil und hielt es für utopisch, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden. Ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, sie habe Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte das Gericht dieser Sichtweise nicht folgen, so sei beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 10 % vorzunehmen. Mit Schreiben vom 23. September 2022 ergänzte sie, die IV-Stelle lege das Gutachten von Prof. Dr. med. H._____ komplett falsch aus. Der Gutachter habe zu Recht den bisherigen wellenförmig schubwei- sen Verlauf berücksichtigt und die in der EFL festgestellte Belastbarkeit gestützt auf klare Befunde korrigiert. Mit Schreiben vom 29. September 2022 hielt die IV-Stelle entgegen, die Restarbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin sei angesichts des festgehaltenen Zumutbarkeitsprofils praxis-
8 - gemäss auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar und ein Lei- densabzug sei nicht gerechtfertigt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die im vorliegenden Fall angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 15. Februar 2021 stellt demnach ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG), weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020 eine Viertels- rente zugesprochen hat und ob sie den Rentenanspruch ab dem 1. Fe- bruar 2020 zu Recht verneint hat. Uneinig sind sich die Parteien beim In-
9 - valideneinkommen beziehungsweise bei der Frage der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (unten E.5 ff.), der Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit (unten E.9) und des Leidensabzugs (unten E.11). Massgebend für die Beurteilung der Streitfragen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am
12 - 5.2. Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange um- fassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Be- schwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli- nien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von versicherungsexternen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). Bei Berichten von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein Gerichtsgutachten oder ein von der
13 - IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutach- ten. Ein solcher Bericht verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vor- getragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prü- fen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüt- tern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 361 E.3c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies- sen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las- sen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). 6.Vorliegend sind sich die involvierten Ärzte darin einig, dass die Beschwer- deführerin primär an einer rheumatoiden Arthritis leidet, mithin einer chro- nischen systemischen Autoimmunerkrankung, die in erster Linie die Ge- lenke betrifft. Charakteristischerweise sind die peripheren Gelenke sym- metrisch entzündlich betroffen, was zu einer fortschreitenden Zerstörung der Gelenkstrukturen führt, gewöhnlich begleitet von systemischen Sym- ptomen. Die Therapie besteht aus Medikamenten, physikalischen Mass- nahmen und manchmal chirurgischen Interventionen. Krankheitsmodifi- zierende Antirheumatika helfen, die Symptome zu kontrollieren und das Fortschreiten der Erkrankung zu verlangsamen (https://www.msdmanu- als.com/de/profi/erkrankungen-des-rheumatischen-formenkreises-und-
14 - des-bewegungsapparats/gelenkerkrankungen/rheumatoide-arthritis-ra, zuletzt besucht am 28. November 2022). Im vorliegenden Fall nicht einig sind sich die Ärzte in der Frage der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Zum Zeitpunkt seiner Beratung vom 12. April 2022 standen dem Gericht dazu folgende Einschätzungen zur Verfügung: Bericht des diplomierten Arztes C., Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Me- dizin, vom 21. November 2019: Die Arbeitsfähigkeit habe bis zum 31. Oktober 2019 bei 0 % gelegen, seit dem 1. November 2019 liege sie in sehr leichten Tätigkeiten ohne Be- lastung der Hand- und Fingergelenke, ohne repetitive Tätigkeiten mit den Händen, ohne feinmotorische Tätigkeiten mit den Händen, ohne knieende oder kniebelastende Tätig- keiten und ohne Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule bei 50 % (IV-act. 54 S. 2). Abschlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. November 2019: Für die Zeit ab dem 1. November 2019 liege die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bei 80 % (IV-act. 98 S. 13). Bericht zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 10. Juni 2020: Ar- beitsrelevant seien Schmerzen an den Händen und Fingern sowie an der LWS und eine verminderte Handkoordination beidseitig (IV-act. 77 S. 1). Die beobachtete Belastbarkeit entspreche einer leichten Tätigkeit ganztags, wobei diverse Einschränkungen zu beach- ten seien (IV-act. 77 S. 2). Gutachten von Dr. med. D., Facharzt FMH Rheumatologie und Physikalische Me- dizin und zertifizierter Gutachter SIM, vom 8. Juni 2020: In adaptierter Tätigkeit mit den Einschränkungen gemäss dem EFL-Bericht liege die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Novem- ber 2019 bei 100 % (IV-act. 76 S. 33). Vorgängig habe vom 8. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine angepasste Tätigkeit bestanden (IV-act. 76 S. 34). Abschlussbericht des RAD vom 17. Juni 2020: Die IV-Leistungen sollten auf der Grund- lage des Gutachtens D._____ geprüft werden (IV-act. 98 S. 22). Stellungnahme von C._____ zum Gutachten D._____ vom 19. August 2020: Angesichts der anhaltenden, bildgebend nachgewiesenen Gelenksentzündungen erscheine die im Gutachten D._____ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht plausibel (IV-act. 82 S. 11). Ergänzende Stellungnahme von Gutachter Dr. med. D._____ vom 2. Dezember 2020: Er bleibe bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die neuen ärztlichen Unterlagen ver- möchten nichts daran zu ändern (IV-act. 88 S. 6). Arztbericht von C._____ vom 21. Januar 2021: Es bestehe unverändert eine ungenügend eingestellte Arthritis. Die aktuelle 50%ige Arbeitstätigkeit mit wiederholten manuellen Tätigkeiten sei nur knapp zumutbar. Bei anhaltender Entzündungsaktivität sei eine solche Tätigkeit sehr wahrscheinlich nur in einem geringeren Pensum von 30 bis 40 % zumutbar (Anm. des Gerichts: C._____ bezieht sich hier auf die damals laufende RAV-Arbeitsinte- grationsmassnahme; IV-act. 94 S. 1). Stellungnahme von C._____ vom 17. März 2021: Die Erkrankung verlaufe schubartig mit Phasen von geringerer und Phasen von höherer Krankheits- und Entzündungsaktivität. Offensichtlich sei die gutachterliche Untersuchung in einer Phase geringerer Krankheits-
15 - und Entzündungsaktivität erfolgt. Das Gutachten habe die Krankheitsaktivität im mehr- jährigen Verlauf ungenügend berücksichtigt. Er schätze die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsprogrammes zurzeit als maximal 40 % ein. Seit der Aufnahme der Tätigkeit in einem 50%-Pensum bestünden wieder deutlich mehr Beschwerden bei nachweisbaren Entzündungen (Anm. des Gerichts: auch hier be- zieht sich C._____ auf die damals laufende RAV-Arbeitsintegrationsmassnahme; Beila- gen des Beschwerdeführers [Bf-act.] 14 S. 2). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit in der Phase bis zum 31. Oktober 2019 gemäss dem Gutachter Dr. med. D._____ bei 50 % lag, gemäss dem behandelnden Rheumatologen C._____ hingegen bei 0 %. In der Phase ab dem 1. No- vember 2019 war die Beschwerdeführerin nach der Einschätzung des Gut- achters Dr. med. D._____ zu 100 % arbeitsfähig, nach der Einschätzung von C._____ zu 50 % beziehungsweise nur zu 30 bis 40 %. 7.Die in der vorgehenden Erwägung aufgelisteten medizinischen Unterlagen erlaubten bei der Beratung vom 12. April 2022 keine zuverlässige Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zwar stand mit dem Gutachten von Dr. med. D._____ ein Gutachten eines versicherungsex- ternen Spezialarztes zur Verfügung. Diesem Gutachten konnte indessen keine volle Beweiskraft zuerkannt werden, weil die nachstehend dargeleg- ten konkreten Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprachen (siehe vorne E.5.2, BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). 7.1.Wie bereits erwähnt kann die Rheumatoide Arthritis zu Gelenksdestrukti- onen führen. Eine Gelenksdestruktion wird als Usur oder als Erosion be- zeichnet, wenn ein röntgenologisch darstellbarer lokaler Substanzverlust von Knochen- und Knorpelgewebe vorliegt (https://flexikon.doc- check.com/de/Usur, https://www.rheuma-online.de/a-z/e/erosion/, zuletzt besucht am 28. November 2022). Dr. med. D._____ blendete in seinem Gutachten die Hinweise auf Gelenksdestruktionen konsequent aus. Im Ak- tenauszug fehlten wesentliche Angaben, so dass er nicht als objektiv, son- dern als verharmlosend erscheint. Zum Beispiel erwähnte Dr. med. D._____ zum MRI der rechten Hand von Dr. med. K._____, Facharzt FMH
16 - Radiologie, vom 12. Oktober 2017 die "zunehmende Aufbrauchung des Knorpelüberzugs" und die "Usur verdächtige Veränderung am MC I-Köpf- chen" nicht (IV-act. 76 S. 3, 54 S. 13). Beim MRI der rechten Hand von Dr. med. L., Facharzt FMH Radiologie, vom 28. Mai 2019 liess der Gut- achter die "leicht zunehmende Erosion ulnarseits" und die "stationäre Usur" im Triquetrum und im Capitatum unerwähnt (IV-act. 76 S. 8, IV-act. 54 S. 10, 14). Beim MRI der rechten Hand von Dr. med. L. vom 18. Dezember 2019 liess Dr. med. D._____ die "unveränderte Usur im Trique- trum und im Capitatum" unerwähnt (IV-act. 76 S. 11, 41). Auch das Kapitel "Bildgebende Verfahren" ist nicht vollständig (IV-act. 76 S. 21 ff.). Es fehlt die MRI vom 28. Mai 2019 von Dr. med. L., mithin jene MRI, in wel- cher Usuren und Entzündungen in verschiedenen Gelenken der rechten Hand festgestellt wurden (IV-act. 76 S. 22, 54 S. 10, 14). Zudem wurden erneut die in den MRI von Dr. med. K. und Dr. med. L._____ festge- stellten Usuren nicht erwähnt (IV-act. 76 S. 22, 54 S. 13, 54 S. 10 und 14, 76 S. 41). Bei der Beschreibung und Beurteilung der gesundheitlichen Ent- wicklung und der aktuellen Situation in Kapitel 7.2 liess der Gutachter die in den MRI der Dres. K._____ und L._____ festgestellten Usuren ausser Acht und stellte ohne jegliche Erklärung einzig darauf ab, dass in der So- nographie von Dr. med. E., Facharzt FMH Rheumatologie mit Fähig- keitszeugnis Ultraschall SGUM, vom 15. Mai 2020 keine Usuren festge- stellt worden waren (IV-act. 76 S. 28, 29 und 54 f.). 7.2.Nach der Begutachtung durch Dr. med. D. stellte Dr. med. F._____, Facharzt FMH Radiologie, mit Sonographie vom 25. Juni 2020 eine kleine knöcherne Arrosion am zweiten Mittelhandknochen (MC II), eine kortikale Irregularität an der zweiten Grundphalanxbasis (MCP II) und eine feinste Arrosion an der vierten Grundphalanxbasis (MCP IV) fest (IV-act. 82 S. 4). Mit dem Begriff Arrosion wird die Zerstörung von gesunden Geweben oder Organen durch maligne Tumore oder Entzündungen, die von angrenzen- den Geweben ausgehen, beschrieben (https://flexikon.doc-
17 - check.com/de/Arrosion, zuletzt besucht am 28. November 2022). Diese Hinweise auf einen erosiven Verlauf berücksichtigte Dr. med. D._____ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 nicht. Er qua- lifizierte die von Dr. med. F._____ festgestellten Arrosionen ohne überzeu- gende Begründung als Falschbeurteilung und übersah dabei erneut, dass bereits zuvor Usuren festgestellt worden waren (IV-act. 88 S. 3). Dass Dr. med. D._____ die Ergebnisse von Dr. med. F._____ nicht hätte unbeach- tet lassen dürfen, zeigte sich in der Folge durch dessen Sonographie vom
18 - dabei seien die immer wieder auftretenden Entzündungen und beginnen- den Gelenksdestruktionen zu berücksichtigen (IV-act. 82 S. 10). 7.4.Zweifel an der vollen Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. D._____ weckten sodann auch diverse Ungenauigkeiten und Widersprüche. So stützte Dr. med. D._____ seine Einschätzung, die Arthritis verlaufe mild, unter anderem auf die geringe Erhöhung der Entzündungsparameter (IV- act. 76 S. 24, 29). Dem hielt der Rheumatologe C._____ überzeugend ent- gegen, seit Februar 2019 werde bei der Beschwerdeführerin eine immun- suppressive Therapie mit IL-6 Rezeptor Blockern durchgeführt, welche be- kanntermassen den Nachweis einer Entzündung im Blut unterdrücke (IV- act. 82 S. 9). Die für eine rheumatoide Arthritis typischen Gelenke be- schrieb Dr. med. D._____ widersprüchlich. An einer Stelle nannte er die Fingergrundgelenke (MCP) und die Fingermittelgelenke (PIP) als typisch und bezeichnete die Fingerendgelenke (DIP) explizit als untypisch (IV-act. 88 S. 4), an anderer Stelle bezeichnete er die DIP als typisch (IV-act. 88 S. 5). Auch im Zusammenhang mit der Auswirkung der Arthrose auf die Arbeitsfähigkeit sind die gutachterlichen Ausführungen nicht nachvollzieh- bar. Im Kapitel 6.1 erwähnte Dr. med. D._____ als Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit einzig die rheumatoide Arthritis (IV-act. 76 S. 24). Die beginnende Fingerpolyarthrose (v.a. im Daumensattelgelenk [DSG] und den DIP) ordnete er den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (IV-act. 76 S. 25). Im Widerspruch dazu erwähnte er die beginnende Fingerpolyarthrose aber als Aspekt, welcher die Arthritis beeinflusst (IV-act. 76 S. 24). An anderer Stelle gab der Gutachter an, die Beschwerden an den Händen dürften aktuell vorwiegend durch die myo- faszialen Schmerzkomponenten und durch die Fingerpolyarthrose bedingt sein (IV-act. 76 S. 29). Angesichts dieser Beurteilung erscheint es unver- ständlich, weshalb Dr. med. D._____ die Diagnose Polyarthrose nicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordnete. Entspre- chend wies C._____ denn auch darauf hin, dass aktivierte Arthrosen ins-
19 - besondere des DSG eine Einschränkung der Belastbarkeit der Hände ver- ursachten, was durch Dr. med. D._____ nicht diskutiert werde (IV-act. 82 S. 9). 7.5.Aus den soeben dargelegten Gründen erschien die Schlüssigkeit des Gut- achtens von Dr. med. D._____ bei der Beratung vom 12. April 2022 in wesentlichen Punkten zweifelhaft, so dass nicht darauf abgestellt werden konnte. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Rheumatologen C._____ konnte angesichts der Divergenzen zum Gut- achten und zur EFL aber ebenfalls nicht abgestellt werden. 8.Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts wurde deshalb ein rheuma- tologisches Gerichtsgutachten inklusive EFL mit Einbezug der relevanten internistischen und radiologischen Aspekte eingeholt (BGE 139 V 99 E.1.1, 137 V 210 E.1.3.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E.2.1). 8.1.Im Bericht vom 22. Juli 2022 zur EFL vom 20./21. Juli 2022 wurden als arbeitsrelevante Probleme eine verminderte Handkoordination und Hand- kraft beidseits und eine allgemein verminderte kardiorespiratorische Be- lastbarkeit festgehalten. In einer adaptierten leichten Tätigkeit wurde eine ganztägige Belastbarkeit mit zusätzlichen Pausen von 2 Stunden pro Tag angegeben. Als unmöglich wurden Anforderungen an Handkraft und Handkoordination beschrieben, als selten möglich Kriechen und Hockstel- lung, als manchmal möglich Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Sit- zen, Gehen, Stossen, Ziehen, Treppe steigen und Leiter steigen. Er- klärend wurde ausgeführt, es handle sich um eine Basisabklärung ohne ärztliche Supervision und Beurteilung (Beilage zum Gerichtsgutachten [GGA]). 8.2.Im Röntgenbefund vom 29. Juli 2022 hielt Dr. med. J._____, Facharzt FMH Radiologie, als Befund an den Händen eine glatt begrenzte usuren-
20 - artige Einkerbung am Os triquetrum der rechten Hand bei computertomo- graphisch nachgewiesenen Synovitiden vor allem karpal und metakarpo- phalangeal fest. Er beschrieb Arthrosen der Daumensattel-, Fingerend- und beginnend auch der Fingermittelgelenke sowie Weichteilkalzifikatio- nen am DIP III rechts und kleine Verkalkungen am Daumenendgelenk rechts. Knöcherne Appositionen stellte er am DIP II links und an den DIP II und III rechts fest. An den Füssen zeigte die Röntgenaufnahme Arthro- sen der Grosszehengrundgelenke beidseits (Beilage zum GGA). 8.3.In seinem Gerichtsgutachten vom 25. August 2022 bezog Prof. Dr. med. H., Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, die in den vorstehenden Erwägungen darge- legten Ergebnisse der EFL und der Röntgenuntersuchung mit ein und dia- gnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstens eine serone- gative, anti-CCP-negative, wenig erosive rheumatoide Arthritis, zweitens eine generalisierte Osteoarthrose mit degenerativen Veränderungen an den Daumensattel-, Fingerend- und Grosszehengrundgelenken sowie an beiden Kniegelenken und dem rechten Schultereckgelenk und drittens ein Panvertebralsyndrom (GGA S. 41 f.). Als adaptiert umschrieb er eine kör- perlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis maximal 10 kg, welche keine Anforderungen an die Handkraft und die Handkoordination stellt, welche nur selten ein Kriechen oder eine Hock- stellung erfordert, bei welcher manchmal über den Tag verteilt Arbeiten über Schulterhöhe, im vorgeneigten Sitzen und in Verbindung mit Stehen, Stossen, Ziehen, Treppen- und Leitersteigen vorkommen können und bei welcher ein ausgeglichenes Arbeitsklima vorliegen und keine hochrepeti- tiven Tätigkeiten am Fliessband vorkommen sollte/n (GGA S. 51 f.). In ei- ner adaptierten Tätigkeit attestierte Prof. Dr. med. H. der Beschwer- deführerin für den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 14. Juli 2022 eine Arbeitsfähigkeit von ganztags zu verwertenden 50 % (GGA S. 52 f.). Für den Zeitraum vom Beginn des allfälligen Rentenanspruchs
21 - am 1. Februar 2019 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 15. Februar 2021 schätzte Prof. Dr. med. H._____ die Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ebenfalls auf 50 %. Er begründete dies damit, dass in dieser Phase mehrheitlich ein klinisches Beschwerde- bild bestanden habe, wie es auch im Rahmen der aktuellen gutachterli- chen Untersuchung vorgelegen habe. Nur im Mai/Juni 2020, als die gut- achterliche Untersuchung durch Dr. med. D._____ stattgefunden habe, sei die Krankheitsaktivität vorübergehend geringer gewesen (GGA S. 55). Auf diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann abgestellt werden. Dem Ge- richtsgutachten von Prof. Dr. med. H._____ kann - aus den nachfolgend dargelegten Gründen - volle Beweiskraft beigemessen werden. 8.4. Prof. Dr. med. H._____ ist als Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie als zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und als Ärztlicher Direktor der Kliniken I._____ für die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin bestens qualifiziert (GGA S. 2). Die Parteien waren denn auch damit einverstanden, dass Prof. Dr. med. H._____ als Gerichtsgut- achter beauftragt wurde. 8.5. Das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. H._____ hat nach der Recht- sprechung grundsätzlich grossen Beweiswert. Bei Gerichtsgutachten ist nämlich nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizi- nischen Experten abzuweichen, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkennt- nisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vor- liegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Mei- nungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug er- scheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 142 V 269 E.6.2.3.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/aa). Damit kommt den Gerichtsgutachten grundsätzlich höherer Beweiswert zu als al-
22 - len übrigen ärztlichen Beurteilungen (BGE 143 V 269 E.6.2.3.2). Im vorlie- genden Fall gibt es - wie nachstehend im Detail aufgezeigt wird - keine Gründe für ein Abweichen von der Gerichtsexpertise, sie ist nicht wider- sprüchlich und es gibt auch keine triftige gegensätzliche ärztliche Mei- nungsäusserung. 8.6.Prof. Dr. med. H._____ standen alle relevanten medizinischen Vorakten zur Verfügung. In einem Aktenauszug listete er sie auf und hielt sorgfältig den jeweils wesentlichen Inhalt fest (GGA S. 4 - 27). Mit einer zusammen- fassenden Würdigung der Aktenlage legte er die wesentlichen Aspekte der Krankengeschichte anschaulich im Überblick dar (GGA S. 27 f.). Dabei hielt er insbesondere fest, dass keine der diversen medikamentösen Be- handlungen zu einer anhaltenden Remission geführt habe und dass seit dem Jahr 2008 wiederholt MRI-mässig entzündliche Veränderungen in un- terschiedlichem Ausmass und unterschiedlicher Intensität an den Gelen- ken beider Hände nachgewiesen worden seien, was dem typischen schubweisen Verlauf einer Polyarthritis mit Phasen geringerer und inten- siver Entzündungsaktivität entspreche. Er zeigte sodann auf, wie in den MRI Abklärungen von Dr. med. K._____ im Oktober 2017 und von Dr. med. L._____ im Mai 2019 der Verdacht auf eine Usur am Os triquetrum geäussert worden war und wie sich dieser Verdacht nun in der Abklärung durch Dr. med. J._____ vom Juli 2022 erstmals in einer konventionellen Röntgenaufnahme bestätigt hatte (GGA S. 27, Beilage zum GGA, IV-act. 54 S. 10, 13, 14). Insgesamt kann festgehalten werden, dass Prof. Dr. med. H._____ die medizinische Vorgeschichte ausreichend kannte und in überzeugender Weise einordnete. 8.7.Prof. Dr. med. H._____ erstattete sein Gutachten aufgrund einer zweistün- digen internistischen und rheumatologischen Untersuchung am 14. Juli 2022 (GGA S. 2). Er erhob die Anamnese sorgfältig (GGA S. 30 ff.), listete die Untersuchungsbefunde im Detail auf (GGA S. 37 ff.) und schloss dar- aus in nachvollziehbarer Weise auf seine Diagnosen (GGA S. 41 f.). An-
23 - schaulich beschrieb er die Wechselwirkung zwischen den Diagnosen und erklärte nachvollziehbar, weshalb er - anders als Dr. med. D._____ - davon ausgeht, dass die Belastbarkeit der Hände sowohl durch die rheumatoide Arthritis als auch durch die Arthrose eingeschränkt wird (GGA S. 42 ff.). Mit der sorgfältigen eigenen Untersuchung und mit der aktuellen EFL vom Juli 2022 verfügte Prof. Dr. med. H._____ über ausreichende Grundlagen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 8.8.Prof. Dr. med. H._____ zeigte die aus den diagnostizierten Krankheiten resultierenden Funktionsstörungen in überzeugender Weise auf. Er nahm Bezug auf die aktuelle EFL vom Juli 2022 und führte aus, die Beschwerden im Bereich der beiden Hände, welche als Mischbild eines entzündlichen und degenerativen Gelenkrheumatismus zu sehen seien, führten zu einer verminderten Belastbarkeit bezüglich Kraft, Koordination und Feinmotorik. Bei anhaltenden Entzündungen seien auch in Ruhe Schmerzen vorhan- den, welche sich bei Belastung verstärkten, was zu einer Verminderung der Konzentrationsfähigkeit führe. Hinzu kämen die Beschwerden im Be- reich des Achsenskeletts mit nachweisbarer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulären Dysbalancen und Insuffizienzen, welche zu alltagsrelevanten Einschränkungen führten, vor allem in Bezug auf gehal- tene Körperpositionen und Hebe- und Tragebelastungen (GGA S. 49). Weiter zeigte er überzeugend auf, wie sich vergleichbare Funktionsstörun- gen im Bereich der Hände und der Wirbelsäule bereits in der EFL vom Juni 2020 gezeigt hatten (GGA S. 49, IV-act. 77 S. 3, 7 f.) und dass ange- sichts des Verlaufs mit dem sehr ungünstigen Ansprechen auf die diversen durchgeführten Therapien und mit immer wieder in der Bildgebung nach- weisbaren entzündlichen Veränderungen im Bereich der Hände auch zukünftig mit einem weiterhin wechselnden Krankheitsverlauf mit Ein- schränkungen der Leistungsfähigkeit gerechnet werden müsse (GGA S. 51). Die adaptierte Tätigkeit umschrieb der Gerichtsgutachter in Überein- stimmung mit seinen Befunden und seinen Ausführungen zu deren Aus-
24 - wirkungen (GGA S. 51). Bei der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ging er von der Einschät- zung in der EFL aus und ergänzte, aus medizinischer Sicht müsse der bisherige wellenförmige schubweise Verlauf einfliessen. Dabei könnten neben Handbelastungen zusätzliche Stressfaktoren zu Schüben und da- mit zu vermehrten entzündlichen Belastungen führen. Stressige Belastun- gen am Arbeitsplatz seien trotz einer guten Beschreibung eines adaptier- ten Arbeitsplatzes in Bezug auf die körperlichen Belastungen schlecht zu antizipieren. Es seien daher der Beschwerdeführerin zusätzliche Möglich- keiten zu geben, stressigen Arbeitsplatzsituationen durch zusätzliche Pau- sen zu entgehen, um dadurch ein Aufflackern der entzündlich-rheumato- logischen Grundkrankheit möglichst zu vermindern. Da aufgrund des bis- herigen Verlaufs tendenziell mit einer eher ungünstigen Prognose mit wei- terhin bestehenden entzündlichen Affektionen an den Händen und mögli- cherweise an anderen Gelenken auszugehen sei, benötige die Beschwer- deführerin zusätzlich zu den in der EFL beschriebenen Pausen von zwei Stunden weitere Kurzpausen, welche schliesslich einem Umfang von zirka vier Stunden bei einer ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz entsprächen, so dass eine verminderte qualitative und quantitative Belastbarkeit von 50 % vorliege (GGA S. 52 f.). Zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum ab dem Beginn eines möglichen Rentenanspruchs am 1. Februar 2019 führte der Ge- richtsgutachter aus, eine retrospektive Beurteilung sei schwierig, basie- rend auf den vorhandenen ärztlichen Unterlagen könne aber festgehalten werden, dass während dem zur Diskussion stehenden Zeitraum mehrheit- lich ein klinisches Beschwerdebild bestanden habe, wie es auch im Rah- men der aktuellen gutachterlichen Untersuchung vorgelegen habe. Eine Ausnahme stelle die Phase mit geringer Krankheitsaktivität in der Zeit der gutachterlichen Abklärung durch Dr. med. D._____ im Mai/Juni 2020 dar. Mit detaillierten Verweisen auf die zahlreichen bildgebenden Untersuchun- gen zeigte der Gerichtsgutachter auf, dass sich die Situation vom Februar 2019 bis zum Februar 2021 insgesamt nicht wesentlich von der Situation
25 - im Sommer 2022 unterscheidet. Entsprechend attestierte er für die Phase vom Februar 2019 bis zum Februar 2021 eine konstante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 50 % (GGA S. 53 f.). Diese Ausführun- gen des Gerichtsgutachters zur Arbeitsfähigkeit sind widerspruchsfrei und vermögen zu überzeugen. 8.9.Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gerichtsgutachter Prof. Dr. med. H._____ wird durch die vorliegenden abweichenden ärztlichen Beurteilungen nicht ernsthaft erschüttert. Der Rheumatologe C._____ at- testierte für die Phase vom 1. Februar 2019 bis zum 1. November 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, während Prof. Dr. med. H._____ die Arbeitsfähigkeit für diese Phase auf 50 % festlegte. Für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 21. Januar 2021 decken sich die Einschätzungen mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Für die Zeit danach gehen die Ein- schätzungen wieder auseinander, 30 bis 40% bei C., 50 % bei Prof. Dr. med. H.. Der Einschätzung von C._____ kommt nach der Recht- sprechung eine deutlich geringere Beweiskraft zu als derjenigen des Ge- richtsgutachters Prof. Dr. med. H._____ (vorne E.5.2). Zudem ging Prof. Dr. med. H._____ in seinem Gutachten auf die Divergenz ein und erklärte sie in nachvollziehbarer Weise mit dem Hinweis auf die Rolle von C._____ als behandelndem und damit nicht ganz neutralem Arzt und mit dem Hin- weis auf die Tatsache, dass der Befund sich zu Beginn des Jahres 2021 nicht verändert habe, dass damals aber im Zusammenhang mit dem vor- übergehenden Einsatz der Beschwerdeführerin in einem RAV-Arbeitspro- gramm vermehrt Schmerzen aufgetreten seien (GGA S. 57 f.). Prof. Dr. med. H._____ Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weicht auch von der Beur- teilung durch den Gutachter Dr. med. D._____ ab. Dies schmälert die Be- weiskraft des Gerichtsgutachtens aber ebenfalls nicht, vermochte Dr. med. D._____ doch mit seinem Gutachten wie gezeigt nicht zu überzeugen (vorne E.7 ff.) und nahm Prof. Dr. med. H._____ überzeugend Stellung zu den Abweichungen (GGA S. 55 f.).
26 - 8.10.Die IV-Stelle kritisiert das Gerichtsgutachten in mehreren Aspekten. Diese Kritik ist, wie nachstehend gezeigt wird, nicht gerechtfertigt. 8.10.1. Die IV-Stelle ist der Ansicht, das Gerichtsgutachten sei bei der Beurteilung der adaptierten Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Die in der EFL vom Juli 2022 objektiv beobachtete Belastbarkeit habe im Wesentlichen einer leich- ten Tätigkeit ganztags mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag entsprochen. Der Gerichtsgutachter habe diese 75%ige Arbeitsfähigkeit fälschlicherweise aufgrund der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführe- rin auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit reduziert. Diese Sichtweise der IV- Stelle ist nicht korrekt. Im Bericht vom 22. Juli 2022 zur EFL wurde klar und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Basisab- klärung ohne ärztliche Supervision und Beurteilung handle und dass des- halb im Bericht nur die Befunde und Beurteilungen des durchführenden EFL- beziehungsweise Physiotherapeuten N._____ formuliert seien (EFL S. 1, 4, I._____ zuletzt besucht am 28. November 2022). Dieser Hinweis wurde deshalb gemacht, weil eine EFL üblicherweise unter ärztlicher Su- pervision durchgeführt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E.4.2.1 und 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E.3.4). Anders als üblich wurden also vorliegend die relevanten ärztlichen Aspekte nicht bereits bei der EFL eingebracht, sondern erst beim Einbe- zug der EFL ins Gerichtsgutachten. So wies denn auch der EFL-Therapeut in seinem Bericht darauf hin, dass für eine ärztliche Zumutbarkeitsbeurtei- lung unter Umständen ergänzend medizinische und versicherungsmedizi- nische Aspekte zu berücksichtigen seien, welche eventuell Korrekturen der in diesem Bericht formulierten Belastbarkeit erforderlich machen wür- den (EFL S. 1). 8.10.2. Die IV-Stelle ist der Ansicht, die vom Gerichtsgutachter angeführte Be- gründung für die Reduktion der in der EFL festgestellten Arbeitsfähigkeit von 75 % auf eine solche von 50 % überzeuge nicht. Der Gerichtsgutach- ter übernehme zu Unrecht die subjektive Selbsteinschätzung der Be-
27 - schwerdeführerin und er beziehe zu Unrecht die von der Beschwerdefüh- rerin für alle anderen Lebensbereiche, insbesondere den Haushaltbereich, geltend gemachte 50%ige Einschränkung mit ein. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die vom Gerichtsgutachter angeführte Begründung als überzeugend zu werten. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle übernahm er nicht die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin. Vielmehr verglich er die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin mit seiner eigenen, ob- jektiven Einschätzung. Wörtlich führte er aus: "Frau A._____ selber sieht sich gemäss ihren Aussagen in körperlich sehr leichten adaptierten Tätig- keiten zu ca. 50 % arbeitsfähig. In zeitlicher, quantitativer Sicht dürfte diese subjektive Einschätzung einer 50%igen Teilarbeitsfähigkeit in Kenntnis der klinischen, radiologischen und ergonomischen Befunde in etwa den aktu- ellen Möglichkeiten und Ressourcen der Versicherten entsprechen" (GGA S. 50). Zu diesen aktuellen Möglichkeiten und Ressourcen führte er aus, schon im Rahmen der ersten EFL im Jahr 2020 und auch im Rahmen der aktuellen EFL vom Juli 2022 hätten sich deutliche Einschränkungen in Be- zug auf das Arbeitstempo, die Handkraft und die Handkoordination ge- zeigt. Aufgrund der schnellen Ermüdbarkeit infolge der auftretenden Schmerzen und dem verlangsamten Arbeitstempo aufgrund der entzünd- lichen und degenerativen Veränderungen im Bereiche der Hände bei fein- motorischen Arbeiten müssten der Versicherten über den Tag verteilt zu- sätzliche Pausen eingeräumt werden, um sich von den Arbeitsbelastun- gen erholen zu können (GGA S. 52). Der Gerichtsgutachter verwies auf den bisherigen Verlauf und die eher ungünstige Prognose mit weiterhin bestehenden entzündlichen Affektionen an den Händen und möglicher- weise an anderen Gelenken und leitete daraus den Bedarf von weiteren Kurzpausen von zwei Stunden zusätzlich zu den in der EFL beschriebe- nen Pausen ab. Diese zusätzlichen Pausen sind nach der Ansicht von Prof. Dr. med. H._____ notwendig, um stressigen Arbeitsplatzsituationen zu entgehen und so ein Aufflackern der entzündlich-rheumatologischen Grundkrankheit möglichst zu vermindern (GGA S. 53). Dies vermag zu
28 - überzeugen. Der Verweis des Gerichtsgutachters auf die Einschränkun- gen in den anderen Lebensbereichen dient entgegen der Ansicht der IV- Stelle nicht dazu, die Korrektur der in der EFL festgestellten Arbeitsfähig- keit zu erklären. Vielmehr zeigt der Gerichtsgutachter damit auf, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltführung und in allen anderen Lebens- bereichen ebenfalls Gefahr läuft, durch übermässige Belastung Schübe ihrer rheumatoiden Arthritis auszulösen, so dass es ihr nicht möglich ist, die Belastungen bei der Arbeit in der arbeitsfreien Zeit zu entschärfen. 8.10.3. Die IV-Stelle kritisiert schliesslich, der Gerichtsgutachter berücksichtige zu Unrecht auch hypothetische zukünftige Möglichkeiten wie zum Beispiel die zukünftige Arbeitsplatzbelastung, familiäre Belastungen und rezidivie- rende Infekte. Massgebend sei die aktuelle medizinisch-theoretische Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit. Auch dieser Einwand vermag die Beweis- kraft des Gerichtsgutachtens nicht zu beeinträchtigen. Entgegen der An- sicht der IV-Stelle berücksichtigt Prof. Dr. med. H._____ bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit keine hypothetischen, zukünftigen Aspekte. Viel- mehr erklärt er für ein besseres Verständnis, wie bei der wellenförmig schubweise verlaufenden rheumatoiden Arthritis neben direkten Belastun- gen der Hände auch Stressfaktoren wie die Arbeitsplatzbelastung, fami- liäre Belastungen oder rezidivierende Infekte zu Schüben und damit zu vermehrten entzündlichen Belastungen führen können (GGA S. 52). 8.11.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Gerichtsgutach- ten von Prof. Dr. med. H._____ uneingeschränkte Beweiskraft beizumes- sen ist. 9.Eine ärztlich festgelegte Restarbeitsfähigkeit ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens nur zu berücksichtigen, wenn sie auf dem Arbeits- markt verwertbar ist. Dabei ist nicht der konkrete Arbeitsmarkt massge- blich, sondern der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 7 ATSG (BGE 147 V 124 E.6.2). Letz-
29 - terer bildet eben gerade nicht die Realität ab, sondern dient als theoreti- scher und abstrakter Begriff dazu, den Leistungsbereich der Invalidenver- sicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E.5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zei- ten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Der aus- geglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem so- zialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E.6.1.1). An der Mass- geblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Ein- zelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeits- markt eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E.3.2). An die Konkretisierung von Ar- beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen An- forderungen zu stellen. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare adaptierte Tätigkeit in nur so ein- geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkom- men eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähig- keit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.3.3). Vorliegend sind der Beschwerdeführerin gemäss dem Zumutbarkeitsprofil im Gerichtsgutachten körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkei-
30 - ten mit Hantieren von Lasten bis maximal 10 kg zumutbar, wenn sie keine Anforderungen an die Handkraft und die Handkoordination stellen und nur selten ein Kriechen oder eine Hockestellung erfordern. Zudem dürfen nur manchmal über den Tag verteilt Arbeiten über Schulterhöhe, im vorge- neigten Sitzen und in Verbindung mit Stehen, Stossen, Ziehen, Treppen- und Leitersteigen vorkommen, muss ein ausgeglichenes Arbeitsklima vor- liegen und sollten keine hochrepetitiven Tätigkeiten am Fliessband vor- kommen (GGA S. 51 f.). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ange- sichts dieses Zumutbarkeitsprofils sei es utopisch, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt eine passende Stelle finden könnte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Massgeblich ist nicht der tatsächliche erste Arbeits- markt, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Sinne der oben darge- legten Rechtsprechung. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist vorliegend von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theo- retischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung ver- bunden sind und keine Fliessbandarbeit beinhalten (Urteile des Bundes- gerichtes 8C_12/2013 vom 13. Februar 2012 E. 3.2 und 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E. 3.1 und 3.3). 10.Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung primär von der konkreten, beruflich-erwerblichen Si- tuation der versicherten Person auszugehen. Hat diese nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist das massgebliche Invalideneinkom- men aufgrund der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebe- nen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 142 V 178 E.2.5.7, 135 V 297 E.5.2). Im vorliegenden Fall schöpft die Beschwerdeführerin die ihr gemäss dem Gerichtsgutach-
31 - ten verbliebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätig- keit nicht aus. Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen somit zu Recht gestützt auf die LSE ermittelt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. 11.Nach der Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens- alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti- gungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom LSE- Tabellenlohn rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Ge- sundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 146 V 16 E. 4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E.11.1). Das Bundesgericht misst dem Leidensabzug als Korrekturinstru- ment bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkom- mens in seiner neuesten Rechtsprechung überragende Bedeutung zu. Da- mit anerkennt es, dass die in der LSE erhobenen, zumeist von gesunden Personen erzielten Einkommen für Menschen mit gesundheitlichen Beein- trächtigungen auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt oftmals nicht zu erzielen sind (BGE 148 V 174 E.9.2.2). Die Rechtsprechung gewährt ins- besondere dann einen Leidensabzug, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leis- tungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E.6.3; Urteile des Bun- desgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E.4.4.2 und 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E.5.2.1.1). Im vorliegenden Fall ste- hen der Beschwerdeführerin angesichts ihrer fehlenden Berufsausbildung nur Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin offen und adaptiert ist gemäss dem Ge- richtgutachten von Prof. Dr. med. H._____ eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis maximal 10 kg, welche keine Anforderungen an die Handkraft und die Handkoordination
32 - stellt, welche nur selten ein Kriechen oder eine Hockstellung erfordert, bei welcher manchmal über den Tag verteilt Arbeiten über Schulterhöhe, im vorgeneigten Sitzen und in Verbindung mit Stehen, Stossen, Ziehen, Trep- pen- und Leitersteigen vorkommen können und bei welcher ein ausgegli- chenes Arbeitsklima vorliegen und keine hochrepetitiven Tätigkeiten am Fliessband vorkommen sollte/n (GGA S. 51 f.). Bei diesem Belastbar- keitsprofil rechtfertigt sich aufgrund der zahlreichen, auch im Rahmen ei- ner körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit zu berücksichtigenden Ein- schränkungen insbesondere bezogen auf die fehlenden Anforderungen an die Handkraft und –koordination sowie das erforderliche ausgeglichene Arbeitsklima ein behinderungsbedingter Leidensabzug von 10 %. Das Alter der Beschwerdeführerin rechtfertigt hingegen keinen Leidensab- zug, sie wurde 1975 geboren und war bei Erlass der angefochtenen Ver- fügung am 15. Februar 2021 erst 46 Jahre alt. Ein Leidensabzug wegen ihrer Herkunft ist ebenfalls nicht angezeigt. Sie wurde im Kosovo geboren, zog aber bereits mit 17 Jahren in die Schweiz und lebt seit dem Jahr 1992 hier. Sie war über viele Jahre in der Schweiz berufstätig und kann sich gut auf Deutsch verständigen, gab doch der Gerichtsgutachter an, die Ana- mneseerhebung und die klinische Untersuchung habe problemlos in deut- scher Sprache geführt werden können, zum Teil in Hochdeutsch und zum Teil in Dialekt (GGA S. 36). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde- führerin bestehen somit in den für sie in Frage kommenden Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 keine relevanten sprachlichen Probleme. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt auch kein Leidensabzug we- gen der Teilzeittätigkeit zum Tragen. Nach der LSE 2018 war der Lohn für Frauen ohne Kaderfunktion bei einer Teilzeittätigkeit von 50 bis 74 % mit CHF 6'000.00 pro Monat nicht geringer, sondern sogar höher als der Lohn bei Vollzeit von CHF 5'674.00 (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/ak- tuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.12488293.html, zuletzt besucht am 28. November 2022). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
33 - kommt schliesslich auch ein Leidensabzug gestützt auf Art. 26 bis Abs. 3 IVV nicht in Frage. Diese Bestimmung trat auf den 1. Januar 2022 in Kraft und hatte zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung am 15. Februar 2021 noch keine Geltung. Zusam- menfassend ist festzuhalten, dass ein Leidensabzug von 10 % vorzuneh- men ist. 12.Bei der Festlegung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE ist nach der Rechtsprechung von der Tabellengruppe A (standardisierte Brut- tolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_ti- rage_skill level, Privater Sektor abzustellen und der sogenannte Zentral- wert (Median) zu verwenden ist (BGE 148 V 174 E.6.2). Vorliegend er- rechnet sich das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2018 wie folgt. Auszugehen ist vom Durchschnittswert aller Wirt- schaftszweige, mithin vom Wert "Total" für das Kompetenzniveau 1 für Frauen im Betrag von CHF 4'371.00. Aufgerechnet auf eine betriebsübli- che Arbeitszeit von 41.7 Stunden (= CHF 4'556.77) und um die Nominal- lohnsteigerung von 0.6 % für 2019 und 1.6 % für 2020 (= CHF 4'657.46) ergibt sich bei der im Gerichtsgutachten festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von CHF 25'150.30. 13.Bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von CHF 51'602.85 und ei- nem Invalideneinkommen von CHF 25'150.30 ergibt sich ein Invaliditäts- grad von 51.26 %. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge gestützt auf Art. 28 Abs. 2 aIVG Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Februar
34 - weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf CHF 700.00 festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 15.Die IV-Stelle hat auch die Kosten für das Gerichtsgutachten zu überneh- men. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des An- spruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2). Nach der Rechtsprechung besteht mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage dafür, dem Versi- cherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen, wenn ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuord- nen (BGE 143 V 269 E.6.2.1). Dies ist praxisgemäss insbesondere in den folgenden drei Konstellationen der Fall. Wenn das Gericht mit einem ma- nifesten Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen konfrontiert war, ohne dass die Verwaltung die- sen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hatte. Sodann wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige As- pekte unbeantwortet gelassen hat und schliesslich wenn die Verwaltung auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine me- dizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E.6.2.1). Eine Überbindung der Kosten an die Verwaltung ist nach der Rechtspre- chung hingegen nicht gerechtfertigt, wenn diese den Untersuchungs- grundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise
35 - gestützt hat (BGE 143 V 269 E.3.3, BGE 140 V 70 E.6.1). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle auf das Administrativgutachten von Dr. med. D._____ vom 8. Juni 2020 abgestellt. Sie hat sich dabei auf den Abschlussbericht des RAD vom 17. Juni 2020 gestützt, in welchem Dr. med. M._____ zum Schluss gekommen war, es könne auf dieses Gutachten abgestellt werden (IV-act. 98 S. 19 ff.). Allem Anschein nach hat der RAD-Arzt das Gutachten nicht genügend sorgfältig und detailliert geprüft, sonst hätte er dessen Mängel, wie sie im vorliegenden Verfahren festgestellt wurden (siehe vorne E.7), bemerken müssen. Es fragt sich in diesem Zusammenhang auch, ob Dr. med. M._____ als Facharzt für Chirurgie die nötigen fachli- chen Kompetenzen zur Beurteilung des rheumatologischen Gutachtens hatte (https://www.doctorfmh.ch/, zuletzt besucht am 28. November 2022). Als gravierend ist sodann zu werten, dass die IV-Stelle dem RAD-Arzt die Kritikpunkte des behandelnden Rheumatologen nicht zur Kenntnis brachte. Die ausführliche Stellungnahme von C._____ zum Gutachten von Dr. med. D._____ datiert vom 19. August 2020 (IV-act. 82 S. 7 ff.). Diese Stellungnahme stützte sich auf die Sonographie von Dr. med. F._____ vom 25. Juni 2020 (IV-act. 82 S. 4) und auf das MRI von Dr. med. G._____ vom 3. August 2020 (IV-act. 82 S. 5), welche dem RAD bei der Abschluss- beurteilung ebenfalls nicht vorgelegen hatten. Zwar unterbreitete die IV- Stelle diese neuen bildgebenden Abklärungen und die Stellungnahme von C._____ dem Gutachter Dr. med. D., welcher sich dazu mit Schrei- ben vom 2. Dezember 2020 äusserte (IV-act. 88). Die IV-Stelle unterliess es aber, alle diese neuen Unterlagen dem RAD erneut zur Beurteilung vor- zulegen. Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. Die Stellungnahme von C. wies klar und nachvollziehbar auf Schwächen des Gutachtens hin, während die Stellungnahme von Dr. med. D._____ der von C._____ geltend gemachten Kritik nicht wirklich überzeugende Argumente entge- genzusetzen vermochte. Angesichts dieser kontroversen fachärztlichen Beurteilungen hätte die IV-Stelle den RAD nochmals einbeziehen müssen. Weil dies nicht geschah, war das Gericht mit einem manifesten Wider-
36 - spruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen konfrontiert, ohne dass die Verwaltung diesen durch objek- tiv begründete Argumente entkräftet hätte. Solche objektiv begründeten Argumente hätte nur der RAD liefern können, da die Meinungsverschie- denheit zwischen Dr. med. D._____ und C._____ ohne medizinisches Fachwissen nicht genügend zu erfassen war. Es liegt damit eine Konstel- lation vor, welche es rechtfertigt, der IV-Stelle die Kosten für das Gerichts- gutachten zu überbinden. Diese hat mit Schreiben vom 21. April 2022 denn auch nicht gegen die Einholung eines Gerichtsgutachtens opponiert, sondern lediglich darum gebeten, mit dem Gutachter ein Kostendach zu vereinbaren, was das Gericht mit Schreiben vom 3. Juni 2022 an Prof. Dr. med. H._____ auch umgesetzt hat. Gemäss Rechnung von Prof. Dr. med. H._____ vom 29. September 2022 belaufen sich die Kosten für das Ge- richtsgutachten inklusive EFL auf CHF 10'200.85. Diese Kosten hat die IV- Stelle zu übernehmen.