VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 17 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterAudétat, Racioppi Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 29. April 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ wurde von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) für das Jahr 2019 Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung gewährt. A._____ wohnte damals in B., arbeitete für die C. GmbH und bezog für die Monate Mai bis Dezember 2019 Sozialhilfe. Ab dem 1. Dezember 2019 arbeitete A._____ als Nachtportier beim D._____ E.. 2.Am 1. Januar 2020 verlegte A. seinen Wohnsitz nach E._____. Am
  1. Februar 2020 ging seine Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilli- gung für das Jahr 2020 bei der Ausgleichskasse ein. Mit Verfügung vom
  2. April 2020 legte die Ausgleichskasse die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 auf CHF 4'368.70 fest. 3.Am 23. Dezember 2020 teilte die Gemeinde E._____ der Ausgleichskasse mit, dass A._____ sich am 30. Juni 2020 bei der Gemeinde abgemeldet habe und nach F._____ weggezogen sei. Daraufhin verfügte die Aus- gleichskasse die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 am 30. Dezember 2020 neu und legte sie auf CHF 2'142.70 für die Zeit von Januar bis Juni 2020 fest. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 lehnte sie den Anspruch man- gels Wohnsitzes in Graubünden ab. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 28. Januar 2021 Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machte geltend, er sei le- diglich vorübergehend infolge der Covid-19 Pandemie von seinem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden. 4.Für das Jahr 2021 beantragte A._____ mit Schreiben vom 20. Dezember 2020 wiederum Prämienverbilligung. Er führte aus, er sei infolge der Co- vid-19 Pandemie ohne Einkommen und müsse Sozialhilfe beziehen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 lehnte die Ausgleichskasse den Antrag
  • 3 - mangels Wohnsitzes in Graubünden ab. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 1. Februar 2021 Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der Prämi- enverbilligung für das Jahr 2021. Er sei von seinem Arbeitgeber nur vorü- bergehend ins Ausland entsandt worden, dies ändere nichts an seinem grundsätzlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden. 5.Am 9. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse mit zwei separaten Einspra- cheentscheiden sowohl die Einsprache betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2020 als auch die Einsprache betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2021 ab. Zur Begründung machte sie in beiden Entscheiden gel- tend, dass nach dem Gesetz über die Krankenversicherung und die Prä- mienverbilligung nur Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden An- spruch auf Prämienverbilligung hätten. Dies sei bei A._____ seit der Ab- meldung in E._____ am 30. Juni 2020 nicht mehr der Fall. 6.Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Februar 2021 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Zusprache von Prämienverbilligung für das ganze Jahr 2020 und ebenso für das Jahr
  1. Zur Begründung machte er erneut geltend, er sei von seinem Schweizer Arbeitgeber temporär ins Ausland entsandt worden und die Voraussetzungen für die Prämienverbilligung bestünden fort. 7.Die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2021 die Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtenen Entscheide und ergänzte, der Beschwerdeführer belege nicht, dass er nur temporär ins Ausland entsandt worden wäre. Vielmehr habe er in einem anderen
  • 4 - Verfahren vor Verwaltungsgericht (S 2020 91) selbst festgehalten, dass er seit Jahresmitte 2020 nicht mehr in der Schweiz ansässig sei. 8.Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den angefochtenen Einspracheentschei- den und in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021, mit welchen der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 und für das Jahr 2021 verneint wurde. Auf diese Beschwerde ist – aus den nachfolgend dargelegten Gründen – einzutreten. 1.1.Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone dazu, den Versicherten in beschei- denen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Der Kanton Graubünden setzt dies um im Gesetz über die Krankenversi- cherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) und in der zu- gehörigen Verordnung (VOzKPVG; BR 542.120). Gemäss Art. 19 Abs. 2 KPVG kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die vorliegend angefochtenen Einspracheentscheide stellen somit taugliche Anfech- tungsobjekte dar.

  • 5 - 1.2.Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 KPVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwal- tungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Be- schwerde unterliegen. 1.3.Bevor die Beschwerdelegitimation geprüft werden kann, ist zu klären, wel- che verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegend zur Anwendung ge- langen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) bei der Prämienverbilligung nach Art. 65 keine Anwendung. Das KPVG und die VOzKPVG enthalten - abgesehen von dem bereits erwähnten Art. 19 Abs. 2 KPVG - keine Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren. Es kommt somit der Verweis in Art. 4 KPVG zur Anwendung, wonach die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss gelten, soweit im KPVG nichts Abweichendes bestimmt wird. Weil auch das AHVG keine Vorschriften zum Rechtsmittelverfahren vor den kanto- nalen Versicherungsgerichten enthält, kommt ein weiterer Verweis zur An- wendung. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind nämlich die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht. Der Verweis in Art. 4 KPVG hat somit zur Folge, dass das ATSG im vorliegenden Verfahren als subsidiäres kanto- nales Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 92 vom 3. September 2018 E.3 ff.).

  • 6 - 1.4Die Beschwerdelegitimation bestimmt sich vorliegend also in Anwendung von Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG nach Art. 59 ATSG. Zur Be- schwerde berechtigt ist somit, wer durch den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Einspra- cheentscheide ist der Beschwerdeführer demnach zur Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht (Art. 19 Abs. 2 KPVG) und erfüllt auch die Voraussetzungen an die Form (Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Diese Beset- zung kommt vorliegend zur Anwendung, liegt doch der Streitwert über CHF 5'000.00 und damit zu hoch für einen einzelrichterlichen Entscheid (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG; für die Berechnung des Streitwerts siehe be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 30 [CHF 2'226.00] und 32 [CHF 4'368.70]). 3.Der Beschwerdeführer hat die zwei separaten Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021 mit einer einzigen Beschwerde angefochten und die Beschwerdegegnerin hat dagegen keine Einwände erhoben. Im Interesse einer zweckmässigen Erledigung rechtfertigt es sich denn auch, die Angelegenheit in einem einzigen Verfahren zu behandeln, denn in den beiden angefochtenen Einspracheentscheiden geht es um denselben Lebenssachverhalt und es stellen sich dieselben Rechtsfragen (vgl. Art. 6 VRG).

  1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeit- raum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und im Jahr 2021 An- spruch auf Prämienverbilligung hat. Unbestritten ist demgegenüber der
  • 7 - Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2020 in der Höhe von CHF 2'142.70 (Bg-act. 30). 5.Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligung. An- spruchsberechtigt sind Personen, die der obligatorischen Krankenpflege- versicherung unterstehen, mithin grundsätzlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 KVG) und nur ausnahmsweise Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 3 KVG). Entsprechend sieht auch der Kanton Graubünden Prämienverbilligung primär für Personen mit Wohn- sitz im Kanton vor (Art. 5 Abs. 1 lit. a KPVG). Zunächst wird deshalb ge- prüft, ob der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch auf Prä- mienverbilligung auf einen Wohnsitz im Kanton Graubünden stützen kann. 5.1.Der krankenversicherungsrechtlich relevante Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) nach den Artikeln 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZBG; SR 210). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit ein objektives und ein subjektives Merkmal erfüllt sein, der tatsächliche physische Aufenthalt und die Absicht dauernden Verbleibens. Bei Letzte- rem kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.3.6). Entscheidend ist, dass der Ort des Wohnsitzes aufgrund sämtlicher objektiver Umstände als Mittelpunkt der Lebensinteressen erscheint. Der Lebensmittelpunkt befin- det sich im Normalfall am Wohnort, das heisst an dem Ort wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt im Sinne von "bis auf Weiteres" ausgerichtet sein. Nicht massgeblich, son-

  • 8 - dern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmel- dung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen so- wie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E.4.1). Be- weisbelastet für die Umstände, die für einen Wohnsitz an einem bestimm- ten Ort sprechen, ist die Person, die sich darauf beruft (vgl. GUILLOD, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 23 Rz. 10). 5.2.Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2020 Wohnsitz in F._____ hat. Der Beschwerdeführer verwendet eine F._____ Postadresse und hat sich bei der Gemeinde E._____ per 30. Juni 2020 abgemeldet (Bg-act. 29). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, er lebe seit Juli 2020 in F., bestreitet er nicht und er macht in keiner Weise geltend, er halte sich regelmässig in der Schweiz auf. Zudem stammt der Beschwerdefüh- rer aus Deutschland (Bg-act. 2 S. 3), der Umzug nach F. stellt also eine Rückkehr ins Heimatland dar. Nicht überzeugend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er halte sich nur vorübergehend in F._____ auf, weil ihn sein Schweizer Arbeitgeber temporär ins Ausland entsandt habe. Der Beschwerdeführer belegt diese Behauptung nicht, ja er nennt nicht einmal den Namen des Arbeitgebers, obwohl ihm spätestens durch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung bewusst werden musste, dass die Frage von zentraler Bedeutung ist, ob er sich seit dem 1. Juli 2020 bloss vorübergehend oder "bis auf Weiteres" in F._____ aufhält. Wäre eine Rückkehr in die Schweiz im Rahmen eines Arbeitsver- hältnisses mit einem Schweizer Arbeitgeber tatsächlich vorgesehen, so hätte der Beschwerdeführer den entsprechenden Arbeitsvertrag einrei- chen oder einen Vertreter des Arbeitgebers als Zeugen nennen können.

  • 9 - Hinweise auf ein solches Arbeitsverhältnis finden sich denn auch nicht in den Akten, vielmehr erscheint ein solches aufgrund der Akten als sehr un- wahrscheinlich. Es ist nicht klar, über welche Ausbildung der Beschwerde- führer verfügt bzw. welche berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer aus- übt. Bei der Beschwerdegegnerin war er als Autor/Journalist/Redaktor als Selbständigerwerbender angemeldet (Bg-act. 27 S. 6), gegenüber der Ge- meinde B._____ gab er an, er sei Kaufmann und Journalist (Bg-act. 2 S.

  1. und dem Arbeitgeber in E._____ teilte er mit, er habe keine abgeschlos- sene Berufsausbildung (Bg-act. 20 S. 8). Als Journalist arbeitete er von September 2018 bis Februar 2019 in einem beschränkten, variierenden Umfang für die C._____ GmbH (Bg-act. 2 S. 6-11). Danach bezog er vom
  1. Mai 2019 bis am 1. Januar 2020 Sozialhilfe (mit einem Unterbruch für den Monat Oktober 2019; Bg-act. 2 S.12, 13 S. 2 und 17). Ab dem 1. De- zember 2019 arbeitete er unregelmässig im Stundenlohn als Nachtportier für das D._____ Hotel E._____ (Bg-act. 20 S. 6, 7, 8 f., 24 S. 5 ff.) und war dann in den Monaten März/April 2020 erneut auf Sozialhilfe angewiesen (Bg-act. 26). Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse erscheint eine Ent- sendung ins Ausland durch einen Schweizer Arbeitgeber im Früh- jahr/Sommer 2020 in keiner Weise plausibel. Dies verdeutlicht der Be- schwerdeführer mit seinem Antrag um Prämienverbilligung für das Jahr 2021 selber, wenn er darin ausführt, er müsse infolge Covid-19 ohne Ein- kommen Sozialleistungen beziehen (Bg-act. 27 S. 1). Die Beschwerde- gegnerin hat deshalb den Wegzug nach F._____ zu Recht nicht nur als vorübergehend, sondern in der für eine Wohnsitznahme geforderten Weise als definitiv interpretiert. 5.3.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh- rer seinen Wohnsitz seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr in Graubünden hat. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a KPVG besteht deshalb seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr. Zu prüfen bleibt, ob der
  • 10 - Beschwerdeführer ausnahmsweise auch ohne Wohnsitz in der Schweiz Anspruch auf Prämienverbilligung hat. 6.Art. 3 Abs. 3 lit. b KVG ermächtigt den Bundesrat, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, insbesondere auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden. Entsprechend sieht Art. 4 Abs. 1 KVV vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt wer- den in der Schweiz versicherungspflichtig bleiben, wenn sie unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig waren (lit. a) und wenn sie für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig sind (lit. b). Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Dies aus den nachfolgend dargelegten Gründen. 6.1.In seinem Merkblatt "Soziale Sicherheit für Entsandte / Schweiz-EU" in der Version vom Januar 2021 umschreibt das Bundesamt für Sozialversiche- rung (BSV) für eine Entsendung folgende Voraussetzungen (S. 4 f.). Die Entsendung muss vorübergehend sein (maximal 24 Monate). Der Arbeit- geber muss seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit bereits seit einiger Zeit im Ursprungsland ausüben. Der entsendete Arbeitnehmer muss unmittel- bar vor der Entsendung den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit des Ursprungslandes unterlegen haben. Zwischen dem entsendenden Ar- beitgeber und seinem Arbeitnehmer muss während der ganzen Entsen- dungsdauer nachweisbar eine direkte arbeitsrechtliche Bindung bestehen. Ist der Entsendete selbständig erwerbend, so muss es sich um eine Tätig- keit handeln, die mit der zuvor im Ursprungsland ausgeübten Tätigkeit ver- gleichbar ist. Weiter hält das Merkblatt fest, dass der entsendende Arbeit- geber bzw. der entsandte Selbständigerwerbende bei Entsendungen aus der Schweiz in einen EU-Staat die Entsendung bei der zuständigen Aus-

  • 11 - gleichskasse melden muss und dafür eine entsprechende Bescheinigung erhält (S. 5). 6.2.Wie bereits erwähnt behauptet der Beschwerdeführer vorliegend, er sei von seinem Schweizer Arbeitgeber temporär nach F._____ entsandt wor- den. Diese Behauptung ist nicht glaubwürdig, weil der Beschwerdeführer weder im Vorverfahren noch im vorliegenden Verfahren einen Arbeitsver- trag oder eine Entsendungsbescheinigung vorlegte sowie aus den bereits zuvor genannten Gründen (vgl. vorne Erwägung 5.2). Die Beschwerde- gegnerin ging deshalb zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KVV der obligatorischen Versicherungs- pflicht in der Schweiz unterliegt. 7.Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit dem

  1. Juli 2020 nicht mehr in Graubünden hat und deshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a KPVG besteht. Weiter hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht als Entsandter gelten kann und deshalb auch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 KVV kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. Die zwei angefochtenen Einspracheent- scheide vom 9. Februar 2021 sind somit rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Nach Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht ei- ner Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auf- erlegen. Das KVG sieht für Beschwerdeverfahren über Leistungen keine Kostenpflicht vor. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aber, dem Be- schwerdeführer Kosten von CHF 1'000.00 aufzuerlegen. Mit seiner Be- schwerde verhält er sich mutwillig und leichtsinnig. Es hätte ihm bewusst
  • 12 - sein müssen, dass er mit einer Argumentation, welche auf gänzlich unbe- legte, unsubstanzierte und unwahrscheinliche Behauptungen aufbaute, zum Vornherein keine Chance auf Erfolg hatte. Zusätzlich ist das subjek- tive, tadelnswerte Element erfüllt, dass der Beschwerdeführer bei der ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres hätte erkennen können, dass der Prozess aussichtslos ist, diesen aber gleichwohl führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E.4.2). 9.Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf ausserge- richtliche Entschädigung (Art. 4 KPVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026