VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 124 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPaganini RichterInvon Salis und Meisser AktuarinHemmi URTEIL vom 6. Juni 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Kläger gegen proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach BVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Der 1963 geborene A._____ war vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Januar 2016 bei der B._____ AG, C., als Speditionsmitarbeiter bzw. Chauf- feur angestellt und dadurch bei der Pensionskasse Panvica berufsvorsor- gerechtlich versichert. Er war zuletzt (ab dem 1. Juli 2010) in einem Pen- sum von 60 % tätig. 2.Am 2. April 2015 erlitt A. bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distor- sion, welche zu einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte. 3.Vom 21. April 2015 bis zum 4. Mai 2015 befand sich A._____ wegen der Exazerbation eines atopischen Ekzems in akut-stationärer Behandlung in der Hochgebirgsklinik Davos. 4.Im Juni 2015 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. 5.Der Hausarzt Dr. med. D._____ stellte in seinem Bericht vom 27. Juli 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: polyvalent sensibilisiertes Asthma bronchiale, bestehend seit Kindheit; atopische Dermatitis, zurzeit akuter Schub, bestehend seit Kindheit; Erschöpfungs- depression, bestehend seit 2015; rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei bis foraminal reichende mediolaterale Diskushernie L5/S1, bestehend seit ca. 2010. Er attestierte A._____ eine volle Arbeits- unfähigkeit und erachtete die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit frühestens ab Oktober 2015 mit einem 50%-Pensum als gegeben. 6.Vom 27. Oktober 2015 bis zum 23. November 2015 befand sich A._____ insbesondere wegen entzündlichen Hautveränderungen sowie asthmati-

  • 3 - schen Beschwerden erneut in akut-stationärer Behandlung in der Hochge- birgsklinik Davos. 7.Mit Zwischenbericht vom 8. Februar 2016 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D._____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit was folgt: atopische Dermatitis, ED seit der Kindheit, aktuell massiver Schub; rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom; depressive Verstimmung. In be- fundlicher Hinsicht führte er aus, dass eine schwer zu kontrollierende ato- pische Dermatitis mit rezidivierenden Hautinfekten und systemischen und topischen Therapeutika vorliege. Ebenfalls bestünden immer wiederkeh- rende heftige und immobilisierende Rückenschmerzen. Dr. med. D._____ attestierte A._____ sowohl in der angestammten wie auch in einer adap- tierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 8.Im Juni und Juli 2016 wurde A._____ im Auftrag der IV-Stelle bei der Ärzt- lichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) polydisziplinär (Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie, Pneumologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Psychotherapie) begutachtet. In ihrem Gutachten vom 30. August 2016 nannten die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit: atopisches Ekzem; rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig leichte Episode; chronische Beschwerden im Sprunggelenksbe- reich beidseits; chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fass- bare radikuläre Symptomatik; Asthma bronchiale seit Kindheit. Im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Experten fest, aus polydisziplinärer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur wie auch für jede andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestehe in einer körperlich leichten, adaptier- ten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % spätestens ab Oktober 2015.

  • 4 - 9.Nachdem sich A._____ daraufhin vom 10. April 2017 bis zum 13. Mai 2017 abermals in der Hochgebirgsklinik Davos einer dermatologischen, pneu- mologischen, psychologischen sowie physiotherapeutischen Behandlung unterzogen hatte und ein Verlaufsbericht seines Hausarztes Dr. med. D._____ eingeholt worden war, beauftragte die IV-Stelle die ABI mit der Erstellung eines Verlaufsgutachtens. Dieses wurde am 6. Mai 2019 erstat- tet. Darin nannten die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: schweres atopisches, rezidivierendes exazerbieren- des Ekzem; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; chronische Beschwerden im Sprunggelenksbereich beidseits; chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom; Asthma bronchiale seit Kindheit. Die Gutachter hielten fest, aus polydisziplinärer Sicht könne in erster Linie aufgrund der dermatologischen Einschränkungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten festge- stellt werden. Ohne die dermatologischen Einschränkungen bestünde eine medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % in kör- perlich leichten, adaptierten Tätigkeiten. Betreffend Haushalt könne eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % angenommen werden. 10.Mit Verfügung vom 20. November 2019 sprach die IV-Stelle A._____ für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. Juni 2017 eine Viertelsrente und ab dem 1. Juli 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 11.Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 informierte die Pensionskasse Panvica A._____ darüber, dass ihrerseits keine Leistungspflicht bestehe, da die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit auf eine Zeit vor Eintritt in die Pen- sionskasse zurückführen sei. 12.Hierzu nahm A._____ am 20. Mai 2020 in ablehnender Weise Stellung und hielt im Wesentlichen fest, dass eine berufsvorsorgerechtlich bedeut-

  • 5 - same Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses nicht be- standen habe. 13.Mit Klage vom 3. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend: Kläger), die beklagte Pen- sionskasse (Panvica) sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2016 eine Viertels- und ab dem 1. Juli 2017 eine ganze BVG-Invaliden- rente gemäss Reglement zzgl. Zins zu leisten; unter Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten. Zur Begründung brachte der Kläger im Wesentlichen vor, dass eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 3. April 2015 begonnen habe, weshalb die Pensionskasse zu Unrecht von einer im Jahr 2000 berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähig- keit ausgehe. 14.Am 10. Januar 2022 ersuchte die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz das Gericht um Anpassung der Passivlegitimation mit der Be- gründung, dass sich die eingereichte Klage korrekterweise gegen die pro- paris richte, da lediglich sie passivlegitimiert sei. 15.Am 13. Januar 2022 teilte der Kläger dem Gericht mit, er sei damit einver- standen, dass die Passivlegitimation entsprechend berichtigt werde. 16.In ihrer Klageantwort vom 14. Februar 2022 beantragte die proparis Vor- sorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (nachfolgend: Beklagte) die vollumfäng- liche Abweisung der Klage. Eventualiter sei die Höhe der durch die Be- klagte zu leistende Invalidenrente gemäss BVG in Abweichung der durch die Invalidenversicherung festgelegte Höhe des Invaliditätsgrades neu festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klä- gers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits bei der Aufnahme in die Pensionskasse Panvica eine gesundheitliche Ein- schränkung von 30 % bestanden habe, weshalb der zeitliche Zusammen-

  • 6 - hang nie unterbrochen worden sei. Der Entscheid des Klägers, nicht voll zu arbeiten, sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und es sei somit genügend dargetan, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge Neurodermitis, Asthma und Allergien bereits vorbestanden hätten. 17.Mit Replik vom 4. März 2022 passte der Kläger seine Rechtsbegehren da- hingehend an, dass eine der beklagten Vorsorgeeinrichtungen (Pensions- kasse Panvica oder proparis Vorsorgestiftung) zu verpflichten sei, ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2016 eine Viertels- und ab dem 1. Juli 2017 eine ganze BVG-Invalidenrente gemäss Gesetz und Reglement zzgl. 5 % Zins zu leisten. Ausserdem seien die Haupt- und Eventualbegehren der propa- ris Vorsorgestiftung vollumfänglich abzuweisen. In formeller Hinsicht wi- derrief der Kläger sein Schreiben vom 13. Januar 2022, wonach er damit einverstanden gewesen sei, dass die Passivlegitimation einzig auf die pro- paris Vorsorgestiftung berichtigt werde. In materieller Hinsicht vertiefte der Kläger seinen Standpunkt. 18.Mit Duplik vom 17. März 2022 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und nahm zur Replik des Klägers Stellung. 19.In seiner Stellungnahme vom 22. April 2022 hielt der Kläger an seinen Anträgen gemäss Replik fest und vertiefte seine bisherigen Ausführungen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet je- der Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtig- ten entscheidet. Im Kanton Graubünden ist nach Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) das Ver-

  • 7 - waltungsgericht als Versicherungsgericht für Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 BVG zuständig. 1.2.Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versi- cherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts als Versicherungsgericht zu bejahen, weil der Kläger die Tätigkeit, aufgrund derer er berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen ist, unbestrittenermassen in E._____ ausgeführt hat. 1.3.Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2.Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der be- rufsvorsorgerechtliche Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente. 3.Nachdem der Kläger in seiner Stellungnahme vom 22. April 2022 erklärt hat, keine Einwände dagegen zu haben, dass sich die proparis Vorsorge- Stiftung Gewerbe Schweiz als zuständige Vorsorgeeinrichtung darstelle, ist Letztere vorliegend beklagte Partei und passivlegitimiert. 4.Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsma- xime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. BGE 135 V 23 E.3.1). 5.1.Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid

  • 8 - sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 5.2.Eine Person, die vor ihrer Unterstellung unter das BVG bereits teilweise arbeitsunfähig war, hat keinen Anspruch auf Leistungen der obligatori- schen beruflichen Vorsorge, wenn sich dieser vorbestandene Gesund- heitszustand nach dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verschlechtert. Vorausgesetzt ist, dass die vorbestandene Arbeitsunfähigkeit erheblich ist, was zutrifft, wen sie mindestens 20 % beträgt (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts B 104/04 vom 16. März 2005 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2012 vom 9. April 2013 E.2.1; MOSER, in: HÜRZE- LER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar zur beruflichen Vorsorge, Basel 2021, Art. 23 Rz. 2 ff. mit weiteren Hinweisen). 5.3.Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Neurodermitis und die Asthmaproblematik des Klägers bereits seit der Kindheit bestünden, weshalb die daraus folgenden gesundheitlichen Einschränkungen vorbe- standen und nicht in der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten seien. Der Kläger sei bereits vor Arbeitsbeginn bei der B._____ (bzw. Ver- sicherungsbeginn bei der Beklagten) in Deutschland zu 30 % in seiner Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Diese Arbeitsunfähigkeit sei jedoch aufgrund seines Teilpensums nicht in Erscheinung getreten. 5.4.Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, so ist hinsichtlich jeder Gesundheitsschädigung gesondert zu prüfen, ob die je- weilige Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Versicherungsverhält- nisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist (vgl. BGE 138 V 409 E.6). Wenn – wie vorliegend – die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht ver- neinen will mit der Begründung, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses be-

  • 9 - standen und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versi- cherungsdeckung angedauert, braucht es grundsätzlich echtzeitliche Arzt- atteste. Vom Erfordernis einer echtzeitlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn andere Umstände (z.B. gehäufte krankheitsbedingte Abwe- senheiten vor der Arbeitsreduktion) den Schluss nahelegen, dass die Re- duktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitli- chen Gründen erfolgt ist (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 23 Rz. 61 ff. mit Hinwei- sen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 6.1.Gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 20. November 2019 wurde der Beginn der ganzen Invalidenrente auf den 1. Juli 2017 festgesetzt (vgl. klägerische Akten [Kl-act.] 12). Bindend (vgl. zur Bindungswirkung nach- stehend Erwägung 7.1 ff.) ist auch das im Rahmen des IV-Verfahrens ein- geholte ABI-Verlaufsgutachten vom 6. Mai 2019, da sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gemäss besagtem Gutachten auf spätestens Januar 2019 bezieht (vgl. Kl-act. 18 S. 11). 6.2.Gemäss ABI sind folgende Arbeitsunfähigkeiten des Klägers (in adaptier- ter Tätigkeit) ausgewiesen: aus allgemeininternistischer Sicht: keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit; keine Ar- beitsunfähigkeit in der Haushaltstätigkeit (vgl. USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 11 f. und S. 31, Kl-act. 18 S. 10 und S. 28 f.). aus orthopädischer Sicht: 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund von chronischen Be- schwerden im Sprunggelenksbereich beidseits und eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms spätestens seit dem 30. August 2016 (vgl. USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 23 ff. und S. 31, Kl-act. 18 S. 10 und S. 43 ff.); keine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und in der Haushaltstätigkeit (vgl. USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 24 und S. 31, Kl-act. 18 S. 10 und S. 46 f.).

  • 10 - aus neurologischer Sicht: Arbeits(un)fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit: Verweis auf das orthopädische Gutachten (vgl. Kl-act. 18 S. 53); Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: degeneratives HWS-Syndrom ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung und LWS-Syndrom ohne ra- dikuläre Beteiligung (vgl. Kl-act. 18 S. 51); 10%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, z.T. jedoch widersprüchlich mit Verweis auf das orthopädische Gutachten, das keine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptier- ten Tätigkeit ausweist (vgl. Kl-act. 18 S. 53); keine Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltstätigkeit (vgl. Kl-act. 18 S. 54). aus dermatologischer Sicht: 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund eines atopischen Ek- zems; 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. USB-Stick, Elar-Ak- ten, 93 S. 26 und S. 31); 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund eines atopischen, rezidivierend exazerbierenden Ekzems [seit Säuglingsalter] und eines vorwiegend allergischen Asthmas bronchiale [seit Kindheit]; 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltstätigkeit (vgl. Kl-act. 18 S. 10 und S. 57 ff.); Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit: es hätten immer wieder multiple Arbeitsun- fähigkeiten während stationärer Aufenthalte in Krankenhäusern und Kurkliniken bestan- den (vgl. USB-Stick, Elar-Alten, 93 S. 26). aus pneumologischer Sicht: 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2016 infolge Asthma bron- chiale seit Kindheit (vgl. USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 31, Kl-act. 18 S. 10 und S. 63 ff.); keine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 29 und S. 31, Kl-act. 18 S. 10 und S. 65); 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltstätigkeit (vgl. Kl-act. 18 S. 66). aus psychiatrischer Sicht: 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seit 2015 aufgrund einer rezidi- vierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (vgl. USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 18 und S. 31);

  • 11 - 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit seit März 2017 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi- sode (vgl. Kl-act. 18 S. 10 und S. 34 ff.); 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltstätigkeit (vgl. Kl-act. 18 S. 37). 6.3.Der Kläger bringt vor, er habe nie bestritten, ein dermatologisches Leiden zu haben. Dieses habe aber zu keinem Zeitpunkt zu einer Invalidisierung geführt. So habe er weder in der Schweiz noch in Deutschland eine Inva- lidenrente aufgrund dieser Beeinträchtigung bezogen. Die Beklagte habe für eine bereits bei Beginn der Versicherungsdeckung bestandene berufs- vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit den Beweis zu führen (bei Beweislosigkeit gehe dies zulasten der Vorsorgeeinrichtung). Eine solche Arbeitsunfähigkeit sei von Experten als medizinisch-theoretische Arbeits- unfähigkeit festzustellen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung müsse sich aber auch auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben (etwa durch einen Abfall der Leistungen oder gehäufte gesundheitlich be- dingte Arbeitsausfälle). Hierfür brauche es grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung. Die Beklagte habe diesbezüglich keine Beweismittel eingelegt. 6.4.1.Dem Case Report können unter anderem folgende Ausführungen vom

  1. März 2018 entnommen werden: "Auch wenn der Versicherte vorlie- gend am 6. Dezember 2000 bereits mit gesundheitlichen (dermatologi- schen und pneumologischen) Beschwerden in die Schweiz eingereist ist, liegt eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit meines Erachtens erst seit Anfang April 2015 vor. Denn meines Erachtens ergibt sich aus den echtzeitlichen Berichten vom Ende der Neunzigerjahre (Grad der Behin- derung in der angestammten Tätigkeit als Kfz-Mechaniker von 30 %), dass der Versicherte zumindest in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit – abgesehen von den stationären Aufenthalten wegen der akuten "derma-
  • 12 - tologischen" Phasen – lediglich 30 % arbeitsunfähig war (vgl. USB-Stick, Case Report S. 3). 6.4.2.Zudem hielten die Experten im ABI-Gutachten vom 30. August 2016 zur Sozial- und Arbeitsanamnese der allgemeininternistischen Untersuchung insbesondere fest, dass dem Kläger in Deutschland eine Behinderung von 30 % bescheinigt worden sei, wobei er jedoch keine Rente erhalten habe (vgl. USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 9). Ausserdem wurde im besagten Gut- achten betreffend die dermatologische Untersuchung ausgeführt, aus der- matologischer Sicht hätten immer wieder multiple Arbeitsunfähigkeiten während stationärer Aufenthalte in Krankenhäusern und Kurkliniken be- standen (vgl. USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 26). Sodann berichteten die Ex- perten im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung, dass die aktuelle Arbeits- fähigkeit seit längerer Zeit anzunehmen sei, spätestens dauerhaft ab Ok- tober 2015 (vgl. USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 31). 6.4.3.Das Asthma und die Neurodermitis sind zudem bereits in den ärztlichen Berichten der 90er Jahre dokumentiert. So hielt beispielsweise der frühere Hausarzt Dr. med. F._____ insbesondere was folgt fest: "Rücken- und Na- ckenschmerzen durch starke Bewegungseinschränkung und falsche Kör- perhaltung bedingt durch extreme Schmerzen am gesamten Körper von der Neurodermitis." Auch attestierte er dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 67). Ausserdem ging die Klinik für Der- matologie und Allergie Davos, in welcher der Kläger stationär behandelt wurde, bereits im Jahr 1999 von einem schweren Krankheitsbild aus (vgl. USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 65). Sodann wurden schon in den 90er Jah- ren Arbeitsunfähigkeiten des Klägers aufgrund der Neurodermitis ärztlich bestätigt (vgl. etwa USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 58 ff.). Insbesondere wurde im Entlassungsbericht der Klinik für Dermatologie und Allergie Da- vos vom 20. Januar 1998 ein Behinderungsgrad als Kfz-Mechaniker von 30 % angegeben (vgl. USB-Stick, Elar-Akten, 93 S. 48 f.).

  • 13 - 6.5.1.Nach Auffassung des angerufenen Gerichts folgt aus der in Deutschland bescheinigten 30%igen Behinderung des Klägers, dass letzterer bereits vor bzw. bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten zu 30 % arbeitsunfähig gewesen ist und diese Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen fortgedauert hat, was denn auch durch die Entscheidung des Klägers, le- diglich in einem 60%-Pensum zu arbeiten, bekräftigt wird. 6.5.2.Somit stellt die gemäss ABI-Gutachten vom 6. Mai 2019 dermatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % eine Verschlechterung einer vor- bestandenen Krankheit dar, weshalb der Kläger für ihre Folgen keinen An- spruch auf Leistungen der Beklagten hat. Soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte habe bei Arbeitsbeginn keinen Vorbehalt bezüglich seiner Ge- sundheit vorgenommen, ist festzuhalten, dass die Beklagte darauf geant- wortet hat, dass dazu auch keine Notwendigkeit bestanden habe, da der Kläger damals keine Angaben über vorbestehende Krankheitsbilder ge- macht habe, was unbestritten geblieben ist. Hierzu ist zu bemerken, dass eine allfällige Verletzung der Anzeigepflicht (Nichtangabe von vorbeste- henden Erkrankungen) für den obligatorischen Teil der beruflichen Vor- sorge ohne Folgen bleibt. Vorliegend steht lediglich eine Invalidenrente aus dem obligatorischen (und nicht auch aus dem überobligatorischen) Teil zur Diskussion. 6.5.3.Demgegenüber ist die psychische Problematik des Klägers erst im Jahr 2015 aufgetreten und damit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten, weshalb sie vorliegend zu berücksichtigen ist. 7.1.Die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs sind für die Invalidenrente der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge grundsätzlich massgebend und verbindlich. Vorausset- zung dafür ist, dass die Einrichtung der beruflichen Vorsorge in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete

  • 14 - Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. BGE 143 V 91 E.3.2, 138 V 409 E.3.1, 133 V 67 E.4.3.2, 130 V 270 E.3.1; Urteil des Bundesge- richts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E.3.2). 7.2.1.Die Beklagte stellt sich zunächst auf den Standpunkt, dass die IV-Verfü- gung für sie nicht bindend sei, da ihr diese nicht eröffnet worden sei. 7.2.2.Die IV-Verfügung und zuvor auch der Vorbescheid wurden unter anderem auch der Ausgleichskasse Panvica eröffnet (vgl. Kl-act. 12). Vor Prozess- beginn kommunizierte der Kläger mit der Pensionskasse Panvica sowie der Ausgleichskasse Panvica (vgl. Kl-act. 1, 2, 9, 11, 14, 19, 20, 21, 22, 23 und 24). Im Vorsorgeausweis ist die Pensionskasse Panvica aufgeführt (vgl. Kl-act. 9). Zudem wird die Beklagte von der Pensionskasse Panvica verwaltet. Letztere wird gemäss den Ausführungen der Beklagten von der Ausgleichskasse Panvica geführt. Der Einwand der Beklagten, ihr sei die IV-Verfügung nicht eröffnet worden, erscheint rechtsmissbräuchlich, zu- mal sie selbst anerkennt, dass die Struktur ihrer Vorsorgeeinrichtung "für Dritte etwas irreführend" sei. 7.3.1.Zudem beanstandet die Beklagte die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle. Sie führt aus, infolge einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Aufgabenbereich des Klägers hätte anstelle des Einkommensver- gleichs die gemischte Methode angewendet werden müssen. Folglich sei die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle nicht korrekt, weshalb sie keine Bindungswirkung entfalte. 7.3.2.Der Kläger führt aus, mehr aus familiären Gründen bzw. wegen Betreu- ungspflichten (drei Kinder und Ehefrau mit einem Teilzeitpensum als Kran-

  • 15 - kenschwester) ein solches Pensum gewählt zu haben und weniger aus gesundheitlichen Gründen (vgl. auch Kl-act. 14 S. 2). Mit Blick auf das vorstehend Gesagte ist allerdings davon auszugehen, dass die gesund- heitlichen Einschränkungen im Erwerb auch eine Rolle gespielt haben, weshalb die IV-Stelle offenbar auf die Anwendung der gemischten Me- thode verzichtet hat. Jedenfalls ist die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle angesichts der vorherigen Erwägungen und der Teil- zeittätigkeit des Klägers ohnehin so nicht massgebend für die Beklagte, weshalb sie neu vorzunehmen ist. 8.Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich aufgrund ei- nes Valideneinkommen entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. BGE 144 V 63 E.6.2). Massgebend als Valideneinkommen für die BVG-Invalidenrente ist also das tatsächlich im Teilpensum von 60 % er- zielte Einkommen in der Höhe von CHF 33'225.15 (und nicht das auf 100 % hochgerechnete Einkommen wie in der Berechnung der IV-Stelle) (vgl. Kl-act. 12). Somit ergibt sich für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. Juni 2017 keine Rente, denn massgebend ist lediglich die Arbeits- unfähigkeit von 20 % aus psychischen Gründen, während die 50%ige Ar- beitsunfähigkeit aus dermatologischen Gründen nicht berücksichtigt wer- den kann. Ab dem 1. Juli 2017 ist ebenfalls nur noch die psychisch be- dingte Arbeitsunfähigkeit, welche ab diesem Zeitpunkt aber bei 50 % liegt, relevant, während die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von dermato- logischen Gründen ausser Acht zu lassen ist. Bei einem Valideneinkom- men in der Höhe von CHF 33'225.15 und einem Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 32'726.20 (vgl. Kl-act. 12) resultiert auch ab dem 1. Juli 2017 keine BVG-Invalidenrente. 9.Demnach ist die Klage vom 3. Dezember 2021 abzuweisen.

  • 16 - 10.Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Der Beklagten steht als obsiegende Vorsorgeeinrich- tung keine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E.4b). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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