VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 120 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Isepponi URTEIL vom 4. Juli 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
5 - halb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 29. November 2021 (Datum Post- stempel) eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versi- cherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt CHF 4'063.-- und wird im Umfang von 74 % entschädigt (Bg-act. 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 138.55 (CHF 4'063.-- : 21.7 Tage x 0.74). Mit Verfügung vom 24. September 2021 – bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Novem- ber 2021 – wurde der Beschwerdeführer für 15 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt. Damit beträgt der Streitwert CHF 2'078.25 (15 Tage x CHF 138.55). Da der Streitwert somit weniger als CHF 5'000.-- beträgt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2021 zu Recht an der Verfügung vom 24. September 2021 festgehalten und die Einstellung in der An- spruchsberechtigung für 15 Tage zu Recht bestätigt hat. 3.1.Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der Versicherungsleistun- gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti- genfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Der Versi- cherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen
6 - müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wo- bei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeits- bemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Ar- beit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen. Bei den Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im So- zialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unterneh- men und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeits- losigkeit zu beenden (vgl. BGE 139 V 524 E.2.1.1; Urteil des Bundesge- richts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG, Band I, Bern 1987, Art. 17 N 6 ff.; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134 f.). 3.2.Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Bean- spruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal ver- ursacht hat (BGE 133 V 89 E.6.1.1). Als Verwaltungssanktion ist die Ein- stellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschul- densprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person
7 - liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Ver- waltungsgerichts [VGU] S 2019 135 vom 18. Mai 2020 E.3.3 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 115/01 vom 13. Mai 2002 E.1b m.w.H.). In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungs- tatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom
9 - 2021 die Schweiz Richtung E._____ verliess (Bg-act. 6; vgl. beschwerde- führerische Beilage [Bf-act.] 2). Seiner Pflicht, sich ab Mai 2021 persönlich genügend um eine zumutbare Arbeitsstelle zu bemühen, ist der Beschwer- deführer unbestrittenermassen nicht nachgekommen. In seiner Stellung- nahme vom 15. September 2021 führt der Beschwerdeführer zur Begrün- dung an, dass er sich während des betreffenden Zeitraums in B._____ befunden habe und es für ihn aufgrund der Gefangenschaft durch die C._____ nicht möglich gewesen sei, die Arbeitsbemühungen zu tätigen (Bf-act. 5). Zu prüfen ist daher, ob das Unterlassen der Arbeitsbemühun- gen aufgrund der Gefangenschaft durch die C._____ als gerechtfertigt an- zusehen ist. 5.In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass es bei den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und auch zu- mutbar sei, sich aus dem Ausland für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E.4.2, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E.3.4; vgl. auch EVGE C 275/05 vom 6. November 2006 E.3.2). 6.In der Folge ist anzunehmen, dass es für den Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen wäre, während seines Auf- enthalts in B._____ die Arbeitsbemühungen zu tätigen. 7.1.Der Beschwerdeführer wendet aber ein, dass er am 1. April 2021 in Ge- fangenschaft der C._____ geraten und erst am 28. Juni 2021 wieder in die Freiheit entlassen worden sei. Da er während dieser Zeit über keine Kom- munikationsmittel verfügt und keinen Aussenkontakt gehabt habe, sei es für ihn unmöglich gewesen, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Zusammen mit 24 anderen jungen D._____ habe er unter strenger Aufsicht und unter prekären Arbeits- und Lebensbedingungen schwere körperliche Arbeit
10 - verrichten müssen (Ausheben von Schützengräben und Tunnels, Trans- port des Aushubmaterials). Nach der Freilassung am 28. Juni 2021 sei er traumatisiert gewesen und habe sich von den physischen und psychi- schen Strapazen erholen müssen bis zu seiner Abreise am 23. Juli 2021. 7.2.Das Geschehen ergibt sich vor allem aus dem Schreiben des Bekannten des Beschwerdeführers vom 3. September 2021 (Bf-act. 3) und aus seiner Stellungnahme vom 15. September 2021 (Bf-act. 5). Ins Recht gelegt wur- den die Kopien der Flugtickets Kabul-Istanbul-Zürich, die Kopien des ab- gelaufenen und des erneuerten Passes sowie ein in E._____ am 23. Juli 2021 durchgeführter Labortest für Covid-19 (Bg-act. 6). Diese Dokumente beweisen lediglich, dass sich der Beschwerdeführer in B._____ aufgehal- ten hat. Es gibt allerdings keine Nachweise dafür, dass er von den C._____ in Gefangenschaft genommen wurde. So liegt etwa kein Nach- weis vor über Suchbemühungen beispielsweise der Familie oder ähnli- ches oder über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem Hotel vor bzw. nach der Freilassung. Auch finden sich keine ärztlichen Atteste we- der aus B._____ noch aus der Schweiz (z.B. Arztzeugnis, Fotos oder ähn- liches) über die geltend gemachte Traumatisierung aufgrund der Gefan- genschaft bei den C.. 7.3.Mangels eines Nachweises, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich und nicht zumutbar war, auch von B. aus Arbeitsbemühungen zu tätigen, hat er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht und ist der Beschwerdeführer deshalb zu Recht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. 8.1. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 15 Tagen angemessen ist.
11 - 8.2.Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern, wobei die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden. Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurtei- lung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen kön- nen, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2, 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E.3.3, 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). 8.3.Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 15 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit im obersten Sanktionsrahmen des leichten Verschuldens. Da der Beschwerdeführer bereits vorher unange- fochtenermassen aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung für 37 Tage eingestellt worden ist (Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 7. September 2021; Bf-act. 2), ist die vorliegend zu beurteilende Einstellung angemessen. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen. 9.Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage ist somit rech- tens und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2021 ist nicht zu beanstanden.
12 - 10.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittel] 4.[Mitteilungen]