VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 11 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarGross URTEIL vom 1. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
3 - und mittels eigener Finanzierung (rund CHF 20'000.--) an der Fachhoch- schule X.______ ein berufsbegleitendes Studium zur Erlangung eines Executive Master of Business Administration (EMBA) in Smart and Digital Marketing in Z._____ im Studienjahr 2020/2021, ab September 2020 bis Oktober 2021, wobei der Präsenz-Unterricht vom 2. Oktober 2020 bis 9. Juli 2021 stattfinde. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei u.a. zu unter- scheiden zwischen vollzeitlichem Bachelor-Studium und berufsbegleiten- der Weiterbildung. Seine Weiterbildung erlaube es ihm, weiterhin zu 100 % vermittlungsfähig zu sein. Er benötige nicht 60 ECTS-Punkte, wie das KIGA fälschlicherweise annehme, sondern lediglich 36 ECTS-Punkte (Direkteinstieg ins EMBA-Studium ohne vorgängige Absolvierung von DAS [Diploma of Advanced Studies] und MAS [Master of Advanced Stu- dies]). Die Unterrichtszeiten im Zeitraum von weniger als 10 Monaten könnten über Ferien und Arbeitszeitkompensationen ausgeglichen wer- den. 6.Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer verkenne, dass es nicht auf die Studienrichtung ankomme. Fachhochschulen seien Universitäten gleich- gesetzt, was auch bei der Vergabe der ECTS-Punkte berücksichtigt werde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei somit gleichermassen auf Studiengänge an Fachhochschulen anzuwenden. Nicht massgebend sei die auf der Homepage der Studieneinrichtung publizierte Werbung, das Studium sei berufsbegleitend auf eine Vollzeitbeschäftigung konzipiert. Auch der Verweis auf die Qualifikation als Werkstudent sei unbehelflich, da der Beschwerdeführer sein Studium erst während seiner Arbeitslosig- keit aufgenommen habe. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Befreiung von der Vorstufe MAS lediglich 36 ECTS-Punkte und nicht 60 ECTS-Punkte erzielen müsse, ändere – so- weit er denn zutreffe – nichts an der Beurteilung betreffend Vermittlungs-
4 - umfang, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht uneinge- schränkt zur Verfügung stehe. Unter Berücksichtigung des Präsenzunter- richts – jeden zweiten Freitagnachmittag und jeden Samstag – und der erforderlichen Prüfungsvorbereitungs-, Vor- und Nachbereitungszeit sei der Vermittlungsumfang zu Recht auf 80 % einer Vollzeitstelle reduziert worden. 7.Am 19. Februar 2021 verzichtete der Beschwerdeführer - unter Einrei- chung der Honorarnote - auf eine Replik. 8.Am 29. Dezember 2021 verlangte das Gericht vom Beschwerdegegner die Edition von Akten, die bei Gericht am 7. Januar 2022 eingingen (Gerichts- akten F1-F3) und gleichentags als Beilage dem Beschwerdeführer zur frei- gestellten Stellungnahme zugesandt wurden. 9.Nachdem der Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 13. Januar 2022 noch den Verzicht auf eine Stellungnahme erklärt hatte, reichte er am 19. Januar 2022 eine Eingabe mit Beilagen ein, was wiederum dem Beschwerdegegner am 20. Januar 2022 zur freigestellten Stellungnahme mitgeteilt wurde. 10.Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer neuerlichen Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2020, wo- mit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom
6 - 1.3.Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfü- gung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strit- tigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 142 V 337 E.3.2.1 in fine, 140 V 70 E.4.2, 133 V 50 E.4.2.2, 132 V 368 E.6.1 in fine, 131 V 407 E.2.1.2.1). Auf das Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 30. Okto- ber 2020 laut Ziff. 2 in der Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E.1.2). 2.Streitig und zu prüfen ist der anrechenbare Arbeitsausfall als Anspruchs- voraussetzung für Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers ab Aufnahme des Teilzeitstudiums per 2. Oktober 2020 bis zum Abschluss seines Teilzeitstudiums an der Fachhochschule X._____. Dabei geht der Beschwerdegegner von einem Umfang von 80 %, der Beschwerdeführer dagegen von einem solchen von 100 % einer Vollzeitstelle aus. 3.1.1.Zunächst darf festgestellt werden, dass vorliegendenfalls die Vermittlungs- fähigkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschä- digung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) gemäss Verfügung vom 30. Oktober 2020 nicht strittig ist (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 6). Vermitt- lungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit enthält folgende Elemente, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Die Vermittlungsbereit- schaft (subjektives Element), die Arbeitsfähigkeit (objektives Element), die Arbeitsberechtigung (objektives Element) sowie die Bereitschaft zur Teil- nahme an Eingliederungsmassnahmen (Praxis über die Arbeitslosenent- schädigung [AVIG-Praxis ALE], vom Januar 2022, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B215). Die Teilelemente der Vermittlungsfähigkeit (Bereitschaft, in der Lage sein, Berechtigung) sind
7 - aufgrund der persönlichen Umstände der betreffenden versicherten Person abzuklären und zu bestimmen (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 89). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst gemäss Rechtsprechung graduelle Ab- stufungen aus. Kann die versicherte Person nur im Umfang von weniger als 20 % einer Vollzeitbeschäftigung eine Arbeit annehmen, liegt Vermitt- lungsunfähigkeit vor (AVIG-Praxis ALE, Rz. B218; BGE 145 V 399 E.2.2; 136 V 95 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2021 vom 24. August 2021 E.3.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 17 43 vom 22. Mai 2017 E.3.a). 3.1.2.Bei Studierenden gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind - allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges -, neben dem Studium einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen (BGE 120 V 385 E.3b, 4a). Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit er- werbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu einer dauerhaften Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Bei einem Werkstudenten kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, wenn ein- deutig feststeht, dass er bereit und in der Lage ist, sein Studium als berufs- begleitendes Studium zu organisieren. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen, die Willensäusserung des Versicherten allein genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom 5. Dezember 2016 E.4.4; BGE 122 V 265 E.4). Nicht vermittlungsfähig sind hingegen Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (vgl. BGE 136 V 231 E.6.2, 120 V 385 E.4c/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2016 vom
8 - Smart and Digital Marketing ist – wie bereits gesagt – vorliegend nicht strit- tig und zu bejahen. 3.2.Die Vermittlungsfähigkeit ist zu unterscheiden vom anrechenbaren Arbeits- ausfall. Dabei handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Ver- dienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Andererseits ist der anrechenbare Arbeitsausfall auch eine Regelung über die Entschädigungsbemessung, in- dem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E.5.1.1 m.H.). Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (vgl. BGE 143 V 168 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.4.2.3, 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E.5.1.2; BGE 125 V 51 E.6c/aa; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 90 und 93 f.). Der Arbeitsausfall ist in der Regel aufgrund der im Beruf oder im Erwerbs- zweig des Versicherten allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 46). Es wird geprüft, was der Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat" (GERHARDS, Kommentar zum Ar- beitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Bd. I [Art. 1-58], 1988, Art. 11 Rz. 14). Es kommt weiter darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versi- cherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.4.2.3; 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E.5.1.2; VGU S 15 69 vom 3. Mai 2016 E.4). 3.3.Nach Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung als Taggeld ausge- richtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (AVIG-Praxis ALE Rz. C68). Die Arbeitslosenversicherung entschädigt somit fünf von sie- ben Wochentagen. Kann sich ein Versicherter während eines Tages pro
9 - Woche nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, so wird dieser Tag von den fünf Arbeitstagen abgezogen, nicht von den zwei Freitagen. Als ausgefallener voller Arbeitstag gilt jeder Wochentag von Montag bis Frei- tag, an dem der arbeitslose Versicherte ganz arbeitslos ist. 3.4.Nach Auffassung des Gerichts ist der anrechenbare Arbeitsausfall eines vollzeitlichen Bachelor-Studenten einer mathematisch-naturwissenschaftli- chen Fakultät einer Universität, für den eine Vermittlungsfähigkeit verneint wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 116/06 vom 8. August 2006), nicht gleichzusetzen mit einem wie vorliegendenfalls berufsbegleitenden Weiterbildungsstudium an einer Fachhochschule, bei dem ein Studierender nebst dem Studium voll berufstätig ist bzw. sein kann und das rund 10 Monate dauert (vgl. dazu Executive Master of Business Administration [EMBA] - Smart and Digital Marketing an der Fachhoch- schule X._____ https://www.fhgr.ch/weiterbildung/management/executive- mba/smart-and-digital-marketing/; letztmals besucht am 1. Februar 2022). Die Argumentation des Beschwerdegegners im angefochtenen Einspra- cheentscheid, dass es nicht auf die Studienrichtung ankomme, weil Fach- hochschulen Universitäten "anerkanntermassen gleichgesetzt" seien, was auch bei der Vergabe von ECTS-Punkten berücksichtigt werde, geht fehl, weil nicht die Vergabe von ECTS-Punkten oder die Studieneinrichtung ei- ner Universität bzw. einer Fachhochschule eine Gleichsetzung repräsen- tieren, sondern weil der konkret notwendige Arbeitsaufwand den Unter- schied macht zwischen einem vollzeitlichen Bachelorstudium mit 60 ECTS- Punkten jährlich einerseits und einem berufsbegleitenden Weiterbildungs- studium mit 36 ECTS-Punkten insgesamt andererseits (siehe obigen Link der Fachhochschule X._____ zum EMBA in Smart and Digital Marketing in Erwägung 3.4.). Die für den fachhochschulischen EMBA notwendigen 36 ECTS-Punkte gliedern sich in 24 ECTS-Punkte für die fünf Unterrichts-Mo- dule inklusive Intensivwoche und in 12 ECTS-Punkte für die Master Thesis. Der EMBA richtet sich an Studierende, die bereits über vertiefte Manage-
10 - mentkenntnisse verfügen und entweder vorgängig die zweite Stufe (MAS) absolviert haben oder aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres Erfahrungs- schatzes über das erforderliche Wissen und entsprechende Fähigkeiten verfügen. Ein Direkteinstieg auf Stufe EMBA ist somit möglich. Der Be- schwerdeführer wurde direkt zum EMBA-Studium zugelassen, ohne vor- gängig das Diploma of Advanced Studies (DAS) und/oder den Master of Advanced Studies (MAS) absolvieren zu müssen, da er aufgrund seiner Vorbildung über entsprechendes Wissen und entsprechende Fähigkeiten verfügt, was der Beschwerdegegner in seiner Einschätzung verkannte. Ein ECTS-Punkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand (Workload) von 30 Stunden (so ebenfalls Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E.4.2.3). Dies zeigt, dass der Arbeitsauf- wand für die vorliegend zu beurteilende Weiterbildung (36 ECTS-Punkte insgesamt) wesentlich geringer ist als für ein Vollzeitstudium (60 ECTS- Punkte jährlich). 3.5.Kennzeichnend für eine berufsbegleitende Weiterbildung ist, dass sie ne- ben einer Erwerbstätigkeit, d.h. während der Freizeit, absolviert wird. Ab- solventen einer berufsbegleitenden Weiterbildung stehen dem Arbeits- markt im gleichen Umfang zur Verfügung, wie sie vor Verlust der Arbeits- stelle bzw. in einem Zwischenverdienst tätig waren (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 94). Dass der Beschwerdeführer einen Grossteil der Weiterbil- dung in der Freizeit absolvierte, ist vorliegend zweifellos und unbestritte- nermassen der Fall, besuchte er den Unterricht ab dem 2. Oktober 2020 bis am 9. Juli 2021 knapp alle zwei Wochen teils freitags nachmittags von 13.30 bis 19.30 Uhr, teils samstags von 08.30 bis 15.30 Uhr in Z.. Letzteres fiel unbestrittenermassen in die Freizeit. 3.6.Das Studium EMBA in Smart and Digital Marketing an der Fachhochschule X. umfasst 37 Unterrichtstage inklusive einem Blocktag und einer In- tensivwoche (Montag bis Freitag). Der Unterricht findet in der Regel freitags
11 - von 13.30 bis 19.30 Uhr und samstags von 8.30 bis 15.30 Uhr statt – wenn auch gemäss Stundenplan (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 4) nur ca. alle zwei Wochen. Das Studium begann im September 2020 mit einem Kick-off – konkret im Studienjahr 2020/2021 am Samstag, 5. Sep- tember 2020 – und der (Präsenz-)Unterricht endete im Juli des darauffol- genden Jahres – konkret dauerte der (Präsenz-)Unterricht vom Freitag 2. Oktober 2020 bis am Freitag, 9. Juli 2021. Abgabetermin für die Master Thesis war der 31. Oktober 2021. 3.7.Der Beschwerdegegner sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerde- führer dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand, näm- lich nicht aufgrund belegter Abwesenheiten vom Einsatzprogramm KADES am 2., 16. und 30. Oktober 2020 sowie aufgrund des Unterrichts an jedem zweiten Freitagnachmittag und jedem Samstag sowie aufgrund der erfor- derlichen Prüfungsvorbereitungs-, Vor- und Nachbereitungszeit. 3.7.1.Dazu ist festzustellen, dass die Abwesenheiten des Beschwerdeführers vom Einsatzprogramm KADES tatsächlich belegt sind und an den betref- fenden drei Freitagnachmittagen am 2., 16. und 30. Oktober 2020 als "Fe- rien" vermerkt wurden (Bf-act. 5 und 6 sowie edierte Gerichtsakte F2). Für den Monat Oktober 2020 ist somit ausgewiesen, dass der Beschwerdefüh- rer im Einsatzprogramm KADES war und nicht aufgrund seiner Weiterbil- dung an der Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle gehindert wurde. Zu- dem hat er sich im Oktober 2020 auf 10 Vollzeitstellen beworben, so dass er seinen Pflichten vollumfänglich nachkam (Bf-act. 8). Dass der Beschwer- deführer seine Arbeitsbemühungen vernachlässigt oder andere arbeitslo- senversicherungsrechtliche Pflichten verletzt hätte, ist nicht behauptet und es bestehen auch keine Hinweise darauf. 3.7.2.Der Arbeitsaufwand für den EMBA beinhaltet mit den 36 ECTS-Punkten neben dem Besuch der Lehrveranstaltungen auch die Zeiten für Vor- und
12 - Nachbereitung der Veranstaltungen, Prüfungen und die Zeit des Selbststu- diums (siehe obigen Link der Fachhochschule X._____ zum EMBA in Smart and Digital Marketing in Erwägung 3.4.). Die Darstellung des Be- schwerdeführers, wonach die Anzahl Prüfungen sehr gering ist und die No- tenvergabe für jedes Modul hauptsächlich auf Basis von Gruppenarbeiten erfolgt, die während der Schulung präsentiert werden, blieb von Seiten des Beschwerdegegners unwidersprochen und es liegen keine Hinweise dar- auf vor, dass sie unrichtig wäre. Deswegen gab es keine Prüfung mit ent- sprechend benötigter zusätzlicher Prüfungszeit, wie vom Beschwerdegeg- ner angenommen, sondern es galt, den Unterricht in den fünf Modulen zwi- schen Oktober 2020 und Juli 2021 zu besuchen, was zusammen mit Vor- und Nachbereitung oder Selbststudium einen Arbeitsaufwand von 24 ECTS-Punkten bedeutete, und (anschliessend) eine Masterarbeit zu ver- fassen, welche in den insgesamt 36 ECTS-Punkten mit 12 ECTS-Punkten mitenthalten war (siehe obigen Link der Fachhochschule X._____ zum EMBA in Smart and Digital Marketing in Erwägung 3.4.). Somit gab es keine zusätzlichen Zeiten für Prüfungsvorbereitung oder Vor- und Nachbe- reitung zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Argumentation des Be- schwerdegegners für einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 80 % geht fehl. 3.7.3.Es ist – abweichend vom Vorbringen des Beschwerdegegners – festzustel- len, dass der Beschwerdeführer nicht jeden zweiten Freitag-Nachmittag und jeden Samstag am Unterricht teilzunehmen hatte. Geht es um die Be- stimmung des anrechenbaren Ausfalls an den Werktagen (Art. 21 AVIG), sind folgende Unterrichtszeiten massgebend: Im ersten Studienmonat (Oktober 2020) fanden jeweils an den drei Freitag- Nachmittagen 2., 16. und 30. Oktober 2020 Vorlesungen statt, an denen der Beschwerdeführer teilnahm und sich dafür vom Einsatzprogramm KA- DES dispensieren liess ("Ferien"; "AM-Bescheinigung" gemäss edierter Gerichtsakte F2).
13 - Weitere dreizehn Freitag-Nachmittage mit Unterricht waren der 13. Novem- ber 2020, 15. Januar 2021, 29. Januar, 12. Februar, 26. Februar, 12. März,
14 - weniger als 10 Monaten, der überdies auch bloss 36 ETCS-Punkte erfor- dert. Ein MBA-Titel wird häufig berufsbegleitend und auch nach langjähri- ger Berufstätigkeit erworben. Die Studienbroschüre des EMBA in Smart and Digital Marketing der Fachhochschule X._____ hält denn auch explizit fest, dass die Organisation des Weiterbildungsprogramms berücksichtigt, dass die Teilnehmenden während des Studiums voll berufstätig sind (siehe obigen Link der Fachhochschule X._____ zum EMBA in Smart and Digital Marketing in Erwägung 3.4.). Ein MBA-Titel zielt darauf ab, durch Erlan- gung zusätzlicher Kenntnisse die Berufsaussichten zu verbessern. Der Be- schwerdeführer wurde direkt ins EMBA-Programm zugelassen, weil er über vertiefte Managementkenntnisse verfügte und aufgrund seiner Vorbildung entsprechendes Wissen und entsprechende Fähigkeiten im Bereich Mar- keting 4.0 besass. Die von ihm aufgenommene Weiterbildung EMBA in Smart and Digital Marketing darf als praxisbezogener Lehrgang zur berufs- begleitenden Weiterbildung und Vertiefung verstanden werden, in welchem die Teilnehmenden ihre Erfahrungen aus dem betrieblichen Umfeld einbrin- gen und ihrem Unternehmen durch das erlangte Wissen zu grösserer Wett- bewerbsfähigkeit verhelfen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2014 vom 26. Mai 2015 E.4.2). Diese gegenseitige Nutzbringung ist auch im vorliegenden Fall zu bejahen, war der Beschwerdeführer doch in letzter Anstellung als "Senior Process Analyst Sales & Marketing" bei Y._____ tätig und der thematische Sachzusammenhang mit seiner vorlie- gend zu beurteilenden Weiterbildung ohne weiteres ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit einem neuen Arbeitgeber eine Einigung gefunden hätte, um ihm den Be- such der noch ausstehenden Unterrichtseinheiten bis im Sommer 2021 zu ermöglichen. Da dies auch für einen neuen Arbeitgeber von Nutzen gewe- sen wäre, ist überwiegend wahrscheinlich, dass dieser ihm den Bezug von Ferien oder unbezahlten Urlaubstagen oder Arbeitszeitkompensation bzw. Home-Office-Tätigkeit bewilligt hätte. So wäre der Annahme einer neuen Vollzeitstelle nichts im Wege gestanden und der Beschwerdeführer hätte
15 - auch vor Ende seiner EMBA-Weiterbildung eine neue Vollzeitstelle antre- ten können, ohne seine Weiterbildung abbrechen zu müssen. Die vom Be- schwerdeführer entwickelte Eigeninitiative, auf eigene Kosten seine Chan- cen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu wahren oder zu verbessern, ist achtenswert und es ist im vorliegenden Einzelfall kein Grund erkennbar, sie zu sanktionieren. Zudem ist keine Disposition ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer seine Vermittlungsfähigkeit reduziert hätte oder dass er aufgrund seiner Weiterbildung eine zumutbare Stelle nicht angenommen hätte. Überblickt man im besagten Zeitraum von knapp 9 ½ Monaten die Präsenzzeiten des Beschwerdeführers für seine berufsbegleitende EMBA- Weiterbildung, so ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese Weiterbil- dung den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, eine Vollzeitstelle anzu- nehmen, denn er war dazu subjektiv bereit, und objektiv dazu berechtigt und in der Lage. Folglich ist ein voller anrechenbarer Arbeitsausfall zu be- jahen. 3.8.In antizipierter Beweiswürdigung kann auf Zeugenbefragungen des Studi- enleiters und von Kommilitonen/Innen sowie auf eine Parteibefragung ver- zichtet werden, da sie keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu liefern vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1). 3.9.Es ist somit die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers ab Aufnahme des Teilzeitstudiums per 2. Oktober 2020 bis zum Abschluss seines Teilzeitstudiums an der Fachhochschule X._____ beruhend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % und auf ei- nem vollen anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % zu bejahen. 4.1.In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid des Be- schwerdegegners vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und es ist festzu- stellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent-
16 - schädigung ab Aufnahme der Weiterbildung Executive Master of Business Administration (EMBA) an der Fachhochschule X._____ per 2. Oktober 2020 auf einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % und auf einem vollen anre- chenbaren Arbeitsausfall von 100 % beruht. Im Übrigen ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 4.2.Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzel- gesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei sol- chen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdegegner keine Kosten aufzuerlegen. 4.3.Aussergerichtlich hat der Beschwerdegegner den durch die CAP Rechts- schutz-Versicherungsgesellschaft AG vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG zu entschädigen. Die ins Recht gelegte Honorarnote vom 19. Februar 2021 in der Höhe von CHF 5'229.65 für einen Aufwand von 20.3 Std. à CHF 230.-- zuzüglich Spesen 4 % und Mehrwertsteuer (MWST) ist nicht detailliert aufgeschlüsselt und umfasst zahlreiche Positi- onen aus der Zeit vor dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2020. Auch die 4 % Barauslagen übersteigen die Praxis des Verwaltungsgerichts Graubünden von 3 % (statt vieler: vgl. VGU S 2019 23 vom 3. Juni 2020 E.12.2.2.). Zudem ist der Wortlaut der Beschwerde in weiten Teilen deckungsgleich mit der Einsprache vom 27. November