VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 93 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 14. Dezember 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Leistungen nach EOG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1941, meldete sich am 17. April 2020 bei der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichs- kasse) als Selbständigerwerbender mit einem geschätzten Jahreseinkom- men von CHF 40'000.-- an. Am 27. April 2020 beantragte er bei der Aus- gleichskasse gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs- ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) eine Erwerbsersatzentschädigung. In der Folge richtete die Ausgleichskasse eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate März und April 2020 gestützt auf einen Tagessatz von CHF 55.20 aus. 2.Mit E-Mail vom 5. Mai 2020 teilte A. der Ausgleichkasse mit, dass sein Erwerbseinkommen im Jahr 2020 höher sei als von ihm in der Anmel- dung als Selbständigerwerbender angegeben und dieses CHF 85'000.-- betrage. Die provisorische Verfügung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2020 wurde daraufhin von der Ausgleichskasse gleichentags ange- passt. 3.Mit E-Mail vom 11. Mai 2020 bat A._____ um Anpassung des Tagessatzes der Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Beitragszahlun- gen für das Jahr 2020. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 teilte die Aus- gleichkasse A._____ mit, dass die Entschädigung von CHF 55.20 pro Tag bestehen bleibe und nicht angepasst werden könne. Begründend hielt sie fest, sie habe die Entschädigung gestützt auf das Einkommen von CHF 40'000.--, welches A._____ bei der Anmeldung als Selbständigerwerben- der angegeben habe, sowie unter Berücksichtigung des Freibetrages für Personen im AHV-Alter, berechnet und ausbezahlt. Anpassungen des Er- werbseinkommens, welche nach dem 17. März 2020 gemeldet worden seien, hätten keinen Einfluss auf die Höhe der Corona-Erwerbsersatzent-

  • 3 - schädigung. Die Anpassung auf CHF 85'000.-- sei nach ihren Abrechnun- gen erfolgt und könne nicht berücksichtigt werden. Weiter hielt die Aus- gleichkasse fest, gestützt auf das am 13. Mai 2020 angepasste Kreis- schreiben über den Corona-Erwerbsersatz dürfe der Corona-Erwerbser- satz anhand des letzten definitiven Einkommens berechnet werden. Gemäss Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend SVA Zürich), wo A._____ bis zum 31. Dezember 2019 angeschlossen ge- wesen sei, betrage sein letztes definitives Einkommen CHF 0.-- im Jahr

  1. Ebenfalls betrage das provisorische Einkommen 2019 bei der SVA Zürich CHF 0.--. 4.Dagegen erhob A._____ am 25. Mai 2020 Einsprache, welche die Aus- gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 abwies. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) am 12. August 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem (sinngemässen) Be- gehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Juli 2020 und Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis eines Jahreseinkommens von CHF 85'000.--. Zur Begründung brachte er vor, er werde seit dem 1. Ja- nuar 2020 als Selbständigerwerbender im Kanton Graubünden erfasst. Die Ausgleichkasse stelle ihm Akontobeiträge gestützt auf ein Jahresein- kommen von CHF 85'000.--, unter Berücksichtigung des Abzuges für Per- sonen im AHV-Alter, in Rechnung. Die Corona-Erwerbsersatzentschädi- gung werde ihm hingegen basierend auf einem Jahreseinkommen von CHF 40'000.-- ausbezahlt. Irrtümlicherweise sei bei der erstmaligen An- meldung in Graubünden ein prognostiziertes Einkommen von CHF 40'000.-- kommuniziert worden. Dieser Fehler sei daraufhin auf CHF 85'000.-- korrigiert worden. Die Schätzung für dieses mutmassliche Ein- kommen beruhe auf zwei Verträgen, welche er der Beschwerde beilege.
  • 4 - 5.Mit Nachtrag vom 18. August 2020 (Datum Poststempel) zu seiner Be- schwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, nachdem er die provi- sorische Verfügung vom 20. April 2020 erhalten habe, habe er die Abwei- chung des Einkommens am 5. Mai 2020 sogleich per E-Mail der Aus- gleichkasse gemeldet und den Betrag von CHF 85'000.-- angegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb wegen 14 Tagen Differenz der Betrag von CHF 85'000.-- nicht anerkannt werde. 6.Mit Vernehmlassung vom 26. August 2020 (Datum Eingang) beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde sowie die Androhung einer reformatio in peius im dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügung vom
  1. Mai 2020 und des Einspracheentscheids vom 10. Juli 2020 keine Co- rona-Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen und dem Beschwerde- führer Gelegenheit zu geben sei, die Beschwerde zurückzuziehen und die Verfügung vom 18. Mai 2020 sowie den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 in Kraft treten zu lassen. Die Beschwerdegegnerin verwies auf die eingereichten Akten und auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020. Zusätzlich brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer werde seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr als Selbständigerwerbender von der SVA Zürich anerkannt. Von der Be- schwerdegegnerin sei er erst am 20. April 2020 als Selbständigerwerben- der anerkannt worden. Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätig- keit im März 2020 sei der Beschwerdeführer damit nicht Selbständigerwer- bender im Sinne der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gewesen, weshalb er folglich keinen Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzent- schädigung für Selbständigewerbende habe. Gelange das Gericht zur an- deren Auffassung, sei darauf hinzuweisen, dass für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende nur die Beitragsrechnungen für das Jahr 2019, die letzte definitive Beitragsverfügung oder die definitive
  • 5 - Steuerveranlagung für das Jahr 2019 in Frage komme. Die beiden erstge- nannten Grundlagen würden ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 0.-- ausweisen. Die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 liege sodann noch nicht vor. Damit betrage das für die Berechnung der Corona- Erwerbsersatzentschädigung massgebende Einkommen CHF 0.--. Folg- lich habe der Beschwerdeführer (entgegen der Verfügung vom 18. Mai 2020 und des Einspracheentscheids vom 10. Juli 2020) keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende. 7.In seiner Replik vom 7. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Rechtsbegehren fest und beantragte zusätzlich, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, ihm unverzüglich die geschul- deten Beiträge für die Zeit vom 16. März 2020 bis 16. September 2020 auszuzahlen. Begründend führte er aus, am 1. Januar 2020 habe er seine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Graubünden erstmals aufgenom- men, nachdem er praktisch seit seiner Pensionierung im Jahr 2006 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dass er bei der SVA Zürich bei einer uralten Büroadresse registriert geblieben sei, sei ihm unbekannt. Aus die- sem Grund würden sich die Einschätzungen der letzten Jahre auf CHF 0.-- belaufen, da er nicht mehr berufstätig gewesen sei. Der Grund für seine Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 sei auf die Tren- nung/Scheidung zurückzuführen. Seine Ex-Frau habe sämtliches ihm gehörendes Vermögen ins Ausland geschafft. Er habe bis heute keinen Zugriff, weshalb er gezwungen sei, Geld zu verdienen. Im Übrigen wieder- holte und bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seine Kritik am an- gefochtenen Entscheid. 8.Mit Duplik vom 15. September 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, es dränge sich der Verdacht auf, dass die Anmeldung des Beschwerde- führers vom 17. April 2020 mit einem geschätzten Jahreseinkommen von CHF 40'000.-- wegen der bereits in Kraft stehenden COVID-19-Verord-

  • 6 - nung Erwerbsausfall erfolgt sei. Komme das Gericht zum Schluss, dass auf die aktuelle Beitragsrechnung des Jahres 2020 abzustellen sei, sei die Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf der Grundlage der provisori- schen Beitragsverfügung vom 20. April 2020 zu berechnen und nicht auf der Grundlage der provisorischen Beitragsverfügung vom 5. Mai 2020. Aus dem Fallverlauf ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit der Nachricht ans Team Beiträge vom 5. Mai 2020 nicht auf die provisorische Beitragsverfügung vom 20. April 2020 reagiert habe, sondern auf die Ab- rechnungen der Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 29. und 30. April 2020. Insofern würden die Nachricht ans Team Beiträge vom 5. Mai 2020 und die damit erwirkte Anpassung der provisorischen Beitragsverfü- gung für das Jahr 2020 von Überlegungen im Zusammenhang mit der Co- rona-Erwerbsersatzentschädigung beeinflusst scheinen. 9.In seiner Triplik vom 30. November 2020 bestritt der Beschwerdeführer die Anschuldigungen seitens der Beschwerdegegnerin und brachte neu vor, dass er eine neue Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht habe, nachdem der Bundesrat die Erwerbsersatzordnung für die Zeit ab dem 16. September 2020 erneuert habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihm darauf mitgeteilt, dass sie die Anmeldung nicht behandeln werde, so- lange das gegenständliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer Dokumente über den E-Mail-Verkehr mit der Beschwerdegegnerin zwischen dem 12. und 23. November 2020 ins Recht. 10.Mit Schreiben vom 16. September 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das streitberufene Gericht nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage eine reformatio in peius ins Auge fasse und legte dem Beschwerdeführer die entsprechenden Überlegungen dar. Dem Beschwerdeführer wurde infolge der in Aussicht genommenen Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheids und einer damit einher-

  • 7 - gehenden möglichen Schlechterstellung in Anwendung von Art. 61 lit. d ATSG die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Be- schwerde gegeben. 11.Mit Eingabe vom 28. September 2021 (Datum Poststempel) hielt der Be- schwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest und nahm dahin- gehend Stellung, dass unter Hinweis auf das beiliegende Dokument des Bundesamtes für Sozialversicherung auf die Beitragsabrechnung 2020 abzustellen sei, sofern die Tätigkeit – wie im vorliegenden Fall – nach 2019 aufgenommen worden sei. 12.Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 auf ihre bisherigen Rechtsschriften und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2019 in Zürich als Selbständi- gerwerbender erfasst und beitragspflichtig gewesen sei. Folglich habe der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit nicht nach 2019 auf- genommen und es könne von vornherein nicht auf die Beitragsabrechnung 2020 abgestellt werden. 13.Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 und in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:

  • 8 - 1.1.Nach dem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E.3 bestimmt sich nach der in Art. 24 des Bundesgeset- zes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1 [Gesetzesbezeichnung gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung]) statuierten Ordnung, welches kantonale Versi- cherungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Er- werbsausfallentschädigung aufgrund der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coro- navirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) örtlich zu- ständig ist. Demnach entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1), das Versicherungsgericht am Ort der Aus- gleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheent- scheide kantonaler Ausgleichskassen (vgl. Art. 24 Abs. 1 EOG). Der vor- liegend angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 (Beschwer- degegnerische Akten [Bg-act.] 38) der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungs- gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt. Die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers ergibt sich aus dessen Stellung als Adressat des Ein- spracheentscheids (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und 61 ATSG) ist daher - unter Vorbehalt von Erwägung 5.2 hiernach - einzutreten.

  • 9 - 1.2.Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspra- cheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (re- formatio in melius). In formell-rechtlicher Hinsicht ist den Parteien vorher zur Wahrung des Gehörsanspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben. Vorliegend wurde der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 16. September 2021 auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht. Er machte jedoch von der Rück- zugsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern hielt an seiner Beschwerde fest. Die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind dem- nach erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E.4.1). 2.Strittig und zu klären ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung hat und bejahen- denfalls, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine höhere Corona-Er- werbsersatzentschädigung auf der Basis eines Jahreseinkommens von CHF 85'000.-- abgelehnt hat. 3.1.Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die COVID-19-Verordnung Erwerbs- ausfall (rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) erlassen und in der Folge mehrmals rückwirkend angepasst. Zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde ist die zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung (vor- liegend 18. Mai 2020 [Bg-act. 27]) über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung massgeblich, da sich die Rechtmässigkeit eines Ver- waltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 E.2.1). Gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 geltenden Fassung; AS 2020 1257) haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG An-

  • 10 - spruch auf eine Entschädigung, wenn sie aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID19-Verordnung 2; SR 818.101.24) einen Erwerbsausfall erleiden. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verord- nung Erwerbsausfall fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10'000.-- und CHF 90'000.-- liegt. Dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss (Art. 2 Abs. 3 bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 geltenden Fassung, AS 2020 1257, wobei die Fassung vom 23. April 2020 den letzten Satz nicht enthält). Art. 5 Abs. 2 derselben Verordnung verweist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 1 EOG. Demnach bildet Grundlage für die Ermittlung des Einkommens das Ein- kommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden. 3.2.Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavi- rus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand 3. Juli 2020, rückwirkend gül- tig ab 17. März 2020 bis 16. September 2020) sieht in Rz. 1041.3 vor, dass für die Ermittlung der Einkommensgrenzen von CHF 10'000.-- und CHF 90'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3 bis COVID-19-Verordnung Erwerbs- ausfall grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen abgestellt wird, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen des Jahres 2019 (Akontorech- nungen) herangezogen wurde. Die in Rz. 1065 bis 1068 enthaltenen Be- stimmungen betreffend die Ermittlung des Einkommens Selbständiger-

  • 11 - werbender vor Beginn des ersten Entschädigungsanspruchs als Basis der Bemessung derer Entschädigung sind sinngemäss anwendbar. KS CE Rz. 1065 bestimmt, dass Grundlage für die Bemessung der Entschädi- gung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen ist, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Basierte die festge- setzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorech- nungen für das Jahr 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt im Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (KS CE Rz. 1065.1). 4.1.1.Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer am 27. April 2020 bei der Beschwerdegegnerin eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Bg- act. 10). In der entsprechenden Anmeldung gab er als Grund des Erwerbs- unterbruchs die Schliessung des Betriebs aufgrund der Bundesratsmass- nahmen an (Bg-act. 10 S. 2). 4.1.2.Nach Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall haben Selbstän- digerwerbende einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, die einen Er- werbsausfall aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID- 19-Verordnung 2 erleiden, das heisst wegen angeordneter Betriebs- schliessungen oder Veranstaltungsverboten ihre Erwerbstätigkeit unter- brechen müssen (direkt betroffene Selbständigerwerbende). Demgegenü- ber haben Selbständigerwerbende, die nicht unter diese Bestimmung (Abs. 3) fallen, einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur, wenn sie einen zahlenmässig nicht weiter spezifizierten Einkommensausfall erlei-

  • 12 - den und im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- erzielt haben (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall; indirekt betroffene Selbständigerwerbende). Die Verordnung unterscheidet somit zwischen direkt und indirekt betroffe- nen Selbständigerwerbenden, wobei Art. 2 Abs. 3 bis COVID-19-Verord- nung Erwerbsausfall als Auffangtatbestand konzipiert ist. Gemäss seiner Anmeldung für Selbständigerwerbende vom 17. April 2020 ist der Beschwerdeführer in der Beratung und Executive Search tätig (Bg- act. 4 S. 3). In dieser Tätigkeit war der Beschwerdeführer allerdings nicht von einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen, wes- halb Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Allerdings war der Beschwerdeführer bis zum

  1. Dezember 2019 als Selbständigerwerbender bei der SVA Zürich er- fasst und beitragspflichtig (Abrechnungsnummer J67496; Mutationsmel- dung vom 1. April 2020 [Bg-act. 2]) und wurde alsdann gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2020 per 1. Januar 2020 als Selbständigerwerbender bei dieser angeschlossen (Bg-act. 7). Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang vorbringt, der Beschwer- deführer sei von ihr erst am 20. April 2020 als Selbständigerwerbender anerkannt worden, weshalb er im Zeitpunkt der Unterbrechung der Er- werbstätigkeit im März 2020 nicht Selbständigerwerbender im Sinne der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gewesen sei, kann dieser Auffas- sung nicht beigepflichtet werden. So hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer selbst mit Schreiben vom 20. April 2020 rückwirkend ab
  2. Januar 2020 als Selbständigerwerbenden anerkannt (Bg-act. 7). Der Beschwerdeführer ist demnach als indirekt betroffener Selbständigerwer- bender im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu qualifizieren. Gemäss dieser Bestimmung sind für einen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung kumulativ ein Erwerbsausfall aufgrund
  • 13 - der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und ein für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10'000.-- und CHF 90'000.-- vorausge- setzt. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch (vgl. Urteils des Bundesgerichts 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E.5.3.4). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Einerseits macht der Beschwerdeführer in keiner Weise einen Erwerbsausfall gel- tend und führt nicht aus, inwiefern er im Zusammenhang mit dem Corona- virus weniger oder keine Arbeit mehr gehabt habe. Einen Erwerbsausfall hätte er aber darlegen müssen, zumal seine Tätigkeit eben gerade nicht von einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen war und er diese damit grundsätzlich ab 17. März 2020 weiterführen konnte. Ande- rerseits fehlt es an einem Einkommen in der Grössenordnung der mass- gebenden Bestimmung. Die provisorische Beitragsverfügung für Selbstän- digerwerbende für das Jahr 2019 basierte auf einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 0.-- (Bg-act. 26). Ebenso stellt die letzte definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2016 auf ein beitragspflichtiges Einkom- men von CHF 0.-- ab (Bg-act. 25). Eine definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 liegt sodann nicht vor. Demgemäss ist für die Corona-Er- werbsersatzentschädigung auf ein Einkommen von CHF 0.-- abzustellen. 4.2.1.Selbst wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden würde, wonach er praktisch seit seiner Pensionierung im Jahr 2006 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und es ihm unbekannt sei, dass er bei der SVA Zürich noch als Selbständigerwerbender registriert gewesen sei, ändert dies am Ergebnis gestützt auf nachfolgende Erwägungen nichts. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist eine der Massnahmen des Bundesrates zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus. Der Bundesrat sah, um Beschäftigung zu erhalten,

  • 14 - Löhne zu sichern, Selbständigerwerbende aufzufangen und Insolvenzen aufgrund von Liquiditätsengpässen zu verhindern, am 20. März 2020 zunächst einzig eine Entschädigung der direkt betroffenen Selbständiger- werbenden vor (Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. März 2020; Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; AS 2020 871). In der Folge liess er durch das BSV in Zusammenarbeit mit anderen Bundesäm- tern prüfen, ob auch Selbständigerwerbende, die sich durch den weitge- henden Stillstand der Wirtschaft mit Erwerbseinbussen konfrontiert sehen, deren Erwerbstätigkeit aber nicht verboten ist, in Härtefällen eine Unter- stützung erhalten sollen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1. April 2020). Um Härtefälle zu vermeiden, fügte der Bundesrat am 16. April 2020 den rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft getretenen Art. 2 Abs. 3

bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (AS 2020 1257) ein. Ihm war da- bei bewusst, dass auch nicht direkt betroffene Selbständigerwerbende durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich schwer tangiert sein können, in- dem sie unter Umständen weniger oder keine Arbeit mehr haben (vgl. Me- dienmitteilung des Bundesrates vom 16. April 2020). Gleichwohl statuierte er für sie keinen umfassenden Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, son- dern entschied sich für eine Härtefallregelung und machte den Anspruch von einem AHV-pflichtigen Einkommen im Jahr 2019 zwischen CHF 10'000.-- und CHF 90'000.-- abhängig (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E.4.3.2.1). Die Bestimmung Art. 2 Abs. 3 bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall be- zieht sich einzig auf im Jahr 2019 erzielte Einkommen. Fehlt es folglich an einem 2019 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen, fällt ein Anspruch auf eine Entschädigung ausser Betracht. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Anwendung der Bestimmungen in den Rz. 1065 bis 1068 KS CE. Zwar sieht Rz. 1067 KS CE vor, dass bei in weniger als ei- nem Jahr erwirtschafteten Einkommen eine pro rata Umrechnung auf ein ganzes Jahr zu erfolgen hat. Rz. 1067 KS CE bezieht sich hierbei aber

  • 15 - einzig auf im Jahr 2019 erzieltes Einkommen. Eine Ausweitung dieser Be- stimmung in dem Sinne, dass Grundlage der Bemessung der Entschädi- gung auch erst im Jahr 2020 erwirtschaftetes, auf ein ganzes Jahr hoch- gerechnetes Einkommen sein könnte – wie dies der Beschwerdeführer verlangt – wäre lediglich möglich, wenn von einer (vom Gericht so zu fül- lenden) Verordnungslücke auszugehen wäre. Eine echte, vom Gericht zu füllende Verordnungslücke ist anzunehmen, wenn der Verordnungsgeber versehentlich eine unvermeidlicherweise sich stellende Rechtsfrage nicht normiert hat oder das Fehlen einer besonderen Regelung zu Ergebnissen führt, die sich insbesondere mit den Verfassungsgrundsätzen des Willkür- verbots und der Rechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbaren lassen. Hat der Verordnungsgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (vgl. BGE 145 V 75 E.3.4, 146 V 121 E.2.5 und 143 I 187 E.3.2). Im Folgenden ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob eine echte Lücke vorliegt (vgl. BGE 143 III 385 E.4.3). 4.2.2.Art. 2 Abs. 3 bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung lautete wie folgt: "Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes- rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbs- ausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massge- bendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und 90 000 Fran- ken liegt; [...]." Mit der Formulierung "anspruchsberechtigt, wenn [...] ihr Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und 90 000 Franken liegt" wird nach dem

  • 16 - Wortlaut der Bestimmung ein Einkommen im Jahr 2019 vorausgesetzt. Systematisch nimmt Art. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Un- terscheidung zwischen von den bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgrund verordneter Betriebsschliessun- gen direkt Betroffenen (Abs. 3) und indirekt Betroffenen wie dem Be- schwerdeführer (Abs. 3 bis ) vor, was angesichts der unterschiedlichen Schwere des staatlichen Eingriffs vom Bundesgericht als zulässig erachtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E.5.3). Bei den direkt Betroffenen nach Abs. 3 verzichtete der Bun- desrat, anders als bei den indirekt Betroffenen nach Abs. 3 bis , auf das Er- fordernis eines im Jahr 2019 erzielten Einkommens, sondern beschränkte das Anspruchserfordernis auf das Erleiden eines Erwerbsausfalls ("An- spruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende [...], die aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden"; Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Er- werbsausfall). Diese gewollte und zulässige Unterscheidung und damit die systematische Auslegung von Art. 2 Abs. 3 bis COVID-19-Verordnung Er- werbsausfall spricht ebenfalls für eine Beschränkung der Anspruchsbe- rechtigung auf diejenigen Personen, welche im Jahr 2019 ein Einkommen zwischen CHF 10'000.-- und CHF 90'000.-- erzielt haben. Das historische Auslegungselement lässt aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände der Entstehung der zu beurteilenden Verordnungsbestimmungen keinen Schluss zu Gunsten oder zu Lasten einer Beschränkung auf Personen zu, welche im Jahr 2019 ein Einkommen zwischen CHF 10'000.-- und CHF 90'000.-- erzielt haben. Werden hingegen die seit dem Einspra- cheentscheid vom 10. Juli 2020 aufgrund der fortdauernden raschen Ent- wicklung der Corona-Pandemie in Kraft getretenen Änderungen der CO- VID-19-Verordnung Erwerbsausfall berücksichtigt, so ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der mit Änderungen vom

  1. Oktober 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft getretenen
  • 17 - Fassung (vgl. AS 2020 4571), dass gemäss dessen lit. c neu auch ein Anspruch bestehen kann, "wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge- nommen wurde". Auch daraus ist zu schliessen, dass der Bundesrat für die Zeit vor dem 17. September 2020 Personen von der Anspruchsberech- tigung ausschliessen wollte, welche im Jahr 2019 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatten. Bei der Frage nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen ist schliesslich augenscheinlich, dass mit der Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf Personen, die im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatten, bei der Einführung der Massnahmen im März 2020 einem möglichen Miss- brauch vorgebeugt werden sollte. Hierbei wären aufgrund der sehr kurzen Dauer einer Geschäftstätigkeit im Jahr 2020 bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezugsbeginns am 17. März 2020 insbesondere Höhe und Bestand der von den potentiellen Gesuchstellern behaupteten Ein- kommen schwierig zu überprüfen gewesen. Auch die teleologische Ausle- gung spricht demnach gegen eine Ausdehnung des Kreises der An- spruchsberechtigten auf Personen, welche erstmals 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten (vgl. Urteil des Versicherungs- gerichts des Kantons Aargau VBE.2020.384 vom 20. November 2020 E.3). 4.2.3.Nach dem Dargelegten ist die Regelung in Art. 2 Abs. 3 bis COVID-19-Ver- ordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung abschliessend und es ist dementsprechend eine Verordnungslücke zu verneinen. Aufgrund der Schwierigkeiten einer ver- lässlichen Berechnung der Einkommen sowie des damit zusammenhän- genden erhöhten Missbrauchspotentials rechtfertigt sich zudem eine Un- gleichbehandlung zwischen Personen, welche bereits 2019 selbständig erwerbstätig waren und solchen, die erst 2020 erstmals einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Die Regelung in Art. 2 Abs. 3 bis

  • 18 - COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall führt somit nicht zu Ergebnissen, die sich insbesondere mit den Verfassungsgrundsätzen des Willkürver- bots und der Rechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbaren liessen. 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels eines Erwerbsausfalls sowie mangels eines im Jahr 2019 für die Bemes- sung der Beiträge der AHV massgebenden erzielten Einkommens für das Jahr 2019 zwischen CHF 10'000.-- und CHF 90'000.-- für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 16.September 2020 keinen Anspruch auf Co- rona-Erwerbsersatzentschädigung hat. Somit ist die unbegründete Be- schwerde vom 11. August 2020 (Poststempel 12. August 2020) abzuwei- sen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 (Bg- act. 38) ist – androhungsgemäss zum Nachteil des Beschwerdeführers – mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Leistungsansprüche aus Corona-Erwerbs- ersatz für die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 hat. Ob dem Beschwerdeführer allenfalls ein Anspruch auf Corona-Erwerbser- satzentschädigung ab 17. September 2020 gestützt auf die neuen Bestim- mungen von Art. 2 Abs. 3 bis und 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (AS 2020 4571) zukommt, ist von der Beschwerdegegnerin aufgrund einer neuen, separaten Anmeldung zu prüfen. 6.1.Nach aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 82a ATSG ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinni- ger oder mutwilliger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Dem- nach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten er- hoben. 6.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht überdies kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 19 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen und unter Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheids der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2020 wird festgestellt, dass A._____ keinen An- spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom

  1. März 2020 bis zum 16. September 2020 hat. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2020 93
Entscheidungsdatum
14.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026