VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 92 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 24. August 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Anspruch nach AVIG
3 - zurückkehren könne. Er werde sämtliche Dokumente betreffend die Hin- derungsgründe seiner Rückreise zustellen. 5.Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 forderte das KIGA A._____ auf, innert Frist bis zum 22. Juni 2020 mittels offizieller, allenfalls beglaubigter Doku- mente folgendes nachzuweisen: Annullation der Rückfahrt mit dem Schiff vom 6. März 2020; Kontakt seit 9. März 2020 mit der Schweizerischen Bot- schaft; Buchung des Fluges vom 6. Mai 2020; Diebstahl des Autos; Bu- chung für das Schiff von Tunis nach Marseille am 5. Juni 2020. In der Folge stellte A._____ am 19. Juni 2020 diverse Unterlagen zu. 6.Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 lehnte das KIGA die Anspruchsberech- tigung von A._____ ab dem 1. März 2020 bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz mangels Vermittlungsfähigkeit ab. 7.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 7. Juli 2020 sinngemäss Ein- sprache und beantragte die erneute Prüfung seiner Situation. Begründend brachte er zusammengefasst sinngemäss vor, dass er alles Mögliche un- ternommen habe, um möglichst rasch in die Schweiz zurückzureisen. Hierfür reichte er diverse weitere Unterlagen zusammen mit der Eisprache ein. Weitere Unterlagen wurde dem KIGA am 9. Juli 2020 zugestellt. 8.Das KIGA lehnte die Einsprache mit Entscheid vom 17. Juli 2020 ab. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der Gesamtumstände sei davon aus- zugehen, dass A._____ ab dem 1. März 2020 bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz mangels Vermittlungsfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung habe, selbst wenn er unfreiwillig im Ausland festge- sessen sei. 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. August 2020 (Datum Poststempel 5. August 2020) sinngemäss eine Beschwerde
4 - an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei am 12. Februar 2020 in die Ferien nach Tunesien gefahren. Geplant gewesen seien drei Wochen, weshalb sein Retour-Ti- cket für den 6. März 2020 gebucht gewesen sei. Am 5. März 2020 sei der Lockdown in Tunesien ausgesprochen worden und es habe keine Ausrei- semöglichkeit mehr nach Europa gegeben. Er habe alles versucht, um in die Schweiz zurückzukehren, und seine Beraterin mit Informationen auf dem Laufenden gehalten. Er habe sein Retourticket umgebucht, welches wieder storniert worden sei, und versucht, mit dem Schiff nach Hause zu kommen, welches letztlich auch nicht gefahren sei. Er habe auch mit dem TCS Kontakt aufgenommen in der Hoffnung, dass dieser eine Lösung fände. Schliesslich habe er am 3. Juli 2020 mit dem Schiff die Rückreise antreten können und sei am 4. Juli 2020 wieder in der Schweiz angekom- men. Seit dem 20. März 2020 habe er jeden Schritt dokumentiert und wei- tergeleitet. Niemand habe mit COVID-19 gerechnet. Hätte er davon ge- wusst, wäre er nicht abgereist. Er habe seit 30 Jahren Wohnsitz in der Schweiz und sei nie arbeitslos gewesen bzw. sei noch nie von der Arbeits- losenkasse abhängig gewesen. Das Coronavirus habe die ganze Welt be- troffen. Es sei keine vorhersehbare Situation gewesen, weshalb er nicht verstehe, dass er das Risiko tragen müsse. Er habe sich weiterhin um Ar- beit bemüht. 10.Mit Stellungnahme vom 3. September 2020 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün- dung brachte der Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, es sei unbe- stritten und aufgrund der Dokumente erstellt, dass es dem Beschwerde- führer trotz entsprechender Bemühungen aufgrund der Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht möglich gewesen sei, wie ge-
5 - plant anfangs März 2020 von Tunesien in die Schweiz zurückzukehren. Hingegen dürfe der Beschwerdeführer nicht ausnahmsweise als vermitt- lungsfähig betrachtet werden, ohne dass er sich dem Arbeitsmarkt in der Schweiz zur Verfügung stellen könne. Die COVID-19-Sonderregelungen des SECO sähen einzig dann eine Ausnahme vor, wenn sich die versi- cherte Person infolge Leistungsexports im Ausland aufhalte und im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus nicht mehr in die Schweiz zurückkeh- ren könne. Vorliegend sei weder Leistungsexport beantragt worden, noch wäre ein solcher nach Tunesien möglich gewesen. Somit könne durch die Ausnahmeregelung kein Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld während des Auslandaufenthaltes begründet werden. Auch der analoge Beizug einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise würde in diesem Fall kei- nen Anspruch auf Lohnfortzahlung begründen. Gemäss einschlägiger Lehre sei von einer Verhinderung aus objektiven Gründen (z.B. auch Rei- severbote wegen Seuchengefahr, Streichung eines Fluges etc.) auszuge- hen, bei welcher kein Lohnanspruch bestehe, da diese Gründe nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen würden. Zusammenfassend sei die Arbeitslosenversicherung mangels rechtlicher Grundlage nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Tunesien Arbeits- losenentschädigung auszurichten. 11.Mit Eingabe vom 17. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom
6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 17. Juli 2020 (Beilage Beschwerdegegner [Bg-act.] 12). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Be- reich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versi- cherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beur- teilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) ei- ner kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons ört- lich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachli- che Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheides zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 ATSG) einzutreten ist. 2.In materieller Hinsicht ist strittig und damit zu prüfen, ob die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungs- fähigkeit aufgrund des Auslandaufenthaltes in Tunesien zu Recht erfolgt ist. Dabei ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass es dem Beschwerdeführer trotz entsprechender Bemühungen aufgrund Coro-
7 - namassnahmen nicht möglich war, anfangs März 2020 von Tunesien in die Schweiz zurückzukehren. 3.1Die Voraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung ergeben sich aus Art. 8 AVIG. Demnach hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung, wenn er unter anderem vermittlungsfähig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage sowie berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnah- men teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört folglich die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn sowie die Bereitschaft, die Arbeitskraft – entsprechend den persönlichen Verhältnissen – während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. BGE 120 V 385 E.3a m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E.3.1). 3.2Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat der Versicherte nach je 60 Tagen kon- trollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf auf- einander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übri- gen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (vgl. auch AVIG- Praxis ALE, Rz. B364). Der Versicherte hat den Bezug seiner kontroll- freien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden (Art. 27 Abs. 3 AVIV). 4.1Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer seiner Beraterin am 29. Januar 2020 mitteilte, dass er vom 10. Februar 2020 bis zum
9 - gen bzw. Verordnungsänderung – entsprechende Weisungen erlassen (vgl. Art. 31 AVIG). In der hier zur Anwendung kommenden Fassung Nr. 8 vom 1. Juni 2020 betreffend Sonderregelungen aufgrund der Pandemie wird unter anderem festgehalten, dass versicherte Personen, die bereits vor dem 17. März 2020 von einem Leistungsexport betroffen waren und durch Reisebeschränkungen (Grenzschliessungen) oder gesundheitliche Vorgaben (Quarantäne) nicht in die Schweiz zurückkehren können, wei- terhin aber einen Wohnsitz in der Schweiz haben, sich telefonisch beim RAV zur Beratung und Kontrolle anmelden können. Das RAV ist dann dafür zuständig, die Arbeitslosenkasse entsprechend zu benachrichtigen, damit weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt werden kann, so- fern die versicherte Person ihren Pflichten im Rahmen des Möglichen aus der Distanz nachkommt (Arbeitsbemühungen, Beratungs- und Kontrollge- spräche mit dem RAV) und sich um eine rasche Rückkehr in die Schweiz bemüht (vgl. Weisung des SECO Nr. 8 vom 1. Juni 2020, S. 17). Ansons- ten hält die Weisung explizit fest, dass im Bereich ALE die Bestimmungen grundsätzlich unverändert gelten (vgl. Weisung des SECO Nr. 8 vom 1. Juni 2020, S. 2), und ist ihr nichts betreffend die vorliegende Problematik zu entnehmen. 4.5Demzufolge sind weder der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversiche- rung noch der hier zur Anwendung kommenden Weisung des SECO Nr. 8 vom 1. Juni 2020 Änderungen in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit auf- grund der Coronapandemie zu entnehmen. Einzig im Zusammenhang mit einem Leistungsexport wurde die Situation, wonach eine versicherte Per- son aufgrund von Pandemiemassnahmen aus dem Ausland nicht mehr in die Schweiz einreisen kann, berücksichtigt. So wird in der besagten Wei- sung des SECO vorgesehen, dass versicherte Personen, welche sich be- reits vor dem 17. März 2020 infolge Leistungsexport im Ausland aufhielten und unter anderem durch Reisbeschränkungen (Grenzschliessungen)
10 - nicht in die Schweiz zurückkehren können, weiterhin Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung haben, sofern die versicherte Person ihren Pflichten im Rahmen des Möglichen aus der Distanz nachkommt und sich um eine rasche Rückkehr in die Schweiz bemüht. 4.6Ein Leistungsexport, wonach sich der Beschwerdeführer zur Arbeitssuche nach Tunesien begeben haben soll, liegt vorliegend klar und unbestritte- nermassen nicht vor. Es fragt sich aber, ob die Weisung betreffend Leis- tungsexport in analoger Weise auch auf versicherte Personen, welche sich infolge kontrollfreier Tage oder unbezahlten Urlaubs vor dem 17. März 2020 im Ausland befanden, anzuwenden ist. Dies ist aus nachfolgenden Gründen zu verneinen. Zum einen geht aus der vom SECO erlassenen Weisung hinsichtlich Leistungsexport hervor, dass den Behörden eine Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz aufgrund von Reisebeschrän- kungen infolge der Pandemie und der daraus entstehende Konflikt mit der Vermittlungsfähigkeit durchaus bewusst war. Nichtsdestotrotz wurde eine entsprechende Weisung einzig für den Leistungsexport erlassen und nicht auch für versicherte Personen, welche sich infolge kontrollfreier Tage oder unbezahlten Urlaubs im Ausland befinden. Zum anderen entspricht eine solche Risikoverteilung auch weitgehend der zivilrechtlichen Betrach- tungsweise. Gemäss Art. 324a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220) besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitge- bers, sofern der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Die Lohn- fortzahlungspflicht besteht somit nur bei einer Verhinderung, deren Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen. Die Lohnfortzahlung ist auf subjektive Leistungshindernisse beschränkt, d.h. auf Ereignisse, die den einzelnen Arbeitnehmer speziell treffen. Objektive Leistungshinder- nisse, d.h. Ereignisse, die in der Regel einen grösseren Personenkreis be- treffen, fallen demgegenüber in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Die-
11 - ser hat das Lohnrisiko selbst zu tragen, sofern sie nicht den Betrieb betref- fen und damit vom Betriebsrisiko des Arbeitgebers erfasst werden. Der Arbeitnehmer hat somit keinen Lohnanspruch, wenn er wegen eines sol- chen Ereignisses nicht arbeiten kann, so beispielsweise, wenn der öffent- liche Verkehr zusammenbricht und der Arbeitnehmer deshalb nicht zur Ar- beit gehen kann (vgl. THOMAS GEISER, in: AJP 2020, Arbeitsrechtliche Re- gelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus, S. 546; REHBIN- DER/STÖCKLI, Berner Kommentar, 2010, N 11 zu Art. 324a OR). ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH vertreten den Standpunkt, dass bei einem Reiseverbot wegen Seuchengefahr und damit eines Epi- demierisikos kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR be- steht (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Auflage, 2012, N 6 zu Art. 324a/b OR). Auch GUY LONGCHAMP ordnet Epi- demien den externen objektiven Hindernissen zu, die keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR eröffnen (GUY LONGCHAMP, Commen- taire du contrat de travail, SHK – Stämpflis Handkommentar, 2013, N 6 zu Art. 324a). Diese Überlegungen können analog auf die Arbeitslosenversi- cherung angewendet werden. Demnach hat diese für Reiseverbote auf- grund der Coronapandemie bzw. für den Umstand, dass der Beschwerde- führer vorliegend aufgrund der Grenzschliessung nicht aus seinen Ferien in Tunesien in die Schweiz zurückkehren konnte, nicht einzustehen. Dies deshalb, da die Grenzschliessung eine Vielzahl von Personen betraf und nicht bloss den Beschwerdeführer individuell und nicht in die Risikosphäre eines Arbeitgebers bzw. der Arbeitslosenversicherung fiel. Dieser Haltung steht auch die Weisung des SECO nicht entgegen, wonach beim Leis- tungsexport und verunmöglichter Rückkehr in die Schweiz aufgrund der Coronapandemie dennoch Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wird und dieser Fall offenbar der Risikosphäre der Arbeitslosenversicherung zugeordnet wird. Im Falle eines Leistungsexports hat die Arbeitslosenver- sicherung einen entsprechenden Antrag bewilligt. Dies ist vergleichbar mit
12 - der zivilrechtlichen Konstellation, bei der sich ein Arbeitnehmer auf einer Geschäftsreise im Ausland befindet und nicht mehr einreisen kann. Dies- falls trifft den Arbeitgeber ebenfalls eine Lohnfortzahlungspflicht, da die Verhinderung in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt (vgl. https://www.centrepatronal.ch/documents/bern/faq-ar-15092020.pdf, zu- letzt besucht am 24.08.2021). 4.7Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf- grund seines Aufenthaltes in Tunesien vom 1. März 2020 bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz am 4. Juli 2020 als vermittlungsunfähig gilt, da er während dieser Zeit nicht dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfü- gung stand. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rückreise des Beschwerdeführers aufgrund der Grenzschliessung verunmöglicht war und der Beschwerdeführer somit unfreiwillig in Tunesien festsass, da für ein solches ausserhalb der Risikosphäre der Arbeitslosenversicherung liegendes Ereignis nicht die Arbeitslosenversicherung einzustehen hat. Eine entsprechende rechtliche Grundlage im Sinne einer Ausnahmerege- lung aufgrund der Coronapandemie, um im vorliegenden Fall dennoch Ar- beitslosenentschädigung ausrichten zu können, fehlt. 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem
13 - steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
14 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 8C_746/2021 vom 16. November 2021 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]