VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 89 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Kuster als Aktuarin URTEIL vom 22. September 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung
2 - 1.A._____ und B._____ unterzeichneten am 18. Dezember 2019 die Anmel- dung zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2019. Die Anmel- dung ging am 30. Dezember 2019 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kan- tons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) ein. 2.Mit Schreiben vom 16. April 2020 forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ dazu auf, bestimmte Dokumente einzureichen. In der Folge liess A._____ der AHV-Ausgleichskasse per E-Mail verschiedene Dokumente zukommen. 3.Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ folgendes mit: "Heute wenden wir uns mit einer wichtigen Erinnerung an Sie. Auf unser Schreiben vom 16. April 2020 haben wir Unterlagen erhalten, die für uns nicht lesbar sind. Diese reichen für eine Anspruchsprüfung nicht aus. Wir stellen Ihnen nochmals eine Kopie zu und bitten Sie, die Unterlagen und Angaben in den nächsten Tagen einzureichen." Anfang Mai liess A._____ der AHV-Ausgleichskasse wiederum verschie- dene Unterlagen zukommen. 4.Mit Einschreiben vom 8. Mai 2020 (zugestellt am 12. Mai 2020) teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ folgendes mit: "Auf unsere Schreiben vom 16. April 2020 und 28. April 2020 haben wir bis heute nicht alle eingeforderten Unterlagen erhalten. Folgende Belege fehlen noch für die Weiterbearbeitung: Alle Belege über Einkünfte von Ihnen und Ih- rer Ehefrau für das ganze Jahr 2019. Wir bitten Sie, uns gut lesbare Kopien zuzustellen – Fotografien sind für die Prüfung der Prämienverbilligung nicht ausreichend." Zudem wurde A._____ darauf hingewiesen, dass die Ansprüche auf indivi- duelle Prämienverbilligung verwirkten, wenn die verlangten Dokumente nicht bis zum 28. Mai 2020 eingereicht würden.
3 - 5.Am 4. Juni 2020 verfügte die AHV-Ausgleichskasse, dass A._____ für das Jahr 2019 keine Beiträge an die Prämien der Krankenpflege-Grundversi- cherung erhalte. Die wiederholt nachgeforderten Unterlagen seien nicht in- nerhalb der angesetzten Frist bei ihr eingegangen. Gestützt auf Art. 10 lit. c KPVG sei der Anspruch von A._____ auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 daher verwirkt. 6.Hiergegen erhob A._____ am 15. Juni 2020 Einsprache. 7.Mit Entscheid vom 30. Juni 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse die Ein- sprache ab. Sie hielt an ihrer Begründung in der Verfügung vom
4 - 9.In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2020 (Eingang) beantragte die AHV-Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies primär auf ihre Verfügung vom 4. Juni 2020 und den angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 30. Juni 2020. Ausserdem hielt sie u.a. fest, dass sich aus den vorliegenden Akten nicht ergebe, dass die Beschwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen spätestens am 28. Mai 2020 in den Briefkas- ten der SVA geworfen hätten; sie habe diese angeblich in den Briefkasten geworfenen Unterlagen nie erhalten. Insofern sei tatbestandlich davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen ent- gegen ihrer Darstellung nicht in den Briefkasten der SVA geworfen haben. 10.Mit Schreiben vom 25. August 2020 (Poststempel) hielten die Beschwer- deführer replicando an ihren Begehren fest und sie vertieften ihre bisherige Argumentation. 11.Auch die AHV-Ausgleichskasse hielt mit Duplik vom 28. August 2020 (Ein- gang) an ihren Begehren fest und vertiefte ihre bisherige Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einspracheent- scheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020, mit wel-
5 - chem die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2020 abgewiesen und damit ihre Verfügung vom 4. Juni 2020 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für das Be- schwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. 1.2.Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versiche- rungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. Das Verwaltungs- gericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Als Adressaten des angefochtenen Einspra- cheentscheids sind die Beschwerdeführer davon berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 zu Recht verneint hat. Umstritten ist dabei die Frage, ob die Beschwerde- führer die von der AHV-Ausgleichskasse nachgeforderten Unterlagen tatsächlich nicht fristgerecht eingereicht haben, sodass der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 gestützt auf Art. 10 lit. c KPVG ver- wirkt ist. Nach dieser Bestimmung verwirken Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligung, wenn die nachgeforderten Unterlagen nicht fristge- recht eingehen.
6 - 3.1.Gemäss dem Formular für die Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilli- gung für das Jahr 2019 mussten der Anmeldung u.a. folgende Unterlagen zwingend beigelegt werden: Kopien der fremdenpolizeilichen Aufenthalts- bewilligungen, Versicherungspolice 2019 der obligatorischen Krankenver- sicherung nach KVG sowie sämtliche Belege zum Einkommen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer ihrer Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2019 nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen beigelegt haben. Dementsprechend wurden sie mit Schreiben vom 16. April 2020 dazu aufgefordert, folgende Dokumente nachzurei- chen: • "Kopie der Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2019 von Ihnen, Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter C._____. Daraus muss die Deckung der obliga- torischen Krankenversicherung nach KVG ersichtlich sein. Die Kopien der Versicherungspolicen gültig ab 1. Januar 2020 und 1. August 2019 rei- chen für eine Anspruchsprüfung nicht aus. • Alle Belege über Einkünfte wie Lohnabrechnungen, Arbeitslosenentschä- digungen, Kranken- oder Unfall-Taggelder, Alimente In- und Ausland, usw., von Januar bis Dezember 2019 von Ihnen und Ihrer Ehefrau. Daraus müssen z.B. der Bruttolohn, allfällige Zulagen, die vollständige Adresse des Arbeitsgebers sowie seine Unterschrift ersichtlich sein. Haben Sie mehrere Arbeitgeber, so benötigen wir die vollständigen Abrechnungen pro Arbeitgeber." 3.2.Im Nachgang zu diesem Schreiben liessen die Beschwerdeführer der AHV- Ausgleichskasse per E-Mail verschiedene Dokumente zukommen, worauf- hin die AHV-Ausgleichskasse den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
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