S 2020 89

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 89 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Kuster als Aktuarin URTEIL vom 22. September 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung

  • 2 - 1.A._____ und B._____ unterzeichneten am 18. Dezember 2019 die Anmel- dung zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2019. Die Anmel- dung ging am 30. Dezember 2019 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kan- tons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) ein. 2.Mit Schreiben vom 16. April 2020 forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ dazu auf, bestimmte Dokumente einzureichen. In der Folge liess A._____ der AHV-Ausgleichskasse per E-Mail verschiedene Dokumente zukommen. 3.Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ folgendes mit: "Heute wenden wir uns mit einer wichtigen Erinnerung an Sie. Auf unser Schreiben vom 16. April 2020 haben wir Unterlagen erhalten, die für uns nicht lesbar sind. Diese reichen für eine Anspruchsprüfung nicht aus. Wir stellen Ihnen nochmals eine Kopie zu und bitten Sie, die Unterlagen und Angaben in den nächsten Tagen einzureichen." Anfang Mai liess A._____ der AHV-Ausgleichskasse wiederum verschie- dene Unterlagen zukommen. 4.Mit Einschreiben vom 8. Mai 2020 (zugestellt am 12. Mai 2020) teilte die AHV-Ausgleichskasse A._____ folgendes mit: "Auf unsere Schreiben vom 16. April 2020 und 28. April 2020 haben wir bis heute nicht alle eingeforderten Unterlagen erhalten. Folgende Belege fehlen noch für die Weiterbearbeitung: Alle Belege über Einkünfte von Ihnen und Ih- rer Ehefrau für das ganze Jahr 2019. Wir bitten Sie, uns gut lesbare Kopien zuzustellen – Fotografien sind für die Prüfung der Prämienverbilligung nicht ausreichend." Zudem wurde A._____ darauf hingewiesen, dass die Ansprüche auf indivi- duelle Prämienverbilligung verwirkten, wenn die verlangten Dokumente nicht bis zum 28. Mai 2020 eingereicht würden.

  • 3 - 5.Am 4. Juni 2020 verfügte die AHV-Ausgleichskasse, dass A._____ für das Jahr 2019 keine Beiträge an die Prämien der Krankenpflege-Grundversi- cherung erhalte. Die wiederholt nachgeforderten Unterlagen seien nicht in- nerhalb der angesetzten Frist bei ihr eingegangen. Gestützt auf Art. 10 lit. c KPVG sei der Anspruch von A._____ auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 daher verwirkt. 6.Hiergegen erhob A._____ am 15. Juni 2020 Einsprache. 7.Mit Entscheid vom 30. Juni 2020 wies die AHV-Ausgleichskasse die Ein- sprache ab. Sie hielt an ihrer Begründung in der Verfügung vom

  1. Juni 2020 fest. 8.Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellten folgende Anträge:
  2. Es sei der Entscheid vom 30. Juni 2020 aufzuheben und uns die IPV für B., C. sowie A._____ zu gewähren.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass der Anspruch auf Prämienver- billigung nicht verwirkt sei, da sie die Unterlagen eingereicht hätten. Sie hätten leider nicht bemerkt, dass die per E-Mail geschickten Unterlagen nicht lesbar gewesen seien. Auf die wiederholte Aufforderung hin hätten sie alle Unterlagen in den Briefkasten (der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden [nachfolgend: SVA]) geworfen, da der Schalter schon zu gewesen sei. Einen Begleitbrief hätten sie nicht gemacht. Sie seien den Umgang mit Dokumenten nicht so gewohnt.
  • 4 - 9.In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2020 (Eingang) beantragte die AHV-Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies primär auf ihre Verfügung vom 4. Juni 2020 und den angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 30. Juni 2020. Ausserdem hielt sie u.a. fest, dass sich aus den vorliegenden Akten nicht ergebe, dass die Beschwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen spätestens am 28. Mai 2020 in den Briefkas- ten der SVA geworfen hätten; sie habe diese angeblich in den Briefkasten geworfenen Unterlagen nie erhalten. Insofern sei tatbestandlich davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen ent- gegen ihrer Darstellung nicht in den Briefkasten der SVA geworfen haben. 10.Mit Schreiben vom 25. August 2020 (Poststempel) hielten die Beschwer- deführer replicando an ihren Begehren fest und sie vertieften ihre bisherige Argumentation. 11.Auch die AHV-Ausgleichskasse hielt mit Duplik vom 28. August 2020 (Ein- gang) an ihren Begehren fest und vertiefte ihre bisherige Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einspracheent- scheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020, mit wel-

  • 5 - chem die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2020 abgewiesen und damit ihre Verfügung vom 4. Juni 2020 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für das Be- schwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. 1.2.Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versiche- rungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. Das Verwaltungs- gericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Als Adressaten des angefochtenen Einspra- cheentscheids sind die Beschwerdeführer davon berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 zu Recht verneint hat. Umstritten ist dabei die Frage, ob die Beschwerde- führer die von der AHV-Ausgleichskasse nachgeforderten Unterlagen tatsächlich nicht fristgerecht eingereicht haben, sodass der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 gestützt auf Art. 10 lit. c KPVG ver- wirkt ist. Nach dieser Bestimmung verwirken Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligung, wenn die nachgeforderten Unterlagen nicht fristge- recht eingehen.

  • 6 - 3.1.Gemäss dem Formular für die Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilli- gung für das Jahr 2019 mussten der Anmeldung u.a. folgende Unterlagen zwingend beigelegt werden: Kopien der fremdenpolizeilichen Aufenthalts- bewilligungen, Versicherungspolice 2019 der obligatorischen Krankenver- sicherung nach KVG sowie sämtliche Belege zum Einkommen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer ihrer Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2019 nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen beigelegt haben. Dementsprechend wurden sie mit Schreiben vom 16. April 2020 dazu aufgefordert, folgende Dokumente nachzurei- chen: • "Kopie der Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2019 von Ihnen, Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter C._____. Daraus muss die Deckung der obliga- torischen Krankenversicherung nach KVG ersichtlich sein. Die Kopien der Versicherungspolicen gültig ab 1. Januar 2020 und 1. August 2019 rei- chen für eine Anspruchsprüfung nicht aus. • Alle Belege über Einkünfte wie Lohnabrechnungen, Arbeitslosenentschä- digungen, Kranken- oder Unfall-Taggelder, Alimente In- und Ausland, usw., von Januar bis Dezember 2019 von Ihnen und Ihrer Ehefrau. Daraus müssen z.B. der Bruttolohn, allfällige Zulagen, die vollständige Adresse des Arbeitsgebers sowie seine Unterschrift ersichtlich sein. Haben Sie mehrere Arbeitgeber, so benötigen wir die vollständigen Abrechnungen pro Arbeitgeber." 3.2.Im Nachgang zu diesem Schreiben liessen die Beschwerdeführer der AHV- Ausgleichskasse per E-Mail verschiedene Dokumente zukommen, worauf- hin die AHV-Ausgleichskasse den Beschwerdeführern mit Schreiben vom

  1. April 2020 folgendes mitteilte: "Heute wenden wir uns mit einer wichtigen Erinnerung an Sie. Auf unser Schreiben vom 16. April 2020 haben wir Unterlagen erhalten, die für uns nicht lesbar sind. Diese reichen für eine Anspruchsprüfung nicht aus. Wir stellen Ihnen nochmals eine Kopie zu und bitten Sie, die Unterlagen und Angaben in den nächsten Tagen einzureichen." In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführer fest, sie hätten leider nicht bemerkt, dass die per E-Mail geschickten Unterlagen nicht lesbar ge- wesen seien. Vorliegend kann offenbleiben, ob die per E-Mail geschickten Unterlagen tatsächlich nicht lesbar waren. Dadurch, dass die AHV-Aus-
  • 7 - gleichskasse die per E-Mail eingereichten Unterlagen als nicht lesbar er- achtete, wurde den Beschwerdeführern der Rechtsweg nicht in unzulässi- ger Weise versperrt. So wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, die Un- terlagen und Angaben in den nächsten Tagen (nochmals) einzureichen. 3.3.Anfang Mai liessen die Beschwerdeführer der AHV-Ausgleichskasse die Krankenkassen-Policen 2019 zukommen. Mit Einschreiben vom
  1. Mai 2020 (zugestellt am 12. Mai 2020) teilte die AHV-Ausgleichskasse den Beschwerdeführern folgendes mit: "Auf unsere Schreiben vom 16. April 2020 und 28. April 2020 haben wir bis heute nicht alle eingeforderten Unterlagen erhalten. Folgende Belege fehlen noch für die Weiterbearbeitung: Alle Belege über Einkünfte von Ihnen und Ih- rer Ehefrau für das ganze Jahr 2019. Wir bitten Sie, uns gut lesbare Kopien zuzustellen – Fotografien sind für die Prüfung der Prämienverbilligung nicht ausreichend." Im Übrigen wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Ansprüche auf individuelle Prämienverbilligung verwirkten, wenn die ver- langten Dokumente nicht bis 28. Mai 2020 eingereicht würden. 3.3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie auf die wiederholte Auf- forderung hin alle Unterlagen in den Briefkasten (der SVA) geworfen hät- ten, da der Schalter schon zu gewesen sei. Einen Begleitbrief hätten sie nicht gemacht. Sie seien den Umgang mit Dokumenten nicht so gewohnt. Weiter bringen sie vor, dass Frau D._____ von der SVA am Telefon gesagt habe, sie sollten die Unterlagen in den Briefkasten werfen. Der Grund dafür sei der Lockdown gewesen. Sie hätten die Unterlagen nicht persönlich ab- geben können, was sie gerne getan hätten. Sie könnten nur immer wieder sagen, dass sie alle Unterlagen in den Briefkasten der SVA geworfen hät- ten. Wenn es nicht so wäre, könnten sie dies ja nicht sagen.
  • 8 - 3.3.2. Demgegenüber macht die AHV-Ausgleichskasse geltend, dass sich aus den vorliegenden Akten nicht ergebe, dass die Beschwerdeführer die nach- geforderten Unterlagen spätestens am 28. Mai 2020 in den Briefkasten der SVA geworfen hätten; sie habe diese angeblich in den Briefkasten gewor- fenen Unterlagen nie erhalten. Insofern sei tatbestandlich davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen entgegen ihrer Darstellung nicht in den Briefkasten der SVA geworfen hätten. Dies gelte umso mehr, als dass die Beschwerdeführer in der Einsprache vom
  1. Juni 2020 den nun in der Beschwerde neu geltend gemachten Einwurf der Unterlagen in den Briefkasten der SVA noch nicht vorgebracht hätten. Weiter hält die AHV-Ausgleichskasse fest, dass in Bezug auf das erwähnte Telefongespräch mit Frau D._____, welche notabene nicht im IPV-Team, sondern im Team Familienzulagen und Corona-Erwerbsersatzentschädi- gung arbeite, lediglich anzufügen bleibe, dass dieses Telefongespräch mit dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Inhalt möglicher- weise stattgefunden habe. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 8. Mai 2020 nachgefor- derten Unterlagen (Belege über die Einkünfte im Jahr 2019) tatsächlich fristgerecht (d.h. spätestens am 28. Mai 2020) in den Briefkasten der SVA geworfen hätten. 3.3.3. Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die unmittelbare Einreichung beim Versicherungsträger muss dabei nicht zwingend während der Bürozeiten erfolgen. Danach besteht nämlich immerhin noch die Möglichkeit, die Rechtsschrift in den Briefkasten des Versicherungsträ- gers einzuwerfen (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2020, Art. 39 Rz. 9). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer
  • 9 - Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die be- treffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist in den Briefkasten des Versicherungsträgers eingeworfen hat. Er kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Brief- umschlag erbringen, wonach die Eingabe vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in den Briefkasten gelegt worden ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E.2.1 m.w.H.). Vorliegend vermögen die Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass sie die nachgeforderten Unterlagen (rechtzeitig, d.h. bis spätestens am
  1. Mai 2020) in den Briefkasten der SVA eingeworfen haben. Selbst wenn sie die telefonische Auskunft erhalten hätten, dass sie die nachgeforderten Unterlagen in den Briefkasten der SVA einwerfen sollen, wäre damit das (rechtzeitige) Einwerfen der nachgeforderten Unterlagen in den Briefkasten der SVA nicht bewiesen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 15. Juni 2020 das Einwerfen der nachgeforderten Unter- lagen in den Briefkasten der SVA nicht vorgebracht hatten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die nachgeforderten Un- terlagen nicht (fristgerecht) in den Briefkasten der SVA eingeworfen haben. Da darüber hinaus nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer unver- schuldeterweise davon abgehalten worden wären, binnen Frist zu handeln, ist der Anspruch auf Prämienverbilligung – wie von der AHV-Ausgleichs- kasse in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2020 angedroht – gestützt auf Art. 10 lit. c KPVG verwirkt. 4.Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 somit als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich un- begründet, weshalb sie abzuweisen ist.
  • 10 - 5.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in So- zialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung – kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden AHV-Ausgleichskasse steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contra- rio). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

4.[Mitteilungen]

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Zuletzt aktualisiert
25.03.2026