VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 82 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 24. August 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1967, meldete am 11. März 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. April 2020 an. Zuvor war er zuletzt vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 als Hilfskoch für das Restaurant B. tätig. 2.Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab, da A._____ nur 8 Monate und 5 Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne und damit die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe. 3.Gegen diese Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden erhob A._____ am 14. Mai 2020 sinngemäss Einsprache. Begründend brachte er vor, er habe nach Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Ende Mai 2018 durch seine Kinder und die Sozialen Dienste C._____ unterstützt werden müssen. Er habe sich lange erfolglos um Stellen bemüht. Im Juli 2019 habe er dann eine Arbeitsstelle gefunden, welche er aber wegen Überforderung wieder habe aufgeben müssen. Anschliessend habe er eine neue Stelle angetreten, welche ihm aus wirtschaftlichen Gründen per Ende März 2020 gekündigt worden sei. In den letzten zwei Jahren habe er keine Option und Chance gehabt, für eine Zeit von mindestens 12 Mo- nate zu arbeiten, da er erst seit Juli 2019 wieder eine Arbeitsstelle gehabt habe. Hinzu komme, dass es wegen des Coronavirus deutlich schwerer sei, eine Arbeit in der Gastronomie zu finden. 4.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) lehnte die Einsprache mit Entscheid vom 26. Juni 2020 ab. Zur Begründung führte es aus, A._____ habe während der Rahmenfrist für die Beitragsbemes- sung vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2020 nur während 8 Monaten und 5 Tagen gearbeitet, was unbestritten sei. A._____ mache im Weiteren keinen der gesetzlich abschliessend geregelten Beitragsbefreiungsgründe

  • 3 - (Unfall, Krankheit, Schulausbildung etc.) geltend und es seien auch keine solchen ersichtlich, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweise. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Juli 2020 sinngemäss eine Beschwerde an das KIGA. Die entsprechende Eingabe wurde mit Schreiben vom 7. Juli 2020 vom KIGA an das zuständige Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen. Der Beschwerde- führer beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids und die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung. Sei- nen Antrag begründete er damit, dass er seine gesamten Unterlagen durchforscht habe und dabei zwei Lohnabrechnungen von April und Mai 2019 gefunden habe, als er bei der Firma D._____ gearbeitet habe. Ebenso habe er diverse Arztzeugnisse gefunden, die während der letzten zwei Jahre aufgrund Krankheit und Unfall durch seinen Hausarzt oder das Kantonsspital E._____ ausgestellt worden seien. 6.Mit Stellungnahme vom 26. August 2020 beantragte das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum

  1. März 2020 ausgehend von seinen Angaben sowie den eingegangenen Arbeitgeberbescheinigungen nur während 8 Monaten und 5 Tagen gear- beitet. Zum Arbeitsverhältnis bei der D._____ seien trotz entsprechender Aufforderung der Arbeitslosenkasse Graubünden bisher weder die ent- sprechende Arbeitgeberbescheinigung noch andere Unterlagen einge- gangen. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass diese Unterlagen zum Entscheid zwingend erforderlich seien, werde der Beschwerdegegner die notwendigen Schritte (Mahnung an die Arbeitgeberin, falls nicht ziel- führend Strafanzeige) einleiten. Selbst wenn jedoch der Beschwerdeführer während der gesamten beiden Monate gearbeitet hätte, würde sich die Beitragszeit um maximal zwei Monate auf insgesamt 10 Monate und 5 Tage erhöhen, womit der Beschwerdeführer die geforderten 12 Monate
  • 4 - einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erreiche. Im Weiteren liege aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse, welche einen Zeitraum von rund zwei Monaten abdecken würden, kein Betragsbefreiungsgrund von ausreichender Dauer vor. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2020 (Beilage Beschwerdeführer [Bf-act.] 1). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Be- reich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versi- cherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beur- teilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) ei- ner kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons ört- lich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachli- che Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheides zur Beschwerde-

  • 5 - führung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 ATSG) einzutreten ist. 2.Umstritten und zu prüfen ist, ob die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeits- losenentschädigung wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit zu Recht erfolgt ist. 3.Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbe- zug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen er- füllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor die- sem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalen- dermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV). 4.1Vorliegend ist die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2018 bis

  1. März 2020 unbestritten. In den Akten ausgewiesen sind die beitrags- pflichtigen Beschäftigungen als Hilfskoch/Bäckereimitarbeiter bei der F._____ AG vom 15. Juli 2019 bis 16. August 2019 (vgl. Arbeitgeberbe- scheinigung vom 28. April 2020 [Beilage Beschwerdegegner {Bg-act.} 10]) und als Koch bei der B._____ vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 30. März 2020 [Bg-act. 11]). Daraus ermittelte der Beschwerdegegner korrekt eine Beitragszeit von total 8 Mo- naten und 5 Tagen, nämlich 7 Monate bei der B._____ und 1 Monat und 5 Tage (15. Juli bis 31. Juli Monate = 13 Werktage x 1.4 = 18.2 Kalender- tage; 1. August bis 16. August = 12 Werktage x 1.4 = 16.8 Kalendertage;
  • 6 - insgesamt somit 35 Tage bzw. 1 Monat und 5 Tage [vgl. zur Ermittlung der Beitragszeit: AVIG-Praxis ALE, Rz. B150]) bei der F._____ AG. 4.2Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer sodann zwei Lohnab- rechnungen vom April 2019 und Mai 2019 der Firma D._____ (Bf-act. 2) ein. Eine entsprechende Aufforderung des Beschwerdegegners vom
  1. Juli 2020 an die Firma D._____ zur Einreichung der Arbeitgeberbe- scheinigung inkl. aller Lohnabrechnungen sowie des Arbeitsvertrages und der Kündigung (Bg-act. 8) blieb unbeantwortet. Die Frage, ob diese zwei Monate bei der Beitragszeit vollumfänglich zu berücksichtigen sind, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn diese zwei Monate vollum- fänglich an die Beitragszeit angerechnet werden würden, würde erst eine Beitragszeit von 10 Monaten und 5 Tagen resultieren. Damit wäre die Min- destbeitragszeit von 12 Monaten nach wie vor nicht erfüllt. Dass der Be- schwerdeführer länger als diese zwei Monate bei der Firma D._____ ge- arbeitet hat, macht er nicht geltend. Im Gegenteil führte er in seiner Ein- sprache vom 14. Mai 2020 aus, dass er seit Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Ende Mai 2018 durch seine Kinder und die Sozialen Dienste C._____ habe unterstützt werden müssen und erst im Juli 2019 wieder eine Stelle angetreten habe. Zudem deutet die Stundenanzahl von 69.02 Stunden auf der Lohnabrechnung April 2019 im Vergleich zur Stun- denanzahl von 119.22 Stunden auf der Lohnabrechnung Mai 2019 (vgl. Bf-act. 2) daraufhin hin, dass das Arbeitsverhältnis überwiegend wahr- scheinlich erst im Verlaufe des Monats April 2019 begonnen hat. 5.1Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschrie- bene Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt hat. Somit bleibt lediglich zu prüfen, ob er allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könnte. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde diverse Arztzeugnisse (Bf-act. 3) ein, welche eine Arbeitsunfähigkeit in mehreren Zeiträumen während der Rahmenfrist bescheinigen, und er bringt sinn-
  • 7 - gemäss vor, dass er gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG während dieser Zeit von der Beitragszeit befreit gewesen sei. 5.2Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG statuiert, dass Personen, die innerhalb der Rah- menfrist während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeits- verhältnis standen und die Beitragspflicht aufgrund Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, wobei sie während dieser Zeit Wohn- sitz in der Schweiz hatten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. Der Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG verlangt nach einem Kau- salzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit, wobei das Hindernis während mehr als 12 Monaten bestanden haben muss. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Per- son während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine aus- reichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2020 vom 10. September 2020 E.3.3.1 mit Hin- weis auf BGE 121 V 336). 5.3Der Beschwerdeführer reichte vier Arztzeugnisse (Bf-act. 3) ein, welche eine Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juli 2018 bis 15. Juli 2018, vom 13. August 2018 bis 26. August 2018, vom 27. August 2018 bis 26. September 2018 sowie vom 6. März 2020 bis 8. März 2020 attestieren. Hinsichtlich der letz- ten Arbeitsunfähigkeit ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer dann- zumal in einem Arbeitsverhältnis stand, weshalb diese Zeit beim Befrei- ungsgrund nicht zu berücksichtigen ist und ihm folgerichtig der volle Monat März 2020 an die Beitragszeit angerechnet wurde (vgl. Erwägung 4.1 vor- stehend). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, hätte der Be- schwerdeführer krankheitsbedingte Befreiungsgründe von mehr als 12 Monaten geltend machen müssen, um von der Beitragspflicht befreit zu werden. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer vorliegend innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2018 bis 31. März 2020 eine Beitragszeit von unter 12 Monaten vorweist und lediglich rund zwei Monate an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindert war, wären ihm

  • 8 - immer noch rund zwölf Monate geblieben, in welchen er eine beitrags- pflichtige Beschäftigung hätte ausüben können. Vorliegend reichen des- halb rund zwei Monate, in denen der Beschwerdeführer aufgrund Krank- heit bzw. Unfall nicht arbeitsfähig war, nicht aus, um ihn von der Beitrags- zeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zu befreien. 6.Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer inner- halb der zweijährigen Rahmenfrist eine Beitragszeit von maximal 10 Mo- naten und 5 Tagen ausweisen kann, womit die für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Mona- ten nicht erfüllt ist. Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwer- degegners ist demzufolge rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 82a ATSG ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinni- ger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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24.08.2021
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25.03.2026