Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 81 ang 3. Kammer als Versicherungsgericht EinzelrichterinPedretti Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 26. Oktober 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - 5.Nachdem A._____ im Laufe des Winters 2016 eine Infektion mit dem Re- spiratorischen-Syntyzial-Virus (RSV) erlitt, musste er, wegen der vorbelas- teten Lunge, in wechselnden Intervallen mehrmals feucht Ventolin und Pul- micort inhalieren. Am 27. Mai 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass es die Kos- ten für den Kauf des Aerosol Apparates übernehme. Das Behandlungs- gerät werde leihweise abgegeben. 6.Am 7. Dezember 2016 bat die Kinderärztin von A._____ die IV-Stelle um Prüfung der Verlängerung der Kostenübernahme des Aerosol-Apparates. Bei A._____ liege eine bronchopulmonale Dysplasie vor. Diese sei eine direkte Folge des Syndroms der hyalinen Membrane. Dr. med. C., Fachärztin für Neurologie, des Regionalärztlichen Dienstes Ostschweiz (nachfolgend RAD) empfahl eine Verlängerung der Kostengutsprache für weitere zwei Jahre. 7.Am 19. Januar 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für die Be- handlung des Geburtsgebrechens und des ärztlich verordneten Behand- lungsgeräts in einfacher und zweckmässiger Ausführung bis zum 31. De- zember 2018 übernehme. 8.Im September 2019 meldete sich die behandelnde Ärztin von A. er- neut bei der IV-Stelle und bat darum, eine Verlängerung der Kostengut- sprache bezüglich des Geburtsgebrechens zu prüfen. Dr. med. C._____ gelangte am 8. November 2019 zu folgendem Schluss: Gemäss aktuellem Arztbericht müsse nun nur noch wegen viraler Infekte inhaliert werden. Da- mit würden Bronchopneumonien vermieden, welche 2017 noch bei jedem viralen Infekt auftraten. In Vordergrund stünden demnach aktuell prophy- laktische Massnahmen bei Infektionskrankheiten. Einen ursächlichen Zu- sammenhang mit der ehemaligen hyalinen Membrankrankheit könne sie
4 - nicht mehr erkennen. Dies wurde den Eltern am 12. November 2019 von der IV-Stelle mitgeteilt. 9.Am 15. November 2019 verlangten die Eltern von A._____ einen einspra- chefähigen Vorbescheid. Sie machten insbesondere geltend, dass noch ein Termin bei Dr. med D., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, am 11. Dezember 2019 im Kantonsspital Graubünden ausstehend sei und der Entscheid zu früh gefällt worden sei. 10.Mit Vorbescheid vom 29. April 2020 teilte die IV-Stelle A. mit, dass sie den Anspruch auf medizinische Massnahmen geprüft habe. Sie stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, weil nicht mehr ein direkter Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Syndrom der hyalinen Membranen bestehe. 11.Am 15. Juni 2020 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden. Der Bericht von Dr. med. D._____ habe eine Behandlungspflicht im Fall von Infekten bestätigt. Diese seien demnach massgeblich für die Behandlung und wür- den zwischen die (ehemalige) Ursache und den Gesundheitsschaden tre- ten. Damit sei bestätigt, dass nicht mehr ein direkter Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Syndrom der hyalinen Membranen bestehe. Das Leistungsbegehren von A._____ wurde abgewiesen. 12.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung bzw. Kostengutsprache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die IV-Stelle den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt habe und in der Folge mit der Verneinung der Kausalität der Behandlungskosten zum Ge-
5 - burtsgebrechen eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Im Hinblick auf die Kausalitätsfrage sei bei zusätzlichen Atemwegsinfekten ab- zuklären, ob diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Geburts- gebrechen zurückzuführen wären. Die IV-Stelle hätte die Wahrscheinlich- keit der Kausalität der Folgeerkrankung prüfen müssen. Die Sachverhalts- abklärung sei in diesem Punkt mangelhaft erfolgt. 13.Mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer leide nicht mehr am Geburtsgebrechen Syndrom der hyalinen Membranen. Auf- grund der vorliegenden Akten sei festzustellen, dass er zwar an einer bron- chopulmonalen Dysplasie (BPD) mit bronchialer Hyperreagibilität, aber of- fensichtlich nicht (mehr) an einer Hyaline-Membranen-Krankheit leide. So halte das Kantonsspital Graubünden im Bericht vom 12. Dezember 2019 fest, dass ein Status nach einer hyalinen Membranenkrakheit vorliege. An diesem Resultat vermöge der Umstand, dass die brochnopulmonale Dys- plasie mit bronchialer Hyperreagibilität Folge der früher bestehenden Hya- line-Membranen Krankheit sei, nichts zu ändern. Selbst wenn das Vorlie- gen des Geburtsgebrechens Ziff. 247 bejaht würde, sei festzuhalten, dass der qualifizierte Kausalzusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen und der vorliegenden Behandlung zu verneinen sei. Mit den vorliegenden Therapien werde nicht das Geburtsgebrechen behandelt. Vielmehr hätten die Behandlungen das Ziel, Atemwegsinfekte vorzubeugen und diese zu behandeln. Diese Infekte seien jedoch auf externe Krankheitserreger zurückzuführen. Die Kosten für diese Behandlungen seien daher nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen. 14.Mit Replik vom 22. September 2020 machte der Beschwerdeführer gel- tend, dass die Kausalität zwischen der brochopulmonalen Dysplasie und
6 - der hyalinen Membrankrankheit gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin verkenne die Praxis, wonach die Behandlung von Gesundheitsschäden, welche eine kausale Folge des Geburtsgebrechens darstellen, ebenfalls der Leistungspflicht der IV unterliegen würden. Es bestehe klarerweise eine Leistungspflicht. Die Atemwegsinfekte des Beschwerdeführers würden keine kausalitätsunterbrechenden Sachverhalte darstellen, stattdessen seien die entsprechenden Therapien unter die geburtsgebrechenbedingte Prävention zu subsumieren. 15.Am 5. Oktober 2020 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren An- trägen fest, wobei sie ihre Argumentation vertiefte. 16.Der Beschwerdeführer machte mit Triplik vom 6. Oktober 2020 geltend, dass irrelevant sei, ob das Geburtsgebrechen noch bestehe. Vorliegend sei ausgewiesen, dass die bronchopulmonale Dysplasie adäquat kausal aus dem Geburtsgebrechen herrühre. Die Behauptung der Beschwerdegegne- rin, das Geburtsgebrechen müsse noch vorliegen, werde durch die Recht- sprechung des Bundesgerichts nicht gestützt. 17.Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Quadruplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
7 - 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 15. Juni 2020. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsge- richt angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Verfügungsadressat von der angefochtenen Verfügung unmit- telbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er bzw. seine Eltern als Vertreter ihres inzwischen 5-jähri- gen und damit noch minderjährigen Sohnes sind somit zur Beschwerdeer- hebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Re- gel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend ist die Kostengutsprache für zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Aerosol-Apparat und Medikamente) streitig. Die Kosten des Aerosol-Apparats sind in den Akten mit Fr. 220.-- ausge- wiesen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 34). Da die Anwen- dung vorliegend lediglich in den Wintermonaten angezeigt ist, liegen die Kosten deutlich unter dem Streitwert von Fr. 5'000.--, weshalb vorliegend die Einzelrichterin entscheidet.
8 - 2.Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2020 lehnte die Beschwer- degegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Aero- sol-Apparat und Medikamente) für den Beschwerdeführer sowohl gestützt auf Art. 13 als auch auf Art. 12 IVG ab. Angesichts der vorgebrachten An- träge des Beschwerdeführers – welche gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung im Lichte ihrer Begründung auszulegen sind (vgl. BGE 137 III 617 E.6.2 m.H.) – ist nachfolgend lediglich die Frage zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer einen Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG hat, die zur Behandlung von anerkannten Geburtsgebrechen notwendig sind. 2.1.Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr An- spruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Die medizinischen Massnah- men umfassen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anord- nung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vor- genommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotori- schen Therapien (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG) sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) sind die Ge- burtsgebrechen in der Liste im Anhang aufgeführt. Ziff. 247 des Anhangs der GgV nennt als Geburtsgebrechen das Syndrom der hyalinen Membra- nen. 2.2.Der Beschwerdeführer litt unbestrittenermassen am Geburtsgebrechen Ziff. 247. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Vergangenheit die Kosten der Behandlung dieses Leidens (vgl. Verfügung vom 14. April 2015 [Bg-act. 11], Verfügung vom 29. Januar 2016 [Bg-act. 30], Verfügung vom
9 - 44]). Gemäss Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 12. Dezember 2019 besteht beim Beschwerdeführer aktuell eine leichte bronchopulmonale Dysplasie mit bronchialer Hyperreagibilität (vgl. beschwerdeführerische Ak- ten [Bf-act.] 3). Als Therapie sei neben der Basistherapie mit Axotide eine kurzzeitige Inhalation mit Seretide, bei schwerem Atemwegsinfekt mit zu- sätzlich Ventolin erforderlich. 2.3.Der Verordnungsgeber hat für das Geburtsgebrechen Ziff. 247 keine zeitli- che Limitierung für Leistungen der IV definiert. Mithin kann sich die Lei- sungspflicht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch auf sekundäre Folgeschäden beziehen, wenngleich das Geburtsgebrechen Ziff. 247 selbst nicht mehr vorliegt, sofern ein qualifizierter Kausalzusam- menhang zwischen dem sekundären Folgeschaden (vorliegend BPD bzw. obstruktive Bronchitis) und dem Geburtsgebrechen (hier Hyaline-Membra- nen-Krankheit) bejaht werden kann (vgl. BGE 129 V 209 E.3.3 m.H.). So bejahte denn auch die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ in ihren Beurteilungen vom 27. Januar 2016 (vgl. Bg-act. 31 S. 3) und 19. Januar 2017 (vgl. Bg- act. 43 S. 3) das Vorliegen eines qualifizierten Kausalzusammenhangs zwi- schen dem Geburtsgebrechen Ziff. 247 und der obstruktiven Bronchitis (vgl. Case Report [Bg-act. 31 S. 3 und 43 S. 3]) obwohl Dr. med. E._____ bereits am 13. Mai 2015 (vgl. Bg-act. 26) bzw. die behandelnde Ärztin med. pract. B._____ im Bericht vom 15. Dezember 2015 einen Status nach Hya- line-Membranen-Krankheit auswiesen (vgl. Bg-act. 25). 2.4.Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise auch auf die Behandlung se- kundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häu- fig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss danach ein qualifizierter adäquater Kau-
10 - salzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ur- sächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (vgl. BGE 129 V 270 E.3.3, 100 V 41; Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Okto- ber 2018 E.5.2. m.H.). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtser- heblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E.5.2 und 8C_494/2010 vom 25. November 2010 E.3.1; vgl. auch Rz. 11 des Kreis- schreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invali- denversicherung, [nachfolgend KSME]). 3.Zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass vorliegend kein qualifizierter Kausalzusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen des Beschwerdeführers und den sekundären Gesund- heitsschäden (BPD bzw. obstruktive Bronchitis/Bronchopneumonien) be- steht. 3.1.Im Sozialversicherungsrecht gilt generell das Untersuchungsprinzip. Dem- nach hat die Behörde im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch KIESER, Kommentar ATSG, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 43 Rz. 13 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2019 E.3.1). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (KIESER, a.a.O. Art. 43 Rz. 30).
11 - Um beurteilen zu können, ob vorliegend ein qualifizierter Kausalzusam- menhang zwischen dem Geburtsgebrechen des Beschwerdeführers und dem sekundären Gesundheitsschaden besteht, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozia- lversicherungsgerichte auf die RAD (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizini- sche Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, viel- mehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzu- weisen, dass der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 144 I 28 E.2.3 m.H.). 3.2.Der Beschwerdeführer führt an, dass der Sachverhalt unrichtig bzw. nicht vollständig festgestellt wurde und in der Folge mit der Verneinung der Kau- salität der Behandlungskosten zum Geburtsgebrechen eine falsche recht- liche Beurteilung vorgenommen worden sei. Es seien keinerlei kausalitäts- unterbrechende Sachverhalte ersichtlich. Die Therapienotwendigkeit als vorbeugende Massnahme ergebe sich direkt kausal aus dem Geburtsge- brechen. 3.3.Dagegen ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Beschwer- deführer zwar an einer bronchopulmonalen Dysplasie mit bronchialer Hyperreagibilität, aber nicht (mehr) an einer Hyaline-Membranen Krankheit leide. Das Kantonsspital Graubünden halte ausdrücklich fest, dass ein Sta- tus nach einer hyalinen Membranenkrankheit vorliege. Daran vermöge der
12 - Umstand, dass die bronchopulmonale Dysplasie mit bronchialer Hyperrea- gibilität allfällige Folge der früher bestehenden Krankheit sei, nichts zu än- dern. Der Beschwerdeführer habe folglich von vornherein keinen Anspruch darauf, dass die Invalidenversicherung die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte über- nehme. Selbst wenn das Geburtsgebrechen noch vorliegen sollte, sei der qualifizierte Kausalzusammenhang zu verneinen. Denn mit den vorliegen- den Therapien werde nicht das Geburtsgebrechen behandelt, sondern die Behandlungen hätten das Ziel, Atemwegsinfekten vorzubeugen. Diese Atemwegsinfekte seien aber auf externe Krankheitserreger zurückzu- führen. Damit seien die Kosten der Behandlung nicht von der Invalidenver- sicherung zu übernehmen. 3.4.Aufgrund der im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden medizini- schen Akten kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden: Einerseits bestätigte bereits RAD-Ärztin Dr. med. C._____ in ihrer Beurteilung vom 27. Januar 2016 den von der Kinderärztin des Beschwer- deführers dargelegten qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen und der obstruktiven Bronchitis (vgl. Case Report vom
13 - wegen viraler Infekte inhaliert werden. Damit würden Bronchopneumonien vermieden (welche im Jahr 2017 noch bei jedem viralen Infekt aufgetreten seien). Im Vordergrund stünden demnach aktuell prophylaktische Mass- nahmen bei Infektionskrankheiten. Damit könne kein ursächlicher Zusam- menhang mit der ehemaligen Hyaline-Membranen-Krankheit mehr erkannt werden (vgl. Case Report vom 12. November 2019 [Bg-act. 55 S. 3 f.]). An dieser Einschätzung hielt Dr. med. C._____ anlässlich ihrer Beurteilung vom 13. März 2020 fest, indem sie ausführte, der Bericht von Dr. med. D._____ bestätige eine Behandlungspflicht im Fall von Infektionen. Diese seien demnach massgeblich für die Akut-Behandlung und träten zwischen die (ehemalige) Ursache und den Gesundheitsschaden. Damit bestehe kein direkter Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen mehr (vgl. Case Report vom 15. Juni 2019 [Bg-act. 66 S. 3]). 3.5.Dieser Umschwung in den Beurteilungen des qualifizierten Kausalzusam- menhangs von Dr. med. C._____ vermag aus den im Folgenden darge- stellten Gründen nicht zu überzeugen. 3.5.1. Bereits in ihren Stellungnahmen vom 15. Dezember 2015 und 25. Januar 2016 bestätigte die behandelnde Kinderärztin, med. pract. B._____, dass eine obstruktive Bronchitis, welche bei Status nach hyaliner Membran- krankheit sowie bronchopulmonaler Dysplasie häufiger und in grösserem Ausmass als bei gesunden, termingerecht geborenen Kindern auftrete, im Kleinkindalter fast immer durch einen viralen Infekt getriggert werde; auch beim Beschwerdeführer handle es sich jeweils um viral ausgelöste Bron- chitiden (vgl. Bg-act. 25 und 29). Auch nachdem der Beschwerdeführer im Winter 2016 eine RSV-Infektion erlitten hatte, infolge derer er aufgrund ei- nes intensiven Inhalations- und Sauerstoffbedarfs hospitalisiert werden musste (vgl. Austrittsbericht Kantonsspital Graubünden vom 24. März 2016
14 - [Bg.act. 49]), führte die behandelnde Ärztin med. pract. B._____ mit Bericht vom 23. Mai 2016 aus, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Winters beim Auftreten von viralen Infektionen jedes Mal pulmonal derart reagiert habe, dass eine Feuchtinhalation unumgänglich geworden sei. Bedingt durch die bronchopulmonale Dysplasie könnten virale Infektionen heftiger als bei nicht betroffenen Kindern verlaufen (vgl. Bg-act. 37). Obschon somit ausgewiesen war, dass die behandlungsbedürftige obstruktive Bronchitis beim Beschwerdeführer häufiger und intensiver durch im Winter vermehrt auftretende virale Infekte ausgelöst wurde, stellte dies für RAD-Ärztin Dr. med. C._____ in ihren Beurteilungen vom 27. Januar 2016 und 19. Januar 2017 keinen Grund bzw. kein bestimmend dazwischentretendes äusseres Ereignis dar (vgl. KSME Rz. 11), welches den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermocht hätte. Vielmehr bejahte sie darin das Vorliegen des qualifizierten Kausalzusammenhangs zwischen dem Geburtsgebrechen und der obstruktiven Bronchitis (vgl. Case Report vom 29. Januar 2016 [Bg-act. 31 S. 3] und Case Report vom 19. Januar 2017 [Bg-act. 43 S. 3]). 3.5.2. Des Weiteren bestätigte Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 12. De- zember 2019, dass als Ursache der Obstruktion weiterhin eine bronchopul- monale Dysplasie mit bekannter Hyperreagibilität vorliege, bei welcher eine bronchiale Reversibilität auf Betamimetika beobachtet werden könne (vgl. Bf-act. 3; vgl. auch Bericht der behandelnden Ärztin med. pract. B._____ vom 23. September 2019 [Bg-act. 54 S. 2]). Dass sich die bronchiale Rea- gibilität im Vergleich zur Situation im 2017 ausgeschlichen hätte, findet so- mit keine Stütze in den Akten. 3.5.3. Ferner empfahl Dr. med. D._____ aufgrund der vorgenannten Diagnose eine Inhalationstherapie über die Wintermonate bis Ende April, allenfalls auch über die Sommermonate, falls weiterhin eine Broncholysereaktion be- stehe. Wie seinem Bericht vom 12. Dezember 2019 ausdrücklich entnom- men werden kann, beschränkt sich diese Therapie nicht nur auf Phasen
15 - schwerer Atemwegsinfekte (wobei in solchen Fällen die Dosis der Inhalati- onsmedikamente und die Frequenz erhöht werden müssen), sondern weist einen dauerhaften Charakter, zumindest während der kälteren und somit infektreicheren Jahreszeit auf (vgl. Bf-act. 3; vgl. ferner Verlaufsbericht von Dr. med. D._____ vom 5. März 3020 [Bg-act. 63]). Dies deckt sich mit früheren, beim Beschwerdeführer durchgeführten Behandlungstherapien, während welcher auch in infektfreien Phasen eine Inhalation medizinisch indiziert war (vgl. Verlaufsberichte der behandelnden Ärztin med. pract. B._____ vom 23. Mai 2016 [Bg-act. 37] und vom 16. Januar 2017 [Bg-act. 42]). 3.6.Insgesamt vermag somit die übrige medizinische Aktenlage zumindest ge- ringe Zweifel an den RAD-Beurteilungen vom 8. November 2019 und
17 - Geburtsgebrechen Ziff. 247 und der obstruktiven Bronchitiden bzw. den Bronchopneumonien zu bejahen. 5.Zu prüfen ist sodann, ob sich die medizinischen Massnahmen für die Be- handlung als notwendig erweisen (vgl. BGE 100 V 41 E.1a). Als medizini- sche Massnahme, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens bzw. eines sekundären Gesundheitsschadens mit qualifiziertem adäquatem Kausalzusammenhang zu einem Geburtsgebrechen notwendig sind, gel- ten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (vgl. Art. 2 Abs. 3 GgV). Gestützt auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 12. Dezember 2019 (vgl. Bf-act. 3) ist davon auszugehen, dass immer noch eine bronopulmonale Dysplasie mit bekannter bronchialer Hyperreagibilität vorliegt, wobei sich eine bron- chiale Reversibilität auf Betamimetika beobachten lasse. Insofern dient die Inhalation direkt der Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden und ist gemäss Dr. med. D._____ indiziert, d.h. die Inhalationstherapie erweist sich als notwendig i.S.v. Art. 13 IVG. 6.Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegne- rin die Kostenübernahmepflicht der Invalidenversicherung für die bean- tragte Inhalationstherapie als medizinische Massnahme i.S.v. Art. 13 IVG zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als begrün- det, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 15. Juni 2020 ist auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die beantragten Behandlungen (in Verlängerung des Geburtsgebrechens) zu übernehmen. 7.Gemäss Art. 61 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
18 - Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Infolge des Ausgangs des Beschwer- deverfahrens, sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- demnach der Be- schwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regel- mässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übri- gen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (siehe Urteile des Bundesge- richts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom