a8 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 65 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL vom 22. Februar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ war zuletzt als Staplerfahrer tätig. Am 14. Februar 2020 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Ohne Angabe von Gründen blieb A._____ einem Beratungsgespräch vom
  1. Februar 2020 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (nachfolgend RAV) fern. 3.Am 25. Februar 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) aufgefordert, zu obigem Sachver- halt Stellung zu nehmen. Ansonsten werde aufgrund der Akten entschie- den. A._____ reichte innert Frist bis zum 6. März 2020 keine Stellung- nahme ein. 4.Mit E-Mail vom 9. März 2020 nahm A._____ sehr allgemein zu seiner Si- tuation Stellung und bat nach Angaben des KIGA darum, "sämtliche Sperr- tage" zu überdenken. 5.Mit Verfügung vom 10. März 2020 stellte das KIGA den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 20 Tagen ein. Das KIGA führte dazu begründend aus, dass A._____ einem Beratungs- gespräch ohne Angabe von Gründen ferngeblieben sei und in der E-Mail vom 9. März 2020 keine Rechtfertigungsgründe dafür angegeben habe. Die Tatsache, dass A._____ bereits mehrfach wegen Nichtbefolgens von Weisungen des zuständigen RAV sanktioniert werden musste, habe sich straferhöhend ausgewirkt. In der Folge behandelte das KIGA die Stellung- nahme von A._____ vom 9. März 2020 als Einsprache gegen die Verfü- gung vom 10. März 2020. 6.Mit Schreiben vom 6. April 2020 forderte das KIGA A._____ auf, innert der in der Verfügung vom 10. März 2020 aufgeführten und durch die Gerichts-
  • 3 - ferien verlängerten Rechtsmittelfrist schriftlich mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung vom 10. März 2020 eine Einsprache erheben wolle, und es er- läuterte die Formerfordernisse einer allfälligen Einsprache. Überdies klärte es ihn über das Erfordernis eines Wiedererwägungsgesuchs innert dersel- ben Frist auf, sollte er mit den bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfü- gungen nicht einverstanden sein. A._____ wurde darüber informiert, dass bei Verzicht auf eine formell korrekte Einsprache bzw. auf ein Wiederer- wägungsgesuch anhand der Akten entschieden würde oder gegebenen- falls auf das E-Mail-Schreiben vom 9. März 2020 nicht eingetreten würde. 7.Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 trat das KIGA nicht auf die Ein- gabe von A._____ ein, da er es versäumt habe, rechtzeitig eine formell korrekte Einsprache einzureichen. 8.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der 20 Einstelltage. Der Beschwer- deführer machte geltend, dass er aufgrund seiner ADHS-Erkrankung ver- gessen habe, den eingeschriebenen Brief bei der Post abzuholen, wes- halb er es versäumt habe, innert Frist eine Einsprache einzureichen. Den Beratungstermin vom 24. Februar 2020 habe er versäumt, da er in B._____ im Hotel C._____ ein Vorstellungsgespräch gehabt habe. 9.In der Vernehmlassung vom 8. Juni 2020 schloss das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung wurde angeführt, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2020 am 11. März 2020 via A-Post Plus versandt worden sei. Gemäss Bestätigung der Post sei sie dem Beschwerdeführer am 12. März 2020 zugegangen. So sei sie, entgegen der Sachverhalts- darstellung des Beschwerdeführers, in seinen Besitz gelangt. Er habe so- mit keinen eingeschriebenen Brief von der Post abholen müssen. Im Üb- rigen sei sein Hinweis auf die ADHS-Erkrankung unbewiesen geblieben.

  • 4 - Die 20-tägige Einstellung der Anspruchsberechtigung sei korrekt. Auf- grund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner beim Erlass des ange- fochtenen Einspracheentscheids die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid-19; SR 173.110.4) über- sehen habe, sei der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 zwar einige Tage zu früh ergangen, er sei aber nach Dafürhalten des Beschwerdegeg- ners inhaltlich korrekt, zumal die erste unterzeichnete Eingabe des Be- schwerdeführers jene an das Verwaltungsgericht sei, welche der Post am

  1. Mai 2020 übergeben worden sei. So sei die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefoch- tenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheent- scheid des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2020, womit er die Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 10. März 2020 abwies und die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 20 Tagen bestätigte. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versiche- rungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
  • 5 - und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantona- len Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zustän- dig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegeg- ner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sach- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2.Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legiti- miert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzu- treten. 2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 3'737.00 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschä- digt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 137.80 (ermittelt aus: CHF 3'737.00 x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier ange- fochtenen Einstellungsdauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 2'756.00 (20 Tage x CHF 137.80). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

  • 6 - 3.1.Im Folgenden ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 zu Recht nicht auf die als sinngemässe Einsprache behandelte Eingabe des Beschwerdeführers per E-Mail vom 9. März 2020 eingetreten ist. 3.2.Gegen Verfügungen kann – mit Ausnahme der vorliegend nicht weiter interessierenden prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E.2 m.H.). 3.3.Vorliegend wurde die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2020 am 11. März 2020 per A-Post Plus versandt (vgl. Bg-act. 10). 3.4.Zunächst gilt es zwischen der Versandmethode der eingeschriebenen Sendung und der Zustellung mittels A-Post Plus zu unterscheiden. Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer verse- hen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungs- einladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers ge- legt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die

  • 7 - Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom

  1. März 2017 E.4.1 m.w.H). 3.5.Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5, 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1). 3.6.Der vorliegenden Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post lässt sich entnehmen, dass die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2020 dem Beschwerdeführer am 12. März 2020 (8:43 Uhr) zugestellt wurde (vgl. Bg-act. 10). Zwar wird mit einem "Track & Trace"-Auszug nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein ent- sprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus die- sem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom
  2. September 2016 E.2.2.1 m.w.H.). 3.7.Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er verges- sen habe, den eingeschriebenen Brief bei der Post abzuholen, ist wider- legt. Vielmehr ist erstellt, dass ihm die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2020 am Donnerstag 12. März 2020 zugegangen ist, was als fristauslösender Moment zu gelten hat. Die Begründung in der Be- schwerde, dass er "somit" keine Einsprache habe erheben können (vgl. Bg-act. 10), verfängt daher nicht.
  • 8 - Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG begann mithin am darauffolgenden Tag, dem Freitag, 13. März 2020 zu laufen. Bezüglich dem Ende der Frist findet zusätzlich die bun- desrätliche Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) Anwen- dung. Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass gesetzliche oder gerichtlich angeordnete Fristen vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 still- stehen. Folglich stand die Frist vom 21. März 2020 bis und mit dem 19. April 2020 still und begann erst wieder am 20. April 2020 zu laufen. Somit endete die Frist am Montag, 11. Mai 2020. Dies bedeutet, dass die Ein- sprache spätestens am 11. Mai 2020 beim Beschwerdegegner eingereicht oder der Schweizerischen Post hätte übergeben werden müssen (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). 3.8.Anzumerken ist, dass sich die E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. März 2020 nicht auf die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2020 beziehen konnte, da diese erst einen Tag nach Eingang der E-Mail erlas- sen und ihm erst am 12. März 2020 zugestellt wurde. Der Beschwerde- gegner ist deshalb von einer sinngemässen Einsprache des Beschwerde- führers ausgegangen. Deshalb forderte der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer am 6. April 2020 zur Stellungnahme hinsichtlich der Frage auf, ob er eine Einsprache innert der COVID-19-bedingt verlängerten Rechtsmittelfrist zur Verfügung vom 10. März 2020 erheben wolle, welche den Formvorschriften von Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) zu entsprechen hätte, bzw. ob er bezüglich der rechtskräftigen Verfügungen ein Wiederer- wägungsgesuch innert Frist einreichen möchte (Bg-act. 8). Der Beschwer- degegner legte dar, dass der Entscheid ansonsten aufgrund der Akten ge- fällt werde bzw. auf die E-Mail vom 9. März 2020 nicht eingetreten werde, sofern keine Einsprache bzw. kein Wiedererwägungsgesuch innert Frist

  • 9 - eingehe. Der Beschwerdeführer selbst bestätigt in der Beschwerde vom

  1. Mai 2020 den Zugang des Schreibens des Beschwerdegegners vom
  2. April 2020, welches ebenfalls per A-Post Plus versandt wurde. Der Be- schwerdeführer ist damit offensichtlich im Besitz des Schreibens vom 6. April 2020. Es erfolgte keine Antwort auf das Schreiben vom 6. April 2020 und somit keine fristgerechte Einsprache gegen die Verfügung vom 10. März 2020. 3.9.Würde man die E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. März 2020 dennoch als Einsprache betrachten wollen, so käme Art. 10 Abs. 1 ATSV zur An- wendung, wonach die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begrün- dung enthalten muss. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Un- terschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Eine per E-Mail erhobene Einspra- che ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (BGE 142 V 152 E.2.4 und 4.6). Genügt die Einsprache den Anforderun- gen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Anordnung, dass sonst auf die Einsprache nicht ein- getreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvor- aussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E.2.1). 3.10.Am 9. März 2020 sandte der Beschwerdeführer ein E-Mail an den Be- schwerdegegner, worin er im Wesentlichen erklärte, er habe sich am 24. Februar 2020 in B._____ zwecks Vorstellungsgesprächen bzw. Bewer- bungen aufgehalten; dies als Stellungnahme zum verpassten RAV-Bera- tungsgespräch (Bg-act. 7). Der Beschwerdegegner nahm dieses E-Mail als sinngemässe Einsprache gegen (die am nächsten Tag erlassene) Ver- fügung vom 10. März 2020 entgegen. Er wies den Beschwerdeführer mit
  • 10 - Schreiben vom 6. April 2020 auf die formellen Anforderungen an eine Ein- sprache hin, was im konkreten Fall eine Nachbesserung erforderte, und informierte ihn über die Einsprachefrist (Bg-act. 8). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass im Unterlassungs- fall auf die sinngemässe Einsprache vom 9. März 2020 nicht eingetreten werden könne (Bg-act. 8). Der Aufforderung zur Nachbesserung seiner sinngemässen Einsprache und einer allfälligen Ergänzung durch ein Arzt- zeugnis kam der Beschwerdeführer innert Frist indessen nicht nach. 3.11.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in- nert der Rechtsmittelfrist keine formell korrekte Einsprache erhoben hat – obiter dictum ebensowenig ein Wiedererwägungsgesuch gegen bereits rechtskräftige Verfügungen gestellt hat - und der Beschwerdegegner somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. 4.1.In seiner Beschwerde vom 28. Mai 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, sein Fall sei aufgrund seiner Krankheit und seinem zur Zeit angeschlage- nen psychischen Zustand neu zu beurteilen. Er legt dazu ein ADHD-As- sessment der D._____ GmbH vom 16. März 2020 ins Recht (Beschwer- deführerische Akten [Bf-act. 3]). Durch seine belegte Krankheit ADHS habe er vergessen, den eingeschriebenen Brief abzuholen und somit habe er keine Einsprache in nützlicher Frist machen können. Der Beschwerde- führer macht damit sinngemäss geltend, es sei ihm die Frist zur Einspra- che wiederherzustellen, was nachstehend zu prüfen ist. 4.2.Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder herge- stellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hinder- nis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge

  • 11 - eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen bei schweren Krankheiten, bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war, oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten; eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krank- heiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen. Ein sub- jektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich demnach um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigen Aufwandes möglich war, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederher- stellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfah- rensablaufs nicht leichthin angenommen werden. Das Säumnis muss ohne Verschulden von Seiten der um Wiederherstellung der Frist ersu- chenden Partei eingetreten sein. Jedes Verschulden einer Partei oder ih- res Vertreters schliesst die Wiederherstellung unabhängig davon aus, ob es sich dabei um grobes oder leichtes Verschulden handelt (vgl. zum Gan- zen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 587 f.; KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 Rz. 8 ff.). 4.3.Der Bericht der D._____ GmbH wurde auf Selbstanmeldung des Be- schwerdeführers hin nach der Untersuchung vom 4. März 2020 am 16. März 2020 erstellt und in einem Befundgespräch am 19. März 2020 mit dem Beschwerdeführer besprochen (Bf-act. 3). Hinsichtlich der Untersu- chungsperformance wurde festgehalten, dass die Bearbeitung von Aufga- ben zur Überprüfung des Denkens und Problemlösens mit Widerwillen durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe, weshalb die diesbezüg- lichen Aufgaben nicht valid seien. Der Beschwerdeführer weise erhöhte

  • 12 - Theta Amplituden auf, welche häufig bei Menschen mit Aufmerksamkeits- störungen anzutreffen seien. Dem Beschwerdeführer wurde eine kombi- nierte Störung der Aufmerksamkeit (DSM 5:314.01), eine depressive Epi- sode (DSM 5:296.22), sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (Trauma und Stress Folgestörungen) diagnostiziert (Bf-act. 3 S. 3 f). Hin- sichtlich Massnahmen kämen Alltagsstrategien (bewusste Aktivierung/De- aktivierung), Medikation und Therapien (Psychotherapie/neurokognitive Verhaltenstherapie, Alphastimulation) in Frage. Wie die neuropsychologi- sche Untersuchung zeige, seien die meisten der untersuchten Funktionen vom Beschwerdeführer im Rahmen der Norm oder überdurchschnittlich gut bearbeitet worden. Schwierigkeiten hätten sich bei der Untersuchung der Aufmerksamkeit, beim Arbeitsgedächtnis, beim Erkennen von Details in Bildern, beim Vorstellungsvermögen sowie bei Aspekten des exekutiven Systems (antizipieren, entscheiden) gezeigt. Der Konzentrations- verlaufstest habe aufgezeigt, dass die Werte des Beschwerdeführers hin- sichtlich Aufmerksamkeit, Impulsivität und Arbeitskonstanz massiv auffäl- lig seien; zu viele Aufmerksamkeitsfehler und eine hohe Inkonstanz wür- den oft bei Menschen mit ADHD (Aufmerksamkeitsstörungen) beobachtet (Bf-act. 3 S. 3 ff.). 4.4.Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 28. Mai 2020 geltend gemacht, dass er aufgrund der Krankheit keine Einsprache habe erheben können. Hingegen bestreitet er nicht, den Beratungstermin beim RAV am 24. Februar 2020 verpasst zu haben, und führt dies auch nicht auf krankheitsbedingte Gründe zurück, sondern darauf, es verges- sen zu haben, weil er an jenem Tag für ein Vorstellungsgespräch in B._____ weilte. Im Untersuchungsbericht der D._____ GmbH vom 16. März 2020 wird dem Beschwerdeführer zwar attestiert, dass die Werte hin- sichtlich der Aufmerksamkeit, Impulsivität und Arbeitskonstanz massiv auffällig seien, und er Schwierigkeiten habe, über längere Zeit seine Auf- merksamkeit aufrechtzuerhalten. Dem besagten Bericht ist aber nicht zu

  • 13 - entnehmen, inwiefern eine Krankheit vorgelegen haben soll, die eine Wah- rung der Einsprachefrist völlig ausgeschlossen hätte (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 41 ATSG). Auch war der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum zur Erhebung einer frist- und formgerechten Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in der Lage. Die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb es ihm gesundheitsbe- dingt nicht möglich gewesen sein soll, frist- und formgerecht Einsprache zu erheben sind somit nicht stichhaltig. Es wäre ihm ohne unverhältnis- mässigen Aufwand möglich gewesen, die Einsprachefrist zu wahren. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Wiederherstellung der Frist sind so- mit nicht erfüllt. 5.Der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 auf Nichteintreten ist letztlich rechtens, obschon er zeitlich zu früh erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat sich nur und erst mit seiner Beschwerde vom 28. Mai 2020 an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden gewandt, ohne einen Instanzen- verlust zu rügen. Eine Rückweisung an den Beschwerdegegner würde ei- nen formalistischen Leerlauf darstellen, da die gerichtliche Prüfung erge- ben hat, dass der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2020 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei- sen. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Be- schwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

  • 14 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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