VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 39 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 20. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
4 - zember 2016 beendet worden. Die B._____ habe in unzulässiger Weise und ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin rückwirkend Prämien für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. September 2019 belastet und be- trieben. Aufgrund der wirksamen Kündigung und Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses per 31. Dezember 2016 seien die einseitigen und rück- wirkenden Veränderungen durch die B._____ weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Folglich könnten auch die geltend gemachten Prämienrückstände nicht bestehen. Zudem habe per Ende 2016 auch kein Zahlungsausstand und damit keine Säumigkeit bestanden, was die B._____ selbst einräume. Der Nachweis des Nachversicherers (C._____ AG und D.) sei sodann beigebracht worden. Demnach hätten über den 31. Dezember 2016 hinaus keine Prämien mehr gefordert werden dür- fen. Entsprechend könne für die in Betreibung gesetzten Beträge keine de- finitive Rechtsöffnung erteilt werden und der angefochtene Einspracheent- scheid sei aufzuheben. 10.Am 2. April 2020 reichte die B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin hin sämtliche Ak- ten ein. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2020. Gegen solche sozialversiche- rungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin
5 - wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gege- ben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kan- tonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bun- desrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerde- führerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Über- prüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechts- mittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbe- gründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nach- folgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kom- petenz entscheidet. Aus demselben Grund wurde im Übrigen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 54 Abs. 2 VRG). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Streitwert un- ter Fr. 5'000.-- liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), weshalb sich die Kompetenz der Einzelrichterin zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ebenfalls aus Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG ergibt. 2.Streitig und zu prüfen sind der Bestand des die obligatorische Kranken- pflege betreffenden Versicherungsverhältnisses über den 31. Dezember 2016 hinaus sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezah-
6 - lung der Prämien der Monate Juli 2019 bis September 2019 und von Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen. 3.1.Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist jede Person, die in der Schweiz wohnt, krankenversicherungspflichtig. Für die gesamte Schweiz gilt somit ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 6 KVG sind die Kantone damit beauftragt, die Versicherungs- pflicht durchzusetzen, wenn nötig auch in Form einer Zwangszuweisung an einen Krankenversicherer. Die Rechte und Pflichten der krankenversicher- ten Person ergeben sich individuell aus deren Versicherungszugehörigkeit. Das Versicherungsverhältnis gilt jeweils lediglich für die angeschlossene Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obliga- torische Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualversicherung ausgestaltet, d.h. sie ist nicht als Familienversiche- rung konzipiert (vgl. EUGSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 3 Rz. 2 mit Hinweisen [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 KVV ist jede versicherte Person zudem verpflichtet, im Voraus (in der Regel monatlich) zu bezahlende Prämien zu entrichten. Der Versicherer kann seine Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunter- schieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist jeweils der Wohnort der versicherten Person (Art. 61 Abs. 2 KVG). Vorliegend ist unbestritten und es ergibt sich auch ohne Weiteres aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Y._____ hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 17 und 18). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich der Ver- sicherungspflicht in der Schweiz untersteht. Sodann kann der Versiche- rungspolice vom 15. Oktober 2018 entnommen werden, dass für die Be- schwerdeführerin für das Jahr 2019 eine Monatsprämie von Fr. 404.60 ge-
7 - schuldet war (vgl. Bg-act. 19). Demnach hatte sie für die Monate Juli 2019 bis September 2019 eine Prämie von je Fr. 404.60 zu leisten. Der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2020 geltend gemachten Forderung aufgrund der Prämien- ausstände der Monate Juli 2019 bis September 2019 ist damit grundsätz- lich nachgewiesen (vgl. Bg-act. 9). 3.1.1. Soweit die Beschwerdeführerin nun aber vorbringt, dass per Ende 2016 keine Prämienrückstände bestanden hätten und die Kündigung des Versi- cherungsvertrags vom 30. August 2016 per 31. Dezember 2016 daher wirk- sam geworden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das angerufene Gericht diesen Einwand bereits rechtkräftig beurteilt und dabei die entsprechende Rüge mit der Begründung, dass im Jahr 2016 Prämienrechnungen immer wieder unbezahlt geblieben seien, als materiell unbegründet erachtet hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 17 145 vom 30. August 2018 E.4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2018 vom 20. Februar 2019). 3.1.2. Sofern die Beschwerdeführerin zudem auf die Versicherungsbestätigung der C._____ AG, vom 12. Dezember 2016 verweist und diesbezüglich aus- führt, dass damit der Nachweis des Nachversicherers ab 1. Januar 2017 beigebracht worden sei, ist mit Blick auf die ergangenen Urteile des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 48/51/68/83/124 vom 23. Dezember 2019 E.3.1.1 festzuhalten, dass es sich bei der C._____ AG um eine ausländische private Krankenversicherung und somit nicht um einen in Art. 1 Abs. 1 lit. a und b des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) genannten Versicherer handelt, der im Besitz einer Be- willigung zur Durchführung der sozialen Krankenkasse gemäss Art. 4 ff. KVAG ist, weshalb die Kündigung des Versicherungsvertrags per Ende De- zember 2016 auch aus diesem Grund nicht wirksam geworden ist.
8 - 3.1.3. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die Versicherungsbestäti- gung der D._____, sowie auf das nicht in den Akten liegende Formular "A1- Bescheinigung". Damit will sie wohl sinngemäss nachweisen, dass sie seit dem 1. Januar 2017 der gesetzlichen Versicherungspflicht in Deutschland unterliege und die erwähnte Krankenkasse ab diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) das Bestimmungsrecht hin- sichtlich ihrer obligatorischen Grundversicherung habe. Auch mit diesem Einwand hat sich das streitberufene Gericht bereits auseinandergesetzt und diesen in der Folge ebenfalls als materiell unbegründet qualifiziert mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin dem Sozialversicherungs- recht der Schweiz und somit der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt sei (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 48/51/68/83/124 vom 23. Dezember 2019 E.3.1.2; vgl. auch die rechtskräf- tigen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 103/112/113 vom 15. Mai 2019 E.3.1.2 sowie die entsprechenden Urteile des Bundesgerichts 9C_430/431/432/2019 vom 17. Oktober 2019). 3.1.4. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
10 - gemacht. Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin gegen die Be- schwerdeführerin am 14. Dezember 2019 beim Betreibungsamt der Region X._____ die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 4 und 5). Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'213.80 für die ausstehenden Prämien auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 3.3.Beruht die Forderung eines Gläubigers auf einem Rechtsöffnungstitel, so kann er das Rechtsöffnungsverfahren beim zuständigen Rechtsöffnungs- richter einleiten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]); verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, so bleibt ihm das Rechtsöffnungsverfahren versagt und er ist nach Art. 79 SchKG gehalten, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfü- gung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Kranken- kassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E.1.1, 9C_193/2010
11 - vom 31. März 2010 E.1, 7B.121/2002 vom 25. September 2002 E.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöff- nung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). Vorliegend wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2020 der von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2194439 des Betreibungsamts der Region X._____ erhobene Rechts- vorschlag im Umfang von Fr. 1'423.30 beseitigt und die Beschwerdeführe- rin zur Zahlung von ausstehenden Prämien in der Höhe von insgesamt Fr. 1'213.80 (Prämien der Monate Juli 2019 bis September 2019) zuzüglich Verzugszins von Fr. 29.50 sowie von Mahnspesen von Fr. 180.-- und Be- treibungskosten von Fr. 73.30 verpflichtet (vgl. Bg-act. 6). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorstehend erläu- terten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 3.4.Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV zufolge sind auf fälligen Beitrags- forderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Ver- gütungszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Ver- sicherer gesetzten letzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1326). Ganz allgemein gilt auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, dass Ver- zugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine In- verzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 26 Rz. 30).
12 - Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 4. März 2020 einen Verzugszins von 5 % seit 30. Juni 2019 auf Fr. 404.60 (Juliprämie 2019), seit 31. Juli 2019 auf Fr. 404.60 (Augustprä- mie 2019) und seit 31. August 2019 auf Fr. 404.60 (Septemberprämie
13 - 549.95 und Fr. 735.60) bzw. Fr. 240.-- (bei einem Prämienausstand von Fr. 1'025.25) wurde als noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 4. März 2020 nebst einem Prämienausstand von Fr. 1'213.80 Mahnspesen im Umfang von Fr. 180.-- geltend gemacht (vgl. Bg-act. 9). Gemäss Art. 14.2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdegegnerin vom Ja- nuar 2018 (nachfolgend: AVB KVG) fallen Auslagen der Beschwerdegeg- nerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person (vgl. Bg-act. 20). Die Geltendmachung von Mahnspesen durch die Be- schwerdegegnerin ist in Anbetracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den AVB KVG nicht festgelegt. Wie vorne bereits erwähnt, ist in solchen Fällen für die Beurteilung der Angemessenheit das Äquivalenzprinzip anzuwenden. Angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3) kann bei den im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2020 geltend gemachten Mahnspesen in der Höhe von Fr. 180.-- (bei ei- nem Prämienausstand von Fr. 1'213.80) nicht von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zum Ausstand gesprochen werden. Die besagten Mahnspesen sind der Beschwerdeführerin somit zu Recht auferlegt wor- den. 3.6.Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist die Beschwer- deführerin Schuldnerin im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten
14 - für die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 2194439 in der Höhe von Fr. 73.30 von ihr zu übernehmen sind (vgl. Bg-act. 5). 4.Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2020 somit als rechtens, was zur Bestätigung desselben führt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen. Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, der Beschwer- degegnerin den Betrag in der Höhe von Fr. 1'393.80 (Prämien der Monate Juli 2019 bis September 2019 von Fr. 1'213.80 und Mahnspesen von Fr. 180.--) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 404.60 seit 30. Juni 2019, seit 31. Juli 2019 und seit 31. August 2019 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2194439 des Betreibungsamts der Region X._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem sind der Beschwerdeführerin die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbe- fehls in der Höhe von Fr. 73.30 aufzuerlegen. 5.1.Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten liegt vor, wenn eine Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf eines subjektiven, tadelns- werten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zu- mutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 78). Im konkreten Fall ist von einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozess- führung auszugehen. Denn im vorliegenden Verfahren stellten sich diesel- ben Fragen wie im Rahmen der Urteile des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 17 145, S 18 103/112/113 sowie S 19 48/51/68/83/124 (vgl. vorstehende E.3.1.1 ff.). Die Beschwerdeführerin hätte somit nach der Zustellung dieser Urteile bzw. der entsprechenden Bundesgerichtsurteile
15 - (vgl. vorstehende E.3.1.1 und 3.1.3) auf das Einreichen ihrer Beschwerde vom 23. März 2020 verzichten können. Es rechtfertigt sich daher, vorlie- gend die Staatsgebühr auf Fr. 700.-- festzulegen und sie zusammen mit den Kanzleiauslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG). 5.2.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario hat die obsiegende Beschwerde- gegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung, wenn – wie hier – von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichtsverfahrens wegen mutwilligem bzw. leichtsinnigem Verhalten abgewichen werden kann. In einem solchen Fall kann – bei er- heblichem Aufwand – der Versicherungsträger bei Obsiegen eine Partei- entschädigung beanspruchen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 218 mit Hin- weisen). Vorliegend ist die geschilderte strenge Voraussetzung für die aus- nahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin jedoch nicht erfüllt, da ihr mangels Durchführung ei- nes Schriftenwechsels kein erheblicher Aufwand entstanden ist. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.A._____ wird verpflichtet, der B._____ AG den Betrag von Fr. 1'393.80 nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2019 auf Fr. 404.60, seit 31. Juli 2019 auf Fr. 404.60 und seit 31. August 2019 auf Fr. 404.60 zu bezahlen. In diesem Um- fang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2194439 des Betrei- bungsamts der Region X._____ aufgehoben und der B._____ AG die defini- tive Rechtsöffnung erteilt. 3.Die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 werden A._____ auferlegt.
16 - 4.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.700.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.371.-- zusammenFr.1'071.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung]
6.[Mitteilungen]