VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 35 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 3. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ ist 1973 geboren. Am 21. Oktober 1987 erlitt sie einen Fahrradun- fall und zog sich ein schweres Schädelhirntrauma mit contusio cerebri, eine Schädelbasisfraktur, eine Fraktur der linken Scapula sowie diverse Riss- quetschwunden und Schürfungen zu. Seither litt sie insbesondere an einer allgemeinen Verlangsamung, einer ausgeprägten Aufnahme-, Konzentrati- ons- und Speicherungsschwäche, Kopfschmerzen und rascher Ermüdbar- keit. Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 20. März 1990 stellte Prof. Dr. phil. B._____ ein knapp durchschnittliches kognitives Ni- veau mit unausgeglichenem Funktionsniveau fest. Namentlich zeigten sich Auffälligkeiten in den Bereichen Aufmerksamkeit, Lernvermögen, Neuge- dächtnis, Sprachverständnis, Rechnen und Flexibilität. Nachdem der beim Bürozentrum der C._____ durchgeführte Arbeitsversuch eine Leistungs- fähigkeit von 50 % ergeben hatte, wurde A._____ mit Verfügung vom
  1. Juni 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Januar 1994 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Aufgrund veränderter erwerbli- cher Verhältnisse wurde diese am 8. Juli 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % auf eine Viertelsrente herabgesetzt, bevor sie mit Verfügung vom
  2. November 1998 gestützt auf einen Einkommensvergleich per 1. August 1998 wieder auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 51 %) erhöht wurde. 2.Nach der Heirat und der Geburt der Tochter führte die IV-Stelle bei A._____ eine Abklärung vor Ort durch. Im Abklärungsbericht vom 15. Juni 2000 wurde festgehalten, dass sie seither ausschliesslich im Haushalt tätig war. Insgesamt konnte eine Einschränkung von 51 % festgestellt werden. Am
  3. August 2000 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie unverändert An- spruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente habe, wobei der anhand ei- nes Betätigungsvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad gleichblieb. Im August 2002 gebar A._____ einen Sohn. Anlässlich der am 21. März 2006 durch- geführten Abklärung vor Ort tat sie kund, weiterhin als Hausfrau tätig sein zu wollen, bis die Kinder grösser seien. Gesamthaft wurde eine Einschrän-
  • 3 - kung von 50 % im Haushalt festgestellt. Daraufhin wurde mit Mitteilung vom
  1. Mai 2006 ihr bisheriger Rentenanspruch bestätigt. 3.Im Mai 2009 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und tätigte medi- zinische Abklärungen. Mit Bericht vom 27. Juni 2009 diagnostizierte der Hausarzt von A., Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein neuropsychologisches Defizit nach schwerem Schädelhirn- trauma sowie chronische Spannungskopfschmerzen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit erachtete er bei einer um ca. 50 % verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Zeitaufwands bei Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche für möglich. Zudem wurde am 27. Oktober 2009 eine Abklärung vor Ort durchgeführt, bei welcher sich eine Einschränkung von 40.29 % ergab, was mit einem geringeren Betreuungsaufwand der Kinder aufgrund deren Alter begründet wurde. Entsprechend setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2010 die bisherige halbe Invalidenrente in Anwendung des Betätigungsver- gleichs auf eine Viertelsrente herab. Dieser Entscheid erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. 4.Im Rahmen des im November 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sionsverfahrens wurde wiederum eine Haushaltsabklärung durchgeführt, anlässlich derer A._____ angab, dass sie bei guter Gesundheit bis zum Eintritt ihres Sohnes in die Oberstufe weiterhin als Hausfrau tätig wäre, sich danach einen Wiedereinstieg ins Berufsleben in einem Pensum von 30- 40 % vorstellen könnte. Insgesamt wurde erneut eine Einschränkung von 40.29 % festgestellt. Daraufhin wurde A._____ am 9. April 2014 mitgeteilt, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. 5.Im April 2019 leitete die IV-Stelle abermals ein Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs von A._____ ein. Deren neue Hausärztin, Dr. med. E._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, wies mit Bericht vom
  • 4 -
  1. Juli 2019 bei den bekannten Diagnosen mit Arbeitsfähigkeits-Auswir- kung (mithin dem neuropsychologischen Defizit nach schwerem Schäde- lhirntrauma und chronische Spannungskopfschmerzen) einen stationären Gesundheitszustand aus. Anlässlich der am 16. Oktober 2019 durchge- führten Abklärung vor Ort wurde nur mehr eine Einschränkung von 9.5 % im Haushalt festgestellt. Auf dem Formular "Bestätigung der Erwerbstätig- keit bei Gesundheit" vom 22. Oktober 2019 gab A._____ an, ohne Gesund- heitsschaden aus freiem Entscheid zu 100 % als kaufmännische Ange- stellte erwerbstätig zu sein. 6.Mit Vorbescheid vom 13. November 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Einstellung der Viertelsrente in Aussicht. Dabei ging sie aus medizinischer Sicht von einem nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustand aus und nahm eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 50-60 % an. Die von A._____ abgegebene 100%ige Erwerbstätigkeit im hypothetischen Ge- sundheitsfall erachtete sie für nicht nachvollziehbar und ging aufgrund der Unterlagen von einer (maximalen) Erwerbstätigkeit von 50 % aus. Im Haus- haltsbereich schloss sie auf eine Einschränkung von 9.5 %. Daraus errech- nete die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode einen Invali- ditätsgrad von 33 %. 7.Dagegen erhob A._____ am 5. Dezember 2019 vorsorglich und am 30. Ja- nuar 2020 einen begründeten Einwand. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 beschied die IV-Stelle wie im Vorbescheid angekündigt und hob die bisherigen Rente auf das Ende des auf die Verfügungszustellung folgen- den Monats auf. 8.Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde vom 16. März 2020 beantragte A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) neben der Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2020, ihr seien weiterhin Invalidenrenten auszurichten. Eventualiter sie die
  • 5 - Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es liege kein Revisions- grund vor und die Gewichtung des Erwerbanteils sei mit mindestens 70 % zu veranschlagen. Ausserdem fehle eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, weshalb nicht auf die 55%ige Arbeitsfähig- keitseinschätzung gemäss Beurteilung des Regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) abgestellt werden könne. Ferner werde auch die im Haushalt ermittelte Einschränkung von bloss noch 9.5 % genauso bestrit- ten wie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Selbsteingliederung. Daneben sei fraglich, ob eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliege. Schliesslich sei das Valideneinkommen anhand von Art. 26 der Verord- nung über die Invalidenversicherung zu bemessen und ein angemessener Leidensabzug zu gewähren. 9.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehm- lassung vom 30. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde und ergänzte ihre bereits in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung punk- tuell. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. Mai 2020 bei unveränder- ten Rechtsbegehren und legte eine Stellungnahme ihrer Hausärztin Dr. med. E._____ vom 16. Mai 2020 ins Recht. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in ihrer Duplik vom 15. Juni 2020 Stellung. Am 29. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 10. Februar 2020 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831. 20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 10. Februar 2020 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 58) stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversi- cherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und sie weist ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. b ATSG). Was das Rechtsbegehren betrifft, lässt sich aus der Beschwerde sinngemäss der Antrag auf Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente ableiten, womit sie formgerecht eingereicht wurde. Da im Übrigen auch die Frist eingehal- ten wurde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 ATSG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine Viertelsrente zu Recht revisionsweise per 31. März 2020 auf- gehoben hat.

  • 7 - 3.1.Zu prüfen ist zunächst, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da- mit auch den Rentenanspruch zu beeinflussen. Während die Beschwerde- führerin bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin ihre nur vage und nicht überwiegend wahrscheinliche Aussage anlässlich der Haushaltsabklärung im Jahr 2014, wonach sie nach Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe wahrscheinlich wieder erwerbstätig wäre, als Grund für die Überprüfung des Rentenanspruchs heranzog, liegt für die Beschwerdegegnerin offen- sichtlich ein Revisionsgrund vor. Denn bis und mit dem im April 2014 ab- geschlossenen Revisionsverfahren wäre die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall unbestritten nicht erwerbstätig gewesen, womit die spezi- fische Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung gelangt sei. Ebenso wenig sei streitig, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aktuell teilerwerbstätig (in einem Pensum vom 50 % oder 70 %) wäre, so dass der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln sei. Aufgrund dieser Änderung der Bemessungsmethode liege zweifellos ein Revisionsgrund vor. 3.2.Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). An- lass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Inva- liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits- zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er- heblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invali- dität zur Anwendung gelangt (siehe BGE 144 I 103 E.2.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.2.1, nicht

  • 8 - publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152 f.; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 Rz. 21 ff.). Demgegenüber ist die lediglich unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E.2.3 m.H.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 51 ff.). 3.3.Im hier zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführerin erstmals mit Verfügung vom 8. Juni 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs zugesprochen (vgl. Bg-act. 1 S. 163 und 1 S. 156 ff.), nachdem ins- besondere der beim Bürozentrum der C._____ durchgeführte Arbeitsver- such eine Leistungsfähigkeit von 50 % ergeben hatte (vgl. Bg-act. 1 S. 146 und 1 S. 156). Aufgrund veränderter erwerblicher Verhältnisse wurde die Invalidenrente kurzzeitig auf eine Viertelsrente herabgesetzt (vgl. Bg-act. 1 S. 235), bevor sie mit Verfügung vom 6. November 1998 gestützt auf einen Einkommensvergleich per 1. August 1998 wieder auf eine halbe Invaliden- rente (Invaliditätsgrad 51 %) erhöht wurde (Bg-act. 1 S. 238). Nach der Ge- burt ihrer Tochter im August 1999 und der damit verbundenen Aufgabe ei- ner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Juni 2000 [Bg-act. 1 S. 278]) wurde die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige eingestuft (vgl. Bg-act. 1 S. 291), was auf ihren bisheri- gen Rentenanspruch jedoch keine Auswirkungen zeitigte, da der bei einer festgestellten Einschränkung von 51 % im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Juni 2000 [Bg-act. 1 S. 285]) anhand der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad unverändert blieb (vgl. Mitteilung vom 14. August 2000 [Bg-act. 1 S. 289]). Zu einer Her- absetzung ihres bisherigen Rentenanspruchs kam es erst, als anlässlich der Abklärung vor Ort am 27. Oktober 2009 lediglich noch eine Einschrän- kung von 40.29 % im Haushalt festgestellt wurde (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Oktober 2009 und 17. November 2009 [Bg-act. 9 S. 8]),

  • 9 - woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2010 gestützt auf die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs einen Invaliditätsgrad von 40 % ermittelte und eine Viertelsrente zusprach (vgl. Bg-act. 20 und 22). Auch anlässlich der Mitteilung vom 9. April 2014, wonach der Rentenan- spruch unverändert sei (vgl. Bg-act. 34), wurde die spezifische Methode zur Invaliditätsbemessung herangezogen. Damals gab die Beschwerdefüh- rerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 25. März 2014 an, sie wäre im Gesundheitsfall bis zum Eintritt ihres Sohnes in die Oberstufe weiterhin als Hausfrau tätig. Für den Wiedereinstieg ins Berufsleben kam für sie ein Pen- sum von 30 bis 40 % in Frage (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom

  1. März 2014 und 9. April 2014 [Bg-act. 33 S. 3]). Dass ein mit der Geburt eines Kindes verbundener und damit rein familiär bedingter Statuswechsel von "Vollerwerbstätigkeit" zu "Nichterwerbstätig- keit" eine Herabsetzung eines Rentenanspruchs zu begründen vermag, ist auch im Lichte der Di Trizio-Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Ge- stützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (Verfahren 7186/09) passte das Bundesgericht in mehreren Entscheiden seine Rechtsprechung an. In BGE 143 I 50 E.4.1 und 4.2 sowie BGE 143 I 60 E.3.3.4 entschied es insbesondere, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Er- werbspensums) für einen Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teiler- werbstätig mit Aufgabenbereich sprechen, fortan auf die (alleine darauf be- ruhende) revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. auch IV-Rund- schreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016, aufgehoben per 1. Ja- nuar 2018). Dabei anerkannte es, dass auch weit zurückliegende Verfah- ren davon erfasst würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E.4.2.2). Hingegen wurde der Wechsel hin zu
  • 10 - "nicht erwerbstätig" vom Bundesgericht namentlich mangels Erschwernis- sen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familienleben und Wahrnehmung beruflicher Interessen nicht als vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK erfasst beurteilt (BGE 144 I 28 E.4.6). 4.1.Fraglich ist im vorliegenden Fall jedoch, ob die anlässlich der Haushaltsab- klärung vor Ort am 25. März 2014 gemachte Angabe der Beschwerdefüh- rerin, sie wäre nach Eintritt ihres jüngsten Kindes in die Oberstufe wahr- scheinlich in einem Teilzeitpensum erwerbstätig (vgl. Bg-act. 33 S. 3), tatsächlich in revisionsrechtlicher Hinsicht relevant sein kann. Gründe dafür, um an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im hypotheti- schen Gesundheitsfall zu zweifeln, sind – wie auch die Beschwerdegegne- rin annimmt – nicht ersichtlich, geht doch auch die Beschwerdeführerin im Ergebnis davon aus, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen zu mindestens 70 % erwerbstätig. 4.2.Das Bundesgericht beschied in BGE 144 I 21, dass die revisionsweise Auf- hebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente auch dann EMRK-widrig ist, wenn allein familiäre Gründe – wie die Aufnahme einer Teilerwerbstätig- keit zufolge abnehmenden Betreuungsaufwands hinsichtlich der Kinder – für einen Statuswechsel von "nichterwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen. Diesfalls ist die laufende Rente der versicher- ten Person weiterhin auszurichten (BGE 144 I 21 E.4.3 bis E.4.6). 4.3.Im vorliegenden Fall geht aus den Akten ausdrücklich hervor, dass die Be- schwerdegegnerin allein aufgrund der anlässlich der Haushaltsabklärung im März 2014 gemachten Aussage der Beschwerdeführerin im April 2019 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hat und eine weitere Haushalts- abklärung in Auftrag gab (vgl. Case Report vom 10. Februar 2020 [Bg-act. 59 S. 6]). Dass aus medizinischer Sicht ein Überprüfungsbedarf bestand, verneinte die Beschwerdegegnerin genauso wie RAD-Arzt Dr. med.

  • 11 - F._____ in seiner Beurteilung vom 22. Mai 2019 (vgl. Case Report vom

  1. Februar 2020 [Bg-act. 59 S. 5 f.]). 4.4Wenn nun die Beschwerdeführerin am 25. März 2014 angab, ab Eintritt ih- res jüngeren Sohnes in die Oberstufe infolge des abnehmenden Betreu- ungsaufwands in einem Teilpensum ausserhause tätig zu sein, womit im Ergebnis aus rein familiären Gründen ein Statuswechsel von nicht erwerbs- tätig zu teilerwerbstätig erfolgt ist, ist die damit einhergehende Aufhebung der bisherigen Invalidenrente in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig. Denn der Statuswechsel hin zur Teilerwerbstätigkeit und die damit verbun- dene Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgte bereits im Au- gust 2015 und somit klarerweise unter Geltung der bereits erwähnten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 144 I 21. Für den Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2018, als der revidierte Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.210) (Kodifizierung der neuen ge- mischten Methode) in Kraft trat, ergibt sich vorliegend ebenfalls keine zu berücksichtigende revisionsrechtlich bedeutsame Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, da der Statuswechsel bereits zuvor erfolgt ist und für die Beurteilung eines zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen diejenigen (mate- riellen) Rechtssätze anzuwenden sind, welche in jenem Zeitpunkt Geltung hatten (vgl. dazu BGE 138 V 475 E.3.1, 132 V 215 E.3.1.1, 130 V 445 E.1.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 52 vom 19. März 2019 E.3.2). Zudem regeln die Übergangsbestimmun- gen zu dem per 1. Januar 2018 revidierten Art. 27 bis IVV die vorliegend zu beurteilende, sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkende, Konstellation nicht. Wenn die Beschwerdegegnerin im per 1. Januar 2018 revidierten Art. 27 bis IVV implizit einen (eigenständigen) Revisionsgrund bzw. einen Grund für die Herabsetzung der bisherigen Invalidenrente be- reits für vor dem 1. Januar 2018 eingetretene Sachverhaltsänderungen er- blickt, würde sie im Ergebnis zu Ungunsten der Beschwerdeführerin eine
  • 12 - erst später in Kraft getretene normative Regelung auf einen sich bereits in der Vergangenheit effektiv verwirklichten Sachverhalt anwenden. Dies stünde indes im Widerspruch zum erwähnten allgemeinen intertemporalen Grundsatz (vgl. zum Ganzen auch VGU S 18 107 vom 29. Januar 2020 E.3.4 und E.4 sowie S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.4.3). 4.5.Dass der Statuswechsel bzw. der Wechsel der Bemessungsmethode von der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs für Nichterwerbs- tätige zur gemischten Methode für teilzeitlich erwerbstätige Personen mit Aufgabenbereich vorliegend auch aus nicht familiär bedingten Gründen er- folgt wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Zudem bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor, dass andere wesentliche Verän- derungen in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht stattgefunden hät- ten. Vielmehr hielt sie in der angefochtenen Verfügung selbst fest, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe (vgl. Bg-act. 58 S. 2). Auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie insbesondere gestützt auf die Berichte ihrer Hausärztin Dr. med. E._____ vom 11. Juli 2019 (Bg-act. 41) und 16. Mai 2020 (Bf-act. 3) von einem gleichgebliebenen, sich aber im Vergleich zur Annahme des RAD- Arztes Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom 12. November 2019 (vgl. Case Report vom 10. Februar 2020 [Bg-act. 59 S. 6 f.]), welcher eben- falls einen nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustand annimmt, auf schlechterem Niveau befindlichen Gesundheitszustand ausgeht und dies- bezüglich eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts durch die Beschwerdegegnerin rügt. 4.6.Da insgesamt somit kein zulässiger oder anderer Rückkommenstitel nach Art. 17 ATSG vorliegt, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3) und der Be- schwerdeführerin ist weiterhin die bisherige Viertelsrente auszurichten.

  • 13 - 5.Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. Die IV-Stelle hat A._____ über den 31. März 2020 hinaus die bisherige Viertelsrente (samt allfälliger Kin- derrenten) auszurichten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin einzuge- hen. 6.1.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei- gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah- rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Das Gericht legt die Kosten für das vorliegende Ver- fahren auf Fr. 700.-- fest. Diese gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 6.2.Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf einen aussergerichtli- chen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend hat die Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 31. März 2020 keine Honorarnote eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb unter Berücksichtigung des praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundeansatzes für Hilfsorgani- sationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32), und angesichts des ausführlichen Schriftenwechsels eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.-- zuzuspre- chen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. 6.3.Die Beschwerdeführerin beantragte in der Replik ausserdem, dass die Kos- ten für die Stellungnahme ihrer Hausärztin Dr. med. E._____ vom 16. Mai 2020 gemäss Art. 45 ATSG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Da eine entsprechende Rechnung – obwohl von der Beschwerdeführerin

  • 14 - in Aussicht gestellt – nicht eingereicht worden ist und die Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom 16. Mai 2020 für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war bzw. der medizinische Sachverhalt nicht erst da- durch schlüssig festgestellt werden konnte, ist dem Begehren der Be- schwerdeführerin nicht stattzugeben. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die an- gefochtene Verfügung vom 10. Februar 2020 wird aufgehoben. A._____ steht über den 31. März 2020 hinaus eine Viertelsrente (samt allfälliger Kin- derrenten) zu. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 2'200.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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